8 / / FA C H B E I T R Ä G E / / S O N D E R A U S G A B E K R A N K E N H A U S / / TELEMATIK · ELEKTRONISCHER ENTLASS-BRIEF · IT-SYSTEME Der Referentenentwurf des „eHealth“-Gesetzes liegt vor Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur „sicheren digitalen Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ vorgelegt. Ziele des „eHealth“-Gesetzes Durch das „eHealth“-Gesetz sollen die bereits vorhandenen elektronischen Kommunikationsverfahren weiter ausgebaut werden, um einen schnelleren Austausch von Daten zwischen Patienten/-innen, Leistungserbringern und Krankenkassen zu erreichen und gleichzeitig neue Chancen zu eröffnen. Konkret sollen durch das Gesetz u. a. • die zügige Einführung sinnvoller Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte unterstützt, • die Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen im Gesundheitswesen und für weitere Leistungserbringer geöffnet, • die Interoperabilität der IT-Systeme im Gesundheitswesen verbessert und • telemedizinische Leistungen gefördert werden. In den derzeit vorliegenden Kommentaren und Stellungnahmen wird die Einführung des „eHealth“-Gesetzes zwar überwiegend als positiv gesehen und grundsätzlich begrüßt, allerdings wird von den unterschiedlichen Seiten noch Nachbesserungs- und Konkretisierungsbedarf gesehen. So hat unter anderem der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) ein Positionspapier mit zehn Punkten veröffentlicht, die aus Sicht des bvitg bei der Einführung berücksichtigt werden sollten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine 32-seitige Stellungnahme zum „eHealth“-Gesetz herausgegeben, und in einer gemeinsamen Stellungnahme von neun weiteren Organisationen werden genauere Definitionen und Zielvorgaben für die Standardisierung gefordert. Was bedeutet Telematik? Der Begriff Telematik ist eine Kombination aus Telekommunikation und Informatik, welche die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien aus unterschiedlichen Quellen im Gesundheitswesen (u. a. Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäusern und Krankenkassen) beschreibt. Ziel ist ein vollständiger Informationsaustausch über ein geschlossenes Netzwerk der Beteilig- ten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen. Auswirkungen Für die Krankenhäuser betrifft das geplante Gesetz vor allem folgende Bereiche: Krankenhäuser erhalten für das Erstellen eines elektronischen Entlass-Briefs als Anschubfinanzierung für zwei Jahre (1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018) eine gesetzlich festgelegte Vergütung (sogenannter Telematikzuschlag). Dieser Zuschlag kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beansprucht werden: • Adressat des Entlass-Briefs ist der Patient oder (nach entsprechender Einwilligung des und Benennung durch den Patienten) ein Vertragsarzt oder eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Einrichtung. • Der elektronische Entlass-Brief wird am Tag der Entlassung des Patienten zur Verfügung gestellt. Die Vergütung beträgt 1 Euro für Krankenhäuser pro voll- und teilstationärem Behandlungsfall und 0,50 Euro für die Entgegennahme des elektronischen Entlass-Briefs für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen. Der elektronische EntlassBrief ist durch geeignete technische Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gegen unberechtigte Zugriffe zu schützen. Zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit ist ein einheitlicher Medikationsplan in Papierform vorgesehen. Sobald die Telematikinfrastruktur zur Verfügung steht, soll ein Medikationsplan auch elektronisch über die Gesundheitskarte verfügbar sein. Details zu Inhalt und Struktur des Medikationsplans werden bis zum 30. April 2016 noch abgestimmt. Es sollen für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten nur IT-Systeme eingesetzt werden, die über offene und standardisierte Schnittstellen den uneingeschränkten Datenaustausch zwischen der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung und den Krankenhäusern gewährleisten und die den noch zu definierenden Anforderungen entsprechen. / / S O N D E R A U S G A B E K R A N K E N H A U S / / FA C H B E I T R Ä G E / / 9 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Gematik Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH legen die Anforderungen an die erforderlichen offenen und standardisierten Schnittstellen sowie die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen fest. Diejenigen IT-Systeme, die den Anforderungen entsprechen, sollen durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft bestätigt werden und werden zukünftig einer entsprechenden Liste zu entnehmen sein. Telemedizinische Leistungen sollen im einheitlichen Bewertungsmaßstab ausgebaut und mit Zuschlägen gefördert werden können. Der Bewertungsausschuss soll bis zum 30. Juni 2016 untersuchen, inwieweit konsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen telemedizinisch erbracht werden können. Chancen und Risiken Durch die Maßnahmen sollen die Vorteile von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien besser genutzt und eine schnellere und sichere Verfügbarkeit von Patientendaten für Leistungserbringer und Krankenkassen erreicht werden. Auch könnten überflüssige Arbeitsschritte eliminiert, Übertragungsfehler vermieden und Prozesse optimiert werden (z. B. Dienstübergabe, Notfall), da die Daten (z. B. Therapie, Medikation, Untersuchungsmethoden) schneller und übersichtlicher verfügbar werden. Den Krankenhäusern sowie den anderen Beteiligten der vertragsärztlichen Versorgung können bei Einführung des Gesetzes weitere Kosten entstehen, beispielsweise durch • die Verpflichtung zum Nachweis einer Bestätigung für die Abrechnung eines Zuschlags nach § 291 f Absatz 5 und § 291 h SGB V, • die Ergänzung der Abrechnungsunterlagen sowie • die notwendigen Anpassungen der IT-Systeme und Prozesse in den Krankenhäusern. Außerdem sollte auch auf (zukünftige) weitere Anforderungen wie beispielsweise IT-Sicherheitsgesetz und ISO 80001 geachtet werden. Auf diese Themen wird im Gesetzesentwurf nicht oder nur unzureichend eingegangen, jedoch ist der Punkt, wie im Hinblick auf medizinische Netzwerke und den vorgesehenen Datenaustausch gemäß „eHealth“-Gesetz eine sichere Kommunikation gewährleistet werden kann, eine zentrale Frage. Und nun … Es bleibt zu empfehlen, dass Krankenhäuser, Ärzte und sonstige Leistungserbringer die weiteren Entwicklungen im Hinblick auf die Umsetzung des „eHealth“-Gesetzes verfolgen. Da die vorgesehenen Telematikzuschläge nur abgerechnet werden sollen, wenn informationstechnische Systeme genutzt werden, für die eine entsprechende Bestätigung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorliegt, ist darauf zu achten, dass nur solche eingesetzt werden. Auch sollte geprüft werden, ob noch Anpassungen der IT-Systeme, Schnittstellen und Prozesse vorgenommen werden müssen. Überprüft werden muss außerdem, ob die Anforderungen aus dem „eHealth“Gesetz ausreichend in der IT-Strategie Berücksichtigung finden. Auch Aspekte im Hinblick auf IT-Sicherheit und Datenschutz sind zu beachten. // FAZIT Durch Umsetzung des „eHealth-Gesetz“ ist eine schnellere und sichere Verfügbarkeit von Patientendaten für Leistungserbringer und Krankenkassen möglich. Wichtige Punkte müssen bis dahin noch geklärt werden, damit auch die Krankenhäuser in die Lage versetzt werden, die richtigen Maßnahmen einzuleiten. Derzeit liegt der Entwurf in der Ressortabstimmung. Geplant ist aktuell das Inkrafttreten am 1. Januar 2016. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen und Konkretisierungen sich bis dahin noch ergeben werden. Christoph Dessel Certified Information Systems Auditor/ Certified in Risk and Information Systems Control [email protected]
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