Rundschreiben an die Mitglieder

Rundschreiben an die Mitglieder
Reform der internen und externen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers
Am 9. Juli 2015 ist das Gesetz zur Reform der internen und externen beruflichen Wiedereingliederung gestimmt
worden. Die Reform wird zu einigen Änderungen an der derzeitigen Gesetzgebung führen, insbesondere indem
sie neue Zugangsmöglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung bietet.
Aus dem Gesetzestext geht hervor, dass die interne Wiedereingliederung der externen Wiedereingliederung in
Zukunft deutlich vorgezogen werden wird. Entsprechende Sanktionen sind vorgesehen für Unternehmen, die
sich nicht an ihre Verpflichtungen halten.
Die Hauptelemente der Reform sind :
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Insofern im Unternehmen mehr als 25 Arbeitnehmer arbeiten und ein Arbeitnehmer, welcher über eine
Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren verfügt, für unfähig erklärt wird weiter an seinem
Arbeitsplatz - einem Risikoposten - beschäftigt zu werden, kann der Arbeitsarzt auf direktem Weg den
gemischten Wiedereingliederungsausschuss (commission mixte) einberufen
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In Unternehmen mit weniger als 25 Arbeitnehmern, kann dieses direkte Einberufungsverfahren nur mit
dem beidseitigen Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen
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Die - von einem rein medizinischen Standpunkt aus betrachtete - Unfähigkeit für die zuletzt ausgeübte
Beschäftigung, von der nunmehr die Rede ist
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Arbeitnehmer, die seit weniger als drei Jahren auf ihrem Posten beschäftigt sind, kommen nur für die
berufliche Wiedereingliederung in Frage, wenn sie über eine ordnungsgemäß bei ihrer Einstellung
ausgestellte Arbeitsfähigkeitsbescheinigung (certificat d’aptitude) vom Arbeitsarzt verfügen
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Falls der ärztliche Kontrolldienst der Sozialversicherung (CMSS - Contrôle médical de la sécurité sociale)
vermutet, dass der betroffene Arbeitnehmer unfähig sein könnte seine letzte Beschäftigung
auszuüben, müssen Wiedereingliederungsausschuss und Arbeitsarzt gleichzeitig einberufen werden.
Der Arbeitsarzt muss dem Wiedereingliederungsausschuss innerhalb von drei Wochen seinen Bericht
zustellen
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Mindestens alle zwei Jahre soll der Arbeitsarzt den Zustand des wiedereingegliederten Arbeitnehmers
neu bewerten, es sei denn, seine Einschränkungen sind endgültiger Natur.
Andere Punkte sind hervorzuheben, wie die Schaffung eines spezifischen Statuts für den wiedereingegliederten
Arbeitnehmer, sowie die Anpassung der beruflichen Übergangsvergütung (indemnité professionnelle d’attente),
welche sich künftig auf 80% des durchschnittlichen Monatseinkommens belaufen soll.
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Einige Punkte der Reform werden ohne Zweifel für die Unternehmen eine zusätzliche Belastung darstellen :
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Die wiedereingegliederten Arbeitnehmer werden aus den Arbeitsplatzquoten für behinderte
Arbeitnehmer ausscheiden. Bis heute konnten Unternehmen von internen Wiedereingliederungen
entbunden werden, falls der Quotient der behinderten Arbeitnehmer im Unternehmen bereits erreicht
war. Jetzt wird die berufliche Wiedereingliederungspflicht uneingeschränkt. Das neue Gesetz
verpflichtet so die Unternehmen auf die berufliche Wiedereingliederung zurückzugreifen, dies ohne
Rücksicht auf das Fassungsvermögen letzterer.
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Die Ausgleichsabgabe zu Lasten des Arbeitgebers, der sich weigert, einen Arbeitnehmer intern wieder
einzugliedern, wird fortan dem Betrag des vorher erzielten rentenversicherungspflichtigen
Einkommens entsprechen, während einer Dauer von höchstens 24 Monaten.
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Der Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Einberufung des Wiedereingliederungsausschusses
und jede Kündigung sowie Einladung zu einem Kündigungsvorgespräch ist null und nichtig von diesem
Datum an, dies bis Ablauf des zwölften Monats nach Übermittlung der Entscheidung des
Wiedereingliederungsausschusses an den Arbeitgeber.
Zahlreiche Punkte der Reform benötigen weiterer Klärung. Das neue Verfahren stützt sich auf eine erhöhte
Leistungsfähigkeit der verschiedenen Teilnehmer an der beruflichen Wiedereingliederung, insbesondere des
ärztlichen Kontrolldienstes.
Insofern das Gesetz noch diesen Monat im Memorial veröffentlicht wird, sollte die Reform planmäßig am 1.
Januar 2016 in Kraft treten.
Mit dieser Mitteilung sollen lediglich die wesentlichen Punkte des Reformgesetzes erläutert werden. Detaillierte
Informationen werden zu einem späteren Zeitpunkt, näher am Datum des Inkrafttretens der neuen
Gesetzgebung, im Rahmen einer Informationsrunde vorgestellt. Das Sekretariat der Fedil steht bei Fragen
jederzeit zu Ihrer Verfügung. Der komplette Gesetzestext liegt in der Anlage bei.
Luxemburg, den 17. Juli 2015
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