Antrag auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses bzw. Eintragung in einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass Name (ggf. Geburtsname) Vorname Geburtsdatum und –ort Staatsangehörigkeit Anschrift (aktuelle Hauptwohnung) Telefonnummer In welche EG-Mitgliedsstaaten wollen Sie einreisen? Welche Schusswaffen sollen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden? Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm mit glattem Lauf oder glatten Läufen sind besonders zu kennzeichnen. WBK-Nr. Kate- Art gorie Fabrikat Modell Kaliber HerstellungsNr. Welche dazugehörige Munition soll eingetragen werden? Art Ort, Datum Anzahl Unterschrift Art Anzahl Bitte Rückseite beachten! Dem Antrag sind beizufügen: a) b) c) 1 Lichtbild - aus neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 mm x 35 mm in Hochformat ohne Rand. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 mm darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Ein heller Hintergrund ist erforderlich. die dazugehörige Waffenbesitzkarte Gebühr pro Pass: 50,00 Euro Nach den EG-Waffenrichtlinien werden die Feuerwaffen in folgende Kategorien eingeteilt: A B C D = = = = Verbotene Feuerwaffen Genehmigungspflichtige Feuerwaffen Meldepflichtige Feuerwaffen Sonstige Feuerwaffen Verbotene Feuerwaffen (Kategorie A): a) Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste; b) vollautomatische Selbstladerwaffen; c) Schusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind; d) Munition mit Hartkerngeschossen, Lichtspur-, Brand- oder Sprengsätzen (Nummer 50 der Kriegswaffenliste); e) Revolver- und Pistolenmunition mit Hohlspitzgeschossen und Teilmantelgeschossen mit Sollbruchstellen sowie Geschosse dieser Art für Revolver- und Pistolenmunition. Genehmigungspflichtige Feuerwaffen (Kategorie B): a) Halbautomatische Selbstladerkurzwaffen und Handrepetierkurzwaffen; b) Einzelladerkurzwaffen für Zentralfeuerpatronenmunition; c) Einzelladerkurzwaffen für Randfeuerpatronenmunition mit einer Gesamtlänge unter 28 cm; d) halbautomatische Selbstladerlangwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann; e) halbautomatische Selbstladerlangwaffen, bei denen ein Magazin zur Aufnahme von mehr als zwei Patronen verwendet werden kann oder deren Magazin mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zur Aufnahme von mehr als zwei Patronen geändert werden kann; f) Handrepetierlangwaffen und Selbstladerlangwaffen, jeweils mit glattem Lauf und einer Lauflänge von 60 cm und kürzer; g) halbautomatische Selbstladerlangwaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladerwaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist. Meldepflichtige Feuerwaffen (Kategorie C): a) Handrepetierlangwaffen mit gezogenem oder glattem Lauf; b) Einzelladerlangwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen; c) halbautomatische Selbstladerlangwaffen, deren Magazin nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen kann; d) Einzelladerkurzwaffen für Randfeuerpatronenmunition mit einer Gesamtlänge von 28 cm und länger. Einzelladerlangwaffen mit glattem Lauf oder glatten Läufen fallen unter die Kategorie D. Verschluss, Patronenlager und Lauf als wesentliche Teile gehören jeweils zu der Kategorie, in der die zugehörige Feuerwaffe eingestuft ist.
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