Fünfte Landesverordnung zur Änderung der

Nr. 2
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2016
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Fünfte Landesverordnung
zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Weingesetzes
Vom 15. Januar 2016
Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6, des § 6 a Abs. 2,
des § 7 Abs. 3, des § 7 e Abs. 2 und des § 57 a Abs. 2 des
Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1207), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur
Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem
Gebiet des Weinrechts vom 8. November 2007 (GVBl. S. 276,
BS 7821-2) wird verordnet:
Artikel 1
Die Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom
18. Juli 1995 (GVBl. S. 275), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 3. Juli 2014 (GVBl. S. 135), BS 7821-4,
wird wie folgt geändert:
1. Nach der Eingangsformel wird folgender § 1 eingefügt:
„§ 1
(zu § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Weingesetz)
(1) Wiederbepflanzungen in den Gebieten, die für die Erzeugung von Weinen mit einer in Anlage 1 aufgeführten
geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, werden in den
Kalenderjahren 2016 und 2017 auf Reben beschränkt, die
derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben.
(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, gilt die Wiederbepflanzung als
genehmigt, wenn die Rodung spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung
innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung
erfolgt.“
2. Die §§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„§ 2
(zu § 6 a Abs. 2 Weingesetz)
Antragstellern kann von der zuständigen Stelle genehmigt
werden, umgewandelte Pflanzrechte im Sinne des § 6 a
Abs. 1 des Weingesetzes auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im
Betrieb des Antragstellers belegen ist.
§ 3
(zu § 7 Abs. 3 Weingesetz)
(1) Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des § 7 Abs. 1 des Weingesetzes erteilt worden
sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung
von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung
oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, dürfen nur bis zu
der in Anlage 2 für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet sowie das Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden.
(2) Vor Festsetzung einer Gesamtfläche nach Absatz 1
bittet das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium die berufsständischen Organisationen,
die für das jeweilige Gebiet als repräsentativ anzusehen
sind, um Stellungnahme bis zum 30. September. Empfiehlt
eine berufsständische Organisation die Festsetzung einer
Gesamtfläche nach Absatz 1, so ist diese nach Maßgabe
des Artikels 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/
2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261) in der
jeweils geltenden Fassung zu begründen. Das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium berücksichtigt die Empfehlungen bei der Entscheidung über
die Festsetzung nach Absatz 1.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
„§ 3 a
(zu § 7 e Abs. 2 Weingesetz)
Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen,
deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum
Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind
und eine Größe von 100 m² überschreiten, sind zu dem
auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung folgenden
31. Mai der zuständigen Stelle mitzuteilen.“
4. In § 4 wird in dem Klammerzusatz nach dem Gliederungszeichen „§ 4“ die Angabe „§ 8 c“ durch die Angabe
„§ 8“ ersetzt.
5. § 4 a wird wie folgt geändert:
a) In dem Klammerzusatz nach dem Gliederungszeichen
„§ 4 a“ wird die Angabe „§ 8 c“ durch die Angabe
„§ 8“ ersetzt.
b) Die Angabe „Anlage 1“ wird durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
6. In § 8 b Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347
S. 671) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
7. In § 9 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe
„Anlage 4“ ersetzt.
8. Nach der Schlussformel werden die aus der Anlage zu
dieser Verordnung ersichtlichen neuen Anlagen 1 und 2
eingefügt.
9. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „§ 8 c“ durch die
Angabe „§ 8“ ersetzt.
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10. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016
in Kraft.
Nr. 2
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung
der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen
von Rebflächen vom 7. Februar 2003 (GVBl. S. 40), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 239),
BS 7821-6, außer Kraft.
Mainz, den 15. Januar 2016
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,
Ernährung, Weinbau und Forsten
Ulrike Höfken
Nr. 2
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2016
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Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 8)
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Geschütze Ursprungsbezeichnung/
Geschützte geografische Angabe
Ahr
Mittelrhein
Mosel
Nahe
Pfalz
Rheinhessen
Ahrtaler Landwein
Landwein der Mosel
Landwein der Ruwer
Landwein der Saar
Nahegauer Landwein
Pfälzer Landwein
Rheinburgen Landwein
Rheinischer Landwein
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Gebiet
Gesamtfläche in Hektar
Kalenderjahr 2016
Kalenderjahr 2017
bestimmtes Anbaugebiet Ahr
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
5
5
bestimmtes Anbaugebiet Mittelrhein
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 des Weingesetzes)
5
5
bestimmtes Anbaugebiet Mosel
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Weingesetzes)
85
85
bestimmtes Anbaugebiet Nahe
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7 des Weingesetzes)
42
42
bestimmtes Anbaugebiet Pfalz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8 des Weingesetzes)
240
240
bestimmtes Anbaugebiet Rheinhessen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10 des Weingesetzes)
260
260
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Rheinland-Pfalz ohne geografische Angabe
(§ 3 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)