ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE ÖIM-Rundbrief Nr. 15 Oktober 2015 Mit dieser Ausgabe seines Rundbriefs informiert das Österreichische Institut für Menschenrechte (ÖIM) in erster Linie über das soeben erschienene Heft des Newsletter Menschenrechte. Zudem wird auf den erfolgten Leiterwechsel am ÖIM sowie auf eine Veranstaltung des ÖIM im Dezember 2015 und einen soeben erschienenen Kommentar zum Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hingewiesen. 1) Bitte vormerken: Tagung zum Grundrecht auf gute Verwaltung/Good Governance am 10. Dezember 2015 Das Österreichische Institut für Menschenrechte veranstaltet am 10.12.2015 eine Tagung zum Thema „Das Grundrecht auf gute Verwaltung/Good Governance (Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)“. Die Tagung findet in der Edmundsburg am Salzburger Mönchsberg statt. Näheres siehe im Anhang. 2) Leiterwechsel am ÖIM Mit 1.10.2015 hat az. Prof. Dr. Reinhard Klaushofer die Leitung des ÖIM von Univ.-Prof. Dr. Benjamin Kneihs übernommen. 3) Ausgabe 2015/4 des Newsletter Menschenrechte erschienen Die neue Ausgabe des Newsletter Menschenrechte bringt zunächst einen Leitartikel von Philip Czech, der sich der Frage der Grundrechtskonformität der Anfang 2015 in Kraft getretenen Novelle zum Fortpflanzungsmedizingesetz widmet. Die wichtigsten Neuerungen sind die Öffnung der Fortpflanzungsmedizin für lesbische Paare sowie die Freigabe der Eizellenspende und der Präimplantationsdiagnostik (PID). Sowohl die Eizellenspende als auch die PID sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – der Beitrag untersucht vor allem im Lichte der Judikatur des EGMR, wie diese Einschränkungen zu bewerten sind. Von Seiten des EGMR erging in den Monaten Juli und August ein interessantes Urteil der Großen Kammer im Fall Parrillo gg. Italien, wo es um das Verbot der Spende von Embryos für Forschungszwecke geht und das daher thematisch gesehen in einem Naheverhältnis zum oben erwähnten Leitartikel steht. Mönchsberg 2a, 5020 Salzburg, Österreich Tel: +43 (0) 662 8044-3970, Fax: +43 (0) 662 8044-3979, www.uni-salzburg.at/oeim ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE Der NLMR beinhaltet daneben ein Kammer-Urteil gegen Österreich. Der Fall Kuttner handelt von der nicht ausreichend raschen Überprüfung der Unterbringung eines Straftäters in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB. Die zum Urteil verfasste Entscheidungsanmerkung von Patrick Bugelnig diskutiert die konkrete Bedeutung dieses Urteils für die österreichische Rechtslage. Das Urteil El Khoury Untersuchungshaft und Deutschland gegen die Weigerung betrifft des die überlange Hauptbelastungszeugen Dauer einer in einem Strafverfahren wegen Suchtgifthandels, Fragen der Verteidigung zu beantworten. Ein Urteil des EGMR gegen Liechtenstein erfolgte im Fall A. K., wo Verfassungsrichter über sie betreffende Befangenheitsanträge selbst entschieden. Weitere interessante Kammer-Urteile betreffen die Fälle V. M. u.a. gg. Belgien (wo erniedrigende Aufnahmebedingungen für Asylwerber im Fokus standen – eine höchst aktuelle Frage), Schipani u.a. gg. Italien (wo das italienische Höchstgericht die Verweigerung der von den Bf. beantragten Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH nicht begründete), Nazarenko gg. Russland (wo ein Mann, der ein Kind jahrelang im Glauben groß gezogen hatte, es handle sich dabei um sein eigenes, nach der Feststellung, dass er nicht der biologische Vater war, von sämtlichem Umgang mit dem Kind ausgeschlossen wurde) und Oliari u.a. gg. Italien (dieser Fall betrifft die Pflicht der Staaten, einen rechtlichen Rahmen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften für die Anerkennung und den Schutz zur Verfügung zu stellen). Hinzuweisen ist daneben noch auf zwei Piloturteile gegen Polen (Rutkowski u.a.) bzw. Ungarn (Gazsó) wegen systemischen Problemen mit der überlangen Verfahrensdauer in Zivil- und Strafverfahren und dem Fehlen einer entsprechenden Entschädigung dafür (Rutkowski u.a.) bzw. überlanger Verfahrensdauer in Zivilverfahren (Gazsó). Den Newsletter Menschenrechte (das Jahresabonnement – 6 Hefte – kostet € 59,90 inkl. MwSt. und exkl. Porto) können Sie direkt beim Jan Sramek-Verlag (Wien) bestellen: Telefon: + 43 (1) 236 85 37-2 E-Mail: [email protected] 4) Erster deutschsprachiger Kommentar zur Frauenrechtskonvention Unter dem Titel „CEDAW. Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Allgemeine Kommentierung – Umsetzung in der Schweiz – Umsetzung in Österreich“ – herausgegeben von Schläppi/Ulrich/Wyttenbach – ist im Stämpfli Verlag Bern in Kooperation mit dem Manz Verlag Wien der erste deutschsprachige Kommentar zum Übereinkommen über die Mönchsberg 2a, 5020 Salzburg, Österreich Tel: +43 (0) 662 8044-3970, Fax: +43 (0) 662 8044-3979, www.uni-salzburg.at/oeim ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (kurz „Frauenrechtskonvention“) erschienen. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Universität Salzburg Österreichisches Institut für Menschenrechte Mönchsberg 2a, 5020 Salzburg az. Prof. Dr. Reinhard Klaushofer www.uni-salzburg.at/oeim Mönchsberg 2a, 5020 Salzburg, Österreich Tel: +43 (0) 662 8044-3970, Fax: +43 (0) 662 8044-3979, www.uni-salzburg.at/oeim Tagung zum Internationalen Tag der Menschenrechte Das Grundrecht auf gute Verwaltung/ Good Governance Art. 41 Charta der Grundrechte der Europäischen Union Donnerstag, 10. Dezember 2015 10:00 - 13:00 Uhr Salzburg, Mönchsberg 2 Edmundsburg, Europasaal Recht auf eine gute Verwaltung Art. 41 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. (2) Dieses Recht umfasst insbesondere • das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird; • das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäfts- geheimnisses; • die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. (3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2000/C 364/01) Programm 10:00 Begrüßungen Vertreter.in Land Salzburg Vizerektor Univ.-Prof. Dr. Rudolf Feik Univ.-Prof. Dr. Benjamin Kneihs Univ.-Prof.in Dr.in Kirsten Schmalenbach 10:15 Dr. Robert Krammer, ÖIM Menschenrechtsmonitoring Vorstellung des Projekts mit der Stadtgemeinde Salzburg 10:30 Vorträge Prof. Dr. Hartmut Bauer, Universität Potsdam Praxis und Programmatik der Publizisierung – die Rückkehr des Öffentlichen? Dr. Peter Fichtenbauer, Volksanwaltschaft Recht auf gute Verwaltung 11:30 Podiumsdiskussion mit Prof. Dr. Hartmut Bauer Dr. Peter Fichtenbauer SC Dr. Mathias Vogl, Bundesministerium für Inneres Dr. Martin Floss, Magistrat Salzburg Vertreter.in Land Salzburg Moderation: az.Prof. Dr. Reinhard Klaushofer, ÖIM 13:00 Ende Edmundsburg Anfahrt Edmundsburg, Mönchsberg 2, Salzburg PKW: Anfahrt mit dem PKW via Autobahn A1 bzw. A10 – Autobahnabfahrt Flughafen/Kaserne (Exit 296). Im Kreisverkehr nehmen Sie die Kasernenstraße Richtung Airportcenter, dann links in die Innsbrucker Bundesstraße abbiegen. Nach ca. 1 km rechts in die Maxglaner Hauptstraße abbiegen, der Neutorstraße folgen. Am Hildmannplatz rechter Hand in die Altstadtgarage einfahren und im Abschnitt B parken. Nehmen Sie von der Altstadtgarage (Abschnitt B) den Fußweg Richtung Ausgang Festspielhäuser (Toscaninihof), dann den Lift (Universität Salzburg, Haus für Europa, Edmundsburg) an der rechten Seite ca. 50 m vor dem Ausgang bzw. die Clemens-Holzmeister-Stiege. Bahn/O-Bus: Mit dem O-Bus nehmen Sie vom Bahnhof die Linie 1 bis Haltestelle Herbert-von- KarajanPlatz neben der Pferdeschwemme, von dort gehen Sie geradeaus über die Straße in die Hofstallgasse, entlang des Salzburger Festspielhauses. Am Ende des Festspielhauses führt rechts ein Torbogen in den Toscaninihof. Über die Clemens-Holzmeister-Stiege gelangen Sie bis zum Schmiedeeisengitter unterhalb der Edmundsburg. Sie können aber auch den Lift (Universität Salzburg, Haus für Europa, Edmundsburg) in der Altstadtgarage, ca. 50 m nach dem Eingang auf der linken Seite benutzen. Taxi: Lassen Sie sich mit dem Taxi in den Toscaninihof bringen. Die Veranstaltung ist gut ausgeschildert. Information und Anmeldung: Österreichisches Institut für Menschenrechte Mönchsberg 2a, 5020 Salzburg T: +43 662 8044-3970 F: +43 662 8044-3979 E: [email protected] www.uni-salzburg.at/oeim Die Teilnahme ist kostenlos. Persönliche Bedürfnisse bitte bekannt geben. Die Edmundsburg ist barrierefrei erreichbar.
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