news.admin.ch Abkommen für automatischen Informationsaustausch in Steuersachen Schweiz-EU: Unterzeichnung und Vernehmlassung Bern, 27.05.2015 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vernehmlassung zum Abkommen mit der EU über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen eröffnet. Das Abkommen wurde am Morgen in Brüssel unterzeichnet. Die Schweiz und die 28 EU-Mitgliedstaaten beabsichtigen, ab 2017 Kontodaten zu erheben und ab 2018 auszutauschen, nachdem die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Mit der Umsetzung des globalen Standards leisten die Schweiz und die EU einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Steuerhinterziehung. Dies reiht sich ein in die Finanzmarktpolitik des Bundesrates, welche auf international konforme Besteuerung setzt. Das bilaterale Abkommen wurde heute in Brüssel unterzeichnet von Staatssekretär Jacques de Watteville sowie vom lettischen Finanzminister Jānis Reirs als Vertreter der EUPräsidentschaft und EU-Kommissar Pierre Moscovici. Das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen gilt für alle 28 EUMitgliedstaaten. Der globale AIA-Standard der OECD wurde vollständig in das neue Abkommen aufgenommen. Bisher haben sich rund 100 Länder, darunter alle wichtigen Finanzplätze, zur Übernahme dieses globalen Standards bekannt. Eine erste Gruppe von rund 50 Staaten will den Standard bereits 2016 in Kraft setzen. Das Abkommen Schweiz-EU soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten, und ab 2018 sollen die ersten Daten ausgetauscht werden, sofern die Genehmigungsverfahren in der Schweiz und in der EU rechtzeitig abgeschlossen werden. Formell ist das unterzeichnete Abkommen ein Änderungsprotokoll, welches das seit 2005 bestehende Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU ersetzt, jedoch die bestehende Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen übernimmt. Dies ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes. Das Abkommen entspricht dem vom Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedeten Verhandlungsmandat. Eine formelle Verknüpfung mit anderen Steuer- und Finanzfragen ist bei der Einführung des globalen Standards nicht möglich. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren Regularisierungsprogramme lanciert oder verstärkt weiter geführt. Somit kann die Vergangenheitsregularisierung mit den Nachbarstaaten und den wichtigsten EU-Mitgliedstaaten als weitgehend gelöst betrachtet werden. Bezüglich verbessertem Marktzutritt wurden erste exploratorische Gespräche mit der EU zur Machbarkeit und möglichen Ausgestaltung eines sektoriellen Finanzdienstleistungsabkommens geführt. Deren Weiterführung hängt von der Weiterentwicklung der Gesamtbeziehungen mit der EU ab, insbesondere zur Frage des freien Personenverkehrs. Bezüglich der laufenden Anerkennungsverfahren über die Gleichwertigkeit der Schweizer Regulierung und Aufsicht (Solvenz II, zentrale Gegenparteien) hat die EU-Kommission einen baldigen positiven Abschluss in Aussicht gestellt. Weiteres Vorgehen Im Rahmen der heute vom Bundesrat eröffneten Vernehmlassung können interessierte Kreise und die Kantone bis zum 17. September 2015 Stellung nehmen zum AIA-Abkommen mit der EU. Danach wird der Bundesrat das Abkommen mit einer Botschaft den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreiten. Parallel dazu laufen die Arbeiten für die gesetzlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch mit dem Ausland. Der Bundesrat wird in den nächsten Wochen die Botschaften zum AIA-Gesetz, zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden sowie zum Amtshilfeübereinkommen von Europarat und OECD zu Handen der Eidgenössischen Räte verabschieden. Adresse für Rückfragen: Mario Tuor, Kommunikation SIF Tel. +41 58 462 46 16 , [email protected] Information EDA Tel. +41 58 462 31 53 , [email protected] Herausgeber: Der Bundesrat Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/ Eidgenössisches Finanzdepartement Internet: http://www.efd.admin.ch Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Internet: http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/recent/media.html Schweizerische Bundeskanzlei http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de Der Bundesrat 27. Mai 2015 Erläuternder Bericht zu einem Protokoll zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU 242 \ COO.2255.101.3.277257 Inhaltsverzeichnis Übersicht ................................................................................................................................................ 3 1 Ausgangslage ........................................................................................................................... 4 2 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen ............................................................................. 5 3 Verhältnis zum europäischen und zum internationalen Recht............................................ 6 4 Würdigung ................................................................................................................................. 9 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 Ausführungen zum Änderungsprotokoll ............................................................................. 11 Vorbemerkungen ...................................................................................................................... 11 Erläuterungen zur Präambel des Änderungsprotokolls ............................................................ 11 Erläuterungen zum AIA-Abkommen mit der EU ....................................................................... 12 Erläuterungen zum Anhang I (gemeinsamer Meldestandard) ................................................. 18 Erläuterungen zum Anhang II ................................................................................................... 24 Erläuterungen zum Änderungsprotokoll ................................................................................... 25 6 6.1 6.2 Umsetzungsrecht und Änderung bisherigen Rechts ......................................................... 28 Umsetzungsrecht für das AIA-Abkommen mit der EU ............................................................. 28 Aufhebung zweier Bundesgesetze ........................................................................................... 28 7 7.1 7.2 7.3 Auswirkungen der Vorlage .................................................................................................... 30 Sach- und Personalausgaben .................................................................................................. 30 Volkswirtschaftliche Auswirkungen .......................................................................................... 30 Steuerliche Auswirkungen ........................................................................................................ 31 8 Verhältnis zur Legislaturplanung ......................................................................................... 32 9 9.1 9.2 9.3 Rechtliche Aspekte ................................................................................................................ 32 Verfassungsmässigkeit............................................................................................................. 32 Referendum .............................................................................................................................. 33 Erlassform................................................................................................................................. 33 242 \ COO.2255.101.3.277257 2/33 Übersicht Die weltweite Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist im Gefolge der Finanz- und Schuldenkrise zu einem wichtigen und breit verfolgten Anliegen der Weltgemeinschaft geworden. Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAStandard) verabschiedet. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA-Standards der OECD mit Partnerstaaten verabschiedet, darunter ein Mandat, um mit der EU über die Einführung des AIA zu verhandeln. An der Plenarversammlung des Global Forum über Transparenz und den Austausch von Informationen für Steuerzwecke (Global Forum) vom 29. Oktober 2014 in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Einführung des neuen globalen Standards bekannt. Die einen Staaten haben den ersten Austausch für 2017 angekündigt, andere, darunter die Schweiz, für 2018, unter Vorbehalt der Gesetzgebungsverfahren. Die Verhandlungen mit der EU wurden auf der Basis des vom Bundesrat verabschiedeten Mandats geführt und mündeten am 27. Mai 2015 in der Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 26. Oktober 20041. Materiell wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen durch dieses Änderungsprotokoll zu einem AIA-Abkommen mit der EU umgestaltet und fast vollständig geändert. Das revidierte Abkommen (AIAAbkommen mit der EU) enthält grundsätzlich drei Elemente: den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD. Der AIA-Standard der OECD konnte ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen werden. Wo der AIA-Standard der OECD dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber allen Partnerstaaten gleich ausüben und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich umsetzen kann; den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens von 2014 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-Musterabkommen); eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Diese Bestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen und ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes. Das Änderungsprotokoll wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird, wobei das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter dem Vorbehalt steht, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind. Das Änderungsprotokoll enthält zudem die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten. Die Vernehmlassungsvorlage enthält kein Umsetzungsgesetz. Für den AIA soll das am 14. Januar 2015 in die Vernehmlassung geschickte Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) zur Anwendung gelangen2, für den Informationsaustausch auf Ersuchen das Steueramtshilfegesetz (StAhiG)3. Die Einführung des AIA-Standards mit der EU ist eingebettet in die Strategie des Bundesrats, die auf einen wettbewerbsfähigen, stabilen und integren Finanzplatz mit international akzeptierten Rahmenbedingungen abzielt. Zudem konnten die Gespräche über die Wahrung und Verbesserung des Marktzutritts eröffnet und die Vergangenheitsregularisierung faktisch weitgehend verwirklicht werden. Mit 1 2 3 SR 0.641.926.81 Die Unterlagen dazu können eingesehen werden unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement. SR 672.5 242 \ COO.2255.101.3.277257 3/33 Blick auf die globale Einführung des AIA liegt das AIA-Abkommen mit der EU als wichtigstem Handelspartner im Interesse der Schweiz. 1 Ausgangslage Entwicklung zum AIA Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 erklärt, dass er bereit sei, im Rahmen der OECD aktiv an der Entwicklung eines globalen Standards für den AIA zur Sicherung der Steuerkonformität mitzuwirken. Es solle einen einzigen globalen Standard geben, und dieser solle: hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und der Vertraulichkeit genügen, Reziprozität garantieren, zuverlässige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften, beinhalten. Die Schweiz hat sich in der Folge aktiv an der Entwicklung des AIA-Standards der OECD beteiligt. Da der von der OECD entwickelte AIA-Standard den Vorgaben des Bundesrates entspricht, hat die Schweiz die anlässlich des Ministerratstreffens vom 6. und 7. Mai 2014 verabschiedete Erklärung und die definitive Verabschiedung des AIA-Standards im Rat der OECD am 15. Juli 2014 unterstützt. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA-Standards der OECD mit Partnerstaaten verabschiedet, darunter ein Mandat, um mit der EU über die Einführung des AIA zu verhandeln. An der Plenarversammlung des Global Forum vom 29. Oktober 2014 in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Einführung des neuen globalen Standards bekannt. Die einen Staaten haben den ersten Austausch für 2017 angekündigt, andere, darunter die Schweiz, für 2018, unter Vorbehalt der Gesetzgebungsverfahren. Am 14. Januar 2015 hat der Bundesrat eine erste Vorlage zum AIA in die Vernehmlassung geschickt. Diese umfasst die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA), welche auf Artikel 6 des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) aufbaut4. Wird der AIA gestützt auf diese beiden völkerrechtlichen Verträge eingeführt, so bedarf es weiter einer bilateralen Aktivierung. Die erste solche bilaterale Aktivierung hat der Bundesrat am 29. April 2015 in die Vernehmlassung geschickt. Es handelt sich um die Einführung des AIA mit Australien5. Alternativ zum Konstrukt Amtshilfeübereinkommen – MCAA – bilaterale Aktivierung kann der AIA mittels eines bilateralen Staatsvertrags eingeführt werden. Dies ist der Weg, der im Zusammenhang mit der EU gewählt wurde und der Gegenstand dieser Vorlage ist. Die EU hat ebenfalls verschiedene Schritte zur Umsetzung des AIA-Standards der OECD unternommen. Am 9. Dezember 2014 ist eine Revision der EU-Amtshilferichtlinie6 verabschiedet worden, wonach die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Österreichs7 ab 1. Januar 2016 Daten nach dem AIAStandard der OECD sammeln und diese erstmals 2017 untereinander austauschen8. Darüber hinaus 4 5 6 7 8 Die Unterlagen zu diesen beiden Vorlagen können eingesehen werden unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement. Die Unterlagen dazu befinden sich unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Laufende Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1. Österreich wird die Richtlinie 2014/107/EU in ihrer Gesamtheit erst ab dem 1. Januar 2017 anwenden müssen, d.h. erst ab 2017 gemäss dem AIA-Standard der OECD Daten sammeln und diese erst ab 2018 austauschen müssen. Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1. 242 \ COO.2255.101.3.277257 4/33 hat die EU Verhandlungen mit der Schweiz und weiteren Drittstaaten (Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco) zwecks Einführung des AIA aufgenommen. Das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU Seit dem 1. Juli 2005 findet in der EU die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie9 Anwendung. Sie regelt die Besteuerung von Zinserträgen, welche an natürliche Personen in einem EU-Mitgliedstaat ausserhalb ihres eigenen Wohnsitzstaates gezahlt werden. Sie sieht grundsätzlich den automatischen Austausch von Informationen betreffend Zinszahlungen vor. Alternativ wenden einzelne Mitgliedstaaten ein Steuerrückbehaltssystem an. Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige aus EU-Mitgliedstaaten die EUZinsbesteuerungsrichtlinie mittels Anlagen auf Finanzplätzen ausserhalb der EU umgehen, schloss die EU Zinsbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco und gewissen abhängigen oder assoziierten Gebieten der EU-Mitgliedstaaten ab. Alle diese Abkommen basieren grundsätzlich auf dem System der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie. Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU trat am 1. Juli 2005 in Kraft. Es ist Teil der „Bilateralen Abkommen II“. Analog zur EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sind Steuersicherungsmassnahmen betreffend grenzüberschreitende Zinszahlungen Kernstück des Zinsbesteuerungsabkommens. Das Abkommen sieht einen Steuerrückbehalt von 35% auf Zinszahlungen vor, die von einer in der Schweiz gelegenen Zahlstelle – in der Regel einer Bank – an eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EUMitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt ist als Sicherungssteuer ausgestaltet (d.h. er hat keine Abgeltungswirkung). Anstelle des Steuerrückbehalts können die betroffenen Personen die Zahlstelle zur Meldung der Zinserträge an ihre Steuerbehörden ermächtigen. Das Zinsbesteuerungsabkommen enthält weiter eine Klausel zum Informationsaustausch auf Ersuchen; diese ist auf Steuerbetrugsfälle und dergleichen sowie auf unter das Abkommen fallende Erträge beschränkt. Neben den Steuersicherungsmassnahmen betreffend grenzüberschreitende Zinszahlungen enthält das Zinsbesteuerungsabkommen als weiteres Hauptelement eine Bestimmung, mit der die Quellenbesteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Verhältnis zur Schweiz unter gewissen Voraussetzungen aufgehoben wird. 2 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen Die Europäische Kommission ist seit 2008 bestrebt, die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie zu revidieren, um Schlupflöcher zu schliessen. Bei der Revision ging es einerseits um die Ausdehnung des Zinsbegriffes auf zusätzliche Finanzinstrumente wie strukturierte Produkte mit Kapitalschutz, gewisse Lebensversicherungsverträge und bislang unberücksichtigte kollektive Kapitalanlagen. Anderseits sollte verhindert werden, dass die Anwendung der Richtlinie via zwischengeschaltete Gesellschaften und Strukturen, wie beispielsweise Trusts, umgangen wird. Nebst der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sollten auch die Zinsbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten revidiert werden, da diese inhaltlich weitgehend auf der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie basierten. Zu diesem Zweck verabschiedete der Rat für Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat) am 14. Mai 2013 zuhanden der Europäischen Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino zur Anpassung der Zinsbesteuerungsabkommen. Bei den Revisionsverhandlungen sollten auch die internationalen Entwicklungen berücksichtigt werden. Am 18. Dezember 2013 verabschiedete der Bundesrat seinerseits das Mandat für die Verhandlungen zum Zinsbesteuerungsabkommen. Gestützt auf dieses Mandat nahm die Schweizer Verhandlungsdelegation die Verhandlungen mit der EU im Hinblick auf eine technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens auf. Dabei stellte sich aber relativ rasch heraus, dass eine solche Revision zahlreiche technische Fragen aufwirft, für die zum Teil komplexe Lösungen erarbeitet werden müssten. Wäre ein rascher Abschluss der Ver- 9 Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. 242 \ COO.2255.101.3.277257 5/33 handlungen angestrebt worden, so hätten sich die Verhandlungen auf ein paar wenige Punkte beschränken müssen. Wäre eine umfassende Nachführung angestrebt worden, so wäre mit länger andauernden Verhandlungen zu rechnen gewesen. Beide Seiten kamen daher zum Schluss, dass eine rein technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens im Sinne einer Zwischenlösung zwar grundsätzlich möglich wäre, aber vor dem Hintergrund der im Frühling 2014 absehbaren Verabschiedung eines globalen AIA-Standards durch die OECD zeitlich prekär, inhaltlich unvollständig und hinsichtlich des erzielbaren Ergebnisses unverhältnismässig aufwendig wäre. Nachdem die OECD am 15. Juli 2014 den globalen AIA-Standard und der Bundesrat am 8. Oktober 2014 ein Mandat für Verhandlungen mit der EU über die Einführung des AIA verabschiedet hatten, wurden die laufenden Verhandlungen über die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens neu orientiert. Am Anfang der Verhandlungen bestand eine gewisse Unsicherheit über die EU-internen Zuständigkeiten im Bereich AIA, d.h. es war nicht klar, ob ein einziges Abkommen mit der EU oder Abkommen mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nötig sind. Es zeichnete sich gemäss Rückmeldungen der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aber ab, dass die EU in diesem Bereich als zuständig erachtet wird. Daher wurden die Verhandlungen mit der EU mit dem vorliegenden Ergebnis abgeschlossen. Ein Abschluss von AIA-Abkommen mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erübrigt sich. Die Verhandlungen mündeten am 19. März 2015 in der Paraphierung und am 27. Mai 2015 in der Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, mit dem zwischen den Parteien der AIA eingeführt wird. Materiell wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen durch das Änderungsprotokoll zu einem AIA-Abkommen mit der EU umgestaltet und fast vollständig geändert. Die Form eines Änderungsprotokolls wurde gewählt, weil das Mandat der Europäischen Kommission sich auf die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens bezog und so gewisse Elemente des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens in das neue AIA-Abkommen mit der EU überführt werden konnten. Das revidierte Abkommen (AIA-Abkommen mit der EU) enthält grundsätzlich drei Elemente: den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD. Der AIA-Standard der OECD wurde ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen. Wo der AIA-Standard der OECD dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber allen Partnerstaaten gleich ausüben und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich umsetzen kann; den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard (Art. 26 des OECD-Musterabkommens); eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Diese Bestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen. Das Änderungsprotokoll wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird, unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind. Das Änderungsprotokoll enthält zudem die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten. 3 Verhältnis zum europäischen und zum internationalen Recht Amtshilfeübereinkommen und MCAA Das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, 242 \ COO.2255.101.3.277257 6/33 in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren Informationen automatisch auszutauschen. Damit der AIA aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung. Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2014 unterzeichnet. Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) stellt eine zusätzliche Vereinbarung dar, mit welcher der AIA-Standard gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens umgesetzt werden kann. Sie wurde von der Schweiz am 19. November 2014 unterzeichnet. Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD als Teil des AIA-Standards erarbeiteten gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten (gemeinsamer Meldestandard) gesammelt wurden, weshalb dieser dem MCAA beigelegt wurde. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA umgesetzt werden soll, wird durch das MCAA nicht präjudiziert, sondern bedarf jeweils einer separaten bilateralen Aktivierung mit einem Partnerstaat. Das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA, Letzteres zusammen mit dem Entwurf für ein Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), befinden sich gegenwärtig im Genehmigungsverfahren. Für beide Vorlagen wurde das Vernehmlassungsverfahren am 21. April 2015 abgeschlossen.10 Sie sollen 2015 dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden. Die bilaterale Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat gestützt auf das MCAA soll der Bundesversammlung jeweils in separaten Vorlagen zur Genehmigung unterbreitet werden. Die erste solche Vorlage ist am 29. April 2015 in die Vernehmlassung geschickt worden. Es handelt sich um die Einführung des AIA mit Australien11. Die Einführung des AIA mit den EU-Mitgliedstaaten erfolgt nicht über das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA, sondern gestützt auf das AIA-Abkommen mit der EU. Dieses bildet eine selbstständige Rechtsgrundlage für den AIA. Der spontane Informationsaustausch ist im AIA-Abkommen mit der EU nicht enthalten. Sofern es genehmigt wird, wird das Amtshilfeübereinkommen daher die einzige Rechtsgrundlage für den spontanen Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten darstellen. Das AIA-Abkommen mit der EU sieht hingegen einen Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Werden das AIA-Abkommen mit der EU und das Amtshilfeübereinkommen genehmigt, so werden die EUMitgliedstaaten, die dem Amtshilfeübereinkommen beigetreten sind, über bis zu drei Rechtsgrundlagen verfügen, um Informationen zu ersuchen (Art. 5 des AIA-Abkommens mit der EU, Art. 5 des Amtshilfeübereinkommens sowie die Amtshilfeklausel in einem allfälligen Doppelbesteuerungsabkommen [DBA]).12 Mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen sind diese drei Rechtsgrundlagen grundsätzlich gleichwertig, denn sie richten sich alle nach dem OECD-Standard, wie er insbesondere in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und dem dazugehörigen Kommentar festgehalten ist. Hingegen können Unterschiede bestehen im Zusammenhang mit der zeitlichen Anwendbarkeit und mit den Steuern, für die Amtshilfe auf Ersuchen geleistet wird. Gewisse DBA mit EUMitgliedstaaten enthalten eine Amtshilfeklausel, die auf bestimmte Steuern beschränkt ist. Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU findet jedoch Anwendung auf den Austausch von Informationen bezüglich sämtlicher Steuern. Stellt ein Staat ein Ersuchen um Amtshilfe, muss er sich für eine der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen entscheiden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) prüft dann, ob die Bedingungen gemäss der vom ersuchenden Staat gewählten Rechtsgrundlage erfüllt sind. Es ist nicht möglich, für ein Ersuchen mehrere Rechtsgrundlagen heranzuziehen. Falls die ESTV ein Ersuchen ablehnt, kann der ersuchende Staat dasselbe Ersuchen gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage stellen. Die ESTV prüft dann, ob die in der neu gewählten Rechtsgrundlage festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 10 11 12 Die Unterlagen zu beiden Vorlagen befinden sich unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement. Die Unterlagen dazu befinden sich unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Laufende Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement. Die DBA mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind noch nicht revidiert worden und enthalten deshalb noch keine mit dem OECD-Standard konforme Klausel für den Informationsaustausch auf Ersuchen (Kroatien, Lettland und Litauen). 242 \ COO.2255.101.3.277257 7/33 Doppelbesteuerungsabkommen Die Amtshilfeklauseln in den von der Schweiz abgeschlossenen DBA sind auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beschränkt. Im Protokoll zum DBA wird jeweils festgehalten, dass die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Damit der AIA im Verhältnis zu einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss deshalb eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden. Das AIA-Abkommen mit der EU stellt eine solche staatsvertragliche Rechtsgrundlage dar. Überschneidungen zwischen dem AIA-Abkommen mit der EU und einzelnen DBA mit EUMitgliedstaaten gibt es in den Bereichen Informationsaustausch auf Ersuchen (Art. 5 des AIAAbkommens mit der EU) und Quellensteuerbefreiung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen (Art. 9 des AIA-Abkommens mit der EU). Mit Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen kann auf die obigen Ausführungen zum Amtshilfeübereinkommen verwiesen werden. Bei der Quellensteuerbefreiung kann sich ein betroffenes Unternehmen auf die für ihn günstigere Rechtsgrundlage berufen. Es wird Artikel 9 des AIA-Abkommens mit der EU anrufen, wenn das anwendbare DBA zum Beispiel keine Nullsätze für grenzüberschreitende Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsieht. (Vgl. zum Ganzen die Ausführungen zu den Artikeln 5 und 9 im Kapitel 5.3.) Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich Am 1. Januar 2013 sind die Quellensteuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich13 bzw. Österreich14 in Kraft getreten. Die Abkommen enthalten eine Vergangenheitsregularisierung, wonach Personen mit Wohnsitz in einem Partnerstaat ihre bestehenden Vermögenswerte bei einer Bank in der Schweiz mittels einer Einmalzahlung oder einer freiwilligen Meldung nachversteuern. Diese Vergangenheitsregularisierung ist mittlerweile abgeschlossen. Im Weiteren sehen die Quellensteuerabkommen die Erhebung einer abgeltenden Quellensteuer auf den Kapitalerträgen und -gewinnen der in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerte von Personen mit Wohnsitz in einem Partnerstaat vor. Alternativ haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, ihre Zahlstelle zu ermächtigen, die Kapitaleinkünfte dem Partnerstaat zu melden. Mit der Umsetzung des AIA-Standards erübrigt sich eine Besteuerung von Kapitaleinkünften gestützt auf die Quellensteuerabkommen. Die Schweiz wird daher bilateral mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich je eine Vereinbarung über die Aufhebung des Quellensteuerabkommens treffen. Darin ist ein reibungsloser Übergang zum AIA gestützt auf das AIA-Abkommen mit der EU sicherzustellen. In Artikel 1 Absatz 2 des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses wird der Bundesrat zum Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarungen ermächtigt. (Zur Aufhebung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 201215 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG), vgl. die Ausführungen in Kapitel 6.2.) Betrugsbekämpfungsabkommen Das Betrugsbekämpfungsabkommen16 regelt die Amts- und Rechtshilfe bei Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Bereich der indirekten Steuern (Zollabgaben, Mehrwertsteuern, besondere Verbrauchssteuern auf Alkohol, Tabak, Mineralöl etc.), der Subventionen und des öffentlichen Beschaffungswesens. Da das Betrugsbekämpfungsabkommen noch nicht von allen EUMitgliedstaaten ratifiziert wurde, ist es noch nicht in Kraft getreten. Die Schweiz hat das Abkommen am 23. Oktober 2008 ratifiziert und wendet es seit 2009 gegenüber den EU-Mitgliedstaaten vorzeitig an, die es ratifiziert haben. 13 14 15 16 Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, geändert durch das am 20. März 2012 unterzeichnete Protokoll (SR 0.672.936.74). Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (SR 0.672.916.33). SR 672.4 Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (SR 0.351.926.81). 242 \ COO.2255.101.3.277257 8/33 Das AIA-Abkommen mit der EU tangiert das Betrugsbekämpfungsabkommen grundsätzlich nicht. Einzig im Bereich der Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU, der auf sämtliche Steuerarten (d.h. direkte und indirekte Steuern) anwendbar ist, gibt es eine Überschneidung mit dem Anwendungsbereich des Betrugsbekämpfungsabkommens. Beide Abkommen bilden eine mögliche Grundlage für Amtshilfeersuchen bezüglich indirekter Steuern. 4 Würdigung Übernahme internationaler Standards Das AIA-Abkommen mit der EU sieht den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD vor. Obwohl die EU in einzelnen Punkten über den AIA-Standard der OECD hinausgehen wollte, konnte erreicht werden, dass dieser ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen wurde. Dort wo er dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Ausserdem enthält das Abkommen ein erleichtertes Verfahren zur Anwendung von künftigen Weiterentwicklungen des gemeinsamen Meldestandards im Verhältnis Schweiz-EU. Voraussetzung ist, dass diese Weiterentwicklungen im internen Recht schon übernommen worden sind. Diese verschiedenen Elemente ermöglichen die Anwendung eines einheitlichen AIA-Standards mit allen Partnerstaaten. Weiter konnte im Zusammenhang mit dem Datenschutz eine Regelung vereinbart werden, die nicht über den AIA-Standard der OECD hinausgeht und die Anwendung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen in der Schweiz bzw. in der EU vorsieht. Mit Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen wurde ebenfalls der geltende internationale Standard vereinbart. Die im Rahmen des AIA übermittelten Informationen könnten Grundlage sein für weitere Abklärungen der Steuerbehörden der Vertragsparteien. Der AIA und der Informationsaustausch auf Ersuchen sind in diesem Sinne als sich ergänzende Instrumente zu sehen. Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen Die entsprechende Abkommensbestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU übernommen17. Sie ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes, weil damit den Schweizer Gesellschaften, die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren von anderen Konzerngesellschaften aus einem EU-Mitgliedstaat erzielen, die gleichen steuerlichen Vorteile gewährt werden wie Gesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Mit dieser Bestimmung dürfen keine Quellensteuern auf solchen Zahlungen erhoben werden. In vielen Fällen stellt dies eine namhafte Reduktion der steuerlichen Gesamtbelastung eines Konzerns dar, denn Quellensteuern auf Zahlungen innerhalb eines Konzerns führen oft - mangels Möglichkeit zu deren effektiven Anrechnung im Staat des Empfängers - zu einer Überbesteuerung. Die Abkommensbestimmung kommt insbesondere in Bezug auf die Einkünfte zum Tragen, die nicht bereits aufgrund des innerstaatlichen Rechts des entsprechenden EU-Mitgliedstaats oder eines DBA mit der Schweiz ohnehin quellensteuerbefreit sind. Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA Das Änderungsprotokoll enthält die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten. Dadurch wird sichergestellt, dass beide Systeme nicht parallel zur Anwendung gelangen, sondern der AIA das Zinsbesteuerungssystem ohne Unterbruch ablöst. Vergangenheitsregularisierung Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren Regularisierungsprogramme lanciert. In EU-Mitgliedstaaten, die eine unbefristete Regularisierungsmöglichkeit kennen, ist zudem die Anzahl der teilnehmenden Steuerpflichtigen angesichts der verstärkten Bemühungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung stark angestiegen. Als Beispiel kann Deutschland und die straflose Selbstanzeige 17 Im Vergleich zu Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurden einzig nicht mehr relevante, Passagen gestrichen, die übergangsrechtlicher Natur waren. 242 \ COO.2255.101.3.277257 9/33 genannt werden. Nachdem am 23. Februar 2015 mit Italien eine Einigung in Steuerfragen unterzeichnet werden konnte, kann die Vergangenheitsregularisierung mit den Nachbarstaaten der Schweiz und den wichtigsten EU-Mitgliedstaaten insgesamt als gelöst betrachtet werden. Marktzutritt Entsprechend dem Mandat des Bundesrates hat die Schweiz im Rahmen der Verhandlungen über die Einführung des AIA mit der EU ihre Anliegen für die Wahrung und Verbesserung des Marktzutritts für Schweizer Finanzintermediäre in den EU-Raum eingebracht, sowohl gegenüber der EU als auch gegenüber diversen EU-Mitgliedstaaten. Die Verhandlungspartner auf EU-Ebene und auch die einzelnen EU-Mitglieder reagierten durchwegs verhalten bis negativ auf eine formelle Verbindung der beiden Dossiers, da sie den AIA als globalen, verbindlichen Standard betrachten und von der Schweiz dessen rasche Einführung erwarten. Mögliche Gespräche über den Marktzutritt wurden vereinzelt auch von einer Lösung zur Frage der Personenfreizügigkeit abhängig gemacht. Mit der Europäischen Kommission konnten Mitte März 2015 erste exploratorische Gespräche über die Möglichkeit eines sektoriellen Finanzdienstleistungsabkommens (FDLA) aufgenommen werden. Die EU macht eine allfällige Weiterführung und den Zeitrahmen solcher Gespräche von der Entwicklung der Gesamtbeziehungen mit der Schweiz (namentlich in Bezug auf die Personenfreizügigkeit sowie institutionelle Fragen) abhängig. Ein solches Abkommen würde den Schweizer Finanzdienstleistern den vollumfänglichen Zugang in den EU/EWR-Raum eröffnen und eine grösstmögliche Rechtssicherheit bieten. Die vielschichtigen, sich aus rechtlicher und ökonomischer Sicht stellenden Fragen zu einem FDLA können indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden. Technische Explorationsgespräche mit der Europäischen Kommission sollen daher konkretere Anhaltspunkte bezüglich der Machbarkeit sowie der möglichen Ausgestaltung eines FDLA geben und damit auch den Meinungsbildungsprozess in der Schweiz und der EU unterstützen. Die Schweiz setzte sich auf EU-Ebene ebenfalls für einen raschen Abschluss des laufenden Äquivalenzverfahrens und damit für den Marktzutritt sog. zentraler Gegenparteien (CCP) ein, welche bei der Geschäftsabwicklung über Handelsplattformen sog. Clearingdienstleistungen erbringen. Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang die technischen Arbeiten Ende 2014 und im ersten Quartal 2015 vorangetrieben und signalisiert, dass eine positive Lösung bezüglich des Äquivalenzentscheids absehbar sein sollte. Ein Entwurf des Äquivalenzentscheids wurde den Schweizer Aufsichtsbehörden zwischenzeitlich zur Vernehmlassung zugestellt. Die Schweiz wird zudem in weiteren Gesprächsrunden mit verschiedenen EU-Mitgliedstaaten die Wahrung und die mögliche Verbesserung der Marktzutrittsbedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen anstreben. In diesen Gesprächen werden insbesondere auch aufsichtsrechtliche Anforderungen thematisiert, deren Regelungen nicht in der ausschliesslichen Zuständigkeit der EU liegen. Fazit Das AIA-Abkommen mit der EU entspricht der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz durch die Einhaltung international geltender Standards und stellt einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Einführung des AIA-Standards der OECD in der Schweiz dar, da mit diesem Abkommen der AIA mit 28 EU-Mitgliedstaaten, darunter wichtigen Nachbar- und Partnerstaaten, eingeführt werden kann. Das Inkrafttreten des Abkommens auf den 1. Januar 2017 steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind. Mit dem vorliegenden Abkommen mit der EU wurde namentlich Folgendes erreicht: - der Abschluss der Verhandlungen innerhalb sehr kurzer Fristen, um in Übereinstimmung mit der bundesrätlichen Erklärung gegenüber dem Global Forum vom Oktober 2014 und unter Vorbehalt der Vorgaben des schweizerischen Gesetzgebungsverfahrens das angekündigte Inkrafttreten des Abkommens auf den 1. Januar 2017 zu ermöglichen; - die Vereinbarung des reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD, unter Vermeidung von seitens der EU verlangten spezifischen Abweichungen; - der Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard; - die Weiterführung der Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen; 242 \ COO.2255.101.3.277257 10/33 - die Eröffnung von exploratorischen Gesprächen mit der EU-Kommission über die Wahrung und Verbesserung des Marktzutritts für Schweizer Finanzintermediäre in den EU-Raum, unter Ausschluss übriger Dienstleistungen; die Einhaltung der Parameter des bundesrätlichen Verhandlungsmandats vom 8. Oktober 2014; die Förderung des gemeinsamen Interesses an einer konsequenten Umsetzung des globalen Standards der OECD mit effektiven Überprüfungsmechanismen, um ein Level Playing Field zu erreichen. - Mit Blick auf die globale Einführung des AIA liegt es im Interesse der Schweiz, mit der EU als wichtigstem Handels- und Investitionspartner ein entsprechendes Abkommen abzuschliessen. Würde das Abkommen nicht per 1. Januar 2017, sondern auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft treten, könnte die Schweiz die gegenüber dem Global Forum 2014 gemachte Ankündigung nicht erfüllen. 5 Ausführungen zum Änderungsprotokoll 5.1 Vorbemerkungen Die Schweiz und die EU haben ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Es besteht aus 4 Artikeln (vgl. die Ausführungen in Kapitel 5.6). Durch den Artikel 1 des Änderungsprotokolls wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen umfassend geändert und in ein neues AIA-Abkommen mit der EU überführt, das aus 11 Artikeln und drei Anhängen besteht (vgl. dazu die Ausführungen in den Kapiteln 5.3 - 5.5). Der Anhang I enthält den von der OECD verabschiedeten gemeinsamen Meldestandard, der Anhang II Auszüge aus dem Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard und der Anhang III die Liste der zuständigen Behörden. Die Artikel 2 - 4 des Änderungsprotokolls regeln dessen Inkraftsetzung und Anwendbarkeit, die Ergänzung des AIA-Abkommens mit der EU mit einem Protokoll zum Informationsaustausch auf Ersuchen sowie die Sprachen des Änderungsprotokolls (vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 5.6). Die Form eines Änderungsprotokolls wurde gewählt, weil das Mandat der Europäischen Kommission sich auf die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens bezieht und so gewisse Elemente des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens in das neue AIA-Abkommen mit der EU überführt werden konnten. 5.2 Erläuterungen zur Präambel des Änderungsprotokolls Die Präambel erläutert den Zweck und die Rahmenbedingungen des Änderungsprotokolls. Sie legt dar, dass das Änderungsprotokoll der Umsetzung des globalen AIA-Standards zwischen den Vertragsparteien und der Verbesserung der internationalen Steuerkonformität dient. Speziell hingewiesen wird in der Präambel darauf, dass mit dem Änderungsprotokoll die Klausel für den Informationsaustausch auf Ersuchen an den geltenden OECD-Standard (Art. 26 des OECDMusterabkommens) angepasst wird. Zudem wird der Erwartung Ausdruck verliehen, dass die Vertragsparteien ihr jeweiliges Datenschutzrecht im Zusammenhang mit den ausgetauschten Informationen anwenden und sich gegenseitig über Änderungen des Datenschutzrechts sowie der entsprechenden Umsetzungspraxis orientieren. Die EUMitgliedstaaten und die Schweiz müssen zudem zum Schutz der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips angemessene Massnahmen ergreifen und eine effektive Infrastruktur zur Umsetzung des AIA zur Verfügung stellen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 6 des AIA-Abkommens mit der EU). Schliesslich bringt der letzte Abschnitt der Präambel zum Ausdruck, dass die Kategorien der meldepflichtigen Finanzinstitute und der meldepflichtigen Konten sowie der Umfang der ausgetauschten Informationen im AIA-Abkommen mit der EU so definiert wurden, dass für Steuerpflichtige die Möglichkeit beschnitten wird, Meldungen des relevanten Einkommens und des Vermögens zu vermeiden. Der vorgesehene Informationsaustausch sei notwendig und verhältnismässig, um den Steuerverwaltungen der Vertragsparteien die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung zu ermöglichen. Der 242 \ COO.2255.101.3.277257 11/33 im Abkommen explizit vorgesehene Ausschluss gewisser Finanzinstitute und Konten, die ein geringes Risiko darstellen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, sei entsprechend mit dem Zweck des Informationsaustauschs vereinbar. Auf die generelle Festlegung von Betragslimiten, sei dagegen verzichtet worden, da diese durch die Verteilung von Konten auf verschiedene Finanzinstitute leicht umgangen werden könnten. 5.3 Erläuterungen zum AIA-Abkommen mit der EU Art. 1 Begriffsbestimmungen In Artikel 1 werden die im AIA-Abkommen mit der EU verwendeten Ausdrücke definiert. Abs. 1 Absatz 1 enthält in Anlehnung an die Mustervereinbarung der zuständigen Behörden18, welche Bestandteil des AIA-Standards der OECD ist, eine Reihe von Begriffsdefinitionen. Unter den Ausdruck „zuständige Behörden“ fallen die für den jeweiligen Staat im Anhang III, der integraler Bestandteil des Abkommens ist, genannten Behörden und Personen. Für die Schweiz wird in Übereinstimmung mit der Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen vorgeschlagen, dass dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person sein soll. Die Definitionen der Ausdrücke „Finanzinstitut eines Mitgliedstaates“, „schweizerisches Finanzinstitut“, „meldendes Finanzinstitut“ und „meldepflichtiges Konto“ entsprechen sinngemäss jenen im gemeinsamen Meldestandard (vgl. dazu Kapitel 5.4). Die Definitionen „meldepflichtiges Konto eines Mitgliedstaates“ und „schweizerisches meldepflichtiges Konto“ sind auf die Schweiz und die EUMitgliedstaaten zugeschnittene Definitionen des „meldepflichtigen Kontos“. Die Ausdrücke „Person eines Mitgliedstaates“ und „schweizerische Person“ werden ebenfalls gemäss der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden definiert und für das Verhältnis Schweiz-EU konkretisiert. Abs. 2 Alle nicht im AIA-Abkommen mit der EU definierten Ausdrücke werden für EU-Mitgliedstaaten nach der Amtshilferichtlinie und, soweit anwendbar, nationalem Recht ausgelegt und für die Schweiz nach schweizerischem Recht. Dabei soll diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder im AIA-Abkommen mit der EU noch in den Anhängen I und II definiert sind, werden für EU-Mitgliedstaaten nach der Amtshilferichtlinie und, soweit anwendbar, nationalem Recht ausgelegt und für die Schweiz nach schweizerischem Recht. Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA und Steuerinformationsabkommen, das MCAA sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung. Art. 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten Artikel 2 legt die auszutauschenden Informationen fest. Er stimmt mit dem entsprechenden Artikel in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden überein. Absatz 1 beinhaltet zunächst die grundsätzliche Verpflichtung zum jährlichen Austausch von Informationen über meldepflichtige Konten. Diese sind in Übereinstimmung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften der Anhänge I und II zu sammeln und jährlich automatisch zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz auszutauschen. Absatz 2 beschreibt die Informationen, die für jedes meldepflichtige Konto auszutauschen sind. Diese können in drei Kategorien zusammengefasst werden: 18 „Model Competent Authority Agreement“ der OECD vom 15. Juli 2014. 242 \ COO.2255.101.3.277257 12/33 (1) Identifikationsinformationen (Bst. a) Diese dienen der Identifikation des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin oder der beherrschenden Personen des Kontos durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den Namen, die Adresse, die Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum und gegebenenfalls den Geburtsort. Bei Rechtsträgern umfassen die zu meldenden Informationen den Namen, die Adresse und die Steueridentifikationsnummer(n). (2) Kontoinformationen (Bst. b und c) Diese dienen der Identifikation des Kontos und des Finanzinstituts, bei dem das Konto gehalten wird. Ausgetauscht werden die Kontonummer und der Name sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts. (3) Finanzinformationen (Bst. d – g) Die zu meldenden Finanzinformationen hängen vom Typus des Finanzkontos ab. Es wird zwischen Verwahrkonten, Einlagenkonten und anderen nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht weiter definierten Konten unterschieden. Die Finanzinformationen umfassen Zinsen, Dividenden, Kontosalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte aus in dem Konto gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen. Wird das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst, so wird anstelle des Kontosaldos die Schliessung des Kontos gemeldet. Art. 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs Abs. 1 – 2 Der Betrag und die Einordnung der Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos können nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen übermittelnden Staates bestimmt werden. Dieser Grundsatz ist in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden enthalten; er entspricht somit dem AIA-Standard der OECD. Mit diesem Grundsatz wird bezweckt, dass meldende Finanzinstitute die Beträge und die Einordnung von Zahlungen gegenüber sämtlichen Partnerstaaten einheitlich bestimmen können. Diese Regelung wird in Artikel 8 Absatz 2 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes konkretisiert, wonach der Bundesrat die Kriterien und Regeln festlegt, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Weiter ist die Währung anzugeben, auf welche die gemeldeten Beträge lauten. Abs. 3 Absatz 3 steht in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls, der ein Inkrafttreten auf den 1. Januar nach der letzten Notifikation vorsieht. Die beiden Bestimmungen führen zusammen dazu, dass Informationen nach Artikel 2 ab dem Datum des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zu sammeln sind. Weiter sieht Absatz 3 vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich beziehen, spätestens also Ende September. Abs. 4 – 5 Die Absätze 4 und 5 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informationen sind in einem XMLSchema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Weiter müssen sich die zuständigen Behörden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren und einen oder mehrere Verschlüsselungsstandards in völkerrechtlich verbindlicher Form einigen. Die Absätze 4 und 5 stimmen mit den entsprechenden Absätzen in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden überein. Art. 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens Artikel 4 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch ein meldendes Finanzinstitut. Besteht ein begründeter Verdacht für einen Übermittlungsfehler oder eine Pflichtverletzung, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Massnahmen zu treffen, insbesondere auch gegenüber einem 242 \ COO.2255.101.3.277257 13/33 säumigen Finanzinstitut. Die durch die zuständige Schweizer Behörde zu treffenden Massnahmen werden sich aus dem zukünftigen AIA-Gesetz ergeben. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes sieht insbesondere Kontrollen und Strafbestimmungen vor. Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zuständigen Behörden. Das AIA-Abkommen mit der EU sieht keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Behörde eines Staates und einem meldenden Finanzinstitut eines anderen Staates vor. Artikel 4 stimmt mit dem entsprechenden Artikel in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden überein. Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen Das AIA-Abkommen mit der EU enthält mit Artikel 5 auch eine Verpflichtung zum Informationsaustausch auf Ersuchen. Artikel 5 wird durch ein Protokoll (Art. 3 des Änderungsprotokolls) und durch eine Erklärung der Schweiz ergänzt (vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 5.6). Das Protokoll enthält Präzisierungen zu den Voraussetzungen der zu leistenden Amtshilfe. In der Erklärung hält die Schweiz fest, dass sie keine Amtshilfe leisten wird, wenn das Amtshilfeersuchen auf rechtswidrig erlangten Daten beruht. Diese Regelung entspricht grundsätzlich jener in den DBA. Der im AIA-Abkommen mit der EU vorgesehene Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht bezüglich Inhalt und Umfang dem OECD-Standard, wie er insbesondere in Artikel 26 des OECDMusterabkommens und dem dazugehörigen Kommentar festgehalten ist. Er umfasst auch Gruppenersuchen. Weiter können Informationen für die Anwendung und Durchsetzung sämtlicher Steuern ausgetauscht werden. DBA, Steuerinformationsabkommen, Amtshilfeübereinkommen und das vorliegende AIA-Abkommen mit der EU sind im Prinzip gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung eines standardkonformen Informationsaustauschs auf Ersuchen. (Zu den parallel bestehenden Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch auf Ersuchen vgl. die Ausführungen zum Amtshilfeübereinkommen in Kapitel 3.) Da die Schweiz mit den meisten EU-Mitgliedstaaten ein DBA mit einer standardkonformen Bestimmung zum Informationsaustausch auf Ersuchen abgeschlossen hat, führt Artikel 5 des AIAAbkommens mit der EU nur in geringem Mass zu einer Erhöhung der Anzahl Partnerstaaten mit einer standardkonformen Informationsaustauschklausel. Mit Kroatien, Litauen und Lettland hat die Schweiz bislang kein DBA mit einer standardkonformen Informationsaustauschklausel vereinbart; Kroatien und Litauen sind aber dem Amtshilfeübereinkommen beigetreten. Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU führt aber auch insofern für gewisse EU-Mitgliedstaaten zu einer Ausweitung des Informationsaustauschs auf Ersuchen, als er betreffend die Steuern, für deren Anwendung und Durchsetzung Informationen ausgetauscht werden können, einen weiteren Anwendungsbereich als in den DBA definiert.19 Der Vollzug des Informationsaustauschs auf Ersuchen in Anwendung des AIA-Abkommens mit der EU wird im StAhiG geregelt (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG und die Ausführungen in Kapitel 6.1). Art. 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten Artikel 6 richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz bzw. zur Geheimhaltung. Abs. 1 Nach Absatz 1 müssen Informationen, die ein EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz nach diesem AIAAbkommen mit der EU erhalten haben, ebenso vertraulich gehalten und geschützt werden wie Informationen, die der EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts erhalten haben. Der informierende Staat kann dem empfangenden Staat mitteilen, welche Schutzbestimmungen seines innerstaatlichen Rechts auch vom empfangenden Staat einzuhalten sind, um das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherzustellen. Die bezeichneten Schutzbestimmungen sollen aber nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den Datenschutz zu gewährleisten. Im Rahmen der Vorlagen zum Amtshilfeübereinkommen und zum MCAA, die ähnliche Bestimmungen enthalten, 19 Das betrifft die DBA mit Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und der Slowakei. 242 \ COO.2255.101.3.277257 14/33 soll der Bundesrat ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden der Partnerstaaten zu vereinbaren, welche Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind (vgl. Art. 5a StAhiG und Art. 5 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Da das Schweizer Datenschutzrecht grundsätzlich den internationalen Anforderungen entspricht, werden solche Vereinbarungen in der Regel dazu dienen, sicherzustellen, dass der Partnerstaat das erforderliche Niveau des Datenschutzes sicherstellt. Der Datenschutz in der EU und in der Schweiz wird grundsätzlich als gleichwertig angesehen, weshalb gegenwärtig keine zusätzlichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen vorgesehen sind. Abs. 2 Absatz 2 regelt das Spezialitätsprinzip. Die übermittelten Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich Gerichten und Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur diese Personen und Behörden dürfen die übermittelten Informationen verwenden, und zwar nur für diese Zwecke (vgl. jedoch die Ausnahmen in Art. 6 Abs. 3 des AIA-Abkommens mit der EU). Die Offenlegung der übermittelten Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern ist zulässig. Diese Regelung entspricht grundsätzlich Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens. Abs. 3 Absatz 3 sieht Ausnahmen vom Grundsatz vor, dass die übermittelten Informationen nur für die in diesem Artikel genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Die ausgetauschten Informationen können auch anderen Behörden für ihre Zwecke (beispielsweise für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Korruption oder Terrorismusfinanzierung) überlassen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Verwendung der Informationen für diese anderen Zwecke nach dem Recht des informierenden Staates zulässig sein, und zweitens muss die zuständige Behörde des informierenden Staates diese Verwendung gestatten. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich jener in Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens. Absatz 3 greift nicht, wenn die Berechnungsgrundlagen, nicht aber die Informationen selbst, im Rahmen gesetzlicher Auskunftspflichten an andere als Steuerbehörden weitergegeben werden. Erhält eine kantonale Steuerverwaltung beispielsweise im Rahmen des AIA Kenntnis von einem bislang nicht deklarierten Bankkonto eines Steuerpflichtigen, wird diese das Einkommen und das Vermögen des Steuerpflichtigen entsprechend anpassen. Diese korrigierten Berechnungsgrundlagen darf die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten an andere Amtsstellen (z.B. AHV-Ausgleichskassen oder Stipendienbehörden) weiterleiten, solange sie die Informationen selbst (d.h. Kontonummer, Kontosaldo, Erträge auf dem Konto usw.) nicht weitergibt. Sollen hingegen auch die Informationen selbst weitergegeben werden, sind die Voraussetzungen von Absatz 3 einzuhalten. Dem empfangenden Staat ist es grundsätzlich untersagt, die erhaltenen Informationen einem anderen Staat bekanntzugeben. Eine Weiterleitung an einen anderen EU-Mitgliedstaat kann nur mit Genehmigung des informierenden Staates erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Staat keine Informationen erhält, die er nicht direkt erhalten könnte. Zudem ist der Fall geregelt, dass Informationen, die EU-Mitgliedstaaten in Anwendung der Amtshilferichtlinie untereinander austauschen, an die Schweiz weitergeleitet werden dürfen, vorausgesetzt der EU-Mitgliedstaat, der die Information ursprünglich übermittelt hat, ist damit einverstanden. Abs. 4 Absatz 4 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem betroffenen Partnerstaat sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Die Bestimmung entspricht inhaltlich jener in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden. 242 \ COO.2255.101.3.277257 15/33 Art. 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens Abs. 1 Bei Schwierigkeiten in der Umsetzung oder Auslegung des AIA-Abkommens mit der EU sind auf Verlangen eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden vorgesehen. Handelt es sich um Auslegungsfragen, so kann die Europäische Kommission auf Verlangen einer zuständigen Behörde an der Konsultation teilnehmen. Die Europäische Kommission und die anderen zuständigen Behörden sind über das Resultat der Konsultationen zu informieren. Abs. 2 Nach Absatz 2 kann der Informationsaustausch unter dem AIA-Abkommen mit der EU von einer zuständigen Behörde gegenüber einer anderen zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn das AIA-Abkommen mit der EU in erheblichem Umfang nicht eingehalten wird oder wurde und eine Konsultation nach Absatz 1 zu keinem angemessenen Ergebnis führte. Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, den Informationsaustausch unter dem AIA-Abkommen mit der EU gegenüber einem Partnerstaat auszusetzen, muss die zuständige Behörde dieses Partnerstaats schriftlich darüber informieren. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten können beispielsweise eine Aussetzung des Informationsaustauschs unter dem AIA-Abkommen mit der EU rechtfertigen. Art. 8 Änderungen Abs. 1 - 4 Das AIA-Abkommen mit der EU kann nach vorgängigen Konsultationen mit einem Änderungsprotokoll oder einem neuen Abkommen abgeändert werden. Diese Konsultationen finden im Zuge von Änderungen des OECD-Standards oder anderer internationaler Entwicklungen oder zur Verbesserung der Funktionsweise des Abkommens statt. Im Hinblick auf die Konsultationen kann jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen informieren, die das AIA-Abkommen mit der EU tangieren könnten, was auch den Abschluss relevanter Abkommen einer Vertragspartei mit Drittstaaten umfasst. Die Konsultationen werden auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb eines Monats oder in dringenden Fällen so rasch wie möglich abgehalten. Abs. 5 Falls eine der Vertragsparteien eine von der OECD beschlossene Änderung am AIA-Standard umgesetzt hat, sei es für die EU-Mitgliedstaaten in der Amtshilferichtlinie oder für die Schweiz in einem Abkommen mit einem Drittstaat oder in der nationalen Gesetzgebung, kann sie Konsultationen zur Anpassung der Anhänge I und II des Abkommens verlangen. Falls die Konsultationen zu einem Konsens über die notwendigen Anpassungen der Anhänge I und II führen, kann die Vertragspartei, welche die Konsultationen verlangt hat, die angepassten Anhänge I und II provisorisch bis zur formalen Anpassung des Abkommens anwenden. Dieses Vorgehen erleichtert es den Vertragsparteien, gegenüber allen Partnerstaaten einen einheitlichen Standard anzuwenden. Mit diesem erleichterten Verfahren werden die jeweils nötigen internen Genehmigungsverfahren nicht tangiert. Die provisorische Anwendung von Änderungen am AIA-Standard kann erst erfolgen, nachdem solche Änderungen nach den internen Vorgaben der Schweiz bzw. der EU genehmigt worden sind (für die EU: Revision der Amtshilferichtlinie; für die Schweiz: Genehmigung eines Abkommens mit einem Drittstatt oder Revision der nationalen Gesetzgebung). Dieses Verfahren betrifft nur Änderungen am gemeinsamen Meldestandard, das heisst an den Sorgfaltspflichten, welche die Finanzinstitute zur Identifizierung meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben. Andere Änderungen, wie zum Beispiel eine Ausweitung der auszutauschenden Informationen, würden zwingend eine formale Anpassung des Abkommens erfordern. 242 \ COO.2255.101.3.277257 16/33 Art. 9 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurde unverändert als Artikel 9 ins AIA-Abkommen mit der EU übernommen20. Nach Absatz 1 werden Dividendenzahlungen von Tochter- an Muttergesellschaften im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gegenseitig im Quellenstaat nicht besteuert, wenn: eine direkte Beteiligung von 25 % oder mehr am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft seit mindestens zwei Jahren besteht, keine der beiden Gesellschaften in einem Drittstaat ansässig ist, keine der beiden Gesellschaften steuerbefreit ist, und beide Gesellschaften die Form einer Kapitalgesellschaft aufweisen. Innerstaatliche oder auf Abkommen beruhende Vorschriften in der Schweiz oder den EUMitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug oder Missbrauch bleiben vorbehalten. Nach Absatz 2 werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gegenseitig im Quellenstaat nicht besteuert, wenn: diese Gesellschaften durch eine Beteiligung von 25 % oder mehr seit mindestens zwei Jahren miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die eine direkte Beteiligung von 25 % oder mehr am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft seit mindestens zwei Jahren hält, die eine Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält, keine der beiden Gesellschaften in einem Drittstaat ansässig ist und keine der Betriebsstätten in einem Drittstaat gelegen ist, alle Gesellschaften, insbesondere bezüglich Zinsen und Lizenzgebühren, unbeschränkt der Körperschaftssteuer unterliegen, und jede Gesellschaft die Form einer Kapitalgesellschaft aufweist. Innerstaatliche oder auf Abkommen beruhende Vorschriften in der Schweiz oder den EUMitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug oder Missbrauch bleiben auch im Bereich der Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren vorbehalten. Gestützt auf Absatz 3 bleiben DBA zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten unberührt, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen. Art. 10 Kündigung Das AIA-Abkommen mit der EU kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Für alle unter dem AIA-Abkommen mit der EU erhaltenen Informationen gelten die Datenschutzbestimmungen nach Artikel 6 auch im Falle einer Kündigung weiter. Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich Das AIA-Abkommen mit der EU gilt für die Schweiz und für alle Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union21 (EU-Vertrag, EUV) angewendet wird. Artikel 52 EUV regelt in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union22 (AEUV) den räumlichen Geltungsbereich des EU-Vertrags. So fällt beispielsweise Gibraltar unter Artikel 355 Absatz 3 AEUV, wonach die Verträge auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung finden, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. 20 21 22 Im Vergleich zu Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurden einzig nicht mehr relevante, Passagen gestrichen, die übergangsrechtlicher Natur waren. Vertrag über die Europäische Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S.13-390, konsolidierte Fassung. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S.47-390, konsolidierte Fassung. 242 \ COO.2255.101.3.277257 17/33 5.4 Erläuterungen zum Anhang I (gemeinsamer Meldestandard) Das AIA-Abkommen mit der EU sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des gemeinsamen Meldestandards gesammelt wurden. Diese sind in Anhang I aufgeführt und integraler Bestandteil des Abkommens. Anhang I entspricht grundsätzlich dem gemeinsamen Meldestandard, der Teil des AIA-Standards der OECD ist, sowie der Beilage zum MCAA, das der Bundesrat am 14. Januar 2015 in die Vernehmlassung geschickt hat. Das AIA-Abkommen mit der EU regelt grundsätzlich, welche Informationen in welchem Verfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz auszutauschen sind. Der gemeinsame Meldestandard nach Anhang I hingegen enthält die Sorgfaltspflichten, welche die Finanzinstitute zur Identifizierung meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben: mit anderen Worten, wer was über wen wie zu beschaffen hat. Diese Informationen werden anschliessend der Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Finanzinstituts übermittelt und von dieser an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weitergeleitet. Der gemeinsame Meldestandard regelt verschiedene Elemente im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung: Wer: Die meldepflichtigen Finanzinstitute umfassen nicht nur Banken und Verwahrstellen, sondern auch andere Finanzinstitute wie Investmentunternehmen und bestimmte Versicherungsgesellschaften. Ausgenommen sind Finanzinstitute, die ein geringes Risiko aufweisen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden (z.B. gewisse Kollektivanlagevehikel). Was: Es handelt sich dabei grundsätzlich um Informationen zur Identität der meldepflichtigen Person (Name, Adresse, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer etc.) und zum Konto (Kontonummer, Saldo, Zinsen, Dividenden etc.). Die Meldung der Kontosalden ist erforderlich, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige Vermögen zu verschleiern versuchen, das aus unversteuerten Einkünften oder Vermögenswerten besteht. Die Meldung muss ebenfalls Angaben zum Finanzinstitut enthalten, wo sich das Konto befindet. Über wen: Die meldepflichtigen Konten umfassen solche von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschliesslich Trusts und Stiftungen), wobei der gemeinsame Meldestandard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und gegebenenfalls zur Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen, beinhaltet. Dadurch soll verhindert werden, dass der AIA durch Zwischenschaltung einer juristischen Person oder eines Rechtsgebildes umgangen wird. Die zu überprüfenden Konten umfassen grundsätzlich Verwahrkonten, Einlagekonten, Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut, rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge. Ausgenommen sind Konten, die ein geringes Risiko aufweisen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden (z. B. Mietzinskautionskonten, gewisse Vorsorgeformen wie Vorsorgekonten der Säule 3a). Wie: Der gemeinsame Meldestandard enthält unterschiedliche Sorgfaltspflichten, je nachdem, ob es sich um ein bestehendes oder um ein neues Konto und ob es sich um ein Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers handelt. Eine Differenzierung der Sorgfaltspflichten bei bestehenden und neuen Konten ist notwendig, da die Beschaffung von Informationen bei Inhabern von bestehenden Konten für die Finanzinstitute schwieriger und aufwendiger ist als bei einer Kontoeröffnung. Unterschiedliche Sorgfaltspflichten kommen zudem bei Konten von natürlichen Personen und solchen von Rechtsträgern zur Anwendung. Bei Letzteren muss das Finanzinstitut in bestimmten Fällen die hinter dem Rechtsträger stehenden Personen identifizieren. Der gemeinsame Meldestandard weist in verschiedener Hinsicht einen breiten Geltungsbereich auf, um die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen zur Umgehung des AIA über gewisse Institute oder Anlageprodukte einzuschränken. 242 \ COO.2255.101.3.277257 18/33 Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten Unterabschnitt A wiederholt die unter dem AIA zu meldenden und auszutauschenden Informationen, wie sie bereits im AIA-Abkommen mit der EU festgehalten sind (vgl. dazu Art. 2 des AIA-Abkommens mit der EU). Diese Liste ist im Zusammenhang mit den Unterabschnitten C - E zu lesen, die Ausnahmen enthalten. Die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, müssen nur gemeldet werden, wenn diese in den Unterlagen des Finanzinstituts enthalten sind oder nach innerstaatlichem Recht zu erfassen sind. In der Schweiz wird das Geburtsdatum in der Regel im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfasst. Hingegen sieht das schweizerische Recht keine Pflicht zur Erfassung der Steueridentifikationsnummer vor. Ausgenommen ist das FATCA-Abkommen, welches die Pflicht zur Erfassung der USSteueridentifikationsnummer von US-Personen festlegt. Verfügen meldende Finanzinstitute nicht über die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum, so müssen sie angemessene Anstrengungen unternehmen, um diese zu beschaffen. Da nach schweizerischem Recht keine Verpflichtung besteht, den Geburtsort zu erfassen, muss dieser von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten nicht gemeldet werden. Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten Ein Konto gilt ab dem Zeitpunkt als meldepflichtig, ab dem es als solches identifiziert wird. Es ist jährlich zu melden, auch wenn sein Wert bzw. Saldo null oder negativ ist. Dasselbe gilt für Konten, denen kein Betrag gutgeschrieben worden ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt. Die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz können den meldenden Finanzinstituten gestatten, dritte Dienstleister beizuziehen und die Sorgfaltspflichten für Neukonten auf bestehende Konten und jene für Konten von hohem Wert auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Der Bundesrat schlägt im Vorentwurf des AIA-Gesetzes vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 und 2 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen Grundsätzlich müssen meldende Finanzinstitute alle bestehenden Konten natürlicher Personen überprüfen, wobei die anzuwendenden Sorgfaltspflichten für Konten von geringerem Wert und für Konten von hohem Wert unterschiedlich ausgestaltet sind. Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt. Diese Ausnahme besteht nur, sofern die Gesetze den Verkauf solcher Verträge an eine in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person verhindern und dies unabhängig davon wo die Transaktion erfolgt. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu dieser Ausnahme enthalten (Abschn. III Rz. 2-3 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Das Änderungsprotokoll wird durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dieser Ausnahmebestimmung ergänzt (vgl. Kapitel 5.6, Ausführungen zur vierten Erklärung). Unterabschnitt D regelt ausgehend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls die Frage, in welchem Zeitrahmen die Überprüfung bestehender Konten natürlicher Personen vorzunehmen ist. Es handelt sich um die gleichen Ein-Jahres- und Zwei-Jahres-Fristen, wie sie im Vorentwurf des AIAGesetzes vorgesehen sind. 242 \ COO.2255.101.3.277257 19/33 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert Weist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person einen Gesamtsaldo oder -wert von 1 Million USDollar oder weniger auf, so handelt es sich um ein Konto von geringerem Wert. Im Anhang I werden jeweils US-Dollar-Beträge angegeben, wobei spezifiziert wird, dass es sich auch um einen äquivalenten Betrag in der Währung eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz handeln kann (vgl. die Ausführungen zu Abschnitt VII des Anhangs I und Art. 2 Abs. 1 Bst. k des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Bei Konten von geringerem Wert muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit anhand einer mit Belegen dokumentierten Hausanschrift oder gegebenenfalls mittels einer Indiziensuche feststellen. Staaten, die den gemeinsamen Meldestandard umsetzen, können den Finanzinstituten die Anwendung beider Verfahren gestatten oder nur die Indiziensuche vorsehen. Der Bundesrat schlägt vor, beide Verfahren zuzulassen (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Die Bestimmung der Ansässigkeit durch eine mit Belegen dokumentierte Hausanschrift stellt ein vereinfachtes Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten dar. Dabei kann ein meldendes Finanzinstitut die Ansässigkeit mit Hilfe von erfassten Belegen bestimmen, welche die aktuelle Hausanschrift des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin bestätigen. Damit ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die es in seinen Unterlagen hat, muss diese aktuell sein und auf Belegen beruhen. Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die auf einem gültigen Pass oder einer gültigen Identitätskarte aufgeführt ist. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu diesem Verfahren enthalten (Abschn. III Rz. 7-12 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Weiter ist auf Artikel 9 Absätze 5 und 6 des Vorentwurfs des AIAGesetzes zu verweisen, die einzelne Punkte klären, in keiner Weise aber die durch den gemeinsamen Meldestandard und seinen Kommentar gewährten Möglichkeiten einschränken. Sind die Voraussetzungen zur Bestimmung der Ansässigkeit mittels einer mit Belegen dokumentierten Hausanschrift nicht erfüllt, so muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit mittels einer elektronischen Indiziensuche bestimmen. In der elektronischen Indiziensuche muss das meldende Finanzinstitut die elektronischen Datensätze auf die unten aufgeführten Indizien durchsuchen. Diese Indizien sind eine Serie von Faktoren, die darauf hinweisen, wo ein Kontoinhaber oder eine Kontoinhaberin ansässig ist: a) Identifizierung des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin als Ansässige/r eines meldepflichtigen Staates; b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschliesslich einer Postfachanschrift) in einem meldepflichtigen Staat; c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer im Staat des meldenden Finanzinstituts; d) Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto; e) gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; oder f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin vorliegt. Bei widersprüchlichen Indizien sind eine Selbstauskunft und/oder Belege einzuholen. Ansonsten hat grundsätzlich eine Meldung an alle meldepflichtigen Staaten zu erfolgen, für die Indizien festgestellt wurden (es kommen Spezialregeln zur Anwendung, wenn das einzige gefundene Indiz ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift ist). Werden keine Indizien gefunden, so gilt das Konto als undokumentiert. Staaten können vorsehen, dass undokumentierte Konten der Steuerbehörde zu melden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Dadurch soll die Steuerbehörde prüfen können, warum ein bestimmtes Finanzinstitut undokumentierte Konten führt und ob dies durch geeignete Umsetzungsmassnahmen der Sorgfaltspflichten verbessert werden kann. Angaben zu undokumentierten Konten werden nicht an die Partnerstaaten weitergeleitet. 242 \ COO.2255.101.3.277257 20/33 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von hohem Wert Bestehende Konten von hohem Wert sind Konten, die einen aggregierten Wert von mehr als 1 Million US-Dollar aufweisen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. l des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Bei solchen Konten gelten erweiterte Sorgfaltspflichten, die unter anderem eine Suche in Papierunterlagen und die Nachfrage bei dem Kundenbetreuer oder der Kundenbetreuerin nach den Fakten, die ihm oder ihr bekannt sind, beinhalten. Bei Konten von hohem Wert kommt das Hausanschriftverfahren nicht zur Anwendung. Es muss eine elektronische Indiziensuche durchgeführt werden. Weiter ist eine Suche in den Papierunterlagen vorgesehen, wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts die nötigen Felder für alle oben genannten Faktoren nicht enthalten. Werden zum Beispiel alle oben genannten Faktoren ausser Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen elektronisch erfasst und sind diese elektronischen Daten durchsuchbar, so kann ein Finanzinstitut die Suche in den Papierunterlagen auf die Suche nach Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen beschränken. Zusätzlich zu der elektronischen Indiziensuche und der Suche in den Papierunterlagen muss für Konten von hohem Wert eine Befragung des Kundenbetreuers oder der Kundenbetreuerin durchgeführt werden. Für das weitere Verfahren wird auf die Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert verwiesen. Abschnitt IV: Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen Bei Neukonten natürlicher Personen sieht der gemeinsame Meldestandard die Einholung einer Selbstauskunft im Rahmen der Kontoeröffnung vor. Die Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich auf alle Konten anzuwenden. Eine gültige Selbstauskunft muss vom Kontoinhaber oder von der Kontoinhaberin unterzeichnet und datiert sein sowie Name, Wohnadresse, Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum enthalten. Nachdem das meldende Finanzinstitut die Selbstauskunft erhalten hat, muss es die Plausibilität dieser Selbstauskunft überprüfen. Dabei ist vorgesehen, dass sich das Finanzinstitut auf die bei der Kontoeröffnung beschafften Informationen stützt, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten Unterlagen. Der gemeinsame Meldestandard und der dazugehörige Kommentar führen aus, dass eine Selbstauskunft gültig ist, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Sie enthalten weitergehende Ausführungen dazu (vgl. insbesondere Abschn. IV Rz. 12 ff. des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Weiter wird in Artikel 16 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes festgelegt, dass eine Person, die eine Selbstauskunft abgegeben hat, verpflichtet ist, dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut Änderungen an den in der Selbstauskunft gemachten Angaben mitzuteilen. Demnach liegt die Verantwortung zur Aktualisierung der beim Finanzinstitut dokumentierten Angaben nicht nur beim Finanzinstitut, sondern auch bei der Person, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat. Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, (1) ob der Rechtsträger selbst eine meldepflichtige Person ist, und (2) ob der Rechtsträger ein passiver Non Financial Entity (NFE) ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist. Der Begriff „passiver NFE“ wird in Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 8 des gemeinsamen Meldestandards definiert. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist und kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Ein Trust oder eine Stiftung mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Trust gilt typischerweise als passiver NFE. Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind bestehende Konten von Rechtsträgern, die einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweisen, sofern der Staat, der den gemeinsamen Meldestandard umsetzt, dies gestattet. Diese Ausnahme wurde im gemeinsamen Meldestandard eingeführt, um die Umsetzungskosten der Finanzinstitute zu reduzieren, 242 \ COO.2255.101.3.277257 21/33 da die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Rechtsträgern komplexer sind als jene für natürliche Personen. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 3 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Sobald eines dieser Konten einen Gesamtsaldo oder -wert von über 250 000 US-Dollar aufweist, sind die Überprüfungs-, Identifizierungsund Meldepflichten anwendbar. Der gemeinsame Meldestandard führt aus, dass gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen sind. Dazu gehören namentlich gewisse börsennotierte Kapitalgesellschaften, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute (vgl. die Definition der „meldepflichtigen Person“ in Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 2 des gemeinsamen Meldestandards). Auf Konten solcher Rechtsträger sind die Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht anzuwenden. Nach Abschnitt V Unterabschnitt E Nummer 1 des gemeinsamen Meldestandards müssen bestehende Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtwert von über 250 000 US-Dollar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls überprüft werden. Es handelt sich um die gleiche ZweiJahres-Frist, wie sie im Vorentwurf des AIA-Gesetzes vorgesehen ist. Überprüfungsverfahren zur Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist Die Feststellung, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, kann in der Regel anhand vorliegender Informationen (z.B. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben wurden) oder bei Bedarf über eine Selbstauskunft erfolgen. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Überprüfungsverfahren zur Feststellung der beherrschenden Personen des Rechtsträgers Unabhängig davon, ob das Konto anhand des oben erwähnten Überprüfungsverfahrens als ein meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, muss das meldende Finanzinstitut bestimmen, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven NFE mit beherrschenden Personen handelt, die in einem meldepflichtigen Staat ansässig sind. Gegebenenfalls muss ein bereits meldepflichtiges Konto auch noch in Bezug auf die beherrschenden Personen des Rechtsträgers gemeldet werden. In einem solchen Fall erfolgt eine Meldung an den Ansässigkeitsstaat des Rechtsträgers und an die Ansässigkeitsstaaten der beherrschenden Personen des Rechtsträgers, sofern mit diesen Staaten der AIA rechtswirksam eingeführt worden ist. Der gemeinsame Meldestandard sieht die Identifikation der beherrschenden Personen eines passiven NFE vor, um zu verhindern, dass diese Rechtsgebilde zur Umgehung des AIA verwendet werden. Zur Bestimmung, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven oder einen aktiven NFE handelt, kann in der Regel auf vorliegende Informationen (z.B. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben wurden) abgestellt werden oder bei Bedarf eine Selbstauskunft eingeholt werden. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Liegt ein passiver NFE vor, so sind in einem nächsten Schritt die beherrschenden Personen zu bestimmen. Dabei hängen die anzuwendenden Überprüfungsverfahren vom Gesamtsaldo oder -wert des Kontos ab. Weist das Konto einen Gesamtsaldo oder –wert von höchstens 1 Million US-Dollar auf, so kann sich das meldende Finanzinstitut auf Informationen stützen, die es aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben hat. Andernfalls muss das meldende Finanzinstitut bei dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft einholen. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Kann keine Selbstauskunft eingeholt werden, so ist eine Indiziensuche zur Bestimmung der Ansässigkeit vorzunehmen. Abschnitt VI: Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern Bei Neukonten von Rechtsträgern müssen dieselben beiden Überprüfungen wie bei bestehenden Konten durchgeführt werden. Da die Beschaffung einer Selbstauskunft für Neukonten jedoch einfacher ist, 242 \ COO.2255.101.3.277257 22/33 gilt hier nicht der Schwellenwert von 250 000 US-Dollar. Die Regelung, wonach gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen sind, gilt dagegen auch für Neukonten. Um zu bestimmen, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, muss ein meldendes Finanzinstitut eine Selbstauskunft beim Rechtsträger einholen und deren Plausibilität überprüfen. Zur Überprüfung, ob ein Rechtsträger ein passiver NFE ist, gelten dieselben Überprüfungsverfahren wie in Abschnitt V. Das Überprüfungsverfahren zur Identifizierung der beherrschenden Personen weicht insofern von jenem in Abschnitt V ab, als das meldende Finanzinstitut in jedem Fall bei dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft zur Bestimmung ihrer Ansässigkeit einholen muss. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften Dieser Abschnitt enthält Zusatzregeln zu den allgemeinen Sorgfaltsvorschriften, unter anderem zur Frage, wann sich ein meldendes Finanzinstitut nicht auf Selbstauskünfte und Belege verlassen kann, sowie zur Zusammenfassung von Kontosalden. Weiter wird klargestellt, dass alle Dollar-Beträge oder Beträge in der Währung eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz im gemeinsamen Meldestandard den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht umfassen (vgl. Art. 10 Abs. 2-3 und 5 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Zudem räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, ein alternatives Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrages oder Gruppenrentenversicherungsvertrages vorzusehen. Es handelt sich dabei um eine Option, die in Abschnitt VII Randziffer 13 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard vorgesehen ist. Indem Anhang I diese Variante als Option vorsieht, wird den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Flexibilität bei der Umsetzung gewährt sowie die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich zu regeln. Nach Artikel 7 Absatz 8 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes legt der Bundesrat fest, welche im Kommentar zum globalen Meldestandard enthaltenen Alternativbestimmungen für die Schweiz anwendbar sein sollen. Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen Abschnitt VIII enthält die Definitionen der im gemeinsamen Meldestandard verwendeten Begriffe, darunter „meldendes Finanzinstitut“, „nicht meldendes Finanzinstitut“, „Finanzkonto“ und „meldepflichtiges Konto“. Diese Begriffe werden, soweit nötig, an anderer Stelle im Bericht erläutert. In Bezug auf die Definition des Begriffes „bestehendes Konto“ sowie des Begriffes „verbundener Rechtsträger“ räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, die im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Alternativbestimmungen zu wählen (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. C. Nr. 9 und Abschn. VIII Unterabschn. E Nr 4 des gemeinsamen Meldestandards sowie Abschn. VIII Rz. 82 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Werden die Optionen ausgeübt, so wird die Definition des „bestehenden Kontos“ ausgeweitet, um unter bestimmten Voraussetzungen auch Neukonten bestehender Kunden zu umfassen. Der Begriff „verbundener Rechtsträger“ wird ausgeweitet, um den Fall abzudecken, dass die verbundenen Rechtsträger Investmentunternehmen sind. Indem Anhang I diese Varianten als Optionen vorsieht, wird den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Flexibilität bei der Umsetzung gewährt sowie die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich zu regeln. Nach Artikel 7 Absatz 8 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes legt der Bundesrat fest, welche im Kommentar zum globalen Meldestandard enthaltenen Alternativbestimmungen für die Schweiz anwendbar sein sollen. Weiter räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, den Finanzinstituten zu gestatten, als Beleg jede Einstufung in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin zu verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten nationalen oder internationalen 242 \ COO.2255.101.3.277257 23/33 Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, bevor das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde. Meldende Finanzinstitute können auf eine solche Einstufung nur abstellen, wenn die Verwendung des Branchenkodierungssystems im Einklang mit ihrer üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäscherei (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) steht. Dieses Vorgehen kann den Finanzinstituten gestattet werden, sofern ihnen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. E Nr. 6 des gemeinsamen Meldestandards). Indem Anhang I diese Variante als Option vorsieht, wird den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Flexibilität bei der Umsetzung gewährt sowie die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich zu regeln. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Option Gebrauch zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 6 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung Um eine wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten des gemeinsamen Meldestandards sicherzustellen, sollen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen. Insbesondere sollen sie über Vorschriften verfügen, die verhindern, dass Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre die Melde- und Sorgfaltspflichten umgehen. Die meldenden Finanzinstitute sollen weiter verpflichtet werden, die unternommenen Schritte sowie die herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, die zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nötig sind. Die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz sollen ebenfalls über Kontrollmechanismen verfügen, um zu prüfen, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten. Diese Kontrollmechanismen sollen auch nicht dokumentierte Konten erfassen. Schliesslich sollen auch Verfahren umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz auch im Falle der Nichteinhaltung Sanktionen vorsehen. Die in Abschnitt IX enthaltenen Bestimmungen sind nicht direkt anwendbar und müssen im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden. Dies soll für die Schweiz im Rahmen des künftigen AIA-Gesetzes erfolgen. 5.5 Erläuterungen zum Anhang II Die EU hat in der Amtshilferichtlinie einen Anhang II mit ausgewählten Auszügen aus dem Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard aufgenommen. Um eine einheitliche Umsetzung des AIAStandards der OECD unter den EU-Mitgliedstaaten und im Verhältnis der Schweiz zu den EUMitgliedstaaten zu gewährleisten, ist dieser Anhang II ebenfalls im AIA-Abkommen mit der EU aufgenommen worden. Im Rahmen des MCAA sind die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum gemeinsamen Meldestandard Teil der im MCAA enthaltenen Definition des gemeinsamen Meldestandards. Sie finden somit für die Schweiz Anwendung, sodass auch für die Schweiz eine einheitliche Umsetzung des AIA-Standards gegenüber allen Partnerstaaten gewährleistet ist. 1. Änderung der Gegebenheiten Dieser Absatz enthält den Abschnitt III, Randziffer 17 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard, ergänzt durch einen Teil des Abschnitts III, Randziffer 13 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er umfasst eine Umschreibung, was als „Änderung der Gegebenheiten“ gilt, sowie der vorzunehmenden Massnahmen, wenn sich ein meldendes Finanzinstitut auf die im gemeinsamen Meldestandard beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen hat und eine Änderung der Gegebenheiten betreffend die ursprünglichen Belege eintritt. 2. Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern Dieser Absatz enthält den Abschnitt VI, Randziffer 20 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er stellt klar, dass eine Selbstauskunft im Rahmen der Feststellung der beherrschenden 242 \ COO.2255.101.3.277257 24/33 Personen im Zusammenhang mit einem Neukonto eines passiven NFE nur von dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin oder von der beherrschenden Person abgegeben werden kann. 3. Ansässigkeit eines Finanzinstituts Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 4 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard, kombiniert mit dem Abschnitt VIII, Randziffer 5 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Diese Randziffern enthalten Ausführungen zur Ansässigkeit eines Finanzinstituts. Der Kommentar unterscheidet zwischen drei Fällen: 1. Das Finanzinstitut ist in einem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. Es gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als in diesem Staat ansässig. 2. Das Finanzinstitut, das kein Trust ist, ist in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. Ein solches Finanzinstitut gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig in dem Staat oder Hoheitsgebiet, (i) nach dessen Recht es eingetragen ist, (ii) in dem sich der Ort seiner Geschäftsleitung (einschliesslich seiner tatsächlichen Verwaltung) befindet oder (iii) in dem es der Finanzmarktausicht untersteht. 3. Das Finanzinstitut ist ein Trust. Zusätzlich zu einer allfälligen Ansässigkeit nach Ziffer 1,23 gilt es für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig in dem Staat oder Hoheitsgebiet, in dem sein Treuhänder (Trustee) ansässig ist. Hat es mehrere Treuhänder (Trustee) und sind diese in verschiedenen Staaten und Hoheitsgebieten ansässig, so ist auch der Trust in mehreren Staaten ansässig. Führen die Ziffern 1 und 2 dazu, dass ein Finanzinstitut in mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig ist, so gilt es als in dem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig, in dem es Konten führt. Führt hingegen Ziffer 3 zu einer Mehrfachansässigkeit, sind Mehrfachmeldungen die Folge. Jeder Treuhänder (Trustee) hat die Überprüfung, Identifikation und Meldung nach dem Recht seines Ansässigkeitsstaates vorzunehmen. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes enthält in Artikel 4 dieselbe Regelung. 4. Geführte Konten Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 62 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er führt aus, nach welchen Regeln bestimmt wird, wo die Konten von Finanzinstituten geführt werden. 5. Trusts, die passive NFEs sind Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 108 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er führt aus, wo Rechtsträger wie Personengesellschaften oder ähnliche Rechtsgebilde, die keine steuerliche Ansässigkeit haben, als ansässig gelten. Weiter führt er aus, dass Trusts, die passive NFEs sind, nicht als ähnliche Rechtsgebilde gelten. Ohne diese Regelung würde es zu Doppelmeldungen kommen. 6. Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 153 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er enthält Ausführungen zur Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers. 5.6 Erläuterungen zum Änderungsprotokoll Das Änderungsprotokoll besteht aus vier Artikeln. Art. 1 Im Rahmen des Artikels 1 des Änderungsprotokolls wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen durch ein neues AIA-Abkommen mit der EU ersetzt. Der Titel des Zinsbesteuerungsabkommens wird geändert und lautet neu „Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung 23 Da das Schweizer Steuerrecht Trusts als transparent behandelt, kann kein Trust für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards nach Ziffer 1 als in der Schweiz ansässig gelten. 242 \ COO.2255.101.3.277257 25/33 der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“, kurz AIA-Abkommen mit der EU. Zum Inhalt des AIA-Abkommens mit der EU wird auf die Ausführungen in den Kapiteln 5.3 - 5.5 verwiesen. Art. 2 Inkrafttreten und Anwendung Abs. 1 Absatz 1 hält fest, dass das Änderungsprotokoll von jeder Vertragspartei nach ihren Verfahren genehmigt oder ratifiziert werden muss. Nach Abschluss dieser Verfahren ist die andere Vertragspartei hierüber zu notifizieren. Das Änderungsprotokoll tritt am ersten Januar nach der letzten Notifikation in Kraft. Abs. 2 Absatz 2 bezieht sich auf den Informationsaustausch auf Ersuchen nach Artikel 5 des AIAAbkommens mit der EU. Dieser ist anwendbar auf Ersuchen, die am Tag des Inkrafttretens oder später gestellt werden und sich auf Steuerjahre beziehen, die am Tag des Inkrafttretens oder später beginnen. Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU sieht demnach keine Rückwirkung vor. Allfällige am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls hängige Gesuche sind nach Artikel 10 des Zinsbesteuerungsabkommens zu behandeln, der ebenfalls den Informationsaustausch auf Ersuchen regelt, allerdings mit engeren Voraussetzungen. Dieser gilt zudem weiterhin, sofern nicht Artikel 5 des AIAAbkommens mit der EU anwendbar ist, d.h. auch nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls, für Amtshilfeersuchen, welche sich auf Steuerjahre vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls beziehen. Mit dieser Bestimmung ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen der Übergang vom Zinsbesteuerungsabkommen zum AIA-Abkommen mit der EU sichergestellt. Abs. 3 Absatz 3 hält fest, dass Ansprüche nach Artikel 9 des Zinsbesteuerungsabkommens vom Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unberührt bleiben. Das betrifft Ansprüche auf Steuergutschrift oder Rückerstattung des Steuerrückbehalts zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung. Abs. 4 Nach Absatz 4 wird die Schweiz per Ende der Anwendbarkeit des Zinsbesteuerungsabkommens eine Schlussabrechnung erstellen, eine abschliessende Zahlung an die EU-Mitgliedstaaten leisten und die Informationen weiterleiten, die sie unter Artikel 2 des Zinsbesteuerungsabkommens mit Bezug auf das letzte Jahr, in dem es anwendbar ist, erhalten hat. Damit sind auch in Bezug auf die Zahlungen und Meldungen unter dem Zinsbesteuerungsabkommen ein geordneter Abschluss und ein lückenloser Übergang zum AIA sichergestellt. Art. 3 Die Bestimmungen von Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU werden in einem Protokoll konkretisiert, analog dem Vorgehen bei den DBA. Spezifiziert werden unter anderem die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Abs. 2). Notwendig sind insbesondere die Identifikation der betroffenen steuerpflichtigen Person sowie, soweit bekannt, Name und Adresse der Person (z.B. eine Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Ebenso hält das Protokoll zum Abkommen fest, dass diese Voraussetzungen nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (Abs. 3). Absatz 3 hält zudem fest, dass das Erfordernis der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ für ein Informationsersuchen sowohl im Fall einer einzelnen steuerpflichtigen Person als auch im Fall mehrerer Steuerpflichtiger erfüllt sein kann. Damit wird die Zulässigkeit von Gruppenersuchen gemäss OECDStandard explizit bestätigt. Dieser sieht seit 2012 auch konkrete Ersuchen vor, die auf eine definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Das Verfahren zur Beantwortung von Gruppenersuchen richtet sich nach dem StAhiG. In Absatz 4 wird zudem explizit ausgeführt, dass das AIA-Abkommen mit der EU keine Grundlage für den spontanen Informationsaustausch bildet. 242 \ COO.2255.101.3.277257 26/33 Art. 4 Sprachen Das Änderungsprotokoll wird in allen Sprachen der EU-Mitgliedstaaten, darunter auch den drei Amtssprachen des Bundes, erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Erklärungen zum Abkommen Das Änderungsprotokoll wird durch vier gemeinsame Erklärungen und eine Erklärung der Schweiz ergänzt. Die erste gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien hält fest, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird. Dies entspricht der Erklärung des Bundesrates im Herbst 2014 an den Präsidenten des Global Forum, wonach der Bundesrat beabsichtigt, den AIA 2017 mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 einzuführen. Das Inkrafttreten des Abkommens steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind. Die zweite gemeinsame Erklärung hält fest, dass die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum gemeinsamen Meldestandard zur Erläuterung und Auslegung des AIA-Abkommens mit der EU herangezogen werden sollen, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Der explizite Verweis auf die Kommentare entspricht auch dem im MCAA verfolgten Ansatz. Die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum gemeinsamen Meldestandard sind Teil der im MCAA enthaltenen Definition des gemeinsamen Meldestandards und haben somit Geltung für die Vertragsparteien des MCAA. Die dritte gemeinsame Erklärung hält analog zur zweiten Erklärung fest, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Auslegung von Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU, das den Informationsaustausch auf Ersuchen regelt, herangezogen werden soll. Auch hier wird damit eine einheitliche und standardkonforme Umsetzung bezweckt. Die vierte gemeinsame Erklärung bezieht sich auf Abschnitt III Unterabschnitt A des Anhangs I, wonach bestehende rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge nicht überprüft, identifiziert und gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze des einen oder des anderen Staates verhindern tatsächlich den Verkauf solcher Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen. In der Erklärung halten die Vertragsparteien fest, dass sie beabsichtigen, die praktische Relevanz dieser Bestimmung im Verhältnis zwischen der Schweiz und den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu prüfen. Weiter halten sie ihr gemeinsames Verständnis fest, wonach ein meldendes Finanzinstitut am Verkauf dann tatsächlich verhindert ist, wenn die Gesetze kumulativ den Verkauf solcher Verträge an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen sowohl im meldepflichtigen Staat als auch unter anderen Umständen verhindern. Damit ist insbesondere gemeint, dass der Verkauf an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen auch ausgeschlossen ist, wenn dieser im Staat erfolgt, in dem das Finanzinstitut seine Tätigkeit ausübt. Das erste Element (Verkauf im meldepflichtigen Staat) ist aufgrund der beiderseits bestehenden Lizenzerfordernisse zwischen der EU und der Schweiz erfüllt, wenn ein Finanzinstitut über keine solche Lizenz verfügt. Das zweite Element (Verkauf unter anderen Umständen, insbesondere im Staat der Tätigkeitsausübung des Finanzinstituts) bedarf einer vertieften Überprüfung, unter anderem, weil laufende Rechtsetzungsprojekte innerhalb der EU (insb. Solvency II) sich auf diese Frage auswirken könnten. Ausschlaggebend ist die Rechtslage beim Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Die Schweiz und die EUMitgliedstaaten werden sich gegenseitig allfällige nach ihrem Recht beim Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bestehende Verhinderungen des Verkaufs solcher Verträge notifizieren. Die fünfte Erklärung ist eine einseitige Erklärung der Schweiz und bezieht sich auf den Informationsaustausch auf Ersuchen nach Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU. Wie jeweils auch im Rahmen der DBA erklärt die Schweiz, dass sie keine Informationen austauschen wird bei Ersuchen, die auf rechtswidrig erlangten Daten beruhen (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 5 des AIA-Abkommens mit der EU in Kapitel 5.3). 242 \ COO.2255.101.3.277257 27/33 6 Umsetzungsrecht und Änderung bisherigen Rechts 6.1 Umsetzungsrecht für das AIA-Abkommen mit der EU Das AIA-Abkommen mit der EU enthält im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EUMitgliedstaaten die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA, den Informationsaustausch auf Ersuchen und die Quellensteuerbefreiung von Zins-, Dividenden- sowie Lizenzgebührenzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen. Das AIA-Abkommen mit der EU sieht in Artikel 2 einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vor. Es gilt somit als anderes internationales Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes. Dementsprechend wird bei der Umsetzung des AIA mit der EU das AIA-Gesetz zur Anwendung kommen, soweit dessen Bestimmungen sich nicht auf die Umsetzung des AIA gestützt auf das MCAA beschränken. Es besteht die Erwartung, dass jeder Staat, der den AIA-Standard der OECD umsetzt, eine für alle Partnerstaaten vereinheitlichte Liste von nicht meldenden Finanzinstituten und ausgenommenen Konten erstellt und diese öffentlich zugänglich macht. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes konkretisiert in Artikel 3 die nicht meldenden schweizerischen Finanzinstitute und die ausgenommenen Konten. Diese Konkretisierung wird sowohl für das MCAA als auch für das AIA-Abkommen mit der EU gelten. Neben konkretisierenden Ausführungsbestimmungen enthält das AIA-Gesetz Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren (z.B. die Pflicht der meldenden Finanzinstitute die meldepflichtigen Personen zu informieren, vgl. Art. 12 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes), die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen. Das AIA-Abkommen mit der EU sieht in Artikel 5 einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Es gilt somit als anderes internationales Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des StAhiG. Im Rahmen der Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen wird eine Anpassung von Artikel 1 StAhiG vorgeschlagen, um klar festzulegen, dass das StAhiG den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch regelt. 6.2 Aufhebung zweier Bundesgesetze Zinsbesteuerungsgesetz (ZBstG) Die Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens wird durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 200424 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) geregelt. Das ZBstG konkretisiert insbesondere die Pflichten der Zahlstellen und enthält Verfahrens- und Strafbestimmungen. Mit dem Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA wird das ZBstG grundsätzlich hinfällig. Jedoch werden auch nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls während einer gewissen Zeit bestimmte Abwicklungs- und Kontrollhandlungen im Zusammenhang mit dem Zinsbesteuerungsabkommen ausgeführt werden müssen. So sieht das Zinsbesteuerungsabkommen vor, dass die in einem Kalenderjahr erhobenen Steuerrückbehaltsbeträge und erfolgten freiwilligen Offenlegungen jeweils bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im darauffolgenden Kalenderjahr von der ESTV an die jeweiligen EUMitgliedstaaten zu übermitteln sind (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 des Zinsbesteuerungsabkommens). Dies soll auch mit Bezug auf das letzte Jahr der Anwendbarkeit des Zinsbesteuerungsabkommens so gehandhabt werden (Art. 2 Abs. 4 des Änderungsprotokolls sieht eine entsprechende Schlussabrechnung vor), und die entsprechenden Bestimmungen des ZBstG, zum Beispiel zur Übermittlung der Steuerrückbehaltsbeträge und zu freiwilligen Offenlegungen von den Zahlstellen an die ESTV (Art. 5 und 6 ZBstG), sollen anwendbar bleiben. Zudem ist in Artikel 4 Absatz 2 ZBstG vorgesehen, dass ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund soll dem Bundesrat im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss die Kompetenz erteilt werden, das ZBstG aufzuheben, sobald die damit zusammenhängen- 24 SR 641.91 242 \ COO.2255.101.3.277257 28/33 den Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nachdem das Zinsbesteuerungsabkommen ausser Kraft bzw. das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Die Anwendbarkeit des ZBstG während sechs Jahren ermöglicht es der ESTV, bei den Zahlstellen Kontrollen zur korrekten Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens auch mit Bezug auf die letzten Jahre dessen Anwendbarkeit durchzuführen. Dazu bedarf es weiterhin der entsprechenden Verfahrensvorschriften und Strafbestimmungen. Artikel 16 ZBstG legt fest, dass die Amtshilfe nach dem Zinsbesteuerungsabkommen sich nach dem StAhiG richtet. Diese Bestimmung hat rein deklaratorische Wirkung, da die Anwendbarkeit des StAhiG aus seinem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b abgeleitet werden kann (vgl. die Ausführungen dazu in Kapitel 6.1). Schliesslich wird im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss festgehalten, dass die Schweigepflicht, die in Artikel 10 ZBstG geregelt ist, auch nach Aufhebung des ZBstG bestehen bleibt. Konkret bedeutet dies, dass Personen, die mit dem Vollzug des Zinsbesteuerungsabkommens und des ZBstG betraut waren, auch nach deren Aufhebung verpflichtet sind, gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. Ebenso sollen Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 4 ZBstG bei einer Zahlstelle gemacht wurden, auch nach Aufhebung des ZBstG nicht für andere Zwecke als für die Durchführung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung verwendet werden dürfen. Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) Die Umsetzung der Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich wird durch das IQG25 geregelt. Darin werden die sich aus den Quellensteuerabkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Zahlstellen und der betroffenen Personen konkretisiert. Weiter enthält das Gesetz Verfahrens- und Strafbestimmungen. Wie in Kapitel 3 ausgeführt, sollen die beiden Quellensteuerabkommen auf die Einführung des AIA mit der EU hin aufgehoben werden. Dazu soll mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich je eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung getroffen werden, in der ein reibungsloser Übergang zum AIA geregelt wird. In Artikel 1 Absatz 2 des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses wird der Bundesrat zum Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarungen ermächtigt. Werden die beiden Abkommen, deren Umsetzung das IQG regelt, aufgehoben, so wird das IQG grundsätzlich hinfällig. Jedoch werden auch nach dem Übergang zum AIA mit der EU während einer gewissen Zeit noch bestimmte Abwicklungs- und Kontrollhandlungen im Zusammenhang mit den Quellensteuerabkommen ausgeführt werden müssen, wofür die entsprechenden Bestimmungen im IQG weiterhin zur Anwendung kommen sollen. Dies gilt beispielsweise für die Abwicklung bezüglich der im letzten Jahr der Anwendbarkeit der Quellensteuerabkommen erhobenen Steuerbeträge und erfolgten freiwilligen Meldungen, bei der die entsprechenden IQG-Bestimmungen, gegebenenfalls in Verbindung mit Bestimmungen der Aufhebungsvereinbarungen, anwendbar bleiben sollen. Der genaue Inhalt der Aufhebungsvereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich ist noch nicht bekannt. Dennoch soll dem Bundesrat im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss die Kompetenz erteilt werden, das IQG aufzuheben, sobald die damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nachdem die Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich ausser Kraft sind. Einerseits besteht ein thematischer Bezug, da die Einführung des AIA die Aufhebung der Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich nach sich zieht, andererseits wird mit der Verbindung zu dieser Vorlage ein separater Gesetzgebungsprozess allein zur Aufhebung des IQG vermieden. Auch in diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass die Geheimhaltungspflicht, die in Artikel 39 IQG geregelt ist, auch nach Aufhebung des IQG bestehen bleibt. Es kann auf die Ausführungen zum Zinsbesteuerungsgesetz verwiesen werden. 25 SR 672.4 242 \ COO.2255.101.3.277257 29/33 7 Auswirkungen der Vorlage 7.1 Sach- und Personalausgaben Die Implementierung des AIA-Standards der OECD wird bei der ESTV zu einem erhöhten finanziellen Aufwand führen. Die ESTV wird zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Partnerstaaten wie auch mit den kantonalen Steuerverwaltungen (und allenfalls weiteren Behörden, vgl. die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes) in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen. Die nachfolgenden Ausführungen basieren weitgehend auf denjenigen, die bereits im Erläuterungsbericht zum MCAA enthalten sind26. Für die Umsetzung des Projekts AIA gegenüber der EU wie auch ausgewählten anderen Staaten gestützt auf das MCAA benötigt die ESTV in den Jahren 2015-2017 fünf Vollzeitstellen. Für die Entwicklung eines EDV-Systems fallen bis zur Inbetriebnahme Anfang 2018 Sachmittel von rund 7,5 Millionen Franken an. Ab 2018 werden für den laufenden Betrieb jährlich schätzungsweise 3 Millionen Franken benötigt. Die konkret benötigten Ressourcen ab dem Jahr 2016 werden im Rahmen der Gesamtbeurteilungen Ressourcen im Personal- beziehungsweise Informatikbereich 2015 beantragt. Für die Finanzierung der zusätzlich benötigten Mittel im Jahr 2015 ist ein Nachtragsbegehren nicht auszuschliessen. Die für den laufenden Betrieb ab 2018 benötigten Personal- und Sachausgaben werden mit dem Inkraftsetzungsbeschluss zum AIA Gesetz im Laufe des Jahres 2016 anbegehrt werden, da der konkrete Bedarf für den Betrieb des AIA zu diesem Zeitpunkt gezielter abgeschätzt werden kann. Die für das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU sowie für die beiden Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich eingesetzten personellen Ressourcen werden im Lauf der nächsten Jahre grundsätzlich freigesetzt. Die Umsetzung des AIA-Standards führt auch bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu personellen und informatikbezogenen Mehrkosten von schätzungsweise mehreren Millionen Franken. Die Informatiksysteme müssen angepasst werden, um die neu erhaltenen Daten zu integrieren, und Letztere müssen ausgewertet werden. Dies kann auch zu Mehraufwendungen infolge von Nachbesteuerungsverfahren führen. 7.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen Der Übergang zum AIA ist einer der Faktoren – zusammen mit der Umsetzung der von den G-20Staaten angestossenen globalen Regulierungsagenda, vermehrten Schwierigkeiten beim Marktzutritt für Schweizer Anbieter im Ausland sowie sinkenden Erträgen im Tiefzinsumfeld –, die eine grundlegende Überprüfung der Geschäftsmodelle der Schweizer Finanzdienstleister in Gang gebracht haben. Von der Einführung des AIA sind diejenigen Finanzinstitute direkt betroffen, die Kundenvermögen aus der EU in der Schweiz verwalten und deshalb die für die Umsetzung des AIA nötigen Prozesse einführen müssen. Auch ist ein Einfluss auf die Höhe der in der Schweiz verwalteten Vermögen möglich, wenn Kundinnen und Kunden aus der EU ihre Vermögenswerte ins Ausland verschieben oder diese zur Steuerbegleichung verwenden. Der Prozess der Transition hat in der Schweiz vor einiger Zeit begonnen, und es ist anzunehmen, dass die entsprechenden Erwartungen bereits gebildet sind: Mit der im Dezember 2009 verabschiedeten und im Februar 2012 konkretisierten Weissgeldstrategie hatte der Bundesrat den Prozess zur Steuertransparenz eingeleitet. Die Schweiz hat in diesem Rahmen am 1. Januar 2013 je ein Quellensteuerabkommen mit Österreich und dem Vereinigten Königreich in Kraft gesetzt. Bereits seit 2005 ist zudem das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU in Kraft, das freiwillige Meldungen erlaubt. Das Änderungsprotokoll, das Gegenstand dieser Vorlage ist, sieht einen Systemwechsel zum AIA vor. Insofern dürfte der Effekt des AIA auf die Finanzbranche und auch auf die Volkswirtschaft zwar spürbar 26 Erläuternder Bericht zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, S. 51-54. 242 \ COO.2255.101.3.277257 30/33 sein, aber nicht abrupt ausfallen. Die ökonomischen Auswirkungen des AIA sind zudem im Kontext der weiteren regulatorischen und wirtschaftlichen Herausforderungen an die Finanzbranche zu sehen. Der hauptsächliche Nutzen für die Schweiz bei der Einführung des AIA-Standards mit der EU dürfte die Verbesserung der Reputation ihres Finanzplatzes sein. Der einheitliche globale AIA-Standard gegenüber der EU stärkt zudem die Rechtssicherheit für die im internationalen Geschäft tätigen Finanzinstitute und ermöglicht die Umsetzung einheitlicher Anforderungen gegenüber den verschiedenen Staaten. Demgegenüber entstehen während der Einführungsphase bei den betroffenen Finanzinstituten Zusatzkosten. Umsetzungskosten ergeben sich primär aus den juristischen und technischen Vorbereitungsarbeiten (z.B. Due Diligence, Personalschulungen, Informationsarbeiten), im Infrastrukturbereich (vor allem Informatiksysteme), im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Aufbereitung, dem Austausch und der Qualitätssicherung der Daten sowie den hierfür nötigen Personalkosten. Die Branche schätzt, dass die Einführung des AIA auf globaler Ebene den Bankensektor insgesamt zwischen 300 und 600 Millionen Franken kosten könnte, respektive zwischen 3 und 15 Millionen Franken pro Institut. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auf die von den Finanzinstituten für die Quellensteuerabkommen mit Österreich und dem Vereinigten Königreich sowie die für das Zinsbesteuerungsabkommen eingeführten Prozesse und das damit verbundene Knowhow abgestellt werden kann, was die zu erwartenden Kosten der Umsetzung etwas mindert. Die Banken gehen dennoch davon aus, dass die Mehrkosten wesentlich sein werden, da die Synergien mit bestehenden Systemen eher theoretischer Natur seien. Allgemein gilt es zu berücksichtigen, dass die mit der Einführung des AIA verbundenen Kosten auch bei Finanzinstituten in den EU-Staaten anfallen werden oder bereits angefallen sind. Langfristig sind sowohl die Fixkosten als auch die laufenden Kosten für Schweizer Finanzinstitute begrenzt, wenn es gelingt, auf einen einheitlichen globalen Standard abzustellen. Insgesamt haben sich 93 Staaten (darunter wichtige konkurrierende Finanzplätze der Schweiz wie Luxemburg und Singapur) zum Austausch von Informationen nach dem AIA-Standard verpflichtet (58 Länder ab 2017, 35 Länder – darunter auch die Schweiz – ab 2018). Damit sind zwischen diesen Staaten keine massiven Vermögensverlagerungen zu erwarten. Die Gewährleistung eines Level Playing Field, d.h. gleicher Voraussetzungen für alle Partnerstaaten, und die zeitlich abgestimmte Einführung des AIA-Standards sind zentrale Voraussetzungen, um sicherzustellen, dass es kurz- bis mittelfristig nicht zu Vermögensverschiebungen in Staaten ohne AIA kommen wird. Insofern als die wichtigsten konkurrierenden Finanzplätze den AIA-Standard gegenüber der EU gleichzeitig wie die Schweiz übernehmen, können relative Wettbewerbsnachteile für Schweizer Anbieter von Finanzdienstleistungen vermieden werden. Damit gewinnen zugleich wichtige positive Wettbewerbsfaktoren der Schweiz, wie z.B. die politische Stabilität, das Humankapital und die Infrastruktur, in Zukunft an Bedeutung. Kurzfristig kann die Umsetzung des AIA in der Schweiz relativ hohe Umsetzungskosten für die betroffenen Finanzinstitute mit sich bringen. Diese Entwicklungen sowie auch der verschärfte Wettbewerb unter den Banken dürften die Überprüfung der Geschäftsmodelle im Vermögensverwaltungsgeschäft beschleunigen und könnten Strukturanpassungen nach sich ziehen. Die anfallenden Kosten des AIA sind letztlich abzuwägen gegen eine dauerhaft zu erwartende Stärkung der Standortfaktoren (u.a. Reputation, Rechtssicherheit). 7.3 Steuerliche Auswirkungen Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Effekten der Meldungen der Schweiz zugunsten der ausländischen Steuerbehörden und den Meldungen, die der schweizerische Fiskus basierend auf der reziproken Wirkung von den EU-Mitgliedstaaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind aus den folgenden Gründen Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich: - Die Finanzinstitute können die mit der Umsetzung des AIA verbundenen Kosten als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abziehen. Auch tiefere Margen und ein allfälliger Rückgang der verwalteten Kundenvermögen als Folge des AIA reduzieren die Gewinne des Finanzsektors, was direkt die Gewinnsteuererträge und indirekt, über eine allfällige Abnahme der Beschäftigung und tendenziell tiefere Saläre, auch die Erträge der Einkommenssteuer vermindert. 242 \ COO.2255.101.3.277257 31/33 - - Mindereinnahmen können auch bei der Verrechnungssteuer auf Anlageportfolios ausländischer Kundinnen und Kunden entstehen. Diese dürften jedoch kaum ins Gewicht fallen, da namentlich steuerunehrliche Kundinnen und Kunden einen hohen Anreiz haben, verrechnungssteuerbelastete Anlagen zu vermeiden. Durch die Ablösung des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EU sowie der Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich fallen die Entgelte bzw. Bezugsprovisionen aus diesen Abkommen weg. Es handelt sich um rund 125 Millionen Franken (2014) aus dem Zinsbesteuerungsabkommen und um rund 750 000 Franken (2013) aus den Quellensteuerabkommen. Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen bei Zahlstellen in EU-Mitgliedstaaten. Konkret kann sich das Mehreinnahmenpotenzial wie folgt realisieren: - - - Unversteuerte Vermögenswerte können unter Umständen aufgrund der ausländischen Meldungen aufgedeckt werden. Im Nachsteuerverfahren resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer, Verzugszins und Busse). Das regularisierte Vermögen generiert danach in den Folgejahren permanente Mehreinnahmen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer. Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer (straflosen) Selbstanzeige motivieren. Es resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer und Verzugszins; im Wiederholungsfall zusätzlich reduzierte Busse) sowie permanente Mehreinnahmen aus dem regularisierten Vermögen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer. Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer Repatriierung der Vermögenswerte in die Schweiz bewegen. Dies erhöht die Wertschöpfung in der inländischen Vermögensverwaltung, was auf indirektem Weg zusätzliche Gewinn- und Einkommenssteuern generiert. Eine Schätzung der steuerlichen Minder- und Mehreinnahmen in Folge der Einführung des AIA kann nicht vorgenommen werden. Es fehlen Angaben zu verschiedenen Parametern, welche die Höhe dieser Minder- und Mehreinahmen beeinflussen, insbesondere zur Anzahl Partnerstaaten, mit denen der AIA aktiviert wird, zum Zeitpunkt der Aktivierung, zur Anzahl betroffener Kundinnen und Kunden und deren Verhalten im Vorfeld zur Einführung des AIA, sowie zur Höhe der bisher unversteuerten Vermögen von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen bei ausländischen Zahlstellen. 8 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage wird in der Legislaturplanung 2011–2015 nicht erwähnt. Das AIA-Abkommen mit der EU entspricht jedoch dem Ziel 3 der Legislaturplanung: „Stabilität und Standortattraktivität des Finanzplatzes sind gewährleistet“. Gemäss diesem Ziel sind Massnahmen zu treffen, die das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz wiederherstellen, diesen in Einklang mit den Regeln der Steuerkonformität bringen und seine Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten. Das vorliegende AIA-Abkommen mit der EU steht auch mit dem Ziel 9 in Einklang („Das Verhältnis der Schweiz zur EU ist gestärkt“). Die Schweiz und die EU verstärken ihre Zusammenarbeit im Steuerbereich und leisten dadurch einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Steuerhinterziehung. 9 Rechtliche Aspekte 9.1 Verfassungsmässigkeit Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Änderungsprotokolls basiert auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)27, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich 27 SR 101 242 \ COO.2255.101.3.277257 32/33 der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Art. 7a, Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199728). Beim Änderungsprotokoll handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, wobei für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Für die Genehmigung ist somit die Bundesversammlung zuständig. Dasselbe gilt für die Ermächtigung zum Abschluss der Vereinbarungen über die Aufhebung der bestehenden Quellensteuerabkommen. Das Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 173 Abs. 2 BV. 9.2 Referendum Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200229 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das Änderungsprotokoll mit der EU enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und seine Umsetzung erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Änderungsprotokolls ist deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen. 9.3 Erlassform Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrages dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen (Art. 141a Abs. 2 BV). Der Bundesrat beantragt daher, das Bundesgesetz über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung in den Beschluss zur Genehmigung des Abkommens zu integrieren. 28 29 SR 172.010 SR 171.10 242 \ COO.2255.101.3.277257 33/33 Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt (https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/bundesblatt.html)veröffentlicht wird. Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU vom ... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ... 2, beschliesst: Art. 1 1 Das Protokoll vom 27. Mai 20153 zur Änderung des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren und Vereinbarungen über die Aufhebung der Abkommen abzuschliessen, die im Anhang zum Bundesgesetz vom 15. Juni 20125 über die internationale Quellenbesteuerung aufgeführt sind. Art. 2 Das Bundesgesetz über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen. Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). 1 2 3 4 5 SR 101 BBl ... BBl … SR 0.641.926.81 SR 672.4, AS 2013 27 2012-3149 1 Anhang (Art. 2) Entwurf Bundesgesetz über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung vom ... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung6, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom …7, beschliesst: Art. 1 Aufhebung von Bundesgesetzen Der Bundesrat hebt das Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 20048 (ZBstG) und das Bundesgesetz vom 15. Juni 20129 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) auf, sobald die damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nach Aufhebung der Abkommen, auf die diese Gesetze Anwendung finden. Art. 2 Weitergeltung von Schweige- und Geheimhaltungspflichten Die Schweige- und Geheimhaltungspflichten, die sich aus Artikel 10 ZBstG und Artikel 39 IQG ergeben, bleiben nach Aufhebung dieser Gesetze bestehen. Art. 3 Inkrafttreten Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 6 7 8 9 2 SR 101 BBl ..... SR 641.91, AS 2005 2558, 2006 2197, 2013 231 SR 672.4, AS 2013 27 ÄNDERUNGSPROTOKOLL ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER REGELUNGEN, DIE DEN IN DER RICHTLINIE 2003/48/EG DES RATES IM BEREICH DER BESTEUERUNG VON ZINSERTRÄGEN FESTGELEGTEN REGELUNGEN GLEICHWERTIG SIND AMP/CH/EU/de 1 DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden als „Schweiz“ bezeichnet, und DIE EUROPÄISCHE UNION im Folgenden beide als „VERTRAGSPARTEI“ oder beide zusammen als „VERTRAGSPARTEIEN“ bezeichnet, IM HINBLICK auf die Anwendung des OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (im Folgenden „globaler Standard“) im Rahmen einer Zusammenarbeit, die den legitimen Interessen beider VERTRAGSPARTEIEN Rechnung trägt, IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN seit langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen, insbesondere bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen1 festgelegten Regelungen gleichwertig sind, unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern, IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN von dem Wunsch geleitet sind, eine Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage eines gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsvorschriften und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter anderem der Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen, 1 ABl. EU L 157 vom 26.6.2003, S. 38. AMP/CH/EU/de 2 IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden "Abkommen"), der in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll vorsieht, dass der Informationsaustausch auf Ersuchen auf Handlungen beschränkt ist, die als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen, an den OECDStandard für Steuertransparenz und steuerlichen Informationsaustausch angepasst werden sollte, IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN ihre Datenschutzgesetze und ihre Datenschutzpraxis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden werden, die nach Maßgabe des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung ausgetauscht werden, und sich verpflichten, im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze und dieser Praxis einander ohne übermäßige Verzögerung zu unterrichten, IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten und die Schweiz i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschließlich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden, und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung), AMP/CH/EU/de 3 IN DER ERWÄGUNG, dass mit den Kategorien meldender Finanzinstitute und meldepflichtiger Konten, die von dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erfasst sind, die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden sollen, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf Finanzinstitute verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung fallen. Allerdings sollten einige Finanzinstitute und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Schwellenwerte aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene Finanzinstitute aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögenwerte darstellt, die Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind. Daher ist die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung notwendig und verhältnismäßig, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Schweiz zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden– SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: AMP/CH/EU/de 4 ARTIKEL 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden "Abkommen") wird wie Folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“; 2. Die Artikel 1 bis 22 erhalten folgende Fassung: „ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: a) „Europäische Union“ die durch den Vertrag über die Europäische Union errichtete Union und schließt die Gebiete ein, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den dort festgelegten Bedingungen Anwendung findet. AMP/CH/EU/de 5 b) „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. c) „Schweiz“ das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wie es durch deren Recht im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt ist. d) "ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN der SCHWEIZ" und "ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der MITGLIEDSTAATEN" die in Anhang III unter Buchstabe a bzw. unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang III ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Liste der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN in Anhang III kann durch einfache Mitteilung an die andere VERTRAGSPARTEI durch die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a aufgeführte Behörde und durch die Europäische Union in Bezug auf die anderen unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden geändert werden. e) „MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT“ i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat befindet. f) „SCHWEIZERISCHES FINANZINSTITUT“ i) ein in der Schweiz ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb der Schweiz befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in der Schweiz befindet. AMP/CH/EU/de 6 g) „MELDENDES FINANZINSTITUT“ je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein SCHWEIZERISCHES FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt. h) „MELDEPFLICHTIGES KONTO“ je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO oder ein SCHWEIZERISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde. i) „MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO“ ein von einem MELDENDEN SCHWEIZERISCHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN eines MITGLIEDSTAATS sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN eines Mitgliedstaats beherrscht wird. j) „SCHWEIZERISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO“ ein von einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere SCHWEIZERISCHE MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren SCHWEIZERISCHEN MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird. k) „PERSON EINES MITGLIEDSTAATS“ eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN SCHWEIZERISCHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person. AMP/CH/EU/de 7 l) „SCHWEIZERISCHE PERSON“ eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person. (2) Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte großgeschriebene Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehördenim Bereich der Besteuerung2 oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet, und ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN eines MITGLIEDSTAATS und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der SCHWEIZ sich nicht gemäß Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats und ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt. 2 ABl. EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1. AMP/CH/EU/de 8 ARTIKEL 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN (1) Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfalts- vorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DER SCHWEIZ und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der MITGLIEDSTAATEN die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich untereinander automatisch austauschen. (2) Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes SCHWEIZERISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO: a) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die INHABER DES KONTOS ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON; b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden); c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS; AMP/CH/EU/de 9 d) Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder RÜCKKAUFWERTS bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos; e) bei VERWAHRKONTEN: i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Koto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war; f) bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und AMP/CH/EU/de 10 g) bei allen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden. ARTIKEL 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs (1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) bestimmt werden. (2) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten. (3) Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 11 (4) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard aus. (5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards. ARTIKEL 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS, wenn die erstgenannte (unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen. AMP/CH/EU/de 12 ARTIKEL 5 Informationsaustausch auf Ersuchen (1) Unbeschadet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauscht die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN eines MITGLIEDSTAATS auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Schweiz und der Mitgliedstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht. (2) Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie die Schweiz oder einen Mitgliedstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der Schweiz oder des Mitgliedstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren der Schweiz oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden können; AMP/CH/EU/de 13 c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche. (3) Ersucht ein Mitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen, so nutzt der ersuchte Staat (die Schweiz oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsmaßnahmen, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nichtbenötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind jedoch in keinem Fall so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen nur deshalb abzulehnen, nur weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. (4) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er der Schweiz oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. (5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards. AMP/CH/EU/de 14 ARTIKEL 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten (1) Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) nach diesem Abkommenerhalten hat, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt hat, und zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts angegeben werden können. (2) Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden und zwar nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet des Absatzes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen. AMP/CH/EU/de 15 (3) Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz)erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE dieses Staates diese Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) einem anderen Staat (der Schweiz beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an die Schweiz weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des MITGLIEDSTAATS, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. (4) Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ wird die ANDERE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (der Schweiz beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. AMP/CH/EU/de 16 ARTIKEL 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens (1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ oder eines MITGLIEDSTAATS um Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE der SCHWEIZ und einer oder mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von MITGLIEDSTAATEN zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen. (2) Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit der Schweiz beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN. AMP/CH/EU/de 17 ARTIKEL 8 Änderungen (1) Die VERTRAGSPARTEIEN konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der GLOBALE STANDARD in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder – falls die VERTRAGSPARTEIEN dies als notwendig erachten – um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung durch eine VERTRAGSPARTEI oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich. (2) Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die VERTRAGSPARTEIEN einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist. (3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede VERTRAGSPARTEI die andere VERTRAGSPARTEI über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer VERTRAGSPARTEI und einem Drittstaat. (4) Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den VERTRAGSPARTEIEN geändert werden. AMP/CH/EU/de 18 (5) Hat eine VERTRAGSPARTEI eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen VERTRAGSPARTEI mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den VERTRAGSPARTEIEN ein Konsultationsverfahren statt. Haben sich die VERTRAGSPARTEIEN im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, so kann die VERTRAGSPARTEI, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Absatzes 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizuführen. Eine von der OECD beschlossene Änderung des GLOBALEN STANDARDS gilt als von einer VERTRAGSPARTEI umgesetzt, wenn a) in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Änderung in die Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgenommen worden ist b) in Bezug auf die Schweiz die Änderung in ein Abkommen mit einem Drittstaat oder in das innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist. AMP/CH/EU/de 19 ARTIKEL 9 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen (1) Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn – die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält und – die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist und – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und – beide Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und beide die Form einer Kapitalgesellschaft3 aufweisen. 3 Für die Schweiz umfasst der Begriff "Kapitalgesellschaft" die: société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima; société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a responsabilità limitata; société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita per azioni. AMP/CH/EU/de 20 (2) Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn – diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält, und – die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und keine der Betriebsstätten in diesem Drittstaat gelegen ist und – alle Gesellschaften insbesondere in Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und jede die Form einer Kapitalgesellschaft4 aufweist. 4 Für die Schweiz umfasst der Begriff "Kapitalgesellschaft"die: société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima; société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a responsabilità limitata; société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita per azioni. AMP/CH/EU/de 21 (3) Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt. ARTIKEL 10 Kündigung Jede VERTRAGSPARTEI kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere VERTRAGSPARTEI kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Notifikation folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin Artikel 6 dieses Abkommens. ARTIKEL 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendetwerden, nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für die Schweiz andererseits."; AMP/CH/EU/de 22 3. Die Anhänge werden ersetzt wie folgt: "ANHANG I Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten („GEMEINSAMER MELDESTANDARD“) ABSCHNITT I: ALLGEMEINE MELDEPFLICHTEN A. Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis E muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der zuständigen Behörde seines Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) die folgenden Informationen melden: 1. Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat, die Schweiz oder ein anderer Staat) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON; AMP/CH/EU/de 23 2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden); 3. Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS; 4. Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder Rückkaufwerts bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos; 5. bei VERWAHRKONTEN: a) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie b) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war; AMP/CH/EU/de 24 6. bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und 7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Unterabschnitt A Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden. B. In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten. C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei BESTEHENDEN KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, zu beschaffen. AMP/CH/EU/de 25 D. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht zu melden, wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Ansässigkeitsstaat keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgegeben wird. E. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar. ABSCHNITT II: ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN A. Ein Konto gilt ab dem Tag als MELDEPFLICHTIGES KONTO, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein MELDEPFLICHTIGES KONTO jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. B. Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt. C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet. AMP/CH/EU/de 26 D. Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den MELDENDEN FINANZINSTITUTEN liegt. E. Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, die für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die für KONTEN VON HOHEM WERT geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf KONTEN VON GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat oder die Schweiz die Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung. ABSCHNITT III: SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN. A. Nicht ÜBERPRÜFUNGS-, IDENTIFIZIERUNGS- ODER MELDEPFLICHTIGE KONTEN. Ein BESTEHENDES KONTO EINER NATÜRLICHEN PERSON, bei dem es sich um einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG handelt, muss nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern tatsächlich den Verkauf solcher VERTRÄGE durch das MELDENDE FINANZINSTITUT an im MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen. AMP/CH/EU/de 27 B. KONTEN VON GERINGEREM WERT. Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON GERINGEREM WERT. 1. Hausanschrift. Liegt dem MELDENDEN FINANZINSTITUT anhand der erfassten BELEGE eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die KONTOINHABER ist, kann das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Person zur Feststellung, ob sie eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, als in dem Staat (Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt. 2. Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das MELDENDE FINANZINSTITUT hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die KONTOINHABER ist, nicht auf erfasste BELEGE nach Unterabschnitt B Nummer 1, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Unterabschnitt B Nummern 3 bis 6 anwenden: a) Identifizierung des KONTOINHABERS als Ansässiger eines MELDEPFLICHTIGEN STAATES, b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfachanschrift) in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, AMP/CH/EU/de 28 c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT und keine Telefonnummer in der Schweiz oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS, d) Dauerauftrag (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto, e) aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT keine andere Anschrift des KONTOINHABERS vorliegt. 3. Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von Unterabschnitt B Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem KONTO VON HOHEM WERT wird. AMP/CH/EU/de 29 4. Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne von Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT den KONTOINHABER als steuerlich ansässige Person in jedem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. 5. Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen erfolglos, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto je nach Zusammenhang der zuständige Behörde ihres Mitgliedstaats oder der Schweiz als nicht dokumentiertes Konto melden. AMP/CH/EU/de 30 6. Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT einen KONTOINHABER in den folgenden Fällen nicht als in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Person betrachten: a) Die Daten des KONTOINHABERS enthalten eine aktuelle Post- oder Haus-anschrift in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, eine oder mehrere Telefonnummern in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (und keine Telefonnummer in der Schweiz oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS) oder einen Dauerauftrag (bei FINANZKONTEN mit Ausnahme von Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst: i) eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), die nicht meldepflichtige Staaten umfassen, und ii) BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS. AMP/CH/EU/de 31 b) Die Daten des KONTOINHABERS beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in dem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst: i) eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en) (einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), die nicht MELDEPFLICHTIGE STAATEN umfassen, oder ii) BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS. C. ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN für KONTEN VON HOHEM WERT. Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für KONTEN VON HOHEM WERT. 1. Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf KONTEN VON HOHEM WERT muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen. AMP/CH/EU/de 32 2. Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des MELDENDEN FINANZINSTITUTS Felder für alle unter Unterabschnitt C Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei KONTEN VON HOHEM WERT auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom MELDENDEN FINANZINSTITUT innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen: a) die neuesten für dieses Konto erfassten BELEGE, b) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen, c) die neuesten vom MELDENDEN FINANZINSTITUT aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen, d) derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und e) derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN). AMP/CH/EU/de 33 3. Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: a) den Ansässigkeitsstatus des KONTOINHABERS, b) die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte Haus- und Postanschrift des KONTOINHABERS, c) gegebenenfalls die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des KONTOINHABERS, d) im Fall von FINANZKONTEN, bei denen es sich nicht um EINLAGENKONTEN handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des MELDENDEN FINANZINSTITUTS oder einem anderen FINANZINSTITUT), e) Angaben dazu, ob für den KONTOINHABER aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift vorliegt, und AMP/CH/EU/de 34 f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt. 4. Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten. Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT das einem Kundenbetreuer zugewiesene KONTO VON HOHEM WERT (einschließlich der mit diesem KONTO VON HOHEM WERT zusammengefassten FINANZKONTEN) als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der KONTOINHABER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. 5. Folgen der Feststellung von Indizien. a) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden. b) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. AMP/CH/EU/de 35 c) Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT keine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, muss es das Konto der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines MITGLIEDSTAATS oder je nach Zusammenhang der SCHWEIZ als nicht dokumentiertes Konto melden. 6. Bei einem BESTEHENDEN KONTO einer NATÜRLICHEN PERSON, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls kein KONTO VON HOHEM WERT ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein KONTO VON HOHEM WERT ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein KONTO VON HOHEM WERT wird, folgenden Kalenderjahrs abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr. * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 36 7. Führt ein MELDENDES FINANZINSTITUT die in Unterabschnitt C genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein KONTO VON HOHEM WERT durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe KONTO VON HOHEM WERT diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist. 8. Tritt bei einem KONTO VON HOHEM WERT eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet wird, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu. 9. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der KONTOINHABER eine neue Postanschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT hat, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom KONTOINHABER zu beschaffen. AMP/CH/EU/de 37 D. Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN VON HOHEM WERT natürlicher Personen muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls abgeschlossen sei. Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN VON GERINGEREM WERT natürlicher Personen muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des am … * unterzeichneten Änderungsprotokolls abgeschlossen sein. E. Ein BESTEHENDES KONTO einer NATÜRLICHEN PERSON, das nach diesem Abschnitt als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als MELDEPFLICHTIGES KONTO, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr. ABSCHNITT IV: SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN. A. Bei NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS feststellen kann, und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen. * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 38 B. Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der KONTOINHABER in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten und die Selbstauskunft auch die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des KONTOINHABERS in dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten. C. Tritt bei einem NEUKONTO einer NATÜRLICHEN PERSON eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS hervorgeht beziehungsweise hervorgehen. ABSCHNITT V: SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. AMP/CH/EU/de 39 A. Nicht ÜBERPRÜFUNGS-, IDENTIFIZIERUNGS- oder MELDEPFLICHTIGE KONTEN von RECHTSTRÄGERN. Sofern sich das MELDENDE FINANZINSTITUT nicht entweder für alle BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss EIN BESTEHENDES KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von höchstens 250 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 250 000 USD aufweist, nicht als MELDEPFLICHTIGES KONTO überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt. B. ÜBERPRÜFUNGSPFLICHTIGE KONTEN von RECHTSTRÄGERN. EIN BESTEHENDES KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von mehr als 250 000 USD aufweist, und ein BESTEHENDES KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, dessen Gesamtkontosaldo oder wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …*unterzeichneten Änderungsprotokolls diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden. * ABl.: Bitte Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 40 C. MELDEPFLICHTIGE KONTEN von RECHTSTRÄGERN. Von den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von RECHTSTRÄGERN gelten nur diejenigen Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die von einem oder mehreren RECHTSTRÄGERN gehalten werden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind. D. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN von RECHTSTRÄGERN. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird: 1. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. a) Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem Mitgliedstaat als Hinweis, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist. AMP/CH/EU/de 41 b) Weisen die Informationen darauf hin, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt. 2. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines BESTEHENDEN KONTOS EINES RECHTSTRÄGERS (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt D Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen. a) Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein aktiver NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT eines TEILNEHMENDEN STAATES handelt. AMP/CH/EU/de 42 b) Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen. c) Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf Folgendes verlassen: i) bei einem BESTEHENDEN KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, dessen Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt, auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen oder ii) auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON aus dem Staat/den Staaten (ein Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), in dem/denen die BEHERRSCHENDE PERSON steuerlich ansässig ist. AMP/CH/EU/de 43 E. Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. 1. Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, die zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am … * unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von mehr als 250 000 USD aufweisen, muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls abgeschlossen sein. 2. Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein. 3. Tritt bei einem BESTEHENDEN KONTO EINES RECHTSTRÄGERS eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen. * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 44 ABSCHNITT VI: SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN. A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird: 1. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen. Erklärt der RECHTSTRÄGER, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das MELDENDE FINANZINSTITUT zur Bestimmung der Ansässigkeit des KONTOINHABERS auf die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS verlassen. AMP/CH/EU/de 45 b) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON in Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt. 2. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines NEUKONTOS EINES RECHTSTRÄGERS (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein passiver NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen. a) Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss sich das MELDENDE FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt. AMP/CH/EU/de 46 b) Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen. c) Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen. ABSCHNITT VII: BESONDERE SORGFALTSVORSCHRIFTEN Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften: A. Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. AMP/CH/EU/de 47 B. Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGS-VERTRÄGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGENVERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGS-VERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDE-PFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MELDENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten. Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu gestatten, ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFS-FÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVER-SICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO zu behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt: a) der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder der GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber, AMP/CH/EU/de 48 b) die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und c) der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD. Der Ausdruck „RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird. Der Ausdruck „GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind. AMP/CH/EU/de 49 Vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option in diesem Unterabschnitt Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren und leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter . Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt. C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen 1. Zusammenfassung von KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer natürlichen Person muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet. * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 50 2. Zusammenfassung von KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN eines RECHTSTRÄGERS muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet. 3. Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem FINANZKONTO um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein MELDENDES FINANZINSTITUT im Fall von Konten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen. 4. Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle US-Dollar-Beträge oder auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht. AMP/CH/EU/de 51 ABSCHNITT VIII: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung: A. MELDENDES FINANZINSTITUT 1. Der Ausdruck „MELDENDES FINANZINSTITUT“ bedeutet je nach Zusammenhang ein mitgliedstaatliches FINANZINSTITUT oder ein schweizerisches FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt. 2. Der Ausdruck „FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES“ bedeutet i) ein in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses TEILNEHMENDEN STAATES befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet. 3. Der Ausdruck „FINANZINSTITUT“ bedeutet ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT. AMP/CH/EU/de 52 4. Der Ausdruck „VERWAHRINSTITUT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. 5. Der Ausdruck „EINLAGENINSTITUT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt. 6. Der Ausdruck „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt: i) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte, ii) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder AMP/CH/EU/de 53 iii) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN oder Kapital im Auftrag Dritter; oder b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt. Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt. Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „FINANZINSTITUT“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“ – FATF) vereinbar ist. AMP/CH/EU/de 54 7. Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERTRÄGEN. Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen. 8. Der Ausdruck „SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist. B. NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT 1. Der Ausdruck „NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT" bedeutet ein FINANZINSTITUT, bei dem es sich um Folgendes handelt: a) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine Zentralbank, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHRoder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen, AMP/CH/EU/de 55 b) einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG, einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG, einen PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK oder einen QUALIFIZIERTEN KREDITKARTENANBIETER, c) einen sonstigen RECHTSTRÄGER, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten RECHTSTRÄGER aufweist, nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz gemeldet wurde beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht, d) einen AUSGENOMMENEN ORGANISMUS FÜR DIE GEMEINSAME ANLAGEN oder e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen MELDEPFLICHTIGEN KONTEN des Trusts meldet. AMP/CH/EU/de 56 2. Der Ausdruck „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“ bedeutet die Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten RECHTSTRÄGERN und Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates. a) Eine „wesentliche Instanz“ eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt. b) Ein beherrschter RECHTSTRÄGER bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der formal vom Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern i) der RECHTSTRÄGER sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet, AMP/CH/EU/de 57 ii) die Nettoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt, und iii) die Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS bei seiner Auflösung einem oder mehreren STAATLICHEN RECHTSTRÄGERN zufallen. c) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden. 3. Der Ausdruck „INTERNATIONALE ORGANISATION“ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation), i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, ii) die mit einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. AMP/CH/EU/de 58 4. Der Ausdruck „ZENTRALBANK“ bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats, der Schweiz oder des betreffenden anderen Staates stehen kann. 5. Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds hat, b) staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt und c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i) der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz; AMP/CH/EU/de 59 ii) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannten Plänen oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern; iii) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder iv) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD betragen. 6. Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind,sofern a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind, AMP/CH/EU/de 60 b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um INVESTMENTUNTERNEHMEN oder PASSIVE NFEs handelt, c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden, d) nicht im Gründungsstaat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben und e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt. 7. Der Ausdruck „PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK“ bedeutet einen von einem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, der INTERNATIONALEN ORGANISATION oder der ZENTRALBANK persönlich geleisteten Dienste gewährt werden. AMP/CH/EU/de 61 8. Der Ausdruck „QUALIFIZIERTER KREDITKARTENANBIETER“ bedeutet ein FINANZINSTITUT, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Das FINANZINSTITUT gilt nur als FINANZINSTITUT, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird, und b) spätestens ab dem Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. 9. Der Ausdruck „AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN“ bedeutet ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder RECHTSTRÄGERN, die keine MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines PASSIVEN NFE mit BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind. * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 62 Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern a) der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 31. Dezember 2015 des Jahres vor Inkrafttreten des am …∗ unterzeichneten Änderungsprotokolls keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt, b) der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht, c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II bis VII aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und d) der Organismus für gemeinsame Anlagen über Maßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des am … * unterzeichneten Änderungsprotokolls eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind. ∗ ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 63 C. FINANZKONTO 1. Der Ausdruck „FINANZKONTO“ bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und a) im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck „FINANZKONTO“ keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGER, der nur als INVESTMENTUNTERNEHMEN gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, das bei einem anderen FINANZINSTITUT als diesem RECHTSTRÄGER im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden i) Anlageberatung erbringt oder ii) Vermögenswerte verwaltet, b) im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, sowie c) von einem FINANZINSTITUT ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handelt. Der Ausdruck „FINANZKONTO“ umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt. AMP/CH/EU/de 64 2. Der Ausdruck „EINLAGENKONTO“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden. 3. Der Ausdruck „VERWAHRKONTO“ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten eines Dritten verwahrt wird. 4. Der Ausdruck „EIGENKAPITALBETEILIGUNG“ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein FINANZINSTITUT ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann. 5. Der Ausdruck „VERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen. AMP/CH/EU/de 65 6. Der Ausdruck „RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates), als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten. 7. Der Ausdruck „RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT. 8. Der Ausdruck „BARWERT“ bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck „BARWERT“ nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag: a) ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt, b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust, AMP/CH/EU/de 66 c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie, d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, oder e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHERUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt. 9. Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO“ bedeutet a) ein FINANZKONTO, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird. * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 67 b) Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, den Ausdruck „BESTEHENDES KONTO“ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn i) der KONTOINHABER auch Inhaber eines FINANZKONTOS bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem verbundenen RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist; ii) das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der verbundene RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt; iii) das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und AMP/CH/EU/de 68 iv) die Eröffnung des FINANZKONTOS – außer für die Zwecke dieses Abkommens – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert. Vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option unter diesem Buchstaben Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt. 10. Der Ausdruck „NEUKONTO “ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das zum oder nach dem Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt wird. 11. Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. 12. Der Ausdruck „NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 69 13. Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN“ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind. 14. Der Ausdruck „KONTO VON GERINGEREM WERT“ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls. 15. Der Ausdruck „KONTO VON HOHEM WERT“ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls. 16. Der Ausdruck „NEUKONTO VON RECHTSTRÄGERN“ bedeutet ein NEUKONTO , dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind. 17. Der Ausdruck „ausgenommenes Konto“ bedeutet eines der folgenden Konten: a) ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschließlich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall). * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 70 ii) Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert). iii) In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden. iv) Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig. v) Entweder i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt oder ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Ein FINANZKONTO, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können. AMP/CH/EU/de 71 b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht. ii) Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert). iii) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig. iv) Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. AMP/CH/EU/de 72 Ein FINANZKONTO, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können. c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahrs des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmäßige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken. ii) Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann. iii) Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen. iv) Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber. AMP/CH/EU/de 73 d) Ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten. e) Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit i) einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil; ii) einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt: - Das Konto wird ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit FINANZVERMÖGEN, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird. - Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Ver-pflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlich-keiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt. - Die Vermögenswerte des Kontos, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen). AMP/CH/EU/de 74 - Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von FINANZVERMÖGEN eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto. - Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f. iii) einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder iv) einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt. f) Ein EINLAGENKONTO, das folgende Voraussetzungen erfüllt: i) Das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird. AMP/CH/EU/de 75 ii) Spätestens ab dem Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein. g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a bis f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als AUSGENOMMENES KONTO gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz gemeldet wurde beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht. D. MELDEPFLICHTIGES KONTO 1. Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGES KONTO“ bedeutet ein Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde. * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 76 2. Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGE PERSON“ bedeutet eine PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES, jedoch nicht i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) EINE INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT. 3. Der Ausdruck „PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES“ bedeutet eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 4. Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGER STAAT“ bedeutet im Zusammenhang mit der Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen die Schweiz in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Schweiz. 5. Der Ausdruck „TEILNEHMENDER STAAT“ bedeutet in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder die Schweiz a) einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber der Schweiz oder b) die Schweiz in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber einem Mitgliedstaat oder AMP/CH/EU/de 77 c) einen anderen Staat, i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat oder die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz veröffentlichten und der Schweiz beziehungsweise der Europäischen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist, d) in Bezug auf die Mitgliedstaaten einen anderen Staat, i) mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist. 6. Der Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ bedeutet die natürlichen Personen, die einen RECHTSTRÄGER beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist. 7. Der Ausdruck „NFE“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der kein FINANZINSTITUT ist. 8. Der Ausdruck „PASSIVER NFE“ bedeutet i) einen NFE, der kein AKTIVER NFE ist, oder ii) ein INVESTMENTUNTERNEHMEN nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES ist. AMP/CH/EU/de 78 9. Der Ausdruck „AKTIVER NFE“ bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt: a) Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen. b) Die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden. c) Der NFE ist ein STAATLICHER RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION, eine ZENTRALBANK oder ein RECHTSTRÄGER, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht. d) Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein RECHTSTRÄGER nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen („Leveraged-Buyout-Fonds“) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten. AMP/CH/EU/de 79 e) Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines FINANZINSTITUTS zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung. f) Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein FINANZINSTITUT und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. g) Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für VERBUNDENE RECHTSTRÄGER, die keine FINANZINSTITUTE sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für RECHTSTRÄGER, die keine VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausübt. h) Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen: i) Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird. AMP/CH/EU/de 80 ii) Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) von der Einkommensteuer befreit. iii) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben. iv) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands. v) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates) oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim. AMP/CH/EU/de 81 E. Sonstige Begriffsbestimmungen 1. Der Ausdruck „KONTOINHABER“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden FINANZINSTITUT als Inhaber eines FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als KONTOINHABER im Sinne dieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person als KONTOINHABER. Im Fall eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KONTOINHABER. 2. Der Ausdruck „VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)“ bedeutet die Verfahren eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt. 3. Der Ausdruck „RECHTSTRÄGER“ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. AMP/CH/EU/de 82 4. Ein RECHTSTRÄGER ist ein „VERBUNDENER RECHTSTRÄGER“ eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht oder die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, einen RECHTSTRÄGER als „verbundenen RECHTSTRÄGER“ eines anderen Rechtsträgers zu bestimmen, wenn a) einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht, b) die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen oder c) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher INVESTMENTUNTERNEHMEN einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS. Vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option unter dieser Nummer Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt. 5. Der Ausdruck „STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER“ bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden). * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 83 6. Der Ausdruck „BELEGE“ umfasst folgende Dokumente: a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates), in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet; b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird; c) bei einem RECHTSTRÄGER ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des RECHTSTRÄGERS enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einen anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat (Mitgliedstaat, die Schweiz oder einen anderen Staat), in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde; d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde. AMP/CH/EU/de 84 In Bezug auf BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN hat jeder Mitgliedstaat und die Schweiz die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu gestatten, als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER zu verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, die das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck „standardisiertes Branchenkodierungssystem“ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird. Vor Inkrafttreten des am …*unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von dieser Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt. * ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen. AMP/CH/EU/de 85 ABSCHNITT IX: WIRKSAME UMSETZUNG Jeder Mitgliedstaat und die Schweiz muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich 1. Vorschriften zur Verhinderung, dass FINANZINSTITUTE, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden; 2. Vorschriften, die MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Melde- und Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente; 3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden; 4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, sowie 5. wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften. AMP/CH/EU/de 86 ANHANG II Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten 1. Änderung der Gegebenheiten Eine „Änderung der Gegebenheiten“ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt. Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen. AMP/CH/EU/de 87 2. Selbstauskunft bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen. AMP/CH/EU/de 88 3. Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT „ansässig“, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES untersteht (d. h. der teilnehmende Staat kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES und ist somit ein mitgliedstaatliches FINANZINSTITUT, ein schweizerisches FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT), weil er in diesem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend und ist somit ein mitgliedstaatliches FINANZINSTITUT, ein schweizerisches FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: AMP/CH/EU/de 89 a) Es ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES eingetragen, b) es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT oder c) es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT. Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden Staaten (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden Staates, in dem es die FINANZKONTEN führt. 4. Geführte Konten Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden: a) Verwahrkonten von dem FINANZINSTITUT, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschließlich FINANZINSTITUTEN, die Vermögen als Makler für einen KONTOINHABER bei diesem Institut verwahren); AMP/CH/EU/de 90 b) Einlagenkonten von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von FINANZINSTITUTEN, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein FINANZINSTITUT ist); c) Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem FINANZINSTITUT in Form eines FINANZKONTOS von diesem FINANZINSTITUT; d) RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten. 5. Trusts, die PASSIVE NFEs sind Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership „ähnlich“, wenn sie in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige RECHTSTRÄGER behandelt werden. Um jedoch (angesichts des weiten Begriffs „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten. AMP/CH/EU/de 91 6. Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS Eine der in Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat umfassen muss, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, die Schweiz oder den anderen teilnehmenden Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS. ANHANG III Liste der zuständigen Behörden der VERTRAGSPARTEIEN Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“ a) in der Schweiz: Le chef du Département fédéral des finances ou son représentant autorisé / Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person / Il capo del Dipartimento federale delle finanze o la persona autorizzata a rappresentarlo, AMP/CH/EU/de 92 b) im Königreich Belgien: De Minister van Financiën / Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter, c) in der Republik Bulgarien: Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите oder ein Beauftragter, d) in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter, e) im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter, f) in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter, g) in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter, h) in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονοµικών oder ein Beauftragter, i) im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter, j) in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter, k) in der Republik Kroatien: Ministar financija oder ein Beauftragter, l) in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter, AMP/CH/EU/de 93 m) in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter, n) in der Republik Zypern: Ο Υπουργός Οικονοµικών oder ein Beauftragter, o) in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter, p) in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter, q) im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter, r) in Ungarn: Ein pénzügyminiszter oder ein Beauftragter, s) in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter, t) im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter, u) in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter, v) in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter, w) in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter, AMP/CH/EU/de 94 x) in Rumänien: Președintele Agenției Naționale de Administrare Fiscală oder ein Beauftragter, y) in der Republik Slowenien: Minister za finance oder ein Beauftragter, z) in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter, aa) in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter, ab) im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter, ac) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß der am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union notifizierten Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der EUund EG-Rechtsakte und damit in Beziehung stehende Verträge (Agreed Arrangements relating to Gibraltar authorities in the context of EU and EC instruments and related treaties), von der der Schweiz eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union notifiziert wird und welche auf dieses Abkommen Anwendung findet." AMP/CH/EU/de 95 ARTIKEL 2 Inkrafttreten und Anwendung (1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmigung durch die VERTRAGSPARTEIEN gemäß ihren eigenen Verfahren. Die VERTRAGSPARTEIEN notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am 1. Januar nach der letzten Notifikation in Kraft. (2) Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Änderungsprotokolls gilt in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen für am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls oder danach gestellte Ersuchen um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am 1. Januar des Jahres, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt, oder nach diesem Tag beginnen. Artikel 10 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gilt weiter, sofern nicht Artikel 5 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens Anwendung findet. (3) Die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 9 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll werden durch das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls nicht berührt. (4) Die Schweiz erstellt bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll eine Schlussabrechnung, tätigt eine Abschlusszahlung an die Mitgliedstaaten und meldet die Informationen, die sie von in der Schweiz niedergelassenen Zahlstellen gemäß Artikel 2 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll in Bezug auf das letzte Jahr, in dem das Abkommen in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll anwendbar war, oder gegebenenfalls in Bezug auf ein vorausgehendes Jahr erhalten hat. AMP/CH/EU/de 96 ARTIKEL 3 Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgendem Wortlaut ergänzt: „Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustauschüber Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten Anlässlich der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind: (1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird, wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) alle nach dem innerstaatlichen Steuerverfahren verfügbaren regulären Informationsquellen ausgeschöpft hat. (2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) der zuständigen Behörde des ersuchten Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) bei einem Informationsersuchen nach Artikel 5 dieses Abkommens folgende Informationen mitteilt: i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; ii) den Zeitraum, für den die Informationen angefordert werden; AMP/CH/EU/de 97 iii) eine Beschreibung der angeforderten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen angefordert werden; v) soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. (3) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf den Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ einen möglichst umfassenden Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht gestattet ist, Beweisausforschungen („fishing expeditions“) anzustellen oder Informationen anzufordern, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerbelange eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Absatz 2 enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass es nicht zu Beweisausforschungen kommt, doch ist Absatz 2 Ziffern i bis v nicht so auszulegen, dass ein wirksamer Informationsaustausch behindert wird. Dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ kann sowohl bei einem (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen als auch bei mehreren (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen entsprochen werden. (4) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der spontane Informationsaustausch nicht Teil dieses Abkommens ist. (5) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines Informationsaustauschs nach Artikel 5 dieses Abkommens die im ersuchten Staat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Rechte von Steuerpflichtigen anwendbar bleiben. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, den Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.“ AMP/CH/EU/de 98 ARTIKEL 4 Sprachen Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt. AMP/CH/EU/de 99 ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM INKRAFTTRETEN DES ÄNDERUNGSPROTOKOLLS Die VERTRAGSPARTEIEN erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Schweiz und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am ersten Tag des Januar 2017 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um dies zu erreichen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM ABKOMMEN UND ZU DEN ANHÄNGEN Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass die Kommentare zu dem OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN und zu dem gemeinsamen Meldestandard bei der Durchführung des Abkommens und der Anhänge als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECDMusterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bei der Anwendung von Artikel 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte. AMP/CH/EU/D/de 1 GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ANHANG I ABSCHNITT III UNTERABSCHNITT A DES ABKOMMENS Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass sie die praktische Relevanz von Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A prüfen werden, dem zufolge bestehende RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern effektiv den Verkauf solcher VERTRÄGE durch das MELDENDE FINANZINSTITUT an im MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen. Die VERTRAGSPARTEIEN legen Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A gemeinsam dahin aus, dass die Gesetze den Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen nur dann effektiv verhindern, wenn das auf ein MELDEPFLICHTIGES in einem TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) ansässiges FINANZINSTITUT anwendbare Recht (das EU-Recht und das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten oder das schweizerische Recht) dieses MELDEPFLICHTIGE FINANZINSTITUT nicht nur effektiv durch Gesetz am Verkauf von rückkaufsfähigen VERSICHERUNGSVERTRÄGEN und RENTENVERSICHERUNGS-VERTRÄGEN in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (der Schweiz oder je nach Zusammenhang einem Mitgliedstaat) hindert, sondern das MELDENDE FINANZINSTITUT durch Gesetz effektiv daran hindert, rückkaufsfähige VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE unter sonstigen Umständen an in diesem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen zu verkaufen. AMP/CH/EU/D/de 2 Sind nach Maßgabe des anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats MELDENDE FINANZINSTITUTE in der Schweiz durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen unabhängig vom Ort des Abschlusses dieser Verträge gehindert, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Europäischen Kommission mit, die dies ihrerseits der Schweiz notifiziert. Sind nach Maßgabe des schweizerischen Rechts MELDENDE FINANZINSTITUTE eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in der Schweiz ansässige Personen unabhängig vom Ort des Abschlusses dieser Verträge gehindert, notifiziert die Schweiz die Europäische Kommission entsprechend, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikationen erfolgen vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Ermangelung einer solchen Notifikation wird davon ausgegangen, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE durch die Gesetze des MELDEPFLICHTIGEN STAATES im Einzelfall nicht effektiv am Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in diesem meldepflichtigen Staat ansässige Personen gehindert sind. Vorausgesetzt, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT durch das Recht seines Staates nicht ebenfalls effektiv am Verkauf von rückkaufsfähigen VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in dem meldepflichtigen Staat ansässige Personen gehindert ist, findet Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A auf die betreffenden MELDENDEN FINANZINSTITUTE und VERTRÄGE keine Anwendung. ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS Die schweizerische Delegation hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass die Schweiz keine Informationen im Zusammenhang mit einem Ersuchen austauschen wird, das auf rechtswidrig erlangten Daten beruht. Die Europäische Kommission hat vom Standpunkt der Schweiz Kenntnis genommen. AMP/CH/EU/D/de 3 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Bern, den 27. Mai 2015 Adressaten: die politischen Parteien die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete die Dachverbände der Wirtschaft die interessierten Kreise Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens Sehr geehrte Damen und Herren Der Bundesrat hat am 27. Mai 2015 das EFD und das EDA beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Am 27. Mai 2015 haben die Schweiz und die EU in Brüssel ein Protokoll zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens unterzeichnet. Dieses ersetzt das geltende Zinsbesteuerungssystem durch den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA). Das revidierte Abkommen enthält grundsätzlich drei Elemente: den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD. Der AIA-Standard der OECD konnte ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen werde. Dort wo der AIA-Standard der OECD dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten erteilt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber allen Partnerstaaten gleich ausüben und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich umsetzen kann; den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECDStandard (Art. 26 des OECD Musterabkommens); eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Diese Bestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen und ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes. Das Änderungsprotokoll wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird, wobei das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter dem Vorbehalt steht, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin ab- geschlossen sind. Das Änderungsprotokoll enthält zudem die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten. Das Änderungsprotokoll entspricht dem vom Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedeten Verhandlungsmandat. Zudem konnte mit der Eröffnung von Gesprächen über die Wahrung und Verbesserung des Marktzutritts und der faktisch weitgehenden Verwirklichung der Vergangenheitsregularisierung ein gutes Verhandlungsergebnis erreicht werden. Das Änderungsprotokoll stellt im Rahmen der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz durch die Einhaltung international geltender Standards ein zentrales Element dar. Die Vorlage und die Vernehmlassungsunterlagen können über die Internetadresse http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 17. September 2015. Wir sind bestrebt, die Dokumente im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) barrierefrei zu publizieren. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Stellungnahmen, wenn möglich, elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine WordVersion) innert der Vernehmlassungsfrist an folgende Email-Adresse zu senden: [email protected] Für Rückfragen und allfällige Informationen stehen Ihnen Frau Catherine Chammartin (Tel 058 462 61 30) und Herr Ansgar Simon (Tel 058 465 47 45) zur Verfügung. Für Ihre wertvolle Mitarbeit danken wir Ihnen im Voraus bestens. Mit freundlichen Grüssen Eveline Widmer-Schlumpf Didier Burkhalter 2/2 Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten Liste des destinataires Elenco dei destinatari Art. 4 Abs. 3 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061) 1. 2. 3. 4. 5. Kantone / Cantons / Cantoni ............................................................................................... 2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale 4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna ................................................................................................. 6 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia......................................................................................................................... 6 Interessierte Kreise / milieux intéressés / ambienti interessati...................................... 7 Stand: 4.3.2015 1. Kantone / Cantons / Cantoni Staatskanzlei des Kantons Zürich Kaspar Escher-Haus 8090 Zürich [email protected] Staatskanzlei des Kantons Bern Postgasse 68 Postfach 840 3000 Bern 8 [email protected] Staatskanzlei des Kantons Luzern Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern [email protected] Standeskanzlei des Kantons Uri Postfach 6460 Altdorf [email protected] Staatskanzlei des Kantons Schwyz Postfach 6431 Schwyz [email protected] Staatskanzlei des Kantons Obwalden Rathaus Postfach 1562 6061 Sarnen [email protected] Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Dorfplatz 2 Postfach 1246 6371 Stans [email protected] Regierungskanzlei des Kantons Glarus Rathaus 8750 Glarus [email protected] Staatskanzlei des Kantons Zug Postfach 156 6301 Zug [email protected] Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg [email protected] [email protected] Staatskanzlei des Kantons Solothurn Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn [email protected] Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Marktplatz 9 Postfach 4001 Basel [email protected] Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft Rathausstrasse 2 4410 Liestal [email protected] Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen Beckenstube 7 8200 Schaffhausen [email protected] Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude Postfach 9102 Herisau [email protected] Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 9050 Appenzell [email protected] Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Regierungsgebäude 9001 St. Gallen [email protected] Standeskanzlei des Kantons Graubünden Reichsgasse 35 7001 Chur [email protected] Staatskanzlei des Kantons Aargau Regierungsgebäude 5001 Aarau [email protected] Staatskanzlei des Kantons Thurgau Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld [email protected] Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino Residenza Governativa 6501 Bellinzona [email protected] Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud Château cantonal 1014 Lausanne [email protected] Chancellerie d’Etat du Canton du Valais Palais du Gouvernement 1950 Sion [email protected] Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel Château 2001 Neuchâtel [email protected] Chancellerie d’Etat du Canton de Genève Case postale 3964 1211 Genève 3 [email protected] Chancellerie d’Etat du Canton du Jura 2, rue de l’Hôpital 2800 Delémont [email protected] Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) Conférence des gouvernements cantonaux (CdC) Conferenza dei Governi cantonali (CdC) Sekretariat Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 444 3000 Bern 7 [email protected] Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) Conférence des directrices et directeurs cantonaux des finances (CDF) Conferenza dei direttori cantonali delle finanze (CDCF) Sekretariat Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach CH - 3000 Bern 7 2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale Bürgerlich-Demokratische Partei BDP Parti bourgeois-démocratique PBD Partito borghese democratico PBD BDP Schweiz Postfach 119 3000 Bern 6 [email protected] Christlichdemokratische Volkspartei CVP Parti démocrate-chrétien PDC Partito popolare democratico PPD Postfach 5835 3001 Bern Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow Frau Linda Hofmann St. Antonistrasse 9 6000 Sarnen [email protected] [email protected] Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis Geschäftsstelle CSPO Postfach 3930 Visp [email protected] Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP Parti évangélique suisse PEV Partito evangelico svizzero PEV Nägeligasse 9 Postfach 294 3000 Bern 7 [email protected] FDP. Die Liberalen PLR. Les Libéraux-Radicaux PLR.I Liberali Radicali Sekretariat Fraktion und Politik Neuengasse 20 Postfach 6136 3001 Bern [email protected] [email protected] Grüne Partei der Schweiz GPS Parti écologiste suisse PES Partito ecologista svizzero PES Waisenhausplatz 21 3011 Bern Grünliberale Partei glp Parti vert’libéral pvl Laupenstrasse 2 3008 Bern [email protected] [email protected] Lega dei Ticinesi (Lega) Lega dei Ticinesi Via Monte Boglia 3 6900 Lugano [email protected] Mouvement Citoyens Romand (MCR) c/o Mouvement Citoyens Genevois (MCG) CP 340 1211 Genève 17 [email protected] Schweizerische Volkspartei SVP Union Démocratique du Centre UDC Unione Democratica di Centro UDC Postfach 8252 3001 Bern Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS Parti socialiste suisse PSS Partito socialista svizzero PSS Postfach 3001 Bern [email protected] [email protected] 3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete / associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni di montagna Schweizerischer Gemeindeverband Laupenstrasse 35 Postfach 8022 3001 Bern [email protected] Schweizerischer Städteverband Monbijoustrasse 8 Postfach 8175 3001 Bern [email protected] Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete Postfach 7836 3001 Bern [email protected] 4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen Fédération des entreprises suisses Federazione delle imprese svizzere Swiss business federation Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) Union suisse des arts et métiers (USAM) Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM) Schweizerischer Arbeitgeberverband Union patronale suisse Unione svizzera degli imprenditori Postfach 8032 Zürich [email protected] [email protected] Postfach 3001 Bern [email protected] Hegibachstrasse 47 Postfach 8032 Zürich [email protected] Schweiz. Bauernverband (SBV) Union suisse des paysans (USP) Unione svizzera dei contadini (USC) Haus der Schweizer Bauern Laurstrasse 10 5200 Brugg [email protected] Schweizerische Bankiervereinigung (SBV) Association suisse des banquiers (ASB) Associazione svizzera dei banchieri (ASB) Swiss Bankers Association Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) Union syndicale suisse (USS) Unione sindacale svizzera (USS) Postfach 4182 4002 Basel [email protected] Postfach 3000 Bern 23 [email protected] Kaufmännischer Verband Schweiz Société suisse des employés de commerce Società svizzera degli impiegati di commercio Postfach 1853 8027 Zürich Travail.Suisse Postfach 5775 3001 Bern [email protected] [email protected] [email protected] 5. Interessierte Kreise / milieux intéressés / ambienti interessati Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) Association Suisse d’Assurances Associazione Svizzera d’Assicurazioni (ASA) Verband Schweiz. Kantonalbanken Union des Banques Cantonales SuisseS Unione delle banche cantonali svizzere Postfach 4288 8022 Zürich RBA-Holding AG Mattenstrasse 8 3073 Gümligen [email protected] Wallstrasse 8 Postfach 4002 Basel [email protected] [email protected] Verband Schweiz. Kreditbanken und Finanzierungsinstitute Association Suisse des Banques de Crédit et Etablissements de Financement Dr. iur. Robert Simmen Uraniastr. 12 Postfach 3228 8021 Zurich Vereinigung Schweizerischer Assetmanagement- und Vermögensverwaltungsbanken L’Association de Banques Suisses de Gestion L'Associazione di Banche Svizzere di Gestione Patrimoniale ed Istituzionale Vereinigung Schweiz. Privatbankiers (VSPB) Association de Banques Privées Suisses (ABPS) Postfach 820 8010 Zürich [email protected] [email protected] 12, rue du Général-Dufour 1211 Genève 11 [email protected] Verband der Auslandsbanken in der Schweiz Association des banques étrangères en Suisse Associazione delle banche estere in Svizzera Schweizer Verband Unabhängiger Effektenhändler (SVUE) c/o Bratschi Wiederkehr + Buob Usteristr. 23 8001 Zurich [email protected] Bahnhofstr. 70 Postfach 1130 8021 Zürich [email protected] SIX Group Postfach 1758 8021 Zürich BX Berne eXchange Berner Börsenverein Aarbergergasse 36 3011 Bern [email protected] Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA) Postfach 4182 4002 Basel Swissholdings Postfach 402 3000 Bern 7 [email protected] Interkantonaler Rückversicherungsverband IRV Union intercantonale de réassurance Bundesgasse 20 Postfach 3001 Bern [email protected] EXPERTsuisse – Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand EXPERTsuisse – Association suisse des experts en audit, fiscalité et fiduciaire TREUHAND | SUISSE FIDUCIAIRE | SUISSE FIDUCIARI | SUISSE Centre Patronal Postfach 1477 8021 Zürich [email protected] Monbijoustrasse 20 Postfach 8520 3001 Bern [email protected] Kapellenstrasse 14 Postfach 5236 3001 Bern [email protected] Case postale 1215 1001 Lausanne [email protected] Switzerland Global Enterprise Stampfenbachstrasse 85 CH-8006 Zürich [email protected] Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz Conférence des préposés aux poursuites et aux faillites de Suisse Conferenza degli ufficiali di esecuzione e fallimenti della Svizzera Roger Schober Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Poststrasse 25 3071 Ostermundigen Schweizerischer Verband für Frauenrechte Postfach 2206 4001 Basel [email protected] [email protected] Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) Monbijoustrasse 61 Postfach 3000 Bern 23 [email protected] Konsumentenforum kf Belpstrasse 11 3007 Bern [email protected] Fédération Romande des Consommateurs (FRC) Case postale 6151 1002 Lausanne [email protected] Associazione Consumatrici e Consumatori della Svizzera italiana (ACSI) Casella postale 165 6932 Lugano-Breganzona [email protected] Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen (BFK) Bureau fédéral de la consommation (BFC) Ufficio federale del consumo (UFDC) Schweizerischer Verband für Strukturierte Produkte (SVPS) Association Suisse Produits Structurés (ASPS) Associazione Svizzera per prodotti strutturati (ASPS) Effingerstrasse 27 3003 Bern [email protected] Rämistrasse 4 Postfach 8024 Zürich [email protected] Schweizer Vereinigung Unabhängiger Finanzberater (SVUF) Groupement Suisse des Conseils en Gestion Indépendants (GSCGI) Associazione Svizzera dei Consulenti Finanziari Indipendenti (ASCFI) Verband Schweiz. Vermögensverwalter (VSV) Association Suisse des Gérants de Fortune (ASG) Associazione Svizzera di Gestori di Patrimoni (ASG) Forum SRO Forum OAR Forum OAD Case postale 3255 1211 Genève 3 Übernahmekommission (UEK) Commission des OPA (COPA) Commissione delle offerte pubbliche di acquisto Commissione (COPA) Schweizerisches Bundesgericht Tribunal fédéral suisse Tribunale federale Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Schweizerische Nationalbank Banque nationale suisse Banca nazionale svizzera Alliance Sud Postfach 1758 8021 Zürich [email protected] Bahnhofstrasse 35 8001 Zürich [email protected] Forum-SRO c/o Dr. Martin Neese Baarerstrasse 78 6300 Zug [email protected] [email protected] Av. du Tribunal fédéral 29 1000 Lausanne 14 [email protected] Postfach 9023 St-Gallen [email protected] Postfach 8022 Zürich [email protected] Monbijoustrasse 31 Postfach 6735 3001 Bern [email protected] Erklärung von Bern Déclaration de Berne Dichiarazione die Berna Dienerstrasse 12 Postfach CH-8026 Zürich [email protected] Transparency International Schweiz Schanzeneckstrasse 25 Postfach 8509 CH-3001 Bern ASIP – Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP – Association Suisse des institutions de Prévoyance Kreuzstrasse 26 8008 Zürich [email protected] [email protected] Swiss Association of Trust Companies (SATC) Schweizerischer Anwaltsverband (SAV) Fédération Suisse des Avocats (FSA) Federazione Svizzera degli Avvocati (FSA) Neugasse 12 Postfach 616 6301 Zug [email protected] Marktgasse 4 Postfach 8321 3001 Bern [email protected]
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