Merkblatt zu privaten Wohnungsangeboten Sie sind Privatvermieter und möchten Ihre Wohnung für die Unterbringung von Flüchtlingen bereitstellen? Sehr gut, wir freuen uns über Ihre Unterstützung! Die Stadt Chemnitz ist verpflichtet, die zugewiesenen Flüchtlinge nach ihrem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung weiter unterzubringen und hierfür ausreichende Unterbringungsplätze zur Verfügung zu stellen. Hierbei favorisiert die Stadt Chemnitz eine Unterbringung in Wohnungen. Gegenwärtig müssen innerhalb kürzester Zeit sehr viele zusätzliche Unterkünfte bereitgestellt werden. Deshalb freuen wir uns über Angebote von Vermietern, die dem Sozialamt freistehenden Wohnraum zur Verfügung stellen wollen. Damit Ihr Wohnungsangebot schnellstmöglich durch die Stadt Chemnitz geprüft werden kann, bitten wir Sie das Formblatt „Wohnungsangebot zur Unterbringung von Flüchtlingen“ zu nutzen. Dieses finden Sie unter: http://vis.stadt-chemnitz.de/static/mam/vis_form/504021_wohnungsangebot_fluechtlinge.pdf Mit dem Formblatt informieren wir, dass Ihr Wohnungsangebot der Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie der Stadt Chemnitz entsprechen muss, weil Mietaufwendungen nur bis zu dieser Höhe vom Sozialamt übernommen werden. Diese Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie der Stadt Chemnitz regelt alle Fragen zur Wohnungsgröße und Miethöhe: Wie groß darf die angebotene Wohnung sein? Abhängig von der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (i.d.R. die Zahl der Familienangehörigen) sind folgende Wohnflächen angemessen: Bedarfsgemeinschaft 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen für jede weitere Person zuzüglich Wohnfläche (bis zu … m²) 48 60 75 85 95 10 Die Wohnungen werden vom Sozialamt angemietet und in der Regel mit 3-4 Personen belegt. Wie hoch darf die Miete (Grundmiete zzgl. Betriebskosten ohne Heizkosten) für die angebotene Wohnung sein? Je nachdem wie groß die Bedarfsgemeinschaft ist, sind folgende maximale Aufwendungen für Unterkunft angemessen: Bedarfsgemeinschaften mit …Personen Angemessene Aufwendungen für die Unterkunft (Brutto- 1 2 3 4 5 für jede weitere Person zuzüglich 270,24 € 330,60 € 405,00 € 451,35 € 501,60 € 52,80 € Kaltmiete) Wie hoch dürfen die Heizkosten sein? Je nachdem wie groß die Bedarfsgemeinschaft ist, sind folgende Aufwendungen für Heizung (einschließlich Warmwasserbereitung) angemessen: Diese Kosten verstehen sich einschließlich Warmwassererzeugung. Bedarfsgemeinschaften mit …Personen 1 2 3 4 5 für jede weitere Person zuzüglich Angemessene Aufwendungen für Heizung (einschl. zentrale Warmwassererzeugung) 53,76 € 72,00 € 88,50 € 93,50 € 102,60 10,80 € Wird das Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen wie Boiler u. ä. Vorrichtungen erzeugt (dezentrale Warmwassererzeugung), sind für Heizung geringere Aufwendungen angemessen. Diese ergeben sich aus den o.g. Werten abzüglich der Beträge, die gem. §21 Abs. 7 SGB II / §30 Abs. 7 SGB XII für einen Mehrbedarf bei einer dezentralen Warmwassererzeugung vorgesehen sind. Die Wohnungen werden nach erfolgreicher Prüfung durch die Stadt Chemnitz durch das Sozialamt angemietet. Die Bearbeitung nimmt etwas vier Wochen in Anspruch.
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