AGB Leasing

IBM Deutschland GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBM für das Leasing von Hardware,
Software und Services (AGB Leasing)
Stand: Januar 2016
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IBM Deutschland GmbH regeln das Leasing von Maschinen, Programmen und
Services.
1.
Begriffsbestimmungen. Die nachfolgenden Begriffe
werden für diese AGB Leasing und alle Verträge,
die zu den Bedingungen der AGB Leasing
abgeschlossen werden, wie folgt definiert:
„Abtretung“ bezeichnet die Übertragung von
Rechten und/oder Verpflichtungen aus einer
Vereinbarung von einer juristischen Person auf eine
andere.
„Auftragsdokument“ bezeichnet das Dokument,
mit dem der Leasingvertrag zustande kommt, das
die Bedingungen dieser AGB Leasing beinhaltet und
in dem die Einzelheiten des Leasings, wie die
Leasingrate,
die
Leasinglaufzeit
und
Leasinggegenstand aufgeführt sind.
„Beginn der festen Vertragslaufzeit“ bezeichnet
das Datum, an dem die Laufzeit des
Leasingvertrags gemäß Ziffer 5 dieser AGB Leasing
beginnt.
„Bürge“ bezeichnet eine juristische Person, die für
die
Verpflichtungen,
insbesondere
die
Zahlungsverpflichtungen des Kunden bürgt.
öffentlichen Rechts, wie z. B. GmbHs oder
Personengesellschaften.
„geplanter Beginn der festen Vertragslaufzeit“
bezeichnet den im Auftragsdokument als „geplanter
Beginn der festen Vertragslaufzeit“ angegebenen
Monat.
„Gültigkeitsdatum“ bezeichnet das von IBM in
einem Auftragsdokument als „Gültigkeitsdatum“
angegebene Datum, bis zu dem sich IBM an das
Angebot bindet.
„Kaufoption “ bezeichnet die Möglichkeit des
Kunden, Maschinen am Leasingende zu einem
Preis zu erwerben, der einem der folgenden Beträge
entspricht:
a.
dem von IBM in dem Auftragsdokument
angegebenen Betrag oder
b.
dem von IBM angegebenen Prozentsatz
bezogen auf den im Auftragsdokument
genannten Finanzierungsbetrag oder
c.
dem Marktwert der Maschinen.
„Erklärung zum Ende der Vertragslaufzeit“
bezeichnet die, soweit nicht anderweitig vereinbart,
schriftliche Erklärung des Kunden an IBM, in der die
vom Kunden ausgewählte Option nach Leasingende
angegeben ist.
„Kunde“ bezeichnet die juristische Person die ein
Auftragsdokument als Kunde unterzeichnet.
„feste
Vertragslaufzeit“
bezeichnet
Leasinglaufzeit für ein Produkt. Die
Vertragslaufzeit beginnt gemäß Ziffer 5 der
Leasing
und
endet
nach
Ablauf
Zahlungszeitraums. Die feste Vertragslaufzeit
nicht ordentlich gekündigt werden.
„Leasing“ bezeichnet das Leasing der im
Auftragsdokument aufgeführten Produkte zu den
Bedingungen dieser AGB Leasing.
die
feste
AGB
des
kann
„Finanzierungsbetrag“
bezeichnet
den
im
Auftragsdokument dafür angegebenen Betrag.
Dieser Betrag kann durch den Lieferungs- und
Leistungsnachweis geändert werden.
„IBM“ bezeichnet die IBM Deutschland GmbH
„Installationsdatum“ bezeichnet das Datum, an
dem alle in den Installationsanweisungen
beschriebenen
Installationsschritte
erfolgreich
abgeschlossen wurden und die Betriebsbereitschaft
der Maschinen hergestellt wurde.
„Laufzeit“ bezeichnet die feste Vertragslaufzeit, die
Verlängerungslaufzeiten oder die Laufzeit einer
automatischen Verlängerung gemäß Ziffer 15.1.
„Leasingende“ bezeichnet das Datum, an dem die
Laufzeit abläuft, beendet oder gekündigt wird.
„Leasingrate“ oder „Gesamtrate“ bezeichnet das
in einem Zahlungsintervall fällige und zahlbare
Entgelt für das Leasing der Produkte. Die
Leasingrate/Gesamtrate ist im Auftragsdokument
oder im Lieferungs- und Leistungsnachweis
angegeben,
oder
anderweitig
in
einer
Gesamtzahlung enthalten.
„Leasingvertrag“ bezeichnet das von den Parteien
unterzeichnete
Auftragsdokument.
Der
Leasingvertrag beinhaltet die Regelungen dieser
AGB Leasing.
„Juristische Person“ bezeichnet alle natürlichen
und juristischen Personen des privaten und
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„Lieferant“ bezeichnet die juristische Person, die
für die Lieferung oder Leistung eines Produktes
gemäß der Liefervereinbarung verantwortlich ist.
Zahlungsintervalle einer Verlängerungslaufzeit ist
entweder
im
Auftragsdokument
unter
„Verlängerungslaufzeit“ angegeben oder wird von
den Parteien anderweitig vereinbart.
„Lieferungsund
Leistungsnachweis“
bezeichnet eine für IBM akzeptable Erklärung, die
vom Kunden unterzeichnet ist und in dem dieser die
ordnungsgemäße
Lieferungsund
Leistungserbringung der Produkte bestätigt und
IBM berechtigt, den Lieferanten zu bezahlen.
„Verlängerungsrate“ bezeichnet die Leasingrate,
die während der Verlängerungslaufzeit eines
Leasingvertrags zu zahlen ist.
„Vertragsstörung“
bezeichnet
eine
Leistungsstörung oder einen Verzug bei der
Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung.
„Liefervereinbarung“ bezeichnet die Vereinbarung
zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über
den Erwerb eines Produkts bzw. die Erbringung
einer Leistung.
„Vorbedingungen“ bezeichnet alle zusätzlichen
Vertragsbedingungen,
die
IBM
für
einen
Leasingvertrag verlangt und die vor Beginn der
festen Vertragslaufzeit zu erfüllen sind.
„Lizenzgeber“ bezeichnet die juristische Person,
die eine Lizenz an einem Programm vergibt.
„Werktag“ bezeichnet alle Kalendertage mit
Ausnahme von Samstag, Sonntag und anderen
gesetzlichen Feiertagen in Deutschland.
„Maschinen“
bezeichnet
Maschinen
der
Informationstechnologie,
deren
Zusatzeinrichtungen, Modelländerungen oder umwandlungen,
Modellerweiterungen,
Maschinenelemente, Installationszubehör oder
Kombinationen
von
diesen,
die
im
Auftragsdokument aufgeführt sind und die dem
Kunden von IBM zu den Bedingungen dieser AGB
Leasing zur Nutzung überlassen werden.
„Zahlung“ umfasst die Leasingrate/Gesamtrate
und andere auf Grund des Leasingvertrags zahlbare
Beträge.
„Zahlungsintervall“ bezeichnet die im Auftragsdokument als „Zahlungsintervall“ angegebene
Periode (z. B. Monat, Quartal), für die eine
Leasingrate/Gesamtrate fällig und zahlbar ist.
„Machinenänderung“
bezeichnet
alle
Veränderungen an Maschinen nach dem Beginn der
festen
Vertragslaufzeit
einschließlich
Zusatzeinrichtungen und Maschinenaufrüstungen.
„Maschinenteil“
bezeichnet
alle
Originalmaschinenteile
oder
-elemente
von
Maschinen
oder
die
Ersatzteile
dieser
Originalmaschinenteile oder -elemente, die im
Rahmen
der
Gewährleistung
oder
eines
Wartungsvertrags oder im Zusammenhang mit einer
Aufrüstung geliefert werden.
„Zahlungszeitraum“ bezeichnet den Zeitraum der
aufeinander folgenden Zahlungsintervalle (z. B.
Monat, Quartal). Der Zahlungszeitraum beginnt mit
dem ersten Zahlungsintervall und wird im
Auftragsdokument angegeben.
2.
Vertragsstruktur
2.1
Der Leasingvertrag setzt sich aus dem
Auftragsdokument, diesen AGB Leasing sowie den
zugehörigen Anlagen und Ergänzungen zusammen
und stellt die vollständige und abschließende
Vereinbarung
zwischen
den
Parteien
im
Zusammenhang mit dem Leasinggegenstand dar.
Der Leasingvertrag ersetzt alle vorherigen
mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen
den Parteien. Der Leasingvertrag kommt mit
Unterzeichnung des Auftragsdokumentes durch
beide Parteien zustande. Bei Widersprüchen
zwischen einer Regelung des Leasingvertrags und
einer Regelung einer Liefervereinbarung, hat die
Regelung des Leasingvertrags Vorrang.
2.2
Falls sich Bedingungen in den verschiedenen
Dokumenten
widersprechen,
gilt
folgende
Vorrangregelung:
„Marktwert“ oder „FMV“ bezeichnet den von IBM
festgelegten Betrag, der für eine Maschine unter
Berücksichtigung
des
Maschinenalters
und
Maschinenzustands am Markt realisiert werden
könnte.
„Partei“ bezeichnet entweder den Kunden oder
IBM; „Parteien“ den Kunden und IBM.
„Produkte“ bezeichnet Maschinen, Programme
und gemäß deutschem Steuerrecht leasingfähige
Services.
„Programm“ bezeichnet ein Softwareprodukt, das
in einem Auftragsdokument aufgeführt ist und das
dem Kunden von IBM zu den Bedingungen dieser
AGB zur Nutzung überlassen wird.
„Unternehmen“ bezeichnet alle juristischen
Personen,
einschließlich
deren
Tochtergesellschaften, an denen eine Beteiligung
von mehr als fünfzig Prozent (50 %) besteht. Unter
den Begriff „Unternehmen“ fällt nur der
Unternehmensteil, der sich in Deutschland befindet.
„Verlängerungslaufzeit“ bezeichnet die Laufzeit
des Leasingvertrags, die direkt am Tag nach Ablauf
der vorhergehenden Laufzeit beginnt und nach
Ablauf des letzten Zahlungsintervalls der
Verlängerungslaufzeit endet. Die Anzahl der
a.
Anhänge oder Ergänzungen zum Auftragsdokument, insofern es sich nicht um
produktspezifische Dokumente handelt
b.
das Auftragsdokument
c.
Anhänge oder Ergänzungen zu diesen AGB
Leasing
d.
diese AGB Leasing
e.
alle produktspezifischen Dokumente, die im
Auftragsdokument genannt werden
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2.3
Der Kunde und IBM schließen zu den Bedingungen
dieser AGB Leasing Leasingverträge für die in dem
jeweiligen Auftragsdokument genannten Produkte
ab. Der Kunde verpflichtet sich, die im
Auftragsdokument
aufgeführten
Leasingraten/Gesamtraten
zu
den
dort
angegebenen Fälligkeitsterminen zu bezahlen und
ferner alle sonstigen Zahlungen fristgerecht zu
leisten.
3.
Zahlungsbedingungen und Steuern
3.1
Das erste Zahlungsintervall beginnt am ersten Tag
des Monats, der auf den Beginn der festen
Vertragslaufzeit folgt. Der Kunde wird die fälligen
Zahlungen auf das in der Rechnung oder an anderer
Stelle schriftlich von IBM angegebene Bankkonto
überweisen. Wenn eine Zahlung nicht zu einem
Werktag fällig ist, wird diese Zahlung am nächsten
Werktag fällig und zahlbar. Die fristgerechte Zahlung
ist für die Vertragserfüllung wesentlich.
Sollte der Kunde mit Zahlungen in Verzug geraten,
kann IBM ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum,
an dem der Betrag vollständig beglichen wird,
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die
Abrechnung der Verzugszinsen erfolgt tagesgenau.
3.2
3.3
Der Leasingvertrag ist nicht ordentlich kündbar.
Abgesehen von möglichen Konsequenzen aus
Gewährleistungsansprüchen
unter
diesem
Leasingvertrag sind die Verpflichtungen des Kunden
mit Beginn der festen Vertragslaufzeit absolut und
unbedingt. Der Kunde kann - abgesehen von
potenziellen Gewährleistungsansprüchen unter
diesem Leasingvertrag - keinerlei weitere
Gegenrechte geltend machen (wie Aufrechnung,
gegenläufige Ansprüche, Zurückbehaltungsrechte,
Minderungen, Schadensersatz). Ferner sind die
Zahlungsverpflichtungen
unabhängig
von
Leistungsstörungen und –mängeln der Leistungen
unter den Lieferverträgen. Zahlungen können nur
aufgerechnet oder zurückbehalten werden, wenn
die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
3.4
Bei der IBM eingehende Zahlungen werden in der
folgenden Reihenfolge angerechnet: zunächst auf
mögliche Verzugszinsen, dann auf überfällige
Leasingraten und zuletzt auf andere fällige
Zahlungen.
3.5
Der Kunde trägt, mit Ausnahme der direkten Steuern
der IBM, alle im Zusammenhang mit dem
Leasingvertrag und/oder einem Produkt entstehenden Steuern und Gebühren. Der Begriff „Steuern“
umfasst unter anderem Umsatzsteuer und andere
indirekte Steuern. Die Umsatzsteuer wird mit dem
zur Zeit der Lieferung und Leistung geltenden
Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird
innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den
jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt
vereinbart.
4.
Lieferant
4.1
Für IBM Produkte gelten die in Anhang A
beigefügten Ergänzenden Bedingungen für IBM
Produkte.
4.2
Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Produkte,
die nicht von IBM geliefert werden
a) Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, die
ihm zustehenden Rechte und Pflichten aus dem
Kauf- bzw. Liefervertrag an die IBM abzutreten. Dies
gilt insbesondere für das Recht das Eigentum an
den Produkten vom Lieferanten zu erwerben, und
seine Verpflichtung, den vereinbarten Kaufpreis für
die Produkte zu bezahlen. Die Abtretung wird mit
Unterzeichnung
des
Auftragsdokumentes
vereinbart, jedoch mit aufschiebend bedingter
Wirkung bis zum tatsächlichen Beginn der festen
Vertragslaufzeit. Alle anderen Verpflichtungen aus
der Liefervereinbarung verbleiben beim Kunden. Die
Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber IBM
sind abschließend in dem Leasingvertrag geregelt.
Im Liefervertrag vereinbarte Rechtsmittel des
Kunden gegenüber Lieferanten, Lizenzgeber,
Maschinenhersteller oder anderen Dritten bleiben
durch den Leasingvertrag unberührt. Etwaige
Mängelansprüche in Bezug auf die Produkte wird
der Kunde gegenüber seinem Lieferanten,
Lizenzgeber, Maschinenhersteller oder anderen
Dritten geltend machen. Der Kunde wird IBM im
Voraus über gerichtliche Schritte informieren.
Für Nicht-IBM Produkte vereinbaren die Parteien,
dass der Kunde, solange keine Vertragsstörung
seinerseits vorliegt, während der Laufzeit auch
Gewährleistungsansprüche für ein solches Produkt
geltend machen kann, falls diese aufgrund der
Liefervereinbarung IBM als Eigentümer zustehen
sollten. Der Kunde handelt in diesem Fall im Auftrag
und zugunsten der IBM. Durch die vorstehend
genannte
Berechtigung
werden
die
Eigentumsrechte der IBM in Bezug auf das Produkt
nicht eingeschränkt.
b) Die Rechte, insbesondere aus einem Rücktritt,
können durch den Kunden jedoch nur in der Weise
gegenüber Dritten geltend gemacht werden, dass
Zahlung an IBM verlangt wird. Soweit die Abtretung
einzelner Rechte nicht möglich sein sollte, wird der
Kunde ermächtigt, diese Rechte für IBM im eigenen
Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.
Nebenabreden des Kunden mit dem Lieferanten bei
der Verfolgung der Rechte sind nur mit schriftlichem
Einverständnis von IBM zulässig. Gewährleistungs, Garantie- und Schadens-ersatzansprüche gegen
Dritte berechtigen den Kunden nicht, die
Leasingraten zu mindern oder zurückzuhalten. Bei
Mängelansprüchen gegen den Lieferanten kann der
Kunde - sollte der Lieferant die Mängelansprüche
nicht anerkennen – die Zahlung wegen etwaiger
Mängel ganz bzw. teilweise vorläufig (bis zur
rechtskräftigen Entscheidung) verweigern, wenn er
zuvor Klage gegen den Lieferanten erhoben hat. Ist
die Klage des Kunden erfolglos, so ist der
zurückgehaltene Betrag unverzüglich zu zahlen und
IBM der durch den Einbehalt entstandene
Verzugsschaden zu ersetzen. Leistet der Kunde
während der gerichtlichen Auseinandersetzung
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berechtigter-weise Zahlungen nicht, kann IBM den
Leasinggegenstand an sich nehmen, es sei denn,
der Kunde leistet Sicherheit. IBM wird das
rechtskräftige Urteil im Gewährleistungsprozess
anerkennen.
Annahmeverweigerung.
Wenn
im
Auftragsdokument auch Services enthalten
sind, gilt für diese das gleiche Datum.
c.
für Maschinen, die von IBM geliefert, jedoch
vom Kunden installiert werden, beginnt die
feste Vertragslaufzeit 4 Tage nach dem
Versanddatum der Maschine, es sei denn, der
Kunde informiert IBM innerhalb von 10 Tagen
nach der Anlieferung der Maschine schriftlich
über seine Annahmeverweigerung. Wenn im
Auftragsdokument auch Services enthalten
sind, gilt für diese das gleiche Datum.
c.
für alle anderen Produkte beginnt die feste
Vertragslaufzeit an dem Datum, an dem der
Kunde das Produkt gemäß Lieferungs- und
Leistungsnachweis annimmt - vorausgesetzt,
der Lieferungs- und Leistungsnachweis wird
vom Kunden innerhalb von 10 Tagen nach
diesem Datum an IBM zurückgesendet .
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm abgetretenen
oder zur Ausübung überlassenen Rechte auf eigene
Kosten fristgerecht geltend zu machen. Er wird IBM
hierüber unverzüglich schriftlich unterrichten.
4.3
IBM kann Produkte direkt vom Lieferanten
erwerben, um diese an den Kunden zu verleasen.
Soweit gemäß der Liefervereinbarung und
gesetzlich zulässig, werden die Rechte der IBM auf
den Kunden übertragen. Ziffer 4.2 a) Abs. 2 und b)
gilt analog.
5.
Beginn der festen Vertragslaufzeit
5.1
Folgende Voraussetzungen müssen für den Beginn
der festen Vertragslaufzeit erfüllt sein:
a.
das Auftragsdokument wird vom Kunden
ordnungsgemäß unterzeichnet, geht bis zum
Gültigkeitsdatum bei IBM ein und wird von IBM
angenommen;
b.
der Kunde hat alle im Auftragsdokument
vereinbarten Vorbedingungen erfüllt; und
c.
es liegt keine Vertragsstörung in Bezug auf
einen zwischen IBM und dem Kunden
bestehenden
Leasingoder
Finanzierungsvertrag vor.
Sollte eine oder mehrere der vorstehend genannten
Bedingungen nicht erfüllt sein, besteht für IBM
keinerlei Verpflichtung in Bezug auf den
Leasingvertrag oder die Produkte, insbesondere ist
IBM nicht verpflichtet, den Kaufpreis für die Produkte
an den Lieferanten zu bezahlen. IBM ist jedoch nach
eigenem Ermessen berechtigt, den Vertrag wie
vereinbart anzunehmen oder dem Kunden ein
neues
Auftragsdokument
mit
geänderten
Leasingkonditionen vorzulegen.
Falls die Lieferung/Installation nach dem im
Auftragsdokument angegebenen geplanten Beginn
der festen Vertragslaufzeit erfolgt, ist IBM berechtigt,
die vereinbarte Gesamtrate zu ändern.
5.2
Wenn die in Ziffer 5.1 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, wird der Beginn der festen
Vertragslaufzeit wie folgt geregelt:
a.
b.
für Maschinen, die von IBM geliefert und
installiert
werden,
beginnt
die
feste
Vertragslaufzeit am Installationsdatum der
Maschinen, oder falls sich die Installation aus
Gründen
verzögert,
die
im
Verantwortungsbereich des Kunden liegen, am
Tag der Anlieferung der Maschine zur späteren
Installation
durch
IBM.
Wenn
im
Auftragsdokument auch Services enthalten
sind, gilt für diese das gleiche Datum.
für Programme, die von IBM geliefert werden,
beginnt die feste Vertragslaufzeit am
Lieferdatum der Programme, es sei denn der
Kunde informiert IBM innerhalb von 10 Tagen
nach der Anlieferung schriftlich über seine
6.
Eigentum
6.1
Die Maschinen sind im Eigentum der IBM. Die
Rechtsansprüche des Kunden an den Maschinen
sind in diesen AGB Leasing abschließend geregelt.
Sollte der Kunde - aus welchen Gründen auch
immer- vorübergehend Eigentumsrechte an den
Maschinen erwerben, wird vereinbart, dass der
Kunde das Eigentum sofort an IBM zurücküberträgt.
Dies gilt nicht im Falle eines Herauskaufes während
oder nach Ablauf der Laufzeit. Der Kunde wird auf
eigene Kosten alles unternehmen, um eine
rechtswirksame Übertragung des Eigentums zu
gewährleisten. Darüber hinaus ist der Kunde
verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen, die
erforderlich sind, um das Eigentum der IBM vor
Ansprüchen zu schützen, die sich direkt der indirekt
aus dem Besitz oder der Nutzung der Maschinen
durch den Kunden ergeben.
Werden die Maschinen mit einem Grundstück oder
Gebäude verbunden, so geschieht dies zu einem
vorübergehenden Zweck, in der Absicht der
Wiedertrennung
nach
Beendigung
des
Leasingvertrags. Ist der Kunde nicht Eigentümer
des Grundstücks, wird er den Eigentümer darüber
informieren, dass die Maschinen nur zu einem
vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück
verbunden wurden.
Der Kunde wird IBM über drohende oder bewirkte
Zugriffe Dritter, wie z. B. Vollstreckung, unverzüglich
informieren. Der Kunde ist zur Intervention
verpflichtet und trägt die Interventionskosten, wenn
er den Zugriff zu vertreten hat.
Ein auf einer Maschine installiertes Softwareprodukt,
das
im
Auftragsdokument
nicht
ausdrücklich als Produkt aufgeführt ist, wird nicht
verleast, sondern dem Kunden unmittelbar
unentgeltlich überlassen. Für ein solches
Softwareprodukt gelten nur die Nutzungs- und
Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers.
IBM übernimmt für ein solches Produkt keine
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Gewährleistung und haftet ausschließlich in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das
Nutzungsrecht an einem solchen Softwareprodukt
ist nicht auf die Dauer der festen Vertragslaufzeit
beschränkt.
6.2
Verschlechterung der Maschinen und ist verpflichtet
die Maschinen auf eigene Kosten zu versichern.
11.2
Gewährleistungsausschluss
MIT AUSNAHME DER IM LEASINGVERTRAG
AUSDRÜCKLICH GETROFFENEN ZUSAGEN,
ÜBERNIMMT
IBM
KEINERLEI
GEWÄHRLEISTUNG - WEDER AUSDRÜCKLICH
NOCH
KONKLUDENT,
EINSCHLIESSLICH,
JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF ZUSAGEN IN
BEZUG AUF DIE EIGNUNG FÜR EINEN
BESTIMMTEN
ZWECK,
DER
NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER
ODER ÄHNLICHES.
7.
Wenn eine Maschine untergeht, beschädigt oder
gestohlen wird, wird der Kunde IBM unverzüglich
darüber informieren und entweder
Ungestörter Besitz
IBM wird während der Laufzeit die Nutzung der
Maschinen und/oder der Programme durch den
Kunden nicht beeinträchtigen, sofern keine
Vertragsstörung seitens des Kunden vorliegt.
8.
Der Kunde wird die Maschinen während der festen
Vertragslaufzeit bis zum Rückgabezeitpunkt auf
eigene Kosten bei einem in Deutschland
ansässigen und von IBM akzeptierten Versicherer
gegen
alle
Schäden
zum
vollen
Wiederbeschaffungswert
versichern.
Auf
Anforderung der IBM weist der Kunde den
Abschluss dieser Versicherung nach. Die IBM kann
verlangen, dass der Kunde seine Ansprüche aus
der Versicherungspolice an IBM abtritt. Die
Versicherung entbindet den Kunden nicht von
seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner
Wartungsverpflichtung.
a)
Pfandrechte und Belastungen
Der Kunde stellt sicher, dass die Maschinen zu jeder
Zeit frei von Pfandrechten oder anderen
Belastungen sind (ausgenommen sind die, die von
IBM verursacht sind).
9.
10.
oder
Prüfung und Kennzeichnung
IBM hat, nach vorheriger Ankündigung und unter
Berücksichtigung
der
üblichen
Sicherheitsmaßnahmen des Kunden, das Recht, die
Maschinen während der normalen Arbeitszeit des
Kunden zu besichtigen. Der Kunde wird IBM auf
Anfrage Kopien vorhandener Aufzeichnungen über
Wartungsleistungen zur Verfügung stellen. Auf
Anforderung der IBM oder wenn die Maschinen nicht
an einem Standort des Kunden installiert sind, wird
der Kunde unverzüglich die Maschinen mit einem
auf das Eigentum von IBM hinweisenden
Kennzeichen versehen.
Wartung und Nutzung
Der Kunde ist verpflichtet, die Maschinen in einem
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand - unter
Berücksichtigung des durch vertragsgemäßen
Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes- zu
halten und die Maschinen in einer gemäß den
Angaben des Herstellers und/oder Lieferanten
ordnungsgemäßen Umgebung, unter Einhaltung
aller anwendbaren Gesetze und Verordnungen
sicher zu betreiben. In Bezug auf Programme
verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung sowohl
der Lizenzbedingungen als auch der in dieser AGB
Leasing enthaltenen Bedingungen.
11.
Versicherung
11.1
Der Kunde trägt während der festen Vertragslaufzeit
die Gefahr des Untergangs, Diebstahls oder der
die Maschine innerhalb von 5 Werktagen auf
Kosten des Kunden fachgerecht reparieren
oder durch eine für IBM akzeptable Maschine
ersetzen lassen. Wird hierbei die Maschine
oder werden Teile der Maschine ersetzt,
überträgt der Kunde das Eigentum an der
Ersatzmaschine oder an den ersetzten
Maschinenteilen frei von Rechten Dritter auf
die IBM.
b)
12.
alle ausstehenden Leasingraten der festen
Vertragslaufzeit zuzüglich des ursprünglich
von IBM veranschlagten Marktwertes der
Maschine
zum
Ende
der
festen
Vertragslaufzeit unverzüglich zahlen. Danach
wird der Leasingvertrag für die betroffene
Maschine beendet und es bestehen für diese
Maschine keine weiteren vertraglichen
Verpflichtungen seitens IBM oder des Kunden.
Machinenänderungen
Unter den folgenden Bedingungen ist der Kunde
berechtigt, Änderungen oder Anbauten an den
Maschinen vorzunehmen:
a.
Alle Maschinenteile, die bei einer Änderung
oder
Aufrüstung
ausgebaut
werden,
verbleiben im Eigentum der IBM und können
ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch
IBM vom Kunden nicht entsorgt, ausgetauscht,
übertragen oder verkauft werden. Dies gilt
nicht für Maschinenteile von Nicht-IBM
Maschinen, die bei einer Reparatur oder
Aufrüstung durch den Maschinenhersteller
oder dessen autorisierten Servicepartner
gegen
Originalteile
des
Herstellers
ausgetauscht werden. Wird eine Aufrüstung
oder Änderung an einer Nicht-IBM Maschine in
den Leasingvertrag aufgenommen, kann IBM
der Rückgabe der im Zusammenhang mit der
Aufrüstung ausgebauten Nicht-IBM Teile an
den Hersteller zustimmen, falls IBM für diese
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ausgebauten Maschinenteile entsprechend
entschädigt wird.
b.
Vor der Rückgabe der Maschinen an IBM wird
der Kunde sämtliche Maschinenänderungen,
die nicht im Eigentum von IBM sind, ausbauen
und die Maschinen unter Verwendung von
ausgebauten Maschinenteilen
in ihren
Originalzustand versetzen.
c.
Wird
eine
Maschinenänderung
nicht
ausgebaut oder werden die Maschinen nicht
unter
Verwendung
von
ausgebauten
Maschinenteilen aus dem Eigentum der IBM
im Originalzustand zurückgegeben, so ist der
Kunde -falls nicht anderweitig schriftlich
vereinbart - verpflichtet, IBM entweder die
Wertminderung der Maschinen oder die
Kosten für die Wiederherstellung des
wartungsgerechten
und
betriebsbereiten
Zustands der Maschinen zu erstatten.
d.
14.2
Leasing von
aufrüstungen
Maschinenänderungen
14.
Standortwechsel,
Übertragung
14.1
Standortwechsel
Untervermietung
14.3
Im Falle einer Übertragung, Untervermietung oder
eines Standortwechsels ist IBM berechtigt,
angemessene
Verwaltungskosten
und
Aufwendungen zu berechnen. Der Kunde trägt alle
Kosten und Gebühren, die mit der Übertragung,
Untervermietung oder dem Standortwechsel
verbunden sind. Dies schließt auch die Kosten einer
Transportversicherung
ein.
Untervermietung,
Standortwechsel oder Übertragung der Maschinen
und/oder Programme unterliegen den einschlägigen
Softwarelizenzbedingungen. Es wird ausdrücklich
vereinbart, dass der Kunde für die Beschaffung aller
dafür erforderlichen Genehmigungen verantwortlich
ist. Der Kunde stimmt zu, dass die Regelungen des
Leasingvertrags auch für seinen Rechtsnachfolger
gelten.
15.
Leasingende
15.1
Am Ende der festen Vertragslaufzeit kann sich der
Kunde für eine der nachstehend aufgeführten oder
im Auftragsdokument vereinbarten Optionen
entscheiden. Der Kunde wird IBM seine
Entscheidung spätestens 30 Tage, und frühestens
180 Tage vor dem Leasingende mitteilen. Versäumt
es der Kunde IBM seine Entscheidung in der
genannten Frist mitzuteilen, verlängert sich die
Laufzeit automatisch jeweils um einen weiteren
Monat. Diese automatische Verlängerung endet 30
Tage nach dem Eingang der Mitteilung des Kunden
bei IBM, oder - falls dies später eintritt – mit Erfüllung
aller Verpflichtungen des Kunden aus der von ihm
gewählten Option. Während der automatischen
Verlängerung gelten die bereits vereinbarten
Vertragsbedingungen, sowie die durchschnittliche
Leasingrate.
Für
die
Ermittlung
der
durchschnittlichen Leasingrate wird die für die
jeweiligen Maschinen geltende Leasingrate der dem
Leasingende direkt vorausgehenden Laufzeit
oder -
Maschinenänderungen oder -aufrüstungen im
Originalzustand können auf Wunsch des Kunden in
einen Leasingvertrag einbezogen werden. Das
Leasing der Maschinenänderungen erfolgt zu den
am Beginn der festen Vertragslaufzeit dieser
Maschinenänderungen
gültigen
Vertragsbedingungen. Dabei wird, soweit steuerlich
zulässig,
eine
Laufzeit
für
die
Maschinenänderungen
oder
-aufrüstungen
vereinbart, die der Restlaufzeit der Basismaschine
entspricht. Die Optionen nach Leasingende gemäß
Ziffer 15 können für die Basismaschinen und
eventuelle
Maschinenänderungen
und
Maschinenaufrüstungen nur einheitlich ausgeübt
werden.
und
Der Kunde ist berechtigt, Maschinen und/oder
Programme zu seinen Lasten an einen anderen
seiner inländischen Unternehmensstandorte zu
verlagern, sofern der Kunde Endbenutzer der
Maschinen und/oder Programme bleibt und keine
Vertragsstörung vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet
IBM
im
Voraus
schriftlich
über
einen
Untervermietung und Übertragung
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige
schriftliche Zustimmung der IBM Maschinen
und/oder Programme an Dritte unterzuvermieten
oder zu übertragen. Eine Untervermietung oder
Übertragung entbindet den Kunden nicht von
seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag.
IBM ist berechtigt im Falle einer Übertragung oder
Untervermietung die Vereinbarung zusätzlicher
Vertragsbedingungen und eine Anpassung der
Leasingrate zu verlangen. Jeglicher Versuch der
Untervermietung oder Übertragung ohne die
vorherige schriftliche Zustimmung der IBM ist
nichtig.
Das Eigentum an nicht ausgebauten
Maschinenteilen oder Änderungen geht bei
Rückgabe der Maschinen an IBM über. Ein
finanzieller Ersatz wird nicht geleistet.
Sofern vom Hersteller einer Maschine verlangt, wird
IBM (i) der Installation von Maschinenänderungen, zusätzen und/oder der Installation von Hardwareoder Softwarelösungen zur Kapazitätsüberwachung
auf den Maschinen zustimmen oder es dem
Hersteller gestatten die Maschinenkapazität zu
überwachen, sowie (ii) alle weiteren zwischen dem
Kunden und dem Hersteller insbesondere in Bezug
auf die Beschränkung der Maschinenkapazität
vereinbarten Bedingungen beachten.
13.
Standortwechsel
zu
informieren.
Für
die
Durchführung des Standortwechsels ist der Kunde
verantwortlich. Laptops oder andere beweglich
eingesetzte Maschinen dürfen im Rahmen des
üblichen Geschäftsverkehrs ohne vorherige
Benachrichtigung der IBM mitgeführt werden, wenn
die Maschinen danach an den ursprünglichen
Standort zurückgebracht werden. Der Kunde stellt
dabei sicher, dass alle gesetzlichen Import- und
Exportregularien in Bezug auf die Maschinen
und/oder Programme eingehalten werden.
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zugrunde gelegt, im Falle eines FMV Vertrages aber
mindestens die auf Basis des am Leasingende
gültigen Marktwerts ermittelte Verlängerungsrate.
15.2
16.
Verlängerung des Leasingvertrags
Nach Ablauf des Leasingvertrags oder nach dessen
Kündigung oder Aufhebung liefert der Kunde die
Maschinen auf eigene Kosten und Gefahr
unverzüglich an die von IBM bestimmte Anschrift
zurück. Der Kunde ist für Abbau, Verpackung und
Rücktransport der Maschinen verantwortlich und
trägt die damit verbundenen Kosten. Der Kunde
trägt die Gefahr bis zur Übergabe der Maschinen an
IBM, danach geht die Gefahr auf IBM über.
Am Ende der festen Vertragslaufzeit kann sich der
Kunde, sofern keine Vertragsstörung vorliegt, für die
Verlängerung des Leasingvertrags entscheiden.
Teilt der Kunde dies IBM gemäß den Regelungen in
Ziffer 15.1 mit, so wird der Leasingvertrag zu den
von den Parteien vereinbarten Bedingungen
verlängert. Sofern und soweit bei Maschinen
zusätzlich
zeitlich
eingeschränkt
nutzbare
Funktionen vereinbart sind (wie z.B. Capacity-onDemand einschließlich CBU („Features“) sind
solche
Funktionen
nur
Gegenstand
der
Vertragsverlängerung, wenn sie explizit und mit
Nennung ihrer separaten Laufzeit in der
Dokumentation
der
Vertragsverlängerung
aufgeführt sind.
15.3.
15.4
Der Kunde ist für die Löschung aller auf den
Maschinen gespeicherten Informationen und Daten,
sowie falls zutreffend vorinstallierter Software, vor
der Rückgabe verantwortlich. IBM übernimmt für
diese
Informationen oder Daten keinerlei
Verpflichtung oder Haftung.
Der Kunde ist verpflichtet die Maschinen vollständig
und in einem wartungsgerechten Zustand
zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, der dem
Anlieferungszustand unter Berücksichtigung des
durch
den
vertragsgemäßen
Gebrauch
entstandenen normalen Verschleißes entspricht.
Der Kunde trägt alle Kosten, die IBM für die
Wiederherstellung des vorstehend genannten
Zustands der Maschinen entstehen. Nach erfolgter
Rückgabe kann der Kunde keine weiteren Rechte
oder Ansprüche an den Maschinen geltend machen.
Rückgabe von Maschinen
Am Ende der festen Vertragslaufzeit kann der
Kunde die Maschinen gemäß Ziffer 15 und 16 dieser
AGB Leasing zurückgeben. Falls der Kunde IBM
gemäß Ziffer 15.1 die Rückgabe anzeigt, die
Maschinen jedoch nicht bis zum jeweiligen
Leasingende zurück liefert, oder falls der Kunde die
Maschinen verspätet zurückgibt, ohne IBM vorher
entsprechend zu benachrichtigen, kann IBM für die
Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung anteilig
die bei Leasingende geltende, oder falls höher, die
Verlängerungsrate verlangen. Die Geltendmachung
eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
17.
Programme/Services
17.1
IBM überträgt dem Kunden für die im
Auftragsdokument aufgeführten Programme das
auf die Dauer der festen Vertragslaufzeit des
Leasingvertrags befristete, nicht ausschließliche
und
nicht
übertragbare
Nutzungsrecht.
Wiederkehrende
Lizenzgebühren
für
die
Programme, bzw. Gebühren aufgrund der Änderung
der Bemessungsgrundlage sind nicht in der
Leasingrate enthalten. Solche Gebühren sind vom
Kunden gesondert zu entrichten. Der Kunde wird
das Programm ausschließlich in den Ländern
nutzen, in denen dies auf Grund der
Lizenzbedingungen zulässig ist.
Soll ein Fremdprogramm Vertragsgegenstand des
Leasingvertrags werden, so setzt dies eine
Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem
Lizenzgeber voraus, die IBM das Verleasen der
Programme
an
den
Kunden
gestattet.
(„Gestattungserklärung“).
17.2
Sofern der Leasingvertrag Wartungs- oder
Supportleistungen für Maschinen oder Programme
enthält, beinhaltet die im Auftragsdokument
genannte Gesamtrate die Finanzierung von fälligen
Vorauszahlungen bzw. Kaufpreisen für diese
Vertragsleistungen.
Sollte der Kunde eine Verlängerung des Wartungsoder Supportvertrages über die vereinbarte Laufzeit
des Wartungs- oder Supportvertrags hinaus
wünschen, so werden dem Kunden die dafür fälligen
Gebühren zusätzlich zu der im Auftragsdokument
vereinbarten Gesamtrate in Rechnung gestellt.
Kauf
Am Ende der festen Vertragslaufzeit kann der
Kunde, sofern keine Vertragsstörung vorliegt und
der Leasingvertrag eine Kaufoption beinhaltet, die
Maschinen und/oder das zeitlich unbefristete
Nutzungsrecht an den Programmen erwerben.
Wählt der Kunde gemäß den Bestimmungen in Ziffer
15.1 die Kaufoption, so ist er verpflichtet alle
ausstehenden
Leasingraten
und
sonstige
Zahlungen aus dem Leasingvertrag, sowie den
vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Nach Eingang
aller Zahlungen endet der Leasingvertrag. IBM
überträgt dem Kunden das Eigentum an den
erworbenen Maschinen, frei von Pfandrechten oder
Rechten
Dritter.
DABEI
IST
JEGLICHE
GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE MASCHINEN
DURCH IBM AUSGESCHLOSSEN. Kommt der
Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum
Ende der festen Vertragslaufzeit nach, so hat IBM
das Recht für die Zeit bis zum Erhalt der
ausstehenden
Beträge
zusätzlich
die
durchschnittliche Leasingrate analog zu den
Bestimmungen in Ziffer 15.1 zu berechnen.
Für die vom Kunden erworbenen IBM Maschinen
gelten die Regelungen zu Haftung, und soweit
anwendbar Rechte Dritter und, Maschinencode der
in
Anhang A beigefügten Ergänzenden
Bedingungen für IBM Produkte entsprechend.
Rückgabe von Maschinen
Seite 7 von 15
18.
Vertragsstörung
die Maschinen ein, die
zurückgegeben werden.
Folgende Punkte stellen Vertragsstörungen durch
den Kunden dar:
a.
Fällige Zahlungen werden vom Kunden nicht
innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der
Mahnung durch IBM beglichen.
b.
Der Kunde verstößt in anderer Form als in
dieser
Ziffer
18
ausdrücklich
als
Vertragsstörung aufgeführten Weise gegen die
Vertragsbestimmungen und behebt dies nicht
innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn (15)
Tagen nach Eingang der schriftlichen
Benachrichtigung durch IBM.
c.
an
IBM
b.
die
Maschinen,
einschließlich
aller
Aufrüstungen und Einbauten, und der
zugehörigen Software zurückzufordern, und
den Besitz daran zu übernehmen. Im Falle des
Untergangs oder der Beschädigung eines
Produkts hat IBM Anspruch auf Versicherungsoder Schadenersatzleistungen, die der Kunde
in diesem Zusammenhang erhält.
c.
die Nutzung der in einem Leasingvertrag
enthaltenen Programme durch den Kunden zu
untersagen,
oder
den
Lizenzgeber
aufzufordern das Nutzungsrecht des Kunden
an diesen Programmen zu beenden.
d.
weitere IBM per Gesetz zustehende Rechte
geltend zu machen.
d.
Der Kunde verkauft, überträgt, überlässt,
verlagert oder beseitigt ein Programm, eine
Maschine oder ein Maschinenteil, entgegen
den vereinbarten Bedingungen.
In Bezug auf Ziffer 18(f) und 18 (g) gelten die
vorgenannten Rechtsmittel nur soweit gesetzlich
zulässig.
e.
Garantien oder Bürgschaften, die gegenüber
IBM für einen Leasingvertrag gegeben wurden,
erlöschen oder werden vom Bürgen
angefochten.
f.
Der Kunde oder ein Bürge erklärt schriftlich
seine
Insolvenz,
oder
seine
Zahlungsunfähigkeit
Kein Rechtsmittel schließt den Anspruch auf ein
anderes der oben genannten oder auf ein IBM per
Gesetz zustehendes Rechtsmittel aus. Der Kunde
trägt alle Kosten und Ausgaben, einschließlich
angemessener Gerichtskosten, die IBM bei der
Durchsetzung dieser Rechte entstehen.
g.
Der Kunde oder Bürge wird zahlungsunfähig,
setzt die Zahlung fälliger Beträge aus oder
droht damit diese auszusetzen, oder versäumt
es anderweitig fällige Beträge aus IBM
Leasingoder
Finanzierungsverträgen
fristgerecht zu bezahlen.
h.
19.
Informationen oder Darstellungen, die vom
oder im Auftrag des Kunden, oder eines
Bürgen gemacht wurden, sind in wesentlichen
Aspekten ungenau, falsch oder irreführend.
nicht
Der Kunde oder Bürge ergreift Maßnahmen zur
Liquidation seiner Geschäfte, gibt die laufende
Geschäftstätigkeit auf, veräußert einen
Großteil seiner Vermögenswerte, überträgt
seine gesamten Vermögenswerte oder tritt
diese zugunsten seiner Gläubiger ab.
i.
Der Kunde oder Bürge verstößt gegen
Bedingungen des Leasingvertrag oder einer
anderen Finanzierungsvereinbarung mit IBM
und behebt diese Vertragsverletzung nicht
innerhalb der gesetzten Frist.
j.
Eine juristische Person oder eine Gruppe
erwirbt
eine
Mehrheitsbeteiligung
am
Unternehmen des Kunden oder die Möglichkeit
das Unternehmen des Kunden zu kontrollieren.
Dies gilt nicht als Vertragsstörung, wenn diese
Mehrheitsbeteiligung oder Kontrollmöglichkeit
schon bei Beginn der festen Vertragslaufzeit
bestand.
20.
Allgemeines
20.1
Haftungsbegrenzung
a.
IBM haftet für Schäden, die durch Verletzung
einer mit dem Abschluss des Vertrags
übernommenen Garantie entstanden sind, für
Schäden aus der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit sowie für Schäden,
die IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat, unbeschränkt.
b.
Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung
haftet IBM, gleich aus welchem Rechtsgrund
(einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro
Schadensfall bis zu einem Betrag von EUR
500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder, wenn
der
Wert
der
schadenverursachenden
Leistung höher ist, bis zur Höhe des Preises
der schadenverursachenden Leistung. Dies
umfasst auch den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen.
c.
IBM haftet bei leicht fahrlässigem
Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder
Folgeschäden, selbst wenn IBM über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde.
Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen, sofern es sich hierbei um
mittelbare oder Folgeschäden handelt.
d.
Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem
Kunden den durch den Verzug nachweislich
entstandenen Schaden im Rahmen der
Abschnitte a. und b.
Rechtsmittel
Im Falle einer Vertragsstörung ist IBM berechtigt:
a.
den betroffenen Leasingvertrag, sowie alle
anderen Leasingverträge mit dem Kunden zu
kündigen und sämtliche Zahlungen fällig zu
stellen, dies schließt den Kaufoptionspreis für
Seite 8 von 15
20.2
Mitwirkungspflichten des Kunden
20.5
Mit
Unterzeichnung
eines
Leasingvertrags
versichert der Kunde gegenüber IBM:
a.
b.
dass die Personen, die für den Kunden
unterzeichnen,
dazu
berechtigt
sind,
vertragliche Verpflichtungen im Namen des
Kunden einzugehen.
c.
dass der Leasingvertrag rechtsgültig ist und
die Verpflichtungen des Kunden bindend sind.
d.
dass alle Darstellungen und Informationen,
des Kunden gegenüber IBM (insbesondere in
Bezug auf seine finanzielle Lage) korrekt und
vollständig sind.
e.
f.
g.
h.
20.3
dass alle erforderlichen Genehmigungen
vorliegen, die für die Unterzeichnung des
Leasingvertrags erforderlich sind.
20.6
Werden einzelne Bestimmungen oder Vertragsteile
unwirksam oder nicht durchsetzbar, sind die übrigen
Bedingungen und Vertragsbestandteile davon
unberührt und bleiben in Kraft.
dass es sich bei dem Kunden um ein
ordnungsgemäß
im
deutschen
Handelsregister eingetragenes Unternehmen
handelt, das der deutschen Gesetzgebung und
der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.
20.8
dass die Unterzeichnung und Erfüllung des
Leasingvertrags nicht gegen interne, externe
oder gesetzliche Bestimmungen, Vorschriften
oder Verträge verstößt, an die der Kunde
gebunden ist.
20.9
Sicherheiten
Fortbestehen von Bestimmungen
Alle Mitwirkungspflichten des Kunden bleiben
während
der
gesamten
Laufzeit
des
Leasingvertrags in Kraft. Soweit die vertraglichen
Verpflichtungen des Kunden ihrer Natur nach nicht
zeitlich befristet sind, bleiben diese auch nach
Ablauf oder Kündigung des Leasingvertrags
bestehen.
Verzicht und Salvatorische Klausel
Versäumt es eine Partei umgehend auf die korrekte
Erfüllung von Leistungen aus dieser Vereinbarung
zu bestehen oder wird ein vertragliches oder
gesetzliches Rechtsmittel nicht in Anspruch
genommen, sind die Parteien dennoch berechtigt
diese Ansprüche und Rechte später geltend zu
machen. Ein Verzicht auf einzelne Ansprüche oder
Rechtsmittel kann nur schriftlich erfolgen und muss
von der verzichtenden Partei ordnungsgemäß
unterzeichnet werden.
20.7
IBM kann vom Kunden vor Vertragsabschluss die
Stellung ausreichender Sicherheiten verlangen.
Erfolgt die Absicherung des Leasingvertrages durch
die Stellung einer Kaution, so ist IBM berechtigt die
Kaution im Falle des Zahlungsverzugs gegen die
offenen Verbindlichkeiten aufzurechnen oder die
Kaution solange einzubehalten, bis sämtliche
vertraglichen Verpflichtungen des Kunden erfüllt
sind.
20.4
Mahnungen bedürfen der Schriftform und gelten mit
Zugang, jedoch spätestens nach drei Werktagen ab
dem Datum des Poststempels als zugestellt.
dass keine Vertragsstörung hinsichtlich
wesentlicher
Bestimmungen
anderer
Finanzierungsverträge durch den Kunden
vorliegt und dass keine anderweitige
Verpflichtung des Kunden besteht, die der
Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem
Leasingvertrag entgegenstehen.
dass der Kunde die im Leasingvertrag
aufgeführten Produkte selbst ausgewählt hat
und die Verantwortung für deren Nutzung und
die damit erzielten Ergebnisse übernimmt. Die
organisatorische Einbindung der Produkte und
Leistungen in den Betriebsablauf des Kunden
ist
von
diesem
eigenverantwortlich
vorzunehmen. Sie ist nicht Gegenstand des
Leasingvertrags
Mahnungen
Begünstigte (Rechte Dritter)
Alle Rechte und Pflichten aus einem Leasingvertrag
bestehen ausschließlich zwischen dem Kunden und
IBM, es sei denn sie wurden unter Beachtung der
Bestimmungen dieser AGB Leasing an Dritte
abgetreten bzw. übertragen.
Weitere Verpflichtungen
Beide Parteien werden auf eigene Kosten alle
Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um
ihren jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen
nachzukommen.
Veröffentlichung und Werbung
Die
Parteien
werden
die
Inhalte
eines
Leasingvertrags nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung
der
jeweils
anderen
Partei
veröffentlichen, außer wenn dies gesetzlich
vorgeschrieben oder von einer Justiz- oder
Aufsichtsbehörde verlangt wird. In diesem Fall
werden die Parteien die jeweils andere Partei sobald
wie möglich darüber informieren.
20.10 Rechnungslegung
Weder IBM noch International Business Machines
Corporation treffen Aussagen bezüglich der
buchhalterischen
Behandlung
eines
Leasingvertrags durch den Kunden. International
Business Machines Corporation behandelt für
Zwecke der US Rechnungslegung Forderungen
unter dem Leasingvertrag als Forderungen aus
Finanzierungstätigkeit („financing receivables“).
20.11 Haftungsfreistellung durch den Kunden
Der Kunde hält IBM hinsichtlich aller Schäden
(einschließlich
Folgeschäden),
Bußgelder,
Gebühren
(einschließlich
angemessener
Anwaltskosten), Vertragsstrafen und sonstigen
Ausgaben (nachfolgend insgesamt „Verluste“
genannt) schadlos und verteidigt IBM gegenüber
Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Leasingvertrag
oder aus dem Besitz und der Nutzung der Produkte
durch den Kunden ergeben oder damit in
Zusammenhang
stehen
(ausdrücklich
ausgenommen davon sind IBM Produkte, die der
Seite 9 von 15
vom Kunden gemäß ihrer Bestimmung genutzt
werden) und die (i) IBM auf Anforderung eines
Gerichts, einer Regierungsbehörde oder einer
Aufsichtsbehörde zu bezahlen hat, (ii) IBM im
Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren in
Bezug auf diesbezügliche Ansprüche Dritter
entstehen oder entstanden sind, oder (iii) IBM im
Zusammenhang mit einem Vergleich durch IBM,
dem der Kunde zugestimmt hat, entstehen oder
entstanden sind.
Dies gilt nicht für Verluste, die ausschließlich auf
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch IBM
zurückzuführen sind.
Der Kunde stimmt zu, dass er auf schriftliche
Anforderung durch IBM, die Verantwortung für die
Verteidigung gegenüber den oben genannten
Ansprüchen Dritter übernehmen wird.
durch Abschluss der von der EU-Kommission
veröffentlichten Standardvertragsklauseln oder
sonstigen
bei
der
zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde
freigegebenen
vertraglichen Vereinbarungen erfolgen
Ferner willigt der Kunde ein:
1.
dass
IBM,
Informationen
über
den
Leasingvertrag an den Lieferanten des Kunden
oder an den für die Lieferung verantwortlichen
IBM Business Partner übermitteln kann. Dies
gilt für jedes Land, in dem IBM geschäftlich
tätig ist.
2.
dass IBM Informationen über den Kundenvertrag an Kreditauskunftsbüros weitergibt.
3.
dass IBM Informationen über einen Leasingvertrag und den Kunden an Investoren,
Versicherungsunternehmen
und
Rechtsnachfolger, sowie an potenzielle Investoren,
Versicherungsunternehmen
und
Rechtsnachfolger weitergibt.
b.
Datenlöschung und Datenverarbeitung für
fremde Zwecke (im Auftrag des Kunden)
20.12 Datenschutz
a.
Datenverarbeitung für eigene Zwecke:
Der Kunde willigt ein, dass die IBM Deutschland
GmbH, IBM-Allee 1, 71139 Ehningen (im
Folgenden
„IBM
Deutschland“)
seine
Kontaktdaten zum Zwecke der Abwicklung des
Vertragsverhältnisses sowie zur Pflege der
Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erhebt,
verarbeitet und nutzt. Kontaktdaten sind die
geschäftsbezogenen Kontaktinformationen, die
IBM Deutschland durch den Kunden zugänglich
gemacht
werden;
insbesondere
Namen,
Berufsbezeichnungen,
Geschäftsadressen,
geschäftliche Telefon- und Fax-Nummern sowie
e-mail-Adressen von Mitarbeitern des Kunden
oder von Dritten. Der Kunde willigt ferner ein,
dass die Kontaktdaten den IBM Unternehmen
und IBM Business Partner sowie deren
jeweiligen
Subunternehmern
zugänglich
gemacht und durch diese im Rahmen der in
diesem Absatz genannten Verwendungszwecke
verarbeitet
und
genutzt
werden.
IBM
Unternehmen sind die International Business
Machines Corporation mit Sitz in Armonk, New
York
(USA)
und
deren
verbundene
Konzernunternehmen.
Zu Marketingzwecken sind die IBM Deutschland,
die IBM Unternehmen und IBM Business Partner
berechtigt, die Kontaktdaten von Mitarbeitern
des Kunden selbst oder durch Dritte zur
Werbung per Telefon, Fax oder e-mail für
Produkte und Dienstleistungen der IBM
Deutschland zu verwenden. Der Kunde und
seine Mitarbeiter sind berechtigt, der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung ihrer Kontaktdaten zu
Marketingzwecken
gegenüber
der
IBM
Deutschland jederzeit zu widersprechen.
Der Kunde stimmt im Rahmen der in den beiden
vorstehenden
Absätzen
genannten
Verwendungszwecken der Übermittlung der
Kontaktdaten in Länder außerhalb der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unter
der Maßgabe zu, dass die IBM Deutschland
durch geeignete Maßnahmen ein angemessenes
Datenschutzniveau sicherstellt. Dies kann z. B.
Soweit IBM oder ein von IBM damit beauftragter
Dritte vorübergehend (z. B. bei der Durchführung
von Wartungsarbeiten) auf Speichermedien des
Kunden (wie z. B. Festplatten, Speichereinheiten,
Chips etc.) zugreift, wird der Kunde dafür sorgen,
dass der Zugriff auf personenbezogene Daten des
Kunden verhindert, zumindest aber so gering wie
möglich gehalten wird.
Soweit ein solcher Zugriff nicht verhindert werden
kann, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen IBM
oder ein von IBM damit beauftragter Dritte
personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden
verarbeitet (z.B. bei der Entsorgung von
Speichermedien),
finden
die
„Ergänzenden
Bedingungen IBM Auftragsdatenverarbeitung von
Kundendaten gemäß § 11 BDSG“ in der bei
Vertragsabschluss jeweils aktuellen Version
Anwendung,
die
im
Internet
unter
www.ibm.com/support/operations/de/de/documenta
tions zu finden ist oder dem Kunden auf Anforderung
zur Verfügung gestellt wird.
20.13 Geschäftsberichte
Falls die Geschäftsberichte des Kunden nicht
öffentlich verfügbar sind, kann IBM den Kunden
auffordern innerhalb von neunzig (90) Tagen nach
Abschluss des Geschäftsjahres seinen geprüften
Jahresabschluss und innerhalb von fünfundvierzig
(45) Tagen nach Abschluss der einzelnen
Geschäftsquartale
seine
ungeprüften
Quartalsberichte - mit einer Bestätigung über die
ordnungsgemäße Erstellung derselben durch den
Finanzvorstand des Kunden - vorzulegen.
20.14 Lastschrifteinzug
Falls IBM die Zahlung durch Lastschrifteinzug
verlangt oder der Kunde per Lastschrift bezahlen
möchte, wird der Kunde die von IBM zur Abwicklung
Seite 10 von 15
des
Lastschriftverfahrens
angeforderte
Einzugsermächtigung unterzeichnen.
gegenüber macht, oder für Produkte, die der IBM
Business Partner dem Kunden unter eigenen
Verträgen anbieten.
20.15 Vervielfältigung
IBM kann Vertragsdokumente einschließlich
zugehöriger Anlagen in elektronischer Form (z. B.
als PDF-Datei) an den Kunden senden. In diesem
Fall druckt der Kunde die Dokumente zur
Unterzeichnung aus und bestätigt, dass er keine
Änderungen am Text (insbesondere an den darin
aufgeführten Daten und Gebühren) vorgenommen
hat. Alle vom Kunden vorgenommenen Änderungen
sind nichtig.
Originalgetreue
Vervielfältigungen
des
Leasingvertrags,
des
Lieferungsund
Leistungsnachweises
oder
anderer
Vertragsdokumente (z. B. durch Fotokopie oder
Faksimile) sind dem Original gleichgestellt.
20.21 Die Lieferung von Produkten und die Erbringung von
Services durch IBM unterliegen ausschließlich den
Vertragsbedingungen von IBM. Der Geltung von
Geschäftsbedingungen
des
Kunden
wird
ausdrücklich widersprochen.
21.
Geltendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für alle aus einem Leasingvertrag entstehenden
Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte in Stuttgart
zuständig.
20.16 Nutzung
Die Nutzung der Produkte durch den Kunden erfolgt
für geschäftliche, nicht für private Zwecke.
20.17 Ausfertigungen
Die AGB Leasing, Leasingverträge, Lieferungs- und
Leistungsnachweise
oder
andere
Vertragsdokumente können in beliebiger Anzahl
erstellt werden. Alle Ausfertigungen sind dem
Original gleichgestellt und stellen das gleiche
Dokument dar.
20.18 Abtretung durch IBM/ Unterauftragnehmer
IBM kann Verträge vollständig oder teilweise an
Dritte abtreten oder anderweitig übertragen. Der
Kunde ist nicht berechtigt, gegen einen solchen
Dritten eine Aufrechnung, oder anderweitige
Gegenrechte, die ihm unter Umständen gegenüber
IBM zustehen, geltend zu machen. Darüber hinaus
ist IBM berechtigt Dritte mit der Erbringung der
vereinbarten Leistung oder Teilen davon zu
beauftragen.
20.19 Zahlung durch IBM
Sollte es der Kunde versäumen eventuelle mit dem
Leasingvertrag verbundene Steuern zu zahlen oder
bestehende Pfandrechte oder andere Belastungen
auf Maschinen (die nicht durch IBM verursacht
wurden) abzulösen, oder andere Verpflichtungen im
Zusammenhang mit einem Leasingvertrag zu
erfüllen, so kann IBM dies für den Kunden
übernehmen, um die eigenen Interessen zu
schützen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet,
IBM die sich daraus ergebenden Kosten
unverzüglich zu erstatten.
20.20 IBM Business Partner
IBM hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend „IBM
Business Partner“ genannt) Vereinbarungen zur
Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und
Leistungen geschlossen. Soweit ein IBM Business
Partner Produkte und Leistungen der IBM vermittelt,
gelten im Verhältnis zwischen dem Kunden und IBM
ausschließlich die Bedingungen dieser AGB
Leasing. IBM ist weder für die Geschäftstätigkeiten
des IBM Business Partner verantwortlich, noch für
irgendwelche Zusagen, die dieser dem Kunden
Seite 11 von 15
Anhang A : Ergänzende Bedingungen für IBM Produkte
Für das Leasing von IBM Produkten gelten die folgenden
Bedingungen zusätzlich zu den Ziffern 1-21 der AGB
Leasing:
Für Produkte, die von IBM geliefert werden, gelten die
Bestimmungen der nachfolgenden Ziffern I und II:
I. Lieferung und Installation durch IBM:
I.1 IBM wird sich bemühen, die vom Kunden gewünschten
Termine für Lieferungen und Leistungen zu erfüllen und
wird den Kunden über den Lieferstatus informieren.
I.2 Der Kunde wird die Maschinen unverzüglich nach
Lieferung auf Transportschäden untersuchen, etwaige
Transportschäden gegenüber dem Frachtführer schriftlich
beanstanden und die Beweise dafür sichern.
I.3 Soweit eine Maschine durch IBM zu installieren ist, gilt
eine Maschine als installiert, wenn sämtliche in der
Installationsanweisung beschriebenen Installationsschritte
erfolgreich abgeschlossen sind und die Betriebsbereitschaft
hergestellt ist. Es liegt in der Verantwortung des Kunden,
die für die Maschine in den jeweils veröffentlichten
Dokumentationen
spezifizierten
Installationsund
Umgebungsbedingungen zu schaffen.
Mit “Installation durch den Kunden” gekennzeichnete
Maschinen sind vom Kunden gemäß der von IBM
mitgelieferten Anleitung auszupacken und in Betrieb zu
setzen.
II. Gefahrtragung für IBM Maschinen bei Lieferung
durch IBM
IBM trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung für jede Maschine bis zur
Übergabe der Maschine an den von IBM bestimmten
Frachtführer zur Auslieferung an den Kunden oder den vom
Kunden bestimmten Ort. Danach geht die Gefahr auf den
Kunden über. Für die auf den Kunden übergegangene
Gefahr wird von IBM für jede Maschine eine Versicherung
zu Gunsten des Kunden abgeschlossen und bezahlt. Diese
Versicherung deckt den Zeitraum bis zur Anlieferung der
Maschine beim Kunden oder dem vom Kunden bestimmten
Ort
ab.
Im Falle des Untergangs oder der Verschlechterung der
Maschine während des Transportes hat der Kunde
(1) IBM innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen ab
Lieferung schriftlich über den Untergang oder die
Verschlechterung zu informieren und
(2) die von IBM oder Dritten mitgeteilten Vorgaben und
Verfahren zur Schadensmeldung und -regulierung zu
befolgen.
Sicherung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z. B.
gegenüber Frachtführern) dienen, bleiben hiervon
unberührt.
III. Gewährleistung für IBM Produkte:
III. 1 - Soweit im Auftragsdokument nichts anderes
bestimmt
ist,
gelten
die
gesetzlichen
Gewährleistungsregelungen bei Kauf (wegen Mängel der
Sache).
III.2 Die Gewährleistungsfrist für Maschinen beträgt zwölf
(12) Monate. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gemäß
§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. IBM
Maschinen können neben neuen auch zertifiziert
aufgearbeitete Teile enthalten. In Einzelfällen kann eine
Maschine auch nicht mehr fabrikneu und bereits installiert
gewesen sein. Die Gewährleistung des Kunden bleibt
hiervon unberührt Für die im Auftragsdokument als
„Gebrauchtmaschinen“ gekennzeichneten Maschinen gilt
Folgendes:
Diese Maschinen sind gebraucht. Sie befinden sich in
betriebsbereitem
Zustand.
Eine
weiter
gehende
Gewährleistung ist ausgeschlossen.
III.3 - Die Gewährleistungsfrist für Maschinen beginnt am
Installationsdatum, frühestens jedoch mit Auslieferung der
Maschine und umfasst deren Funktionsfähigkeit für den
bestimmungsgemäßen Gebrauch und entsprechend deren
Spezifikationen, d. h. den von IBM für die jeweilige
Maschine herausgegebenen Produktbeschreibungen.
III.4 - IBM erhält die Betriebsbereitschaft der Maschinen
während der Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen aufrecht: IBM wird nach
Wahl des Kunden Fehler durch Nachbesserung oder
Nachlieferung beseitigen. IBM behält sich vor, – soweit für
die
jeweilige
Maschine
vorgesehen
–
Instandhaltungsarbeiten durchzuführen.
III.5 - Gelingt es IBM auch nach Setzung und Ablauf einer
angemessenen Nachfrist nicht, einen Fehler einer
Maschine zu beseitigen, kann der Kunde – soweit der Wert
oder die Tauglichkeit der Maschine eingeschränkt ist – nach
seiner Wahl Herabsetzung der Leasingrate oder
Rückgängigmachung des Vertrags für den betroffenen
Leasinggegenstand verlangen. Bei unerheblichen Fehlern
ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Im
Übrigen finden die Haftungsregelungen der AGB Leasing
Anwendung.
Für
unerhebliche
Mängel
sind
Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
III.6 - Vor einer Fehlerbeseitigung wird der Kunde
Programme, Daten und Zahlungsmittel sichern bzw. vor
einem Maschinenaustausch entfernen. Bevor der Kunde
die Fehlerbeseitigung einer Maschine veranlasst, führt er
eine Problemanalyse und Fehlereingrenzung nach dem
Bedienerhandbuch durch.
Darüber hinausgehende vertragliche oder gesetzliche
Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden, die der
Seite 12 von 15
III.7 - Wenn Gewährleistungsarbeiten für eine Maschine
nicht am Installationsort der Maschine erbracht werden,
wird im Auftragsdokument besonders darauf hingewiesen.
Der Kunde liefert solche Maschinen im OriginalVersandbehälter oder in einer gleichwertigen Verpackung
bei IBM an.
III.8 Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von
Fehlern,
die
durch
unsachgemäßen
Gebrauch
(einschließlich der Nutzung von Maschinenkapazität, deren
Nutzung mit IBM nicht vereinbart wurde), Bedienungsfehler,
Unfall, nicht von IBM zugelassene bzw. nicht sachgerecht
durchgeführte Änderungen und Anbauten, unzulängliche
Umgebungsbedingungen, Verwendung in anderen als den
Spezifizierten
Einsatzbedingungen,
unzureichende
Wartung durch den Kunden, Produkte Dritter, welche nicht
von IBM geliefert wurden oder sonstige äußere Einflüsse
entstehen. Der Ersatz von verbrauchtem Zubehör (z. B.
Schreib- und Druckelemente, Farbträger usw.) ist nicht
Bestandteil der Gewährleistung.
III.9 Bei Maschinen entfällt die Gewährleistung im Falle
einer Änderung oder Entfernung der Maschinen- oder
Teilekennzeichnung (z. B. Typenschilder).
III.10 - Unbeschadet der unter dieser Ziffer aufgeführten
Gewährleistungsrechte
des
Kunden
wird
darauf
hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht
möglich
ist,
Fehler
in
Produkten
der
Informationstechnologie
unter
allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen. IBM gewährleistet daher
weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung
eines Produkts.
III.11 Unabhängig von den vorstehenden Gewährleistungsregelungen, bietet IBM dem Kunden für vertraglich
benannte
IBM
Maschinen
einen
Freiwilligen
Herstellerservice, welcher neben der oben beschriebenen
Gewährleistung Bestand hat und deren Umfang nicht
beschneidet. Die Bedingungen, die die Voraussetzungen
für das Bestehen und den Inhalt des Freiwilligen
Herstellerservices regeln, werden mit der IBM Maschine
und/oder unter der folgenden URL zur Verfügung gestellt:
www947.ibm.com/systems/support/machine_warranties/
III.12 - Soweit bestimmte Produkte mit dem Hinweis “not
warranted” versehen sind, bedeutet dies, dass IBM keinen
eigenen Herstellerservice für das jeweilige Produkt zur
Verfügung stellt oder die Gewährleistungsverpflichtungen
von IBM durch Dritte, einschließlich dem Hersteller des
Produkts, erfüllt werden können.
III.13 - Austausch von Maschinen oder Maschinenteilen
a.
b.
Der Kunde bestätigt, dass sich alle auszutauschenden Maschinen oder Teile (das
„Ausgetauschte“)
im
ursprünglichen
und
unveränderten Zustand befinden. Der von IBM
zur Verfügung gestellte Ersatz kann auch
zertifiziert aufgearbeitet, in jedem Fall aber voll
funktionsfähig sein, und wird mindestens die
gleiche Funktionalität aufweisen wie das
Ausgetauschte.
Vor einem Austausch einer Maschine oder eines
Maschinenteils wird der Kunde sämtliche
Zusatzeinrichtungen,
Teile,
Optionen,
Änderungen und Anbauten, die nicht von IBM
geliefert wurden, entfernen.
c.
Ein von IBM zur Verfügung gestellter Ersatz erhält
den gleichen Gewährleistungsstatus wie das
Ausgetauschte
d.
Der Kunde bestätigt, dass das Ausgetauschte,
das an IBM zurückgegeben wird, nicht mit
Rechten Dritter belastet ist, die dem Austausch
entgegenstehen könnten.
e.
Die Gewährleistung für einige IBM Maschinen
umfasst die Lieferung austauschbarer Ersatzteile
zur Installation durch den Kunden. Solche
austauschbaren Einheiten können (1) ein Teil
einer Maschine (sog. „austauschbare Funktionseinheiten“ oder auch „Customer Replacement
Units (CRU)“ genannt, wie z. B. Tastaturen,
Speicher, oder Festplattenlaufwerke) oder (2)
eine vollständige IBM Maschine sein. Der Kunde
kann IBM – gegen zusätzliche Berechnung –
beauftragen, die auszutauschenden CRUs oder
die IBM Maschine zu installieren. IBM liefert
Informationen und den Austausch betreffende
Anweisungen zusammen mit der IBM Maschine;
zudem sind diese auch jederzeit auf Anfrage des
Kunden bei IBM erhältlich. Darin können
Informationen und Anweisungen enthalten sein,
wie mit fehlerhaften Austauschteilen bzw. IBM
Maschinen umzugehen ist, z. B. ob diese an IBM
zurückzugeben sind. Ist eine Rückgabe
erforderlich ist, werden weitere Anweisungen für
die Rückgabe sowie ein Versandbehälter mit den
Ersatzteilen mitgeliefert. Dem Kunden werden die
auszutauschenden Maschinenteile bzw. IBM
Maschinen in Rechnung gestellt, wenn diese
nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der
Ersatzteile durch den Kunden an IBM übersandt
werden.
III.14 - Hinsichtlich der Gewährleistung für Programme
sowie Services gelten die auf den jeweiligen
Auftragsdokumenten genannten Vertragsbedingungen.
IV. Machine Code
IV.1 - Maschinen Code kann aus Microcode, Basic
Input/Output System Code ("BIOS"), Hilfsprogrammen,
Einheitentreibern, Diagnoseprogrammen und sonstigem
Code bestehen. Er wird mit der Maschine geliefert und zu
den beigefügten Bedingungen und Einschränkungen der
jeweils geltenden Lizenzvereinbarungen (z. B. „IBM
Lizenzvereinbarung
für
Maschinencode“,
„IBM
Vereinbarung für lizenzierten internen Code“ etc.) zum
Zwecke der funktionsgerechten Nutzung der Maschine
entsprechend deren Spezifikationen lizenziert. Er wird nur
für die Kapazität und den Leistungsumfang lizenziert, für
welchen der Kunde von IBM schriftlich autorisiert wurde.
IV.2- Die International Business Machines Corporation
oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen bzw. ein Dritter
sind Eigentümer des Maschinencodes und Inhaber aller
Rechte daran, sowie sämtlicher Kopien hiervon. Der
Maschinencode wird lizenziert, nicht verkauft.
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IV.3 - In Fällen, in denen die Lieferung von
Modellerweiterungen ausschließlich aus Maschinencode
besteht, erfolgt kein Eigentumsübergang auf den Kunden.
IV.4 - Die Zustimmung des Kunden zu den vorliegenden
Bedingungen schließt die Zustimmung zu den Bedingungen
der Maschinencode Lizenzvereinbarungen, die der
jeweiligen Maschine beigelegt sind, ein.
Die
aktuellen
Versionen
der
Maschinencode
Lizenzvereinbarungen
sind
im
Internet
unter
www947.ibm.com/systems/support/machine_warranties/
verfügbar oder werden dem Kunden auf Anforderung zur
Verfügung
gestellt.
Die
Maschinencode
Lizenzvereinbarungen können bei Bedarf von IBM geändert
werden. Solche Änderungen gelten für Maschinencode, der
nach Inkraftsetzung der jeweiligen Änderung an den
Kunden lizenziert wird.
IV.5 - Der Kunde verpflichtet sich, den Maschinencode nur
entsprechend
dem
in
diesen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
oder
in
der
jeweiligen
Lizenzvereinbarung enthaltenen Nutzungsumfang bzw. der
darin beschriebenen Einschränkungen zu nutzen.
Unabhängig davon, ist dem Kunden nicht gestattet,
1.
den
Maschinencode
zu
vervielfältigen,
anzuzeigen, zu transferieren, anzupassen, zu
verändern oder zu verteilen (gleichgültig, ob
elektronisch oder auf andere Art und Weise), es
sei
denn,
IBM
hat
dies
in
der
Benutzerdokumentation der Maschine oder
durch schriftliche Mitteilung an den Kunden
gestattet;
den
Maschinencode
rückumzuwandeln (reverse assemble/reverse
compile) oder in anderer Weise zu übersetzen
(translate) bzw. rückzuentwickeln (reverse
engineer), es sei denn, dass dies durch
zwingende gesetzliche Regelung vorgesehen
ist;
2.
die Lizenz für den Maschinencode zu übertragen
oder Unterlizenzen zu erteilen;
3.
den Maschinencode oder Kopien davon zu
vermieten/verleasen.
IV.6 - Die Kapazität bestimmter Maschinen ist durch
technologische Vorkehrungen im Maschinencode begrenzt.
Der Kunde stimmt der Implementierung solcher
technologischen Vorkehrungen zur Begrenzung der
Maschinenkapazität durch IBM zu.
V. Schutzrechte Dritter
V.1 - Für den Geltungsbereich dieser Ziffer (Schutzrechte
Dritter)
umfasst
der
Begriff
„Produkte“
die
vertragsgegenständlichen
IBM
Maschinen,
IBM
Programme sowie Maschinencode.
V.2 IBM wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle
Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung
eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch
vertragsgemäß genutzte IBM Produkte hergeleitet werden,
und dem Kunden Kosten und Schadensersatzbeträge
erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in
einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von IBM gebilligt
wurde, sofern der Kunde (1) IBM von der Geltendmachung
solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt
hat und (2) IBM alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Kunde
wird IBM hierbei unterstützen.
V.3 - Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder
ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann IBM auf ihre
Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder das im Streit
befindliche Produkt ändern oder gegen ein gleichwertiges
Produkt austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand
nicht möglich, erklärt sich der Kunde damit einverstanden,
nach schriftlicher Aufforderung durch IBM das Produkt an
diese zurückzugeben. In diesem Fall erstattet IBM dem
Kunden (1) sofern der Kunde eine Vorauszahlung für die
gesamte feste Vertragslaufzeit geleistet hat, anteilig für die
im
Rückgabezeitpunkt
noch
verbleibende
feste
Vertragslaufzeit gezahlten Gebühren; (2) eigene Schäden
des Kunden nach Maßgabe der Haftungsregelungen der
AGB Leasing und dieser Ergänzenden Bedingungen.
Diese Verpflichtungen von IBM gegenüber dem Kunden
hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von
Schutzrechten Dritter sind abschließend.
V.4 - Ansprüche gegen IBM sind ausgeschlossen, falls sie
darauf beruhen, dass
a.
vom Kunden bereitgestellte Bestandteile in
Produkte eingebaut werden oder IBM Entwürfe,
Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden
oder in seinem Auftrag handelnder Dritter zu
beachten hat;
b.
die Produkte vom Kunden verändert oder im
Falle von Programmen, diese unter anderen als
den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt
werden, oder
c.
die Produkte gemeinsam mit anderen von IBM
nicht als System gelieferten Produkten oder mit
sonstigen Produkten, Daten, Vorrichtungen oder
Geschäftsmethoden kombiniert, in Betrieb
genommen oder genutzt werden, die nicht von
IBM geliefert wurden oder Produkte an Dritte, die
nicht zu seinem Unternehmen gehören,
vertrieben bzw. zu deren Gunsten betrieben oder
genutzt werden.
d.
die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts
oder Urheberrechts nur durch Nicht-IBM
Produkte erfolgt.
VI. Entsorgung von IBM Maschinen
In Übereinstimmung mit dem Gesetz über das
Inverkehrbringen,
die
Rücknahme
und
die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten (ElektroG) wird für IBM Maschinen
Folgendes vereinbart:
IBM wird für IBM Elektro- und Elektronikaltgeräte (Altgeräte), die als Neugeräte nach
dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht
wurden, eine zumutbare Möglichkeit zur
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Rückgabe schaffen und diese Altgeräte auf
Kosten von IBM entsorgen.
Für die gesetzeskonforme Entsorgung von
Altgeräten, die nicht unter die vorstehende
Regelung fallen, ist nach dem ElektroG der
Kunde verantwortlich. In diesem Fall ist IBM
bereit, diese Altgeräte auf Basis einer separaten
vertraglichen
Vereinbarung
und
gegen
entsprechende
Entsorgungsgebühr
zurückzunehmen und gesetzeskonform zu
entsorgen.
Sofern IBM aufgrund einer gesetzlichen oder
vertraglichen Verpflichtung Altgeräte des
Kunden abholt und entsorgt, stimmt der Kunde
Folgendem zu:
1.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, ggf.
enthaltene Zahlungsmittel und andere in
Altgeräten, die an IBM oder ihren
Beauftragten zurückgegeben werden,
befindliche Vermögenswerte zu entfernen
sowie
alle
Daten
(einschließlich
personenbezogener Daten), die sich in
oder auf zurückgegebenen Datenträgern
(wie z. B. Festplatten, Speichereinheiten,
Chips etc.) befinden, vor der Rückgabe von
Altgeräten zu löschen und die Altgeräte
transportbereit zur Abholung durch IBM
oder ihren Beauftragten bereitzustellen.
2.
IBM oder ein von ihr Beauftragter sind nicht
dafür verantwortlich, Zahlungsmittel und
andere
Vermögenswerte
sowie
Programme, die nicht von IBM mit dem
Originalgerät bereitgestellt wurden, oder
Daten zu sichern oder zu schützen, die in
einem Altgerät enthalten sind, das der
Kunde an IBM zurückgibt.
3.
Auf die Löschung der Daten durch IBM
oder ihre Beauftragten finden die
Regelungen aus Ziffer 20.12 b (Datenverarbeitung für fremde Zwecke) der AGB
Leasing entsprechend Anwendung.
VII. Sonstige Verpflichtungen:
Keine der Parteien hat das Recht, Marken,
Unternehmenskennzeichen oder sonstigen Kennzeichen
der anderen oder eines ihrer Unternehmen in der Werbung
oder in Veröffentlichungen ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des anderen zu benutzen,
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