Information zur Einfuhr von Hanf und Hanfsamen

Referat Lizenzen
Bonn, 01.02.2016
Az.: 514-02.04.-D 2.3 Sz
Informationen zur Beantragung von Einfuhrlizenzen für Hanf und Hanfsamen
(Diese Zusammenfassung ist unverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
In diesem Dokument sind nur die sektoralen Besonderheiten aufgeführt, die bei der Beantragung von
Einfuhrlizenzen für unbehandelten Hanf des KN-Codes 5302 10 00, Hanfsamen des KN-Codes
1207 99 20 sowie Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 zu beachten sind.
 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der horizontalen Verordnungen. Die grundsätzlichen
Bedingungen zur Beantragung von Lizenzen können den  Allgemeine Informationen über Einund Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse von der ► Internetseite der BLE im
Bereich | Markt | Ein- und Ausfuhrlizenzen | entnommen werden:
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Rechtsgrundlagen:
 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und
(EG) Nr. 1234/2007 (nachfolgend GMO)
 Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der KOMMISSION vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen
für landwirtschaftliche Erzeugnisse
 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom
17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
 Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für
Faserflachs und -hanf (kodifizierte Fassung)
 Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (HanfEinfV) Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 14. Oktober 2002
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Lizenzpflichten:
Eine Lizenz ist immer erforderlich für die Einfuhr von
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Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten (KN-Code ex 1207 99 20)1
Hanf, roh oder geröstet (KN-Code 5302 10 00)2
und
Hanfsamen, nicht zur Aussaat (KN-Code 1207 99 91)3
Lizenzformulare:
Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 sind in Deutschland für die
Beantragung und Erteilung der Lizenzen die Formulare „Einfuhrlizenz AGRIM“ gemäß Anhang 1 der
Verordnung (EG) Nr. 376/2008 zu verwenden. (näheres s. ▼ Allgemeine Informationen über Ein-
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Artikel 176 GMO in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Bst. a) Ziffer i) sowie Anhang II Teil 1 Abschnitt D. der Verordnung (EG) Nr. 376/2008
Artikel 176 GMO in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Bst. a) Ziffer i) sowie Anhang II Teil 1 Abschnitt F. der Verordnung (EG) Nr. 376/2008
Artikel 176 GMO in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Bst. a) Ziffer i) sowie Anhang II Teil 1 Abschnitt K. der Verordnung (EG) Nr. 376/2008
Info zur Einfuhr von Hanf und Hanfsamen.docx
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und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf der ► Internetseite der BLE im
Bereich | Markt | Ein- und Ausfuhrlizenzen | )
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Zulassungserfordernis:
Um sicherzustellen, das die nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91
tatsächlich nicht ausgesät werden, dürfen diese nur von zugelassenen Einfuhrunternehmen
eingeführt werden.1 Daher werden Lizenzen für diese Hanfsamen nur den entsprechend
zugelassenen Antragstellern erteilt. (näheres s. ▼ Information Zulassung als Einführer von aus
Drittländern eingeführten, nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen auf der ► Internetseite der
BLE im Bereich | Markt | Ein- und Ausfuhrlizenzen | Hanf |)
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Antragsberechtigung:
Grundsätzlich erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner
Niederlassung in der Union die Lizenzen2. Antragsteller die nicht in der Union niedergelassen sind,
sind nicht antragsberechtigt.
Lizenzen für nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 erteilt die BLE
allerdings nur den in Deutschland niedergelassenen und von ihr zugelassenen Antragstellern. (s. a.
Zulassungserfordernis)
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Antragsvoraussetzungen:
Die Einfuhrlizenzen für Hanf und Hanfsamen sind sicherheitsfrei.3
Bei der Einfuhr von Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 ist der Lizenzantrag zusammen mit der
Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der hierfür zuständigen
Zollstelle vorzulegen. Die zuständige Zollstelle entnimmt von jeder Rohhanf-Einfuhrsendung eine
Probe zur Untersuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Bundesanstalt zu übermitteln. Die
Nummer der Warenprobe vermerkt die Zollstelle, die die Probe nimmt, auf dem teilausgefüllten
Lizenzformular, mit dem der Einführer bei der BLE die Lizenz beantragt.4
Bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 20 muss den Anträgen
a) das aufgrund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut ausgestellte
Zertifikat beigefügt sein
und
b) bei Sorten, die nicht im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über
einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom
20.7.2002, S. 1) veröffentlicht wurden, muss zusätzlich ein amtlich bestätigtes Attest des
Ausfuhrstaates über den Tetrahydrocannabinolgehalt der Sorte beigefügt sein
bzw.
c) bei Sorten, die die Voraussetzungen für die Erteilung des in a) genannten Zertifikats nicht
erfüllen, genügt die Vorlage des in b) genannten Attestes.5
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Artikel 189 Absatz 1 Bst. c. GMO
Artikel 176 Absatz 2 GMO
Anhang II Teil 1 Abschnitt D., F. und K. der Verordnung (EG) Nr. 376/2008
§ 5 Absatz 1 der HanfEinfV
§ 5 Absatz 2 der HanfEinfV
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Besondere Angaben im Antrag und auf der Lizenz:
Feld 20:
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Bei der Einfuhr von zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes
ex 1207 99 20 ist unter Besondere Angaben die Sorte des Hanfs einzutragen.
„Hanfsorte: …“.
Erteilung der Lizenz:
Sofern alle Bedingungen erfüllt sind, werden die Lizenzen unverzüglich erteilt.
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Gültigkeit der Lizenz:
Die Lizenzen sind ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung bis zum Ablauf des dritten Monats nach
dem Monat der Ausstellung gültig. Sofern bei Lizenzen für nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen
des KN-Codes ex 1207 99 91 die Zulassung des Einführers in diesem Zeitraum endet, gilt die Lizenz
nur bis zum Ende der Zulassung.1
Die mit der Lizenz eingeführte Menge darf die Lizenzmenge um maximal 10 % überschreiten.2
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Weitere Besonderheiten:
Bei Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes
ex 1207 99 20 darf jede Lizenz nur einmal zur Einfuhr verwendet werden. Wird bei dieser Einfuhr die
Lizenzmenge nicht vollständig eingeführt, darf die Lizenz nicht für weitere Einfuhren verwendet
werden.3
Im Rahmen der Einfuhr von zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 20 ist
auch das  Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1673) zu beachten. Für die Einfuhr von zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes
ex 1207 99 20 ist es daher erforderlich, dass zusätzlich zum Lizenzantrag auch ein Antrag auf
Erteilung einer Einfuhranzeige gestellt wird. Zuständig hierfür ist das ► Referat 321 der BLE
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Rückgabefrist:
Die genutzte Lizenz ist innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Gültigkeit wieder bei der BLE
vorzulegen.4
Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichteinhaltung dieser Frist ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne
des § 36 Absatz 3 Nr. 3 des  Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847).
Sie kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.5
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§ 4 Absatz 4 der HanfEinfV
§ 4 Absatz 5 der HanfEinfV
§ 4 Absatz 3 der HanfEinfV
§ 4 Absatz 7 der HanfEinfV
§ 9 der HanfEinfV