Referat Lizenzen Bonn, 01.02.2016 Az.: 514-02.04.-D 2.3 Sz Informationen zur Beantragung von Einfuhrlizenzen für Hanf und Hanfsamen (Diese Zusammenfassung ist unverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) In diesem Dokument sind nur die sektoralen Besonderheiten aufgeführt, die bei der Beantragung von Einfuhrlizenzen für unbehandelten Hanf des KN-Codes 5302 10 00, Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 20 sowie Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 zu beachten sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der horizontalen Verordnungen. Die grundsätzlichen Bedingungen zur Beantragung von Lizenzen können den Allgemeine Informationen über Einund Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse von der ► Internetseite der BLE im Bereich | Markt | Ein- und Ausfuhrlizenzen | entnommen werden: • Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (nachfolgend GMO) Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der KOMMISSION vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (kodifizierte Fassung) Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (HanfEinfV) Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 14. Oktober 2002 • Lizenzpflichten: Eine Lizenz ist immer erforderlich für die Einfuhr von - • Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten (KN-Code ex 1207 99 20)1 Hanf, roh oder geröstet (KN-Code 5302 10 00)2 und Hanfsamen, nicht zur Aussaat (KN-Code 1207 99 91)3 Lizenzformulare: Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 sind in Deutschland für die Beantragung und Erteilung der Lizenzen die Formulare „Einfuhrlizenz AGRIM“ gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 zu verwenden. (näheres s. ▼ Allgemeine Informationen über Ein- 1 2 3 Artikel 176 GMO in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Bst. a) Ziffer i) sowie Anhang II Teil 1 Abschnitt D. der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Artikel 176 GMO in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Bst. a) Ziffer i) sowie Anhang II Teil 1 Abschnitt F. der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Artikel 176 GMO in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Bst. a) Ziffer i) sowie Anhang II Teil 1 Abschnitt K. der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Info zur Einfuhr von Hanf und Hanfsamen.docx Seite 2 von 3 und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf der ► Internetseite der BLE im Bereich | Markt | Ein- und Ausfuhrlizenzen | ) • Zulassungserfordernis: Um sicherzustellen, das die nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 tatsächlich nicht ausgesät werden, dürfen diese nur von zugelassenen Einfuhrunternehmen eingeführt werden.1 Daher werden Lizenzen für diese Hanfsamen nur den entsprechend zugelassenen Antragstellern erteilt. (näheres s. ▼ Information Zulassung als Einführer von aus Drittländern eingeführten, nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen auf der ► Internetseite der BLE im Bereich | Markt | Ein- und Ausfuhrlizenzen | Hanf |) • Antragsberechtigung: Grundsätzlich erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union die Lizenzen2. Antragsteller die nicht in der Union niedergelassen sind, sind nicht antragsberechtigt. Lizenzen für nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 erteilt die BLE allerdings nur den in Deutschland niedergelassenen und von ihr zugelassenen Antragstellern. (s. a. Zulassungserfordernis) • Antragsvoraussetzungen: Die Einfuhrlizenzen für Hanf und Hanfsamen sind sicherheitsfrei.3 Bei der Einfuhr von Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 ist der Lizenzantrag zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der hierfür zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die zuständige Zollstelle entnimmt von jeder Rohhanf-Einfuhrsendung eine Probe zur Untersuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Nummer der Warenprobe vermerkt die Zollstelle, die die Probe nimmt, auf dem teilausgefüllten Lizenzformular, mit dem der Einführer bei der BLE die Lizenz beantragt.4 Bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 20 muss den Anträgen a) das aufgrund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut ausgestellte Zertifikat beigefügt sein und b) bei Sorten, die nicht im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) veröffentlicht wurden, muss zusätzlich ein amtlich bestätigtes Attest des Ausfuhrstaates über den Tetrahydrocannabinolgehalt der Sorte beigefügt sein bzw. c) bei Sorten, die die Voraussetzungen für die Erteilung des in a) genannten Zertifikats nicht erfüllen, genügt die Vorlage des in b) genannten Attestes.5 1 2 3 4 5 Artikel 189 Absatz 1 Bst. c. GMO Artikel 176 Absatz 2 GMO Anhang II Teil 1 Abschnitt D., F. und K. der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 § 5 Absatz 1 der HanfEinfV § 5 Absatz 2 der HanfEinfV Seite 3 von 3 • Besondere Angaben im Antrag und auf der Lizenz: Feld 20: • Bei der Einfuhr von zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 20 ist unter Besondere Angaben die Sorte des Hanfs einzutragen. „Hanfsorte: …“. Erteilung der Lizenz: Sofern alle Bedingungen erfüllt sind, werden die Lizenzen unverzüglich erteilt. • Gültigkeit der Lizenz: Die Lizenzen sind ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung gültig. Sofern bei Lizenzen für nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 91 die Zulassung des Einführers in diesem Zeitraum endet, gilt die Lizenz nur bis zum Ende der Zulassung.1 Die mit der Lizenz eingeführte Menge darf die Lizenzmenge um maximal 10 % überschreiten.2 • Weitere Besonderheiten: Bei Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 20 darf jede Lizenz nur einmal zur Einfuhr verwendet werden. Wird bei dieser Einfuhr die Lizenzmenge nicht vollständig eingeführt, darf die Lizenz nicht für weitere Einfuhren verwendet werden.3 Im Rahmen der Einfuhr von zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 20 ist auch das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) zu beachten. Für die Einfuhr von zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 20 ist es daher erforderlich, dass zusätzlich zum Lizenzantrag auch ein Antrag auf Erteilung einer Einfuhranzeige gestellt wird. Zuständig hierfür ist das ► Referat 321 der BLE • Rückgabefrist: Die genutzte Lizenz ist innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Gültigkeit wieder bei der BLE vorzulegen.4 Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichteinhaltung dieser Frist ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 36 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847). Sie kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.5 1 2 3 4 5 § 4 Absatz 4 der HanfEinfV § 4 Absatz 5 der HanfEinfV § 4 Absatz 3 der HanfEinfV § 4 Absatz 7 der HanfEinfV § 9 der HanfEinfV
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