Schätzung des gemeinen Wertes von Schweinen nach § 16 Tiergesundheitsgesetz 1. Vorbemerkungen Diese Schätzhilfe soll vor allem Amtstierärzte unterstützen, die im Tierseuchenfall gesetzlich für die Schätzung der Höhe der zu leistenden Entschädigung zuständig sind. Diese Schätzhilfe dient der Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen nach § 16 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Grundsätzlich ist zu beachten, dass es sich bei dieser nach dem TierGesG vorgesehenen Entschädigung für Tierverluste um eine Leistung besonderer Art im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und nicht um einen Schadenersatz handelt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert des zu entschädigenden Schweins. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: o Basis für die Ermittlung des gemeinen Wertes sind die aktuellen Marktnotierungen für lebende und geschlachtete Schweine in Bayern. Diese finden sich in den in Bayern geltenden Markt- und Auktionsnotierungen (amtliche Marktberichte des BBV; Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt). o Eigenschaften, die den allgemeinen Wert eines Tieres steigern, entsprechend zu berücksichtigen (z.B. Verwendung als Zuchttier, Biotiere). o Mängel am Tier, die nicht infolge der Tierseuche entstanden sind (Vorschäden), sind wertmindernd zu berücksichtigen. o Nicht zu berücksichtigen sind: - Zukunfts- oder Liebhaberwerte - Umsatzsteuer - Mängel am Tier, die aufgrund der Tierseuche entstanden sind. sind Der gemeine Wert kann den gesetzlich festgelegten Höchstsatz der Entschädigung von 1500,- € pro Schwein überschreiten, die BTSK darf aber keine Entschädigung über den Höchstsatz pro Tier hinaus leisten (§ 16 Abs. 2 S 1 TierGesG). Im Falle von angeordneten Seuchentötungen ist die 30-Tages-Frist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 TierGesG zu beachten. Es empfiehlt sich daher, möglichst frühzeitig Kontakt 1 zur BTSK aufzunehmen. So kann zügig und einvernehmlich die Ermittlung des gemeinen Wertes und die Auszahlung der Entschädigung erfolgen. Die BTSK stellt als Anlage Schätztabellen im MS-Excel-Format zur Verfügung, die auf dieser Arbeitshilfe aufbauen. 2. Zugrunde liegende Werte: Notierung Ferkelbasispreis Ringferkel Notierung Ferkelpreis Südferkel Notierung deckfähige Jungsau (EGZH-Notierung) Notierung Lebendpreis Schweine c-Spitze Bayern Notierung Schlachtpreis Sauen Klasse M Notierung Schlachtpreis Eber Klasse V Notierung Zuchtläufer 3. Ferkel Zugrunde gelegt wird eine Aufzuchtzeit von 10 Wochen von Geburt bis zum Erreichen von 28 kg. Ein neugeborenes Ferkel wird pauschal mit 28 € veranschlagt. Von der Ferkelnotierung Ringferkel werden 28 € abgezogen und die Differenz durch 10 geteilt. Damit ergibt sich der Wertzuwachs pro Lebenswoche bis zur 10. Lebenswoche (LW). Der gemeine Wert bildet sich aus dem Wertzuwachs bis zur Woche der Tötung zuzüglich 28 € Basispreis. Zusätzlich können noch Zuschläge für nachgewiesene Impfungen (2-fach: + 2,90 €, 3-fach: + 4,00 €) gewährt werden. Babyferkel (Alter ca. 4 Wochen) werden pauschal mit 70 % der Notierung Ringferkel entschädigt. Beispiel: Tötung des Ferkels in LW 6, Notierung Ringferkel: 50,00 € Wertzuwachs pro LW: (50 €- 28 €) : 10 = 2,20 € Gemeiner Wert: 28 € + (2,20 € x 6) = 41,20 € 2 4. Sauen Als Basis dient die Notierung der deckfähigen Jungsau, sowie Notierung Schlachtpreis Klasse M. Pro Wurf gehen wir von einer durchschnittlichen Absetzquote von 12 Ferkeln/Sau aus. Für die ersten fünf Trächtigkeiten wird ein Zuchtzuschlag gewährt, der sich aus dem Schlachtwert einer Altsau mit dem SG einer Altsau abzüglich dem SG einer Jungsau errechnet. Schlachtwert Altsau: Notierung Klasse M; durchschnittl. SG einer Altsau: 183 kg (Info LFL für 2013); durchschnitl. SG Jungsau: 96 kg Beispiel Zuchtzuschlag: Notierung Klasse M: 1,31 €/kg SG, SG Altsau: 183 kg, SG Jungsau: 96 kg Zuschlag: (183 kg – 96 kg) x 1,31 €/kg = 113,97 € Zusätzlich wird ein Trächtigkeitszuschlag von pauschal 20,00 € pro Trächtigkeitswoche, beginnend ab dem nachgewiesenen Besamungszeitpunkt gewährt. Gesamtbeispiel gemeiner Wert Sau: Tötung in Trächtigkeitswoche 10 Notierung Jungsau: 324,75 €, 3. Trächtigkeit, Zuschlag: siehe Beispiel Zuschlag Notierung JS + Zuchtzuschlag + Trächtigkeitszuschlag = gemeiner Wert 324,75 € + 113,97 € + 200,00 € = 638,72 € Für Sauen ab dem sechsten Wurf gilt der Schlachtwert (Notierung Klasse M x SG [geschätzt]), ggf. zuzüglich Trächtigkeitszuschlag als gemeiner Wert. Bei der Schätzung des SG von Altsauen geht man von einer Ausschlachtung von 75 % aus. Beispiel: Sau frisch besamt nach 7. Wurf geschätztes LG: 250 kg, Ausschlachtung 75 % -> SG = 187,5 kg Notierung Klasse M: 1,31 €/kg SG 187 kg x 1,31 €/kg = 244,97 € 3 5. Mastschweine Basiswerte sind die Notierung für Südferkel und die Notierung Lebendpreis c-Spitze Bayern. Da in Bayern die überwiegende Anzahl der Schlachtschweine mit 120 kg geschlachtet werden, gehen wir von 120 kg LG beim fertigen Mastschwein aus. Diese 120 kg werden mit dem c-Spitzenpreis multipliziert und durch 100 geteilt. So erhält man den Basiswert für ein fertiges Mastschwein. Von diesem Basispreis wird die Notierung Südferkel (oder der tatsächliche Einkaufspreis) abgezogen. So erhält man den Wertzuwachs des Mastschweins von 28 kg bis 120 kg. Den Wertzuwachs wiederum teilt man durch die Masttage bis 120 kg (im Schnitt 120 Tage bei etwa 760g Tageszunahme), so erhält man den täglichen Wertzuwachs des Mastschweins. Den täglichen Wertzuwachs multipliziert man dann mit der Anzahl der tatsächlichen Masttage bis zur Tötung und addiert den tatsächlichen Wertzuwachs zur Notierung Südferkel. Beispiel: Notierung Südferkel: 65,50 € Notierung c-Spitze Bayern: 145,10 €/100 kg LG, Masttage von 28 kg – 120 kg: 120 Abgelaufene Masttage bei Tötung: 100 {[(120 kg x 145,10 €/kg : 100) – 65,50 €] : 120 x 100} + 65,50 = 90,51 € + 65,50 € = 156,02 € Werden Schweine schwerer oder länger (Bio) gemästet, oder werden andere Preise erzielt, als die Notierung, muss der Tierhalter dies im Einzelfall belegen (mindestens die 3 letzten Abrechnungen). Die nachgewiesenen Leistungen oder Preise können dann in der Formel die Notierungen und Durchschnittsgewichte ersetzen. 4 6. Eber Basis der Wertermittlung beim Eber ist der Einkaufspreis und ggf. die Schlachtnotierung der Klasse V. Darüber hinaus wird von einer Standardnutzungsdauer für Eber von 36 Monaten ausgegangen. Ebenfalls sind die Besitzmonate zu ermitteln. Diese Parameter werden mit Hilfe folgender Formel ins Verhältnis gesetzt: Ankaufspreis – [(Ankaufspreis : 36) x Besitzmonate] = gemeiner Wert Beispiel: Ankaufspreis: 600 € Besitzmonate bei Tötung: 20 600 € - [(600 : 36) x 20 = 600 – [16,67 x 20] = 600 € - 333,33 = 266,67 € Bei Ebern, deren gemeiner Wert geringer als der Schlachtwert ist, gilt der Schlachtwert als gemeiner Wert. Schlachtwert = Notierung Klasse V x Schlachtgewicht Schlachtgewicht = Lebendgewicht x Ausschlachtung Ausschlachtung ist beim Eber durchschnittlich 80%. Beispiel: Notierung Klasse V: 1,06 €/kg SG Lebendgewicht: 225 kg Schlachtgewicht: 180 kg bei Ausschlachtung von 80%. 180 kg x 1,06 €/kg = 190,80 € 7. Zuchtläufer/ Jungeber Der gemeine Wert von Zuchtläufern und Jungebern wird bestimmt wie der gemeine Wert von Mastschweinen, für Zuchtläufer kann die Notierung Südferkel jedoch durch die Notierung Zuchtläufer ersetzt werden. Bayerische Tierseuchenkasse, Juni 2015 5
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