Informationen für Personen mit mehrfacher

Stand: Oktober 2015
Rechts- und Konsularreferat
Minsk, Prospekt Gasety „Prawda“ 11-d
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Fax: +375 17 217 59 78
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E-Mail: [email protected]
Informationen für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
Kinder aus einer deutsch-belarussischen Ehe besitzen nach dem Abstammungsgrundsatz
sowohl die deutsche als auch die belarussische Staatsangehörigkeit.
Für die Übersiedlung eines belarussischen Staatsangehörigen ins Ausland erfordern die
Vorschriften der Republik Belarus die Ausstellung eines speziellen Reisepasses, dessen
Seriennummer grundsätzlich mit „PP“ beginnt.
Wenn der belarussische Elternteil eines deutsch-belarussischen Kindes ohne diesen Pass
zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland aus Belarus ausgereist ist, kann die belarussische
Botschaft in Deutschland weder für diese Person noch für ein mitausgereistes bzw. in
Deutschland geborenes Kind einen belarussischen Pass ausstellen. Die belarussische
Botschaft stellt in eigener Zuständigkeit Reisepässe nur an Personen aus, die mit einem PPPass nach Deutschland ausgereist sind und sich in der belarussischen Botschaft in der
Bundesrepublik Deutschland konsularisch haben erfassen lassen. Antragsteller können
jedoch bei der belarussischen Botschaft in Deutschland ein Verfahren zum ständigen
Wohnsitz beantragen und PP-Pässe erhalten, was künftig die Erledigung aller
Passformalitäten durch die belarussische Botschaft in Deutschland ermöglicht, so dass der
Antragsteller für solche Zwecke nicht mehr nach Belarus reisen muss.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines neuen Passes an Personen, die mit einem
normalen Pass nach Deutschland übersiedelt sind, sowie für entsprechende Anträge auf
Entlassung aus der belarussischen Staatsangehörigkeit, liegt bei der Passbehörde des
letzten Meldeorts in Belarus. Bei der belarussischen Botschaft kann (insbesondere für in
Deutschland geborene Kinder) nur ein Rückkehrausweis nach Belarus beantragt werden, der
nur zu einer Einreise nach Belarus nicht jedoch zur Ausreise berechtigt. Ein Visum für die
Einreise nach Belarus wird dem Kind auch dann nicht erteilt, wenn es bereits im Besitz eines
deutschen Reisepasses ist, da das Kind von Geburt an auch die belarussische
Staatsangehörigkeit besitzt.
Achtung:
Es wird ausdrücklich davon abgeraten, mit einem deutsch-belarussischen Kind nur mit dem
belarussischen Rückkehrausweis nach Belarus zu reisen. Die Ausstellung eines
belarussischen Passes bzw. die Entlassung aus der belarussischen Staatsangehörigkeit
kann dort einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Bis zum Abschluss des Verfahrens
kann das Kind Belarus nicht verlassen, auch wenn es einen deutschen Pass besitzt.
Es wird daher empfohlen, sich durch in Belarus verbliebene Verwandte/Bekannte bzw. über
die belarussische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland die Unterlagenliste für die
Beantragung eines belarussischen Reisepasses bzw. für die Entlassung aus der
belarussischen Staatsangehörigkeit beschaffen zu lassen. Die Unterlagen sollten dann durch
einen Elternteil bei der in Belarus örtlich zuständigen Passbehörde eingereicht werden. Erst
nach der Passausstellung bzw. Entlassung aus der belarussischen Staatsangehörigkeit
sollte mit dem Kind gereist werden.
Deutsche Urkunden (Heirats,- Geburtsurkunden etc.) müssen in Deutschland mit einer
Apostille versehen werden (siehe Merkblatt hierzu).
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft Minsk im
Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich
eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.