Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen
(Stand: 14.04.2016)
I. Allgemeines:
1. Ziel und wesentlicher Inhalt:
1.1. Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und
Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten enthält Bestimmungen über die Prävention, Minimierung und
Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen sowohl der vorsätzlichen wie der nicht vorsätzlichen
Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (das sind z.B. bestimmte Tiere, Pflanzen,
Pilze oder Mikroorganismen) auf die Biodiversität in der Union. Weitere in der EU-Verordnung immer
wieder erwähnte Nebenaspekte sind die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft. Die begleitenden
Regelungen zu dieser EU-Verodnung, die insbesondere festlegen, welche Behörden für die Anwendung
der EU-Verordnung verantwortlich sind, und Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Verordnung
normieren, werden mit einer separaten Novelle im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
verankert (siehe das Gesetz zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten und gentechnisch
veränderten Organismen – Sammelnovelle; Beilage 35/2016 des XXX. Vorarlberger Landtages). Mit dem
gegenständlichen Gesetzesentwurf soll im Bodenseefischereigesetz die Bestimmung über das Einsetzen
von Fischen (§ 3 Abs. 3) an diese EU-Verordnung angepasst werden.
1.2. Begleitende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung stellt an die
Berufsfischerei die Anforderung, Tiere bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten von
jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift
haben die Mitgliedstaaten entsprechende Sanktionen zu erlassen.
Daher wird mit dem vorliegenden Entwurf eine Strafbestimmung in das Bodenseefischereigesetz
aufgenommen, wonach ein Berufsfischer eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er entgegen dieser
EU-Verordnung Tiere bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht von jedem
vermeidbaren Schmerz, Stress oder Leiden verschont (§ 20 Abs. 1 lit. j).
1.3. Umsetzung der Beschlüsse der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei
vom Juni 2015
Mit den Zielen der Reduktion der Berufsfischerpatente am Hohen See des Bodensees und der
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Anrainerstaaten des Bodensees beschloss die Internationale
Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) im Juni 2015 die Festlegung einer
einheitlichen Altersgrenze für den Erhalt eines Hochseepatentes und die Einführung einer neuen
Patentart, dem Alterspatent. In Umsetzung der IBKF-Beschlüsse sieht der gegenständliche
Gesetzesentwurf vor, die Gültigkeit des Hochseepatents mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das
70. Lebensjahr vollendet wird, zeitlich zu begrenzen. Demgegenüber wird neu das Alterspatent eingeführt
(§§ 6 bis 8).
Angesichts der starken Überalterung des Berufsfischerstandes beschloss die IBKF weiters, einen Anreiz
für die Ausbildung von Lehrlingen zu schaffen. Daher enthält der gegenständliche Gesetzesentwurf eine
Verordnungsermächtigung für die Landesregierung, für Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in
der Fischereiwirtschaft ausbilden, die Anzahl der erlaubten Fischereigeräte höher festlegen zu können als
für andere Inhaber eines Hochseepatentes (§ 6 Abs. 5 lit. a).
Als Grundsatz der IBKF wurde festgesetzt, pro Fischereibetrieb nur ein Hochseepatent auszugeben.
Damit soll verhindert werden, dass einzelne Betriebe mit mehreren Hochseepatenten ausgestattet sind.
Nach dem vorliegenden Entwurf soll ein Hochseepatent nach dem Bodenseefischereigesetz nur noch an
Personen ausgestellt werden, in deren Fischereibetrieb kein anderes Hochseepatent vorhanden ist (§ 8
Abs. 1 lit. d).
Weiters soll in Umsetzung der IBKF-Beschlüsse eine Stellvertreterregelung für Inhaber von
Hochseepatenten und Haldenpatenten geschaffen werden (§ 9a).
1.4. Einführung von Bestimmungen über die fachlichen Eignung zur Ausübung des Fischfangs
In Anlehnung an die Rechtsvorschriften der anderen Anrainerstaaten des Bodensees, im Interesse der
weidgerechten Ausübung des Fischfangs sowie im Hinblick auf übereinstimmende Regelungen der
Fischerei im Bodensee und der Fischerei in den Binnengewässern soll das Bodenseefischereigesetz
dahingehend geändert werden, dass eine Erlaubnis zur Angelfischerei, die länger als zwei Wochen gilt,
nur an Personen erteilt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind
(Fischerprüfung). Dabei soll für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für
Personen mit Behinderung die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die fachliche Eignung unter
erleichterten Bedingungen nachweisen zu können. Ist es einer Person aufgrund ihrer Behinderung nicht
möglich, die fachliche Eignung selbst unter erleichterten Bedingungen nachzuweisen, soll ihr die
Ausübung des Fischfangs in Begleitung einer Person, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet
ist, erlaubt sein (§ 11).
Wer die fachliche Eignung – auch unter erleichterten Bedingungen – nachweist, bekommt einen
Fischerausweis (§ 11a). Zuständig für die Ausstellung des Fischerausweises ist das – von der
Landesregierung mit Bescheid anzuerkennende – „Organ zur Ausstellung des Fischerausweises“ (§ 18a).
Bis ein Verein als „Organ zur Ausstellung des Fischerausweises“ anerkannt wird, sind dessen Aufgaben
vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg wahrzunehmen (§ 21 Abs. 4). Der Fischerausweis ist bei
der Ausübung des Fischfangs mitzuführen (§ 5).
1.5. Weitere Änderungen
- Die Begriffe „Sportfischerei“ und „Sportfischer“ werden durch die Begriffe „Angelfischerei“ und
„Angelfischer“ ersetzt (im gesamten Gesetzestext).
- Als Maßnahme der Deregulierung hat der Antragsteller bei der Beantragung eines Patentes nicht
mehr eine Strafregisterbescheinigung und einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister
vorzulegen, sondern hat die Behörde von Amts wegen eine Strafregisterauskunft und einen
Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister einzuholen (§ 8 Abs. 5).
- Die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen
Vertreters bei der Erteilung einer Erlaubnis an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, entfällt (§ 11 Abs. 1).
- An Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durfte die Erlaubnis für die
Fischerei vom Boot aus bisher nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorlag, in der
sich der gesetzliche Vertreter verpflichtete, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die
Fischerei vom Boot aus nur unter Aufsicht einer über 18 Jahre alten Person ausüben wird. Diese
Altersgrenze soll nunmehr von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden (§ 11 Abs. 1).
- Bei der Bestellung von Fischereischutzorganen können die Fischereiberechtigten fortan wählen,
den Antrag an die Behörde selbst zu stellen oder hiefür andere Personen zu ermächtigen (§ 12
Abs. 3).
Es wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entwurf im Zusammenhang mit dem gleichzeitig zur
Begutachtung versendeten Entwurf einer Novelle des Fischereigesetzes zu sehen ist.
2. Kompetenzen:
Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 15
Abs. 1 B-VG.
Hinsichtlich des Tierschutzes ergibt sich dies daraus, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur
Regelung des Tierschutzes nach Art. 11 Abs. 1 Z. 8 B-VG die Ausübung der Fischerei nicht umfasst.
Der laut der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
vorgeschriebenen Anforderung an die Berufsfischerei, die Fische bei der Tötung und damit
zusammenhängenden Tätigkeiten von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen,
und der damit zusammenhängenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Normierung entsprechender
Sanktionen, soll daher mit dem gegenständlichen Gesetzsentwurf nachgekommen werden (siehe auch die
unionsrechtlichen Ausführungen unter Punkt 4).
3. Finanzielle Auswirkungen:
3.1. Personalaufwand und arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand des Landes:
Der Verwaltungsaufwand für die Ausstellung eines Alterspatentes (§§ 6 bis 8) ist mit dem
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Verwaltungsaufwand für die Ausstellung eines Hochseepatentes vergleichbar. Insofern wird die
Einführung des Alterspatentes bei gleichzeitiger Beschränkung der Hochseepatente zu keinen finanziellen
Mehraufwendungen führen.
Da das Hochseepatent mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, seine
Gültigkeit ex lege verliert (§ 7 Abs. 1), ist kein behördliches Verfahren über den Entzug des
Hochseepatentes erforderlich.
Die Verpflichtung zur amtswegigen Einholung von Strafregisterauskünften und Auszügen aus dem
Verwaltungsstrafregister bei Anträgen auf Ausstellung eines Patentes (§ 8 Abs. 5) verursacht keine
Mehraufwendungen, da diese Auskünfte bzw. Auszüge von der Behörde in der Praxis schon jetzt von
Amts wegen eingeholt werden.
Laut Schätzung der für das Fischereirecht zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist in
den nächsten fünf Jahren mit einem einzigen Bewilligungsverfahren über die Genehmigung einer
Stellvertretung von Inhabern eines Hochseepatentes oder Haldenpatentes (§ 9a Abs. 2) zu rechnen. Die
Durchführung eines Bewilligungsverfahrens wird voraussichtlich finanzielle Aufwendungen in Höhe von
298,80 verursachen (Dauer von vier Stunden, GKL 17/3).
Es ist mit keinem Entzug des Fischerausweises durch die Behörde (§ 11a Abs. 4) zu rechnen. Sollte dies
dennoch der Fall sein, werden die finanziellen Aufwendungen für die Durchführung eines solchen
Verfahrens auf 149,40 Euro geschätzt (Dauer von zwei Stunden, GKL 17/3).
Der Fall, dass kein Verein mehr als Organ zur Ausstellung des Fischerausweises anerkannt ist (Widerruf
der Anerkennung) und die Landesregierung daher die Aufgaben des Organs zur Ausstellung des
Fischerausweises wahrzunehmen hat (§ 18a Abs. 4), ist nicht zu erwarten. Andernfalls würde die
Landesregierung dieselben Aufwendungen zu tragen haben wie zuvor das Organ zur Ausstellung des
Fischerausweises (siehe unter Externe Aufwendungen).
Die Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren wird sich insbesondere aufgrund der neuen Tatbestände der
Erteilung einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, an eine Person, die zur Ausübung des
Fischfangs fachlich nicht geeignet ist (§ 20 Abs. 1 lit. f iVm § 11 Abs. 2), sowie der Verpflichtung zur
Mitführung des Fischerausweises bei der Ausübung der Fischerei (§ 20 Abs. 1 lit. c iVm § 5) erhöhen. Im
ersten Jahr nach Erlassung dieses Gesetzes wird es – bis sich die neue Rechtslage durchgesetzt hat – laut
Schätzung der für das Fischereirecht zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vermehrt zu
Strafverfahren kommen. In der Folge wird mit ca. drei Strafverfahren pro Jahr zu rechnen sein, welche
Gesamtaufwendungen in Höhe von 224,10 Euro jährlich verursachen werden (Dauer von jeweils einer
Stunde, GKL 17/3). Für die Abwicklung dieser Strafverfahren ist aus derzeitiger Sicht kein zusätzliches
Personal notwendig.
Auf andere Gebietskörperschaften als das Land Vorarlberg hat der Gesetzesentwurf keine finanziellen
Auswirkungen.
3.2. Externe Aufwendungen:
Aufwendungen des Organs zur Ausstellung des Fischerausweises:
Mit vorliegendem Gesetzesentwurf wird dem Organ zur Ausstellung des Fischerausweises die Aufgabe
der Ausstellung der Fischerausweise übertragen. Das Organ zur Ausstellung des Fischerausweises wird
hiefür berechtigt, einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 20 Euro pro Fischerausweis einzuheben.
Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung
kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert
hat (§ 11a Abs. 2). Es ist davon auszugehen, dass der einzuhebende Kostenersatz die anfallenden
Aufwendungen für die Ausstellung des Fischerausweises decken wird.
Für das Organ zur Ausstellung des Fischerausweises können sich jedoch Aufwendungen aufgrund der
Verordnungsermächtigung der Landesregierung zur Beauftragung des Organs zur Ausstellung des
Fischerausweises mit der Durchführung von Ausbildungskursen und Prüfungen zum Nachweis der
fachlichen Eignung ergeben (§ 18a Abs. 2 lit. b). Die Berechnung der Höhe dieser Aufwendungen hat
allenfalls im Zuge der Erlassung einer Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.
Aufwendungen der Bürger:
Sofern die Landesregierung das Organ zur Ausstellung des Fischerausweises mit der Durchführung von
Ausbildungskursen und Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung ermächtigt (§ 18a Abs. 2 lit. b),
können Aufwendungen für die Ausbildungen und/oder Prüfungen für Angelfischer anfallen, die den
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Nachweis der fachlichen Eignung erbringen möchten. Die Berechnung der Höhe dieser Aufwendungen
hat allenfalls im Zuge der Erlassung einer Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.
Der Kostenbeitrag der Angelfischer für die Erlangung eines Fischerausweises ist mit maximal 20 Euro
begrenzt, wobei sich dieser Betrag ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres in dem Ausmaß erhöhen kann, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger
Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres
durchschnittlich geändert hat (§ 11a Abs. 2).
4. EU-Recht:
Zu 1.1. Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der
Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten wird die Bestimmung über das Einsetzen
von Fischen (§ 3 Abs. 3) angepasst, soweit sie im Widerspruch zu dieser EU-Verordnung steht.
Zu 1.2. Begleitende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung stellt an die
Berufsfischerei die Anforderung, Tiere bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten von
jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift
haben die Mitgliedstaaten entsprechende Sanktionen zu erlassen.
Daher wird mit dem vorliegenden Entwurf eine Strafbestimmung in das Bodenseefischereigesetz
aufgenommen, wonach ein Berufsfischer eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er entgegen dieser
EU-Verordnung Tiere bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht von jedem
vermeidbaren Schmerz, Stress oder Leiden verschont (§ 20 Abs. 1 lit. j).
5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche:
Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Erlangung einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist
von allen Personen zu erbringen. Jugendliche unter 16 Jahren können die fachliche Eignung jedoch unter
erleichterten Bedingungen nachweisen (§ 11 Abs. 3 lit. b). Auch sie sollen einen Fischerausweis erhalten
– allerdings mit entsprechendem Vermerk (§ 11a Abs. 1). Damit soll das Interesse für die Fischerei bei
Jugendlichen geweckt und gefördert werden.
Personen mit Behinderung (und daher auch Kindern und Jugendlichen mit Behinderung), denen es
aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich ist, die fachliche Eignung selbst unter erleichterten
Bedingungen nachzuweisen, ist die Ausübung des Fischfangs in Begleitung einer Person, die zur
Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist, erlaubt (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz).
Weiters soll die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen
Vertreters bei der Erteilung einer Erlaubnis an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, entfallen (§ 11).
Schließlich wird die Altersgrenze für das Aufsichtsrecht über die Fischerei vom Boot aus gesenkt: Bisher
durfte die Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus an Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorlag, in der sich der gesetzliche
Vertreter verpflichtete, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom Boot aus nur
unter Aufsicht einer über 18 Jahre alten Person ausüben wird (§ 11 Abs. 1 letzter Satz). Diese
Altersgrenze soll nunmehr von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z. 1 und 18 (§§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 3):
Es erfolgt eine grammatikalische Richtigstellung.
Zu Z. 2 (§§ 2 bis 4, 10, 11, 15, 16, 19, Überschrift zum 3. Unterabschnitt und Überschrift zu § 11):
Zur Angleichung an die Bestimmungen der Anrainerstaaten des Bodensees soll die Fischerei, die zur
Freizeitgestaltung, insbesondere zur Erholung, ausgeübt wird, nicht mehr als „Sportfischerei“, sondern als
„Angelfischerei“ bezeichnet werden. Im gesamten Gesetzestext werden daher die Begriffe
„Sportfischerei“ und „Sportfischer“ durch die Begriffe „Angelfischerei“ und „Angelfischer“ ersetzt.
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Zu Z. 3 (§ 2 lit. f):
Die Angelfischerei soll definiert werden als Fischerei, die zur Freizeitgestaltung, insbesondere zur
Erholung, ausgeübt wird.
Zu Z. 4, 7 bis 13, 15 bis 17, 20 und 21, 29, 32 (§ 3 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 lit. e und g und 9, 9
Abs. 2 lit. b, 11 Abs. 6, 12 Abs. 3 dritter Satz):
Mit den Zielen der Reduktion der Berufsfischerpatente am Hohen See des Bodensees und der
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Anrainerstaaten des Bodensees beschloss die IBKF die
Festlegung einer einheitlichen Altersgrenze für den Besitz eines Hochseepatentes und die Einführung
einer neuen Patentart, dem Alterspatent. Mit dem Alterspatent soll verhindert werden, dass ältere,
langjährige Berufsfischer am Bodensee gezwungen sind, die Fischerei aufzugeben. Diesen Personen soll
die Möglichkeit eröffnet werden, mit einem Alterspatent weiterhin zu fischen, allerdings in
eingeschränktem Umfang hinsichtlich der Art und Anzahl der erlaubten Fischergeräte.
In Umsetzung der IBKF-Beschlüsse sieht der gegenständliche Gesetzesentwurf vor, die Gültigkeit des
Hochseepatents mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, zeitlich zu
begrenzen. Das Hochseepatent verliert dann seine Gültigkeit ex lege, d.h. ein Entzug durch die Behörde
ist nicht erforderlich (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz). Da auf dem Hochseepatent, welches beim Fischfang
weiterhin mitgeführt werden muss (§ 5), das Geburtsdatum des Patentinhabers angegeben ist (§ 8 Abs. 8),
ist die Gültigkeit eines Hochseepatentes leicht festzustellen.
Neu eingeführt wird das Alterspatent. Das Alterspatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf
dem Hohen See in einem – noch durch Verordnung der Landesregierung genau festzulegenden –
eingeschränkteren Umfang hinsichtlich der Art und Anzahl der erlaubten Fischereigeräte als für Inhaber
eines Hochseepatentes, allenfalls auch für Inhaber eines Haldenpatentes (§ 6). Als Voraussetzung für die
Erlangung eines Alterspatentes wird festgelegt, dass der Antragsteller bis unmittelbar vor Beginn der
beantragten Geltungsdauer Inhaber eines Hochseepatentes (oder Alterspatentes bei Verlängerung) war
und nachweist, dass er aufgrund der früheren Ausübung der Berufsfischerei eine Alterpension bezieht
(§ 8 Abs. 1 lit. g). Mit dieser Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass nur bisherige Berufsfischer
ein Alterspatent erhalten. Weiters darf das Alterspatent nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent
ausgestellt werden (§ 6 Abs. 4). Pro Person darf maximal ein Alterspatent ausgestellt werden und darf an
eine Person nicht gleichzeitig ein Alterspatent und ein Hochseepatent erteilt werden (§ 8 Abs. 1 lit. e).
Unabhängig davon wird mit dem neuen § 6 Abs. 5 lit. a das Ziel verfolgt, einen Anreiz für die
Ausbildung von Lehrlingen in der Fischereiwirtschaft zu schaffen. Aus diesem Grund wird die
Landesregierung ermächtigt, die Anzahl der erlaubten Fischereigeräte für Inhaber eines Hochseepatentes,
die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden, mit Verordnung höher festzulegen als für andere
Inhaber eines Hochseepatentes. Diese Begünstigung darf vom Inhaber des Hochseepatenes für die Dauer
der Ausbildungszeit, maximal drei Jahre, in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der
Auszubildende am Bühren der aufgrund der Begünstigung zusätzlich verwendeten Netze teilnimmt.
Zu Z. 5 (§ 3 Abs. 3):
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und
Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten enthält unmittelbar anwendbares Recht. Die Änderung des
§ 3 Abs. 3 soll klarstellen, dass die Behörde bei Bewilligungen für das Einsetzen von Fischarten künftig
auch Beschränkungen, die sich aus dieser EU-Verordnung ergeben, zu beachten hat. Wer gegen die EUVerordnung verstößt, macht sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftsentwicklung strafbar (vgl. § 16 Abs. 2 iVm §§ 47a Abs. 1 und 57 Abs. 1 lit. g).
Zu Z. 6 (§ 5):
Der Fischerausweis gilt als Nachweis der fachlichen Eignung für die Ausübung des Fischfangs. Bei der
Ausübung des Fischfangs muss er mitgeführt und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen
vorgewiesen werden. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung
(§ 20 Abs. 1 lit. c).
Diese Verpflichtung gilt nicht für Personen mit einer Erlaubnis, die nicht länger als zwei Wochen gilt, da
sie über keinen Fischerausweis verfügen müssen, sowie für Personen mit Behinderung, die die fachliche
Eignung – selbst unter erleichterten Bedingungen – nicht nachweisen können und daher über keinen
Fischerausweis verfügen (vgl. die Ausführungen zu §§ 10 Abs. 5 und 11 Abs. 2 bis 5).
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Zu Z. 14 (§ 8 Abs. 1 lit. d):
Als Grundsatz der IBKF wurde festgesetzt, dass pro Fischereibetrieb nur ein Patent für die Ausübung der
Berufsfischerei auf dem Hohen See abgegeben werden soll. Damit sollen in den Anrainerstaaten des
Bodensees gleiche Regelungen geschaffen werden, um zu verhindern, dass einzelne Betriebe mit
mehreren Hochseepanten ausgestattet sind. Die fortwährende Arbeit der IBKF zielt darauf ab, die
Ausgabe eines Hochseepatents so an die Voraussetzung der Ausstattung mit Fanggeräten zu knüpfen,
dass die Berufsfischerei im Haupterwerb betrieben werden kann und ein angemessenes Einkommen zur
Erhaltung einer Familie sicherstellt.
Daher soll ein Hochseepatent nach dem Bodenseefischereigesetz nur noch an Personen ausgestellt
werden, die glaubhaft machen, dass in ihrem Fischereibetrieb keine andere Person über ein Hochseepatent
verfügt (§ 8 Abs. 1 lit. d). Als Fischereibetrieb gilt jede eigenständige wirtschaftliche Einheit, mit der ein
Patentinhaber selbständig den Fischfang ausübt.
Zu Z. 19 (§ 8 Abs. 5 und 6):
§ 8 Abs. 5:
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sind alle inländischen Behörden zur kostenfreien
Einholung von Strafregisterauskünften berechtigt.
Zum Zweck des Bürokratieabbaus sollen bei der erstmaligen Beantragung eines Patentes nach dem
Bodenseefischereigesetz
die
Strafregisterbescheinigung
und
der
Auszug
aus
dem
Verwaltungsstrafregister nicht mehr vom Antragsteller vorzulegen sein, sondern hat die Behörde von
Amts wegen eine Strafregisterauskunft und einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister einzuholen.
Während dies bei einem Antrag auf erstmalige Ausstellung eines Patentes in jedem Fall erforderlich ist,
erscheint es bei weiteren Anträgen auf Ausstellung eines Patentes nur dann notwendig, wenn die Behörde
begründete Bedenken hinsichtlich der Umstände nach § 8 Abs. 1 lit. h oder i des
Bodenseefischereigesetzes hat.
§ 8 Abs. 6:
Die Bestimmung über Unionsbürger erfährt eine Klarstellung dahingehend, dass die Nachweise zum
Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.
Zu Z. 22 (§ 9a):
In Umsetzung der IBKF-Beschlüsse wird für Inhaber von Haldenpatenten oder Hochseepatenten eine
Stellvertreterregelung geschaffen. Die Stellvertreterregelung gilt nicht für die Inhaber von Alterspatenten.
Zu Z. 23, 25 bis 28 (§§ 10 Abs. 5 und 11 Abs. 2 bis 5):
Die Ausstellung einer länger als zwei Wochen gültigen Erlaubnis ist künftig nur an Personen möglich, die
zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind. Für die kurzfristige Ausübung des Fischfangs,
insbesondere im Rahmen eines touristischen Aufenthalts, ist der Nachweis der fachlichen Eignung somit
nicht erforderlich.
Die näheren Vorschriften über die fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs sind von der
Landesregierung durch Verordnung zu erlassen (§ 11 Abs. 3). Darin kann auch vorgesehen werden, dass
zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Fischerprüfung zu absolvieren ist.
Die Abnahme der Fischerprüfung ist dem Organ zur Ausstellung des Fischerausweises (§ 18a)
vorbehalten (§ 11 Abs. 3 lit. a). Die Durchführung von Ausbildungskursen kann in der Verordnung der
Landesregierung dem Organ zur Ausstellung des Fischerausweises (§ 18a) vorbehalten werden; es ist
jedoch nicht ausgeschlossen, dass in der Verordnung der Landesregierung auch andere Einrichtungen
(z.B. Fischereivereine) zur Durchführung von Ausbildungskursen ermächtigt werden.
Auch kann bestimmt werden, dass Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine
ausreichende Praxis im Bereich des Fischfangs vorweisen können, aufgrund von
Übergangsbestimmungen als fachlich geeignet gelten.
Mit der Verordnungsermächtigung für die Landesregierung in § 11 Abs. 3 lit. b werden die gesetzlichen
Voraussetzungen geschaffen, dass Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
Personen mit Behinderung, denen es aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich ist, die fachliche Eignung
(Fischerprüfung) nachzuweisen, die fachliche Eignung unter erleichterten Bedingungen nachweisen
können.
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Einer Person mit Behinderung, die die fachliche Eignung aufgrund ihrer Behinderung selbst unter
erleichterten Bedingungen nicht nachweisen kann, ist die Ausübung des Fischfangs in Begleitung einer
Person, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist, erlaubt (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz). Eine an
diese Person erteilte Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, muss einen entsprechenden Vermerk
enthalten (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz).
Zur Definition des Begriffs „Person mit Behinderung“ kann auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung
der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung (Chancengesetz) verwiesen werden.
Personen mit einer – aufgrund einer Prüfung erlangten – Befugnis zur Ausübung des Fischfangs nach
dem Recht eines anderen österreichischen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gelten als fachlich geeignet
gemäß § 11 Abs. 3 lit. c. Sie können den Fischerausweis – auch ohne „Vorarlberger Fischerprüfung“ –
erhalten. Der nach dem vorliegenden Gesetz auszustellende Fischerausweis dient sodann als Nachweis
der fachlichen Eignung (es ist daher beispielsweise nicht möglich, eine Erlaubnis zur Ausübung des
Fischfangs nur aufgrund eines Fischerausweises eines anderen Bundeslandes zu erteilen, es muss immer
ein Fischerausweis nach dem Bodenseefischereigesetz nachgewiesen werden). In Bezug auf die Schweiz
gilt die Regelung des § 11 Abs. 3 lit. c nur dann, wenn der Fischer seinen Hauptwohnsitz im Zeitpunkt
der Prüfung in der Schweiz hatte.
In einer Verordnung der Landesregierung nach § 11 Abs. 3 lit. d des Bodenseefischereigesetzes kann für
bestimmte Ausbildungen, beispielsweise die Ausbildung zum Fischereifacharbeiter, festgehalten werden,
dass sie als Ersatz für die Fischerprüfung gelten. Wer über eine solche Ausbildung verfügt, kann auch
ohne Fischerprüfung den Fischerausweis erhalten. Der Fischerausweis dient sodann als Nachweis der
fachlichen Eignung.
Mit einem rechtskräftigen Bescheid der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungen nach
§ 11 Abs. 3 lit. e kann beim Organ zur Ausstellung des Fischereiausweises (§ 18a) die Ausstellung eines
Fischerausweises beantragt werden. Der Fischerausweis dient sodann als Nachweis der fachlichen
Eignung.
Zu Z. 24 (§ 11 Abs. 1):
Die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bei
der Erteilung einer Erlaubnis an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt.
An Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durfte die Erlaubnis für die Fischerei
vom Boot aus bisher nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorlag, in der sich der
gesetzliche Vertreter verpflichtete, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom
Boot aus nur unter Aufsicht einer über 18 Jahre alten Person ausüben wird. Diese Altersgrenze soll
nunmehr von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden.
Zu Z. 30 (§ 11a):
Die neue Bestimmung über den Fischerausweis in § 11a orientiert sich an der Bestimmung über den
Fischerausweis im § 14 des Fischereigesetzes. Der Fischerausweis gilt als Nachweis der fachlichen
Eignung zur Ausübung des Fischfangs.
Der Fischerausweis darf auch an Personen ausgestellt werden, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder an Personen mit Behinderung, welche die fachliche Eignung nur unter erleichterten
Bedingungen nachweisen konnten. Bei diesen Personen hat der Fischerausweis einen entsprechenden
Vermerk zu enthalten (Abs. 1 zweiter Satz).
Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verliert ein solcher Fischerausweis seine
Gültigkeit ex lege mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird (Abs. 1
letzter Satz). Ein Entzug durch die Behörde ist daher nicht erforderlich. Da in der Erlaubnis, welche beim
Fischfang weiterhin mitgeführt werden muss (§ 5), das Geburtsdatum des Inhabers angegeben ist (§ 11
Abs. 4), ist die Gültigkeit eines „Jugendfischerausweises“ leicht festzustellen.
Die Bestimmung im Abs. 5 soll einen einheitlichen Fischerausweis für ganz Vorarlberg (sowohl nach
dem Bodenseefischereigesetz als auch nach dem Fischereigesetz) ermöglichen.
Zu Z. 31 (§ 12 Abs. 3 zweiter Satz):
Die Fischereiberechtigten können fortan wählen, den Antrag an die Behörde auf Bestellung von
Fischereischutzorganen selbst zu stellen oder hiefür andere Personen zu ermächtigen.
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Zu Z. 33 (§ 18):
Für den Entzug des Fischerausweises nach § 11a Abs. 4 ist grundsätzlich jene Bezirkshauptmannschaft
zuständig, in deren Sprengel der Ausweisinhaber seinen Hauptwohnsitz hat (§ 3 Z. 3 AVG). Analog zum
Fischereigesetz (§ 27 Abs. 2 zweiter Satz) ist hinsichtlich Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in
Vorarlberg haben, die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig (§ 18 Abs. 2).
Zu Z. 34 (§ 18a):
Der neue § 18a ist im Wesentlichen dem § 28 des Fischereigesetzes nachgebildet.
„Bewirtschafter“ (Abs. 1 lit. b und c) ist derjenige, der das Fischereirecht ausüben darf
(Fischereiberechtigter selbst oder Pächter); in Abgrenzung dazu ist der „Fischereiberechtigte“ derjenige,
dem das Fischereirecht zusteht, ohne Rücksicht darauf, ob er dieses Recht ausüben darf.
Der Abs. 2 lit. b schafft die ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür, dass das Organ zur Ausstellung
des Fischerausweises mit der Organisation von Ausbildungskursen und Prüfungen zum Nachweis der für
die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung betraut werden kann.
Bei der Übertragung der Aufgaben der Ausstellung des Fischerausweises und der Durchführung von
Ausbildungskursen und Prüfungen (Abs. 2 lit. a und b) handelt es sich um eine Inanspruchnahme eines
privatrechtsförmigen Rechtsträgers für öffentliche Aufgaben. Im Abs. 3 ist deshalb ein Aufsichts- und
Weisungsrecht der Landesregierung vorgesehen.
Der Abs. 4 soll für den – kaum zu erwartenden – Fall, dass die Anerkennung als Organ zur Ausstellung
des Fischerausweises widerrufen werden muss (Abs. 1), sicherstellen, dass bis zu einer neuerlichen
Anerkennung weiterhin eine Zuständigkeit zur Ausstellung des Fischerausweises sowie zur Durchführung
der Ausbildungskurse und Prüfungen gegeben ist. Bis zur erstmaligen Anerkennung eines Vereins als
Organ zur Ausstellung des Fischerausweises ist nicht Abs. 4, sondern die Übergangsbestimmung im § 21
Abs. 4 lit. d anzuwenden.
Zu Z. 35 bis 39 (§ 20):
Durch gegenständliche Änderungen werden folgende Straftatbestände im § 20 Abs. 1 aufgenommen:
- Wer die Bestimmungen über die neue Stellvertreterregelung missachtet, begeht eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 lit. d iVm § 9a.
- Wer an eine Person, die ihre fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs nicht durch einen
Fischerausweis nachweist, eine Erlaubnis erteilt, die länger als zwei Wochen gilt, begeht eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 lit. f iVm § 11 Abs. 2.
- Wer an eine Person mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht nachweisen kann, eine
länger als zwei Wochen geltende Erlaubnis ohne Vermerk ausstellt, dass der Fischfang nur in
Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich
geeignet ist, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 lit. f iVm § 11 Abs. 4
zweiter Satz.
- Wer entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bei der Ausübung der Berufsfischerei Tiere
bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht von jedem vermeidbaren
Schmerz, Stress oder Leiden verschont, begeht eine Verwaltungsübertregung gemäß § 20 Abs. 1
lit. j.
Nach § 22 VStG ist zu beachten, dass eine Tat nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar ist, wenn sie
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (siehe
insbesondere den Tatbestand der Tierquälerei gemäß § 222 StGB).
Zu Z. 40 (§ 21 Abs. 4):
Da das gegenständliche Gesetzesvorhaben insbesondere eine Änderung der Verordnung der
Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee erforderlich macht, ist eine Legisvakanz
vorzusehen. Diese Legisvakanz gilt nicht für die Änderung betreffend invasive gebietsfremde Arten im
§ 3 Abs. 3.
Da das neue Alterspatent im Jahr 2018 eingeführt werden soll, ist im § 21 Abs. 4 lit. b und c vorgesehen,
dass Hochseepatente ihre Gültigkeit frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2017 verlieren und
Alterspatente frühestens für das Kalenderjahr 2018 erteilt werden dürfen.
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Die Übergangsbestimmung des lit. d ist vor dem Hintergrund der Ersetzung des Begriffs „Sportfischerei“
durch den Begriff „Angelfischerei“ zu sehen. Es wird klargestellt, dass eine bereits erteilte Erlaubnis zur
„Sportfischerei“ weiterhin gültig ist.
Bis zur erstmaligen Anerkennung eines Vereins als Organ zur Ausstellung des Fischerausweises (§ 18a)
sind dessen Aufgaben gemäß lit. e vorläufig vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg
wahrzunehmen. Es ist beabsichtigt, den Fischereiverband für das Land Vorarlberg als Organ zur
Ausstellung des Fischerausweises anzuerkennen.
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