Merkblatt zum Antrag auf Gewährung eines Entgelts entsprechend RL Förderung Belegungsrechte – Zweiter Aufruf (Stand: 04.02.2016) Auf Grundlage der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern bestand bis zum 13. Januar 2016 die Gelegenheit, für die Begründung von Belegungsrechten an Wohnungen über eine Dauer von 5 Jahren und in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße ein Entgelt bei der Stadt Chemnitz zu beantragen. a) bis 60 m² 3.000 Euro b) bis 85 m² 4.000 Euro c) über 85 m² 5.000 Euro Die Zahlung einer vereinbarten Miete blieb davon unberührt. Aus dem Kontingent für die Stadt Chemnitz stehen noch finanzielle Mittel zur Verfügung. Nach Auswertung der eingegangenen Wohnungsangebote sowie der Ermittlung eines prioritären Bedarfs werden noch folgende Wohnungen benötigt: I) 10 barrierearme rollstuhlgeeignete Wohnungen Der Wohnungsbedarf nach Ziffer I) ist unabhängig von der Lage im Stadtgebiet. Des Weiteren können Belegungsrechte für II) 10 Ein-Raum-Wohnungen III) 3 bis 4-Raum-Wohnungen und größer (insbesondere für Familiennachzüge für Asylbewerber mit Bleiberecht) für in folgenden Stadtteilen befindlichen Wohnungen beantragt werden: Adelsberg, Altendorf, Borna-Heinersdorf, Erfenschlag, Euba, Glösa-Draisdorf, Grüna, Harthau, Kaßberg, Klaffenbach, Kleinolbersdorf-Altenhain, Mittelbach, Rabenstein, Reichenbrand, Reichenhain, Rottluff, Röhrsdorf, Schlosschemnitz, Schönau, Siegmar, Stelzendorf und Wittgensdorf. Die bisherige Obergrenze von fünf vertraglich vereinbarten Belegungsrechten je privater natürlicher oder juristischer Person (also je Vermieter) entfällt für die nach Ziffer I) bis III) genannten Wohnungsbedarfe. Vor dem 23.10.2015 abgeschlossene Mietverträge können nach wie vor nicht berücksichtigt werden, da die o. g. Richtlinie am 23.10.2015 erst in Kraft getreten ist. Zu bereits bei der Stadt Chemnitz vorliegenden und nach o. g. Kriterien geeigneten Wohnungsangeboten werden die Vermieter hiermit ausdrücklich aufgefordert, einen Antrag (Abgabe eines Angebotes für die Begründung eines Belegungsrechtes durch die Stadt Chemnitz) schriftlich in Papierform beim Sozialamt als Untere Unterbringungsbehörde bis zum 26. Februar 2016 zu stellen. Formblatt unter: www.chemnitz.de/chemnitz/de/aktuelles/aktuelle-themen/fluechtlinge_asyl/html) Für jede angebotene Wohnung ist ein separater Antrag auszufüllen. Antragsteller sind ausschließlich Eigentümer der Wohnungen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach Posteingang der geeigneten Angebote und dem Abschluss des Mietvertrages. Die Angebote müssen den Anforderungen als angemessener Wohnraum für Leistungsberechtigte nach SGB II und XII entsprechen (siehe auch „Merkblatt zu privaten Wohnungsangeboten“ im Internet) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Begründung eines Belegungsrechtes. Auskünfte zum Verfahren sowie ein entsprechendes Antwortschreiben zum Belegungsrecht (Angebotsannahme oder -ablehnung) erhalten Sie vom Stadtplanungsamt (Fördermittelstelle); Ansprechpartnerin Frau Dießner – Telefon 0371 488 6072. Die Auszahlung des Entgeltes erfolgt daraufhin durch das Sozialamt.
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