IDD- Niemand ist eine Insel (1 WBP/ 45 Minuten)

IDD – Niemand ist eine Insel
Dr. Hans-Georg Jenssen, VDVM
DGVH-Tag 2015, 17. November 2015 in Hamburg
Endspurt bei der IDD
Folie 2
Der Zeitplan für die IDD
Februar 2016
Erwartung, dass IDD
übersetzt und im
offiziellen Journal der
EU veröffentlicht wird
2016
2020
Februar/März 2018
IDD tritt 20 Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft ,
die EU-Mitgliedsstaaten haben
max. zwei Jahre Zeit für die
Umsetzung
2017
2016-2018
EIOPA wird delegierte
Rechtsakte und
technische Standards
entwickeln
2018
Juli 2017
Deutschland will IDD
frühzeitig vor der
Bundestagswahl umsetzen
2020
Review
der IDD?
Endspurt bei der IDD
Folie 3
1) Anwendungsbereich
War lange umstritten, insbesondere bei Versicherungen im
Zusammenhang mit anderen Produkten oder Dienstleistungen
(z.B. Reparaturkostenversicherung, Reiserücktrittsversicherung)
Anwendung IDD für solche Produkte ist jetzt ausgenommen,
1) wenn Prämie kleiner ist als 600 Euro pro rata jährlich
2) wenn Versicherung Nebenprodukt und Prämie kleiner
als 200 Euro pro Person bei max. drei Monaten Laufzeit
Bei der Vermittlung sonstiger Kleinstversicherungen ist die
IDD zu beachten.
Endspurt bei der IDD
Folie 4
2) Registrierung unverändert
Hinzu kommt „Single Information Point” bei EIOPA zur
Förderung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Endspurt bei der IDD
Folie 5
3) Fortbildung wird Pflicht
 Mindestens 15 Stunden à 60 Minuten pro Jahr
(entspricht 20 Einheiten à 45 Minuten)
 Mitgliedsstaaten müssen Fortbildung sicherstellen
 Fortbildung muss Markt- und Produktänderungen
berücksichtigen
 Mitgliedsstaaten können weitergehende Verpflichtungen
festlegen, denn Fortbildung soll Art und Komplexität der
Produkte berücksichtigen
Endspurt bei der IDD
Folie 6
4) Produktinformationsblatt für alle Sparten
 Versicherer für Erstellung zuständig
 EIOPA mit Entwicklung eines einheitliche europäischen
Formats beauftragt
 Für LV mit Sparanteil gilt zusätzlich die PRIIPs-Verordnung
 Mitgliedsstaaten können weitergehende Verpflichtungen
festlegen, denn Fortbildung soll Art und Komplexität der
Produkte berücksichtigen
Endspurt bei der IDD
Folie 7
5) Neu: Product Oversight and Government
 Versicherer muss Ziele definieren, die mit dem Produkt
erreicht werden sollen
 Wünsche und Bedürfnisse der Zielgruppe sind zu
berücksichtigen
 Regelmäßige Prüfungen, ob Produkt richtig eingesetzt wird
Achtung:
Diese Pflichten könnten auch Makler treffen, die eigene
Produkte in den Markt bringen
Endspurt bei der IDD
Folie 8
6) Vermeidung von Interessenkonflikten
 Von Vermittlern werden zur Vermeidung von Interessenkonflikten „business rules” erwartet.
 Dafür wird es nötig sein, Interessenkonflikte zu identifizieren
und – sofern möglich – zu vermeiden.
 Ist Vermeiden nicht möglich, müssen Konflikte dem Kunden
gegenüber offen angesprochen werden.
Endspurt bei der IDD
Folie 9
Verurteilungen, weil Interessenkonflikte nicht
vermieden wurden – wie MiFid II es fordert
Penalties of £ 650,000 and £ 200,000 have been imposed
on Mr. Farrell and Mr. Addison respectively. The Tribunal also upheld the
FCA's decision that it would have fined Arch £ 9 million for its
misconduct, were it not for the firm’s financial position.
Endspurt bei der IDD
Folie 10
Kommentar der FCA zum Urteil
We are pleased that the Tribunal agrees that Mr Farrell,
Mr Addison and Arch fell short of the standards that we
expect, failed to ensure that they put investors'
interests ahead of their own and could not demonstrate
how conflicts of interest were effectively managed.
The judgment is a further reminder to those who work in
financial services that they have to act with integrity,
and, that when they don’t, we will take action to remove
them from the industry.
Endspurt bei der IDD
Folie 11
Leitlinie aus IMD 1.5
Artikel 13b
Verhütung von Interessenkonflikten
Ein Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen muss
auf Dauer wirksame organisatorische und administrative
Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen,
um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne
des Artikels 13c den Kundeninteressen schaden.
Endspurt bei der IDD
Folie 12
Leitlinie aus IMD 1.5
Artikel 13c - Interessenkonflikte
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen alle angemessenen
Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte
zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung,
ihren Angestellten und vertraglich gebundenen Vermittlern
oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt
durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder
zwischen ihren Kunden untereinander zu erkennen, die
bei Versicherungsvertriebstätigkeiten entstehen.
Endspurt bei der IDD
Folie 13
Leitlinie aus IMD 1.5
(2) Reichen die von dem Versicherungsvermittler oder
-unternehmen gemäß Artikel 13b getroffenen organisatorischen
oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von
Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem
Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der
Kundeninteressen riskiert wird, so legt der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen dem Kunden
die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten eindeutig offen, bevor er oder es Geschäfte
für ihn tätigt.
Endspurt bei der IDD
Folie 14
EIOPA mit Richtlinien- Entwicklung beauftragt
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 13e delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) die Maßnahmen festzulegen, die von Versicherungsvermittlern oder -unternehmen nach vernünftigem Ermessen
erwartet werden können, um bei der Ausübung von
Versicherungsvertriebstätigkeiten Interessenkonflikte zu
erkennen, zu verhindern, zu regeln und offenzulegen,
b) geeignete Kriterien zur Bestimmung der Arten von
Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen der
Kunden oder potenziellen Kunden des Versicherungsvermittlers
bzw. -unternehmens schaden könnten.
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Folie 15
7) Keine grundsätzliche Offenlegung der
Vergütung, nur Art und Quelle
EU-Kommission
EU-Parlament
Europa-Rat
 Art der Vergütung
 Art der Vergütung
 Art der Vergütung
 Gesamtbetrag der
Vergütung
 Quelle der Vergütung
 Quelle der Vergütung
 Kunde hat
Nachfragerecht
 Kunde hat
Nachfragerecht
 Länder dürfen
strengere Regelungen
erlassen, wenn
dadurch Wettbewerb
nicht verzerrt wird
 Länder dürfen
strengere Regelungen
erlassen, diese müssen
im Rahmen des
EU-Rechts bleiben
 Übergangsfrist
5 Jahre
Kommissionsvorschlag
ist nicht durchgekommen!
Endspurt bei der IDD
Folie 16
Art der Vergütung im VDVM-Maklervertrag
beschrieben
§ 6 Vergütung
Die Vergütung für die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit
des Versicherungsmaklers trägt gewohnheitsrechtlich das
Versicherungsunternehmen. Sie ist Bestandteil der
Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich
zwischen Makler und Auftraggeber vereinbart werden.
4.
Die Leistungen des Versicherungsmaklers werden durch die
von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Courtagen
abgegolten; durch die Beauftragung des Maklers entstehen
daher dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten.
Endspurt bei der IDD
Folie 17
Regelungen Anlage-orientierte Vergütung
 Evtl. Offenlegung der individuellen Vermittlervergütung.
Formulierungen lassen diese Interpretation zu, der
endgültige Text wird Klarheit bringen.
 Vergütung darf keinen „detrimental impact” – also keine
negativen Auswirkungen – für den Verbraucher haben.
Unklar ist, ob „detrimental impact” Regelung auch für andere Versicherungsprodukte gilt. Dann könnte etwa eine Kostenausgleichsvereinbarungen, die den
Schicksalsteilungsgrundsatz aufhebt, einen negativen Effekt haben und damit
unzulässig sein oder mit erhöhten Transparenzanforderungen einhergehen.
Endspurt bei der IDD
Folie 18
VDVM Code of Conduct zu „detrimental impact”
Leitlinie 1
Das Kundeninteresse und nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse des Versicherungsmaklers bestimmt die Auswahlentscheidung des Versicherungsmaklers.
Leitlinie 4
Soweit es bonus- oder erfolgsgetriebene Sondervergütungen
(zum Beispiel Gewinnbeteiligungen) gibt, die im Widerspruch
zur Leitlinie 1 stehen, werden diese vom VDVM kritisch
gesehen und nicht empfohlen.
Endspurt bei der IDD
Folie 19
Über PRIIPs spezielle Regelungen für LV
Von der im Dezember 2014 verabschiedeten PRIIPs-Verordnung
sind lediglich die folgenden Versicherungs-Produkte ausgenommen:
 Versicherungsprodukte ohne Rückkaufswert
 Offiziell anerkannte betriebliche Altersvorsorgesysteme
und individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die das
nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers
vorschreibt und bei denen der Beschäftigte den Anbieter
nicht wählen kann
Endspurt bei der IDD
Folie 20
Für alle PRIIPs-Produkte gilt die Offenlegung
Artikel 8 , Absatz 3 f
Das Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:
… in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten
entstehen?” die mit einer Anlage in das PRIIP verbundenen
Kosten, einschließlich der dem Kleinanleger entstehenden
direkten und indirekten Kosten, einschließlich einmaliger
und wiederkehrender Kosten, dargestellt in Form von
Gesamtindikatoren dieser Kosten und, um Vergleichbarkeit
zu gewährleisten, die aggregierten Gesamtkosten in absoluten
und Prozentzahlen, um die kombinierten Auswirkungen der
Gesamtkosten auf die Anlage aufzuzeigen.
Endspurt bei der IDD
Folie 21
Offenlegung ist obligatorisch
Artikel 8, Absatz 3 f (Fortsetzung)
Das Basisinformationsblatt enthält einen eindeutigen Hinweis
darauf, dass Berater, Vertriebsstellen oder jede andere Person,
die zu dem PRIIP berät oder es verkauft, detaillierte
Informationen zu etwaigen Vertriebskosten vorlegen muss,
die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten
sind, sodass der Kleinanleger in der Lage ist, die kumulative
Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite
haben, zu verstehen.
Endspurt bei der IDD
Folie 22
8) Unabhängigkeit nicht mit Vergütungsform
verknüpft
 Kein Provisionsverbot für Anlage-orientierte Produkte
Der Independent-Advice-Grundsatz aus MiFid II wurde
nicht übernommen!
 Als unabhängig gilt, wenn der Vermittler aus einer breiten
Anzahl von Produkten nach objektiven Kriterien
diejenigen Produkte empfiehlt, die den Wünschen und
Bedürfnissen des Kunden Rechnung tragen und der
Vermittler zu dem Produzenten dieser Produkte keinen
sogenannten „close link” (enge Verbindung) besitzt.
Endspurt bei der IDD
Folie 23
Schlussfolgerung
Aus Brüssel kommt Minimal-Harmonisierung, die das
Geschäftsmodell des Versicherungsmakler nicht verändert.
Aber:
Der Ball rollt jetzt von Brüssel nach Berlin – und an vielen
Stellen ist in der IDD den EU-Mitgliedsstaaten die Option
eingeräumt, die Regelungen enger zu fassen...
Folie 24
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!