Mehrheit von Gläubigern, Gläubigerwechsel, insb. Abtretung

Klausur
Gläubiger
mehrere
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse)
22 – Mehrheit von Gläubigern,
Gläubigerwechsel, insb. Abtretung
Wechsel
Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew.
Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago),
Attorney at Law (New York)
Was behandeln wir heute?
Klausur
Gläubiger
mehrere
Wechsel
1
Was muss man zur Klausur wissen?
2
Wer ist Gläubiger?
a
Was gilt bei mehreren Gläubigern?
b
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Klausur
Gläubiger
mehrere
Wechsel
1
Was muss man zur Klausur
wissen?
Was muss man zur Klausur wissen?
Wann findet die Klausur statt?
Klausur
Gläubiger
mehrere
Wechsel
Dienstag, 21. Juli 2015
8:00 – 10:00 Uhr
Hörsaal E / Hörsaal K
Was muss man zur Klausur wissen?
Was wird in der Klausur behandelt?
Klausur
Gläubiger
mehrere
Wechsel
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Insbesondere: §§ 280 ff. BGB
Aber z.B. §§ 243, 267-271, 275 als Voraussetzung
Aber z.B. §§ 420 ff. BGB, §§ 249 ff. für Folgen
Insbesondere: §§ 323 ff. BGB, §§ 346 ff. BGB
Modifikationen durch §§ 433 – 853 BGB
Was muss man zur Klausur wissen?
Was wird in der Klausur nicht behandelt?
Klausur
Gläubiger
mehrere
Wechsel
Strafrecht
Öffentliches Recht
Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB)
Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
Sachenrecht (§§ 854 ff. BGB)
BGB AT (Verjährung, Vertragsschluss, Auslegung, etc.)
Widerrufsrechte (§§ 312 ff., 355 ff. BGB)
Klausur
Gläubiger
mehrere
Wechsel
2
Wer ist Gläubiger?
Wer ist Gläubiger?
Wer sind die Parteien eines
Schuldverhältnisses?
Rücksichtsnahmepflichten
(§ 241 Abs. 2 BGB)
Klausur
Gläubiger
mehrere
Anspruch (§ 194 BGB) auf eine
Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB)
Wechsel
Gläubiger
Schuldner
Wichtig: Bei gegenseitigen Verträgen ist jede Partei Schuldner
(einer Gegenleistung) und Gläubiger einer Leistung!
Klausur
Gläubiger
mehrere
Wechsel
a
Was gilt bei mehreren
Gläubigern?
Was gilt bei mehreren Gläubigern?
Was sind Teilgläubiger (§ 420 BGB)?
Klausur
• Schuldner teilt Leistung auf Gläubiger auf
• Risiko einer Fehleinteilung bei Schuldner
Gläubiger
mehrere
Wechsel
• Voraussetzung: Leistung ist rechtlich und tatsächlich
teilbar = vertretbare Sache (§ 91 BGB), insb. Geld
Was gilt bei mehreren Gläubigern?
Was sind Gesamtgläubiger (§ 428 BGB)?
Klausur
• Leistung wahlweise an Gläubiger 1 oder Gläubiger 2
• Drittwirkung von Handlungen (§ 429 III 1, 422 I, 425)
Gläubiger
mehrere
Wechsel
• Ausgleich im Innenverhältnis (§ 430 BGB)
• Beispiel: Oder-Konto
Was gilt bei mehreren Gläubigern?
Was sind Mitgläubiger (§ 432 BGB)?
Klausur
• Leistung an Gläubiger 1 und Gläubiger 2
gemeinschaftlich
Gläubiger
• Ausgleich im Innenverhältnis
mehrere
Wechsel
• Regelfall  wenn nichts anderes geregelt /
vereinbart
Klausur
Gläubiger
mehrere
Wechsel
b
Wodurch wechselt der
Gläubiger?
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Wodurch kann der Gläubiger ausgetauscht
werden?
Klausur
Gläubiger
mehrere
Abtretung
Gesetzlicher
Forderungsübergang
„Vertragsübernahme“
Abgrenzung: Pflicht zur
Abtretung (§ 255 BGB,
§ 285 BGB)
Wechsel
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Was ist eine Abtretung (1)?
1
Klausur
§ 433 II BGB
Gläubiger
mehrere
AG
Wechsel
S
§ 398 BGB
2
Mitteilung an Schuldner
nicht erforderlich
NG
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Was ist eine Abtretung (2)?
Klausur
Verfügungsgeschäft (grds. abstrakt)
Gläubiger
mehrere
Dingliche Beschränkungen möglich (§ 399 BGB)
Wechsel
Formlos (Ausnahme: Briefgrundschuld, §§ 1153 I, 1154 I 1,
1192 I)
Kein Rechtsscheinsträger (Ausn. § 405, 2366 f.
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Welche Voraussetzungen
hat die Abtretung?
Klausur
1. Vertrag zwischen Gläubiger und Empfänger
2. Existenz und Bestimmbarkeit der Forderung
Gläubiger
mehrere
Wechsel
3. Übertragbarkeit der Forderung
a. § 399, 1. Var. BGB (personengebunden) 
Gebrauchsüberlassung, Dienstleistung (§ 613 I 2,
664 II), Unterlassung, Urlaub, ehel. Lebensgem.
b. § 400 BGB (unpfändbar)
c. § 401 BGB (Nebenrecht)
d. Verbotsgesetz (§ 134 BGB)
e. Vertraglicher Ausschluss (§ 399, 2. Var. BGB) 
beachte: § 354a HGB; §§ 185, 182 BGB
4. Berechtigung des Abtretenden
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Wer ist Zessionar und wer ist Zedent?
Klausur
• „Der Zedent ist abtretend“
• Der Zedent flennt (weil er die Forderung verliert)
Gläubiger
mehrere
Wechsel
• „Der Zessionar ist der neue Gläubiger“ („Gläubigar“)
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Was besagt der „Bestimmtheitsgrundsatz“?
Klausur
§ 433 II BGB
Gläubiger
§ 288 I BGB
mehrere
Wechsel
§ 280 I BGB
„100 €“
Bestimmbarkeit genügt („alle“)
Auch künftige Forderung
(antizipierte Abtretung)
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Was regelt § 401 BGB?
Klausur
Gläubiger
Akzessorische Sicherheit
Hypothek, Bürgschaft, Pfandrecht
mehrere
Wechsel
klebt untrennbar an der Forderung
geht automatisch mit Forderung über (auch wenn nicht
gewollt – Trennung ausgeschlossen!)
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Welche Nebenpflichten folgen aus einer
Abtretung?
Klausur
Gläubiger
Auskunfterteilung
mehrere
Wechsel
§ 402 BGB
Urkundenauslieferung
(§ 952 BGB)
Urkundenerstellung
(§ 403 BGB)
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Inwieweit schützt § 404 BGB den Schuldner?
1
Klausur
§ 433 II BGB
Gläubiger
§ 389 BGB
mehrere
AG
Wechsel
§ 362 BGB
2
S
Bereits entstandene
Einwendungen
bleiben bestehen
§ 398 BGB
3
NG
Gutgläubigkeit egal
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Inwieweit schützt § 407 BGB den Schuldner?
1
Klausur
§ 433 II BGB
Gläubiger
§ 389 BGB
mehrere
AG
Wechsel
§ 362 BGB 3
S
§ 398 BGB
2
NG
Beachte: Nur bei
Gutgläubigkeit
Ausgleich:
§ 816 Abs. 2 BGB
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Inwieweit schützt § 406 BGB den Schuldner?
Klausur
§ 433 II BGB
Aufrechnung ohne
Gegenseitigkeit
Gläubiger
§ 280 I BGB
mehrere
AG
Wechsel
S
§ 398 BGB
„Veräußerungsbeständigkeit“
NG
§ 389 BGB
Gutgläubigkeit bei
Erwerb / Fälligkeit der
Gegenforderung
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Inwieweit schützt § 405 BGB den Zessionar?
Klausur
Gläubiger
Scheinforderung nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB) oder
Abtretungsverbot (§ 399, 2. Var. BGB)
mehrere
Wechsel
Aber: Urkunde, aus der sich dies nicht ergibt
Gutgläubigkeit (keine Kenntnis / fahrlässige
Unkenntnis)
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Was regeln §§ 409, 410 BGB?
Klausur
Anzeige der Abtretung (§ 409 Abs. 1 S. 1 BGB) oder
Abtretungsurkunde (§ 409 Abs. 1 S. 2 BGB)
Gläubiger
mehrere
Wechsel
Kenntnis des Schuldners egal, nur Zustimmung des
Abtretungsempfängers schadet (§ 409 Abs. 2 BGB)
Folge: Rechtsschein – wirkt entgegen altem Gläubiger
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
(§ 410 Abs. 1 S. 1 BGB) bis Urkunde / schriftliche Anzeige
Zurückweisungsrecht für Kündigung, Mahnung, etc.
(§ 410 Abs. 1 S. 2 BGB)
Wodurch wechselt der Gläubiger?
Welche Folgen hat die Abtretung im
Schadensersatzrecht?
Klausur
Gläubiger
mehrere
Wechsel
Schadenshöhe richtet sich grds. nach Zessionar
(Abtretungsempfänger) – Änderung „adäquat“
Ausnahme: Gesetzlicher Forderungsübergang („cessio
legis“) – reiner Gläubigerwechsel: Zedent
(Abtretender) maßgeblich