Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit

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Verordnung über das Inverkehrbringen
und die Aussaat von mit bestimmten
Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für
Wintergetreide (PflSchGetreidesaatgAnwendV)
PflSchGetreidesaatgAnwendV
Ausfertigungsdatum: 20.07.2015
Vollzitat:
"Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem
Saatgut für Wintergetreide vom 20. Juli 2015 (BAnz. AT 20.07.2015 V1 (AT 23.07.2015 V1))"
Berichtigung vom 22.7.2015 BAnz AT 23.07.2015 V1 ist berücksichtigt
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 21.7.2015 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EGRL 34/98
(CELEX Nr: 31998L0034) +++)
Eingangsformel Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Absatz 2 und des § 32
Absatz 4 Nummer 1 jeweils in Verbindung mit § 72 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S.
148, 1281) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. S. 4310):
§ 1 Vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens
(1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus dem Wirkstoff Clothianidin,
Imidacloprid oder Thiamethoxam besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem
ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne
des Absatzes 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder
Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
§ 2 Verbot und Beschränkung der Aussaat
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes gilt auch für eingeführtes Saatgut für Wintergetreide,
das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 Absatzes 1 behandelt worden ist oder dem ein solches
Pflanzenschutzmittel anhaftet.
§ 3 Ausnahmen
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann zu Versuchszwecken auf Antrag
Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Absatz 1 dieser Verordnung oder des § 19 Absatz 1 Nummer 1
des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung genehmigen. Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Genehmigung mit den Anwendungsbestimmungen und
Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und
Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des
Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Saatgut für Wintergetreide einführt oder in den Verkehr bringt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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