BNO-Publikation Rechtsschutzverfahren

GEMEINDE ENDINGEN
Gemeinde Endingen
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Öffentliche Auflage
Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs.1 BauG öffentlich aufgelegt.
Die Entwürfe mit Erläuterungen und der Vorprüfungsbericht liegen vom 1. April bis 2. Mai 2016 auf der
Gemeindeverwaltung auf und können während der Bürozeit eingesehen werden.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 und 4 BauG sind ebenfalls berechtigt, Einwendungen zu erheben. Einwendungen sind schriftlich beim Gemeinderat 5304 Endingen einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Nachführung Waldgrenzenplan
Mit der Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland ist der Waldgrenzenplan gestützt auf die
§§ 3 ff der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 nachzuführen. Der nachgeführte Waldgrenzenplan und ein Bericht des Kreisforstamts 2, Baden-Zurzach
liegen öffentlich auf. Wer ein schutzwürdiges eigenes lnteresse geltend macht, kann innerhalb der
Auflagefrist beim Kreisforstamt 2, Baden-Zurzach, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einwendung erheben. Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu
enthalten. Wo keine Einwendung erhoben wird, erwächst die Nachführung des Waldgrenzenplans in
Rechtskraft.
Endingen, 21. März 2016
Gemeinderat Endingen