Regierungsrat Rathaus 8750 Glarus An den Landrat Glarus, 11. August 2015 Interpellation SVP-Fraktion „Schützenswerte Bauten im Kanton Glarus“ Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren 1. Ausgangslage Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 reichte die Landratsfraktion der SVP die Interpellation „Schützenswerte Bauten im Kanton Glarus“ ein. Der Vorstoss nimmt Bezug auf den für den Herbst 2015 vorgesehenen Erlass eines neuen kantonalen Inventars der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler gemäss Artikel 9 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG). Die Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz hat im Hinblick auf den Erlass zwischen April und Juni 2015 eine Anhörung bei den Eigentümern der für die Aufnahme ins Inventar vorgesehenen Bauten durchgeführt. Die Interpellanten stellen nun Fragen zur Erstellung und Wirkung des Inventars. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Beschluss von Inventaren eine Staatsaufgabe gemäss Artikel 9 NHG ist. Im vorliegenden Fall werden die im Interesse der Allgemeinheit besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler inventarisiert. Dies bedeutet jedoch keine Unterschutzstellung der Objekte (umgangssprachlich oft als „unter Denkmalschutz“ bezeichnet), sondern eine behördenverbindliche Klassifizierung als „besonders erhaltenswert“ aufgrund des historischen, baukünstlerischen, typologischen, handwerklichen, industriegeschichtlichen oder sozialen Werts, oder wegen der Stellung im Ortsbild. Das neue Inventar stellt ein wichtiges Instrument dar für die Beurteilung von Bauvorhaben, für die Anordnung von Schutzmassnahmen und für die Bemessung von Beiträgen an die Erhaltung und Pflege von schützenswerten Bauten (die Begriffe „besonders erhaltenswert“ im NHG und „schützenswert“ in der Natur- und Heimatschutzverordnung sind bedeutungsgleich). Zudem liefert es eine Grundlage für die Nutzungsplanungen der Gemeinden. Da dem Kanton Glarus bis heute ein gesetzeskonformes Inventar der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler fehlt, hat der Landrat 2011 einen Rahmenkredit von 430‘000 Franken für dessen Erstellung gewährt. 2. Zu den einzelnen Fragen Zu Frage 1. – Gemäss Artikel 13 NHG leisten der Kanton und die Standortgemeinde finanzielle Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Pflege von schützenswerten Ortsbildern, Kultur- und Baudenkmälern. Damit werden pro Jahr etwa zehn Bauvorhaben unterstützt. Ins neue Inventar werden rund 200 besonders erhaltenswerte Objekte aufgenommen – der Baubestand des Kantons umfasst indes rund 23‘000 Gebäude. Auswirkungen auf die Kosten dürfte dies weder für den Kanton noch für die Gemeinden haben. Einerseits ist allein durch den Erlass eines Inventars nicht von einem sprunghaften Anstieg der Bautätigkeit und damit der Kosten auszugehen – der Regierungsrat rechnet bei den Beitragsgeschäften mit einer etwa gleichbleibenden Häufigkeit und Beitragshöhe wie in den letzten Jahren. Andererseits können Auszahlungen nur im Umfang der bewilligten Budgetkredite geleistet werden. Es gilt festzuhalten, dass zum baulichen Zustand und damit zum Zeitpunkt einer allfälligen Sanierung dieser 200 Bauten keine Erhebung gemacht wird. Zudem beträgt der Anteil der Beiträge an denkmalpflegerisch relevante Arbeiten (nicht an die Gesamtkosten) ohne Bundesbeiträge lediglich 20 Prozent, mit Bundesbeiträgen maximal 34 Prozent. Die Hauptkosten sind von den Eigentümern nach wie vor selbst zu tragen. Zu Frage 2. – Tatsächlich haben viele der vorgeschlagenen Inventarobjekte eine wichtige wirtschaftliche, touristische oder gesellschaftliche Bedeutung. Gerade deswegen ist es wichtig, dass diese Objekte erhalten bleiben, aber auch weiterentwickelt werden können, ohne dass deren geschichtliche und kulturelle Bedeutung für den Kanton wesentlich beeinträchtigt oder gar zerstört wird. Das Inventar der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler wird als Planungsgrundlage dienen. Weil die Inventare gemäss Artikel 10 NHG für die Behörden von Kanton und Gemeinden verbindlich sind, machen sie den Gebrauch dieser Planungsgrundlage bei ihren Erwägungen bzw. bei der Beurteilung von Baugesuchen obligatorisch. Die im Inventar für jedes einzelne Objekt definierten Schutzziele dienen dabei als Leitlinien. Bei jedem konkreten Bauvorhaben müssen die Bewilligungsbehörden auf dieser Basis eine Abwägung zwischen den Interessen der Denkmalpflege und jenen der Eigentümer vornehmen. Sie stützen sich dabei auf die Begutachtung durch die kantonale Fachstelle, wie sie in Artikel 4 Buchstabe f der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) beschrieben ist. Das Ziel muss sein, für alle Seiten vertretbare Lösungen zu finden, welche die positive Entwicklung des Kantons unterstützen. Dabei gilt es die bestehenden Rechtserlasse zu beachten. Ein vereinfachtes Verfahren existiert in der aktuellen Gesetzgebung nicht. Zu Frage 3. – Es sind keine Kostenüberschreitungen entstanden. Die Differenz zwischen Budget und Rechnungsabschluss entspricht einer Nicht-Entnahme aus dem Fonds Ortsbildschutz und Denkmalpflege von 100‘000 Franken zulasten der Rechnung 2014 aufgrund des positiven Rechnungsabschlusses. Zu Frage 4. – Derzeit gilt für den Kanton Glarus einzig das vom Bund erlassene Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). In diesem sind zehn schützenswerte Glarner Ortsbilder von nationaler Bedeutung samt ihren darin bezeichneten Einzelbauten aufgeführt, insgesamt rund 120 Objekte. Einem Teil – nämlich rund der Hälfte – dieser ISOSObjekte wurden im Verlauf der Jahre Denkmalpflegebeiträge für Bauprojekte zugesprochen, was jeweils eine Unterschutzstellung nach Artikel 15 NHV nach sich zieht (ugs. „denkmalgeschützt“). Eine Aufnahme jener rund 60 Objekte ins neue kantonale Inventar der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler wird dadurch überflüssig. Hingegen ist der verbleibende Anteil bzw. die andere Hälfte der ISOS-Objekte gemäss Artikel 9 Absatz 2 NHG automatisch Bestandteil des neuen kantonalen Inventars. Zusammen mit weiteren rund 140 Objekten, für die nach kantonalen Kriterien eine Schutzvermutung gilt, wird das neue kantonale Inventar der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler wie bereits erwähnt rund 200 Objekte umfassen. 2 Anzahl der Glarner Objekte (Zahlen gerundet): Im Baubestand des ganzen Kantons 23‘000 Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) - davon unter Schutz gestellt gemäss Art. 15 NHV (ugs. „denkmalgeschützt“) 120 60 Unter Schutz gestellt gemäss Art. 15 NHV (ugs. „denkmalgeschützt“), inkl. ISOS-Einzelobjekte 190 Im neuen kt. Inventar der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler – davon nicht unter Schutz gestellte ISOS-Einzelobjekte (automatisch Bestandteil) – davon neu aufzunehmende Objekte nach kantonalen Kriterien 200 60 140 Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung. Im Namen des Regierungsrates Röbi Marti, Landammann Hansjörg Dürst, Ratsschreiber Beilage: – Interpellation 3
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