Merkblatt für Lehrkräfte zum Thema: Treueprämien

Erziehungsdirektion
des Kantons Bern
Direction de
l'instruction publique
du canton de Berne
Amt für zentrale Dienste
Office des services
Centralisés
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
Telefon 031 633 85 11
Telefax 031 633 83 55
www.erz.be.ch
[email protected]
Version gültig ab 1. November 2015
Merkblatt für Lehrkräfte zum Thema:
Treueprämien
Grundsatz/
Anspruch
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Kanton Bern haben erstmals nach 10 dann nach
jeweils fünf weiteren Dienstjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Treueprämie
kann als Gehalt, als Urlaub oder als Mischform der beiden Varianten bezogen werden.
Dienstzeit
Zur Berechnung der Treueprämie wird die berufliche Dienstzeit im Staats-, Kirchenund Schuldienst des Kantons Bern herangezogen.
Bezugsmöglichkeiten
Folgende Bezugsmöglichkeiten können gewählt werden:
- Vollständige Auszahlung als Geldbetrag.
- Vollständige Umwandlung in bezahlten Urlaub.
- Teilweise Abgeltung bzw. Umwandlung der Treueprämie in einen bezahlten Urlaub
mit der Möglichkeit sich eine Woche auszahlen zu lassen und den Rest als bezahlten Urlaub zu beziehen.
Wichtig: Für die volle oder teilweise Umwandlung der Treueprämie in bezahlten Urlaub hat die Lehrkraft der zuständigen Anstellungsbehörde ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die Anstellungsbehörde entscheidet aufgrund der schulischen
Gegebenheiten, ob die Treueprämie in Urlaub bezogen werden kann.
Höhe der Treueprämie
Für die Berechnung des Treueprämienanspruchs ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen fünf Jahre massgebend. Bei Unterbrüchen und bei unbezahlten Urlauben wird die Dauer entsprechend vorverschoben,
damit die Berechnungsgrundlage 5 Jahre beträgt.
Bei Auszahlung der Treueprämie als Geldbetrag
Die Höhe der Treueprämie entspricht einem halben Monatsgehalt. Die Höhe wird
anhand des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades und der aktuellen Einreihung
berechnet.
Bei Umwandlung der Treueprämie in bezahlten Urlaub
Der bezahlte Urlaub berechnet sich aus 1/24 der Jahreslektionenzahl, multipliziert mit
dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der vorausgegangenen fünf Jahre.
Die Dauer des bezahlten Urlaubs wird in Einzellektionen ausgedrückt. Bei teilweiser
Umwandlung der Treueprämie in bezahlten Urlaub erfolgt die Umwandlung im Verhältnis zum 1/24 der Jahreslektionenzahl.
Bezugszeitpunkt Bei Auszahlung der Treueprämie als Geldbetrag
Die Treueprämie wird zusammen mit dem Monatsgehalt zum Zeitpunkt des Erlangens
des Jubiläums ausbezahlt.
Bei Umwandlung der Treueprämie in bezahlten Urlaub
Der bezahlte Urlaub wird auf die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) übertragen, soweit
er nicht im Jahr seiner Fälligkeit bezogen wird.
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Umwandlung bei
verschiedenen
Funktionen Empfehlung
Ist eine Lehrkraft für unterschiedliche Funktionen (z.B. Unterrichts- und Schulleitungsfunktion) an einer Schule angestellt, so kann die Dauer des bezahlten Urlaubs pro
Funktion unterschiedlich ausfallen. Weil der Bezug des bezahlten Urlaubs in diesem
Fall in der Praxis oft nicht sinnvoll möglich ist, empfehlen wir, beim Bezug der Treueprämie wie folgt vorzugehen:
1. Die Treueprämie für die Schulleitungs- und Schuladministrationsfunktion wird als
Geldbetrag bezogen.
2. Die Treueprämie für Unterrichtsfunktion wird in bezahlten Urlaub umgewandelt.
3. Die Aufgaben der Schulleitungs- und Schuladministrationsfunktion werden voroder nachgeholt. Eine Stellvertretung kann in diesem Fall nicht entschädigt werden.
Von einer teilweisen Umwandlung der Treueprämie (nur für Schulleitungs- und Schuladministrationsfunktionen) in bezahltem Urlaub ist wegen der unmöglichen Berechnung dringend abzuraten.
Austritt einer
Lehrkraft
Bei Austritt aus dem Schuldienst oder Pensionierung besteht kein Anspruch auf eine
anteilsmässige (pro-rata) Treueprämie.
Meldeverfahren
Die Abteilung Personaldienstleistungen der Erziehungsdirektion kündigt den Anspruch
einer Treueprämie im Voraus an. Die Vorankündigung erfolgt mittels eines Schreibens, dem ein Formular zur Umwandlung der Treueprämie beigelegt ist.
Bei Bezug der Treueprämie als Geldbetrag muss die Lehrkraft nichts unternehmen.
Die Treueprämie wird automatisch im Monat der Fälligkeit mit dem übrigen Gehalt
ausbezahlt.
Bei Bezug der Treueprämie in Form eines bezahlten Urlaubs muss die Lehrkraft ein
entsprechendes Gesuch bei der Anstellungsbehörde einreichen. Nur mit Zustimmung
der Anstellungsbehörde kann die Treueprämie in einen bezahlten Urlaub umgewandelt werden. Die Anstellungsbehörde muss ihre Zustimmung mit Unterschrift auf dem
entsprechenden Formular bestätigen.
Der Lektionenanspruch bei Bezug der Treueprämie in bezahlten Urlaub wird anschliessend der Lehrkraft von der Gehaltsauszahlungsstelle schriftlich mitgeteilt.
Rechtliche
Grundlagen
Art. 91 Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)
Art. 95 bis 98 Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)
Art. 37 Verordnung vom 27. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)
Fragen?
Dieses Merkblatt vermittelt nur eine allgemeine Übersicht. Für die Beurteilung von
Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die auf der Gehaltsabrechnung unter der Bezeichnung „Info zur Abrechnung“ aufgeführten Kontaktperson oder an die Hotline für
Anstellungs- und Gehaltsfragen: Telefon 031 633 83 12.
Bern, Oktober 2015
Abteilung Personaldienstleistungen
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