Freiwilliger Rücktritt und freiwilliger Schulformwechsel Sollte eine Schülerin oder ein Schüler mit der Lernentwicklung seiner Klasse nicht Schritt halten können, bieten sich grundsätzlich drei Möglichkeiten, die zwischen Eltern, Klassenlehrer und Fachlehrern erörtert werden müssen: 1. Der Schüler wird laut Klassenkonferenzbeschluss am Ende des Schuljahres nicht versetzt und wiederholt den Jahrgang. 2. Die Eltern halten – nach Rücksprache mit dem Klassenlehrer – nach dem Halbjahreszeugnis ein Verbleiben im Jahrgang für nicht sinnvoll. Sie beantragen, dass die Klassenkonferenz einem freiwilligen Rücktritt in den darunter liegenden Jahrgang zustimmt. Die Klassenkonferenz kann dies, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen der Leistungsschwäche behoben werden können. Zu beachten ist: Ein freiwilliges Zurücktreten in demselben Schuljahrgang ist nur einmal zulässig. Ein freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den der Schüler schon wiederholt hat, ist nicht zulässig. Ein freiwilliges Zurücktreten ist nur möglich bis spätesten zum 1. April. Wer freiwillig zurückgetreten ist, rückt am Ende des Schuljahres ohne Versetzungsentscheidung in den nächsten Jahrgang auf. 3. Lernschwierigkeiten lassen einen Wechsel zur Realschule ratsam erscheinen. Sinnvoll ist dies zum Schuljahresende. Soll in Ausnahmefällen ein Wechseln im laufenden Schuljahr erfolgen, so bietet sich das Halbjahresende an. Der Schulwechsel muss bis spätestens 1. April erfolgen. Sollte zum Schuljahreswechsel eine Nichtversetzung ausgesprochen sein, erfolgt dennoch ein Übergang in den nächsthöheren Jahrgang der Realschule. Stand 2011 Die Seite wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Eine Rücksprache mit dem Sekundarstufen I-Koordinator oder dem Klassenlehrer ist immer angeraten.
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