IDD – Niemand ist eine Insel Dr. Hans-Georg Jenssen, VDVM DGVH-Tag 2015, 17. November 2015 in Hamburg Endspurt bei der IDD Folie 2 Der Zeitplan für die IDD Februar 2016 Erwartung, dass IDD übersetzt und im offiziellen Journal der EU veröffentlicht wird 2016 2020 Februar/März 2018 IDD tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft , die EU-Mitgliedsstaaten haben max. zwei Jahre Zeit für die Umsetzung 2017 2016-2018 EIOPA wird delegierte Rechtsakte und technische Standards entwickeln 2018 Juli 2017 Deutschland will IDD frühzeitig vor der Bundestagswahl umsetzen 2020 Review der IDD? Endspurt bei der IDD Folie 3 1) Anwendungsbereich War lange umstritten, insbesondere bei Versicherungen im Zusammenhang mit anderen Produkten oder Dienstleistungen (z.B. Reparaturkostenversicherung, Reiserücktrittsversicherung) Anwendung IDD für solche Produkte ist jetzt ausgenommen, 1) wenn Prämie kleiner ist als 600 Euro pro rata jährlich 2) wenn Versicherung Nebenprodukt und Prämie kleiner als 200 Euro pro Person bei max. drei Monaten Laufzeit Bei der Vermittlung sonstiger Kleinstversicherungen ist die IDD zu beachten. Endspurt bei der IDD Folie 4 2) Registrierung unverändert Hinzu kommt „Single Information Point” bei EIOPA zur Förderung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit Endspurt bei der IDD Folie 5 3) Fortbildung wird Pflicht Mindestens 15 Stunden à 60 Minuten pro Jahr (entspricht 20 Einheiten à 45 Minuten) Mitgliedsstaaten müssen Fortbildung sicherstellen Fortbildung muss Markt- und Produktänderungen berücksichtigen Mitgliedsstaaten können weitergehende Verpflichtungen festlegen, denn Fortbildung soll Art und Komplexität der Produkte berücksichtigen Endspurt bei der IDD Folie 6 4) Produktinformationsblatt für alle Sparten Versicherer für Erstellung zuständig EIOPA mit Entwicklung eines einheitliche europäischen Formats beauftragt Für LV mit Sparanteil gilt zusätzlich die PRIIPs-Verordnung Mitgliedsstaaten können weitergehende Verpflichtungen festlegen, denn Fortbildung soll Art und Komplexität der Produkte berücksichtigen Endspurt bei der IDD Folie 7 5) Neu: Product Oversight and Government Versicherer muss Ziele definieren, die mit dem Produkt erreicht werden sollen Wünsche und Bedürfnisse der Zielgruppe sind zu berücksichtigen Regelmäßige Prüfungen, ob Produkt richtig eingesetzt wird Achtung: Diese Pflichten könnten auch Makler treffen, die eigene Produkte in den Markt bringen Endspurt bei der IDD Folie 8 6) Vermeidung von Interessenkonflikten Von Vermittlern werden zur Vermeidung von Interessenkonflikten „business rules” erwartet. Dafür wird es nötig sein, Interessenkonflikte zu identifizieren und – sofern möglich – zu vermeiden. Ist Vermeiden nicht möglich, müssen Konflikte dem Kunden gegenüber offen angesprochen werden. Endspurt bei der IDD Folie 9 Verurteilungen, weil Interessenkonflikte nicht vermieden wurden – wie MiFid II es fordert Penalties of £ 650,000 and £ 200,000 have been imposed on Mr. Farrell and Mr. Addison respectively. The Tribunal also upheld the FCA's decision that it would have fined Arch £ 9 million for its misconduct, were it not for the firm’s financial position. Endspurt bei der IDD Folie 10 Kommentar der FCA zum Urteil We are pleased that the Tribunal agrees that Mr Farrell, Mr Addison and Arch fell short of the standards that we expect, failed to ensure that they put investors' interests ahead of their own and could not demonstrate how conflicts of interest were effectively managed. The judgment is a further reminder to those who work in financial services that they have to act with integrity, and, that when they don’t, we will take action to remove them from the industry. Endspurt bei der IDD Folie 11 Leitlinie aus IMD 1.5 Artikel 13b Verhütung von Interessenkonflikten Ein Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen muss auf Dauer wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 13c den Kundeninteressen schaden. Endspurt bei der IDD Folie 12 Leitlinie aus IMD 1.5 Artikel 13c - Interessenkonflikte (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung, ihren Angestellten und vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu erkennen, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten entstehen. Endspurt bei der IDD Folie 13 Leitlinie aus IMD 1.5 (2) Reichen die von dem Versicherungsvermittler oder -unternehmen gemäß Artikel 13b getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, so legt der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten eindeutig offen, bevor er oder es Geschäfte für ihn tätigt. Endspurt bei der IDD Folie 14 EIOPA mit Richtlinien- Entwicklung beauftragt 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13e delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a) die Maßnahmen festzulegen, die von Versicherungsvermittlern oder -unternehmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um bei der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten Interessenkonflikte zu erkennen, zu verhindern, zu regeln und offenzulegen, b) geeignete Kriterien zur Bestimmung der Arten von Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden des Versicherungsvermittlers bzw. -unternehmens schaden könnten. Endspurt bei der IDD Folie 15 7) Keine grundsätzliche Offenlegung der Vergütung, nur Art und Quelle EU-Kommission EU-Parlament Europa-Rat Art der Vergütung Art der Vergütung Art der Vergütung Gesamtbetrag der Vergütung Quelle der Vergütung Quelle der Vergütung Kunde hat Nachfragerecht Kunde hat Nachfragerecht Länder dürfen strengere Regelungen erlassen, wenn dadurch Wettbewerb nicht verzerrt wird Länder dürfen strengere Regelungen erlassen, diese müssen im Rahmen des EU-Rechts bleiben Übergangsfrist 5 Jahre Kommissionsvorschlag ist nicht durchgekommen! Endspurt bei der IDD Folie 16 Art der Vergütung im VDVM-Maklervertrag beschrieben § 6 Vergütung Die Vergütung für die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit des Versicherungsmaklers trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Sie ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen Makler und Auftraggeber vereinbart werden. 4. Die Leistungen des Versicherungsmaklers werden durch die von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Courtagen abgegolten; durch die Beauftragung des Maklers entstehen daher dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten. Endspurt bei der IDD Folie 17 Regelungen Anlage-orientierte Vergütung Evtl. Offenlegung der individuellen Vermittlervergütung. Formulierungen lassen diese Interpretation zu, der endgültige Text wird Klarheit bringen. Vergütung darf keinen „detrimental impact” – also keine negativen Auswirkungen – für den Verbraucher haben. Unklar ist, ob „detrimental impact” Regelung auch für andere Versicherungsprodukte gilt. Dann könnte etwa eine Kostenausgleichsvereinbarungen, die den Schicksalsteilungsgrundsatz aufhebt, einen negativen Effekt haben und damit unzulässig sein oder mit erhöhten Transparenzanforderungen einhergehen. Endspurt bei der IDD Folie 18 VDVM Code of Conduct zu „detrimental impact” Leitlinie 1 Das Kundeninteresse und nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse des Versicherungsmaklers bestimmt die Auswahlentscheidung des Versicherungsmaklers. Leitlinie 4 Soweit es bonus- oder erfolgsgetriebene Sondervergütungen (zum Beispiel Gewinnbeteiligungen) gibt, die im Widerspruch zur Leitlinie 1 stehen, werden diese vom VDVM kritisch gesehen und nicht empfohlen. Endspurt bei der IDD Folie 19 Über PRIIPs spezielle Regelungen für LV Von der im Dezember 2014 verabschiedeten PRIIPs-Verordnung sind lediglich die folgenden Versicherungs-Produkte ausgenommen: Versicherungsprodukte ohne Rückkaufswert Offiziell anerkannte betriebliche Altersvorsorgesysteme und individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann Endspurt bei der IDD Folie 20 Für alle PRIIPs-Produkte gilt die Offenlegung Artikel 8 , Absatz 3 f Das Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben: … in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?” die mit einer Anlage in das PRIIP verbundenen Kosten, einschließlich der dem Kleinanleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, einschließlich einmaliger und wiederkehrender Kosten, dargestellt in Form von Gesamtindikatoren dieser Kosten und, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten, die aggregierten Gesamtkosten in absoluten und Prozentzahlen, um die kombinierten Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Anlage aufzuzeigen. Endspurt bei der IDD Folie 21 Offenlegung ist obligatorisch Artikel 8, Absatz 3 f (Fortsetzung) Das Basisinformationsblatt enthält einen eindeutigen Hinweis darauf, dass Berater, Vertriebsstellen oder jede andere Person, die zu dem PRIIP berät oder es verkauft, detaillierte Informationen zu etwaigen Vertriebskosten vorlegen muss, die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten sind, sodass der Kleinanleger in der Lage ist, die kumulative Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben, zu verstehen. Endspurt bei der IDD Folie 22 8) Unabhängigkeit nicht mit Vergütungsform verknüpft Kein Provisionsverbot für Anlage-orientierte Produkte Der Independent-Advice-Grundsatz aus MiFid II wurde nicht übernommen! Als unabhängig gilt, wenn der Vermittler aus einer breiten Anzahl von Produkten nach objektiven Kriterien diejenigen Produkte empfiehlt, die den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung tragen und der Vermittler zu dem Produzenten dieser Produkte keinen sogenannten „close link” (enge Verbindung) besitzt. Endspurt bei der IDD Folie 23 Schlussfolgerung Aus Brüssel kommt Minimal-Harmonisierung, die das Geschäftsmodell des Versicherungsmakler nicht verändert. Aber: Der Ball rollt jetzt von Brüssel nach Berlin – und an vielen Stellen ist in der IDD den EU-Mitgliedsstaaten die Option eingeräumt, die Regelungen enger zu fassen... Folie 24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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