VL StPO Ordentliche Rechtsmittel II

VL Strafverfahrensrecht
SS 2009
Hubert Hinterhofer
Rechtsmittel
Strafberufung Kollegialgerichte (§§ 283, 346 StPO)
–
–
–
–
Bekämpfung von Strafmaß und Strafhöhe
Ermessenskontrolle im Rahmen der Strafzumessung
Verletzungen zwingenden Strafzumessungsrechts:
Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO)
Sanktionsrüge zugleich als Strafberufung zu werten (§ 290
Abs 1 letzter Satz) und umgekehrt (Rsp)
Rechtsmittel
Berufung ER- und BG-Urteile (§§ 463-479;
489 StPO)
–
–
–
–
Nichtigkeitsberufung
Schuldberufung
Strafberufung
(Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche)
1
Rechtsmittel
Berufung ER- und BG-Urteile (§§ 463-479;
489 StPO)
–
Nichtigkeitsberufung (§§ 464 Z 1, 468 StPO)
NG grundsätzlich wie im schöffengerichtlichen
Verfahren
Zusätzlich
–
–
Sachliche Unzuständigkeit
Örtliche Unzuständigkeit
Nicht: § 281 Abs 1 Z 5a, da Schuldberufung
Rechtsmittel
Berufung ER- und BG-Urteile (§§ 463-479;
489 StPO)
–
Schuldberufung (§ 464 Z 2 StPO)
Umfassende Bekämpfung der Beweiswürdigung und der
Feststellungen des Erstgerichts
Kein Neuerungsverbot (neue Tatsachen und neue
Beweise erlaubt; § 467 StPO)
Rechtsmittel
Berufung ER- und BG-Urteile (§§ 463-479;
489 StPO)
–
Strafberufung (§§ 464 Z 2 iVm 283 StPO)
Bekämpfung von Strafart und Strafhöhe
Rsp: Bindung an den Schuldspruch, wenn
ausschließlich Strafberufung
Kein Neuerungsverbot
2
Rechtsmittel
Beschwerden (§§ 87-89 StPO)
–
–
–
Beschlussbeschwerde (§ 87 Abs 1 StPO)
Säumnisbeschwerde (§ 87 Abs 2 Satz 1 StPO)
„Maßnahmenbeschwerde“ (§ 87 Abs 2 Satz 2
StPO)
Rechtsmittel
Beschwerden (§§ 87-89 StPO)
–
Beschlussbeschwerde (§ 87 Abs 1 StPO)
Gegen gerichtliche Beschlüsse
StA, Beschuldigter und sonstige Betroffene (Rechte
verweigert, Pflichten entstanden, Zwangsmittel)
Gegen Einstellungsbeschluss des Gerichts:
Beschwerderecht des Privatbeteiligten
Rechtsmittel
Beschwerden (§§ 87-89 StPO)
–
Säumnisbeschwerde (§ 87 Abs 2 Satz 1 StPO)
–
Nur StA beschwerdeberechtigt
Nichterledigung von Anträgen auf Anordnung, Bewilligung
bzw gerichtlicher Beweisaufnahme durch das Gericht (ER am
LG)
„Maßnahmenbeschwerde“ (§ 87 Abs 2 Satz 2 StPO)
Verletzung eines subjektiven Rechts bei gerichtlicher
Beweisaufnahme
Jede betroffene Person
3
Rechtsmittel
Beschwerden (§§ 87-89 StPO)
–
Wirkung
–
Grundsatz: Keine aufschiebende Wirkung
Aufschiebende Wirkung nur, wenn ausdrücklich im
Gesetz eingeräumt
Beschwerdeverfahren
Begründungspflicht
Frist: 14 Tage
Form: schriftlich, elektronisch, mündlich zu Protokoll
Rechtsmittel
Beschwerden (§§ 87-89 StPO)
–
Beschwerdeverfahren
Vorlagepflicht an RM-Gericht für betroffenes Gericht
Entscheidung des RM-Gerichts
Beschluss
Nichtöffentlich
Zurückweisung
– Entscheidung in Sache selbst
Kein Neuerungsverbot
Keine Bindung an Beschwerdegründe
Beneficium Cohaesionis in Haftsachen
– Kein weiterer Rechtszug
–
–
–
Rechtsmittel
4