LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN 6. Wahlperiode Drucksache 6/4606 13.10.2015 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/4088 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern A. Problem Der Rückgang des Neubaus von Straßen erfordert eine Novellierung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. In diesem Zusammenhang ergibt sich als weiterer Anpassungsbedarf eine Änderung oder Übertragung von Zuständigkeiten der Landesstraßenbauverwaltung durch die Umsetzung der Kreisgebietsreform im Jahr 2011 einerseits sowie des Personalkonzeptes 2010 für die Landesverwaltung andererseits. Darüber hinaus besteht das Erfordernis, in geringem Umfang redaktionelle und rechtsförmliche Änderungen des Gesetzes vorzunehmen. B. Lösung Mit der Novellierung des Gesetzes werden die notwendigen landesgesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, im Zuge der Neustrukturierung der Straßenbauverwaltung das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zur Straßenbaubehörde für die Bundesautobahnen (Autobahnamt) durch Rechtsverordnung bestimmen zu können. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr wird damit gemäß § 60 Absatz 2 Nummer 1 StrWG-MV zur Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz bestimmt. Drucksache 6/4606 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Vor dem Hintergrund der Priorisierung der Unterhaltung und des Betriebes von Straßen und technischen Einrichtungen gegenüber der Neubautätigkeit wird mit dem Gesetz eine Zentralisierung von Aufgaben und Strukturen verfolgt. Darüber hinaus sollen Synergieeffekte genutzt sowie Doppelstrukturen vermieden werden. Die empfohlenen redaktionellen Änderungen des Gesetzes beziehen sich im Wesentlichen auf eine Anpassung des Gesetzes auf die Gebührentatbestände, die zukünftig mit EURO-Beträgen ausgewiesen werden. Des Weiteren werden die Bezeichnung des für den Verkehr zuständigen Ministeriums angepasst sowie rechtsförmliche Änderungen vorgenommen. Der Energieausschuss hat sich im Ergebnis seiner Beratungen dafür ausgesprochen, dem Landtag die Annahme des Gesetzentwurfes mit der Maßgabe weiterer rechtsförmlicher Änderungen in Artikel 1 - und im Übrigen unverändert - zu empfehlen. Einstimmigkeit im Ausschuss C. Alternativen Keine. D. Kosten 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand Es entsteht ein einmaliger Vollzugs- und Abstimmungsaufwand im Zuge der Übertragung von Zuständigkeiten, der im Rahmen der Haushaltsansätze gedeckt wird. Im Übrigen entstehen keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt. 3. Sonstige Kosten Keine. 4. Bürokratiekosten Keine. 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4606 Beschlussempfehlung Der Landtag möge beschließen, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/4088 mit folgenden Maßgaben und im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird in § 60 Absatz 5 die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. 2. In Nummer 4 wird in der Überschrift des § 68 die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. 3. In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „§ 57 Absatz 6 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. 4. In Nummer 5 Buchstabe c werden vor dem Wort „für“ die Wörter „von dem“ eingefügt. 5. In Nummer 5 Buchstabe d wird vor der Angabe „§ 53 Absatz 1“ die Angabe „§ 46 Absatz 3 Satz 1 und“ eingefügt. Schwerin, den 5. Oktober 2015 Der Energieausschuss Rudolf Borchert Vorsitzender und Berichterstatter 3 Drucksache 6/4606 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Bericht des Abgeordneten Rudolf Borchert I. Allgemeines Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ auf Drucksache 6/4088 während seiner 96. Sitzung am 1. Juli 2015 in Erster Lesung beraten und an den Energieausschuss überwiesen. Der Energieausschuss hat den Gesetzentwurf während seiner 80. Sitzung am 30. September 2015 abschließend beraten und empfiehlt, dem Gesetzentwurf mit der Maßgabe weiterer rechtsförmlicher Änderungen in Artikel 1 - und im Übrigen unverändert - zuzustimmen. II. Wesentliche Ergebnisse der Beratungen des Energieausschusses Im Rahmen der Einbringung des Gesetzentwurfes während seiner 78. Sitzung am 9. September 2015 haben die Vertreter der Landesregierung dargelegt, dass die Anpassung der Straßenbauzuständigkeitsverordnung die Novellierung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern notwendig gemacht habe. Die Änderung der Straßenbauzuständigkeitsverordnung sei seinerzeit durch den Rückgang des Neubaus von Straßen im Land notwendig geworden. Darüber hinaus habe sich im Zuge der Umsetzung der Kreisgebietsreform im Jahr 2011 sowie des Personalkonzeptes 2010 weiterer Anpassungsbedarf ergeben. Diese Änderungen umfassten unter anderem die Reduzierung von insgesamt vier auf drei Straßenbauämter im Land. Vor dem Hintergrund der Priorisierung der Unterhaltung sowie des Betriebes von Straßen und technischen Einrichtungen gegenüber dem Neubau habe man mit der Novellierung auch eine Zentralisierung von Aufgaben und Strukturen vorgenommen. Das Landesamt für Straßenbau sei nunmehr als zentrale Organisationseinheit verändert und gestärkt worden. Die Betreuung und der Betrieb der Autobahnen solle künftig als eigene Abteilung mit dem Außenstandort Güstrow geführt werden. Die Änderung des Gesetzes stelle den Versuch des Abbaus organisatorischer Doppelstrukturen unter Nutzung vorhandenerer Synergien sowie der notwendigen Anpassung an neue Strukturen dar. Gleichzeitig werde man auf diese Weise den geforderten Personaleinsparungen gerecht. Weiterhin sei eine Novellierung auch deshalb notwendig, um künftig neben den Straßenbauämtern auch das Landesamt im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes als Straßenbaubehörde gleichzustellen. Im Weiteren fänden sich geringfügige redaktionelle Änderungen und Anpassungen. Zum Teil seien Zuständigkeitsbegrifflichkeiten neu gefasst sowie Einheiten angepasst worden. Seitens der Fraktionen der SPD und CDU wurde während der 80. Sitzung am 30. September 2015 der Antrag gestellt, dass der Landtag beschließen möge, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/4088 mit der Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Änderungen - und im Übrigen unverändert - anzunehmen: 4 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4606 Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird in § 60 Absatz 5 die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt; 2. In Nummer 4 wird in der Überschrift des § 68 die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. 3. In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „§ 57 Absatz 6 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. 4. In Nummer 5 Buchstabe c werden vor dem Wort „für“ die Wörter „von dem“ eingefügt. 5. In Nummer 5 Buchstabe d wird vor der Angabe „§ 53 Absatz 1“ die Angabe „§ 46 Absatz 3 Satz 1 und“ eingefügt. Bei seiner Entscheidungsfindung ist der Ausschuss den wesentlichen Argumenten der Landesregierung sowie den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen gefolgt. Vor diesem Hintergrund hat der Energieausschuss einstimmig dafür votiert, dem Landtag zu empfehlen, den Gesetzentwurf mit der Maßgabe weiterer rechtsförmlicher Änderungen und im Übrigen unverändert anzunehmen. Schwerin, den 5. Oktober 2015 Rudolf Borchert Berichterstatter 5
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