Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes
zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
Berlin, 29.09.2015
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 14.09.2015 den Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) zur öffentlichen
Konsultation vorgelegt. Das Strommarktgesetz umfasst insbesondere Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, aber auch Änderungen weiterer Gesetze und Verordnungen wie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Netzreserveverordnung
(NetzResV) / Reservekraftwerksverordnung (ResKV) oder die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV).
Im Folgenden legt die Deutsche Energie-Agentur (dena) ihre Einschätzung zum Referentenentwurf des
Strommarktgesetzes dar.
Die dena begrüßt, dass mit der Konsultation des Referentenentwurfs des Strommarktgesetzes der breite
Diskussionsprozess zur Weiterentwicklung des Strommarkts mit den verschiedenen Stakeholdern fortgesetzt wird. Das BMWi zeigt mit dem bereits kurze Zeit nach Abschluss der Diskussion zum Weißbuch nun
vorgelegten Referentenentwurf des Strommarktgesetzes, dass der zeitnahen Umsetzung der im Weißbuch angekündigten Maßnahmen eine hohe Priorität eingeräumt wird. Dies bewerten wir grundsätzlich
positiv. Gleichwohl zweifeln wir an, dass vor dem Hintergrund der sehr kurzen Zeitspanne zwischen dem
Abschluss des Diskussionsprozesses zum Weißbuch und der Einleitung der Konsultation zum Referentenentwurf des Strommarktgesetzes eine ausreichende inhaltliche Berücksichtigung der StakeholderAnmerkungen zum Weißbuch möglich war.
Energiewirtschaftsgesetz
Grundsätze des Strommarkts
Als zentraler Grundsatz des weiterentwickelten Strommarkts wird die freie Preisbildung am Strommarkt
im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verankert und damit die Weißbuch-Maßnahme 1 „Freie Preisbildung
am Strommarkt“ umgesetzt. Zudem werden weitere Grundsätze wie die Erhöhung der Transparenz am
Strommarkt in das EnWG aufgenommen. Die dena begrüßt die Einführung der Grundsätze des Strommarktes ausdrücklich, da hiermit die Planungssicherheit für Investoren im Strommarkt erhöht wird.
Mit dem neu eingeführten Abs. 4 des § 1 EnWG werden zudem die Ziele eines weiterentwickelten Strommarktes im EnWG verankert wie die Stärkung des Elektrizitätsbinnenmarktes und die Intensivierung der
Zusammenarbeit, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden
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Staaten und Norwegen. Die dena bewertet die Aufnahme von Zielen des EnWG ebenfalls grundsätzlich
positiv.
Die dena kann jedoch dem Inhalt der neu eingeführten Grundsätze und Ziele des Strommarktes nicht
ausnahmslos zustimmen. Folgende Ziele und Grundsätze werden von der dena kritisch gesehen:
„Der Preis für Elektrizität bildet sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt“.
Die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die Regelungen zum unbedingten
Vorrang erneuerbarer Energien stehen einer freien wettbewerblichen Preisbildung am Markt entgegen
und führen zu einer Senkung des Strompreisniveaus im Großhandel. Eine freie wettbewerbliche Preisbildung für Elektrizität am Strommarkt ist folglich nicht gegeben und sollte dementsprechend auch nicht in
der formulierten Fassung (vgl. Referentenentwurf) Eingang in den § 1a Abs. 1 EnWG als auch als Ziel in den
§ 1 Abs. 4 EnWG finden.
„Lasten möglichst umweltverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang einsetzen, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.“
Es ist unstrittig, dass durch nachfrageseitige Lastverlagerung ein Beitrag zur Flexibilisierung des
Stromsystems mit wachsenden Anteilen erneuerbarer Energien geleistet werden kann. Es kann jedoch
nicht Ziel des EnWG sein, Lasten zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems einzusetzen. Der Einsatz von Lasten dient maßgeblich Zwecken im privaten, gewerblichen und industriellen Bereich wie der Stromnutzung zur Lichterzeugung, für den Betrieb von Maschinen, etc. Unseres Erachtens bedarf es daher einer Klarstellung des Ziels in § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG, dass mit
dem Einsatz von Lasten, im Unterschied zu Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Elektrizität, vorrangig ein Zweck außerhalb der Energieversorgung verbunden ist und daher nicht das Ziel verfolgt werden kann, durch den Einsatz von Lasten die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems
zu gewährleisten.
Auch der neu eingeführte Grundsatz „Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung von Angebot und
Nachfrage hingewirkt werden“ (§ 1a Abs. 3 S. 1 EnWG) ist erläuterungsbedürftig. Die Flexibilisierung von
Angebot und Nachfrage ist kein Selbstzweck des Strommarktes. Ziel und Aufgabe des Stromversorgungssystems ist es, die Stromnachfrage verschiedenster Verbraucher (private Haushalte, Industrie, Verkehr etc.) sicher, klimaschonend und wirtschaftlich zu decken. Dass zugleich auch eine Flexibilisierung der Stromnachfrage in bestimmten Anwendungsbereichen technisch möglich ist und – wenn
wirtschaftlich darstellbar – auch einen wichtigen Beitrag zur Integration der fluktuierenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien leisten kann, ist richtig und wichtig. Aber diese Flexibilisierung der
Stromnachfrage muss auf dem Prinzip der Freiwilligkeit seitens der Lasteneigner beruhen. Für die Flexibilisierung der Stromnachfrage muss der Strommarkt den Nachfragern geeignete Marktanreize bieten.
Sollte dieses nicht selbsttätig geschehen, sind diese Anreize ggf. im Zuge der Weiterentwicklung des
Stromsystems seitens des Ordnungsgebers zu schaffen.
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Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 EnWG sollten unseres Erachtens um weitere Definitionen ergänzt
werden:
Flexibilität
Die geplanten Änderungen des EnWG beinhalten häufig die Begriffe „Flexibilität“ und „flexible Verbraucher und Erzeuger“, ohne dass näher erläutert wird, was unter Flexibilität verstanden wird. Wir sprechen
uns daher für die Aufnahme einer Begriffsbestimmung von „Flexibilität“ im EnWG aus. Wir schlagen vor,
den Begriff „Flexibilität“ im Stromsystem als die technisch-wirtschaftlich effiziente Anpassungsfähigkeit
des Stromsystems an sich (schnell) ändernde Last-, Lastfluss- und Erzeugungssituationen zu definieren.
Erzeugungsanlage
Der Referentenentwurf sieht die Aufnahme der Begriffsbestimmung einer „Erzeugungsanlage“ als Nr. 18c
des § 3 EnWG vor. Die Erklärung, dass es sich bei einer Erzeugungsanlage um eine Anlage zur Erzeugung
von elektrischer Energie handelt, greift unseres Erachtens jedoch zu kurz. Im Unterschied zu den Regelungen in § 13d EnWG zur Kapazitäts- und Klimareserve ist in der dazugehörigen Gesetzesbegründung
nicht von Erzeugungsanlagen, sondern von Kraftwerksblöcken die Rede, die in das Klimasegment der
Kapazitäts- und Klimareserve überführt werden sollen. Es bedarf unseres Erachtens daher einer Klarstellung, was genau unter einer Erzeugungsanlage zu verstehen ist.
Mindesterzeugung
Mit dem Referentenentwurf zum Strommarktgesetz wird der Begriff der Mindesterzeugung an vielen
Stellen des EnWG neu eingeführt, ohne dass dieser genauer im EnWG definiert wird. Wir sprechen uns für
die Aufnahme des Begriffes „Mindesterzeugung“ in die Begriffsbestimmungen des § 3 EnWG aus.
Energiespeicher und Stromspeicher
Energiespeicher und Stromspeicher stellen neben den Erzeugern, dem Netz und den Stromlasten ein viertes Element dar, das im energiewirtschaftlichen und energierechtlichen Sinne nicht mit einem Stromverbraucher gleichzusetzen ist. Der Letztverbraucherstatus für systemdienliche Energiespeicher und Stromspeicher ist unseres Erachtens nicht sachgerecht. Der § 3 EnWG sollte daher um eine Definition von Energiespeichern und Stromspeichern mit Blick auf ihre energietechnische und energiewirtschaftliche Qualität ergänzt werden.
Spitzenkappung
Der neu gefasste § 11 EnWG sieht grundsätzlich die Möglichkeit der Reduzierung der prognostizierten,
jährlichen Stromerzeugung von Windenergie- und Photovoltaikanlagen um bis zu drei Prozent (Spitzenkappung) für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vor. Eine Pflicht zur Anwendung der Spitzen-
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kappung in der Netzplanung ist gemäß § 12b EnWG jedoch nur für Übertragungsnetzbetreiber vorgesehen. Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Weißbuch dargelegt 1, sprechen wir uns dafür aus, dass
die Regelung zur Spitzenkappung nicht nur im Bereich der Ausbauplanung der Übertragungsnetze gelten sollte, da gerade auch in der Verteilnetzebene durch die Spitzenkappung der Netzausbaubedarf deutlich reduziert werden kann.
Vergütung für Redispatch-Maßnahmen
Die dena bewertet die Neufassung des § 13 Abs. 1b EnWG zur Regelung der Vergütung im Fall der Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung (Redispatch-Maßnahme) positiv. Die Möglichkeit
der Regulierungsbehörde, weitere Vorgaben z. B. bezüglich der Unterscheidung der Vergütung nach
Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung, im Wege einer Festlegung zu machen, wird von uns ebenfalls als positiv erachtet. Der § 13 Abs. 1b EnWG regelt nun, welche Kosten für Redispatch-Maßnahmen zu
erstatten sind. Dies steht im Einklang mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28. April 2015, auch
weitere, im Zusammenhang mit einer Redispatch-Maßnahme entstehende Kosten sowie entgangene
Gewinnmöglichkeiten, zu erstatten.
Kapazitäts- und Klimareserve
Der neu eingeführte § 13d EnWG sieht eine schrittweise Bildung der Kapazitäts- und Klimareserve ab dem
Winterhalbjahr 2016/17 vor. Die Kapazitäts- und Klimareserve ist neben der freien Preisbildung am
Strommarkt ein zentrales Element des weiterentwickelten Strommarkts. Die Unterteilung der Reserve in
zwei Segmente - Kapazitätssegment und Klimasegment - war vor dem Hintergrund der zusätzlichen Zielsetzungen des Klimasegments, einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten, notwendig
geworden. Die Bestimmung der Dimensionierung der Kapazitätsreserve bleibt trotz der geplanten zweijährlichen Prüfung des Umfangs des Kapazitätssegments durch die Bundesnetzagentur eine anspruchsvolle energiewirtschaftliche Aufgabe.
Der § 13e EnWG enthält zudem eine umfassende und detaillierte Verordnungsermächtigung zur Kapazitäts- und Klimareserve. Da die Verordnungsermächtigung des § 13e EnWG im Unterschied zu den weiteren Verordnungsermächtigungen des EnWG sehr umfangreich ausfällt, sollte nach Auffassung der dena
eine Kürzung des § 13e EnWG geprüft werden.
Netzreserve und Netzreserveverordnung
Durch die Einführung einer Kapazitäts- und Klimareserve ist eine Anpassung der Regelungen zur Netzreserve notwendig geworden. Der § 13 Abs. 4 EnWG regelt die neuen Eckpunkte der Netzreserve. Hierzu
1
dena (dena 2015): Stellungnahme der Deutschen Energie-Agentur GmbH vom 24.08.2015 zum BMWi-Weißbuch: Ein Strommarkt
für die Energiewende.
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zählt auch die Nennung eines Bedarfs von bis zu zwei Gigawatt neu zu errichtender Erzeugungsanlagen,
um die Versorgungssicherheit, insbesondere in Süddeutschland nach Abschaltung der letzten Kernkraftwerke in 2022, zu gewährleisten. Auch wenn die neu zu errichtenden Erzeugungsanlagen im Rahmen
einer Ausschreibung für einen Zeitraum von 15 Jahren vertraglich von den Übertragungsnetzbetreibern
gebunden werden sollen, so ist die Maßnahme eines Kraftwerksneubau im Rahmen der Netzreserve dennoch ein Beleg für die fehlende Synchronisierung von Netzausbau und Stromerzeugung und stellt in Bezug auf die volkswirtschaftliche Optimierung des Stromsystems lediglich eine suboptimale Lösung dar.
Mit der Entfristung der Netzreserveverordnung (ehemals Reservekraftwerksverordnung) erkennt das
BMWi an, dass die Netzreserve voraussichtlich noch sehr lange ein Instrument zur Gewährleistung der
Systemstabilität bleiben wird. Die in § 3 der Netzreserveversordnung (NetzResV) geplante Analyse der
wahrscheinlichen Entwicklung der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten im jeweiligen Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) ist unseres Erachtens nicht ausreichend. Der Analysezeitraum sollte daher ggf. länger gefasst werden oder zumindest sollte die Analyse auch kritische Situationen außerhalb des Winterhalbjahres einbeziehen (vgl. systemkritische Ereignisse im Zeitraum
2014/15).
Die dena bewertet die Anpassung der Kostenregelung in § 6 Abs. 2 NetzResV für den Einsatz von Anlagen
in der Netzreserve positiv. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf, weitere Kosten wie Opportunitätskosten, die im Zusammenhang mit einer Redispatch-Maßnahme entstehen, zu erstatten, war auch eine
Anpassung der Kostenregelung für den Einsatz von Erzeugungsanlagen in der Netzreserve notwendig
geworden.
In Bezug auf die Definition des Zwecks der Bildung einer Netzreserve in § 2 NetzResV empfehlen wir eine
Änderung der Formulierung zur Beherrschbarkeit von Mehrfachfehlern. Unser Vorschlag hierzu lautet:
„Für einen sicheren Netzbetrieb sollen auch mit relevanter Wahrscheinlichkeit auftretende, für das System kritische Mehrfachfehler angemessen beherrschbar werden.“
Monitoring der Versorgungssicherheit
Die dena begrüßt die neuen Regelungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit durch das BMWi in
§ 51 EnWG. Insbesondere die Berücksichtigung grenzüberschreitender Ausgleichseffekte stellt einen
wichtigen Schritt dar, die Versorgungssicherheit zunehmend europäisch und damit kosteneffizienter zu
gewährleisten. Die bisherige jährliche Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber, eine nationale Leistungsbilanz zu erstellen, entfällt. Stattdessen werden die Übertragungsnetzbetreiber als auch Verteilernetzbetreiber Informationen an das BMWi für die Zwecke des Monitorings übersenden.
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Marktstammdatenregister
Der § 111d EnWG regelt die Einführung des Marktstammdatenregisters. Die dena unterstützt die Einführung eines von der Bundesnetzagentur betriebenen, elektronischen Verzeichnisses mit energiewirtschaftlichen Stammdaten grundsätzlich, da dies zukünftig durch den Wegfall von Doppelmeldepflichten den
Umfang der Meldepflichten reduziert und zudem der Überwachung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit dient.
Die Verordnungsermächtigung nach § 111f EnWG sieht die Möglichkeit der Verpflichtung von Betreibern
von Netzersatzanlagen zur Registrierung vor. Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Weißbuch dargelegt2, halten wir die Schaffung einer entsprechenden Regelung für Netzersatzanlagen weder für notwendig noch für geboten. Bei den Netzersatzanlagen in Deutschland handelt es sich um eine Vielzahl
kleiner (Einzel-) Anlagen. Das in der Gesetzbegründung aufgeführte Argument, dass Netzersatzanlagen
mittel- bis langfristig eine größere Bedeutung haben können, rechtfertigt unseres Erachtens jedoch noch
nicht die Schaffung einer Regelung zur systematischen Erfassung aller Netzersatzanlagen in Deutschland.
Der § 111f EnWG enthält eine sehr umfassende und detaillierte Verordnungsermächtigung zur Ausgestaltung des Marktstammdatenregister. Wir sprechen uns wie beim § 13e EnWG für die Prüfung einer Kürzung der Verordnungsermächtigung aus.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Marktmachtbericht
Mit der Einführung eines Marktmachtberichts gemäß § 53 GWB, der durch das Bundeskartellamt (BKartA)
zu erstellen ist, betritt das BKartA Neuland, das sonst nur anlassbezogen Marktaktivitäten untersucht. Die
dena unterstützt die Einführung des Marktmachtberichts, da dieser Auskunft darüber gibt, welche Unternehmen von der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und damit möglicherweise von dem Mark-upVerbot3 betroffen sind. Der Marktmachtbericht wird daher für im Stromhandel tätige Unternehmen Klarheit schaffen, inwieweit sie ihren Strom am Strommarkt oberhalb der Grenzkosten der Stromerzeugung
anbieten dürfen, um die für eine Amortisation ihrer getätigten Investitionen in Kraftwerks- und Flexibilitätsoptionen notwendigen Erlöse zu erwirtschaften.
2
dena (dena 2015): Stellungnahme der Deutschen Energie-Agentur GmbH vom 24.08.2015 zum BMWi-Weißbuch: Ein Strommarkt
für die Energiewende.
3
Als Ergebnis der Sektoruntersuchung im Jahr 2011 in der Stromerzeugung und im Stromgroßhandel in Deutschland hat das Bundeskartellamt Aufschläge auf die kraftwerksspezifischen Grenzkosten (so genannte Mark-ups) für die vier marktbeherrschenden
Unternehmen (EnBW, E.ON, RWE und Vattenfall) für unzulässig erklärt, es sei denn, das Unternehmen kann nachweisen, dass die
Mark-ups notwendig sind, um die Durchschnittskosten seines Kraftwerksparks zu decken.
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Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
Bilanzkreistreue
Mit der Anpassung des § 8 „Abrechnung von Regelenergie“ der StromNZV wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen einer Festlegung der Bundesnetzagentur, die Kosten der Vorhaltung für Sekundärregelleistung und Minutenreserve zukünftig auf die Bilanzkreisverantwortlichen umzulegen. Bis dato werden
diese Kosten auf die Nutzer der Übertragungsnetze umgelegt. Die dena unterstützt die Möglichkeit der
Abrechnung der Vorhaltekosten für Sekundärregelleistung und Minutenreserve über den Ausgleichsenergiepreis, da hiermit der Anreiz zur Stärkung der Bilanzkreistreue erhöht wird und somit ein Beitrag
zur Systemstabilität geleistet wird.
Bilanzkreisöffnung für die Bereitstellung von Sekundärregelleistung
Die dena unterstützt die Anpassung der Regelungen zum Bilanzkreisvertrag des § 26 StromNZV. Die Verpflichtung zur Sicherstellung, dass die Bilanzkreisverantwortlichen gegen ein angemessenen Entgelt den
Bilanzkreis nicht nur für Minutenreserve, sondern auch für Sekundärregelleistung öffnen, ist ein wichtiger Schritt, um die Hemmnisse bei der Vermarktung von flexiblen Lasten durch so genannte Aggregatoren zu reduzieren.
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