Erläuternde Bemerkungen (Stand: 14.04.2016) I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: 1.1. Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten enthält Bestimmungen über die Prävention, Minimierung und Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen sowohl der vorsätzlichen wie der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (das sind z.B. bestimmte Tiere, Pflanzen, Pilze oder Mikroorganismen) auf die Biodiversität in der Union. Weitere in der EU-Verordnung immer wieder erwähnte Nebenaspekte sind die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft. Die begleitenden Regelungen zu dieser EU-Verodnung, die insbesondere festlegen, welche Behörden für die Anwendung der EU-Verordnung verantwortlich sind, und Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Verordnung normieren, werden mit einer separaten Novelle im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung verankert (siehe das Gesetz zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten und gentechnisch veränderten Organismen – Sammelnovelle; Beilage 35/2016 des XXX. Vorarlberger Landtages). Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf soll im Bodenseefischereigesetz die Bestimmung über das Einsetzen von Fischen (§ 3 Abs. 3) an diese EU-Verordnung angepasst werden. 1.2. Begleitende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung stellt an die Berufsfischerei die Anforderung, Tiere bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten entsprechende Sanktionen zu erlassen. Daher wird mit dem vorliegenden Entwurf eine Strafbestimmung in das Bodenseefischereigesetz aufgenommen, wonach ein Berufsfischer eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er entgegen dieser EU-Verordnung Tiere bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress oder Leiden verschont (§ 20 Abs. 1 lit. j). 1.3. Umsetzung der Beschlüsse der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei vom Juni 2015 Mit den Zielen der Reduktion der Berufsfischerpatente am Hohen See des Bodensees und der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Anrainerstaaten des Bodensees beschloss die Internationale Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) im Juni 2015 die Festlegung einer einheitlichen Altersgrenze für den Erhalt eines Hochseepatentes und die Einführung einer neuen Patentart, dem Alterspatent. In Umsetzung der IBKF-Beschlüsse sieht der gegenständliche Gesetzesentwurf vor, die Gültigkeit des Hochseepatents mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, zeitlich zu begrenzen. Demgegenüber wird neu das Alterspatent eingeführt (§§ 6 bis 8). Angesichts der starken Überalterung des Berufsfischerstandes beschloss die IBKF weiters, einen Anreiz für die Ausbildung von Lehrlingen zu schaffen. Daher enthält der gegenständliche Gesetzesentwurf eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung, für Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden, die Anzahl der erlaubten Fischereigeräte höher festlegen zu können als für andere Inhaber eines Hochseepatentes (§ 6 Abs. 5 lit. a). Als Grundsatz der IBKF wurde festgesetzt, pro Fischereibetrieb nur ein Hochseepatent auszugeben. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Betriebe mit mehreren Hochseepatenten ausgestattet sind. Nach dem vorliegenden Entwurf soll ein Hochseepatent nach dem Bodenseefischereigesetz nur noch an Personen ausgestellt werden, in deren Fischereibetrieb kein anderes Hochseepatent vorhanden ist (§ 8 Abs. 1 lit. d). Weiters soll in Umsetzung der IBKF-Beschlüsse eine Stellvertreterregelung für Inhaber von Hochseepatenten und Haldenpatenten geschaffen werden (§ 9a). 1.4. Einführung von Bestimmungen über die fachlichen Eignung zur Ausübung des Fischfangs In Anlehnung an die Rechtsvorschriften der anderen Anrainerstaaten des Bodensees, im Interesse der weidgerechten Ausübung des Fischfangs sowie im Hinblick auf übereinstimmende Regelungen der Fischerei im Bodensee und der Fischerei in den Binnengewässern soll das Bodenseefischereigesetz dahingehend geändert werden, dass eine Erlaubnis zur Angelfischerei, die länger als zwei Wochen gilt, nur an Personen erteilt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind (Fischerprüfung). Dabei soll für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Personen mit Behinderung die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die fachliche Eignung unter erleichterten Bedingungen nachweisen zu können. Ist es einer Person aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich, die fachliche Eignung selbst unter erleichterten Bedingungen nachzuweisen, soll ihr die Ausübung des Fischfangs in Begleitung einer Person, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist, erlaubt sein (§ 11). Wer die fachliche Eignung – auch unter erleichterten Bedingungen – nachweist, bekommt einen Fischerausweis (§ 11a). Zuständig für die Ausstellung des Fischerausweises ist das – von der Landesregierung mit Bescheid anzuerkennende – „Organ zur Ausstellung des Fischerausweises“ (§ 18a). Bis ein Verein als „Organ zur Ausstellung des Fischerausweises“ anerkannt wird, sind dessen Aufgaben vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg wahrzunehmen (§ 21 Abs. 4). Der Fischerausweis ist bei der Ausübung des Fischfangs mitzuführen (§ 5). 1.5. Weitere Änderungen - Die Begriffe „Sportfischerei“ und „Sportfischer“ werden durch die Begriffe „Angelfischerei“ und „Angelfischer“ ersetzt (im gesamten Gesetzestext). - Als Maßnahme der Deregulierung hat der Antragsteller bei der Beantragung eines Patentes nicht mehr eine Strafregisterbescheinigung und einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vorzulegen, sondern hat die Behörde von Amts wegen eine Strafregisterauskunft und einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister einzuholen (§ 8 Abs. 5). - Die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bei der Erteilung einer Erlaubnis an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt (§ 11 Abs. 1). - An Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durfte die Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus bisher nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorlag, in der sich der gesetzliche Vertreter verpflichtete, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom Boot aus nur unter Aufsicht einer über 18 Jahre alten Person ausüben wird. Diese Altersgrenze soll nunmehr von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden (§ 11 Abs. 1). - Bei der Bestellung von Fischereischutzorganen können die Fischereiberechtigten fortan wählen, den Antrag an die Behörde selbst zu stellen oder hiefür andere Personen zu ermächtigen (§ 12 Abs. 3). Es wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entwurf im Zusammenhang mit dem gleichzeitig zur Begutachtung versendeten Entwurf einer Novelle des Fischereigesetzes zu sehen ist. 2. Kompetenzen: Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 15 Abs. 1 B-VG. Hinsichtlich des Tierschutzes ergibt sich dies daraus, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung des Tierschutzes nach Art. 11 Abs. 1 Z. 8 B-VG die Ausübung der Fischerei nicht umfasst. Der laut der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung vorgeschriebenen Anforderung an die Berufsfischerei, die Fische bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen, und der damit zusammenhängenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Normierung entsprechender Sanktionen, soll daher mit dem gegenständlichen Gesetzsentwurf nachgekommen werden (siehe auch die unionsrechtlichen Ausführungen unter Punkt 4). 3. Finanzielle Auswirkungen: 3.1. Personalaufwand und arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand des Landes: Der Verwaltungsaufwand für die Ausstellung eines Alterspatentes (§§ 6 bis 8) ist mit dem 2 Verwaltungsaufwand für die Ausstellung eines Hochseepatentes vergleichbar. Insofern wird die Einführung des Alterspatentes bei gleichzeitiger Beschränkung der Hochseepatente zu keinen finanziellen Mehraufwendungen führen. Da das Hochseepatent mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, seine Gültigkeit ex lege verliert (§ 7 Abs. 1), ist kein behördliches Verfahren über den Entzug des Hochseepatentes erforderlich. Die Verpflichtung zur amtswegigen Einholung von Strafregisterauskünften und Auszügen aus dem Verwaltungsstrafregister bei Anträgen auf Ausstellung eines Patentes (§ 8 Abs. 5) verursacht keine Mehraufwendungen, da diese Auskünfte bzw. Auszüge von der Behörde in der Praxis schon jetzt von Amts wegen eingeholt werden. Laut Schätzung der für das Fischereirecht zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist in den nächsten fünf Jahren mit einem einzigen Bewilligungsverfahren über die Genehmigung einer Stellvertretung von Inhabern eines Hochseepatentes oder Haldenpatentes (§ 9a Abs. 2) zu rechnen. Die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens wird voraussichtlich finanzielle Aufwendungen in Höhe von 298,80 verursachen (Dauer von vier Stunden, GKL 17/3). Es ist mit keinem Entzug des Fischerausweises durch die Behörde (§ 11a Abs. 4) zu rechnen. Sollte dies dennoch der Fall sein, werden die finanziellen Aufwendungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens auf 149,40 Euro geschätzt (Dauer von zwei Stunden, GKL 17/3). Der Fall, dass kein Verein mehr als Organ zur Ausstellung des Fischerausweises anerkannt ist (Widerruf der Anerkennung) und die Landesregierung daher die Aufgaben des Organs zur Ausstellung des Fischerausweises wahrzunehmen hat (§ 18a Abs. 4), ist nicht zu erwarten. Andernfalls würde die Landesregierung dieselben Aufwendungen zu tragen haben wie zuvor das Organ zur Ausstellung des Fischerausweises (siehe unter Externe Aufwendungen). Die Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren wird sich insbesondere aufgrund der neuen Tatbestände der Erteilung einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, an eine Person, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich nicht geeignet ist (§ 20 Abs. 1 lit. f iVm § 11 Abs. 2), sowie der Verpflichtung zur Mitführung des Fischerausweises bei der Ausübung der Fischerei (§ 20 Abs. 1 lit. c iVm § 5) erhöhen. Im ersten Jahr nach Erlassung dieses Gesetzes wird es – bis sich die neue Rechtslage durchgesetzt hat – laut Schätzung der für das Fischereirecht zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vermehrt zu Strafverfahren kommen. In der Folge wird mit ca. drei Strafverfahren pro Jahr zu rechnen sein, welche Gesamtaufwendungen in Höhe von 224,10 Euro jährlich verursachen werden (Dauer von jeweils einer Stunde, GKL 17/3). Für die Abwicklung dieser Strafverfahren ist aus derzeitiger Sicht kein zusätzliches Personal notwendig. Auf andere Gebietskörperschaften als das Land Vorarlberg hat der Gesetzesentwurf keine finanziellen Auswirkungen. 3.2. Externe Aufwendungen: Aufwendungen des Organs zur Ausstellung des Fischerausweises: Mit vorliegendem Gesetzesentwurf wird dem Organ zur Ausstellung des Fischerausweises die Aufgabe der Ausstellung der Fischerausweise übertragen. Das Organ zur Ausstellung des Fischerausweises wird hiefür berechtigt, einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 20 Euro pro Fischerausweis einzuheben. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat (§ 11a Abs. 2). Es ist davon auszugehen, dass der einzuhebende Kostenersatz die anfallenden Aufwendungen für die Ausstellung des Fischerausweises decken wird. Für das Organ zur Ausstellung des Fischerausweises können sich jedoch Aufwendungen aufgrund der Verordnungsermächtigung der Landesregierung zur Beauftragung des Organs zur Ausstellung des Fischerausweises mit der Durchführung von Ausbildungskursen und Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung ergeben (§ 18a Abs. 2 lit. b). Die Berechnung der Höhe dieser Aufwendungen hat allenfalls im Zuge der Erlassung einer Verordnung der Landesregierung zu erfolgen. Aufwendungen der Bürger: Sofern die Landesregierung das Organ zur Ausstellung des Fischerausweises mit der Durchführung von Ausbildungskursen und Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung ermächtigt (§ 18a Abs. 2 lit. b), können Aufwendungen für die Ausbildungen und/oder Prüfungen für Angelfischer anfallen, die den 3 Nachweis der fachlichen Eignung erbringen möchten. Die Berechnung der Höhe dieser Aufwendungen hat allenfalls im Zuge der Erlassung einer Verordnung der Landesregierung zu erfolgen. Der Kostenbeitrag der Angelfischer für die Erlangung eines Fischerausweises ist mit maximal 20 Euro begrenzt, wobei sich dieser Betrag ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß erhöhen kann, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat (§ 11a Abs. 2). 4. EU-Recht: Zu 1.1. Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten wird die Bestimmung über das Einsetzen von Fischen (§ 3 Abs. 3) angepasst, soweit sie im Widerspruch zu dieser EU-Verordnung steht. Zu 1.2. Begleitende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung stellt an die Berufsfischerei die Anforderung, Tiere bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten entsprechende Sanktionen zu erlassen. Daher wird mit dem vorliegenden Entwurf eine Strafbestimmung in das Bodenseefischereigesetz aufgenommen, wonach ein Berufsfischer eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er entgegen dieser EU-Verordnung Tiere bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress oder Leiden verschont (§ 20 Abs. 1 lit. j). 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Erlangung einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist von allen Personen zu erbringen. Jugendliche unter 16 Jahren können die fachliche Eignung jedoch unter erleichterten Bedingungen nachweisen (§ 11 Abs. 3 lit. b). Auch sie sollen einen Fischerausweis erhalten – allerdings mit entsprechendem Vermerk (§ 11a Abs. 1). Damit soll das Interesse für die Fischerei bei Jugendlichen geweckt und gefördert werden. Personen mit Behinderung (und daher auch Kindern und Jugendlichen mit Behinderung), denen es aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich ist, die fachliche Eignung selbst unter erleichterten Bedingungen nachzuweisen, ist die Ausübung des Fischfangs in Begleitung einer Person, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist, erlaubt (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz). Weiters soll die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bei der Erteilung einer Erlaubnis an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfallen (§ 11). Schließlich wird die Altersgrenze für das Aufsichtsrecht über die Fischerei vom Boot aus gesenkt: Bisher durfte die Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus an Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorlag, in der sich der gesetzliche Vertreter verpflichtete, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom Boot aus nur unter Aufsicht einer über 18 Jahre alten Person ausüben wird (§ 11 Abs. 1 letzter Satz). Diese Altersgrenze soll nunmehr von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 und 18 (§§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 3): Es erfolgt eine grammatikalische Richtigstellung. Zu Z. 2 (§§ 2 bis 4, 10, 11, 15, 16, 19, Überschrift zum 3. Unterabschnitt und Überschrift zu § 11): Zur Angleichung an die Bestimmungen der Anrainerstaaten des Bodensees soll die Fischerei, die zur Freizeitgestaltung, insbesondere zur Erholung, ausgeübt wird, nicht mehr als „Sportfischerei“, sondern als „Angelfischerei“ bezeichnet werden. Im gesamten Gesetzestext werden daher die Begriffe „Sportfischerei“ und „Sportfischer“ durch die Begriffe „Angelfischerei“ und „Angelfischer“ ersetzt. 4 Zu Z. 3 (§ 2 lit. f): Die Angelfischerei soll definiert werden als Fischerei, die zur Freizeitgestaltung, insbesondere zur Erholung, ausgeübt wird. Zu Z. 4, 7 bis 13, 15 bis 17, 20 und 21, 29, 32 (§ 3 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 lit. e und g und 9, 9 Abs. 2 lit. b, 11 Abs. 6, 12 Abs. 3 dritter Satz): Mit den Zielen der Reduktion der Berufsfischerpatente am Hohen See des Bodensees und der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Anrainerstaaten des Bodensees beschloss die IBKF die Festlegung einer einheitlichen Altersgrenze für den Besitz eines Hochseepatentes und die Einführung einer neuen Patentart, dem Alterspatent. Mit dem Alterspatent soll verhindert werden, dass ältere, langjährige Berufsfischer am Bodensee gezwungen sind, die Fischerei aufzugeben. Diesen Personen soll die Möglichkeit eröffnet werden, mit einem Alterspatent weiterhin zu fischen, allerdings in eingeschränktem Umfang hinsichtlich der Art und Anzahl der erlaubten Fischergeräte. In Umsetzung der IBKF-Beschlüsse sieht der gegenständliche Gesetzesentwurf vor, die Gültigkeit des Hochseepatents mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, zeitlich zu begrenzen. Das Hochseepatent verliert dann seine Gültigkeit ex lege, d.h. ein Entzug durch die Behörde ist nicht erforderlich (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz). Da auf dem Hochseepatent, welches beim Fischfang weiterhin mitgeführt werden muss (§ 5), das Geburtsdatum des Patentinhabers angegeben ist (§ 8 Abs. 8), ist die Gültigkeit eines Hochseepatentes leicht festzustellen. Neu eingeführt wird das Alterspatent. Das Alterspatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See in einem – noch durch Verordnung der Landesregierung genau festzulegenden – eingeschränkteren Umfang hinsichtlich der Art und Anzahl der erlaubten Fischereigeräte als für Inhaber eines Hochseepatentes, allenfalls auch für Inhaber eines Haldenpatentes (§ 6). Als Voraussetzung für die Erlangung eines Alterspatentes wird festgelegt, dass der Antragsteller bis unmittelbar vor Beginn der beantragten Geltungsdauer Inhaber eines Hochseepatentes (oder Alterspatentes bei Verlängerung) war und nachweist, dass er aufgrund der früheren Ausübung der Berufsfischerei eine Alterpension bezieht (§ 8 Abs. 1 lit. g). Mit dieser Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass nur bisherige Berufsfischer ein Alterspatent erhalten. Weiters darf das Alterspatent nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden (§ 6 Abs. 4). Pro Person darf maximal ein Alterspatent ausgestellt werden und darf an eine Person nicht gleichzeitig ein Alterspatent und ein Hochseepatent erteilt werden (§ 8 Abs. 1 lit. e). Unabhängig davon wird mit dem neuen § 6 Abs. 5 lit. a das Ziel verfolgt, einen Anreiz für die Ausbildung von Lehrlingen in der Fischereiwirtschaft zu schaffen. Aus diesem Grund wird die Landesregierung ermächtigt, die Anzahl der erlaubten Fischereigeräte für Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden, mit Verordnung höher festzulegen als für andere Inhaber eines Hochseepatentes. Diese Begünstigung darf vom Inhaber des Hochseepatenes für die Dauer der Ausbildungszeit, maximal drei Jahre, in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Auszubildende am Bühren der aufgrund der Begünstigung zusätzlich verwendeten Netze teilnimmt. Zu Z. 5 (§ 3 Abs. 3): Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten enthält unmittelbar anwendbares Recht. Die Änderung des § 3 Abs. 3 soll klarstellen, dass die Behörde bei Bewilligungen für das Einsetzen von Fischarten künftig auch Beschränkungen, die sich aus dieser EU-Verordnung ergeben, zu beachten hat. Wer gegen die EUVerordnung verstößt, macht sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung strafbar (vgl. § 16 Abs. 2 iVm §§ 47a Abs. 1 und 57 Abs. 1 lit. g). Zu Z. 6 (§ 5): Der Fischerausweis gilt als Nachweis der fachlichen Eignung für die Ausübung des Fischfangs. Bei der Ausübung des Fischfangs muss er mitgeführt und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorgewiesen werden. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 20 Abs. 1 lit. c). Diese Verpflichtung gilt nicht für Personen mit einer Erlaubnis, die nicht länger als zwei Wochen gilt, da sie über keinen Fischerausweis verfügen müssen, sowie für Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung – selbst unter erleichterten Bedingungen – nicht nachweisen können und daher über keinen Fischerausweis verfügen (vgl. die Ausführungen zu §§ 10 Abs. 5 und 11 Abs. 2 bis 5). 5 Zu Z. 14 (§ 8 Abs. 1 lit. d): Als Grundsatz der IBKF wurde festgesetzt, dass pro Fischereibetrieb nur ein Patent für die Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See abgegeben werden soll. Damit sollen in den Anrainerstaaten des Bodensees gleiche Regelungen geschaffen werden, um zu verhindern, dass einzelne Betriebe mit mehreren Hochseepanten ausgestattet sind. Die fortwährende Arbeit der IBKF zielt darauf ab, die Ausgabe eines Hochseepatents so an die Voraussetzung der Ausstattung mit Fanggeräten zu knüpfen, dass die Berufsfischerei im Haupterwerb betrieben werden kann und ein angemessenes Einkommen zur Erhaltung einer Familie sicherstellt. Daher soll ein Hochseepatent nach dem Bodenseefischereigesetz nur noch an Personen ausgestellt werden, die glaubhaft machen, dass in ihrem Fischereibetrieb keine andere Person über ein Hochseepatent verfügt (§ 8 Abs. 1 lit. d). Als Fischereibetrieb gilt jede eigenständige wirtschaftliche Einheit, mit der ein Patentinhaber selbständig den Fischfang ausübt. Zu Z. 19 (§ 8 Abs. 5 und 6): § 8 Abs. 5: Nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sind alle inländischen Behörden zur kostenfreien Einholung von Strafregisterauskünften berechtigt. Zum Zweck des Bürokratieabbaus sollen bei der erstmaligen Beantragung eines Patentes nach dem Bodenseefischereigesetz die Strafregisterbescheinigung und der Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister nicht mehr vom Antragsteller vorzulegen sein, sondern hat die Behörde von Amts wegen eine Strafregisterauskunft und einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister einzuholen. Während dies bei einem Antrag auf erstmalige Ausstellung eines Patentes in jedem Fall erforderlich ist, erscheint es bei weiteren Anträgen auf Ausstellung eines Patentes nur dann notwendig, wenn die Behörde begründete Bedenken hinsichtlich der Umstände nach § 8 Abs. 1 lit. h oder i des Bodenseefischereigesetzes hat. § 8 Abs. 6: Die Bestimmung über Unionsbürger erfährt eine Klarstellung dahingehend, dass die Nachweise zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen. Zu Z. 22 (§ 9a): In Umsetzung der IBKF-Beschlüsse wird für Inhaber von Haldenpatenten oder Hochseepatenten eine Stellvertreterregelung geschaffen. Die Stellvertreterregelung gilt nicht für die Inhaber von Alterspatenten. Zu Z. 23, 25 bis 28 (§§ 10 Abs. 5 und 11 Abs. 2 bis 5): Die Ausstellung einer länger als zwei Wochen gültigen Erlaubnis ist künftig nur an Personen möglich, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind. Für die kurzfristige Ausübung des Fischfangs, insbesondere im Rahmen eines touristischen Aufenthalts, ist der Nachweis der fachlichen Eignung somit nicht erforderlich. Die näheren Vorschriften über die fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen (§ 11 Abs. 3). Darin kann auch vorgesehen werden, dass zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Fischerprüfung zu absolvieren ist. Die Abnahme der Fischerprüfung ist dem Organ zur Ausstellung des Fischerausweises (§ 18a) vorbehalten (§ 11 Abs. 3 lit. a). Die Durchführung von Ausbildungskursen kann in der Verordnung der Landesregierung dem Organ zur Ausstellung des Fischerausweises (§ 18a) vorbehalten werden; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass in der Verordnung der Landesregierung auch andere Einrichtungen (z.B. Fischereivereine) zur Durchführung von Ausbildungskursen ermächtigt werden. Auch kann bestimmt werden, dass Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine ausreichende Praxis im Bereich des Fischfangs vorweisen können, aufgrund von Übergangsbestimmungen als fachlich geeignet gelten. Mit der Verordnungsermächtigung für die Landesregierung in § 11 Abs. 3 lit. b werden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, dass Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen mit Behinderung, denen es aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich ist, die fachliche Eignung (Fischerprüfung) nachzuweisen, die fachliche Eignung unter erleichterten Bedingungen nachweisen können. 6 Einer Person mit Behinderung, die die fachliche Eignung aufgrund ihrer Behinderung selbst unter erleichterten Bedingungen nicht nachweisen kann, ist die Ausübung des Fischfangs in Begleitung einer Person, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist, erlaubt (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz). Eine an diese Person erteilte Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, muss einen entsprechenden Vermerk enthalten (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz). Zur Definition des Begriffs „Person mit Behinderung“ kann auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung (Chancengesetz) verwiesen werden. Personen mit einer – aufgrund einer Prüfung erlangten – Befugnis zur Ausübung des Fischfangs nach dem Recht eines anderen österreichischen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gelten als fachlich geeignet gemäß § 11 Abs. 3 lit. c. Sie können den Fischerausweis – auch ohne „Vorarlberger Fischerprüfung“ – erhalten. Der nach dem vorliegenden Gesetz auszustellende Fischerausweis dient sodann als Nachweis der fachlichen Eignung (es ist daher beispielsweise nicht möglich, eine Erlaubnis zur Ausübung des Fischfangs nur aufgrund eines Fischerausweises eines anderen Bundeslandes zu erteilen, es muss immer ein Fischerausweis nach dem Bodenseefischereigesetz nachgewiesen werden). In Bezug auf die Schweiz gilt die Regelung des § 11 Abs. 3 lit. c nur dann, wenn der Fischer seinen Hauptwohnsitz im Zeitpunkt der Prüfung in der Schweiz hatte. In einer Verordnung der Landesregierung nach § 11 Abs. 3 lit. d des Bodenseefischereigesetzes kann für bestimmte Ausbildungen, beispielsweise die Ausbildung zum Fischereifacharbeiter, festgehalten werden, dass sie als Ersatz für die Fischerprüfung gelten. Wer über eine solche Ausbildung verfügt, kann auch ohne Fischerprüfung den Fischerausweis erhalten. Der Fischerausweis dient sodann als Nachweis der fachlichen Eignung. Mit einem rechtskräftigen Bescheid der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungen nach § 11 Abs. 3 lit. e kann beim Organ zur Ausstellung des Fischereiausweises (§ 18a) die Ausstellung eines Fischerausweises beantragt werden. Der Fischerausweis dient sodann als Nachweis der fachlichen Eignung. Zu Z. 24 (§ 11 Abs. 1): Die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bei der Erteilung einer Erlaubnis an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt. An Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durfte die Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus bisher nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorlag, in der sich der gesetzliche Vertreter verpflichtete, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom Boot aus nur unter Aufsicht einer über 18 Jahre alten Person ausüben wird. Diese Altersgrenze soll nunmehr von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden. Zu Z. 30 (§ 11a): Die neue Bestimmung über den Fischerausweis in § 11a orientiert sich an der Bestimmung über den Fischerausweis im § 14 des Fischereigesetzes. Der Fischerausweis gilt als Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausübung des Fischfangs. Der Fischerausweis darf auch an Personen ausgestellt werden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder an Personen mit Behinderung, welche die fachliche Eignung nur unter erleichterten Bedingungen nachweisen konnten. Bei diesen Personen hat der Fischerausweis einen entsprechenden Vermerk zu enthalten (Abs. 1 zweiter Satz). Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verliert ein solcher Fischerausweis seine Gültigkeit ex lege mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird (Abs. 1 letzter Satz). Ein Entzug durch die Behörde ist daher nicht erforderlich. Da in der Erlaubnis, welche beim Fischfang weiterhin mitgeführt werden muss (§ 5), das Geburtsdatum des Inhabers angegeben ist (§ 11 Abs. 4), ist die Gültigkeit eines „Jugendfischerausweises“ leicht festzustellen. Die Bestimmung im Abs. 5 soll einen einheitlichen Fischerausweis für ganz Vorarlberg (sowohl nach dem Bodenseefischereigesetz als auch nach dem Fischereigesetz) ermöglichen. Zu Z. 31 (§ 12 Abs. 3 zweiter Satz): Die Fischereiberechtigten können fortan wählen, den Antrag an die Behörde auf Bestellung von Fischereischutzorganen selbst zu stellen oder hiefür andere Personen zu ermächtigen. 7 Zu Z. 33 (§ 18): Für den Entzug des Fischerausweises nach § 11a Abs. 4 ist grundsätzlich jene Bezirkshauptmannschaft zuständig, in deren Sprengel der Ausweisinhaber seinen Hauptwohnsitz hat (§ 3 Z. 3 AVG). Analog zum Fischereigesetz (§ 27 Abs. 2 zweiter Satz) ist hinsichtlich Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg haben, die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig (§ 18 Abs. 2). Zu Z. 34 (§ 18a): Der neue § 18a ist im Wesentlichen dem § 28 des Fischereigesetzes nachgebildet. „Bewirtschafter“ (Abs. 1 lit. b und c) ist derjenige, der das Fischereirecht ausüben darf (Fischereiberechtigter selbst oder Pächter); in Abgrenzung dazu ist der „Fischereiberechtigte“ derjenige, dem das Fischereirecht zusteht, ohne Rücksicht darauf, ob er dieses Recht ausüben darf. Der Abs. 2 lit. b schafft die ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür, dass das Organ zur Ausstellung des Fischerausweises mit der Organisation von Ausbildungskursen und Prüfungen zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung betraut werden kann. Bei der Übertragung der Aufgaben der Ausstellung des Fischerausweises und der Durchführung von Ausbildungskursen und Prüfungen (Abs. 2 lit. a und b) handelt es sich um eine Inanspruchnahme eines privatrechtsförmigen Rechtsträgers für öffentliche Aufgaben. Im Abs. 3 ist deshalb ein Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung vorgesehen. Der Abs. 4 soll für den – kaum zu erwartenden – Fall, dass die Anerkennung als Organ zur Ausstellung des Fischerausweises widerrufen werden muss (Abs. 1), sicherstellen, dass bis zu einer neuerlichen Anerkennung weiterhin eine Zuständigkeit zur Ausstellung des Fischerausweises sowie zur Durchführung der Ausbildungskurse und Prüfungen gegeben ist. Bis zur erstmaligen Anerkennung eines Vereins als Organ zur Ausstellung des Fischerausweises ist nicht Abs. 4, sondern die Übergangsbestimmung im § 21 Abs. 4 lit. d anzuwenden. Zu Z. 35 bis 39 (§ 20): Durch gegenständliche Änderungen werden folgende Straftatbestände im § 20 Abs. 1 aufgenommen: - Wer die Bestimmungen über die neue Stellvertreterregelung missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 lit. d iVm § 9a. - Wer an eine Person, die ihre fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs nicht durch einen Fischerausweis nachweist, eine Erlaubnis erteilt, die länger als zwei Wochen gilt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 lit. f iVm § 11 Abs. 2. - Wer an eine Person mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht nachweisen kann, eine länger als zwei Wochen geltende Erlaubnis ohne Vermerk ausstellt, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 lit. f iVm § 11 Abs. 4 zweiter Satz. - Wer entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bei der Ausübung der Berufsfischerei Tiere bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress oder Leiden verschont, begeht eine Verwaltungsübertregung gemäß § 20 Abs. 1 lit. j. Nach § 22 VStG ist zu beachten, dass eine Tat nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (siehe insbesondere den Tatbestand der Tierquälerei gemäß § 222 StGB). Zu Z. 40 (§ 21 Abs. 4): Da das gegenständliche Gesetzesvorhaben insbesondere eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee erforderlich macht, ist eine Legisvakanz vorzusehen. Diese Legisvakanz gilt nicht für die Änderung betreffend invasive gebietsfremde Arten im § 3 Abs. 3. Da das neue Alterspatent im Jahr 2018 eingeführt werden soll, ist im § 21 Abs. 4 lit. b und c vorgesehen, dass Hochseepatente ihre Gültigkeit frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2017 verlieren und Alterspatente frühestens für das Kalenderjahr 2018 erteilt werden dürfen. 8 Die Übergangsbestimmung des lit. d ist vor dem Hintergrund der Ersetzung des Begriffs „Sportfischerei“ durch den Begriff „Angelfischerei“ zu sehen. Es wird klargestellt, dass eine bereits erteilte Erlaubnis zur „Sportfischerei“ weiterhin gültig ist. Bis zur erstmaligen Anerkennung eines Vereins als Organ zur Ausstellung des Fischerausweises (§ 18a) sind dessen Aufgaben gemäß lit. e vorläufig vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg wahrzunehmen. Es ist beabsichtigt, den Fischereiverband für das Land Vorarlberg als Organ zur Ausstellung des Fischerausweises anzuerkennen. 9
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