Landratsamt Waldshut Jugendamt Stand Juli 2015 Informationen über Tagespflege gemäß § 24 i.V.m. § 23 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) für Eltern 1. Wer hat Anspruch auf Tagespflege? Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 24 SGB VIII. Der Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege besteht, abhängig vom Alter der Kinder, wie folgt: 0 bis 1 Jahr 1 Jahr bis Schuleintritt Betreuungsanspruch besteht während der berufs- oder ausbildungsbedingten Abwesenheit der erziehenden Eltern oder Elternteile Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung: ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Dieser kann für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr auch über Tagespflege erfüllt werden. Ab vollendetem 3. Lebensjahr ist der Rechtsanspruch vorrangig über Einrichtungen zu erfüllen. Neben der Erfüllung des Rechtsanspruches kann sich ein individueller Betreuungsbedarf in Kindertagespflege, ggfls. ergänzend zur Einrichtung, während der berufsbedingten Abwesenheit der Eltern/Elternteile ergeben. Schuleintritt bis 14 Jahre Betreuungsanspruch während der Berufs- oder Ausbildungsbedingten Abwesenheit der erziehenden Eltern oder Elternteile Die betreuende Tagespflegeperson muss eine Tagespflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII besitzen. 2. Wer kann Tagespflege beantragen? Tagespflege kann von Eltern/Elternteilen und sorgeberechtigten sonstigen Personen beantragt werden. Der Antrag ist vor Betreuungsbeginn zu stellen. 3. Wo kann der Antrag gestellt werden, welche Nachweise sind notwendig? Der Antrag ist beim Jugendamt zu stellen. Dem Antrag sind ggfls. Erklärungen/Nachweise der Eltern/Elternteile und der im Haushalt lebenden Lebenspartner über die berufsbedingte Abwesenheit beizufügen. Ebenso ist der Betreuungsvertrag mit der Tagespflegeperson bzw. die Anlage „Informationen zum Betreuungsverhältnis“ erforderlich. 4. In welchem Umfang und ab wann wird Tagespflege bewilligt? Zur Erfüllung des Rechtsanspruches kann Tagespflege für Kinder im Alter von 1 – 3 Jahren für max. 20 Stunden pro Woche bewilligt werden. Bei einem Betreuungsbedarf auf Grund der Berufstätigkeit der Eltern/Elternteile und ggfls. Lebenspartner wird Tagespflege in dem Umfang bewilligt, in welchem Sie für Ihr Kind eine Betreuung durch eine Tagespflegeperson benötigen, da Sie selbst und der im Haushalt lebende andere Elternteil oder Lebenspartner wegen Abwesenheit auf Grund eigener Berufstätigkeit das Kind nicht selbst betreuen können und diese Betreuungszeiten nicht anderweitig durch Schule und Kindertageseinrichtungen abgedeckt werden. Betreuungszeiten, die nicht auf Grund der berufsbedingten Abwesenheit erforderlich sind, wie z.B. Arztbesuch, Behördengänge, Betriebsfeiern, Elternabende etc. sind zwischen Eltern und Tagespflegeperson privat abzurechnen. Der notwendige Mindestbetreuungsbedarf beträgt wöchentlich 5 Stunden. Die Bewilligung erfolgt über einen voraussichtlichen Betreuungsbedarf, der im Antrag anzugeben ist. Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, sind Plätze in Kindertageseinrichtungen vorrangig in Anspruch zu nehmen. 5. Wie hoch ist das Tagespflegegeld? Das Tagespflegegeld beträgt derzeit 5,50 Euro je Betreuungsstunde für Kinder unter drei Jahren und 4,50 Euro je Betreuungsstunde für Kinder über 3 Jahre. Zusätzlich zum Tagespflegegeld können Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII auf Antrag Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträge und Unfallversicherungsbeiträge erhalten. 6. Wie wird das Tagespflegegeld abgerechnet und ausbezahlt? Das Tagespflegegeld wird vom Jugendamt direkt mit der Tagespflegeperson abgerechnet und dieser ausbezahlt. Die Tagespflegeperson führt hierfür Betreuungsnachweise, die sie monatlich zur Abrechnung einreicht. Der Betreuungsnachweis ist von Ihnen als Eltern/Elternteil zu unterschreiben. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass die Betreuungszeiten, insbesondere in Bezug auf die Betreuungszeiten während Ihrer berufsbedingten Abwesenheit und der Ausfallzeiten, erforderlich waren und geleistet wurden bzw. entstanden sind. Ausfallzeiten sind auf dem Stundennachweis kurz zu begründen. 7. Welche Betreuungszeiten werden berücksichtigt und mit der Tagespflegeperson abgerechnet: Eingewöhnungszeit: Während einer zwei- bis maximal vierwöchigen Eingewöhnungszeit werden 50% der geleisteten Stunden an die Tagespflegeperson vergütet. Dauer und Umfang der Eingewöhnungszeit hängt vom Einzelfall ab und ist deshalb mit dem Tagespflegekinderdienst zu vereinbaren. Berufsbedingte Abwesenheit: Betreuungszeiten, die auf Grund der berufsbedingten Abwesenheit der Eltern bzw. Elternteile erforderlich sind, werden vergütet. Betreuungszeiten, die über die berufliche Abwesenheit hinausgehen (z.B. Behördengänge, Arztbesuche, Betriebsfeiern etc), sind zwischen Eltern und Tagespflegeperson privat abzurechnen. Betreuung über Nacht: Übernachtet das Tagespflegekind, weil das Kind auf Grund der späten Arbeitszeiten oder Nachtschichten der Eltern nicht in deren Haushalt zurückkehrt, wird das Tagespflegegeld bis 22.00 Uhr und ab 6.00 Uhr vergütet. Für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird eine Bereitschaft von 2 Stunden vergütet. Krankheit des Kindes: Bei einer nachgewiesenen Krankheit des Kindes wird das Tagespflegegeld für die ersten zehn zusammenhängende Kalendertage der Erkrankung in dem Umfang vergütet, wie Betreuungszeit grundsätzlich vereinbart war. Unentschuldigtes Fernbleiben des Kindes: Bleibt das Kind unentschuldigt von der Betreuung fern wird das Tagespflegegeld für die ersten zehn zusammenhängende Kalendertage der Fehlzeit in dem Umfang vergütet, wie Betreuungszeit grundsätzlich vereinbart war. Bei häufigen unentschuldigtem Fernbleiben des Kindes behält sich das Jugendamt vor, eine Überprüfung der Notwendigkeit .der Tagespflege vorzunehmen. Kurzfristiges entschuldigtes Fehlen: Wird die vereinbarte Betreuungszeit kurzfristig, d.h. bis max. 2 Tage vorher abgesagt, wird der Betreuungsumfang in dem Umfang als Ausfallzeit vergütet, wie Betreuung vereinbart war. Ist die Abwesenheit des Kindes längerfristig bekannt (z.B. Ferien) wird kein Ausfall von Betreuungsstunden vergütet. 8. Welche Beiträge an das Jugendamt kommen auf die Eltern zu? Eltern bzw. der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, das Kind selbst sowie sonstige sorgeberechtigte Personen sind entsprechend der Satzung des Landkreises Waldshut zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen. Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der tatsächlichen Betreuungszeit des Kindes und der Anzahl der Kinder in der Familie und beträgt je Kind und Stunde: Familie mit einem Kind unter 18 Jahren Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren Kostenbeitrag je Betreuungsstunde 1,87 € 1,42 € 0,95 € 0,31 € Der Kostenbeitrag wird vom Jugendamt festgesetzt und ist an dieses zu leisten. Der Kostenbeitrag ist für jede an die Tagespflegeperson vergütete Betreuungsstunde, also auch für Ausfallzeiten zu entrichten. Über die Höhe des Kostenbeitrages erhalten Sie eine monatliche Information. 9. Erlass von Kostenbeiträgen Die Kostenbeiträge können auf Antrag vom Jugendamt des Landkreises Waldshut ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 SGB VIII). Personensorgeberechtigte, Eltern und Kinder, die Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII oder Wohngeld erhalten sind von der Beitragspflicht befreit. 10. Welche Kosten sind von den Eltern mit der Tagespflegeperson abzurechnen? Tagespflegepersonen sind selbstständig tätig und legen die Stundenvergütung selbst fest. Verlangt die Tagespflegeperson einen höheren Stundensatz, als über das Jugendamt ausbezahlt werden kann, ist die Differenz von den Eltern direkt mit der Tagespflegeperson abzurechnen und zu bezahlen. Ebenso sind alle Betreuungszeiten, die nicht auf Grund der beruflichen Abwesenheit erforderlich waren, mit der Tagespflegeperson direkt abzurechnen. 11. Ansprechpartner Antragsstellung (Zuständigkeit aufgeteilt nach dem Nachnamen des Kindes) A-D E - G/M H-L N-S T-Z Frau Steinbrunner Frau Muschack Frau Rüd Frau Spinella Frau Mülhaupt Tel. 07751/86-4314 Tel. 07751/86-4349 Tel. 07751/86-4356 Tel. 07751/86-4313 Tel. 07751/86-4328 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Sie erreichen die Mitarbeiterinnen telefonisch von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr.
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