Mietpark

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 24.04.2015/MK
1.
Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Mietsache/Container durch den Mieter oder einer
vertretungsberechtigten Person steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters.
Der Abholer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit Vollmacht des Auftraggebers handelt.
Dem Mieter obliegen die allgemeinen Obhuts- und Sorgfaltspflichten. Er hat alle aus dem Einsatz
verursachten Schäden am Gerät zu vertreten. Unter anderem und zusätzlich zufälliger Untergang,
Verlust, Diebstahl, sowie Beschädigung oder unsachgemäße Abnutzung der Mietsache.
Diese Pflichten enden mit Beendigung des Mietvertrages und der Rückgabe der Mietsache an den
Vermieter. Der Mieter hat auch leichte Fahrlässigkeit zu vertreten.
2.
Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbart, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich!
Schadensersatz wegen Nichteinhaltung ist nicht möglich!
Eine Gewährleistung für den Wirkungsgrad der Mietgeräte wird nicht zugesagt; der Mieter ist für die
Auswahl und den Einsatz der Geräte selbst verantwortlich.
Der Mieter bestätigt, dass er ausreichend in die Bedienung eingewiesen wurde und das Mietgerät
nur nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und der Straßenverkehrsordnung
benutzt.
Das Mietgerät muss funktionsfähig und gereinigt zurückgegeben werden, andernfalls werden
Reparatur-, Material- und Reinigungskosten verrechnet. (Wiederbeschaffungswerte nicht Zeitwerte!)
Nur unbenütztes, ungeöffnetes Verbrauchsmaterial (Schleifpapiere, Reinigungspulver u.Ä.) kann
nur zusammen mit dem Mietgerät am Tag der Rückgabe zum Verkaufspreis zurückgenommen
werden! Bei verspäteter Rückgabe ist keine Rückerstattung mehr möglich!
3.
Eine Maschinenbruchversicherung muss bei allen Hubliften, LKW-Lift, allen Scherenbühnen,
Teleskopliften, allen Staplern, Minibagger und Miniladern und allen Teleskopstaplern abgeschlossen
werden. Preis 5% der Netto-Mietsumme, Selbstbeteiligung im Schadensfall 2.500,- Euro netto, bei
Teleskopstaplern 5.000,- Euro netto. Schäden an Dritten sind nicht versichert. Bei allen anderen
Geräten kann die Versicherung freiwillig abgeschlossen werden.
4.
Fällt ein Mietgerät durch einen Defekt, ganz oder teilweise, aus, ist der Vermieter sofort, spätestens
jedoch eine Stunde nach Kenntnis des Mangels zu informieren. Um weitergehende
Beschädigungen zu vermeiden, ist der weitere Gebrauch des Gerätes zu unterlassen. Ein
Ersatzanspruch auf ein Tauschgerät besteht grundsätzlich nicht! Schadenersatz wegen Ausfall
eines Mietgerätes ist nicht möglich. Aufgetretene Schäden am Mietgerät, die der Mieter zu vertreten
hat, werden auf Kosten des Mieters behoben. Für Mietgeräte, die infolge eines vom Mieter zu
vertretenden Umstandes (z.B. Beschädigung) nicht zur weiteren Vermietung genutzt werden
können, ist der
Vermieter berechtigt, pauschal 30% der Tagesmiete ohne Nachweis zu verlangen.
5.
Der Tagesmietpreis bezieht sich auf 24 Stunden Gewahrsam bei maximal 8 Stunden
Maschinenlaufzeit. Angefangene Mehrstunden werden mit jeweils 1/8 des Tagessatzes berechnet.
Bei Ausfall des Stundenzählers werden mindestens zwei Stunden pro Tag berechnet.
Angefangene Tage und Wochen werden zum Tages- bzw. Wochensatz verrechnet.
Mietsachen können nur während der Geschäftszeiten zurückgegeben werden und sind an einen
Mitarbeiter auszuhändigen. Ist nichts anderes bestimmt, ist die Mietsache an dem Ort zu
übergeben, an dem sie der Mieter in Empfang genommen hat.
Öffnungszeiten
Mo. 7.00 – 12.00 Uhr und 12.30 – 17.00 Uhr
Di – Fr. 7.30 – 12.00 Uhr und 12.30 – 17.00 Uhr
Über Rückgabeverzögerungen muss der Vermieter unbedingt vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer
unterrichtet werden. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach Absprache mit unserem
Büropersonal möglich!
Die Mietpreise sind gestaffelt nach der Mietdauer. Wird an Sonn- und Feiertagen mit unseren
Baugeräten gearbeitet, ist der Mietpreis hierfür fällig. Ist die Mietdauer kürzer als vereinbart, gilt der
entsprechend höhere Staffelpreis.
Kurzmiete =
maximal vier Stunden während der Geschäftszeit
(inklusive Abholung, Einweisung und Rücklieferung).
Pro 1 Miettag =
24 Stunden Gewahrsam bei max. 8 Stunden Maschinenlaufzeit.
Die Mindestberechnung bei Einsätzen mit Fahrer ist 2,5 Stunden/Tag.
Bei Erdarbeiten muss der Auftraggeber den Fahrer vor Beginn der Arbeiten auf verlegte Leitungen
hinweisen und diese gesondert kennzeichnen. Andernfalls kann für Schäden keine Haftung
übernommen werden. Dies gilt auch für Schäden bei Arbeiten mit Kleingeräten auf engstem Raum,
sowie für alle eventuell im Rahmen der Baggerarbeiten auftretenden Schäden, die nicht durch grobe
Fahrlässigkeit verursacht wurden.
Die von uns genannten Preise gelten immer zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Bei Rechnungsbeträgen unter 50,- Euro berechnen wir eine Klein-Rechnungs-Gebühr von 5,- Euro.
6.
Bei Baumaschinen gehen Kraftstoffverbrauch, Batterieaufladung und Reifendefekte zu Lasten des
Mieters. Bei der Vermietung von Mietgeräten mit (Hydraulik-) Schläuchen (Minibagger, TeleskopStapler, Hydraulikmeißel, Erdbohrer, usw.) gehen Schäden zu Lasten des Mieters.
Der Mieter hat täglich sämtliche Öle, Treibstoffe, Kühlwasser und Schrauben zu kontrollieren.
7.
Der Auftraggeber trägt die alleinige Verpflichtung zur Durchführung ausreichender
Sicherungsvorkehrungen während des von ihm selbst durchgeführten Transportes.
Eine im Falle der Selbstabholung geleistete Mithilfe des Vermieters erfolgt ohne
Haftungsübernahme und entbindet den Auftraggeber nicht von seiner alleinigen Verpflichtung zur
Sicherstellung eines schadenfreien Transportes. Der Selbstabholer muss auf die ausreichende
Anhängelast des ziehenden Fahrzeugs achten.
Falls aus witterungsbedingten Gründen, wegen schlechter Bodenverhältnisse oder mangelhafter
Vorbereitung des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen werden kann, ist der Vermieter dennoch
berechtigt, die Vergütung für die gesamte Mietzeit zu verlangen. Bei elektrischen Geräten sowie
Büro- und Sanitär-Containern hat der Mieter die Zuleitungen für Strom, Wasser und Kanal selbst
anzuschließen. Bei Frostgefahr muss entweder ausreichend beheizt werden oder aus sämtlichen
Leitungen und Boilern das Wasser abgelassen und mit Luftdruck restlos entfernt werden.
Die Bedienung der Mietgeräte darf nur von Personen erfolgen, die hierzu geeignet und befähigt sind
und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Transport und Einweisung sind Mietzeit. Bei Mietgeräten wird die An- und Abfahrt grundsätzlich
separat verrechnet und ist nicht im Mietpreis enthalten. Bei Freizeitgeräten (Karussellen,
Hüpfburgen, usw.) muss der Mieter eine Aufsichtsperson stellen.
8.
Die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass oder
Führerschein), sowie die Bezahlung der Kaution vor Mietbeginn und des kompletten
Rechnungsbetrages bei Rückgabe (Bar oder mit EC-Karte – PIN erforderlich!) sind
Voraussetzungen für die Vermietung an Neukunden und Kunden, die dazu vom Personal
aufgefordert werden.
9.
Sind ein oder mehrere Punkte der Auftragsbedingungen nichtig oder unwirksam, so wird hierdurch
die Wirksamkeit der übrigen Auftragsbestimmungen nicht berührt.
10.
Der Empfänger/Mieter erkennt die Auftragsbedingungen an. Die ordentliche Ausführung der
Arbeiten wird hiermit bestätigt.