VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Rechtsmittel Strafberufung Kollegialgerichte (§§ 283, 346 StPO) – – – – Bekämpfung von Strafmaß und Strafhöhe Ermessenskontrolle im Rahmen der Strafzumessung Verletzungen zwingenden Strafzumessungsrechts: Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) Sanktionsrüge zugleich als Strafberufung zu werten (§ 290 Abs 1 letzter Satz) und umgekehrt (Rsp) Rechtsmittel Berufung ER- und BG-Urteile (§§ 463-479; 489 StPO) – – – – Nichtigkeitsberufung Schuldberufung Strafberufung (Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche) 1 Rechtsmittel Berufung ER- und BG-Urteile (§§ 463-479; 489 StPO) – Nichtigkeitsberufung (§§ 464 Z 1, 468 StPO) NG grundsätzlich wie im schöffengerichtlichen Verfahren Zusätzlich – – Sachliche Unzuständigkeit Örtliche Unzuständigkeit Nicht: § 281 Abs 1 Z 5a, da Schuldberufung Rechtsmittel Berufung ER- und BG-Urteile (§§ 463-479; 489 StPO) – Schuldberufung (§ 464 Z 2 StPO) Umfassende Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Feststellungen des Erstgerichts Kein Neuerungsverbot (neue Tatsachen und neue Beweise erlaubt; § 467 StPO) Rechtsmittel Berufung ER- und BG-Urteile (§§ 463-479; 489 StPO) – Strafberufung (§§ 464 Z 2 iVm 283 StPO) Bekämpfung von Strafart und Strafhöhe Rsp: Bindung an den Schuldspruch, wenn ausschließlich Strafberufung Kein Neuerungsverbot 2 Rechtsmittel Beschwerden (§§ 87-89 StPO) – – – Beschlussbeschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) Säumnisbeschwerde (§ 87 Abs 2 Satz 1 StPO) „Maßnahmenbeschwerde“ (§ 87 Abs 2 Satz 2 StPO) Rechtsmittel Beschwerden (§§ 87-89 StPO) – Beschlussbeschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) Gegen gerichtliche Beschlüsse StA, Beschuldigter und sonstige Betroffene (Rechte verweigert, Pflichten entstanden, Zwangsmittel) Gegen Einstellungsbeschluss des Gerichts: Beschwerderecht des Privatbeteiligten Rechtsmittel Beschwerden (§§ 87-89 StPO) – Säumnisbeschwerde (§ 87 Abs 2 Satz 1 StPO) – Nur StA beschwerdeberechtigt Nichterledigung von Anträgen auf Anordnung, Bewilligung bzw gerichtlicher Beweisaufnahme durch das Gericht (ER am LG) „Maßnahmenbeschwerde“ (§ 87 Abs 2 Satz 2 StPO) Verletzung eines subjektiven Rechts bei gerichtlicher Beweisaufnahme Jede betroffene Person 3 Rechtsmittel Beschwerden (§§ 87-89 StPO) – Wirkung – Grundsatz: Keine aufschiebende Wirkung Aufschiebende Wirkung nur, wenn ausdrücklich im Gesetz eingeräumt Beschwerdeverfahren Begründungspflicht Frist: 14 Tage Form: schriftlich, elektronisch, mündlich zu Protokoll Rechtsmittel Beschwerden (§§ 87-89 StPO) – Beschwerdeverfahren Vorlagepflicht an RM-Gericht für betroffenes Gericht Entscheidung des RM-Gerichts Beschluss Nichtöffentlich Zurückweisung – Entscheidung in Sache selbst Kein Neuerungsverbot Keine Bindung an Beschwerdegründe Beneficium Cohaesionis in Haftsachen – Kein weiterer Rechtszug – – – Rechtsmittel 4
© Copyright 2024 ExpyDoc