Rundschreiben an die Mitglieder Reform der internen und externen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers Am 9. Juli 2015 ist das Gesetz zur Reform der internen und externen beruflichen Wiedereingliederung gestimmt worden. Die Reform wird zu einigen Änderungen an der derzeitigen Gesetzgebung führen, insbesondere indem sie neue Zugangsmöglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung bietet. Aus dem Gesetzestext geht hervor, dass die interne Wiedereingliederung der externen Wiedereingliederung in Zukunft deutlich vorgezogen werden wird. Entsprechende Sanktionen sind vorgesehen für Unternehmen, die sich nicht an ihre Verpflichtungen halten. Die Hauptelemente der Reform sind : ─ Insofern im Unternehmen mehr als 25 Arbeitnehmer arbeiten und ein Arbeitnehmer, welcher über eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren verfügt, für unfähig erklärt wird weiter an seinem Arbeitsplatz - einem Risikoposten - beschäftigt zu werden, kann der Arbeitsarzt auf direktem Weg den gemischten Wiedereingliederungsausschuss (commission mixte) einberufen ─ In Unternehmen mit weniger als 25 Arbeitnehmern, kann dieses direkte Einberufungsverfahren nur mit dem beidseitigen Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen ─ Die - von einem rein medizinischen Standpunkt aus betrachtete - Unfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, von der nunmehr die Rede ist ─ Arbeitnehmer, die seit weniger als drei Jahren auf ihrem Posten beschäftigt sind, kommen nur für die berufliche Wiedereingliederung in Frage, wenn sie über eine ordnungsgemäß bei ihrer Einstellung ausgestellte Arbeitsfähigkeitsbescheinigung (certificat d’aptitude) vom Arbeitsarzt verfügen ─ Falls der ärztliche Kontrolldienst der Sozialversicherung (CMSS - Contrôle médical de la sécurité sociale) vermutet, dass der betroffene Arbeitnehmer unfähig sein könnte seine letzte Beschäftigung auszuüben, müssen Wiedereingliederungsausschuss und Arbeitsarzt gleichzeitig einberufen werden. Der Arbeitsarzt muss dem Wiedereingliederungsausschuss innerhalb von drei Wochen seinen Bericht zustellen ─ Mindestens alle zwei Jahre soll der Arbeitsarzt den Zustand des wiedereingegliederten Arbeitnehmers neu bewerten, es sei denn, seine Einschränkungen sind endgültiger Natur. Andere Punkte sind hervorzuheben, wie die Schaffung eines spezifischen Statuts für den wiedereingegliederten Arbeitnehmer, sowie die Anpassung der beruflichen Übergangsvergütung (indemnité professionnelle d’attente), welche sich künftig auf 80% des durchschnittlichen Monatseinkommens belaufen soll. [1] Einige Punkte der Reform werden ohne Zweifel für die Unternehmen eine zusätzliche Belastung darstellen : ─ Die wiedereingegliederten Arbeitnehmer werden aus den Arbeitsplatzquoten für behinderte Arbeitnehmer ausscheiden. Bis heute konnten Unternehmen von internen Wiedereingliederungen entbunden werden, falls der Quotient der behinderten Arbeitnehmer im Unternehmen bereits erreicht war. Jetzt wird die berufliche Wiedereingliederungspflicht uneingeschränkt. Das neue Gesetz verpflichtet so die Unternehmen auf die berufliche Wiedereingliederung zurückzugreifen, dies ohne Rücksicht auf das Fassungsvermögen letzterer. ─ Die Ausgleichsabgabe zu Lasten des Arbeitgebers, der sich weigert, einen Arbeitnehmer intern wieder einzugliedern, wird fortan dem Betrag des vorher erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens entsprechen, während einer Dauer von höchstens 24 Monaten. ─ Der Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Einberufung des Wiedereingliederungsausschusses und jede Kündigung sowie Einladung zu einem Kündigungsvorgespräch ist null und nichtig von diesem Datum an, dies bis Ablauf des zwölften Monats nach Übermittlung der Entscheidung des Wiedereingliederungsausschusses an den Arbeitgeber. Zahlreiche Punkte der Reform benötigen weiterer Klärung. Das neue Verfahren stützt sich auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit der verschiedenen Teilnehmer an der beruflichen Wiedereingliederung, insbesondere des ärztlichen Kontrolldienstes. Insofern das Gesetz noch diesen Monat im Memorial veröffentlicht wird, sollte die Reform planmäßig am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Mit dieser Mitteilung sollen lediglich die wesentlichen Punkte des Reformgesetzes erläutert werden. Detaillierte Informationen werden zu einem späteren Zeitpunkt, näher am Datum des Inkrafttretens der neuen Gesetzgebung, im Rahmen einer Informationsrunde vorgestellt. Das Sekretariat der Fedil steht bei Fragen jederzeit zu Ihrer Verfügung. Der komplette Gesetzestext liegt in der Anlage bei. Luxemburg, den 17. Juli 2015 [2]
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