ÖIM-Rundbrief Nr. 17 Februar 2016

ÖSTERREICHISCHES
INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE
ÖIM-Rundbrief Nr. 17
Februar 2016
Mit dieser Ausgabe seines Rundbriefs informiert das Österreichische Institut für
Menschenrechte über das soeben erschienene Heft des Newsletter Menschenrechte und
die anstehende räumliche Übersiedelung des Instituts.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts wünschen Ihnen ein erfolgreiches und
gesundes Jahr 2016!
1) Achtung: Räumliche Übersiedelung des Instituts
Das Österreichische Institut für Menschenrechte verabschiedet sich vom Mönchsberg und
übersiedelt mit 1. Februar 2016 in die Kaigasse. Die neue Anschrift des Instituts lautet
daher:
Universität Salzburg
Österreichisches Institut für Menschenrechte
Kaigasse 17/3, 5020 Salzburg
Die Telefonnummern und Emailadressen bleiben gleich.
2) Ausgabe 2015/6 des Newsletter Menschenrechte erschienen
Die letzte Ausgabe des Newsletter Menschenrechte im Jahr 2015 enthält einen
Leitartikel von Christina Binder und Benjamin Kneihs zur Umsetzung von EGMR-Urteilen
in Österreich. In diesem Beitrag geht es um die Durchsetzung von Entscheidungen des
EGMR im Anlassfall bzw. in Folgefällen und insbesondere die Bedeutung des VfGH dabei.
Der EGMR erließ in den Monaten November und Dezember erneut eine Reihe
interessanter Urteile durch die Große Kammer. Schatschaschwili gg. Deutschland
betrifft die Zulässigkeit der Verwendung der Aussagen von nicht von der Verteidigung
befragten Zeuginnen aus dem Vorverfahren im Zusammenhang mit einem Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer wegen Raubes. Ein weiteres Urteil der Großen Kammer
(Roman Zakharov gg. Russland) befasst sich mit der Frage der Opfereigenschaft von
Personen,
die
Vermeidung
einer
von
geheimen
Missbrauch
Überwachung
notwendigen
unterworfen
rechtlichen
werden,
Garantien
für
und
den
eine
zur
solche
Maßnahme. Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich behandelt die
Berichterstattung über das uneheliche Kind des Prinzen Albert von Monaco.
Mönchsberg 2a, 5020 Salzburg, Österreich
Tel: +43 (0) 662 8044-3970, Fax: +43 (0) 662 8044-3979, www.uni-salzburg.at/oeim
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INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE
Ferner erging im betreffenden Zeitraum eine Zulässigkeitsentscheidung der ersten
Kammer gegen Österreich (ATV Privatfernseh-GmbH gg. Österreich) zur – in der
Entscheidung bejahten - Frage, ob der Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ein
effektiver Rechtsbehelf iSd. Rechtsprechung des EGMR ist (mit Entscheidungsanmerkung
Czech). Deutschland stand in den Fällen El Kaada (Verletzung der Unschuldsvermutung
durch die Begründung der nationalen Gerichte beim Widerruf einer Strafaussetzung) und
Annen (Kritik an Ärzten wegen der Vornahme von Abtreibungen unter Bezugnahme auf
den Holocaust) im Fokus von Kammer-Urteilen. Die Schweiz war ebenfalls Gegenstand
mehrerer Entscheidungen des EGMR, so in der Zulässigkeitsentscheidung Iris Spycher,
wo es um die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Invalidenpension wegen
Nichtobjektivierbarkeit einer Diagnose geht, oder in den Kammer-Urteilen Mäder
(überlange Dauer der Prüfung des Antrags eines Mannes auf Entlassung aus der
Psychiatrie), Z. H. und R. H. (keine Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe
minderjähriger Asylwerber) und G. S. B. (Übermittlung von Bankdaten von US-Bürgern
aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens an die USA).
Weitere interessante Urteile der Kammer betreffen die Frage der Gewährung von
Privatsphäre auf dem WC einer Haftzelle (Szafrański gg. Polen), das Verbot des Tragens
des muslimischen Schleiers im öffentlichen Dienst (Ebrahimian gg. Frankreich), die
Sperre des Zugangs zu YouTube ohne gesetzliche Basis (Cengiz u.a. gg. die Türkei)
sowie eine Diskriminierung durch die Aussetzung der Pension von bestimmten im
öffentlichen Dienst beschäftigten Pensionisten bei Erwerbstätigkeit (Fábián gg. Ungarn,
mit Entscheidungsanmerkung Kieber).
Den Newsletter Menschenrechte (das Jahresabonnement – 6 Hefte – kostet € 62,50 inkl.
MwSt. und exkl. Porto) können Sie direkt beim Jan Sramek-Verlag (Wien) bestellen:
Telefon: + 43 (1) 236 85 37-2
E-Mail: [email protected]
Impressum:
Medieninhaber und Herausgeber:
Universität Salzburg
Österreichisches Institut für Menschenrechte
Kaigasse 17/3, 5020 Salzburg
az. Prof. Dr. Reinhard Klaushofer
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Mönchsberg 2a, 5020 Salzburg, Österreich
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