www.manz.at/ef-z Zeitschrift für -Z EF - FAMILIEN UND ERBRECHT Edwin Gitschthaler Constanze Fischer-Czermak Andreas Tschugguel Redaktion September 2016 225 – 280 ErbRÄG spezial Verträge auf den Todesfall Constanze Fischer-Czermak £ 228 Beiträge Normative Nahtstellen von Familienund Mietrecht Johannes Stabentheiner £ 234 Abfertigung und Unterhaltsbemessung Lena Kolbitsch £ 241 Berechnung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsanspruchs Günter Tews £ 244 Das Verlassenschaftsinventar (Teil 2) Patrick Schweda £ 247 EF Kurz gesagt Die vorfrageweise Beurteilung der Vaterschaft beim Unterhaltsregress Birgit Schneider £ 250 Grundrechte aktuell Barbara Simma £ 251 Rechtsprechung Ehewidrige Beziehungen vs Kuckuckskind £ 256 Unterhalt und Privatstiftung Natalie Dummer £ 256 Pflege als Geschäftsführung ohne Auftrag Martin Stefula £ 262 Falle für Parteienvertreter: Unklare Verfahrenshilfebewilligung £ 270 Zur Verschollenheitsfrist für Todeserklärung eines Kämpfers im Syrischen Bürgerkrieg nach §§ 4, 7 TEG Willibald Posch und Georg Aichinger £ 272 ISSN 2226-0412 P.b.b. Verlag Manz 1230 Wien, Gutheil Schoder Gasse 17, 06Z036894 P 05 [E R B R E C H T UND VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN] Das Verlassenschaftsinventar Eine Literatur- und Judikaturübersicht mit Anmerkungen (Teil 2) Teil 1 behandelte1) Entscheidungen und Literatur zu Fragstellungen rund um die Aktivierung von Vermögenswerten im Inventar;2) Teil 2 widmet sich zunächst vermeintlichen Aktiva, die bei näherer Betrachtung einer Aufnahme ins Inventar nicht standhalten, anschließend der Passivseite des Inventars. 1. Bereits zu Lebzeiten veräußerte und übergebene Sachen Es dient zunächst der Klarstellung, dass bereits zu Lebzeiten des Erbl veräußerte und übergebene Sachen – mangels Eigentum und Besitz – nicht in das Inventar aufzunehmen sind. Daher finden Vorempfänge (§ 788 ABGB)3) und Vorschüsse (§ 789 ABGB) keinen Eingang ins Inventar. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Erbl mj Noterben hinterlässt oder sein Nachlass überschuldet ist.4) 2. Liegenschaften und Superädifikate Liegenschaften und Superädifikate sind grds im Inventar aufzunehmen, sofern der Erbl als bücherlicher Eigentümer einverleibt oder hinterlegt ist. Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn der Erbl bereits veräußerte (verkaufte oder verschenkte) und tatsächlich (physisch) übergebene, grundbücherlich ihm aber noch zugeschriebene Liegenschaften oder Superädifikate hinterlässt.5) Allenfalls ausständige behördliche Genehmigungen stehen dem nicht entgegen.6) Daher sind Liegenschaften und Superädifikate jedenfalls auch dann im Inventar nicht zu aktivieren, wenn der Erbl (zudem) eine grundbuchsfähig gefertigte Urkunde hinterlassen hat.7) EF-Z [2016] 05 § 166 Abs 2 AußStrG Verlassenschaftsinventar; Aktivierung; Passivierung; Von Patrick Schweda A. Im Inventar nicht zu aktivieren EF-Z 2016/111 Bewertung 3. Sachen (Liegenschaften) in bloßem Rechtsbesitz8) War der Erbl Rechtsbesitzer eines Sache, bspw aufgrund eines Fruchtgenuss-9) oder Wohnungsgebrauchsrechts,10) so ist eine Aufnahme der jeweiligen 1) Schweda, Das Verlassenschaftsinventar – eine Literatur- und Judikaturübersicht mit Anmerkungen (Teil 1), EF-Z 2016/86. 2) Zwecks leichterer Lesbarkeit des vorliegenden Beitrags verwendet der Autor auch in Teil 2 stets den Begriff „Inventar“ (anstatt: Verlassenschaftsinventar). 3) 6 Ob 180/74 NZ 1976, 170. 4) 2 Ob 192/98 v NZ 2000, 281. 5) 3 Ob 250/49 SZ 22/152; 3 Ob 151/74 NZ 1975, 190; vgl jüngst Giller/Binder, Die wirkliche Übergabe geschenkter Liegenschaften – steht eine Judikaturwende bevor? (Teil 1), EF-Z 2015/58. 6) 3 Ob 542/94 NZ 1995, 112; 4 Ob 519/68 JBl 1970, 39 (grundverkehrsbehördliche Genehmigung); 4 Ob 519/68; 3 Ob 250/49 SZ 22/152; 1 Ob 2/99 x (abhandlungsbehördliche Genehmigung); aA noch 1 Ob 502/51 SZ 24/201 (preisbehördliche Genehmigung); aA auch Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 802 Rz 14, sofern die Vertragsparteien die Rechtswirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung abhängig gemacht haben; dem entgegentretend Gschnitzer in Klang III2 659 f. 7) 3 Ob 542/94 NZ 1995, 112; 2 Ob 154/11 b mwN; vgl weiters jüngst 4 Ob 166/14 m mwN zur älteren und jüngeren Rsp; aA 8 Ob 644/91 (vereinzelt gebliebene Rsp, die sich weder mit der hL noch mit der Rsp auseinandersetzt). 8) 7 Ob 234/03 t NZ 2004, 177 = EF 104.596; aA 5 Ob 112/66 (unter Besitz ist nicht auch die Innehabung zu verstehen; differenziert dazu Mayer, Diebsgut im Verlassenschaftsverfahren, NZ 1955, 86); 1 Ob 235/01 t. 9) 8 Ob 10/99 z. 10) 8 Ob 267/99 v. Ü Patrick Schweda Ü Das Verlassenschaftsinventar 247 EF-Z [E R B R E C H T UND VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN] Sachen, an welchen der Erbl Rechtsbesitz ausübte, im Inventar unzulässig. 4. Rektapapiere Vom Grundsatz, dass namentlich auf den Erbl lautende Rektapapiere im Inventar – auch bei Miteigentum – aufzunehmen sind,11) ist nur dann abzugehen, wenn das Rektapapier zwar (noch) auf den Erbl lautet, aber bereits an einen Dritten zediert und übergeben und auch das guthabenführende Institut (idR Bank) hiervon verständigt wurde.12) 5. Lebensversicherungen Erlöse aus Lebensversicherungen mit namentlichem Bezugsrecht sind gem §§ 166 ff VersVG nicht nachlasszugehörig und infolgedessen auch nicht Bestandteil des Inventars.13) Das namentliche Bezugsrecht sowie dessen Änderung oder Widerruf muss nicht zwingend dem Versicherer bekannt gegeben werden, sondern kann auch durch letztwillige Anordnung verfügt, abgeändert oder widerrufen werden,14) wobei der Versicherer solange an den ihm bekannt gegebenen Bezugsberechtigten schuldbefreiend leisten kann,15) solange ihm die Änderung in der Person des Bezugsberechtigten nicht zur Kenntnis gebracht wird.16) Somit ist mE von einer analogen Anwendung zessionsrechtl Bestimmungen auf das dreipersonale Lebensversicherungsverhältnis auszugehen.17) Hat der Erbl sohin eine Bezugsberechtigung verfügt, so ist den Nachlassgläubigern des Versicherungsnehmers der direkte Zugriff auf die Versicherungssumme versagt.18) Der Erlös aus einer Lebensversicherung ist aber auch nicht ins Inventar aufzunehmen, wenn der Erbl zu Lebzeiten den rechtsgeschäftlichen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus einer auf Überbringer lautenden Versicherungspolizze, die im Zeitpunkt des Todes nicht (mehr) in seinem Besitz war, einem Dritten übertragen hat.19) Auch der Anspruch aus einer auf Überbringer lautenden Versicherungspolizze, die im Zeitpunkt des Todes nicht im Besitz des Erbl war, ist nicht in das Inventar aufzunehmen, es sei denn, sie stand im Eigentum des Erbl. In diesem Fall ist aber im Inventar anzumerken, weshalb sich die Versicherungspolizze im Besitz eines Dritten befindet.20) 6. Originäre Ansprüche Originäre Ansprüche, insb Abfertigungsansprüche nach § 23 Abs 6 AngG21) (Abfertigung „alt“) und § 14 Abs 5 BMSVG22) (Abfertigung „neu“), sind ebenso wenig in das Inventar aufzunehmen wie sozialversicherungsrechtl Ansprüche (zB Kostenerstattungsansprüche nach § 107 a ASVG,23) Wochengeld der verstorbenen Wöchnerin nach § 167 ASVG,24) Teilersatz der Bestattungskosten aus der gesetzl Unfallversicherung nach § 214 ASVG,25) Begräbnisgeld des Sozialversicherungsträgers,26) Todfallsbeitrag nach einem Bundesbediensteten,27) Sterbekostenbeitrag der Gewerkschaft28) sowie die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung nach dem ÄrzteG29)). 248 Ü Patrick Schweda Ü Das Verlassenschaftsinventar 7. Unterhaltsansprüche UhAnspr sind nur dann nicht in das Inventar aufzunehmen, wenn diese (zu Lebzeiten) noch nicht fällig geworden sind.30) 8. Sonstiges Persönlichkeitsrechte31) und öffentlich-rechtl Rechte32) sind bei der Errichtung des Inventars nicht zu berücksichtigen. Gleich verhält es sich mit Spenden, die von einem uneigennützig agierenden Treuhänder verwaltet werden,33) sowie mit Stiftungsvermögen einer österr Privatstiftung bei Ableben des Stifters.34) Nach mE fragwürdiger Rsp35) ist der aus der Veräußerung einer Rechtsanwaltskanzlei resultierende Erlös kein Aktivum des Inventars, wenn vereinbart wurde,36) dass der Erlös einem Dritten zugewendet 11) Schweda, EF-Z 2016/86 FN 31, 32; vgl ders, NZ 2015/118 (Entscheidungsanmerkung). 12) Vgl Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I2 (2007) Rz 2/115; unscharf Klein, Das Bankgeheimnis im österreichischen Recht (2009) 142. 13) Vgl 7 Ob 18/84 JBl 1985, 559. 14) Zankl, JBl 1985, 559 (Entscheidungsanmerkung); vgl 7 Ob 18/84 JBl 1985, 559. 15) Betrifft das Außenverhältnis zw Versicherer und Bezugsberechtigtem. 16) Betrifft das Innenverhältnis zw Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem. 17) Ausf dazu Zankl, Lebensversicherung und Nachlaß, NZ 1985, 81. 18) Zankl, NZ 1985, 81. 19) Vgl LG ZRS Wien 44 R 772/58 NZ 1960, 154. 20) 6 Ob 213/09 f. 21) 3 Ob 534/52 SZ 25/231. 22) Wird dieser Anspruch von den Berechtigten (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder zu jew gleichen Teilen) nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des anwartschaftsberechtigten Erbl gegen die BV-Kasse geltend gemacht, so fällt er in den Nachlass. 23) Sofern die Anspruchsberechtigten (in der Reihenfolge Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Geschwister) mit dem Erbl zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, wobei mehrere Anspruchsberechtigte zu gleichen Teilen bezugsberechtigt sind; vgl Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 531 Rz 3 mwN, wonach diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Fehlen jedoch derartige anspruchsberechtigte Personen, so fällt der Anspruch in den Nachlass, vgl Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 531 Rz 18. 24) Bezugsberechtigt bis zum Ablauf der gesetzl Höchstdauer ist derjenige, der für den Uh des Kindes der Erbl sorgt. 25) Bezugsberechtigt ist derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Hinsichtlich eines allfälligen diesbezüglichen Überschusses sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, Kinder oder Geschwister (in dieser Reihenfolge) bezugsberechtigt, sofern sie mit dem Erbl zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 26) Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2 (1984) § 97 AußStrG E 30; vgl auch 3 Ob 534/52 SZ 25/231 (Sterbekostenbeitrag der Gewerkschaft). 27) AaO. 28) Feil, AußStrG3 § 166 Rz 3. 29) Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 531 Rz 3 a. 30) Weiß/Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 31. 31) Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG (2013) § 166 Rz 8; Weiß/Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 24 ff mwN; Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 531 Rz 7; auch nicht der Leichnam des Erbl als Sache, vgl mwN Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 531 Rz 17. 32) Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 531 Rz 2 mwN (auch das Fortbetriebsrecht nach § 41 GewO stellt kein Nachlassaktivum dar). 33) Feil, AußStrG3 § 166 Rz 4 mwN. 34) 8 Ob 115/11 m. 35) OGH Nr 20.811 GlUNF 3.613 (1906). 36) Im konkreten Fall waren der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Substitut des verstorbenen RA, dessen Witwe und jener RA, der die Kanzlei erworben hat, Vertragspartner dieser Vereinbarung. Der Nachlass des verstorbenen RA war hingegen nicht Ver- EF-Z [2016] 05 [E R B R E C H T wird. Allenfalls ist aber die Kanzleieinrichtung zu inventarisieren.37) Wenngleich Nutzungsrechte an Grabstätten von Todes wegen übergehen, sind sie nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Friedhofsordnungen38) nicht zu inventarisieren. UND VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN] abhängig davon, ob eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben wird. Die Wertermittlung der UhSchulden als wiederkehrende Leistung hat durch Schätzung zu erfolgen.50) C. Im Inventar nicht zu passivieren B. Im Inventar zu passivieren 1. Forderungen gegen den Erblasser In erster Linie sind auf der Passivseite des Inventars Forderungen gegen den Erbl zu inventarisieren, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist (§ 167 Abs 3 AußStrG).39) Dies begründet aber weder ein deklaratives noch ein konstitutives Anerkenntnis.40) Vielmehr reichen die Wirkungen des Inventars nicht über das Verlassenschaftsverfahren hinaus. Zu den Forderungen gegen den Erbl zählen insb die für sein Begräbnis aufgewendeten Bestattungs- und Bestattungsnebenkosten.41) Das Inventar bietet hinsichtlich der inventarisierten Passiva keine Gewähr auf Vollständigkeit.42) In der Passivierung ist kein Schuldanerkenntnis zu erblicken.43) Andererseits vermag die Nichtaufnahme von Forderungen auf die Passivseite des Inventars Gläubigerrechte nicht zu beeinträchtigen.44) 2. Auf den Todesfall geschenkte Sachen Ob auf den Todesfall geschenkte Sachen passivseitig zu inventarisieren sind, ist umstritten.45) Nach der überwA ist die Forderung des Geschenknehmers auf den Todesfall auf die (auf den Todesfall) geschenkte Sache, idR in Bezug auf Liegenschaften, im Inventar zu passivieren.46) Zu keiner Passivierung kommt es hingegen, wenn die Übergabe an den Geschenknehmer vorweggenommen wurde.47) 1. Gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten nach § 758 ABGB51) Der mit dem gesetzl Vorausvermächtnis Belastete ist nicht verpflichtet, dem überlebenden Ehegatten ein dingliches Wohnungsgebrauchsrecht einzuräumen.52) 2. Sich aus dem letzten Willen ergebende Lasten53) So sind insb letztwillig vermachte Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrechte54) nicht zu passivieren. 3. Sonstiges Der wohnungseigentumsrechtl Übereignungsanspruch nach § 14 Abs 5 WEG 2002 ist nicht zu passivieren.55) 4. Eventualforderungsanmeldungen In der Praxis langen beim GKoär immer wieder sog Eventualforderungsanmeldungen von Banken ein. Dem Hauptanwendungsfall derartiger Forderungsanmeldungen liegt eine Bürgschaftsverpflichtung des Erbl zu Grunde, die bis zu dessen Tod nicht schlagend 37) 38) 39) 3. Unterhaltsschulden Mit dem Tod entstehende UhPflichten gegenüber Kindern, dem Ehegatten, eingetragenem Partner, ehemaligem Ehegatten/eingetragenem Partner infolge Scheidung sind grds zu passivieren.48) In der Praxis ist eine derartige Passivierung nur selten anzutreffen, weil sich der UhBer in seinen UhAnspr alle Leistungen einrechnen lassen muss, die ihm anlässlich des Todes des Erbl zukommen, und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Erbl selbst oder von dritter Seite stammen, so bspw Ü Erbteil, Pflichtteil oder Legat Ü eine zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung Ü Waisenpension (betrifft nur den UhAnspr der Kinder) Ü Witwen(Witwer)pension (betrifft nur UhAnspr des überlebenden Ehegatten) Ü gesetzl Vorausvermächtnis (betrifft nur UhAnspr des überlebenden Ehegatten) Die UhSchulden des Erbl, die nach hA Erbfalls- bzw Erbgangsschulden49) sind, gehen maximal bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über; uzw unEF-Z [2016] 05 40) 41) 42) 43) 44) 45) 46) 47) 48) 49) 50) 51) 52) 53) 54) 55) tragspartner. Die Zuwendung des Veräußerungserlöses wurde rechtl als Schenkung des Substituten (nach dem verstorbenen RA) an dessen Witwe gewertet. OGH Nr 20.811 GlUNF 3.613 (1906). Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 531 Rz 16 mwN. 9 Ob 14/07 k (keine weiteren Beweise erforderlich, wenn Forderungsanmeldung unbedenklich ist und Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit der Forderung unschwer feststellbar sind); 7 Ob 321/55 (keine Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens wegen eines anhängigen Rechtsstreits); aA in Bezug auf ein gegen den Erbl anhängiges Strafverfahren wegen Diebstahls Mayer, NZ 1955, 86 (88 aE). 3 Ob 487/52 SZ 25/254. Apathy in KBB4 § 549 Rz 1; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 549 E 7 – 12 a (reichhaltige Judikaturübersicht); Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 549 Rz 3. Vgl 9 Ob 14/07 k. 3 Ob 487/52 SZ 25/254. Vgl 2 Ob 389/37 RZ 1937, 345. Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 956 E 15 a mwN (im Schrifttum gibt es auch ggt Ansichten). 1 Ob 726/85 SZ 59/9 = NZ 1986, 210 (Czermak); 1 Ob 586/92 SZ 65/113; OGH Nr 6.606 GlU 11.952 (1886); Nr 5.761 GlU 12.737 (1889); Löcker in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 956 Rz 10 f mwN; Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 956 Rz 23 mwN. Jedenfalls aber geht der Anspruch des Geschenknehmers auf den Todesfall ob seines stärkeren (vertraglichen) Titels etwaigen übrigen Ansprüchen aus Legatsanordnungen vor, Gläubigern und Noterben aber nach. OGH Nr 68 GlU 723 (1859); vgl 6 Ob 10/81. Vgl Weiß/Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 30 ff mwN. Vgl Weiß/Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 31, 484 mwN. Zdesar, Die Vererblichkeit des Unterhaltes der Kinder und ihre Behandlung im Verlassenschaftsverfahren, NZ 1979, 23. 6 Ob 184/99 y. 7 Ob 561/93 SZ 66/102. Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 784 Rz 8 und § 802 Rz 16. Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 167 Rz 7. A. Tschugguel, Die Vereinbarung der Eigentumspartner nach § 14 Abs 5 WEG 2002 aus Sicht des Gerichtskommissärs, EF-Z 2013/ 40 mwN. Ü Patrick Schweda Ü Das Verlassenschaftsinventar 249 EF-Z [E R B R E C H T UND VERLASSENSCHAFTSVERFAHREN] wurde.56) Im Todeszeitpunkt (§ 166 Abs 1 AußStrG) existiert die Forderung gegen den Erbl aus der drohenden Bürgschaftsverpflichtung (noch) nicht. Dasselbe gilt, wenn der Erbl (bloß) Realschuldner ist57) und der Personalschuldner die Kreditraten vereinbarungsgemäß tilgt. Ü 250 5. Geldstrafen Der Ausnahmeregelung im Hinblick auf rk Verurteilungen (§ 548 Satz 2 ABGB) wurde durch strafrechtl Normen (§ 389 Abs 3, § 411 StPO; § 173 FinStrG; § 14 Abs 2 VStG) derogiert.58) 56) 4 Ob 170/03 h. 57) Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 167 Rz 12. 58) Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 548 Rz 2; Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 548 Rz 4. Ü In Kürze Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü Bei Errichtung des Verlassenschaftsinventars und der Aktivierung von Vermögenswerten stellen sich verschiedene Rechtsfragen. Der Beitrag gibt eine Übersicht über Rechtsprechung und Literatur zu der Frage, was nicht zu aktivieren und welche Forderungen etc zu passivieren sind. Ü bewegliche/unbewegliche Sachen, Ü Liegenschaften und Superädifikate, Ü Sachen in bloßem Rechtsbesitz, Ü Rektapapiere, Ü Lebensversicherungen, Ü originäre Ansprüche, Ü Unterhaltsansprüche, Forderungen gegen den Erblasser, auf den Todesfall geschenkte Sachen, Unterhaltsschulden, gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten, sich aus dem letzten Willen ergebende Lasten, Eventualforderungsanmeldungen und Geldstrafen. Ü Zum Thema Über den Autor: Dr. Patrick Schweda ist Öffentlicher Notar in Haugsdorf. Kontaktadresse: Notariat Dr. Patrick Schweda, Hauptplatz 1, 2054 Haugsdorf. E-Mail: [email protected], Internet: www.notariat-schweda.at EF-Z [2016] 05
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