Der Referentenentwurf des „eHealth“

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TELEMATIK · ELEKTRONISCHER ENTLASS-BRIEF · IT-SYSTEME
Der Referentenentwurf des „eHealth“-Gesetzes liegt vor
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur „sicheren digitalen Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ vorgelegt.
Ziele des „eHealth“-Gesetzes
Durch das „eHealth“-Gesetz sollen die bereits vorhandenen elektronischen Kommunikationsverfahren weiter ausgebaut werden, um einen schnelleren Austausch von Daten zwischen Patienten/-innen, Leistungserbringern und
Krankenkassen zu erreichen und gleichzeitig neue Chancen zu eröffnen. Konkret sollen durch das Gesetz u. a.
• die zügige Einführung sinnvoller Anwendungen der
elektronischen Gesundheitskarte unterstützt,
• die Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen im
Gesundheitswesen und für weitere Leistungserbringer
geöffnet,
• die Interoperabilität der IT-Systeme im Gesundheitswesen verbessert und
• telemedizinische Leistungen gefördert werden.
In den derzeit vorliegenden Kommentaren und Stellungnahmen wird die Einführung des „eHealth“-Gesetzes
zwar überwiegend als positiv gesehen und grundsätzlich begrüßt, allerdings wird von den unterschiedlichen
Seiten noch Nachbesserungs- und Konkretisierungsbedarf gesehen. So hat unter anderem der Bundesverband
Gesundheits-IT (bvitg) ein Positionspapier mit zehn Punkten veröffentlicht, die aus Sicht des bvitg bei der Einführung berücksichtigt werden sollten. Die Kassenärztliche
Bundesvereinigung hat eine 32-seitige Stellungnahme
zum „eHealth“-Gesetz herausgegeben, und in einer
gemeinsamen Stellungnahme von neun weiteren Organisationen werden genauere Definitionen und Zielvorgaben für die Standardisierung gefordert.
Was bedeutet Telematik?
Der Begriff Telematik ist eine Kombination aus Telekommunikation und Informatik, welche die Nutzung von
Informations- und Kommunikationstechnologien aus
unterschiedlichen Quellen im Gesundheitswesen (u. a.
Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäusern und Krankenkassen) beschreibt. Ziel ist ein vollständiger Informationsaustausch über ein geschlossenes Netzwerk der Beteilig-
ten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Anforderungen.
Auswirkungen
Für die Krankenhäuser betrifft das geplante Gesetz vor
allem folgende Bereiche: Krankenhäuser erhalten für das
Erstellen eines elektronischen Entlass-Briefs als Anschubfinanzierung für zwei Jahre (1. Juli 2016 bis 30. Juni
2018) eine gesetzlich festgelegte Vergütung (sogenannter Telematikzuschlag). Dieser Zuschlag kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beansprucht werden:
• Adressat des Entlass-Briefs ist der Patient oder (nach
entsprechender Einwilligung des und Benennung durch
den Patienten) ein Vertragsarzt oder eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Einrichtung.
• Der elektronische Entlass-Brief wird am Tag der Entlassung des Patienten zur Verfügung gestellt.
Die Vergütung beträgt 1 Euro für Krankenhäuser pro
voll- und teilstationärem Behandlungsfall und 0,50 Euro
für die Entgegennahme des elektronischen Entlass-Briefs
für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen. Der elektronische EntlassBrief ist durch geeignete technische Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gegen
unberechtigte Zugriffe zu schützen. Zur Verbesserung
der Arzneimitteltherapiesicherheit ist ein einheitlicher
Medikationsplan in Papierform vorgesehen. Sobald
die Telematikinfrastruktur zur Verfügung steht, soll ein
Medikationsplan auch elektronisch über die Gesundheitskarte verfügbar sein. Details zu Inhalt und Struktur
des Medikationsplans werden bis zum 30. April 2016
noch abgestimmt. Es sollen für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten nur
IT-Systeme eingesetzt werden, die über offene und standardisierte Schnittstellen den uneingeschränkten Datenaustausch zwischen der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung und den Krankenhäusern gewährleisten und die
den noch zu definierenden Anforderungen entsprechen.
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Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Gematik
Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH legen die Anforderungen an die erforderlichen offenen und standardisierten Schnittstellen
sowie die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen fest.
Diejenigen IT-Systeme, die den Anforderungen entsprechen, sollen durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft bestätigt werden und werden zukünftig einer entsprechenden Liste zu entnehmen sein. Telemedizinische
Leistungen sollen im einheitlichen Bewertungsmaßstab
ausgebaut und mit Zuschlägen gefördert werden können. Der Bewertungsausschuss soll bis zum 30. Juni
2016 untersuchen, inwieweit konsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen telemedizinisch
erbracht werden können.
Chancen und Risiken
Durch die Maßnahmen sollen die Vorteile von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien
besser genutzt und eine schnellere und sichere Verfügbarkeit von Patientendaten für Leistungserbringer und
Krankenkassen erreicht werden. Auch könnten überflüssige Arbeitsschritte eliminiert, Übertragungsfehler
vermieden und Prozesse optimiert werden (z. B. Dienstübergabe, Notfall), da die Daten (z. B. Therapie, Medikation, Untersuchungsmethoden) schneller und übersichtlicher verfügbar werden. Den Krankenhäusern sowie
den anderen Beteiligten der vertragsärztlichen Versorgung können bei Einführung des Gesetzes weitere Kosten entstehen, beispielsweise durch
• die Verpflichtung zum Nachweis einer Bestätigung für
die Abrechnung eines Zuschlags nach § 291 f Absatz
5 und § 291 h SGB V,
• die Ergänzung der Abrechnungsunterlagen sowie
• die notwendigen Anpassungen der IT-Systeme und
Prozesse in den Krankenhäusern.
Außerdem sollte auch auf (zukünftige) weitere Anforderungen wie beispielsweise IT-Sicherheitsgesetz und ISO
80001 geachtet werden. Auf diese Themen wird im
Gesetzesentwurf nicht oder nur unzureichend eingegangen, jedoch ist der Punkt, wie im Hinblick auf medizinische Netzwerke und den vorgesehenen Datenaustausch
gemäß „eHealth“-Gesetz eine sichere Kommunikation
gewährleistet werden kann, eine zentrale Frage.
Und nun …
Es bleibt zu empfehlen, dass Krankenhäuser, Ärzte und
sonstige Leistungserbringer die weiteren Entwicklungen
im Hinblick auf die Umsetzung des „eHealth“-Gesetzes
verfolgen. Da die vorgesehenen Telematikzuschläge nur
abgerechnet werden sollen, wenn informationstechnische Systeme genutzt werden, für die eine entsprechende Bestätigung der Deutschen Krankenhausgesellschaft
vorliegt, ist darauf zu achten, dass nur solche eingesetzt
werden. Auch sollte geprüft werden, ob noch Anpassungen der IT-Systeme, Schnittstellen und Prozesse vorgenommen werden müssen. Überprüft werden muss
außerdem, ob die Anforderungen aus dem „eHealth“Gesetz ausreichend in der IT-Strategie Berücksichtigung
finden. Auch Aspekte im Hinblick auf IT-Sicherheit und
Datenschutz sind zu beachten. //
FAZIT Durch Umsetzung des „eHealth-Gesetz“ ist eine
schnellere und sichere Verfügbarkeit von Patientendaten für Leistungserbringer und Krankenkassen möglich. Wichtige Punkte müssen bis dahin noch geklärt
werden, damit auch die Krankenhäuser in die Lage versetzt werden, die richtigen Maßnahmen einzuleiten.
Derzeit liegt der Entwurf in der Ressortabstimmung.
Geplant ist aktuell das Inkrafttreten am 1. Januar 2016.
Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen und Konkretisierungen sich bis dahin noch ergeben werden.
Christoph Dessel
Certified Information Systems Auditor/
Certified in Risk and Information Systems Control
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