Nr. 2 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2016 17 Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Weingesetzes Vom 15. Januar 2016 Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6, des § 6 a Abs. 2, des § 7 Abs. 3, des § 7 e Abs. 2 und des § 57 a Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 8. November 2007 (GVBl. S. 276, BS 7821-2) wird verordnet: Artikel 1 Die Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 275), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2014 (GVBl. S. 135), BS 7821-4, wird wie folgt geändert: 1. Nach der Eingangsformel wird folgender § 1 eingefügt: „§ 1 (zu § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Weingesetz) (1) Wiederbepflanzungen in den Gebieten, die für die Erzeugung von Weinen mit einer in Anlage 1 aufgeführten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, werden in den Kalenderjahren 2016 und 2017 auf Reben beschränkt, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben. (2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, wenn die Rodung spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.“ 2. Die §§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „§ 2 (zu § 6 a Abs. 2 Weingesetz) Antragstellern kann von der zuständigen Stelle genehmigt werden, umgewandelte Pflanzrechte im Sinne des § 6 a Abs. 1 des Weingesetzes auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist. § 3 (zu § 7 Abs. 3 Weingesetz) (1) Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des § 7 Abs. 1 des Weingesetzes erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, dürfen nur bis zu der in Anlage 2 für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet sowie das Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden. (2) Vor Festsetzung einer Gesamtfläche nach Absatz 1 bittet das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium die berufsständischen Organisationen, die für das jeweilige Gebiet als repräsentativ anzusehen sind, um Stellungnahme bis zum 30. September. Empfiehlt eine berufsständische Organisation die Festsetzung einer Gesamtfläche nach Absatz 1, so ist diese nach Maßgabe des Artikels 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261) in der jeweils geltenden Fassung zu begründen. Das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium berücksichtigt die Empfehlungen bei der Entscheidung über die Festsetzung nach Absatz 1.“ 3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: „§ 3 a (zu § 7 e Abs. 2 Weingesetz) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind und eine Größe von 100 m² überschreiten, sind zu dem auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung folgenden 31. Mai der zuständigen Stelle mitzuteilen.“ 4. In § 4 wird in dem Klammerzusatz nach dem Gliederungszeichen „§ 4“ die Angabe „§ 8 c“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt. 5. § 4 a wird wie folgt geändert: a) In dem Klammerzusatz nach dem Gliederungszeichen „§ 4 a“ wird die Angabe „§ 8 c“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt. b) Die Angabe „Anlage 1“ wird durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt. 6. In § 8 b Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. 7. In § 9 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt. 8. Nach der Schlussformel werden die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen neuen Anlagen 1 und 2 eingefügt. 9. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 3 und wie folgt geändert: In der Überschrift wird die Angabe „§ 8 c“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt. 18 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2016 10. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Nr. 2 (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 7. Februar 2003 (GVBl. S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 239), BS 7821-6, außer Kraft. Mainz, den 15. Januar 2016 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ulrike Höfken Nr. 2 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2016 19 Anlage (zu Artikel 1 Nr. 8) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Geschütze Ursprungsbezeichnung/ Geschützte geografische Angabe Ahr Mittelrhein Mosel Nahe Pfalz Rheinhessen Ahrtaler Landwein Landwein der Mosel Landwein der Ruwer Landwein der Saar Nahegauer Landwein Pfälzer Landwein Rheinburgen Landwein Rheinischer Landwein Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) Gebiet Gesamtfläche in Hektar Kalenderjahr 2016 Kalenderjahr 2017 bestimmtes Anbaugebiet Ahr (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes) 5 5 bestimmtes Anbaugebiet Mittelrhein (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 des Weingesetzes) 5 5 bestimmtes Anbaugebiet Mosel (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Weingesetzes) 85 85 bestimmtes Anbaugebiet Nahe (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 des Weingesetzes) 42 42 bestimmtes Anbaugebiet Pfalz (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 des Weingesetzes) 240 240 bestimmtes Anbaugebiet Rheinhessen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 des Weingesetzes) 260 260 1 1 Rheinland-Pfalz ohne geografische Angabe (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)
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