Stand: Oktober 2015 Rechts- und Konsularreferat Minsk, Prospekt Gasety „Prawda“ 11-d Tel.: +375 17 217 59 50 Fax: +375 17 217 59 78 ANFAHRT: U-Bahnstation „Petrowschtschina“ E-Mail: [email protected] Informationen für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit Kinder aus einer deutsch-belarussischen Ehe besitzen nach dem Abstammungsgrundsatz sowohl die deutsche als auch die belarussische Staatsangehörigkeit. Für die Übersiedlung eines belarussischen Staatsangehörigen ins Ausland erfordern die Vorschriften der Republik Belarus die Ausstellung eines speziellen Reisepasses, dessen Seriennummer grundsätzlich mit „PP“ beginnt. Wenn der belarussische Elternteil eines deutsch-belarussischen Kindes ohne diesen Pass zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland aus Belarus ausgereist ist, kann die belarussische Botschaft in Deutschland weder für diese Person noch für ein mitausgereistes bzw. in Deutschland geborenes Kind einen belarussischen Pass ausstellen. Die belarussische Botschaft stellt in eigener Zuständigkeit Reisepässe nur an Personen aus, die mit einem PPPass nach Deutschland ausgereist sind und sich in der belarussischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland konsularisch haben erfassen lassen. Antragsteller können jedoch bei der belarussischen Botschaft in Deutschland ein Verfahren zum ständigen Wohnsitz beantragen und PP-Pässe erhalten, was künftig die Erledigung aller Passformalitäten durch die belarussische Botschaft in Deutschland ermöglicht, so dass der Antragsteller für solche Zwecke nicht mehr nach Belarus reisen muss. Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines neuen Passes an Personen, die mit einem normalen Pass nach Deutschland übersiedelt sind, sowie für entsprechende Anträge auf Entlassung aus der belarussischen Staatsangehörigkeit, liegt bei der Passbehörde des letzten Meldeorts in Belarus. Bei der belarussischen Botschaft kann (insbesondere für in Deutschland geborene Kinder) nur ein Rückkehrausweis nach Belarus beantragt werden, der nur zu einer Einreise nach Belarus nicht jedoch zur Ausreise berechtigt. Ein Visum für die Einreise nach Belarus wird dem Kind auch dann nicht erteilt, wenn es bereits im Besitz eines deutschen Reisepasses ist, da das Kind von Geburt an auch die belarussische Staatsangehörigkeit besitzt. Achtung: Es wird ausdrücklich davon abgeraten, mit einem deutsch-belarussischen Kind nur mit dem belarussischen Rückkehrausweis nach Belarus zu reisen. Die Ausstellung eines belarussischen Passes bzw. die Entlassung aus der belarussischen Staatsangehörigkeit kann dort einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Kind Belarus nicht verlassen, auch wenn es einen deutschen Pass besitzt. Es wird daher empfohlen, sich durch in Belarus verbliebene Verwandte/Bekannte bzw. über die belarussische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland die Unterlagenliste für die Beantragung eines belarussischen Reisepasses bzw. für die Entlassung aus der belarussischen Staatsangehörigkeit beschaffen zu lassen. Die Unterlagen sollten dann durch einen Elternteil bei der in Belarus örtlich zuständigen Passbehörde eingereicht werden. Erst nach der Passausstellung bzw. Entlassung aus der belarussischen Staatsangehörigkeit sollte mit dem Kind gereist werden. Deutsche Urkunden (Heirats,- Geburtsurkunden etc.) müssen in Deutschland mit einer Apostille versehen werden (siehe Merkblatt hierzu). Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft Minsk im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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