Klausur Gläubiger mehrere Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 22 – Mehrheit von Gläubigern, Gläubigerwechsel, insb. Abtretung Wechsel Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? Klausur Gläubiger mehrere Wechsel 1 Was muss man zur Klausur wissen? 2 Wer ist Gläubiger? a Was gilt bei mehreren Gläubigern? b Wodurch wechselt der Gläubiger? Klausur Gläubiger mehrere Wechsel 1 Was muss man zur Klausur wissen? Was muss man zur Klausur wissen? Wann findet die Klausur statt? Klausur Gläubiger mehrere Wechsel Dienstag, 21. Juli 2015 8:00 – 10:00 Uhr Hörsaal E / Hörsaal K Was muss man zur Klausur wissen? Was wird in der Klausur behandelt? Klausur Gläubiger mehrere Wechsel Schuldrecht Allgemeiner Teil Insbesondere: §§ 280 ff. BGB Aber z.B. §§ 243, 267-271, 275 als Voraussetzung Aber z.B. §§ 420 ff. BGB, §§ 249 ff. für Folgen Insbesondere: §§ 323 ff. BGB, §§ 346 ff. BGB Modifikationen durch §§ 433 – 853 BGB Was muss man zur Klausur wissen? Was wird in der Klausur nicht behandelt? Klausur Gläubiger mehrere Wechsel Strafrecht Öffentliches Recht Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) Sachenrecht (§§ 854 ff. BGB) BGB AT (Verjährung, Vertragsschluss, Auslegung, etc.) Widerrufsrechte (§§ 312 ff., 355 ff. BGB) Klausur Gläubiger mehrere Wechsel 2 Wer ist Gläubiger? Wer ist Gläubiger? Wer sind die Parteien eines Schuldverhältnisses? Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) Klausur Gläubiger mehrere Anspruch (§ 194 BGB) auf eine Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB) Wechsel Gläubiger Schuldner Wichtig: Bei gegenseitigen Verträgen ist jede Partei Schuldner (einer Gegenleistung) und Gläubiger einer Leistung! Klausur Gläubiger mehrere Wechsel a Was gilt bei mehreren Gläubigern? Was gilt bei mehreren Gläubigern? Was sind Teilgläubiger (§ 420 BGB)? Klausur • Schuldner teilt Leistung auf Gläubiger auf • Risiko einer Fehleinteilung bei Schuldner Gläubiger mehrere Wechsel • Voraussetzung: Leistung ist rechtlich und tatsächlich teilbar = vertretbare Sache (§ 91 BGB), insb. Geld Was gilt bei mehreren Gläubigern? Was sind Gesamtgläubiger (§ 428 BGB)? Klausur • Leistung wahlweise an Gläubiger 1 oder Gläubiger 2 • Drittwirkung von Handlungen (§ 429 III 1, 422 I, 425) Gläubiger mehrere Wechsel • Ausgleich im Innenverhältnis (§ 430 BGB) • Beispiel: Oder-Konto Was gilt bei mehreren Gläubigern? Was sind Mitgläubiger (§ 432 BGB)? Klausur • Leistung an Gläubiger 1 und Gläubiger 2 gemeinschaftlich Gläubiger • Ausgleich im Innenverhältnis mehrere Wechsel • Regelfall wenn nichts anderes geregelt / vereinbart Klausur Gläubiger mehrere Wechsel b Wodurch wechselt der Gläubiger? Wodurch wechselt der Gläubiger? Wodurch kann der Gläubiger ausgetauscht werden? Klausur Gläubiger mehrere Abtretung Gesetzlicher Forderungsübergang „Vertragsübernahme“ Abgrenzung: Pflicht zur Abtretung (§ 255 BGB, § 285 BGB) Wechsel Wodurch wechselt der Gläubiger? Was ist eine Abtretung (1)? 1 Klausur § 433 II BGB Gläubiger mehrere AG Wechsel S § 398 BGB 2 Mitteilung an Schuldner nicht erforderlich NG Wodurch wechselt der Gläubiger? Was ist eine Abtretung (2)? Klausur Verfügungsgeschäft (grds. abstrakt) Gläubiger mehrere Dingliche Beschränkungen möglich (§ 399 BGB) Wechsel Formlos (Ausnahme: Briefgrundschuld, §§ 1153 I, 1154 I 1, 1192 I) Kein Rechtsscheinsträger (Ausn. § 405, 2366 f. Wodurch wechselt der Gläubiger? Welche Voraussetzungen hat die Abtretung? Klausur 1. Vertrag zwischen Gläubiger und Empfänger 2. Existenz und Bestimmbarkeit der Forderung Gläubiger mehrere Wechsel 3. Übertragbarkeit der Forderung a. § 399, 1. Var. BGB (personengebunden) Gebrauchsüberlassung, Dienstleistung (§ 613 I 2, 664 II), Unterlassung, Urlaub, ehel. Lebensgem. b. § 400 BGB (unpfändbar) c. § 401 BGB (Nebenrecht) d. Verbotsgesetz (§ 134 BGB) e. Vertraglicher Ausschluss (§ 399, 2. Var. BGB) beachte: § 354a HGB; §§ 185, 182 BGB 4. Berechtigung des Abtretenden Wodurch wechselt der Gläubiger? Wer ist Zessionar und wer ist Zedent? Klausur • „Der Zedent ist abtretend“ • Der Zedent flennt (weil er die Forderung verliert) Gläubiger mehrere Wechsel • „Der Zessionar ist der neue Gläubiger“ („Gläubigar“) Wodurch wechselt der Gläubiger? Was besagt der „Bestimmtheitsgrundsatz“? Klausur § 433 II BGB Gläubiger § 288 I BGB mehrere Wechsel § 280 I BGB „100 €“ Bestimmbarkeit genügt („alle“) Auch künftige Forderung (antizipierte Abtretung) Wodurch wechselt der Gläubiger? Was regelt § 401 BGB? Klausur Gläubiger Akzessorische Sicherheit Hypothek, Bürgschaft, Pfandrecht mehrere Wechsel klebt untrennbar an der Forderung geht automatisch mit Forderung über (auch wenn nicht gewollt – Trennung ausgeschlossen!) Wodurch wechselt der Gläubiger? Welche Nebenpflichten folgen aus einer Abtretung? Klausur Gläubiger Auskunfterteilung mehrere Wechsel § 402 BGB Urkundenauslieferung (§ 952 BGB) Urkundenerstellung (§ 403 BGB) Wodurch wechselt der Gläubiger? Inwieweit schützt § 404 BGB den Schuldner? 1 Klausur § 433 II BGB Gläubiger § 389 BGB mehrere AG Wechsel § 362 BGB 2 S Bereits entstandene Einwendungen bleiben bestehen § 398 BGB 3 NG Gutgläubigkeit egal Wodurch wechselt der Gläubiger? Inwieweit schützt § 407 BGB den Schuldner? 1 Klausur § 433 II BGB Gläubiger § 389 BGB mehrere AG Wechsel § 362 BGB 3 S § 398 BGB 2 NG Beachte: Nur bei Gutgläubigkeit Ausgleich: § 816 Abs. 2 BGB Wodurch wechselt der Gläubiger? Inwieweit schützt § 406 BGB den Schuldner? Klausur § 433 II BGB Aufrechnung ohne Gegenseitigkeit Gläubiger § 280 I BGB mehrere AG Wechsel S § 398 BGB „Veräußerungsbeständigkeit“ NG § 389 BGB Gutgläubigkeit bei Erwerb / Fälligkeit der Gegenforderung Wodurch wechselt der Gläubiger? Inwieweit schützt § 405 BGB den Zessionar? Klausur Gläubiger Scheinforderung nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB) oder Abtretungsverbot (§ 399, 2. Var. BGB) mehrere Wechsel Aber: Urkunde, aus der sich dies nicht ergibt Gutgläubigkeit (keine Kenntnis / fahrlässige Unkenntnis) Wodurch wechselt der Gläubiger? Was regeln §§ 409, 410 BGB? Klausur Anzeige der Abtretung (§ 409 Abs. 1 S. 1 BGB) oder Abtretungsurkunde (§ 409 Abs. 1 S. 2 BGB) Gläubiger mehrere Wechsel Kenntnis des Schuldners egal, nur Zustimmung des Abtretungsempfängers schadet (§ 409 Abs. 2 BGB) Folge: Rechtsschein – wirkt entgegen altem Gläubiger Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (§ 410 Abs. 1 S. 1 BGB) bis Urkunde / schriftliche Anzeige Zurückweisungsrecht für Kündigung, Mahnung, etc. (§ 410 Abs. 1 S. 2 BGB) Wodurch wechselt der Gläubiger? Welche Folgen hat die Abtretung im Schadensersatzrecht? Klausur Gläubiger mehrere Wechsel Schadenshöhe richtet sich grds. nach Zessionar (Abtretungsempfänger) – Änderung „adäquat“ Ausnahme: Gesetzlicher Forderungsübergang („cessio legis“) – reiner Gläubigerwechsel: Zedent (Abtretender) maßgeblich
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