IBM Deutschland GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBM für das Leasing von Hardware, Software und Services (AGB Leasing) Stand: Januar 2016 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IBM Deutschland GmbH regeln das Leasing von Maschinen, Programmen und Services. 1. Begriffsbestimmungen. Die nachfolgenden Begriffe werden für diese AGB Leasing und alle Verträge, die zu den Bedingungen der AGB Leasing abgeschlossen werden, wie folgt definiert: „Abtretung“ bezeichnet die Übertragung von Rechten und/oder Verpflichtungen aus einer Vereinbarung von einer juristischen Person auf eine andere. „Auftragsdokument“ bezeichnet das Dokument, mit dem der Leasingvertrag zustande kommt, das die Bedingungen dieser AGB Leasing beinhaltet und in dem die Einzelheiten des Leasings, wie die Leasingrate, die Leasinglaufzeit und Leasinggegenstand aufgeführt sind. „Beginn der festen Vertragslaufzeit“ bezeichnet das Datum, an dem die Laufzeit des Leasingvertrags gemäß Ziffer 5 dieser AGB Leasing beginnt. „Bürge“ bezeichnet eine juristische Person, die für die Verpflichtungen, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bürgt. öffentlichen Rechts, wie z. B. GmbHs oder Personengesellschaften. „geplanter Beginn der festen Vertragslaufzeit“ bezeichnet den im Auftragsdokument als „geplanter Beginn der festen Vertragslaufzeit“ angegebenen Monat. „Gültigkeitsdatum“ bezeichnet das von IBM in einem Auftragsdokument als „Gültigkeitsdatum“ angegebene Datum, bis zu dem sich IBM an das Angebot bindet. „Kaufoption “ bezeichnet die Möglichkeit des Kunden, Maschinen am Leasingende zu einem Preis zu erwerben, der einem der folgenden Beträge entspricht: a. dem von IBM in dem Auftragsdokument angegebenen Betrag oder b. dem von IBM angegebenen Prozentsatz bezogen auf den im Auftragsdokument genannten Finanzierungsbetrag oder c. dem Marktwert der Maschinen. „Erklärung zum Ende der Vertragslaufzeit“ bezeichnet die, soweit nicht anderweitig vereinbart, schriftliche Erklärung des Kunden an IBM, in der die vom Kunden ausgewählte Option nach Leasingende angegeben ist. „Kunde“ bezeichnet die juristische Person die ein Auftragsdokument als Kunde unterzeichnet. „feste Vertragslaufzeit“ bezeichnet Leasinglaufzeit für ein Produkt. Die Vertragslaufzeit beginnt gemäß Ziffer 5 der Leasing und endet nach Ablauf Zahlungszeitraums. Die feste Vertragslaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. „Leasing“ bezeichnet das Leasing der im Auftragsdokument aufgeführten Produkte zu den Bedingungen dieser AGB Leasing. die feste AGB des kann „Finanzierungsbetrag“ bezeichnet den im Auftragsdokument dafür angegebenen Betrag. Dieser Betrag kann durch den Lieferungs- und Leistungsnachweis geändert werden. „IBM“ bezeichnet die IBM Deutschland GmbH „Installationsdatum“ bezeichnet das Datum, an dem alle in den Installationsanweisungen beschriebenen Installationsschritte erfolgreich abgeschlossen wurden und die Betriebsbereitschaft der Maschinen hergestellt wurde. „Laufzeit“ bezeichnet die feste Vertragslaufzeit, die Verlängerungslaufzeiten oder die Laufzeit einer automatischen Verlängerung gemäß Ziffer 15.1. „Leasingende“ bezeichnet das Datum, an dem die Laufzeit abläuft, beendet oder gekündigt wird. „Leasingrate“ oder „Gesamtrate“ bezeichnet das in einem Zahlungsintervall fällige und zahlbare Entgelt für das Leasing der Produkte. Die Leasingrate/Gesamtrate ist im Auftragsdokument oder im Lieferungs- und Leistungsnachweis angegeben, oder anderweitig in einer Gesamtzahlung enthalten. „Leasingvertrag“ bezeichnet das von den Parteien unterzeichnete Auftragsdokument. Der Leasingvertrag beinhaltet die Regelungen dieser AGB Leasing. „Juristische Person“ bezeichnet alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und Seite 1 von 15 „Lieferant“ bezeichnet die juristische Person, die für die Lieferung oder Leistung eines Produktes gemäß der Liefervereinbarung verantwortlich ist. Zahlungsintervalle einer Verlängerungslaufzeit ist entweder im Auftragsdokument unter „Verlängerungslaufzeit“ angegeben oder wird von den Parteien anderweitig vereinbart. „Lieferungsund Leistungsnachweis“ bezeichnet eine für IBM akzeptable Erklärung, die vom Kunden unterzeichnet ist und in dem dieser die ordnungsgemäße Lieferungsund Leistungserbringung der Produkte bestätigt und IBM berechtigt, den Lieferanten zu bezahlen. „Verlängerungsrate“ bezeichnet die Leasingrate, die während der Verlängerungslaufzeit eines Leasingvertrags zu zahlen ist. „Vertragsstörung“ bezeichnet eine Leistungsstörung oder einen Verzug bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. „Liefervereinbarung“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über den Erwerb eines Produkts bzw. die Erbringung einer Leistung. „Vorbedingungen“ bezeichnet alle zusätzlichen Vertragsbedingungen, die IBM für einen Leasingvertrag verlangt und die vor Beginn der festen Vertragslaufzeit zu erfüllen sind. „Lizenzgeber“ bezeichnet die juristische Person, die eine Lizenz an einem Programm vergibt. „Werktag“ bezeichnet alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstag, Sonntag und anderen gesetzlichen Feiertagen in Deutschland. „Maschinen“ bezeichnet Maschinen der Informationstechnologie, deren Zusatzeinrichtungen, Modelländerungen oder umwandlungen, Modellerweiterungen, Maschinenelemente, Installationszubehör oder Kombinationen von diesen, die im Auftragsdokument aufgeführt sind und die dem Kunden von IBM zu den Bedingungen dieser AGB Leasing zur Nutzung überlassen werden. „Zahlung“ umfasst die Leasingrate/Gesamtrate und andere auf Grund des Leasingvertrags zahlbare Beträge. „Zahlungsintervall“ bezeichnet die im Auftragsdokument als „Zahlungsintervall“ angegebene Periode (z. B. Monat, Quartal), für die eine Leasingrate/Gesamtrate fällig und zahlbar ist. „Machinenänderung“ bezeichnet alle Veränderungen an Maschinen nach dem Beginn der festen Vertragslaufzeit einschließlich Zusatzeinrichtungen und Maschinenaufrüstungen. „Maschinenteil“ bezeichnet alle Originalmaschinenteile oder -elemente von Maschinen oder die Ersatzteile dieser Originalmaschinenteile oder -elemente, die im Rahmen der Gewährleistung oder eines Wartungsvertrags oder im Zusammenhang mit einer Aufrüstung geliefert werden. „Zahlungszeitraum“ bezeichnet den Zeitraum der aufeinander folgenden Zahlungsintervalle (z. B. Monat, Quartal). Der Zahlungszeitraum beginnt mit dem ersten Zahlungsintervall und wird im Auftragsdokument angegeben. 2. Vertragsstruktur 2.1 Der Leasingvertrag setzt sich aus dem Auftragsdokument, diesen AGB Leasing sowie den zugehörigen Anlagen und Ergänzungen zusammen und stellt die vollständige und abschließende Vereinbarung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Leasinggegenstand dar. Der Leasingvertrag ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen den Parteien. Der Leasingvertrag kommt mit Unterzeichnung des Auftragsdokumentes durch beide Parteien zustande. Bei Widersprüchen zwischen einer Regelung des Leasingvertrags und einer Regelung einer Liefervereinbarung, hat die Regelung des Leasingvertrags Vorrang. 2.2 Falls sich Bedingungen in den verschiedenen Dokumenten widersprechen, gilt folgende Vorrangregelung: „Marktwert“ oder „FMV“ bezeichnet den von IBM festgelegten Betrag, der für eine Maschine unter Berücksichtigung des Maschinenalters und Maschinenzustands am Markt realisiert werden könnte. „Partei“ bezeichnet entweder den Kunden oder IBM; „Parteien“ den Kunden und IBM. „Produkte“ bezeichnet Maschinen, Programme und gemäß deutschem Steuerrecht leasingfähige Services. „Programm“ bezeichnet ein Softwareprodukt, das in einem Auftragsdokument aufgeführt ist und das dem Kunden von IBM zu den Bedingungen dieser AGB zur Nutzung überlassen wird. „Unternehmen“ bezeichnet alle juristischen Personen, einschließlich deren Tochtergesellschaften, an denen eine Beteiligung von mehr als fünfzig Prozent (50 %) besteht. Unter den Begriff „Unternehmen“ fällt nur der Unternehmensteil, der sich in Deutschland befindet. „Verlängerungslaufzeit“ bezeichnet die Laufzeit des Leasingvertrags, die direkt am Tag nach Ablauf der vorhergehenden Laufzeit beginnt und nach Ablauf des letzten Zahlungsintervalls der Verlängerungslaufzeit endet. Die Anzahl der a. Anhänge oder Ergänzungen zum Auftragsdokument, insofern es sich nicht um produktspezifische Dokumente handelt b. das Auftragsdokument c. Anhänge oder Ergänzungen zu diesen AGB Leasing d. diese AGB Leasing e. alle produktspezifischen Dokumente, die im Auftragsdokument genannt werden Seite 2 von 15 2.3 Der Kunde und IBM schließen zu den Bedingungen dieser AGB Leasing Leasingverträge für die in dem jeweiligen Auftragsdokument genannten Produkte ab. Der Kunde verpflichtet sich, die im Auftragsdokument aufgeführten Leasingraten/Gesamtraten zu den dort angegebenen Fälligkeitsterminen zu bezahlen und ferner alle sonstigen Zahlungen fristgerecht zu leisten. 3. Zahlungsbedingungen und Steuern 3.1 Das erste Zahlungsintervall beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der festen Vertragslaufzeit folgt. Der Kunde wird die fälligen Zahlungen auf das in der Rechnung oder an anderer Stelle schriftlich von IBM angegebene Bankkonto überweisen. Wenn eine Zahlung nicht zu einem Werktag fällig ist, wird diese Zahlung am nächsten Werktag fällig und zahlbar. Die fristgerechte Zahlung ist für die Vertragserfüllung wesentlich. Sollte der Kunde mit Zahlungen in Verzug geraten, kann IBM ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum, an dem der Betrag vollständig beglichen wird, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Abrechnung der Verzugszinsen erfolgt tagesgenau. 3.2 3.3 Der Leasingvertrag ist nicht ordentlich kündbar. Abgesehen von möglichen Konsequenzen aus Gewährleistungsansprüchen unter diesem Leasingvertrag sind die Verpflichtungen des Kunden mit Beginn der festen Vertragslaufzeit absolut und unbedingt. Der Kunde kann - abgesehen von potenziellen Gewährleistungsansprüchen unter diesem Leasingvertrag - keinerlei weitere Gegenrechte geltend machen (wie Aufrechnung, gegenläufige Ansprüche, Zurückbehaltungsrechte, Minderungen, Schadensersatz). Ferner sind die Zahlungsverpflichtungen unabhängig von Leistungsstörungen und –mängeln der Leistungen unter den Lieferverträgen. Zahlungen können nur aufgerechnet oder zurückbehalten werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 3.4 Bei der IBM eingehende Zahlungen werden in der folgenden Reihenfolge angerechnet: zunächst auf mögliche Verzugszinsen, dann auf überfällige Leasingraten und zuletzt auf andere fällige Zahlungen. 3.5 Der Kunde trägt, mit Ausnahme der direkten Steuern der IBM, alle im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag und/oder einem Produkt entstehenden Steuern und Gebühren. Der Begriff „Steuern“ umfasst unter anderem Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Lieferung und Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart. 4. Lieferant 4.1 Für IBM Produkte gelten die in Anhang A beigefügten Ergänzenden Bedingungen für IBM Produkte. 4.2 Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Produkte, die nicht von IBM geliefert werden a) Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, die ihm zustehenden Rechte und Pflichten aus dem Kauf- bzw. Liefervertrag an die IBM abzutreten. Dies gilt insbesondere für das Recht das Eigentum an den Produkten vom Lieferanten zu erwerben, und seine Verpflichtung, den vereinbarten Kaufpreis für die Produkte zu bezahlen. Die Abtretung wird mit Unterzeichnung des Auftragsdokumentes vereinbart, jedoch mit aufschiebend bedingter Wirkung bis zum tatsächlichen Beginn der festen Vertragslaufzeit. Alle anderen Verpflichtungen aus der Liefervereinbarung verbleiben beim Kunden. Die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber IBM sind abschließend in dem Leasingvertrag geregelt. Im Liefervertrag vereinbarte Rechtsmittel des Kunden gegenüber Lieferanten, Lizenzgeber, Maschinenhersteller oder anderen Dritten bleiben durch den Leasingvertrag unberührt. Etwaige Mängelansprüche in Bezug auf die Produkte wird der Kunde gegenüber seinem Lieferanten, Lizenzgeber, Maschinenhersteller oder anderen Dritten geltend machen. Der Kunde wird IBM im Voraus über gerichtliche Schritte informieren. Für Nicht-IBM Produkte vereinbaren die Parteien, dass der Kunde, solange keine Vertragsstörung seinerseits vorliegt, während der Laufzeit auch Gewährleistungsansprüche für ein solches Produkt geltend machen kann, falls diese aufgrund der Liefervereinbarung IBM als Eigentümer zustehen sollten. Der Kunde handelt in diesem Fall im Auftrag und zugunsten der IBM. Durch die vorstehend genannte Berechtigung werden die Eigentumsrechte der IBM in Bezug auf das Produkt nicht eingeschränkt. b) Die Rechte, insbesondere aus einem Rücktritt, können durch den Kunden jedoch nur in der Weise gegenüber Dritten geltend gemacht werden, dass Zahlung an IBM verlangt wird. Soweit die Abtretung einzelner Rechte nicht möglich sein sollte, wird der Kunde ermächtigt, diese Rechte für IBM im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Nebenabreden des Kunden mit dem Lieferanten bei der Verfolgung der Rechte sind nur mit schriftlichem Einverständnis von IBM zulässig. Gewährleistungs, Garantie- und Schadens-ersatzansprüche gegen Dritte berechtigen den Kunden nicht, die Leasingraten zu mindern oder zurückzuhalten. Bei Mängelansprüchen gegen den Lieferanten kann der Kunde - sollte der Lieferant die Mängelansprüche nicht anerkennen – die Zahlung wegen etwaiger Mängel ganz bzw. teilweise vorläufig (bis zur rechtskräftigen Entscheidung) verweigern, wenn er zuvor Klage gegen den Lieferanten erhoben hat. Ist die Klage des Kunden erfolglos, so ist der zurückgehaltene Betrag unverzüglich zu zahlen und IBM der durch den Einbehalt entstandene Verzugsschaden zu ersetzen. Leistet der Kunde während der gerichtlichen Auseinandersetzung Seite 3 von 15 berechtigter-weise Zahlungen nicht, kann IBM den Leasinggegenstand an sich nehmen, es sei denn, der Kunde leistet Sicherheit. IBM wird das rechtskräftige Urteil im Gewährleistungsprozess anerkennen. Annahmeverweigerung. Wenn im Auftragsdokument auch Services enthalten sind, gilt für diese das gleiche Datum. c. für Maschinen, die von IBM geliefert, jedoch vom Kunden installiert werden, beginnt die feste Vertragslaufzeit 4 Tage nach dem Versanddatum der Maschine, es sei denn, der Kunde informiert IBM innerhalb von 10 Tagen nach der Anlieferung der Maschine schriftlich über seine Annahmeverweigerung. Wenn im Auftragsdokument auch Services enthalten sind, gilt für diese das gleiche Datum. c. für alle anderen Produkte beginnt die feste Vertragslaufzeit an dem Datum, an dem der Kunde das Produkt gemäß Lieferungs- und Leistungsnachweis annimmt - vorausgesetzt, der Lieferungs- und Leistungsnachweis wird vom Kunden innerhalb von 10 Tagen nach diesem Datum an IBM zurückgesendet . Der Kunde ist verpflichtet, die ihm abgetretenen oder zur Ausübung überlassenen Rechte auf eigene Kosten fristgerecht geltend zu machen. Er wird IBM hierüber unverzüglich schriftlich unterrichten. 4.3 IBM kann Produkte direkt vom Lieferanten erwerben, um diese an den Kunden zu verleasen. Soweit gemäß der Liefervereinbarung und gesetzlich zulässig, werden die Rechte der IBM auf den Kunden übertragen. Ziffer 4.2 a) Abs. 2 und b) gilt analog. 5. Beginn der festen Vertragslaufzeit 5.1 Folgende Voraussetzungen müssen für den Beginn der festen Vertragslaufzeit erfüllt sein: a. das Auftragsdokument wird vom Kunden ordnungsgemäß unterzeichnet, geht bis zum Gültigkeitsdatum bei IBM ein und wird von IBM angenommen; b. der Kunde hat alle im Auftragsdokument vereinbarten Vorbedingungen erfüllt; und c. es liegt keine Vertragsstörung in Bezug auf einen zwischen IBM und dem Kunden bestehenden Leasingoder Finanzierungsvertrag vor. Sollte eine oder mehrere der vorstehend genannten Bedingungen nicht erfüllt sein, besteht für IBM keinerlei Verpflichtung in Bezug auf den Leasingvertrag oder die Produkte, insbesondere ist IBM nicht verpflichtet, den Kaufpreis für die Produkte an den Lieferanten zu bezahlen. IBM ist jedoch nach eigenem Ermessen berechtigt, den Vertrag wie vereinbart anzunehmen oder dem Kunden ein neues Auftragsdokument mit geänderten Leasingkonditionen vorzulegen. Falls die Lieferung/Installation nach dem im Auftragsdokument angegebenen geplanten Beginn der festen Vertragslaufzeit erfolgt, ist IBM berechtigt, die vereinbarte Gesamtrate zu ändern. 5.2 Wenn die in Ziffer 5.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Beginn der festen Vertragslaufzeit wie folgt geregelt: a. b. für Maschinen, die von IBM geliefert und installiert werden, beginnt die feste Vertragslaufzeit am Installationsdatum der Maschinen, oder falls sich die Installation aus Gründen verzögert, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, am Tag der Anlieferung der Maschine zur späteren Installation durch IBM. Wenn im Auftragsdokument auch Services enthalten sind, gilt für diese das gleiche Datum. für Programme, die von IBM geliefert werden, beginnt die feste Vertragslaufzeit am Lieferdatum der Programme, es sei denn der Kunde informiert IBM innerhalb von 10 Tagen nach der Anlieferung schriftlich über seine 6. Eigentum 6.1 Die Maschinen sind im Eigentum der IBM. Die Rechtsansprüche des Kunden an den Maschinen sind in diesen AGB Leasing abschließend geregelt. Sollte der Kunde - aus welchen Gründen auch immer- vorübergehend Eigentumsrechte an den Maschinen erwerben, wird vereinbart, dass der Kunde das Eigentum sofort an IBM zurücküberträgt. Dies gilt nicht im Falle eines Herauskaufes während oder nach Ablauf der Laufzeit. Der Kunde wird auf eigene Kosten alles unternehmen, um eine rechtswirksame Übertragung des Eigentums zu gewährleisten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das Eigentum der IBM vor Ansprüchen zu schützen, die sich direkt der indirekt aus dem Besitz oder der Nutzung der Maschinen durch den Kunden ergeben. Werden die Maschinen mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck, in der Absicht der Wiedertrennung nach Beendigung des Leasingvertrags. Ist der Kunde nicht Eigentümer des Grundstücks, wird er den Eigentümer darüber informieren, dass die Maschinen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurden. Der Kunde wird IBM über drohende oder bewirkte Zugriffe Dritter, wie z. B. Vollstreckung, unverzüglich informieren. Der Kunde ist zur Intervention verpflichtet und trägt die Interventionskosten, wenn er den Zugriff zu vertreten hat. Ein auf einer Maschine installiertes Softwareprodukt, das im Auftragsdokument nicht ausdrücklich als Produkt aufgeführt ist, wird nicht verleast, sondern dem Kunden unmittelbar unentgeltlich überlassen. Für ein solches Softwareprodukt gelten nur die Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. IBM übernimmt für ein solches Produkt keine Seite 4 von 15 Gewährleistung und haftet ausschließlich in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Nutzungsrecht an einem solchen Softwareprodukt ist nicht auf die Dauer der festen Vertragslaufzeit beschränkt. 6.2 Verschlechterung der Maschinen und ist verpflichtet die Maschinen auf eigene Kosten zu versichern. 11.2 Gewährleistungsausschluss MIT AUSNAHME DER IM LEASINGVERTRAG AUSDRÜCKLICH GETROFFENEN ZUSAGEN, ÜBERNIMMT IBM KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG - WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH KONKLUDENT, EINSCHLIESSLICH, JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF ZUSAGEN IN BEZUG AUF DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER ODER ÄHNLICHES. 7. Wenn eine Maschine untergeht, beschädigt oder gestohlen wird, wird der Kunde IBM unverzüglich darüber informieren und entweder Ungestörter Besitz IBM wird während der Laufzeit die Nutzung der Maschinen und/oder der Programme durch den Kunden nicht beeinträchtigen, sofern keine Vertragsstörung seitens des Kunden vorliegt. 8. Der Kunde wird die Maschinen während der festen Vertragslaufzeit bis zum Rückgabezeitpunkt auf eigene Kosten bei einem in Deutschland ansässigen und von IBM akzeptierten Versicherer gegen alle Schäden zum vollen Wiederbeschaffungswert versichern. Auf Anforderung der IBM weist der Kunde den Abschluss dieser Versicherung nach. Die IBM kann verlangen, dass der Kunde seine Ansprüche aus der Versicherungspolice an IBM abtritt. Die Versicherung entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Wartungsverpflichtung. a) Pfandrechte und Belastungen Der Kunde stellt sicher, dass die Maschinen zu jeder Zeit frei von Pfandrechten oder anderen Belastungen sind (ausgenommen sind die, die von IBM verursacht sind). 9. 10. oder Prüfung und Kennzeichnung IBM hat, nach vorheriger Ankündigung und unter Berücksichtigung der üblichen Sicherheitsmaßnahmen des Kunden, das Recht, die Maschinen während der normalen Arbeitszeit des Kunden zu besichtigen. Der Kunde wird IBM auf Anfrage Kopien vorhandener Aufzeichnungen über Wartungsleistungen zur Verfügung stellen. Auf Anforderung der IBM oder wenn die Maschinen nicht an einem Standort des Kunden installiert sind, wird der Kunde unverzüglich die Maschinen mit einem auf das Eigentum von IBM hinweisenden Kennzeichen versehen. Wartung und Nutzung Der Kunde ist verpflichtet, die Maschinen in einem einwandfreien und betriebsbereiten Zustand - unter Berücksichtigung des durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes- zu halten und die Maschinen in einer gemäß den Angaben des Herstellers und/oder Lieferanten ordnungsgemäßen Umgebung, unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Verordnungen sicher zu betreiben. In Bezug auf Programme verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung sowohl der Lizenzbedingungen als auch der in dieser AGB Leasing enthaltenen Bedingungen. 11. Versicherung 11.1 Der Kunde trägt während der festen Vertragslaufzeit die Gefahr des Untergangs, Diebstahls oder der die Maschine innerhalb von 5 Werktagen auf Kosten des Kunden fachgerecht reparieren oder durch eine für IBM akzeptable Maschine ersetzen lassen. Wird hierbei die Maschine oder werden Teile der Maschine ersetzt, überträgt der Kunde das Eigentum an der Ersatzmaschine oder an den ersetzten Maschinenteilen frei von Rechten Dritter auf die IBM. b) 12. alle ausstehenden Leasingraten der festen Vertragslaufzeit zuzüglich des ursprünglich von IBM veranschlagten Marktwertes der Maschine zum Ende der festen Vertragslaufzeit unverzüglich zahlen. Danach wird der Leasingvertrag für die betroffene Maschine beendet und es bestehen für diese Maschine keine weiteren vertraglichen Verpflichtungen seitens IBM oder des Kunden. Machinenänderungen Unter den folgenden Bedingungen ist der Kunde berechtigt, Änderungen oder Anbauten an den Maschinen vorzunehmen: a. Alle Maschinenteile, die bei einer Änderung oder Aufrüstung ausgebaut werden, verbleiben im Eigentum der IBM und können ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch IBM vom Kunden nicht entsorgt, ausgetauscht, übertragen oder verkauft werden. Dies gilt nicht für Maschinenteile von Nicht-IBM Maschinen, die bei einer Reparatur oder Aufrüstung durch den Maschinenhersteller oder dessen autorisierten Servicepartner gegen Originalteile des Herstellers ausgetauscht werden. Wird eine Aufrüstung oder Änderung an einer Nicht-IBM Maschine in den Leasingvertrag aufgenommen, kann IBM der Rückgabe der im Zusammenhang mit der Aufrüstung ausgebauten Nicht-IBM Teile an den Hersteller zustimmen, falls IBM für diese Seite 5 von 15 ausgebauten Maschinenteile entsprechend entschädigt wird. b. Vor der Rückgabe der Maschinen an IBM wird der Kunde sämtliche Maschinenänderungen, die nicht im Eigentum von IBM sind, ausbauen und die Maschinen unter Verwendung von ausgebauten Maschinenteilen in ihren Originalzustand versetzen. c. Wird eine Maschinenänderung nicht ausgebaut oder werden die Maschinen nicht unter Verwendung von ausgebauten Maschinenteilen aus dem Eigentum der IBM im Originalzustand zurückgegeben, so ist der Kunde -falls nicht anderweitig schriftlich vereinbart - verpflichtet, IBM entweder die Wertminderung der Maschinen oder die Kosten für die Wiederherstellung des wartungsgerechten und betriebsbereiten Zustands der Maschinen zu erstatten. d. 14.2 Leasing von aufrüstungen Maschinenänderungen 14. Standortwechsel, Übertragung 14.1 Standortwechsel Untervermietung 14.3 Im Falle einer Übertragung, Untervermietung oder eines Standortwechsels ist IBM berechtigt, angemessene Verwaltungskosten und Aufwendungen zu berechnen. Der Kunde trägt alle Kosten und Gebühren, die mit der Übertragung, Untervermietung oder dem Standortwechsel verbunden sind. Dies schließt auch die Kosten einer Transportversicherung ein. Untervermietung, Standortwechsel oder Übertragung der Maschinen und/oder Programme unterliegen den einschlägigen Softwarelizenzbedingungen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde für die Beschaffung aller dafür erforderlichen Genehmigungen verantwortlich ist. Der Kunde stimmt zu, dass die Regelungen des Leasingvertrags auch für seinen Rechtsnachfolger gelten. 15. Leasingende 15.1 Am Ende der festen Vertragslaufzeit kann sich der Kunde für eine der nachstehend aufgeführten oder im Auftragsdokument vereinbarten Optionen entscheiden. Der Kunde wird IBM seine Entscheidung spätestens 30 Tage, und frühestens 180 Tage vor dem Leasingende mitteilen. Versäumt es der Kunde IBM seine Entscheidung in der genannten Frist mitzuteilen, verlängert sich die Laufzeit automatisch jeweils um einen weiteren Monat. Diese automatische Verlängerung endet 30 Tage nach dem Eingang der Mitteilung des Kunden bei IBM, oder - falls dies später eintritt – mit Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden aus der von ihm gewählten Option. Während der automatischen Verlängerung gelten die bereits vereinbarten Vertragsbedingungen, sowie die durchschnittliche Leasingrate. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Leasingrate wird die für die jeweiligen Maschinen geltende Leasingrate der dem Leasingende direkt vorausgehenden Laufzeit oder - Maschinenänderungen oder -aufrüstungen im Originalzustand können auf Wunsch des Kunden in einen Leasingvertrag einbezogen werden. Das Leasing der Maschinenänderungen erfolgt zu den am Beginn der festen Vertragslaufzeit dieser Maschinenänderungen gültigen Vertragsbedingungen. Dabei wird, soweit steuerlich zulässig, eine Laufzeit für die Maschinenänderungen oder -aufrüstungen vereinbart, die der Restlaufzeit der Basismaschine entspricht. Die Optionen nach Leasingende gemäß Ziffer 15 können für die Basismaschinen und eventuelle Maschinenänderungen und Maschinenaufrüstungen nur einheitlich ausgeübt werden. und Der Kunde ist berechtigt, Maschinen und/oder Programme zu seinen Lasten an einen anderen seiner inländischen Unternehmensstandorte zu verlagern, sofern der Kunde Endbenutzer der Maschinen und/oder Programme bleibt und keine Vertragsstörung vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet IBM im Voraus schriftlich über einen Untervermietung und Übertragung Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der IBM Maschinen und/oder Programme an Dritte unterzuvermieten oder zu übertragen. Eine Untervermietung oder Übertragung entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag. IBM ist berechtigt im Falle einer Übertragung oder Untervermietung die Vereinbarung zusätzlicher Vertragsbedingungen und eine Anpassung der Leasingrate zu verlangen. Jeglicher Versuch der Untervermietung oder Übertragung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der IBM ist nichtig. Das Eigentum an nicht ausgebauten Maschinenteilen oder Änderungen geht bei Rückgabe der Maschinen an IBM über. Ein finanzieller Ersatz wird nicht geleistet. Sofern vom Hersteller einer Maschine verlangt, wird IBM (i) der Installation von Maschinenänderungen, zusätzen und/oder der Installation von Hardwareoder Softwarelösungen zur Kapazitätsüberwachung auf den Maschinen zustimmen oder es dem Hersteller gestatten die Maschinenkapazität zu überwachen, sowie (ii) alle weiteren zwischen dem Kunden und dem Hersteller insbesondere in Bezug auf die Beschränkung der Maschinenkapazität vereinbarten Bedingungen beachten. 13. Standortwechsel zu informieren. Für die Durchführung des Standortwechsels ist der Kunde verantwortlich. Laptops oder andere beweglich eingesetzte Maschinen dürfen im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs ohne vorherige Benachrichtigung der IBM mitgeführt werden, wenn die Maschinen danach an den ursprünglichen Standort zurückgebracht werden. Der Kunde stellt dabei sicher, dass alle gesetzlichen Import- und Exportregularien in Bezug auf die Maschinen und/oder Programme eingehalten werden. Seite 6 von 15 zugrunde gelegt, im Falle eines FMV Vertrages aber mindestens die auf Basis des am Leasingende gültigen Marktwerts ermittelte Verlängerungsrate. 15.2 16. Verlängerung des Leasingvertrags Nach Ablauf des Leasingvertrags oder nach dessen Kündigung oder Aufhebung liefert der Kunde die Maschinen auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich an die von IBM bestimmte Anschrift zurück. Der Kunde ist für Abbau, Verpackung und Rücktransport der Maschinen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten. Der Kunde trägt die Gefahr bis zur Übergabe der Maschinen an IBM, danach geht die Gefahr auf IBM über. Am Ende der festen Vertragslaufzeit kann sich der Kunde, sofern keine Vertragsstörung vorliegt, für die Verlängerung des Leasingvertrags entscheiden. Teilt der Kunde dies IBM gemäß den Regelungen in Ziffer 15.1 mit, so wird der Leasingvertrag zu den von den Parteien vereinbarten Bedingungen verlängert. Sofern und soweit bei Maschinen zusätzlich zeitlich eingeschränkt nutzbare Funktionen vereinbart sind (wie z.B. Capacity-onDemand einschließlich CBU („Features“) sind solche Funktionen nur Gegenstand der Vertragsverlängerung, wenn sie explizit und mit Nennung ihrer separaten Laufzeit in der Dokumentation der Vertragsverlängerung aufgeführt sind. 15.3. 15.4 Der Kunde ist für die Löschung aller auf den Maschinen gespeicherten Informationen und Daten, sowie falls zutreffend vorinstallierter Software, vor der Rückgabe verantwortlich. IBM übernimmt für diese Informationen oder Daten keinerlei Verpflichtung oder Haftung. Der Kunde ist verpflichtet die Maschinen vollständig und in einem wartungsgerechten Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, der dem Anlieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes entspricht. Der Kunde trägt alle Kosten, die IBM für die Wiederherstellung des vorstehend genannten Zustands der Maschinen entstehen. Nach erfolgter Rückgabe kann der Kunde keine weiteren Rechte oder Ansprüche an den Maschinen geltend machen. Rückgabe von Maschinen Am Ende der festen Vertragslaufzeit kann der Kunde die Maschinen gemäß Ziffer 15 und 16 dieser AGB Leasing zurückgeben. Falls der Kunde IBM gemäß Ziffer 15.1 die Rückgabe anzeigt, die Maschinen jedoch nicht bis zum jeweiligen Leasingende zurück liefert, oder falls der Kunde die Maschinen verspätet zurückgibt, ohne IBM vorher entsprechend zu benachrichtigen, kann IBM für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung anteilig die bei Leasingende geltende, oder falls höher, die Verlängerungsrate verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 17. Programme/Services 17.1 IBM überträgt dem Kunden für die im Auftragsdokument aufgeführten Programme das auf die Dauer der festen Vertragslaufzeit des Leasingvertrags befristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht. Wiederkehrende Lizenzgebühren für die Programme, bzw. Gebühren aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage sind nicht in der Leasingrate enthalten. Solche Gebühren sind vom Kunden gesondert zu entrichten. Der Kunde wird das Programm ausschließlich in den Ländern nutzen, in denen dies auf Grund der Lizenzbedingungen zulässig ist. Soll ein Fremdprogramm Vertragsgegenstand des Leasingvertrags werden, so setzt dies eine Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lizenzgeber voraus, die IBM das Verleasen der Programme an den Kunden gestattet. („Gestattungserklärung“). 17.2 Sofern der Leasingvertrag Wartungs- oder Supportleistungen für Maschinen oder Programme enthält, beinhaltet die im Auftragsdokument genannte Gesamtrate die Finanzierung von fälligen Vorauszahlungen bzw. Kaufpreisen für diese Vertragsleistungen. Sollte der Kunde eine Verlängerung des Wartungsoder Supportvertrages über die vereinbarte Laufzeit des Wartungs- oder Supportvertrags hinaus wünschen, so werden dem Kunden die dafür fälligen Gebühren zusätzlich zu der im Auftragsdokument vereinbarten Gesamtrate in Rechnung gestellt. Kauf Am Ende der festen Vertragslaufzeit kann der Kunde, sofern keine Vertragsstörung vorliegt und der Leasingvertrag eine Kaufoption beinhaltet, die Maschinen und/oder das zeitlich unbefristete Nutzungsrecht an den Programmen erwerben. Wählt der Kunde gemäß den Bestimmungen in Ziffer 15.1 die Kaufoption, so ist er verpflichtet alle ausstehenden Leasingraten und sonstige Zahlungen aus dem Leasingvertrag, sowie den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Nach Eingang aller Zahlungen endet der Leasingvertrag. IBM überträgt dem Kunden das Eigentum an den erworbenen Maschinen, frei von Pfandrechten oder Rechten Dritter. DABEI IST JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE MASCHINEN DURCH IBM AUSGESCHLOSSEN. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum Ende der festen Vertragslaufzeit nach, so hat IBM das Recht für die Zeit bis zum Erhalt der ausstehenden Beträge zusätzlich die durchschnittliche Leasingrate analog zu den Bestimmungen in Ziffer 15.1 zu berechnen. Für die vom Kunden erworbenen IBM Maschinen gelten die Regelungen zu Haftung, und soweit anwendbar Rechte Dritter und, Maschinencode der in Anhang A beigefügten Ergänzenden Bedingungen für IBM Produkte entsprechend. Rückgabe von Maschinen Seite 7 von 15 18. Vertragsstörung die Maschinen ein, die zurückgegeben werden. Folgende Punkte stellen Vertragsstörungen durch den Kunden dar: a. Fällige Zahlungen werden vom Kunden nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Mahnung durch IBM beglichen. b. Der Kunde verstößt in anderer Form als in dieser Ziffer 18 ausdrücklich als Vertragsstörung aufgeführten Weise gegen die Vertragsbestimmungen und behebt dies nicht innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang der schriftlichen Benachrichtigung durch IBM. c. an IBM b. die Maschinen, einschließlich aller Aufrüstungen und Einbauten, und der zugehörigen Software zurückzufordern, und den Besitz daran zu übernehmen. Im Falle des Untergangs oder der Beschädigung eines Produkts hat IBM Anspruch auf Versicherungsoder Schadenersatzleistungen, die der Kunde in diesem Zusammenhang erhält. c. die Nutzung der in einem Leasingvertrag enthaltenen Programme durch den Kunden zu untersagen, oder den Lizenzgeber aufzufordern das Nutzungsrecht des Kunden an diesen Programmen zu beenden. d. weitere IBM per Gesetz zustehende Rechte geltend zu machen. d. Der Kunde verkauft, überträgt, überlässt, verlagert oder beseitigt ein Programm, eine Maschine oder ein Maschinenteil, entgegen den vereinbarten Bedingungen. In Bezug auf Ziffer 18(f) und 18 (g) gelten die vorgenannten Rechtsmittel nur soweit gesetzlich zulässig. e. Garantien oder Bürgschaften, die gegenüber IBM für einen Leasingvertrag gegeben wurden, erlöschen oder werden vom Bürgen angefochten. f. Der Kunde oder ein Bürge erklärt schriftlich seine Insolvenz, oder seine Zahlungsunfähigkeit Kein Rechtsmittel schließt den Anspruch auf ein anderes der oben genannten oder auf ein IBM per Gesetz zustehendes Rechtsmittel aus. Der Kunde trägt alle Kosten und Ausgaben, einschließlich angemessener Gerichtskosten, die IBM bei der Durchsetzung dieser Rechte entstehen. g. Der Kunde oder Bürge wird zahlungsunfähig, setzt die Zahlung fälliger Beträge aus oder droht damit diese auszusetzen, oder versäumt es anderweitig fällige Beträge aus IBM Leasingoder Finanzierungsverträgen fristgerecht zu bezahlen. h. 19. Informationen oder Darstellungen, die vom oder im Auftrag des Kunden, oder eines Bürgen gemacht wurden, sind in wesentlichen Aspekten ungenau, falsch oder irreführend. nicht Der Kunde oder Bürge ergreift Maßnahmen zur Liquidation seiner Geschäfte, gibt die laufende Geschäftstätigkeit auf, veräußert einen Großteil seiner Vermögenswerte, überträgt seine gesamten Vermögenswerte oder tritt diese zugunsten seiner Gläubiger ab. i. Der Kunde oder Bürge verstößt gegen Bedingungen des Leasingvertrag oder einer anderen Finanzierungsvereinbarung mit IBM und behebt diese Vertragsverletzung nicht innerhalb der gesetzten Frist. j. Eine juristische Person oder eine Gruppe erwirbt eine Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen des Kunden oder die Möglichkeit das Unternehmen des Kunden zu kontrollieren. Dies gilt nicht als Vertragsstörung, wenn diese Mehrheitsbeteiligung oder Kontrollmöglichkeit schon bei Beginn der festen Vertragslaufzeit bestand. 20. Allgemeines 20.1 Haftungsbegrenzung a. IBM haftet für Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden sind, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt. b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Betrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder, wenn der Wert der schadenverursachenden Leistung höher ist, bis zur Höhe des Preises der schadenverursachenden Leistung. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt. d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Kunden den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Abschnitte a. und b. Rechtsmittel Im Falle einer Vertragsstörung ist IBM berechtigt: a. den betroffenen Leasingvertrag, sowie alle anderen Leasingverträge mit dem Kunden zu kündigen und sämtliche Zahlungen fällig zu stellen, dies schließt den Kaufoptionspreis für Seite 8 von 15 20.2 Mitwirkungspflichten des Kunden 20.5 Mit Unterzeichnung eines Leasingvertrags versichert der Kunde gegenüber IBM: a. b. dass die Personen, die für den Kunden unterzeichnen, dazu berechtigt sind, vertragliche Verpflichtungen im Namen des Kunden einzugehen. c. dass der Leasingvertrag rechtsgültig ist und die Verpflichtungen des Kunden bindend sind. d. dass alle Darstellungen und Informationen, des Kunden gegenüber IBM (insbesondere in Bezug auf seine finanzielle Lage) korrekt und vollständig sind. e. f. g. h. 20.3 dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, die für die Unterzeichnung des Leasingvertrags erforderlich sind. 20.6 Werden einzelne Bestimmungen oder Vertragsteile unwirksam oder nicht durchsetzbar, sind die übrigen Bedingungen und Vertragsbestandteile davon unberührt und bleiben in Kraft. dass es sich bei dem Kunden um ein ordnungsgemäß im deutschen Handelsregister eingetragenes Unternehmen handelt, das der deutschen Gesetzgebung und der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. 20.8 dass die Unterzeichnung und Erfüllung des Leasingvertrags nicht gegen interne, externe oder gesetzliche Bestimmungen, Vorschriften oder Verträge verstößt, an die der Kunde gebunden ist. 20.9 Sicherheiten Fortbestehen von Bestimmungen Alle Mitwirkungspflichten des Kunden bleiben während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrags in Kraft. Soweit die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, bleiben diese auch nach Ablauf oder Kündigung des Leasingvertrags bestehen. Verzicht und Salvatorische Klausel Versäumt es eine Partei umgehend auf die korrekte Erfüllung von Leistungen aus dieser Vereinbarung zu bestehen oder wird ein vertragliches oder gesetzliches Rechtsmittel nicht in Anspruch genommen, sind die Parteien dennoch berechtigt diese Ansprüche und Rechte später geltend zu machen. Ein Verzicht auf einzelne Ansprüche oder Rechtsmittel kann nur schriftlich erfolgen und muss von der verzichtenden Partei ordnungsgemäß unterzeichnet werden. 20.7 IBM kann vom Kunden vor Vertragsabschluss die Stellung ausreichender Sicherheiten verlangen. Erfolgt die Absicherung des Leasingvertrages durch die Stellung einer Kaution, so ist IBM berechtigt die Kaution im Falle des Zahlungsverzugs gegen die offenen Verbindlichkeiten aufzurechnen oder die Kaution solange einzubehalten, bis sämtliche vertraglichen Verpflichtungen des Kunden erfüllt sind. 20.4 Mahnungen bedürfen der Schriftform und gelten mit Zugang, jedoch spätestens nach drei Werktagen ab dem Datum des Poststempels als zugestellt. dass keine Vertragsstörung hinsichtlich wesentlicher Bestimmungen anderer Finanzierungsverträge durch den Kunden vorliegt und dass keine anderweitige Verpflichtung des Kunden besteht, die der Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag entgegenstehen. dass der Kunde die im Leasingvertrag aufgeführten Produkte selbst ausgewählt hat und die Verantwortung für deren Nutzung und die damit erzielten Ergebnisse übernimmt. Die organisatorische Einbindung der Produkte und Leistungen in den Betriebsablauf des Kunden ist von diesem eigenverantwortlich vorzunehmen. Sie ist nicht Gegenstand des Leasingvertrags Mahnungen Begünstigte (Rechte Dritter) Alle Rechte und Pflichten aus einem Leasingvertrag bestehen ausschließlich zwischen dem Kunden und IBM, es sei denn sie wurden unter Beachtung der Bestimmungen dieser AGB Leasing an Dritte abgetreten bzw. übertragen. Weitere Verpflichtungen Beide Parteien werden auf eigene Kosten alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um ihren jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Veröffentlichung und Werbung Die Parteien werden die Inhalte eines Leasingvertrags nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei veröffentlichen, außer wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder von einer Justiz- oder Aufsichtsbehörde verlangt wird. In diesem Fall werden die Parteien die jeweils andere Partei sobald wie möglich darüber informieren. 20.10 Rechnungslegung Weder IBM noch International Business Machines Corporation treffen Aussagen bezüglich der buchhalterischen Behandlung eines Leasingvertrags durch den Kunden. International Business Machines Corporation behandelt für Zwecke der US Rechnungslegung Forderungen unter dem Leasingvertrag als Forderungen aus Finanzierungstätigkeit („financing receivables“). 20.11 Haftungsfreistellung durch den Kunden Der Kunde hält IBM hinsichtlich aller Schäden (einschließlich Folgeschäden), Bußgelder, Gebühren (einschließlich angemessener Anwaltskosten), Vertragsstrafen und sonstigen Ausgaben (nachfolgend insgesamt „Verluste“ genannt) schadlos und verteidigt IBM gegenüber Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Leasingvertrag oder aus dem Besitz und der Nutzung der Produkte durch den Kunden ergeben oder damit in Zusammenhang stehen (ausdrücklich ausgenommen davon sind IBM Produkte, die der Seite 9 von 15 vom Kunden gemäß ihrer Bestimmung genutzt werden) und die (i) IBM auf Anforderung eines Gerichts, einer Regierungsbehörde oder einer Aufsichtsbehörde zu bezahlen hat, (ii) IBM im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren in Bezug auf diesbezügliche Ansprüche Dritter entstehen oder entstanden sind, oder (iii) IBM im Zusammenhang mit einem Vergleich durch IBM, dem der Kunde zugestimmt hat, entstehen oder entstanden sind. Dies gilt nicht für Verluste, die ausschließlich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch IBM zurückzuführen sind. Der Kunde stimmt zu, dass er auf schriftliche Anforderung durch IBM, die Verantwortung für die Verteidigung gegenüber den oben genannten Ansprüchen Dritter übernehmen wird. durch Abschluss der von der EU-Kommission veröffentlichten Standardvertragsklauseln oder sonstigen bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde freigegebenen vertraglichen Vereinbarungen erfolgen Ferner willigt der Kunde ein: 1. dass IBM, Informationen über den Leasingvertrag an den Lieferanten des Kunden oder an den für die Lieferung verantwortlichen IBM Business Partner übermitteln kann. Dies gilt für jedes Land, in dem IBM geschäftlich tätig ist. 2. dass IBM Informationen über den Kundenvertrag an Kreditauskunftsbüros weitergibt. 3. dass IBM Informationen über einen Leasingvertrag und den Kunden an Investoren, Versicherungsunternehmen und Rechtsnachfolger, sowie an potenzielle Investoren, Versicherungsunternehmen und Rechtsnachfolger weitergibt. b. Datenlöschung und Datenverarbeitung für fremde Zwecke (im Auftrag des Kunden) 20.12 Datenschutz a. Datenverarbeitung für eigene Zwecke: Der Kunde willigt ein, dass die IBM Deutschland GmbH, IBM-Allee 1, 71139 Ehningen (im Folgenden „IBM Deutschland“) seine Kontaktdaten zum Zwecke der Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Pflege der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt. Kontaktdaten sind die geschäftsbezogenen Kontaktinformationen, die IBM Deutschland durch den Kunden zugänglich gemacht werden; insbesondere Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, geschäftliche Telefon- und Fax-Nummern sowie e-mail-Adressen von Mitarbeitern des Kunden oder von Dritten. Der Kunde willigt ferner ein, dass die Kontaktdaten den IBM Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren jeweiligen Subunternehmern zugänglich gemacht und durch diese im Rahmen der in diesem Absatz genannten Verwendungszwecke verarbeitet und genutzt werden. IBM Unternehmen sind die International Business Machines Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA) und deren verbundene Konzernunternehmen. Zu Marketingzwecken sind die IBM Deutschland, die IBM Unternehmen und IBM Business Partner berechtigt, die Kontaktdaten von Mitarbeitern des Kunden selbst oder durch Dritte zur Werbung per Telefon, Fax oder e-mail für Produkte und Dienstleistungen der IBM Deutschland zu verwenden. Der Kunde und seine Mitarbeiter sind berechtigt, der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Kontaktdaten zu Marketingzwecken gegenüber der IBM Deutschland jederzeit zu widersprechen. Der Kunde stimmt im Rahmen der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Verwendungszwecken der Übermittlung der Kontaktdaten in Länder außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unter der Maßgabe zu, dass die IBM Deutschland durch geeignete Maßnahmen ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellt. Dies kann z. B. Soweit IBM oder ein von IBM damit beauftragter Dritte vorübergehend (z. B. bei der Durchführung von Wartungsarbeiten) auf Speichermedien des Kunden (wie z. B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips etc.) zugreift, wird der Kunde dafür sorgen, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden verhindert, zumindest aber so gering wie möglich gehalten wird. Soweit ein solcher Zugriff nicht verhindert werden kann, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen IBM oder ein von IBM damit beauftragter Dritte personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z.B. bei der Entsorgung von Speichermedien), finden die „Ergänzenden Bedingungen IBM Auftragsdatenverarbeitung von Kundendaten gemäß § 11 BDSG“ in der bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen Version Anwendung, die im Internet unter www.ibm.com/support/operations/de/de/documenta tions zu finden ist oder dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird. 20.13 Geschäftsberichte Falls die Geschäftsberichte des Kunden nicht öffentlich verfügbar sind, kann IBM den Kunden auffordern innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres seinen geprüften Jahresabschluss und innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Abschluss der einzelnen Geschäftsquartale seine ungeprüften Quartalsberichte - mit einer Bestätigung über die ordnungsgemäße Erstellung derselben durch den Finanzvorstand des Kunden - vorzulegen. 20.14 Lastschrifteinzug Falls IBM die Zahlung durch Lastschrifteinzug verlangt oder der Kunde per Lastschrift bezahlen möchte, wird der Kunde die von IBM zur Abwicklung Seite 10 von 15 des Lastschriftverfahrens angeforderte Einzugsermächtigung unterzeichnen. gegenüber macht, oder für Produkte, die der IBM Business Partner dem Kunden unter eigenen Verträgen anbieten. 20.15 Vervielfältigung IBM kann Vertragsdokumente einschließlich zugehöriger Anlagen in elektronischer Form (z. B. als PDF-Datei) an den Kunden senden. In diesem Fall druckt der Kunde die Dokumente zur Unterzeichnung aus und bestätigt, dass er keine Änderungen am Text (insbesondere an den darin aufgeführten Daten und Gebühren) vorgenommen hat. Alle vom Kunden vorgenommenen Änderungen sind nichtig. Originalgetreue Vervielfältigungen des Leasingvertrags, des Lieferungsund Leistungsnachweises oder anderer Vertragsdokumente (z. B. durch Fotokopie oder Faksimile) sind dem Original gleichgestellt. 20.21 Die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Services durch IBM unterliegen ausschließlich den Vertragsbedingungen von IBM. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. 21. Geltendes Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle aus einem Leasingvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte in Stuttgart zuständig. 20.16 Nutzung Die Nutzung der Produkte durch den Kunden erfolgt für geschäftliche, nicht für private Zwecke. 20.17 Ausfertigungen Die AGB Leasing, Leasingverträge, Lieferungs- und Leistungsnachweise oder andere Vertragsdokumente können in beliebiger Anzahl erstellt werden. Alle Ausfertigungen sind dem Original gleichgestellt und stellen das gleiche Dokument dar. 20.18 Abtretung durch IBM/ Unterauftragnehmer IBM kann Verträge vollständig oder teilweise an Dritte abtreten oder anderweitig übertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen einen solchen Dritten eine Aufrechnung, oder anderweitige Gegenrechte, die ihm unter Umständen gegenüber IBM zustehen, geltend zu machen. Darüber hinaus ist IBM berechtigt Dritte mit der Erbringung der vereinbarten Leistung oder Teilen davon zu beauftragen. 20.19 Zahlung durch IBM Sollte es der Kunde versäumen eventuelle mit dem Leasingvertrag verbundene Steuern zu zahlen oder bestehende Pfandrechte oder andere Belastungen auf Maschinen (die nicht durch IBM verursacht wurden) abzulösen, oder andere Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag zu erfüllen, so kann IBM dies für den Kunden übernehmen, um die eigenen Interessen zu schützen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, IBM die sich daraus ergebenden Kosten unverzüglich zu erstatten. 20.20 IBM Business Partner IBM hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend „IBM Business Partner“ genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein IBM Business Partner Produkte und Leistungen der IBM vermittelt, gelten im Verhältnis zwischen dem Kunden und IBM ausschließlich die Bedingungen dieser AGB Leasing. IBM ist weder für die Geschäftstätigkeiten des IBM Business Partner verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Kunden Seite 11 von 15 Anhang A : Ergänzende Bedingungen für IBM Produkte Für das Leasing von IBM Produkten gelten die folgenden Bedingungen zusätzlich zu den Ziffern 1-21 der AGB Leasing: Für Produkte, die von IBM geliefert werden, gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffern I und II: I. Lieferung und Installation durch IBM: I.1 IBM wird sich bemühen, die vom Kunden gewünschten Termine für Lieferungen und Leistungen zu erfüllen und wird den Kunden über den Lieferstatus informieren. I.2 Der Kunde wird die Maschinen unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber dem Frachtführer schriftlich beanstanden und die Beweise dafür sichern. I.3 Soweit eine Maschine durch IBM zu installieren ist, gilt eine Maschine als installiert, wenn sämtliche in der Installationsanweisung beschriebenen Installationsschritte erfolgreich abgeschlossen sind und die Betriebsbereitschaft hergestellt ist. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die für die Maschine in den jeweils veröffentlichten Dokumentationen spezifizierten Installationsund Umgebungsbedingungen zu schaffen. Mit “Installation durch den Kunden” gekennzeichnete Maschinen sind vom Kunden gemäß der von IBM mitgelieferten Anleitung auszupacken und in Betrieb zu setzen. II. Gefahrtragung für IBM Maschinen bei Lieferung durch IBM IBM trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für jede Maschine bis zur Übergabe der Maschine an den von IBM bestimmten Frachtführer zur Auslieferung an den Kunden oder den vom Kunden bestimmten Ort. Danach geht die Gefahr auf den Kunden über. Für die auf den Kunden übergegangene Gefahr wird von IBM für jede Maschine eine Versicherung zu Gunsten des Kunden abgeschlossen und bezahlt. Diese Versicherung deckt den Zeitraum bis zur Anlieferung der Maschine beim Kunden oder dem vom Kunden bestimmten Ort ab. Im Falle des Untergangs oder der Verschlechterung der Maschine während des Transportes hat der Kunde (1) IBM innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen ab Lieferung schriftlich über den Untergang oder die Verschlechterung zu informieren und (2) die von IBM oder Dritten mitgeteilten Vorgaben und Verfahren zur Schadensmeldung und -regulierung zu befolgen. Sicherung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z. B. gegenüber Frachtführern) dienen, bleiben hiervon unberührt. III. Gewährleistung für IBM Produkte: III. 1 - Soweit im Auftragsdokument nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen bei Kauf (wegen Mängel der Sache). III.2 Die Gewährleistungsfrist für Maschinen beträgt zwölf (12) Monate. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. IBM Maschinen können neben neuen auch zertifiziert aufgearbeitete Teile enthalten. In Einzelfällen kann eine Maschine auch nicht mehr fabrikneu und bereits installiert gewesen sein. Die Gewährleistung des Kunden bleibt hiervon unberührt Für die im Auftragsdokument als „Gebrauchtmaschinen“ gekennzeichneten Maschinen gilt Folgendes: Diese Maschinen sind gebraucht. Sie befinden sich in betriebsbereitem Zustand. Eine weiter gehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. III.3 - Die Gewährleistungsfrist für Maschinen beginnt am Installationsdatum, frühestens jedoch mit Auslieferung der Maschine und umfasst deren Funktionsfähigkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch und entsprechend deren Spezifikationen, d. h. den von IBM für die jeweilige Maschine herausgegebenen Produktbeschreibungen. III.4 - IBM erhält die Betriebsbereitschaft der Maschinen während der Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufrecht: IBM wird nach Wahl des Kunden Fehler durch Nachbesserung oder Nachlieferung beseitigen. IBM behält sich vor, – soweit für die jeweilige Maschine vorgesehen – Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. III.5 - Gelingt es IBM auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, einen Fehler einer Maschine zu beseitigen, kann der Kunde – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Maschine eingeschränkt ist – nach seiner Wahl Herabsetzung der Leasingrate oder Rückgängigmachung des Vertrags für den betroffenen Leasinggegenstand verlangen. Bei unerheblichen Fehlern ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Im Übrigen finden die Haftungsregelungen der AGB Leasing Anwendung. Für unerhebliche Mängel sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. III.6 - Vor einer Fehlerbeseitigung wird der Kunde Programme, Daten und Zahlungsmittel sichern bzw. vor einem Maschinenaustausch entfernen. Bevor der Kunde die Fehlerbeseitigung einer Maschine veranlasst, führt er eine Problemanalyse und Fehlereingrenzung nach dem Bedienerhandbuch durch. Darüber hinausgehende vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden, die der Seite 12 von 15 III.7 - Wenn Gewährleistungsarbeiten für eine Maschine nicht am Installationsort der Maschine erbracht werden, wird im Auftragsdokument besonders darauf hingewiesen. Der Kunde liefert solche Maschinen im OriginalVersandbehälter oder in einer gleichwertigen Verpackung bei IBM an. III.8 Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch unsachgemäßen Gebrauch (einschließlich der Nutzung von Maschinenkapazität, deren Nutzung mit IBM nicht vereinbart wurde), Bedienungsfehler, Unfall, nicht von IBM zugelassene bzw. nicht sachgerecht durchgeführte Änderungen und Anbauten, unzulängliche Umgebungsbedingungen, Verwendung in anderen als den Spezifizierten Einsatzbedingungen, unzureichende Wartung durch den Kunden, Produkte Dritter, welche nicht von IBM geliefert wurden oder sonstige äußere Einflüsse entstehen. Der Ersatz von verbrauchtem Zubehör (z. B. Schreib- und Druckelemente, Farbträger usw.) ist nicht Bestandteil der Gewährleistung. III.9 Bei Maschinen entfällt die Gewährleistung im Falle einer Änderung oder Entfernung der Maschinen- oder Teilekennzeichnung (z. B. Typenschilder). III.10 - Unbeschadet der unter dieser Ziffer aufgeführten Gewährleistungsrechte des Kunden wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Produkten der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. IBM gewährleistet daher weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung eines Produkts. III.11 Unabhängig von den vorstehenden Gewährleistungsregelungen, bietet IBM dem Kunden für vertraglich benannte IBM Maschinen einen Freiwilligen Herstellerservice, welcher neben der oben beschriebenen Gewährleistung Bestand hat und deren Umfang nicht beschneidet. Die Bedingungen, die die Voraussetzungen für das Bestehen und den Inhalt des Freiwilligen Herstellerservices regeln, werden mit der IBM Maschine und/oder unter der folgenden URL zur Verfügung gestellt: www947.ibm.com/systems/support/machine_warranties/ III.12 - Soweit bestimmte Produkte mit dem Hinweis “not warranted” versehen sind, bedeutet dies, dass IBM keinen eigenen Herstellerservice für das jeweilige Produkt zur Verfügung stellt oder die Gewährleistungsverpflichtungen von IBM durch Dritte, einschließlich dem Hersteller des Produkts, erfüllt werden können. III.13 - Austausch von Maschinen oder Maschinenteilen a. b. Der Kunde bestätigt, dass sich alle auszutauschenden Maschinen oder Teile (das „Ausgetauschte“) im ursprünglichen und unveränderten Zustand befinden. Der von IBM zur Verfügung gestellte Ersatz kann auch zertifiziert aufgearbeitet, in jedem Fall aber voll funktionsfähig sein, und wird mindestens die gleiche Funktionalität aufweisen wie das Ausgetauschte. Vor einem Austausch einer Maschine oder eines Maschinenteils wird der Kunde sämtliche Zusatzeinrichtungen, Teile, Optionen, Änderungen und Anbauten, die nicht von IBM geliefert wurden, entfernen. c. Ein von IBM zur Verfügung gestellter Ersatz erhält den gleichen Gewährleistungsstatus wie das Ausgetauschte d. Der Kunde bestätigt, dass das Ausgetauschte, das an IBM zurückgegeben wird, nicht mit Rechten Dritter belastet ist, die dem Austausch entgegenstehen könnten. e. Die Gewährleistung für einige IBM Maschinen umfasst die Lieferung austauschbarer Ersatzteile zur Installation durch den Kunden. Solche austauschbaren Einheiten können (1) ein Teil einer Maschine (sog. „austauschbare Funktionseinheiten“ oder auch „Customer Replacement Units (CRU)“ genannt, wie z. B. Tastaturen, Speicher, oder Festplattenlaufwerke) oder (2) eine vollständige IBM Maschine sein. Der Kunde kann IBM – gegen zusätzliche Berechnung – beauftragen, die auszutauschenden CRUs oder die IBM Maschine zu installieren. IBM liefert Informationen und den Austausch betreffende Anweisungen zusammen mit der IBM Maschine; zudem sind diese auch jederzeit auf Anfrage des Kunden bei IBM erhältlich. Darin können Informationen und Anweisungen enthalten sein, wie mit fehlerhaften Austauschteilen bzw. IBM Maschinen umzugehen ist, z. B. ob diese an IBM zurückzugeben sind. Ist eine Rückgabe erforderlich ist, werden weitere Anweisungen für die Rückgabe sowie ein Versandbehälter mit den Ersatzteilen mitgeliefert. Dem Kunden werden die auszutauschenden Maschinenteile bzw. IBM Maschinen in Rechnung gestellt, wenn diese nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Ersatzteile durch den Kunden an IBM übersandt werden. III.14 - Hinsichtlich der Gewährleistung für Programme sowie Services gelten die auf den jeweiligen Auftragsdokumenten genannten Vertragsbedingungen. IV. Machine Code IV.1 - Maschinen Code kann aus Microcode, Basic Input/Output System Code ("BIOS"), Hilfsprogrammen, Einheitentreibern, Diagnoseprogrammen und sonstigem Code bestehen. Er wird mit der Maschine geliefert und zu den beigefügten Bedingungen und Einschränkungen der jeweils geltenden Lizenzvereinbarungen (z. B. „IBM Lizenzvereinbarung für Maschinencode“, „IBM Vereinbarung für lizenzierten internen Code“ etc.) zum Zwecke der funktionsgerechten Nutzung der Maschine entsprechend deren Spezifikationen lizenziert. Er wird nur für die Kapazität und den Leistungsumfang lizenziert, für welchen der Kunde von IBM schriftlich autorisiert wurde. IV.2- Die International Business Machines Corporation oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen bzw. ein Dritter sind Eigentümer des Maschinencodes und Inhaber aller Rechte daran, sowie sämtlicher Kopien hiervon. Der Maschinencode wird lizenziert, nicht verkauft. Seite 13 von 15 IV.3 - In Fällen, in denen die Lieferung von Modellerweiterungen ausschließlich aus Maschinencode besteht, erfolgt kein Eigentumsübergang auf den Kunden. IV.4 - Die Zustimmung des Kunden zu den vorliegenden Bedingungen schließt die Zustimmung zu den Bedingungen der Maschinencode Lizenzvereinbarungen, die der jeweiligen Maschine beigelegt sind, ein. Die aktuellen Versionen der Maschinencode Lizenzvereinbarungen sind im Internet unter www947.ibm.com/systems/support/machine_warranties/ verfügbar oder werden dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Die Maschinencode Lizenzvereinbarungen können bei Bedarf von IBM geändert werden. Solche Änderungen gelten für Maschinencode, der nach Inkraftsetzung der jeweiligen Änderung an den Kunden lizenziert wird. IV.5 - Der Kunde verpflichtet sich, den Maschinencode nur entsprechend dem in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in der jeweiligen Lizenzvereinbarung enthaltenen Nutzungsumfang bzw. der darin beschriebenen Einschränkungen zu nutzen. Unabhängig davon, ist dem Kunden nicht gestattet, 1. den Maschinencode zu vervielfältigen, anzuzeigen, zu transferieren, anzupassen, zu verändern oder zu verteilen (gleichgültig, ob elektronisch oder auf andere Art und Weise), es sei denn, IBM hat dies in der Benutzerdokumentation der Maschine oder durch schriftliche Mitteilung an den Kunden gestattet; den Maschinencode rückumzuwandeln (reverse assemble/reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen (translate) bzw. rückzuentwickeln (reverse engineer), es sei denn, dass dies durch zwingende gesetzliche Regelung vorgesehen ist; 2. die Lizenz für den Maschinencode zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen; 3. den Maschinencode oder Kopien davon zu vermieten/verleasen. IV.6 - Die Kapazität bestimmter Maschinen ist durch technologische Vorkehrungen im Maschinencode begrenzt. Der Kunde stimmt der Implementierung solcher technologischen Vorkehrungen zur Begrenzung der Maschinenkapazität durch IBM zu. V. Schutzrechte Dritter V.1 - Für den Geltungsbereich dieser Ziffer (Schutzrechte Dritter) umfasst der Begriff „Produkte“ die vertragsgegenständlichen IBM Maschinen, IBM Programme sowie Maschinencode. V.2 IBM wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte IBM Produkte hergeleitet werden, und dem Kunden Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von IBM gebilligt wurde, sofern der Kunde (1) IBM von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und (2) IBM alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Kunde wird IBM hierbei unterstützen. V.3 - Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann IBM auf ihre Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder das im Streit befindliche Produkt ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch IBM das Produkt an diese zurückzugeben. In diesem Fall erstattet IBM dem Kunden (1) sofern der Kunde eine Vorauszahlung für die gesamte feste Vertragslaufzeit geleistet hat, anteilig für die im Rückgabezeitpunkt noch verbleibende feste Vertragslaufzeit gezahlten Gebühren; (2) eigene Schäden des Kunden nach Maßgabe der Haftungsregelungen der AGB Leasing und dieser Ergänzenden Bedingungen. Diese Verpflichtungen von IBM gegenüber dem Kunden hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind abschließend. V.4 - Ansprüche gegen IBM sind ausgeschlossen, falls sie darauf beruhen, dass a. vom Kunden bereitgestellte Bestandteile in Produkte eingebaut werden oder IBM Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden oder in seinem Auftrag handelnder Dritter zu beachten hat; b. die Produkte vom Kunden verändert oder im Falle von Programmen, diese unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden, oder c. die Produkte gemeinsam mit anderen von IBM nicht als System gelieferten Produkten oder mit sonstigen Produkten, Daten, Vorrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert, in Betrieb genommen oder genutzt werden, die nicht von IBM geliefert wurden oder Produkte an Dritte, die nicht zu seinem Unternehmen gehören, vertrieben bzw. zu deren Gunsten betrieben oder genutzt werden. d. die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts nur durch Nicht-IBM Produkte erfolgt. VI. Entsorgung von IBM Maschinen In Übereinstimmung mit dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) wird für IBM Maschinen Folgendes vereinbart: IBM wird für IBM Elektro- und Elektronikaltgeräte (Altgeräte), die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, eine zumutbare Möglichkeit zur Seite 14 von 15 Rückgabe schaffen und diese Altgeräte auf Kosten von IBM entsorgen. Für die gesetzeskonforme Entsorgung von Altgeräten, die nicht unter die vorstehende Regelung fallen, ist nach dem ElektroG der Kunde verantwortlich. In diesem Fall ist IBM bereit, diese Altgeräte auf Basis einer separaten vertraglichen Vereinbarung und gegen entsprechende Entsorgungsgebühr zurückzunehmen und gesetzeskonform zu entsorgen. Sofern IBM aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung Altgeräte des Kunden abholt und entsorgt, stimmt der Kunde Folgendem zu: 1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, ggf. enthaltene Zahlungsmittel und andere in Altgeräten, die an IBM oder ihren Beauftragten zurückgegeben werden, befindliche Vermögenswerte zu entfernen sowie alle Daten (einschließlich personenbezogener Daten), die sich in oder auf zurückgegebenen Datenträgern (wie z. B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips etc.) befinden, vor der Rückgabe von Altgeräten zu löschen und die Altgeräte transportbereit zur Abholung durch IBM oder ihren Beauftragten bereitzustellen. 2. IBM oder ein von ihr Beauftragter sind nicht dafür verantwortlich, Zahlungsmittel und andere Vermögenswerte sowie Programme, die nicht von IBM mit dem Originalgerät bereitgestellt wurden, oder Daten zu sichern oder zu schützen, die in einem Altgerät enthalten sind, das der Kunde an IBM zurückgibt. 3. Auf die Löschung der Daten durch IBM oder ihre Beauftragten finden die Regelungen aus Ziffer 20.12 b (Datenverarbeitung für fremde Zwecke) der AGB Leasing entsprechend Anwendung. VII. Sonstige Verpflichtungen: Keine der Parteien hat das Recht, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstigen Kennzeichen der anderen oder eines ihrer Unternehmen in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen zu benutzen, Seite 15 von 15
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