Drucksache 6/4606 - Landtag Mecklenburg Vorpommern

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN
6. Wahlperiode
Drucksache 6/4606
13.10.2015
BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung
(8. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung
- Drucksache 6/4088 -
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
A. Problem
Der Rückgang des Neubaus von Straßen erfordert eine Novellierung des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. In diesem Zusammenhang ergibt sich
als weiterer Anpassungsbedarf eine Änderung oder Übertragung von Zuständigkeiten der
Landesstraßenbauverwaltung durch die Umsetzung der Kreisgebietsreform im Jahr 2011
einerseits sowie des Personalkonzeptes 2010 für die Landesverwaltung andererseits.
Darüber hinaus besteht das Erfordernis, in geringem Umfang redaktionelle und rechtsförmliche Änderungen des Gesetzes vorzunehmen.
B. Lösung
Mit der Novellierung des Gesetzes werden die notwendigen landesgesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, im Zuge der Neustrukturierung der Straßenbauverwaltung das
Landesamt für Straßenbau und Verkehr zur Straßenbaubehörde für die Bundesautobahnen
(Autobahnamt) durch Rechtsverordnung bestimmen zu können. Das Landesamt für
Straßenbau und Verkehr wird damit gemäß § 60 Absatz 2 Nummer 1 StrWG-MV zur
Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz bestimmt.
Drucksache 6/4606
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Vor dem Hintergrund der Priorisierung der Unterhaltung und des Betriebes von Straßen und
technischen Einrichtungen gegenüber der Neubautätigkeit wird mit dem Gesetz eine
Zentralisierung von Aufgaben und Strukturen verfolgt. Darüber hinaus sollen Synergieeffekte
genutzt sowie Doppelstrukturen vermieden werden.
Die empfohlenen redaktionellen Änderungen des Gesetzes beziehen sich im Wesentlichen auf
eine Anpassung des Gesetzes auf die Gebührentatbestände, die zukünftig mit EURO-Beträgen
ausgewiesen werden. Des Weiteren werden die Bezeichnung des für den Verkehr zuständigen
Ministeriums angepasst sowie rechtsförmliche Änderungen vorgenommen.
Der Energieausschuss hat sich im Ergebnis seiner Beratungen dafür ausgesprochen, dem
Landtag die Annahme des Gesetzentwurfes mit der Maßgabe weiterer rechtsförmlicher
Änderungen in Artikel 1 - und im Übrigen unverändert - zu empfehlen.
Einstimmigkeit im Ausschuss
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Es entsteht ein einmaliger Vollzugs- und Abstimmungsaufwand im Zuge der Übertragung
von Zuständigkeiten, der im Rahmen der Haushaltsansätze gedeckt wird. Im Übrigen
entstehen keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt.
3. Sonstige Kosten
Keine.
4. Bürokratiekosten
Keine.
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Drucksache 6/4606
Beschlussempfehlung
Der Landtag möge beschließen, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache
6/4088 mit folgenden Maßgaben und im Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird in § 60 Absatz 5 die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
2. In Nummer 4 wird in der Überschrift des § 68 die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“
ersetzt.
3. In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „§ 57 Absatz 6 Satz 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 62 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
4. In Nummer 5 Buchstabe c werden vor dem Wort „für“ die Wörter „von dem“ eingefügt.
5. In Nummer 5 Buchstabe d wird vor der Angabe „§ 53 Absatz 1“ die Angabe
„§ 46 Absatz 3 Satz 1 und“ eingefügt.
Schwerin, den 5. Oktober 2015
Der Energieausschuss
Rudolf Borchert
Vorsitzender und Berichterstatter
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Drucksache 6/4606
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Bericht des Abgeordneten Rudolf Borchert
I.
Allgemeines
Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ auf
Drucksache 6/4088 während seiner 96. Sitzung am 1. Juli 2015 in Erster Lesung beraten und
an den Energieausschuss überwiesen.
Der Energieausschuss hat den Gesetzentwurf während seiner 80. Sitzung am 30. September
2015 abschließend beraten und empfiehlt, dem Gesetzentwurf mit der Maßgabe weiterer
rechtsförmlicher Änderungen in Artikel 1 - und im Übrigen unverändert - zuzustimmen.
II.
Wesentliche Ergebnisse der Beratungen des Energieausschusses
Im Rahmen der Einbringung des Gesetzentwurfes während seiner 78. Sitzung am
9. September 2015 haben die Vertreter der Landesregierung dargelegt, dass die Anpassung
der Straßenbauzuständigkeitsverordnung die Novellierung des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern notwendig gemacht habe. Die Änderung der
Straßenbauzuständigkeitsverordnung sei seinerzeit durch den Rückgang des Neubaus von
Straßen im Land notwendig geworden.
Darüber hinaus habe sich im Zuge der Umsetzung der Kreisgebietsreform im Jahr 2011 sowie
des Personalkonzeptes 2010 weiterer Anpassungsbedarf ergeben. Diese Änderungen
umfassten unter anderem die Reduzierung von insgesamt vier auf drei Straßenbauämter im
Land.
Vor dem Hintergrund der Priorisierung der Unterhaltung sowie des Betriebes von Straßen und
technischen Einrichtungen gegenüber dem Neubau habe man mit der Novellierung auch eine
Zentralisierung von Aufgaben und Strukturen vorgenommen. Das Landesamt für Straßenbau
sei nunmehr als zentrale Organisationseinheit verändert und gestärkt worden. Die Betreuung
und der Betrieb der Autobahnen solle künftig als eigene Abteilung mit dem Außenstandort
Güstrow geführt werden. Die Änderung des Gesetzes stelle den Versuch des Abbaus
organisatorischer Doppelstrukturen unter Nutzung vorhandenerer Synergien sowie der
notwendigen Anpassung an neue Strukturen dar. Gleichzeitig werde man auf diese Weise den
geforderten Personaleinsparungen gerecht. Weiterhin sei eine Novellierung auch deshalb
notwendig, um künftig neben den Straßenbauämtern auch das Landesamt im Sinne des
Bundesfernstraßengesetzes als Straßenbaubehörde gleichzustellen.
Im Weiteren fänden sich geringfügige redaktionelle Änderungen und Anpassungen. Zum Teil
seien Zuständigkeitsbegrifflichkeiten neu gefasst sowie Einheiten angepasst worden.
Seitens der Fraktionen der SPD und CDU wurde während der 80. Sitzung am 30. September
2015 der Antrag gestellt, dass der Landtag beschließen möge, den Gesetzentwurf der
Landesregierung auf Drucksache 6/4088 mit der Maßgabe der nachfolgend aufgeführten
Änderungen - und im Übrigen unverändert - anzunehmen:
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Drucksache 6/4606
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird in § 60 Absatz 5 die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt;
2. In Nummer 4 wird in der Überschrift des § 68 die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“
ersetzt.
3. In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „§ 57 Absatz 6 Satz 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 62 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
4. In Nummer 5 Buchstabe c werden vor dem Wort „für“ die Wörter „von dem“ eingefügt.
5. In Nummer 5 Buchstabe d wird vor der Angabe „§ 53 Absatz 1“ die Angabe „§ 46
Absatz 3 Satz 1 und“ eingefügt.
Bei seiner Entscheidungsfindung ist der Ausschuss den wesentlichen Argumenten der
Landesregierung sowie den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen gefolgt.
Vor diesem Hintergrund hat der Energieausschuss einstimmig dafür votiert, dem Landtag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf mit der Maßgabe weiterer rechtsförmlicher Änderungen und
im Übrigen unverändert anzunehmen.
Schwerin, den 5. Oktober 2015
Rudolf Borchert
Berichterstatter
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