Frage und Antwort - Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben

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Frage und Antwort
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In dieser Rubrik
hat die Redaktion
einige der wichtigsten und interessantesten Fragen aus 30
Jahren, die auch heute
noch aktuell sind,
zusammengestellt.
In der heutigen Zeit ist lebenslanges Lernen und Lesen gefragt. Ohne Information und
Eigenverantwortung ist keine
Selbstbestimmung möglich.
FRAGE: Ich muss demnächst ins Krankenhaus. Soll ich meinen Patientenschutzbrief dort zu meinen Krankenakten geben?
ANTWORT:
Bei einem geplanten
Krankenhausaufenthalt bzw. vor Operationen ist es sehr wichtig, eine Patientenverfügung bzw. den Patientenschutzbrief
im Krankenhaus abzugeben und dort zu
den Akten nehmen zu lassen. Insbesondere bei der Einwilligung zu einer Operation sollte auf dem Einwilligungsformular
vor der Unterschrift vermerkt werden:
„Gilt nur im Zusammenhang mit meiner
Patientenverfügung/meinem Patientenschutzbrief vom …“. Auch beim Hausarzt
sollte ein Formular hinterlegt werden;
wichtig ist es jedoch, ergänzend mit dem
Arzt über Ihre Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich einer Behandlung am
Lebensende zu sprechen.
Aus HLS 2010-3, S. 34
FRAGE:
FRAGE:
Ich habe in einer durchaus seriösen Zeitung gelesen, dass in den Niederlanden für Bürger über 70 Jahre der Erhalt einer so genannten „Sterbepille“ möglich sein
soll. Was ist von dieser Meldung zu halten?
ANTWORT: Die NVVE (Niederländische Vereinigung für ein freiwilliges
Lebensende; d. Red.) hat zu diesem
Thema eine gesamtgesellschaftliche Diskussion angestoßen. Eine Umfrage vom
Februar zufolge sollen fast 70 % der
Niederländer eine „Letzte-Wille-Pille“ für
Menschen über 70 Jahre befürworten. Der
NVVE ist es gelungen, die dreifache
Menge an Unterschriften zu sammeln, die
dort notwendig sind, damit das niederländische Parlament das Thema behandelt.
Nachdem in den Niederlanden in diesem
Jahr gewählt wird, hängt es vom Wahlausgang ab, wie die NVVE die Angelegenheit weiterverfolgen kann. Die Idee einer
„Letzte-Wille-Pille“ ist im Übrigen nicht
neu: Bereits vor beinahe 20 Jahren, 1991,
gab es in den Niederlanden eine ähnlich
geartete Diskussion über die so genannte
„Drion-Pille“. Hiub Drion, ein ehemaliger
Jurist an einem hohen niederländischen
Gericht, plädierte seinerzeit für eine solche
Pille, mit der ältere Menschen über den
Zeitpunkt ihres Todes selbst bestimmen
können sollten. Etwa zehn Jahre später
griff die ehemalige niederländische Gesundheitsministerin Els Borst das Thema
wieder auf und machte den Vorschlag, dass
ältere Menschen, die ihr Leben beenden
wollten, nach sorgfältiger Prüfung eine Tötungspille verschrieben bekommen.
Eine solche Pille wurde weder damals
entwickelt noch ist sie heute erhältlich:
Auch in den verhältnismäßig liberalen
Niederlanden wird sicher noch einige
Jahre über dieses Thema diskutiert werden, zumal derzeit viele Fragen offen sind,
wie beispielsweise Missbrauch verhindert
werden kann, wenn andere Gründe als
der Wunsch nach einem würdigen Sterben ins Spiel kommen. Es ist derzeit auch
nicht geklärt, ob z. B. chronisch psychisch
kranke Menschen eine solche Pille bekommen sollten.
Aus HLS 2010-2, S. 26
Soll ich mit meiner Frau über
ihre tödliche Krankheit sprechen? – Ärzte informierten mich, dass meine Frau an letztlich
inoperablem Krebs mit einer Vielzahl an
Metastasen im Hals-Brust-Bereich, im Darm
(Primärtumor) und in der Leber leidet. Ich
bin unsicher, ob ich nicht meiner Frau den
Rest an Hoffnung nehme, wenn ich mit ihr
darüber spreche. Aus anderen Gesprächen
weiß ich, dass sie ein qualvolles Ende auf jeden Fall vermeiden möchte und einem Freitod sehr aufgeschlossen ist. Mitglied in der
DGHS wie ich ist sie allerdings noch nicht.
ANTWORT: Patienten spüren z. B.
anhand nachlassender Kräfte oder aufgrund langwieriger, nicht zum gewünschten Erfolg führender Therapien, wenn die
Lebenskräfte nachlassen und der Tod in
nicht mehr allzu langer Ferne ist. Ein Verheimlichen dieser Umstände hat in aller
Regel nur in Ausnahmefällen einen Sinn,
dann z. B., wenn ein Patient ausdrücklich
nicht wünscht, über seinen Zustand informiert zu werden. Das Vertrauensverhältnis
zwischen Ehe- und Lebenspartnern, nahen Verwandten und guten Freunden gebietet es üblicherweise, in diesen existenziellen Fragen kein Theater zu spielen.
Humanes Leben · Humanes Sterben 2010/11 Sonderausgabe
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Weder dem Patienten noch denjenigen,
die mit der zum Tode führenden Krankheit
umgehen müssen, ist damit letztlich gedient. Darüber hinaus verlangt es die Aufklärungs- und Informationspflicht des Arztes, zuallererst den betroffenen Patienten
zu informieren. Dieser hat dann im Rahmen seines Persönlichkeitsrechts und des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darüber zu entscheiden, wer diese
delikate Information erhält und wer nicht.
Der immer noch im Klinikbetrieb und bei
manchen Ärzten übliche Weg, die Verwandten oder Ehepartner vor dem Patienten über Diagnosen und Prognosen zu
informieren, entspricht nicht den gesetzlichen Normen, sondern eher der Tendenz,
sich eines notwendigen Arzt-PatientenGespräches über Dritte zu entledigen.
Nach aller Erfahrung sind mit den betroffenen Patienten sogar mehrere Gespräche
notwendig, da aus empirischen Untersuchungen bekannt ist, dass Informationen
über todbringende Krankheiten und Sterbeprozesse im ersten Nicht-WahrhabenWollen oft verdrängt werden, so dass informierte Patienten bisweilen behaupten,
sie seien über ihren Zustand nicht informiert worden. Das einfühlsame Gespräch
ist vor allem auch deshalb notwendig, damit der Patient sich auf ein konkreteres
Ende seiner Lebenszeit einstellen kann
und Entscheidungsraum gewinnt, manche
Dinge noch zu regeln, für die er sich vielleicht nicht die Zeit nähme, hätte er den
Eindruck von Heilungschancen. Zum Rahmen einfühlsamer Gespräche gehört es
auch, den Patienten nicht abrupt vor den
Kopf zu stoßen. Ein Rest von Hoffnung
sollte jedem Kranken belassen bleiben, da
sich kein Mensch und damit kein Patient
wie der andere verhält, kein Krankheitsverlauf identisch mit anderen Krankheitsverläufen ist und sich unter tausenden und
abertausenden Fällen doch gelegentlich so
genannte Wunderheilungen ereignen oder
sogar die Prognose schlichtweg falsch war.
Aus HLS 1995-3, S. 8
FRAGE:
Ich habe bereits einen Patientenschutzbrief unterzeichnet, möchte nun
aber zur Regelung meiner anderen Angele-
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genheiten (finanziell, postalisch, Aufenthaltsbestimmung etc.) meiner Tochter eine
Vollmacht erteilen. Es scheint mir allerdings
sehr kompliziert, die Dinge, die sie dann im
entsprechenden Fall regeln soll, alle einzeln
aufzuführen, wobei ich als Laie möglicherweise wichtige Punkte vergesse. Kann ich
nicht einfach eine so genannte „Generalvollmacht“ erteilen, die dann alles umfasst?
len. Wenn sich eine Vollmacht auf bestimmte Handlungen (z. B. Erwerb oder
Veräußerung von Grundstücken, Darlehensaufnahme etc.) erstrecken soll, ist eine
notarielle Beurkundung erforderlich. Banken verwenden häufig eigene Formulare,
so dass sich hier Rücksprache mit der
Bank empfiehlt. Aus HLS 2005-1, S. 24
ANTWORT: Eine „Generalvollmacht“ zu erteilen erscheint manchen
Bürgern als sehr bequem, weil sie „zur
Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen kann. Sie deckt dann allerdings
einige wichtige Bereiche nicht ab:
Die bevollmächtigte Person kann keiner
ärztlichen Untersuchung, Heilbehandlung
oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (z. B. bei einer schweren Operation)
oder ein schwerer, länger andauernder
Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B.
bei einer Amputation). Die bevollmächtigte Person kann nicht in eine zu Ihrem
Schutz notwendig werdende geschlossene
Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme einwilligen. Die bevollmächtigte Person kann
nicht für Sie in eine Organspende einwilligen. Für solche Fälle verlangt das Gesetz, dass eine schriftliche Vollmacht diese
Punkte ausdrücklich bezeichnet. Außerdem benötigt der Bevollmächtigte in den
ersten beiden Fällen in der Regel die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Es
empfiehlt sich daher, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen ermächtigen soll und sie mit einem
z. B. bereits vorliegenden Patientenschutzbrief zu verschränken, d. h. in der
Vollmacht darauf hinzuweisen, dass eine
solche Willenserklärung existiert, in der
weitere Hinweise für die Behandlung des
Patienten bei Äußerungsunfähigkeit enthalten sind. Vollmachten können grundsätzlich selbst verfasst bzw. an Hand von
Mustervordrucken (z. B. beim Bundesjustizministerium erhältlich bzw. aus dem
Internet herunterzuladen) erstellt werden,
es empfiehlt sich jedoch, bei größeren Vermögen bzw. komplizierten Vorgängen anwaltlichen bzw. notariellen Rat einzuho-
FRAGE: Ich möchte mich anonym bestatten lassen. Können Sie mir ein Bestattungsinstitut nennen, das derartige Bestattungen durchführt?
Humanes Leben · Humanes Sterben 2010/11 Sonderausgabe
ANTWORT: Eine derartige Bestattung können Sie über jedes Bestattungsinstitut an Ihrem Ort regeln. Wenn das
von Ihnen aufgesuchte Bestattungsinstitut selbst keine anonymen Bestattungen
durchführt, dann wird es mit einem solchen Institut innerhalb des Berufsverbandes der Bestattungsunternehmen kooperieren.
Aus HLS 1984-1, S. 10
FRAGE: Ich wohne meist in Spanien,
halte mich aber auch gelegentlich noch in
Deutschland auf. Kann ich trotzdem Mitglied der DGHS werden?
ANTWORT: Selbstverständlich. Die
DGHS nimmt gemäß Satzung Einzelpersonen unabhängig von ihrem weltanschaulichen Bekenntnis oder rassischer
Herkunft und Nationalität als Mitglieder
auf. Ausschlaggebend für die Aufnahme
ist die Bejahung der Zielsetzung der
DGHS. Sie könnten also selbst dann Mitglied werden, wenn Sie einen spanischen
Pass besäßen. Allerdings können von im
Ausland lebenden Mitgliedern in der Regel nicht alle Hilfsangebote der DGHS
genutzt werden, da z. B. der Patientenschutzbrief auf das deutsche Recht zugeschnitten ist. Für vorübergehende Aufenthalte im Ausland eignet er sich gleichwohl,
um den Willen des Patienten hinsichtlich
ärztlicher Behandlung zu dokumentieren.
Der Patientenschutzbrief der DGHS und
der Mitgliedsausweis sind übrigens in verschiedenen Übersetzungen erhältlich: englisch, französisch, italienisch und spanisch
Nicht den Tod sollte man fürchten,
sondern dass man nie beginnen wird zu leben.
Marc Aurel (121 - 180)
und können bei der Geschäftsstelle in
Augsburg angefordert werden.
Aus HLS 2003-2, S. 24
FRAGE:
Bei einem der Gesprächskreise, die ich regelmäßig besuche, fiel mir
besonders auf, dass seitens der Anwesenden
immer wieder die gleichen Fragen gestellt
werden, die z. B. auch in der HLS auf der
„Leser fragen“-Seite schon längst beantwortet wurden bzw. die zum Grundwissen jedes Mitglieds gehören müssten, weil Informationen hierzu in den Mitgliedsunterlagen,
die nach dem Eintritt zugesandt werden, enthalten sind. Woran kann diese mangelnde Informationsbereitschaft liegen?
ANTWORT:
Darüber lässt sich natürlich nur spekulieren: Zum einen könnten beim einzelnen Mitglied (möglicherweise unbewusste) Motive eine Rolle
spielen, z. B. dass man glaubt, mit der Mitgliedschaft bereits einen entscheidenden
Schritt der rechtzeitigen Vorsorge getan zu
haben und dann nicht mehr bereit ist, sich
weiter mit dem Thema zu beschäftigen
und die Unterlagen oder die HLS ungelesen beiseite legt. Oft werden Fragen des
Lebensendes erst dann wieder drängend,
wenn in der eigenen Umgebung tragische
Sterbefälle aufgetreten sind.
Aus HLS 2002-3, S. 23
FRAGE: Ich bin Delegierter der DGHS
und halte regelmäßig Gesprächskreise für
Mitglieder ab. Kann ich zur Vorbereitung
auf diese Termine eine Mitgliederliste mit
Namen und Adressen der meinem Bezirk
zugehörigen DGHS-Mitglieder bekommen?
ANTWORT: Nein, leider nicht. Die
DGHS nimmt die Belange des Datenschutzes sehr ernst und gibt grundsätzlich
keine mitgliederbezogenen Daten ohne
Einwilligung der betroffenen Persönlichkeiten heraus. Wir möchten Ihnen jedoch
einen leicht zu praktizierenden Vorschlag
machen, mit dem Sie einen Überblick
über die Anwesenden bei den von Ihnen
durchgeführten Veranstaltungen bekommen und dann auf Wunsch auch in Kon-
takt treten können. Legen Sie bei jeder
Veranstaltung eine Liste aus und bitten
Sie die Anwesenden, sich dort (selbstverständlich auf freiwilliger Basis) mit Namen, Adresse etc. einzutragen.
Aus HLS 2002-2, S. 23
FRAGE:
Ich bin 32 Jahre alt und finde
die Zielsetzung der DGHS hervorragend.
Ich kann nur hoffen, dass es Sie noch gibt,
wenn ich kurz vor der Rente stehe, weil ich
dann als Mitglied eintreten möchte. Mit erst
32, denke ich, habe ich doch noch einige
Jahre Zeit und brauche mich noch nicht mit
dem Thema Sterben zu befassen. Was meinen Sie dazu?
ANTWORT:
Da haben Sie leider
nicht Recht, wie immer wieder erschütternde Schicksale noch junger Bürger zeigen, die auch geglaubt hatten, noch viel
Zeit vor sich zu haben. Auch Sie können
völlig unverhofft von einem Verkehrsoder Sportunfall betroffen sein. Lassen sie
mich in diesem Zusammenhang ein Beispiel anführen, das belegt, wie tragisch und
plötzlich das Schicksal zuschlagen kann: Es
handelte sich dabei um einen knapp über
30-jährigen Mann, der nach einem Hinterwandinfarkt, den er beim Skifahren erlitten hatte, im Koma lag. Die weitere Entwicklung seiner Krankheit ergab, dass
dieses Koma nach menschlichem Ermessen irreversibel bleiben würde. Seine Eltern waren beide Mitglied der DGHS und
hatten eine entsprechende Patientenverfügung unterzeichnet. Von ihm selbst waren nicht einmal mündliche Äußerungen
bekannt, wie er im Falle der Äußerungsunfähigkeit (die nun gegeben war) behandelt hätte werden wollen. Auch die Eltern wussten also nicht, was sein
Patientenwille war.
So lag er insgesamt etwa zwei Jahre im
Koma, bis er an den Folgen einer Infektion
verstarb. Wer also glaubt, er habe noch
viel Zeit, um persönliche Angelegenheiten
zu regeln, der bzw. dessen Angehörige
müssen nicht selten leidvoll erkennen, dass
die Zeit dafür vertan wurde und nichts
mehr geregelt werden kann.
Aus HLS 2005-3, S. 24
FRAGE: Ich habe meinen Patientenschutzbrief bei der DGHS-Zentrale für Patientenschutz in der Geschäftsstelle in Augsburg hinterlegt. Nun habe ich von einem
zentralen Vorsorgeregister gehört, das von
der Bundesnotarkammer gegründet wurde
und bei dem Willensverfügungen zentral archiviert werden können. Ist es ratsam, dort
zusätzlich meinen Patientenschutzbrief zu
hinterlegen?
ANTWORT: Nein, das brauchen Sie
nicht zu tun, denn Sie sind mit der Hinterlegung bei der DGHS-Zentrale für Patientenschutz gut abgesichert. Wenn Sie
zusätzlich auf dem Mitgliedsausweis die
Hinterlegungen vermerken, die Notfallaufkleber nutzen oder zusätzlich den
neuen Notfallausweis verwenden, haben
Sie ausreichend dafür Sorge getragen, dass
Ihre Verfügungen auch im Notfall aufge-
Autoaufkleber für DGHS-Mitglieder.
funden werden können. Bis auf den Notfall-Ausweis, bei dem die Verwaltungskosten mit € 5,00 im Jahr angesetzt sind, sind
die oben genannten Angebote der DGHS
kostenlos – im Gegensatz zu den Hinterlegungen im zentralen Register der
Bundesnotarkammer, die mit einem eigenen Gebührenverzeichnis die Hinterlegung von Vorsorgevollmachten geregelt
hat. Dort kostet z. B. die Eintragung bzw.
Änderung, Ergänzung oder Löschung einer Vorsorgevollmacht € 18,50, bei elektronischer Übermittlung € 15,50. Für das
Auto bietet die DGHS spezielle Autoaufkleber an (vgl. Bild oben), die gegen einen
Selbstkostenpreis von € 6,00 pro Bogen
(incl. Versand; 3 Aufkleber) bestellt werden können. Auf diese Möglichkeit wurde
bereits wiederholt in der HLS hingewiesen.
Aus HLS 2007-3, S. 24
Humanes Leben · Humanes Sterben 2010/11 Sonderausgabe
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