Gewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter

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Gewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter/Schulleiterinnen
(BS/LFS, IVa-300/155 - 10.08.2015)
1 Inhalt und Umfang der Kompetenz des Schulleiters/der Schulleiterin
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. b des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014 – TLDHG 2014 ist der Schulleiter/die Schulleiterin zur Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von höchstens drei Schultagen
zuständig.
Bei Gewährung eines mehrtägigen (höchstens dreitägigen) Sonderurlaubes möge beachtet werden,
dass ein durchgehender (ununterbrochener) Sonderurlaub nicht nur dann vorliegt, wenn die Schultage,
für die eine Beurlaubung ausgesprochen werden soll, unmittelbar aufeinander folgen, sondern auch
dann, wenn dazwischen schulfreie Tage ( Sonn- und Feiertage, für schulfrei erklärte Tage, etc.) eingestreut sind. Umfasst ein Sonderurlaub (unter Ausschluss der schulfreien Tage) mehr als drei Tage, ist
die Landesregierung zur Urlaubsgewährung zuständig.
Beispiel:
Fünftagewoche. Der Lehrer beantragt einen Sonderurlaub für Donnerstag und Freitag sowie für Montag
und Dienstag der darauf folgenden Woche.
Für die Beurlaubung ist die Landesregierung zuständig, da es sich um einen durchgehenden, vier Schultage umfassenden Sonderurlaub handelt. Würde der Lehrer für Mittwoch und Donnerstag sowie für
Dienstag und Mittwoch der darauf folgenden Woche um Gewährung eines Sonderurlaubes ansuchen,
lägen zwei Urlaubsansuchen (für jeweils zwei Schultage) vor, über die der Schulleiter zu entscheiden
hätte.
Schulfreie Tage können - wie vorhin ausgeführt - zwar in einem Sonderurlaub miteingeschlossen sein.
Sie dürfen aber nicht am Beginn oder am Ende des Sonderurlaubes liegen (Achtung: Tage, die nur für
dir betreffende Lehrperson unterrichtsfrei sind, gelten nicht als schulfreie Tage; derartige Tage können
sohin erster bzw. letzter Tag eines Sonderurlaubes sein - dies wegen der immerhin vorhandene Möglichkeit, an solchen Tagen zur Supplierung herangezogen zu werden).
Beispiel:
Fünftagewoche. Ein Lehrer, der an eine Schule in einem anderen Bezirk versetzt wurde, möchte von
Donnerstag bis einschl. Samstag sein Übersiedlungsgut in den neuen Wohnort befördern. Die Beurlaubung hat für den Donnerstag und den Freitag zu erfolgen - und zwar für den Freitag auch dann, wenn
dieser beispielsweise der „unterrichtsfreie Tag“ des Lehrers wäre.
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Sonderurlaubes ist der § 57 des LDG 1984 (§ 64 des
LLDG 1985). Danach kann der Lehrkraft auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären
Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gewährung von Sonderurlauben - mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes - ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls allzu leicht eine gleichheitswidrige Begünstigung von einzelnen Lehrkräften eintre1
ten kann (vgl. dazu insbesondere das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 12.12.1983, Zl.
83/12/0015). Im Hinblick auf die Tatsache, dass Sonderurlaube einen nicht unerheblichen Einfluss auf
den Planstellenverbrauch zeitigen (bei weiterlaufendem Bezug der/des Abwesenden fallen Vertretungskosten an), dürfen Sonderurlaube ab dem Schuljahr 2007/08 nur noch in folgenden Fällen und in
dem im Folgenden näher bezeichneten Ausmaß gewährt werden:
Verehelichung
Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern,
silberne Hochzeit des Landeslehrers/der Landeslehrerin,
silberne oder goldene Hochzeit der Eltern
Geburt eines Kindes (nur für männliche
Landeslehrer)
Tod des Ehegatten/der Ehegattin
Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern),
Kindern (auch Stief-, Wahl- und Pflegekindern),
Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern
Tod von anderen Familienangehörigen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt lebten
Übersiedlung innerhalb des Dienst- bzw.
Wohnortes
Übersiedlung in einen anderen Wohnort anlässlich der
Versetzung in einen anderen Dienstort
bis zu 3 Tage
1 Tag
bis zu 3 Tage
bis zu 3 Tage
bis zu 2 Tage
bis zu 2 Tage
1 Tag
bis zu 3 Tage
Bei der Urlaubsbewilligung ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall das angegebene Höchstausmaß zu
bewilligen ist, sondern dass es auf die im Einzelfall erforderliche Zeit ankommt.
Die Gewährung von Sonderurlauben über die beschriebenen Anlässe hinaus ist nur nach Herstellung
des Einvernehmens mit der Abteilung Bildung möglich. Die Zustimmung der Abteilung Bildung kommt im
Einzelfall in Betracht, wenn die Abwägung dienstlicher mit öffentlichen und privaten Interessen die Gewährung vertretbar erscheinen lässt und die Möglichkeit eines Diensttausches nicht besteht.
Die Abteilung Bildung hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles
der Gewährung von Sonderurlaub im geringst möglichen Ausmaß z.B.
- für die Teilnahme an einem Kurs der Landesfeuerwehrschule,
- Ausbildung zum Notfallsanitäter,
- Schulung im Rahmen der Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung wie das Rote Kreuz,
- Teilnahme an der Sponsion eines Kindes,
- Lehrer-Zusatzausbildung, deren Terminierung nicht ausschließlich an dienstfreien Tagen möglich war,
- Teilnahme an Schulungen für Gewerkschaftsfunktionäre
zugestimmt.
Davon abgesehen kommt als Möglichkeit, einen oder mehrere (maximal drei) unterrichtsfreie Tage zu
erwirken, die Anordnung eines Stundentausches in Betracht (bei einem Stundentausch entstehen keine
Mehrkosten, weil die entfallenden Unterrichtsstunden einzubringen sind). Sollte ein Stundentausch nicht
bewerkstelligt werden können, kann die Gewährung eines (unbezahlten) Karenzurlaubes bei der Landesregierung beantragt werden.
Die Schulleiter/Schulleiterinnen sind ermächtigt, auch Landesvertragslehrern/Landesvertragslehrerinnen
nach § 2 Abs. 1 lit. a Landesvertragslehrpersonengesetz (§ 1 Abs. 1 lit. a Land- und forstwirtschaftliches
Landesvertragslehrpersonengesetz) i.V.m. § 29a Vertragsbedienstetengesetz 1948 einen Sonderurlaub
zu gewähren. In Bezug auf solche Sonderurlaube gelten die obigen Ausführungen sinngemäß.
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Alle Anträge auf Gewährung eines Sonderurlaubes müssen
•
von den Lehrkräften in schriftlicher Form gestellt und
•
von den Schulleitern/Schulleiterinnen in schriftlicher Form erledigt werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob das Ansuchen von einer pragmatisierten Lehrkraft oder von einer Vertragslehrperson gestellt wurde. Des Weiteren sind die schriftlichen Erledigungen den betroffenen Lehrkräften zuzustellen (zu übergeben). Bei pragmatisierten Lehrkräften sind zusätzlich die in Punkt 2 angeführten Besonderheiten zu berücksichtigen.
Sämtliche gewährten Sonderurlaube müssen dem Amt der Landesregierung bekannt gegeben werden.
Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin selbst einen Sonderurlaub benötigt, muss er/sie diesen in jedem
Fall, d. h. auch dann, wenn der Sonderurlaub nicht mehr als drei Tage umfassen soll, bei der Landesregierung beantragen. Schulleiter/Schulleiterinnen dürfen sich selbst - wegen Befangenheit - keinen Sonderurlaub gewähren.
2. Besonderheiten im Verfahren zur Entscheidung über Sonderurlaubsansuchen
von pragmatisierten Lehrkräften - Verwaltungsgerichtsbarkeit
Alle Bescheide, mit denen über Anträge von pragmatisierten Lehrkräften auf Gewährung eines Sonderurlaubes abgesprochen wird, können direkt beim Landesverwaltungsgericht in Innsbruck bekämpft
werden. Das gilt auch für entsprechende, von Schulleiter/Schulleiterinnen erlassene Bescheide. Das
Landesverwaltungsgericht wird jeden bekämpften Bescheid einer strengen Prüfung unterziehen. Nur bei
Bescheiden, die allen rechtlichen Anforderungen (insbesondere auch allen verfahrensrechtlichen Regelungen) zur Gänze genügen, kann erwartet werden, dass sie vor dem Landesverwaltungsgericht Bestand haben. Um zu gewährleisten, dass Schulleiterentscheidungen eine möglichst hohe Bestandskraft
zukommt, wird gebeten, wie folgt vorzugehen:
2.1.
Alle Anträge von pragmatisierten Lehrkräften auf Genehmigung eines Sonderurlaubes sind mit schriftlichem Bescheid zu erledigen. Die Erledigung hat unter Verwendung der in Punkt 3 enthaltenen Musterbescheide zu erfolgen.
2.2.
Falls gegen einen erlassenen Bescheid eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wird, sind
alle Unterlagen (insbesondere der Antrag der Lehrkraft, der Bescheid sowie die Beschwerde) unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung wird daraufhin prüfen, ob der Bescheid
vor dem Landesverwaltungsgericht Bestand haben kann und das Ergebnis der Prüfung dem/der zuständigen Schulleiter/Schulleiterin bekannt geben.
2.3.
a)
Hat die Prüfung ergeben, dass der Bescheid in rechtlicher Hinsicht einwandfrei ist, hat der/die zuständige Schulleiter/Schulleiterin die Akten sofort dem Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.
b)
Wenn Zweifel daran bestehen, dass der Bescheid den verwaltungsgerichtlichen Maßstäben entspricht,
wird die Landesregierung eine Beschwerdevorentscheidung konzipieren und sie dem/der für Entscheidung zuständigen Schulleiter/Schulleiterin übermitteln. Anschließend ist unter Verwendung der von der
Landesregierung übersandten Beschwerdevorentscheidung neuerlich über den Antrag der Lehrkraft zu
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entscheiden. Sollte gegen die Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht gestellt werden, ist dieser Vorlageantrag samt dem gesamten Akt unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zu übersenden. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
3. Bescheidmuster
a) Bescheidmuster - Sonderurlaub/Gewährung
_____________________, am _____________
Betreff: Sonderurlaub; Gewährung
Bescheid
Der Schulleiter/Die Schulleiterin der _______________________________ gewährt Ihnen auf Ihr Ansuchen vom ______________ zum Zwecke ______________________________________ nach § 57
Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984/§ 64 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985 i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. b des Tiroler LehrerDiensthoheitsgesetzes 2014 – TLDHG 2014 einen Sonderurlaub in der Dauer vom ______________ bis
___________
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der
Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie
hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides beim Leiter/bei der
Leiterin Ihrer Stammschule schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung
ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann auch mit Telefax, telegraphisch, fernschriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingebracht werden*). Eine rechtzeitig
eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.
Begründung
Die Begründung entfällt gemäß § 58 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG.
Der Schulleiter/Die Schulleiterin:
(..............................)
*) Stehen an der Schule nicht für alle für den Empfang von Beschwerden erforderlichen Geräte zu Verfügung, darf
auf die davon betroffenen Formen der Einbringung nicht hingewiesen werden.
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b) Bescheidmuster - Sonderurlaub/Ablehnung
_____________________, am _____________
Betreff: Sonderurlaub; Ablehnung
Bescheid
Der Schulleiter/Die Schulleiterin der __________________________________weist Ihren Antrag vom
___________ auf Gewährung eines Sonderurlaubes in der Zeit vom __________ bis einschließlich
________________ gemäß § 57 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984/§ 64 Abs. 1 des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985 i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. b
des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014 – TLDHG 2014 ab.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der
Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie
hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides beim Leiter/bei der
Leiterin Ihrer Stammschule schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung
ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann auch mit Telefax, telegraphisch, fernschriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingebracht werden*). Eine rechtzeitig
eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.
Begründung
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Der Schulleiter/Die Schulleiterin:
(.................................................................)
*) Stehen an der Schule nicht für alle für den Empfang von Beschwerden erforderlichen Geräte zu Verfügung, darf
auf die davon betroffenen Formen der Einbringung nicht hingewiesen werden.
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