Seite 1 von 7 - HandelsHaus Huber

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für alle Lieferungen, die Kurt Ullrich Geflügel-Wild-Tiefkühlkost Heidelberg-Mannheim GmbH & Co. KG oder Handelshaus
Huber-Kölle Lebensmittel GmbH (im folgenden Gesellschaft genannt), an Dritte (im folgenden Käufer genannt) ausführt,
gelten unter Ausschluss eventuell entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers folgende Lieferungsund Zahlungsbedingungen als verbindlich vereinbart.
1. Lieferung
Die Gesellschaften liefern bestellte Ware zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die Lieferverpflichtung der Gesellschafter erfolgt jedoch
unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Alle Fälle der höheren Gewalt sowie Maßnahmen von Behörden,
Streiks und andere für die Gesellschafter unabwendbare Ereignisse befreien die Gesellschaften von ihrer Lieferverpflichtung. Geschäfte
nach §§ 361 BGB und 376 HGB bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bestätigung der Gesellschaft. Zusätzlich
entstehende Kosten, die durch spezielle Anlieferungswünsche des Käufers entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
2. Prüfung der lebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit
In Erfüllung der der Gesellschaften und dem Käufer obliegenden lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten hat der Käufer jede Lieferung
innerhalb von 24 Stunden ab Abnahme, spätestens jedoch vor der Weiterverarbeitung auf erkennbare Mängel zu prüfen. Wenn insoweit
der Käufer einen Mangel entdeckt, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so darf er die
Ware weder weiterverarbeiten noch an Dritte herausgeben oder verkaufen. Der Käufer trifft geeignete Vorkehrungen, die eine
versehentliche Herausgabe, Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung verhindern.
Liegt an einem Einzelartikel aus einer Gesamtlieferung ein Mangel vor, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware
einschränkt oder verhindert, ist der Käufer verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei dem festgestellten
Mangel um einen Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler vorliegt, der die gesamte Warenpartie umfasst. Der
Käufer ist ferner verpflichtet, die gelieferten Waren daraufhin zu überprüfen, ob zwischen Deklaration und ausgelieferter Ware eine
Abweichung besteht. Entdeckt der Käufer bei der Lieferung eine Abweichung von der Deklaration oder einen Mangel, der die
lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so ist er verpflichtet, die Gesellschaften hiervon
unverzüglich, von der Mangelhaftigkeit einer ganzen Warenpartie innerhalb von 12 Stunden, zu informieren. Die Gesellschaft ist
berechtigt, Schäden, die aus einer Nichtanzeige entstehen, dem Käufer anzulasten.
3. Probeziehungen
Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen, die kraft gesetzlicher Regelung hierzu berechtigt sind, aus den
von der Gesellschaften bzw. im Streckengeschäft gelieferten Waren Proben ziehen, hat der Käufer darauf zu achten, dass der jeweilige
Prüfer zu einer jeden Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme ausstellt.
Der Käufer ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar zu verwahren, die Gesellschaften
unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und ihr eine Kopie oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln.
Schäden, die der Gesellschaften durch die Nichtinformation über eine Probeziehung oder die unsachgemäße Lagerung der Gegenprobe
eventuell entstehen, trägt der Käufer.
4. Mängelrüge
Soweit der Käufer Mängel der Ware nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Abnahme der Ware rügt, ist jede Haftung der Gesellschaft für
Sachmängel, Falschlieferung, Fehlmengen, nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich
um verborgene Mängel. Verborgene Mängel sind ebenfalls innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung zu rügen. Die Gesellschaften
haften weder für natürlichen Transportschwund, noch für Lakeverluste oder die handelsüblichen Schwankungen in der Beschaffenheit
oder dem Aussehen der Ware. Gewichtsangaben für Frischfleisch & Frischfisch sowie Räucherwaren beziehen sich auf das in
Heppenheim (Lager) festgestellte Gewicht. Der Kunde ist verpflichtet direkt bei Erhalt die Waren zu prüfen und bestätigt mit seiner
Unterschrift auf dem Lieferschein (oder Rechnung) die Korrektheit der gelieferten Waren. Der Kunde hat den aus der Eigenart der Ware
herrührenden natürlichen Gewichtsschwund zu tragen (z.B. Gewebewasser). Im Falle der berechtigten Mängelrüge seitens des Käufers ist
die Gesellschaft berechtigt, Ansprüche des Käufers auf Wandlung oder Minderung durch Ersatzlieferung mangelfreier Ware abzuwenden.
Bei fehlerhafter Ersatzlieferung bleiben die Ansprüche des Käufers auf Wandlung oder Minderung erhalten. Die Geltendmachung von
Mängelfolgeschäden durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gesellschaften oder ihre Erfüllungsgehilfen haben den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
5. Preise
Die Berechnung der Ware erfolgt zu den am Tage der Bestellung gültigen Verkaufspreisen der Gesellschaft. Das nach Handelsbrauch bei
Abgang der Ware ermittelte Gewicht wird der Berechnung zugrunde gelegt. Eventueller Transportschwund geht zu Lasten des Käufers.
6. Leih & Leergut
Mehrwegpaletten (z.B. Europaletten), Leihgebinde und Leihkisten verbleiben im Eigentum der Gesellschaft. Sie sind schnellstmöglich
abzuräumen bzw. zu entleeren und in ordnungsgemäßem Zustand der Gesellschaften zurückzugeben. Der Gesellschaften bleibt es
vorbehalten, für Verpackungsmaterialien Pfand zu berechnen. Leihemballagen der Brauereien, Mineralbrunnen, Frischobst- und
Gemüselieferanten werden direkt belastet und bei späterer Rückgabe entlastet.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten
Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte,
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vom Käufer bezeichnete, Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls
als Sicherung für die Saldenforderung der Gesellschaft. Falls Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen an die
Gesellschaften ab. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Gesellschaften, bis deren sämtliche Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer befriedigt sind. Eingriffe Dritter in das Vorbehaltseigentum der Gesellschaften sind dieser vom
Käufer unverzüglich mitzuteilen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann die
Gesellschaften die unter Vorbehalt gelieferte Ware vom Käufer zurückholen. Der Käufer verzichtet hiermit bereits unwiderruflich auf die
Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden, falls die Gesellschaften von diesem Recht Gebrauch macht. Der Eigentumsvorbehalt
entbindet den Käufer nicht von seiner Haftung für den Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware, nachdem sie in seinen
Besitz übergegangen ist. Der Käufer ist sich mit der Gesellschaften darüber einig, dass alle Rechte und Ansprüche des Käufers gegenüber
Versicherungen aus der Versicherung des Vorbehaltsgutes an die Gesellschaften zur Sicherung abgetreten sind, bis deren sämtliche
Forderungen aus Geschäftsverbindungen mit dem Käufer befriedigt sind. Das Vorbehaltsgut ist vom Käufer auf seine Kosten ausreichend
gegen Feuer, Wasser, Einbruch etc. zu versichern. Die Gesellschaften ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert der der Gesellschaften zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20
% nicht nur vorübergehend übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt den Gesellschaften. Bei der Ermittlung des
realisierbaren Wertes gehen die Gesellschaften grundsätzlich von den jeweiligen Einkaufspreisen der Vorbehaltsware zuzüglich MwSt.
aus. Allerdings behält sich die Gesellschaften unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Recht vor, den realisierbaren Wert
der Sicherheiten in anderer Weise zu ermitteln, um auf diese Weise ihre Sicherungsinteressen angemessen in Ansatz zu bringen.
8. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist mit Eingang der Rechnung, frühestens jedoch mit der Lieferung der Ware fällig. Zahlbar netto ohne Abzug.
Stundungszusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Gesellschaften. Ist eine Zahlung nicht binnen einer Frist von 7 Tagen oder
nach dem vereinbarten Zahlungsziel nach Eingang der Rechnung bzw. Lieferung der Ware bei der Gesellschaften eingegangen, oder wird
eine Lastschrift oder ein Scheck zu Lasten des Käufers von dessen Bankinstitut nicht eingelöst, so ist die Gesellschaften berechtigt, zur
Deckung der bei ihr entstehenden Zinsen und Kosten vom Käufer ohne weiteren Nachweis Zinsen und Mahnkosten zu verlangen. Im
Rahmen eines Factoringvertrages sind Forderungen auf die Südfactoring GmbH, Heilbronner Straße 86, 70191 Stuttgart übertragen.
Zahlungen kann mit schuldbefreiender Wirkung nur an diese oder auf deren Konto geleistet werden.
Dem Käufer bleibt es vorbehalten, geringere Kosten der Gesellschaften nachzuweisen, der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, höhere
Kosten nachzuweisen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ist die Gesellschaft berechtigt, die Erfüllung aller laufenden und den
Abschluss aller neuen Geschäfte zu verweigern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Ratenzahlungen des Käufers auch bei entgegenstehender
Bestimmung des Käufers auch auf andere Verpflichtungen des Käufers gegenüber der Gesellschaft zu verrechnen. Die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechtes oder der Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
gegenüber fälligen Forderungen der Gesellschaft ist ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Saldenbestätigung
Die Gesellschaft erteilt dem Käufer in bestimmten Abständen Saldenbestätigungen, aus denen sich die aktuellen Forderungen der
Gesellschaft gegenüber dem Käufer ergeben. Falls der Käufer nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt einer
Saldenbestätigung schriftlich gegenüber den Gesellschaften Widerspruch gegen die Richtigkeit der Saldenbestätigung erhebt, erkennt er
diese Saldenbestätigung als richtig an und verzichtet ausdrücklich auf jegliche weitere Einwendungen. Die Gesellschaft kann den
Nachweis der Erteilung der Saldenbestätigung auch dadurch führen, dass sie den Einschreibe- Einlieferungsschein mit Datum der
Postaufgabe vorlegt.
10. Datenschutz
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie die für den Geschäftsablauf notwendigen Kundendaten wie Name, Anschrift, Bestellungen etc.
elektronisch in einer Datenverarbeitungsanlage speichert. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes vor Missbrauch geschützt.
Der Käufer ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort aller Lieferungen und Zahlungen ist der Ort, an dem die Gesellschaften Ihren Sitz haben hier ist der Sitz desjenigen Gerichts,
in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat bei AF456 und AF457 ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Stuttgart oder Darmstadt
12. Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt. Käufer und Gesellschaft sind in diesem Falle verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der
ungültigen wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Im Falle der Kollision zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft und
ausdrücklich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Gesellschaft den Vorrang.
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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Handelshaus Huber-Kölle GmbH
Von Humbold Straße 10
64646 Heppenheim
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand 01-2005)
Partner für:
-Verpackungslösungen
-Adventskalender
-Individuelle Adventskalender
-Geschenk Verpackung
-Co-Packing
Aufträge an uns werden nur zu den nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgeschlossen.
Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart und von der Geschäftsleitung
unterzeichnet sind. Die Geltung der Einkaufsbedingungen unserer Auftragnehmer wird ausgeschlossen, soweit
wir uns nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich - unterzeichnet von unserer Geschäftsleitung - einverstanden
erklären.
1. Preisangebot
Die Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die angebotenen Preise sind
Nettopreise in der in Deutschland jeweils gültigen Währung (ohne Mehrwertsteuer). Sie gelten ab Werk, falls
nichts anderes vereinbart wird. Angebote ohne zeitliche Befristung können gem. § 147 BGB nur sofort, im Falle
der Übersendung nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem die Annahme unter regelmäßigen
Umständen erwartet werden darf. Ist eine Angebotsfrist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist
erfolgen.
2. Auftragsannahme
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen. Nachträgliche Änderungen
des Auftrags - verursacht durch den Auftraggeber - berechtigen uns zur entsprechenden Änderung der dadurch
beeinflussten Vertragskonditionen. Diese Änderungen gelten spätestens dann als vereinbart, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Forderung in Verzug oder werden
uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, dass der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat oder in
seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährdet, sind wir berechtigt, die weitere Bearbeitung von Aufträgen sowie die
Auslieferung von einer Abschlagszahlung im Wert unserer geleisteten Arbeiten abhängig zu machen. Wir dürfen
die Bearbeitung des Auftrags einstellen und seine Fortführung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber
Sicherheit in Höhe des Gesamtauftragswertes leistet. Hierzu werden wir ihm eine angemessene Frist setzen mit
der Erklärung, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung der Leistung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten werden. Auch im Falle eines Rücktritts sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
3. Ausführung
Soweit wir dem Auftraggeber Druck- und/oder Ausführungsvorlagen vorlegen, ist der Auftraggeber verpflichtet,
diese eingehend - auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten
Eigenschaften - zu prüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung
unterschrieben zurückzusenden oder seine Änderungswünsche deutlich erkennbar mitzuteilen. Soweit die Berichtigungen Änderungen von Auftragsvorgaben des Auftraggebers betreffen, ist dies als nachträgliche
Änderung des Auftrags im Sinne vorstehend Ziff. 2 anzusehen. Soweit der Auftraggeber die von uns vorgelegten
Druck- und/oder Ausführungsvorlagen genehmigt hat, kann er sich auf darin befindliche Mängel
nicht mehr berufen, es sei denn, wir hätten derartige Mängel arglistig verschwiegen.
Mengentoleranz
Wir sind grundsätzlich berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % vorzunehmen.
Bei einem Lieferumfang von unter 500 kg oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichenden
Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20 % zulässig.
Qualitätstoleranz
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch
notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im
Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.
Lieferzeit
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten(z. B.
Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.) termingerecht erfüllt.
a) Lieferzeiten stehen unter der Bedingung, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Wir
übernehmen daher kein Beschaffungsrisiko. Im Falle höherer Gewalt (siehe unten) verlängern sich die Fristen
entsprechend.
b) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem wir uns mit dem Auftraggeber über alle
Vertragspunkte geeinigt haben.
c) Liefertermine und -fristen gelten ferner unter der Bedingung, dass der Auftraggeber den Auftrag nicht
nachträglich ändert, uns die für die Auftragsausführung notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig
zur Verfügung stellt sowie seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Sie stehen ferner unter der Bedingung, dass der
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Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug gerät oder eine Vermögensverschlechterung eintritt (siehe Ziff. 2 und
Ziff. 4 d, e).
d) Die Ware gilt als am Tag ihrer Absendung geliefert. Verschuldet der Auftraggeber, dass wir nicht versenden
oder er nicht abholt, gilt der Tag als Liefertag, an dem wir dem Auftraggeber mitgeteilt haben, dass die Ware
zum Versand bereit ist.
e) Bei Lieferaufträgen auf Abruf dürfen wir die Herstellung der Waren auf einen Zeitraum von 3 Monaten
verteilen. Ruft der Auftraggeber bei solchen Aufträgen die Ware nach Aufforderung nicht ab oder teilt er sie
nicht ein, können wir den Auftraggeber hierzu mit angemessener Frist auffordern. Nach fruchtlosem Ablauf der
Frist dürfen wir die Ware selbst aufteilen, die Teilmenge liefern oder wegen des nicht ausgeführten Teils des
Liefervertrags Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Auf diese Folgen haben wir in unserer Auf-forderung
hinzuweisen.
Höhere Gewalt, Verschulden und Haftung
Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß §
326 Abs. 1 BGB besonders hingewiesen. Schadensersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit geltend gemacht werden, und zwar bis zu 10% des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der
Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist,
jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
a) Wir haften nicht für Folgen (z.B. Überschreitung von Lieferterminen) die durch unvorhersehbare Ereignisse
außerhalb unseres Einwirkungsbereiches herbeigeführt werden. Umstände dieser Art sind insbesondere Krieg,
Boykott, Streiks (bei uns oder unseren Unterlieferanten), Betriebsstörungen bei Unterlieferanten, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung oder im Transport etc. Insoweit liegt keine Pflichtverletzung unsererseits
vor. In diesen Fällen sind daher Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen nach §§ 280 ff. BGB
ausgeschlossen. Nach Beendigung der vorgenannten Störungen werden wir unverzüglich die Erfüllung unserer
Verpflichtungen fortsetzen.
b) Ist unser Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB Unternehmer, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 ff. BGB
gegenüber uns auch dann ausgeschlossen, soweit zwar schuldhafte Pflichtverletzungen unsererseits vorliegen,
diese jedoch nur auf fahrlässigem oder noch geringerem Verschulden beruhen; in den Fällen, in denen uns
grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wird die Haftungshöhe auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung
c) Sofern wir nicht von uns erteilten Weisungen abweichen, sind wir nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der uns
erteilte Auftrag Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte) verletzt. Der Auftraggeber hat uns von einer
Inanspruchnahme freizustellen.
Abnahme
Die Abnahme hat gem. den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme, sind wir
berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen. Neben den Vorschriften der §§ 293 ff. BGB geht das
Qualitäts- und Gefahrenrisiko spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab vereinbarten ersten Liefertermin auf
den Auftraggeber über.
4. Zahlung
Zahlungsbedingungen und Sicherheitsleistung
a) Wir sind zur Fakturierung unserer Lieferungen und Leistungen ab Bekanntgabe der Versandbereitschaft oder falls wir die Ware ausnahmsweise versenden - ab Absendung berechtigt. Gleiches gilt für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlags- und Vorschusszahlungen, insbesondere
für entstehende Rohmaterialkosten, zu verlangen.
b) Berechnung und Zahlung erfolgen in der in Deutschland jeweils gültigen Währung. Die Zahlung hat
spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen bzw. innerhalb von 14 Tagen mit 2 %
Skonto. Wechselzahlungen bedürfen vorangegangener besonderer Vereinbarung. Im Übrigen nehmen wir
Wechsel und Schecks nur zahlungshalber an; Wechsel im Übrigen nur, wenn sie zahlbar in Memmingen gestellt
sind. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber.
c) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Ist der
Auftraggeber Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, gilt folgendes: Die Zurückbehaltungsrechte nach §§ 273 BGB, 369 HGB sind ausgeschlossen.
Ausgeschlossen ist auch die Einrede des Auftraggebers nach § 320 BGB sowie nach § 438 Abs. 4 Satz 2 BGB, es
sei denn, uns fällt eine grobe Vertragsverletzung zur Last oder der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
d) Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, werden unsere Forderungen insgesamt zur
Zahlung fällig. Alle Zahlungsaufschübe - auch im Falle der Wechselannahme - enden. Während der Dauer des
Verzuges sind wir berechtigt, die Fortführung eines Auftrags und/oder die Auslieferung von Arbeiten von einer
Abschlagszahlung im Wert unserer geleisteten Arbeiten abhängig zu machen. Die Fortführung eines Auftrags
dürfen wir alternativ auch davon abhängig machen, dass der Auftraggeber Sicherheit in Höhe des Gesamtauftragswertes leistet. Hierzu werden wir ihm eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass wir nach
fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung der Leistung ablehnen und Schadensersatz statt Erfüllung verlangen
und uns vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit wir aufgrund dieser Bestimmungen berechtigt sind,
die Fortführung eines Auftrags einzustellen, geraten wir auch nicht in Lieferverzug. Die Lieferfrist verlängert
sich vielmehr entsprechend unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Zeitaufwands (etwa für Umrüsten von Maschinen oder durch zwischenzeitliche Hereinnahme neuer Aufträge).
e) Die Bestimmungen von vorstehend lit. d) gelten auch, falls uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der
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Besteller seine Zahlungen eingestellt hat oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährdet.
f) Neben der gesetzlichen Verzugszinsenregelung bleibt uns vorbehalten, als Verzugszinsen diejenigen Zinsen zu
berechnen, die wir unserer Bank zu zahlen haben.
5. Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalte / Sicherungsrechte
a) Die Lieferung unserer Waren erfolgt grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt. Soweit wir Ware des Auftraggebers bearbeiten, erwerben wir hieran, unabhängig davon, ob wir sie mit unseren Liefergegenständen
verbinden, einen Miteigentumsanteil, dessen Höhe dem Verhältnis des Wertes unserer Leistung zum Wert der
bearbeitenden Ware entspricht. Auch in diesem Miteigentumsanteil behalten wir uns das Eigentum vor
(Vorbehaltsware).
b) Das Eigentum bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderung vorbehalten. Für den Eigentumsvorbehalt gelten darüber hinaus folgende Erweiterungen:
aa) Das Eigentum bleibt auch vorbehalten bis zur Zahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den
anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufender Rechnung buchen.
Zahlungen im sogenannten Scheck- Wechselverfahren gelten noch nicht mit Einlösung des Schecks, sondern
erst dann als Erfüllung, wenn für uns - insbesondere aus dem Wechsel - keinerlei Obligo mehr besteht.
bb) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern,
er tritt uns jedoch bereits jetzt im Voraus den unserem Warenwert (einschließlich Mehrwertsteuer) entsprechenden erstrangigen Teil seiner Verkaufsforderungen ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich,
die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für eigene Rechnung einzuziehen.
cc) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns
zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von
Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache oder Bestand zu im Verhältnis
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt im Voraus die ihm zustehenden Eigentumsrechte
an neuer Sache oder Bestand im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware, die er für uns zur Ersetzung
der Übergabe unentgeltlich verwahrt. Lit. bb) gilt entsprechend.
c) Der Auftraggeber bestellt uns mit deren Übergabe an allen Waren, die er uns zur Ausführung des Auftrages
überlässt, für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht. Bei Zahlungen im Scheck-Wechselverfahren gilt lit. b) aa) entsprechend.
d) Wir werden Vorbehaltsware und sonstiges Sicherungsgut nur verwerten, wenn der Besteller sich in Verzug
befindet oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt wird. In diesem Fall
sind wir auch berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers für abgetretene Forderungen zu
widerrufen. Wir sind berechtigt, mögliche urheberrechtliche Verwertungsrechte, die dem Auftraggeber an
unserem Sicherungsgut zustehen, zur Befriedigung unserer Forderungen bei der Verwertung des Sicherungsgutes auszuüben. Die Verwertung der Sicherheiten erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit uns
Gegenstände oder Rechte zur Sicherheit übertragen worden sind, kann deren Verwertung im freihändigen
Verkauf erfolgen. Die Verwertung ist - soweit dies nicht untunlich ist - vorher anzudrohen, wobei die Verwertung 5 Tage nach der Androhung erfolgen kann.
e) Gem. § 449 Abs. 2 BGB können wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes unsere Waren nur herausverlangen,
wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Hierzu sind wir dann berechtigt, wenn die Voraussetzungen von §
323 BGB oder § 324 BGB erfüllt sind. Die Rücktrittserklärung schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 325 BGB nicht aus. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, liegt in unserem
Herausgabeverlangen - falls eine gesonderte Rücktrittserklärung nicht erfolgen sollte - zugleich auch die
Rücktrittserklärung.
f) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unsere Rechte hinweisen und uns
unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
g) Übersteigt die Summe aus dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware, der Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte sowie der an uns abgetretenen Forderungen die Summe aller uns gegen den Auftraggeber
zustehenden Forderungen um mehr als 10 %, geben wir nach unserer Wahl überschießende Sicherheiten frei.
h) Nimmt der Auftraggeber eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis
zur Höhe eines erstrangigen Betrages abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.
6. Untersuchungspflicht und Mängelrüge
Wir gehen zunächst davon aus, dass Sie Ihre Produkte nicht an Endverbraucher, sondern nur an Gewerbetreibende liefern und dass es sich bei Ihren Produkten - Verpackungsmaterial - nicht um Verbrauchsgüter im
Sinne der §§ 474 ff. BGB handelt. Probleme könnten allerdings dann auftreten, wenn etwa durch fehlerhaftes
Verpackungsmaterial Schäden an dem zu verpackenden Produkt auftreten sollten oder gar etwa solche, dann am
Produkt eintretende Fehler zu Verletzungen des Verbrauchers führten (etwa bei Lebensmitteln). Diesbezüglich
ließen sich durch AGB's keine Haftungsausschlüsse durchführen. Aber auch gegenüber Unternehmen sind die
Möglichkeiten, durch AGB's Haftung für Sachmängel zu beschränken, eingeschränkt. Zwar gilt insoweit § 309
BGB (früher § 11 AGBG) im kaufmännischen Verkehr nicht. Allerdings bleibt nach wie vor § 307 BGB (früher § 9
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AGBG) anwendbar. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung wird beispielsweise dann gesehen, wenn wesentliche Rechte oder
Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist. Vor diesem Hintergrund schlagen wir folgende Fassung von Ziff. 6 Ihrer AGB's vor:
Untersuchungs- und Rügepflichten / Sachmängel
a) Die von uns gelieferten Waren sind vom Auftraggeber unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort
zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Prüfung hat sich auch auf
eventuelle Beschaffenheitsvereinbarungen und den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck des
Packmittels zu erstrecken. Diese Pflichten bestehen für den Auftraggeber auch, wenn Ausfallmuster übersandt
worden sind. Unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift sind zwei Wochen nach Eingang am Bestimmungsort.
Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, sind spätestens binnen zwei
Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Rügen nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist sind
unerheblich. Ist keine Gewährleistungsfrist vereinbart, sind Rügen nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist unerheblich.
b) Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, soweit eine
Trennung der mangelfreien und der mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. In einem
solchen Fall kann der Auftraggeber Nachlieferung verlangen. Ist dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich, so können wir die Nachlieferung verweigern. Die Ansprüche des Auftraggebers beschränken sich in
einem solchen Fall - wenn er Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, auf Minderung, Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, so uns nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Vorstehendes gilt entsprechend bei Unterlieferungen, die die Toleranzgrenze überschreiten.
c) Soweit nicht gesondert vereinbart, sind wir nur verpflichtet, Verpackungsmaterial herzustellen, das sich für
die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
ist und der Auftraggeber nach der Art der Sache erwarten kann. Im Falle einer Unterlieferung (bei Überschreitung der Toleranzgrenze) gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
d) Für Nichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen, sowie für die Beschaffenheit
von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung sind wir - soweit diese Eigenschaften
mangelhaft sein sollten - dem Auftraggeber gegenüber nach den §§ 437 ff. BGB bzw. den §§ 634 ff. BGB nur
verantwortlich, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung
erkennbar waren. Ansprüche des Auftraggebers nach den §§ 437 ff. BGB bzw. 634 ff. BGB sind auch dann
ausgeschlossen, wenn die Vorlage des Auftraggebers eine undeutliche Schrift oder ungenaue Angaben enthält.
Auf Verlangen übersenden wir dem Auftraggeber einen Korrekturabzug, der - nach Kenntlichmachung
etwaiger Fehler - für den Druck freizugeben ist. Wir werden uns bemühen, Muster korrekt wiederzugeben,
können jedoch nur branchenübliche Genauigkeit gewährleisten.
e) Beruht ein Mangel der vorstehenden Art auf Materialien oder Leistungen, die wir von Dritten bezogen haben
und sind wir hierfür gegenüber dem Auftraggeber nicht haftbar, so sind wir in jedem Fall verpflichtet, unsere
Ansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber abzutreten.
7. Versand und Verpackung
Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Auftraggebers.
Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und
sonstige Leihverpackungen im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer
angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und – sofern nicht anders vereinbart - frei zu erfolgen.
8. Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten
a) die vom Auftraggeber bestellt sind - werden berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.
b) Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den
Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
9. Urheberrecht
a) Von uns gefertigte Entwürfe und Vorlagen sind urheberrechtlich geschützt und gehören uns. Sie dürfen nicht
vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dies ist zur Ausführung des Auftrags
unverzichtbar. Urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen wir dem Besteller nur insoweit, als diese zum
zweckgebundenen Einsatz der von uns erteilten Arbeiten erforderlich sind und nur solange, solange ein
Vertragsverhältnis mit uns besteht. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und -konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben stets unter Eigentum, auch
wenn für sie anteilige Kostenbeträge gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe auch zur Herausgabe von Duplikaten - besteht nicht. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckvorlagen,
Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für sechs Monate seit Auslieferung
des letzten, mit den Gegenständen gefertigten Auftrags.
b) Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und
Fertigmuster, die vom Auftraggeber stammen, ist dieser verantwortlich, es sei denn, er hätte uns ausdrücklich
einen dahingehenden Auftrag erteilt. Soweit uns entgegenstehende Rechte bekannt sein sollten, werden wir
den Auftraggeber darauf hinweisen.
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10. Kennzeichnung
Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext, unser Firmenzeichen oder unsere Betriebskenn-Nr. nach
Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art
anzubringen.
11. Vertragsänderungen
Änderungen des Vertrages oder seine Aufhebung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
12. Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl
wirksam.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Schlussbestimmungen
a) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Zusicherungen und Abreden mit unseren Vertretern bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
b) Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.
c) Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist der Sitz unserer Gesellschaft in 89290 Buch.
d) Gerichtsstand für alle aus den Rechtsbeziehungen mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckklagen ist - soweit der Auftraggeber Kaufmann oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist - Memmingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers
zu klagen
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