Merkblatt Unterkünfte

Merkblatt zu privaten Wohnungsangeboten
Sie sind Privatvermieter und möchten Ihre Wohnung für die Unterbringung von
Flüchtlingen bereitstellen?
Sehr gut, wir freuen uns über Ihre Unterstützung! Die Stadt Chemnitz ist verpflichtet, die
zugewiesenen Flüchtlinge nach ihrem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung weiter
unterzubringen und hierfür ausreichende Unterbringungsplätze zur Verfügung zu stellen.
Hierbei favorisiert die Stadt Chemnitz eine Unterbringung in Wohnungen.
Gegenwärtig müssen innerhalb kürzester Zeit sehr viele zusätzliche Unterkünfte
bereitgestellt werden. Deshalb freuen wir uns über Angebote von Vermietern, die dem
Sozialamt freistehenden Wohnraum zur Verfügung stellen wollen.
Damit Ihr Wohnungsangebot schnellstmöglich durch die Stadt Chemnitz geprüft werden
kann, bitten wir Sie das Formblatt „Wohnungsangebot zur Unterbringung von Flüchtlingen“
zu nutzen. Dieses finden Sie unter:
http://vis.stadt-chemnitz.de/static/mam/vis_form/504021_wohnungsangebot_fluechtlinge.pdf
Mit dem Formblatt informieren wir, dass Ihr Wohnungsangebot der Unterkunfts- und
Heizungskostenrichtlinie der Stadt Chemnitz entsprechen muss, weil Mietaufwendungen nur
bis zu dieser Höhe vom Sozialamt übernommen werden.
Diese Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie der Stadt Chemnitz regelt alle Fragen zur
Wohnungsgröße und Miethöhe:
Wie groß darf die angebotene Wohnung sein?
Abhängig von der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (i.d.R. die Zahl der
Familienangehörigen) sind folgende Wohnflächen angemessen:
Bedarfsgemeinschaft
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
für jede weitere Person zuzüglich
Wohnfläche (bis zu … m²)
48
60
75
85
95
10
Die Wohnungen werden vom Sozialamt angemietet und in der Regel mit 3-4 Personen
belegt.
Wie hoch darf die Miete (Grundmiete zzgl. Betriebskosten ohne Heizkosten) für die
angebotene Wohnung sein?
Je nachdem wie groß die Bedarfsgemeinschaft ist, sind folgende maximale Aufwendungen
für Unterkunft angemessen:
Bedarfsgemeinschaften
mit …Personen
Angemessene
Aufwendungen für die
Unterkunft (Brutto-
1
2
3
4
5
für jede
weitere
Person
zuzüglich
270,24 €
330,60 €
405,00 €
451,35 €
501,60 €
52,80 €
Kaltmiete)
Wie hoch dürfen die Heizkosten sein?
Je nachdem wie groß die Bedarfsgemeinschaft ist, sind folgende Aufwendungen für Heizung
(einschließlich Warmwasserbereitung) angemessen:
Diese Kosten verstehen sich einschließlich Warmwassererzeugung.
Bedarfsgemeinschaften
mit …Personen
1
2
3
4
5
für jede
weitere
Person
zuzüglich
Angemessene
Aufwendungen für
Heizung (einschl.
zentrale
Warmwassererzeugung)
53,76 €
72,00 €
88,50 €
93,50 €
102,60
10,80 €
Wird das Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen wie Boiler u. ä.
Vorrichtungen erzeugt (dezentrale Warmwassererzeugung), sind für Heizung geringere
Aufwendungen angemessen. Diese ergeben sich aus den o.g. Werten abzüglich der
Beträge, die gem. §21 Abs. 7 SGB II / §30 Abs. 7 SGB XII für einen Mehrbedarf bei einer
dezentralen Warmwassererzeugung vorgesehen sind.
Die Wohnungen werden nach erfolgreicher Prüfung durch die Stadt Chemnitz durch das
Sozialamt angemietet. Die Bearbeitung nimmt etwas vier Wochen in Anspruch.