Abkommen für automatischen Informationsaustausch in

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Abkommen für automatischen Informationsaustausch in
Steuersachen Schweiz-EU: Unterzeichnung und Vernehmlassung
Bern, 27.05.2015 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vernehmlassung
zum Abkommen mit der EU über den automatischen Informationsaustausch in
Steuersachen eröffnet. Das Abkommen wurde am Morgen in Brüssel unterzeichnet. Die
Schweiz und die 28 EU-Mitgliedstaaten beabsichtigen, ab 2017 Kontodaten zu erheben
und ab 2018 auszutauschen, nachdem die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen
wurden. Mit der Umsetzung des globalen Standards leisten die Schweiz und die EU
einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Steuerhinterziehung. Dies reiht sich ein
in die Finanzmarktpolitik des Bundesrates, welche auf international konforme
Besteuerung setzt.
Das bilaterale Abkommen wurde heute in Brüssel unterzeichnet von Staatssekretär Jacques
de Watteville sowie vom lettischen Finanzminister Jānis Reirs als Vertreter der EUPräsidentschaft und EU-Kommissar Pierre Moscovici. Das Abkommen über den
automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen gilt für alle 28 EUMitgliedstaaten. Der globale AIA-Standard der OECD wurde vollständig in das neue
Abkommen aufgenommen. Bisher haben sich rund 100 Länder, darunter alle wichtigen
Finanzplätze, zur Übernahme dieses globalen Standards bekannt. Eine erste Gruppe von
rund 50 Staaten will den Standard bereits 2016 in Kraft setzen. Das Abkommen Schweiz-EU
soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten, und ab 2018 sollen die ersten Daten ausgetauscht
werden, sofern die Genehmigungsverfahren in der Schweiz und in der EU rechtzeitig
abgeschlossen werden.
Formell ist das unterzeichnete Abkommen ein Änderungsprotokoll, welches das seit 2005
bestehende Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU ersetzt, jedoch die bestehende
Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und
Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen übernimmt. Dies ist im Interesse des
Schweizer Wirtschaftsstandortes.
Das Abkommen entspricht dem vom Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedeten
Verhandlungsmandat. Eine formelle Verknüpfung mit anderen Steuer- und Finanzfragen ist
bei der Einführung des globalen Standards nicht möglich. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten
haben in den letzten Jahren Regularisierungsprogramme lanciert oder verstärkt weiter
geführt. Somit kann die Vergangenheitsregularisierung mit den Nachbarstaaten und den
wichtigsten EU-Mitgliedstaaten als weitgehend gelöst betrachtet werden.
Bezüglich verbessertem Marktzutritt wurden erste exploratorische Gespräche mit der EU
zur Machbarkeit und möglichen Ausgestaltung eines sektoriellen
Finanzdienstleistungsabkommens geführt. Deren Weiterführung hängt von der
Weiterentwicklung der Gesamtbeziehungen mit der EU ab, insbesondere zur Frage des
freien Personenverkehrs. Bezüglich der laufenden Anerkennungsverfahren über die
Gleichwertigkeit der Schweizer Regulierung und Aufsicht (Solvenz II, zentrale
Gegenparteien) hat die EU-Kommission einen baldigen positiven Abschluss in Aussicht
gestellt.
Weiteres Vorgehen
Im Rahmen der heute vom Bundesrat eröffneten Vernehmlassung können interessierte
Kreise und die Kantone bis zum 17. September 2015 Stellung nehmen zum AIA-Abkommen
mit der EU. Danach wird der Bundesrat das Abkommen mit einer Botschaft den
Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreiten.
Parallel dazu laufen die Arbeiten für die gesetzlichen Grundlagen für den automatischen
Informationsaustausch mit dem Ausland. Der Bundesrat wird in den nächsten Wochen die
Botschaften zum AIA-Gesetz, zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden
sowie zum Amtshilfeübereinkommen von Europarat und OECD zu Handen der
Eidgenössischen Räte verabschieden.
Adresse für Rückfragen:
Mario Tuor, Kommunikation SIF
Tel. +41 58 462 46 16 , [email protected]
Information EDA
Tel. +41 58 462 31 53
, [email protected]
Herausgeber:
Der Bundesrat
Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/
Eidgenössisches Finanzdepartement
Internet: http://www.efd.admin.ch
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Internet: http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/recent/media.html
Schweizerische Bundeskanzlei
http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de
Der Bundesrat
27. Mai 2015
Erläuternder Bericht zu einem Protokoll zur
Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht ................................................................................................................................................ 3 1 Ausgangslage ........................................................................................................................... 4 2 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen ............................................................................. 5 3 Verhältnis zum europäischen und zum internationalen Recht............................................ 6 4 Würdigung ................................................................................................................................. 9 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 Ausführungen zum Änderungsprotokoll ............................................................................. 11 Vorbemerkungen ...................................................................................................................... 11 Erläuterungen zur Präambel des Änderungsprotokolls ............................................................ 11 Erläuterungen zum AIA-Abkommen mit der EU ....................................................................... 12 Erläuterungen zum Anhang I (gemeinsamer Meldestandard) ................................................. 18 Erläuterungen zum Anhang II ................................................................................................... 24 Erläuterungen zum Änderungsprotokoll ................................................................................... 25 6 6.1 6.2 Umsetzungsrecht und Änderung bisherigen Rechts ......................................................... 28 Umsetzungsrecht für das AIA-Abkommen mit der EU ............................................................. 28 Aufhebung zweier Bundesgesetze ........................................................................................... 28 7 7.1 7.2 7.3 Auswirkungen der Vorlage .................................................................................................... 30 Sach- und Personalausgaben .................................................................................................. 30 Volkswirtschaftliche Auswirkungen .......................................................................................... 30 Steuerliche Auswirkungen ........................................................................................................ 31 8 Verhältnis zur Legislaturplanung ......................................................................................... 32 9 9.1 9.2 9.3 Rechtliche Aspekte ................................................................................................................ 32 Verfassungsmässigkeit............................................................................................................. 32 Referendum .............................................................................................................................. 33 Erlassform................................................................................................................................. 33 242 \ COO.2255.101.3.277257
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Übersicht
Die weltweite Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist im Gefolge der Finanz- und Schuldenkrise zu
einem wichtigen und breit verfolgten Anliegen der Weltgemeinschaft geworden. Am 15. Juli 2014 hat
der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAStandard) verabschiedet. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA-Standards der OECD mit Partnerstaaten verabschiedet, darunter ein Mandat, um mit der
EU über die Einführung des AIA zu verhandeln. An der Plenarversammlung des Global Forum über
Transparenz und den Austausch von Informationen für Steuerzwecke (Global Forum) vom 29. Oktober 2014 in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Einführung des neuen globalen Standards bekannt.
Die einen Staaten haben den ersten Austausch für 2017 angekündigt, andere, darunter die Schweiz,
für 2018, unter Vorbehalt der Gesetzgebungsverfahren.
Die Verhandlungen mit der EU wurden auf der Basis des vom Bundesrat verabschiedeten Mandats
geführt und mündeten am 27. Mai 2015 in der Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 26. Oktober 20041. Materiell wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen durch dieses Änderungsprotokoll zu einem
AIA-Abkommen mit der EU umgestaltet und fast vollständig geändert. Das revidierte Abkommen (AIAAbkommen mit der EU) enthält grundsätzlich drei Elemente:
 den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD. Der AIA-Standard der OECD
konnte ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen werden. Wo der AIA-Standard der
OECD dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber allen
Partnerstaaten gleich ausüben und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich umsetzen kann;
 den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens von 2014 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-Musterabkommen);
 eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen
von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Diese
Bestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen und ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes.
Das Änderungsprotokoll wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass
ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird, wobei das Inkrafttreten
des Änderungsprotokolls unter dem Vorbehalt steht, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz
und in der EU bis dahin abgeschlossen sind. Das Änderungsprotokoll enthält zudem die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält kein Umsetzungsgesetz. Für den AIA soll das am 14. Januar
2015 in die Vernehmlassung geschickte Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) zur Anwendung gelangen2, für den Informationsaustausch auf Ersuchen das Steueramtshilfegesetz (StAhiG)3.
Die Einführung des AIA-Standards mit der EU ist eingebettet in die Strategie des Bundesrats, die auf
einen wettbewerbsfähigen, stabilen und integren Finanzplatz mit international akzeptierten Rahmenbedingungen abzielt. Zudem konnten die Gespräche über die Wahrung und Verbesserung des Marktzutritts eröffnet und die Vergangenheitsregularisierung faktisch weitgehend verwirklicht werden. Mit
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SR 0.641.926.81
Die Unterlagen dazu können eingesehen werden unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement.
SR 672.5
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Blick auf die globale Einführung des AIA liegt das AIA-Abkommen mit der EU als wichtigstem Handelspartner im Interesse der Schweiz.
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Ausgangslage
Entwicklung zum AIA
Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 erklärt, dass er bereit sei, im Rahmen der OECD aktiv an der
Entwicklung eines globalen Standards für den AIA zur Sicherung der Steuerkonformität mitzuwirken.
Es solle einen einzigen globalen Standard geben, und dieser solle:
 hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und der Vertraulichkeit genügen,
 Reziprozität garantieren,
 zuverlässige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften, beinhalten.
Die Schweiz hat sich in der Folge aktiv an der Entwicklung des AIA-Standards der OECD beteiligt.
Da der von der OECD entwickelte AIA-Standard den Vorgaben des Bundesrates entspricht, hat die
Schweiz die anlässlich des Ministerratstreffens vom 6. und 7. Mai 2014 verabschiedete Erklärung und
die definitive Verabschiedung des AIA-Standards im Rat der OECD am 15. Juli 2014 unterstützt. Am
8. Oktober 2014 hat der Bundesrat Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA-Standards der
OECD mit Partnerstaaten verabschiedet, darunter ein Mandat, um mit der EU über die Einführung des
AIA zu verhandeln. An der Plenarversammlung des Global Forum vom 29. Oktober 2014 in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Einführung des neuen globalen Standards bekannt. Die einen Staaten
haben den ersten Austausch für 2017 angekündigt, andere, darunter die Schweiz, für 2018, unter Vorbehalt der Gesetzgebungsverfahren.
Am 14. Januar 2015 hat der Bundesrat eine erste Vorlage zum AIA in die Vernehmlassung geschickt.
Diese umfasst die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA), welche
auf Artikel 6 des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen
(Amtshilfeübereinkommen) aufbaut4. Wird der AIA gestützt auf diese beiden völkerrechtlichen Verträge eingeführt, so bedarf es weiter einer bilateralen Aktivierung. Die erste solche bilaterale Aktivierung hat der Bundesrat am 29. April 2015 in die Vernehmlassung geschickt. Es handelt sich um die
Einführung des AIA mit Australien5. Alternativ zum Konstrukt Amtshilfeübereinkommen – MCAA – bilaterale Aktivierung kann der AIA mittels eines bilateralen Staatsvertrags eingeführt werden. Dies ist der
Weg, der im Zusammenhang mit der EU gewählt wurde und der Gegenstand dieser Vorlage ist.
Die EU hat ebenfalls verschiedene Schritte zur Umsetzung des AIA-Standards der OECD unternommen. Am 9. Dezember 2014 ist eine Revision der EU-Amtshilferichtlinie6 verabschiedet worden, wonach die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Österreichs7 ab 1. Januar 2016 Daten nach dem AIAStandard der OECD sammeln und diese erstmals 2017 untereinander austauschen8. Darüber hinaus
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Die Unterlagen zu diesen beiden Vorlagen können eingesehen werden unter www.admin.ch >
Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement.
Die Unterlagen dazu befinden sich unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen >
Laufende Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement.
Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. L
64 vom 11.3.2011, S. 1.
Österreich wird die Richtlinie 2014/107/EU in ihrer Gesamtheit erst ab dem 1. Januar 2017 anwenden müssen, d.h. erst ab 2017 gemäss dem AIA-Standard der OECD Daten sammeln und diese
erst ab 2018 austauschen müssen.
Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.
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hat die EU Verhandlungen mit der Schweiz und weiteren Drittstaaten (Liechtenstein, Andorra, San
Marino, Monaco) zwecks Einführung des AIA aufgenommen.
Das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU
Seit dem 1. Juli 2005 findet in der EU die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie9 Anwendung. Sie regelt die
Besteuerung von Zinserträgen, welche an natürliche Personen in einem EU-Mitgliedstaat ausserhalb
ihres eigenen Wohnsitzstaates gezahlt werden. Sie sieht grundsätzlich den automatischen Austausch
von Informationen betreffend Zinszahlungen vor. Alternativ wenden einzelne Mitgliedstaaten ein Steuerrückbehaltssystem an. Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige aus EU-Mitgliedstaaten die EUZinsbesteuerungsrichtlinie mittels Anlagen auf Finanzplätzen ausserhalb der EU umgehen, schloss
die EU Zinsbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco
und gewissen abhängigen oder assoziierten Gebieten der EU-Mitgliedstaaten ab. Alle diese Abkommen basieren grundsätzlich auf dem System der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie. Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU trat am 1. Juli 2005 in Kraft. Es ist Teil der „Bilateralen Abkommen II“.
Analog zur EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sind Steuersicherungsmassnahmen betreffend grenzüberschreitende Zinszahlungen Kernstück des Zinsbesteuerungsabkommens. Das Abkommen sieht einen
Steuerrückbehalt von 35% auf Zinszahlungen vor, die von einer in der Schweiz gelegenen Zahlstelle –
in der Regel einer Bank – an eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EUMitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt ist als Sicherungssteuer ausgestaltet (d.h. er hat
keine Abgeltungswirkung). Anstelle des Steuerrückbehalts können die betroffenen Personen die Zahlstelle zur Meldung der Zinserträge an ihre Steuerbehörden ermächtigen. Das Zinsbesteuerungsabkommen enthält weiter eine Klausel zum Informationsaustausch auf Ersuchen; diese ist auf Steuerbetrugsfälle und dergleichen sowie auf unter das Abkommen fallende Erträge beschränkt.
Neben den Steuersicherungsmassnahmen betreffend grenzüberschreitende Zinszahlungen enthält
das Zinsbesteuerungsabkommen als weiteres Hauptelement eine Bestimmung, mit der die Quellenbesteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Unternehmen im Verhältnis zur Schweiz unter gewissen Voraussetzungen aufgehoben
wird.
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Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen
Die Europäische Kommission ist seit 2008 bestrebt, die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie zu revidieren,
um Schlupflöcher zu schliessen. Bei der Revision ging es einerseits um die Ausdehnung des Zinsbegriffes auf zusätzliche Finanzinstrumente wie strukturierte Produkte mit Kapitalschutz, gewisse Lebensversicherungsverträge und bislang unberücksichtigte kollektive Kapitalanlagen. Anderseits sollte
verhindert werden, dass die Anwendung der Richtlinie via zwischengeschaltete Gesellschaften und
Strukturen, wie beispielsweise Trusts, umgangen wird. Nebst der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sollten auch die Zinsbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten revidiert werden, da diese inhaltlich weitgehend auf der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie basierten. Zu diesem Zweck verabschiedete der Rat für
Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat) am 14. Mai 2013 zuhanden der Europäischen Kommission ein
Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und
San Marino zur Anpassung der Zinsbesteuerungsabkommen. Bei den Revisionsverhandlungen sollten
auch die internationalen Entwicklungen berücksichtigt werden. Am 18. Dezember 2013 verabschiedete der Bundesrat seinerseits das Mandat für die Verhandlungen zum Zinsbesteuerungsabkommen.
Gestützt auf dieses Mandat nahm die Schweizer Verhandlungsdelegation die Verhandlungen mit der
EU im Hinblick auf eine technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens auf. Dabei stellte
sich aber relativ rasch heraus, dass eine solche Revision zahlreiche technische Fragen aufwirft, für
die zum Teil komplexe Lösungen erarbeitet werden müssten. Wäre ein rascher Abschluss der Ver-
9
Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen,
ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.
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handlungen angestrebt worden, so hätten sich die Verhandlungen auf ein paar wenige Punkte beschränken müssen. Wäre eine umfassende Nachführung angestrebt worden, so wäre mit länger andauernden Verhandlungen zu rechnen gewesen. Beide Seiten kamen daher zum Schluss, dass eine
rein technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens im Sinne einer Zwischenlösung zwar
grundsätzlich möglich wäre, aber vor dem Hintergrund der im Frühling 2014 absehbaren Verabschiedung eines globalen AIA-Standards durch die OECD zeitlich prekär, inhaltlich unvollständig und hinsichtlich des erzielbaren Ergebnisses unverhältnismässig aufwendig wäre.
Nachdem die OECD am 15. Juli 2014 den globalen AIA-Standard und der Bundesrat am 8. Oktober
2014 ein Mandat für Verhandlungen mit der EU über die Einführung des AIA verabschiedet hatten,
wurden die laufenden Verhandlungen über die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens neu orientiert. Am Anfang der Verhandlungen bestand eine gewisse Unsicherheit über die EU-internen Zuständigkeiten im Bereich AIA, d.h. es war nicht klar, ob ein einziges Abkommen mit der EU oder Abkommen mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nötig sind. Es zeichnete sich gemäss Rückmeldungen der
EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aber ab, dass die EU in diesem Bereich als
zuständig erachtet wird. Daher wurden die Verhandlungen mit der EU mit dem vorliegenden Ergebnis
abgeschlossen. Ein Abschluss von AIA-Abkommen mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erübrigt
sich.
Die Verhandlungen mündeten am 19. März 2015 in der Paraphierung und am 27. Mai 2015 in der Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der
Schweiz und der EU, mit dem zwischen den Parteien der AIA eingeführt wird. Materiell wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen durch das Änderungsprotokoll zu einem AIA-Abkommen mit der
EU umgestaltet und fast vollständig geändert. Die Form eines Änderungsprotokolls wurde gewählt,
weil das Mandat der Europäischen Kommission sich auf die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens bezog und so gewisse Elemente des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens in das neue
AIA-Abkommen mit der EU überführt werden konnten. Das revidierte Abkommen (AIA-Abkommen mit
der EU) enthält grundsätzlich drei Elemente:
 den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD. Der AIA-Standard der OECD
wurde ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen. Wo der AIA-Standard der OECD
dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen enthalten.
Dadurch ist sichergestellt, dass die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber allen Partnerstaaten gleich ausüben und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen Partnerstaaten
einheitlich umsetzen kann;
 den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard (Art. 26 des
OECD-Musterabkommens);
 eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen
von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Diese
Bestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen.
Das Änderungsprotokoll wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass
ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird, unter dem Vorbehalt,
dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind. Das
Änderungsprotokoll enthält zudem die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom
Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten.
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Verhältnis zum europäischen und zum internationalen Recht
Amtshilfeübereinkommen und MCAA
Das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
(Amtshilfeübereinkommen) ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im
Steuerbereich. Es sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können,
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in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren Informationen automatisch auszutauschen. Damit der AIA aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung.
Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2014 unterzeichnet.
Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) stellt eine zusätzliche
Vereinbarung dar, mit welcher der AIA-Standard gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens
umgesetzt werden kann. Sie wurde von der Schweiz am 19. November 2014 unterzeichnet. Das
MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der
OECD als Teil des AIA-Standards erarbeiteten gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten (gemeinsamer Meldestandard) gesammelt wurden, weshalb dieser dem
MCAA beigelegt wurde. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA umgesetzt werden soll, wird durch
das MCAA nicht präjudiziert, sondern bedarf jeweils einer separaten bilateralen Aktivierung mit einem
Partnerstaat.
Das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA, Letzteres zusammen mit dem Entwurf für ein Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz),
befinden sich gegenwärtig im Genehmigungsverfahren. Für beide Vorlagen wurde das Vernehmlassungsverfahren am 21. April 2015 abgeschlossen.10 Sie sollen 2015 dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden. Die bilaterale Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat gestützt auf das
MCAA soll der Bundesversammlung jeweils in separaten Vorlagen zur Genehmigung unterbreitet werden. Die erste solche Vorlage ist am 29. April 2015 in die Vernehmlassung geschickt worden. Es handelt sich um die Einführung des AIA mit Australien11.
Die Einführung des AIA mit den EU-Mitgliedstaaten erfolgt nicht über das Amtshilfeübereinkommen
und das MCAA, sondern gestützt auf das AIA-Abkommen mit der EU. Dieses bildet eine selbstständige Rechtsgrundlage für den AIA. Der spontane Informationsaustausch ist im AIA-Abkommen mit der
EU nicht enthalten. Sofern es genehmigt wird, wird das Amtshilfeübereinkommen daher die einzige
Rechtsgrundlage für den spontanen Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten darstellen.
Das AIA-Abkommen mit der EU sieht hingegen einen Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Werden das AIA-Abkommen mit der EU und das Amtshilfeübereinkommen genehmigt, so werden die EUMitgliedstaaten, die dem Amtshilfeübereinkommen beigetreten sind, über bis zu drei Rechtsgrundlagen verfügen, um Informationen zu ersuchen (Art. 5 des AIA-Abkommens mit der EU, Art. 5 des Amtshilfeübereinkommens sowie die Amtshilfeklausel in einem allfälligen Doppelbesteuerungsabkommen
[DBA]).12 Mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen sind diese drei
Rechtsgrundlagen grundsätzlich gleichwertig, denn sie richten sich alle nach dem OECD-Standard,
wie er insbesondere in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und dem dazugehörigen Kommentar
festgehalten ist. Hingegen können Unterschiede bestehen im Zusammenhang mit der zeitlichen Anwendbarkeit und mit den Steuern, für die Amtshilfe auf Ersuchen geleistet wird. Gewisse DBA mit EUMitgliedstaaten enthalten eine Amtshilfeklausel, die auf bestimmte Steuern beschränkt ist. Artikel 5
des AIA-Abkommens mit der EU findet jedoch Anwendung auf den Austausch von Informationen bezüglich sämtlicher Steuern. Stellt ein Staat ein Ersuchen um Amtshilfe, muss er sich für eine der ihm
zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen entscheiden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) prüft dann, ob die Bedingungen gemäss der vom ersuchenden Staat gewählten Rechtsgrundlage erfüllt sind. Es ist nicht möglich, für ein Ersuchen mehrere Rechtsgrundlagen heranzuziehen.
Falls die ESTV ein Ersuchen ablehnt, kann der ersuchende Staat dasselbe Ersuchen gestützt auf eine
andere Rechtsgrundlage stellen. Die ESTV prüft dann, ob die in der neu gewählten Rechtsgrundlage
festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
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12
Die Unterlagen zu beiden Vorlagen befinden sich unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement.
Die Unterlagen dazu befinden sich unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen >
Laufende Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement.
Die DBA mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind noch nicht revidiert worden und enthalten deshalb
noch keine mit dem OECD-Standard konforme Klausel für den Informationsaustausch auf Ersuchen (Kroatien, Lettland und Litauen).
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Doppelbesteuerungsabkommen
Die Amtshilfeklauseln in den von der Schweiz abgeschlossenen DBA sind auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beschränkt. Im Protokoll zum DBA wird jeweils festgehalten, dass die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Damit der
AIA im Verhältnis zu einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss deshalb eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden. Das AIA-Abkommen mit der EU stellt eine solche staatsvertragliche
Rechtsgrundlage dar.
Überschneidungen zwischen dem AIA-Abkommen mit der EU und einzelnen DBA mit EUMitgliedstaaten gibt es in den Bereichen Informationsaustausch auf Ersuchen (Art. 5 des AIAAbkommens mit der EU) und Quellensteuerbefreiung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
zwischen Unternehmen (Art. 9 des AIA-Abkommens mit der EU). Mit Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen kann auf die obigen Ausführungen zum Amtshilfeübereinkommen verwiesen
werden. Bei der Quellensteuerbefreiung kann sich ein betroffenes Unternehmen auf die für ihn günstigere Rechtsgrundlage berufen. Es wird Artikel 9 des AIA-Abkommens mit der EU anrufen, wenn das
anwendbare DBA zum Beispiel keine Nullsätze für grenzüberschreitende Zahlungen von Dividenden,
Zinsen und Lizenzgebühren vorsieht. (Vgl. zum Ganzen die Ausführungen zu den Artikeln 5 und 9 im
Kapitel 5.3.)
Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich
Am 1. Januar 2013 sind die Quellensteuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich13 bzw. Österreich14 in Kraft getreten. Die Abkommen enthalten eine Vergangenheitsregularisierung, wonach Personen mit Wohnsitz in einem Partnerstaat ihre bestehenden Vermögenswerte bei
einer Bank in der Schweiz mittels einer Einmalzahlung oder einer freiwilligen Meldung nachversteuern. Diese Vergangenheitsregularisierung ist mittlerweile abgeschlossen. Im Weiteren sehen die Quellensteuerabkommen die Erhebung einer abgeltenden Quellensteuer auf den Kapitalerträgen und -gewinnen der in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerte von Personen mit Wohnsitz in einem
Partnerstaat vor. Alternativ haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, ihre Zahlstelle zu ermächtigen, die Kapitaleinkünfte dem Partnerstaat zu melden. Mit der Umsetzung des AIA-Standards
erübrigt sich eine Besteuerung von Kapitaleinkünften gestützt auf die Quellensteuerabkommen. Die
Schweiz wird daher bilateral mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich je eine Vereinbarung
über die Aufhebung des Quellensteuerabkommens treffen. Darin ist ein reibungsloser Übergang zum
AIA gestützt auf das AIA-Abkommen mit der EU sicherzustellen. In Artikel 1 Absatz 2 des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses wird der Bundesrat zum Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarungen ermächtigt. (Zur Aufhebung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 201215 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG), vgl. die Ausführungen in Kapitel 6.2.)
Betrugsbekämpfungsabkommen
Das Betrugsbekämpfungsabkommen16 regelt die Amts- und Rechtshilfe bei Betrug und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen im Bereich der indirekten Steuern (Zollabgaben, Mehrwertsteuern, besondere Verbrauchssteuern auf Alkohol, Tabak, Mineralöl etc.), der Subventionen und des öffentlichen
Beschaffungswesens. Da das Betrugsbekämpfungsabkommen noch nicht von allen EUMitgliedstaaten ratifiziert wurde, ist es noch nicht in Kraft getreten. Die Schweiz hat das Abkommen
am 23. Oktober 2008 ratifiziert und wendet es seit 2009 gegenüber den EU-Mitgliedstaaten vorzeitig
an, die es ratifiziert haben.
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Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, geändert durch das
am 20. März 2012 unterzeichnete Protokoll (SR 0.672.936.74).
Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
(SR 0.672.916.33).
SR 672.4
Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen
Interessen beeinträchtigen (SR 0.351.926.81).
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Das AIA-Abkommen mit der EU tangiert das Betrugsbekämpfungsabkommen grundsätzlich nicht. Einzig im Bereich der Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU, der
auf sämtliche Steuerarten (d.h. direkte und indirekte Steuern) anwendbar ist, gibt es eine Überschneidung mit dem Anwendungsbereich des Betrugsbekämpfungsabkommens. Beide Abkommen bilden
eine mögliche Grundlage für Amtshilfeersuchen bezüglich indirekter Steuern.
4
Würdigung
Übernahme internationaler Standards
Das AIA-Abkommen mit der EU sieht den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD vor.
Obwohl die EU in einzelnen Punkten über den AIA-Standard der OECD hinausgehen wollte, konnte
erreicht werden, dass dieser ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen wurde. Dort wo er
dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Ausserdem enthält das Abkommen ein erleichtertes Verfahren zur Anwendung von künftigen Weiterentwicklungen des gemeinsamen Meldestandards im Verhältnis Schweiz-EU. Voraussetzung ist, dass
diese Weiterentwicklungen im internen Recht schon übernommen worden sind. Diese verschiedenen
Elemente ermöglichen die Anwendung eines einheitlichen AIA-Standards mit allen Partnerstaaten.
Weiter konnte im Zusammenhang mit dem Datenschutz eine Regelung vereinbart werden, die nicht
über den AIA-Standard der OECD hinausgeht und die Anwendung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen in der Schweiz bzw. in der EU vorsieht.
Mit Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen wurde ebenfalls der geltende internationale
Standard vereinbart. Die im Rahmen des AIA übermittelten Informationen könnten Grundlage sein für
weitere Abklärungen der Steuerbehörden der Vertragsparteien. Der AIA und der Informationsaustausch auf Ersuchen sind in diesem Sinne als sich ergänzende Instrumente zu sehen.
Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen
Die entsprechende Abkommensbestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU übernommen17. Sie ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes,
weil damit den Schweizer Gesellschaften, die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren von anderen
Konzerngesellschaften aus einem EU-Mitgliedstaat erzielen, die gleichen steuerlichen Vorteile gewährt werden wie Gesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Mit dieser Bestimmung
dürfen keine Quellensteuern auf solchen Zahlungen erhoben werden. In vielen Fällen stellt dies eine
namhafte Reduktion der steuerlichen Gesamtbelastung eines Konzerns dar, denn Quellensteuern auf
Zahlungen innerhalb eines Konzerns führen oft - mangels Möglichkeit zu deren effektiven Anrechnung
im Staat des Empfängers - zu einer Überbesteuerung. Die Abkommensbestimmung kommt insbesondere in Bezug auf die Einkünfte zum Tragen, die nicht bereits aufgrund des innerstaatlichen Rechts
des entsprechenden EU-Mitgliedstaats oder eines DBA mit der Schweiz ohnehin quellensteuerbefreit
sind.
Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA
Das Änderungsprotokoll enthält die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom
Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten. Dadurch wird sichergestellt, dass beide Systeme
nicht parallel zur Anwendung gelangen, sondern der AIA das Zinsbesteuerungssystem ohne Unterbruch ablöst.
Vergangenheitsregularisierung
Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren Regularisierungsprogramme lanciert. In
EU-Mitgliedstaaten, die eine unbefristete Regularisierungsmöglichkeit kennen, ist zudem die Anzahl
der teilnehmenden Steuerpflichtigen angesichts der verstärkten Bemühungen zur Bekämpfung der
Steuerhinterziehung stark angestiegen. Als Beispiel kann Deutschland und die straflose Selbstanzeige
17
Im Vergleich zu Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurden einzig nicht mehr relevante,
Passagen gestrichen, die übergangsrechtlicher Natur waren.
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genannt werden. Nachdem am 23. Februar 2015 mit Italien eine Einigung in Steuerfragen unterzeichnet werden konnte, kann die Vergangenheitsregularisierung mit den Nachbarstaaten der Schweiz und
den wichtigsten EU-Mitgliedstaaten insgesamt als gelöst betrachtet werden.
Marktzutritt
Entsprechend dem Mandat des Bundesrates hat die Schweiz im Rahmen der Verhandlungen über die
Einführung des AIA mit der EU ihre Anliegen für die Wahrung und Verbesserung des Marktzutritts für
Schweizer Finanzintermediäre in den EU-Raum eingebracht, sowohl gegenüber der EU als auch gegenüber diversen EU-Mitgliedstaaten. Die Verhandlungspartner auf EU-Ebene und auch die einzelnen
EU-Mitglieder reagierten durchwegs verhalten bis negativ auf eine formelle Verbindung der beiden
Dossiers, da sie den AIA als globalen, verbindlichen Standard betrachten und von der Schweiz dessen rasche Einführung erwarten. Mögliche Gespräche über den Marktzutritt wurden vereinzelt auch
von einer Lösung zur Frage der Personenfreizügigkeit abhängig gemacht.
Mit der Europäischen Kommission konnten Mitte März 2015 erste exploratorische Gespräche über die
Möglichkeit eines sektoriellen Finanzdienstleistungsabkommens (FDLA) aufgenommen werden. Die
EU macht eine allfällige Weiterführung und den Zeitrahmen solcher Gespräche von der Entwicklung
der Gesamtbeziehungen mit der Schweiz (namentlich in Bezug auf die Personenfreizügigkeit sowie
institutionelle Fragen) abhängig. Ein solches Abkommen würde den Schweizer Finanzdienstleistern
den vollumfänglichen Zugang in den EU/EWR-Raum eröffnen und eine grösstmögliche Rechtssicherheit bieten. Die vielschichtigen, sich aus rechtlicher und ökonomischer Sicht stellenden Fragen zu einem FDLA können indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden. Technische Explorationsgespräche mit der Europäischen Kommission sollen daher konkretere
Anhaltspunkte bezüglich der Machbarkeit sowie der möglichen Ausgestaltung eines FDLA geben und
damit auch den Meinungsbildungsprozess in der Schweiz und der EU unterstützen. Die Schweiz
setzte sich auf EU-Ebene ebenfalls für einen raschen Abschluss des laufenden Äquivalenzverfahrens
und damit für den Marktzutritt sog. zentraler Gegenparteien (CCP) ein, welche bei der Geschäftsabwicklung über Handelsplattformen sog. Clearingdienstleistungen erbringen. Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang die technischen Arbeiten Ende 2014 und im ersten Quartal 2015
vorangetrieben und signalisiert, dass eine positive Lösung bezüglich des Äquivalenzentscheids absehbar sein sollte. Ein Entwurf des Äquivalenzentscheids wurde den Schweizer Aufsichtsbehörden
zwischenzeitlich zur Vernehmlassung zugestellt. Die Schweiz wird zudem in weiteren Gesprächsrunden mit verschiedenen EU-Mitgliedstaaten die Wahrung und die mögliche Verbesserung der Marktzutrittsbedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen anstreben. In
diesen Gesprächen werden insbesondere auch aufsichtsrechtliche Anforderungen thematisiert, deren
Regelungen nicht in der ausschliesslichen Zuständigkeit der EU liegen.
Fazit
Das AIA-Abkommen mit der EU entspricht der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz durch die Einhaltung international geltender Standards und stellt einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Einführung des AIA-Standards der OECD in der Schweiz dar, da mit
diesem Abkommen der AIA mit 28 EU-Mitgliedstaaten, darunter wichtigen Nachbar- und Partnerstaaten, eingeführt werden kann. Das Inkrafttreten des Abkommens auf den 1. Januar 2017 steht unter
dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind.
Mit dem vorliegenden Abkommen mit der EU wurde namentlich Folgendes erreicht:
- der Abschluss der Verhandlungen innerhalb sehr kurzer Fristen, um in Übereinstimmung mit der
bundesrätlichen Erklärung gegenüber dem Global Forum vom Oktober 2014 und unter Vorbehalt
der Vorgaben des schweizerischen Gesetzgebungsverfahrens das angekündigte Inkrafttreten des
Abkommens auf den 1. Januar 2017 zu ermöglichen;
- die Vereinbarung des reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD, unter Vermeidung
von seitens der EU verlangten spezifischen Abweichungen;
- der Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard;
- die Weiterführung der Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden,
Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen;
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-
die Eröffnung von exploratorischen Gesprächen mit der EU-Kommission über die Wahrung und
Verbesserung des Marktzutritts für Schweizer Finanzintermediäre in den EU-Raum, unter Ausschluss übriger Dienstleistungen;
die Einhaltung der Parameter des bundesrätlichen Verhandlungsmandats vom 8. Oktober 2014;
die Förderung des gemeinsamen Interesses an einer konsequenten Umsetzung des globalen
Standards der OECD mit effektiven Überprüfungsmechanismen, um ein Level Playing Field zu erreichen.
-
Mit Blick auf die globale Einführung des AIA liegt es im Interesse der Schweiz, mit der EU als wichtigstem Handels- und Investitionspartner ein entsprechendes Abkommen abzuschliessen. Würde das Abkommen nicht per 1. Januar 2017, sondern auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft treten, könnte die
Schweiz die gegenüber dem Global Forum 2014 gemachte Ankündigung nicht erfüllen.
5
Ausführungen zum Änderungsprotokoll
5.1
Vorbemerkungen
Die Schweiz und die EU haben ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Es besteht aus 4 Artikeln (vgl. die Ausführungen in Kapitel 5.6).
Durch den Artikel 1 des Änderungsprotokolls wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen umfassend geändert und in ein neues AIA-Abkommen mit der EU überführt, das aus 11 Artikeln und drei
Anhängen besteht (vgl. dazu die Ausführungen in den Kapiteln 5.3 - 5.5). Der Anhang I enthält den
von der OECD verabschiedeten gemeinsamen Meldestandard, der Anhang II Auszüge aus dem Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard und der Anhang III die Liste der zuständigen Behörden.
Die Artikel 2 - 4 des Änderungsprotokolls regeln dessen Inkraftsetzung und Anwendbarkeit, die Ergänzung des AIA-Abkommens mit der EU mit einem Protokoll zum Informationsaustausch auf Ersuchen
sowie die Sprachen des Änderungsprotokolls (vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 5.6). Die Form
eines Änderungsprotokolls wurde gewählt, weil das Mandat der Europäischen Kommission sich auf
die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens bezieht und so gewisse Elemente des bestehenden
Zinsbesteuerungsabkommens in das neue AIA-Abkommen mit der EU überführt werden konnten.
5.2
Erläuterungen zur Präambel des Änderungsprotokolls
Die Präambel erläutert den Zweck und die Rahmenbedingungen des Änderungsprotokolls. Sie legt dar,
dass das Änderungsprotokoll der Umsetzung des globalen AIA-Standards zwischen den Vertragsparteien und der Verbesserung der internationalen Steuerkonformität dient.
Speziell hingewiesen wird in der Präambel darauf, dass mit dem Änderungsprotokoll die Klausel für den
Informationsaustausch auf Ersuchen an den geltenden OECD-Standard (Art. 26 des OECDMusterabkommens) angepasst wird.
Zudem wird der Erwartung Ausdruck verliehen, dass die Vertragsparteien ihr jeweiliges Datenschutzrecht im Zusammenhang mit den ausgetauschten Informationen anwenden und sich gegenseitig über
Änderungen des Datenschutzrechts sowie der entsprechenden Umsetzungspraxis orientieren. Die EUMitgliedstaaten und die Schweiz müssen zudem zum Schutz der Vertraulichkeit der ausgetauschten
Informationen und zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips angemessene Massnahmen ergreifen und
eine effektive Infrastruktur zur Umsetzung des AIA zur Verfügung stellen (vgl. dazu die Ausführungen
zu Art. 6 des AIA-Abkommens mit der EU).
Schliesslich bringt der letzte Abschnitt der Präambel zum Ausdruck, dass die Kategorien der meldepflichtigen Finanzinstitute und der meldepflichtigen Konten sowie der Umfang der ausgetauschten Informationen im AIA-Abkommen mit der EU so definiert wurden, dass für Steuerpflichtige die Möglichkeit
beschnitten wird, Meldungen des relevanten Einkommens und des Vermögens zu vermeiden. Der vorgesehene Informationsaustausch sei notwendig und verhältnismässig, um den Steuerverwaltungen der
Vertragsparteien die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung zu ermöglichen. Der
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im Abkommen explizit vorgesehene Ausschluss gewisser Finanzinstitute und Konten, die ein geringes
Risiko darstellen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, sei entsprechend mit dem
Zweck des Informationsaustauschs vereinbar. Auf die generelle Festlegung von Betragslimiten, sei dagegen verzichtet worden, da diese durch die Verteilung von Konten auf verschiedene Finanzinstitute
leicht umgangen werden könnten.
5.3
Erläuterungen zum AIA-Abkommen mit der EU
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In Artikel 1 werden die im AIA-Abkommen mit der EU verwendeten Ausdrücke definiert.
Abs. 1
Absatz 1 enthält in Anlehnung an die Mustervereinbarung der zuständigen Behörden18, welche Bestandteil des AIA-Standards der OECD ist, eine Reihe von Begriffsdefinitionen.
Unter den Ausdruck „zuständige Behörden“ fallen die für den jeweiligen Staat im Anhang III, der integraler Bestandteil des Abkommens ist, genannten Behörden und Personen. Für die Schweiz wird in
Übereinstimmung mit der Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen vorgeschlagen, dass dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder die zu seiner oder
ihrer Vertretung bevollmächtigte Person sein soll.
Die Definitionen der Ausdrücke „Finanzinstitut eines Mitgliedstaates“, „schweizerisches Finanzinstitut“,
„meldendes Finanzinstitut“ und „meldepflichtiges Konto“ entsprechen sinngemäss jenen im gemeinsamen Meldestandard (vgl. dazu Kapitel 5.4). Die Definitionen „meldepflichtiges Konto eines Mitgliedstaates“ und „schweizerisches meldepflichtiges Konto“ sind auf die Schweiz und die EUMitgliedstaaten zugeschnittene Definitionen des „meldepflichtigen Kontos“.
Die Ausdrücke „Person eines Mitgliedstaates“ und „schweizerische Person“ werden ebenfalls gemäss
der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden definiert und für das Verhältnis Schweiz-EU konkretisiert.
Abs. 2
Alle nicht im AIA-Abkommen mit der EU definierten Ausdrücke werden für EU-Mitgliedstaaten nach
der Amtshilferichtlinie und, soweit anwendbar, nationalem Recht ausgelegt und für die Schweiz nach
schweizerischem Recht. Dabei soll diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder im AIA-Abkommen mit der EU noch in den Anhängen I und II definiert sind, werden für EU-Mitgliedstaaten nach der Amtshilferichtlinie und, soweit anwendbar, nationalem Recht ausgelegt und für die Schweiz nach schweizerischem Recht. Die von der
Schweiz abgeschlossenen DBA und Steuerinformationsabkommen, das MCAA sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung.
Art. 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten
Artikel 2 legt die auszutauschenden Informationen fest. Er stimmt mit dem entsprechenden Artikel in
der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden überein. Absatz 1 beinhaltet zunächst die grundsätzliche Verpflichtung zum jährlichen Austausch von Informationen über meldepflichtige Konten.
Diese sind in Übereinstimmung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften der Anhänge I und II zu sammeln und jährlich automatisch zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz auszutauschen.
Absatz 2 beschreibt die Informationen, die für jedes meldepflichtige Konto auszutauschen sind. Diese
können in drei Kategorien zusammengefasst werden:
18
„Model Competent Authority Agreement“ der OECD vom 15. Juli 2014.
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(1) Identifikationsinformationen (Bst. a)
Diese dienen der Identifikation des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin oder der beherrschenden
Personen des Kontos durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den
Namen, die Adresse, die Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum und gegebenenfalls den
Geburtsort. Bei Rechtsträgern umfassen die zu meldenden Informationen den Namen, die Adresse und
die Steueridentifikationsnummer(n).
(2) Kontoinformationen (Bst. b und c)
Diese dienen der Identifikation des Kontos und des Finanzinstituts, bei dem das Konto gehalten wird.
Ausgetauscht werden die Kontonummer und der Name sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer
des meldenden Finanzinstituts.
(3) Finanzinformationen (Bst. d – g)
Die zu meldenden Finanzinformationen hängen vom Typus des Finanzkontos ab. Es wird zwischen
Verwahrkonten, Einlagenkonten und anderen nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht weiter definierten Konten unterschieden. Die Finanzinformationen umfassen Zinsen, Dividenden, Kontosalden,
Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige
Einkünfte aus in dem Konto gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen.
Wird das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst, so wird anstelle des Kontosaldos die Schliessung des
Kontos gemeldet.
Art. 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs
Abs. 1 – 2
Der Betrag und die Einordnung der Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos können nach
den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen übermittelnden Staates bestimmt werden.
Dieser Grundsatz ist in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden enthalten; er entspricht somit dem AIA-Standard der OECD. Mit diesem Grundsatz wird bezweckt, dass meldende Finanzinstitute die Beträge und die Einordnung von Zahlungen gegenüber sämtlichen Partnerstaaten einheitlich
bestimmen können. Diese Regelung wird in Artikel 8 Absatz 2 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes
konkretisiert, wonach der Bundesrat die Kriterien und Regeln festlegt, nach denen der Betrag und die
Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Weiter ist
die Währung anzugeben, auf welche die gemeldeten Beträge lauten.
Abs. 3
Absatz 3 steht in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls, der ein Inkrafttreten auf
den 1. Januar nach der letzten Notifikation vorsieht. Die beiden Bestimmungen führen zusammen dazu,
dass Informationen nach Artikel 2 ab dem Datum des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zu sammeln sind. Weiter sieht Absatz 3 vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf
des Kalenderjahrs ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich beziehen, spätestens also Ende September.
Abs. 4 – 5
Die Absätze 4 und 5 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informationen sind in einem XMLSchema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Weiter müssen sich die zuständigen
Behörden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren und einen oder mehrere Verschlüsselungsstandards in völkerrechtlich verbindlicher Form einigen. Die Absätze 4 und 5 stimmen mit den
entsprechenden Absätzen in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden überein.
Art. 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens
Artikel 4 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern
oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch ein meldendes Finanzinstitut. Besteht
ein begründeter Verdacht für einen Übermittlungsfehler oder eine Pflichtverletzung, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Massnahmen zu treffen, insbesondere auch gegenüber einem
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säumigen Finanzinstitut. Die durch die zuständige Schweizer Behörde zu treffenden Massnahmen werden sich aus dem zukünftigen AIA-Gesetz ergeben. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes sieht insbesondere Kontrollen und Strafbestimmungen vor. Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zuständigen Behörden. Das AIA-Abkommen mit der EU sieht keinen direkten Kontakt zwischen der
zuständigen Behörde eines Staates und einem meldenden Finanzinstitut eines anderen Staates vor.
Artikel 4 stimmt mit dem entsprechenden Artikel in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden
überein.
Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen
Das AIA-Abkommen mit der EU enthält mit Artikel 5 auch eine Verpflichtung zum Informationsaustausch
auf Ersuchen. Artikel 5 wird durch ein Protokoll (Art. 3 des Änderungsprotokolls) und durch eine Erklärung der Schweiz ergänzt (vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 5.6). Das Protokoll enthält Präzisierungen zu den Voraussetzungen der zu leistenden Amtshilfe. In der Erklärung hält die Schweiz fest,
dass sie keine Amtshilfe leisten wird, wenn das Amtshilfeersuchen auf rechtswidrig erlangten Daten
beruht. Diese Regelung entspricht grundsätzlich jener in den DBA.
Der im AIA-Abkommen mit der EU vorgesehene Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht bezüglich Inhalt und Umfang dem OECD-Standard, wie er insbesondere in Artikel 26 des OECDMusterabkommens und dem dazugehörigen Kommentar festgehalten ist. Er umfasst auch Gruppenersuchen. Weiter können Informationen für die Anwendung und Durchsetzung sämtlicher Steuern ausgetauscht werden. DBA, Steuerinformationsabkommen, Amtshilfeübereinkommen und das vorliegende
AIA-Abkommen mit der EU sind im Prinzip gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung eines standardkonformen Informationsaustauschs auf Ersuchen. (Zu den parallel bestehenden Rechtsgrundlagen
für den Informationsaustausch auf Ersuchen vgl. die Ausführungen zum Amtshilfeübereinkommen in
Kapitel 3.)
Da die Schweiz mit den meisten EU-Mitgliedstaaten ein DBA mit einer standardkonformen Bestimmung zum Informationsaustausch auf Ersuchen abgeschlossen hat, führt Artikel 5 des AIAAbkommens mit der EU nur in geringem Mass zu einer Erhöhung der Anzahl Partnerstaaten mit einer
standardkonformen Informationsaustauschklausel. Mit Kroatien, Litauen und Lettland hat die Schweiz
bislang kein DBA mit einer standardkonformen Informationsaustauschklausel vereinbart; Kroatien und
Litauen sind aber dem Amtshilfeübereinkommen beigetreten. Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der
EU führt aber auch insofern für gewisse EU-Mitgliedstaaten zu einer Ausweitung des Informationsaustauschs auf Ersuchen, als er betreffend die Steuern, für deren Anwendung und Durchsetzung Informationen ausgetauscht werden können, einen weiteren Anwendungsbereich als in den DBA definiert.19
Der Vollzug des Informationsaustauschs auf Ersuchen in Anwendung des AIA-Abkommens mit der
EU wird im StAhiG geregelt (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG und die Ausführungen in Kapitel 6.1).
Art. 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
Artikel 6 richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz bzw. zur Geheimhaltung.
Abs. 1
Nach Absatz 1 müssen Informationen, die ein EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz nach diesem AIAAbkommen mit der EU erhalten haben, ebenso vertraulich gehalten und geschützt werden wie Informationen, die der EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts erhalten
haben. Der informierende Staat kann dem empfangenden Staat mitteilen, welche Schutzbestimmungen seines innerstaatlichen Rechts auch vom empfangenden Staat einzuhalten sind, um das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherzustellen. Die bezeichneten Schutzbestimmungen sollen aber
nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den Datenschutz zu gewährleisten. Im Rahmen
der Vorlagen zum Amtshilfeübereinkommen und zum MCAA, die ähnliche Bestimmungen enthalten,
19
Das betrifft die DBA mit Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und der Slowakei.
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soll der Bundesrat ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden der Partnerstaaten zu vereinbaren, welche Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind (vgl. Art. 5a StAhiG und Art. 5 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Da das Schweizer Datenschutzrecht grundsätzlich den internationalen Anforderungen entspricht, werden solche Vereinbarungen in der Regel dazu dienen, sicherzustellen,
dass der Partnerstaat das erforderliche Niveau des Datenschutzes sicherstellt. Der Datenschutz in der
EU und in der Schweiz wird grundsätzlich als gleichwertig angesehen, weshalb gegenwärtig keine zusätzlichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen vorgesehen sind.
Abs. 2
Absatz 2 regelt das Spezialitätsprinzip. Die übermittelten Informationen dürfen nur den Personen und
Behörden (einschliesslich Gerichten und Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur
diese Personen und Behörden dürfen die übermittelten Informationen verwenden, und zwar nur für
diese Zwecke (vgl. jedoch die Ausnahmen in Art. 6 Abs. 3 des AIA-Abkommens mit der EU). Die Offenlegung der übermittelten Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern ist zulässig. Diese Regelung entspricht grundsätzlich Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens.
Abs. 3
Absatz 3 sieht Ausnahmen vom Grundsatz vor, dass die übermittelten Informationen nur für die in diesem Artikel genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Die ausgetauschten Informationen können
auch anderen Behörden für ihre Zwecke (beispielsweise für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Korruption oder Terrorismusfinanzierung) überlassen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Erstens muss die Verwendung der Informationen für diese anderen Zwecke nach dem Recht des informierenden Staates zulässig sein, und zweitens muss die zuständige Behörde des informierenden
Staates diese Verwendung gestatten. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich jener in Artikel 26
Absatz 2 des OECD-Musterabkommens.
Absatz 3 greift nicht, wenn die Berechnungsgrundlagen, nicht aber die Informationen selbst, im Rahmen gesetzlicher Auskunftspflichten an andere als Steuerbehörden weitergegeben werden. Erhält
eine kantonale Steuerverwaltung beispielsweise im Rahmen des AIA Kenntnis von einem bislang
nicht deklarierten Bankkonto eines Steuerpflichtigen, wird diese das Einkommen und das Vermögen
des Steuerpflichtigen entsprechend anpassen. Diese korrigierten Berechnungsgrundlagen darf die
kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten an andere Amtsstellen
(z.B. AHV-Ausgleichskassen oder Stipendienbehörden) weiterleiten, solange sie die Informationen
selbst (d.h. Kontonummer, Kontosaldo, Erträge auf dem Konto usw.) nicht weitergibt. Sollen hingegen
auch die Informationen selbst weitergegeben werden, sind die Voraussetzungen von Absatz 3 einzuhalten.
Dem empfangenden Staat ist es grundsätzlich untersagt, die erhaltenen Informationen einem anderen
Staat bekanntzugeben. Eine Weiterleitung an einen anderen EU-Mitgliedstaat kann nur mit Genehmigung des informierenden Staates erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Staat keine
Informationen erhält, die er nicht direkt erhalten könnte. Zudem ist der Fall geregelt, dass Informationen, die EU-Mitgliedstaaten in Anwendung der Amtshilferichtlinie untereinander austauschen, an die
Schweiz weitergeleitet werden dürfen, vorausgesetzt der EU-Mitgliedstaat, der die Information ursprünglich übermittelt hat, ist damit einverstanden.
Abs. 4
Absatz 4 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und einem
Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem betroffenen Partnerstaat sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Die Bestimmung entspricht inhaltlich jener in
der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden.
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Art. 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens
Abs. 1
Bei Schwierigkeiten in der Umsetzung oder Auslegung des AIA-Abkommens mit der EU sind auf Verlangen eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden
vorgesehen. Handelt es sich um Auslegungsfragen, so kann die Europäische Kommission auf Verlangen einer zuständigen Behörde an der Konsultation teilnehmen. Die Europäische Kommission und die
anderen zuständigen Behörden sind über das Resultat der Konsultationen zu informieren.
Abs. 2
Nach Absatz 2 kann der Informationsaustausch unter dem AIA-Abkommen mit der EU von einer zuständigen Behörde gegenüber einer anderen zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn das
AIA-Abkommen mit der EU in erheblichem Umfang nicht eingehalten wird oder wurde und eine Konsultation nach Absatz 1 zu keinem angemessenen Ergebnis führte. Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, den Informationsaustausch unter dem AIA-Abkommen mit der EU gegenüber einem Partnerstaat auszusetzen, muss die zuständige Behörde dieses Partnerstaats schriftlich darüber informieren.
Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen, die nicht fristgerechte oder
angemessene Bereitstellung von Informationen sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende
Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten können beispielsweise eine Aussetzung des
Informationsaustauschs unter dem AIA-Abkommen mit der EU rechtfertigen.
Art. 8 Änderungen
Abs. 1 - 4
Das AIA-Abkommen mit der EU kann nach vorgängigen Konsultationen mit einem Änderungsprotokoll
oder einem neuen Abkommen abgeändert werden. Diese Konsultationen finden im Zuge von Änderungen des OECD-Standards oder anderer internationaler Entwicklungen oder zur Verbesserung der
Funktionsweise des Abkommens statt. Im Hinblick auf die Konsultationen kann jede Vertragspartei die
andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen informieren, die das AIA-Abkommen mit der EU
tangieren könnten, was auch den Abschluss relevanter Abkommen einer Vertragspartei mit Drittstaaten umfasst. Die Konsultationen werden auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb eines Monats
oder in dringenden Fällen so rasch wie möglich abgehalten.
Abs. 5
Falls eine der Vertragsparteien eine von der OECD beschlossene Änderung am AIA-Standard umgesetzt hat, sei es für die EU-Mitgliedstaaten in der Amtshilferichtlinie oder für die Schweiz in einem Abkommen mit einem Drittstaat oder in der nationalen Gesetzgebung, kann sie Konsultationen zur Anpassung der Anhänge I und II des Abkommens verlangen. Falls die Konsultationen zu einem Konsens
über die notwendigen Anpassungen der Anhänge I und II führen, kann die Vertragspartei, welche die
Konsultationen verlangt hat, die angepassten Anhänge I und II provisorisch bis zur formalen Anpassung des Abkommens anwenden. Dieses Vorgehen erleichtert es den Vertragsparteien, gegenüber
allen Partnerstaaten einen einheitlichen Standard anzuwenden. Mit diesem erleichterten Verfahren
werden die jeweils nötigen internen Genehmigungsverfahren nicht tangiert. Die provisorische Anwendung von Änderungen am AIA-Standard kann erst erfolgen, nachdem solche Änderungen nach den
internen Vorgaben der Schweiz bzw. der EU genehmigt worden sind (für die EU: Revision der Amtshilferichtlinie; für die Schweiz: Genehmigung eines Abkommens mit einem Drittstatt oder Revision der
nationalen Gesetzgebung). Dieses Verfahren betrifft nur Änderungen am gemeinsamen Meldestandard, das heisst an den Sorgfaltspflichten, welche die Finanzinstitute zur Identifizierung meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben. Andere Änderungen, wie zum Beispiel eine Ausweitung der auszutauschenden Informationen, würden zwingend eine formale Anpassung des Abkommens erfordern.
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Art. 9 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen
Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurde unverändert als Artikel 9 ins AIA-Abkommen mit
der EU übernommen20. Nach Absatz 1 werden Dividendenzahlungen von Tochter- an Muttergesellschaften im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gegenseitig im Quellenstaat
nicht besteuert, wenn:
 eine direkte Beteiligung von 25 % oder mehr am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft seit
mindestens zwei Jahren besteht,
 keine der beiden Gesellschaften in einem Drittstaat ansässig ist,
 keine der beiden Gesellschaften steuerbefreit ist, und
 beide Gesellschaften die Form einer Kapitalgesellschaft aufweisen.
Innerstaatliche oder auf Abkommen beruhende Vorschriften in der Schweiz oder den EUMitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug oder Missbrauch bleiben vorbehalten.
Nach Absatz 2 werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz
gegenseitig im Quellenstaat nicht besteuert, wenn:
 diese Gesellschaften durch eine Beteiligung von 25 % oder mehr seit mindestens zwei Jahren miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die eine
direkte Beteiligung von 25 % oder mehr am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft seit mindestens zwei Jahren hält,
 die eine Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält,
 keine der beiden Gesellschaften in einem Drittstaat ansässig ist und keine der Betriebsstätten in
einem Drittstaat gelegen ist,
 alle Gesellschaften, insbesondere bezüglich Zinsen und Lizenzgebühren, unbeschränkt der Körperschaftssteuer unterliegen, und
 jede Gesellschaft die Form einer Kapitalgesellschaft aufweist.
Innerstaatliche oder auf Abkommen beruhende Vorschriften in der Schweiz oder den EUMitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug oder Missbrauch bleiben auch im Bereich der Zahlungen
von Zinsen und Lizenzgebühren vorbehalten.
Gestützt auf Absatz 3 bleiben DBA zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten unberührt, die
eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
vorsehen.
Art. 10 Kündigung
Das AIA-Abkommen mit der EU kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 12
Monaten gekündigt werden. Für alle unter dem AIA-Abkommen mit der EU erhaltenen Informationen
gelten die Datenschutzbestimmungen nach Artikel 6 auch im Falle einer Kündigung weiter.
Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich
Das AIA-Abkommen mit der EU gilt für die Schweiz und für alle Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union21 (EU-Vertrag, EUV) angewendet wird. Artikel 52 EUV
regelt in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union22
(AEUV) den räumlichen Geltungsbereich des EU-Vertrags. So fällt beispielsweise Gibraltar unter Artikel 355 Absatz 3 AEUV, wonach die Verträge auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung finden, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
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Im Vergleich zu Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurden einzig nicht mehr relevante,
Passagen gestrichen, die übergangsrechtlicher Natur waren.
Vertrag über die Europäische Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S.13-390, konsolidierte Fassung.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S.47-390,
konsolidierte Fassung.
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5.4
Erläuterungen zum Anhang I (gemeinsamer Meldestandard)
Das AIA-Abkommen mit der EU sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des gemeinsamen Meldestandards gesammelt wurden. Diese sind in Anhang I aufgeführt und
integraler Bestandteil des Abkommens. Anhang I entspricht grundsätzlich dem gemeinsamen Meldestandard, der Teil des AIA-Standards der OECD ist, sowie der Beilage zum MCAA, das der Bundesrat
am 14. Januar 2015 in die Vernehmlassung geschickt hat.
Das AIA-Abkommen mit der EU regelt grundsätzlich, welche Informationen in welchem Verfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz auszutauschen sind. Der gemeinsame Meldestandard
nach Anhang I hingegen enthält die Sorgfaltspflichten, welche die Finanzinstitute zur Identifizierung
meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben: mit anderen Worten, wer was über wen wie zu beschaffen
hat. Diese Informationen werden anschliessend der Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Finanzinstituts übermittelt und von dieser an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weitergeleitet.
Der gemeinsame Meldestandard regelt verschiedene Elemente im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung:
Wer: Die meldepflichtigen Finanzinstitute umfassen nicht nur Banken und Verwahrstellen, sondern auch
andere Finanzinstitute wie Investmentunternehmen und bestimmte Versicherungsgesellschaften. Ausgenommen sind Finanzinstitute, die ein geringes Risiko aufweisen, dass sie zur Steuerhinterziehung
missbraucht werden (z.B. gewisse Kollektivanlagevehikel).
Was: Es handelt sich dabei grundsätzlich um Informationen zur Identität der meldepflichtigen Person
(Name, Adresse, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer etc.) und zum Konto (Kontonummer,
Saldo, Zinsen, Dividenden etc.). Die Meldung der Kontosalden ist erforderlich, um zu verhindern, dass
Steuerpflichtige Vermögen zu verschleiern versuchen, das aus unversteuerten Einkünften oder Vermögenswerten besteht. Die Meldung muss ebenfalls Angaben zum Finanzinstitut enthalten, wo sich das
Konto befindet.
Über wen: Die meldepflichtigen Konten umfassen solche von natürlichen Personen und Rechtsträgern
(einschliesslich Trusts und Stiftungen), wobei der gemeinsame Meldestandard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und gegebenenfalls zur Meldung der natürlichen Personen, die diese
Rechtsträger tatsächlich beherrschen, beinhaltet. Dadurch soll verhindert werden, dass der AIA durch
Zwischenschaltung einer juristischen Person oder eines Rechtsgebildes umgangen wird. Die zu überprüfenden Konten umfassen grundsätzlich Verwahrkonten, Einlagekonten, Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut, rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge. Ausgenommen sind Konten, die ein geringes Risiko aufweisen, dass sie zur
Steuerhinterziehung missbraucht werden (z. B. Mietzinskautionskonten, gewisse Vorsorgeformen wie
Vorsorgekonten der Säule 3a).
Wie: Der gemeinsame Meldestandard enthält unterschiedliche Sorgfaltspflichten, je nachdem, ob es
sich um ein bestehendes oder um ein neues Konto und ob es sich um ein Konto einer natürlichen Person
oder eines Rechtsträgers handelt. Eine Differenzierung der Sorgfaltspflichten bei bestehenden und
neuen Konten ist notwendig, da die Beschaffung von Informationen bei Inhabern von bestehenden Konten für die Finanzinstitute schwieriger und aufwendiger ist als bei einer Kontoeröffnung. Unterschiedliche Sorgfaltspflichten kommen zudem bei Konten von natürlichen Personen und solchen von Rechtsträgern zur Anwendung. Bei Letzteren muss das Finanzinstitut in bestimmten Fällen die hinter dem
Rechtsträger stehenden Personen identifizieren.
Der gemeinsame Meldestandard weist in verschiedener Hinsicht einen breiten Geltungsbereich auf, um
die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen zur Umgehung des AIA über gewisse Institute oder Anlageprodukte einzuschränken.
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Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten
Unterabschnitt A wiederholt die unter dem AIA zu meldenden und auszutauschenden Informationen,
wie sie bereits im AIA-Abkommen mit der EU festgehalten sind (vgl. dazu Art. 2 des AIA-Abkommens
mit der EU). Diese Liste ist im Zusammenhang mit den Unterabschnitten C - E zu lesen, die Ausnahmen
enthalten.
Die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, müssen nur gemeldet werden, wenn diese in den Unterlagen des Finanzinstituts
enthalten sind oder nach innerstaatlichem Recht zu erfassen sind. In der Schweiz wird das Geburtsdatum in der Regel im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfasst. Hingegen sieht das schweizerische Recht keine Pflicht zur Erfassung der Steueridentifikationsnummer vor.
Ausgenommen ist das FATCA-Abkommen, welches die Pflicht zur Erfassung der USSteueridentifikationsnummer von US-Personen festlegt. Verfügen meldende Finanzinstitute nicht über
die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum, so müssen sie angemessene Anstrengungen
unternehmen, um diese zu beschaffen.
Da nach schweizerischem Recht keine Verpflichtung besteht, den Geburtsort zu erfassen, muss dieser
von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten nicht gemeldet werden.
Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten
Ein Konto gilt ab dem Zeitpunkt als meldepflichtig, ab dem es als solches identifiziert wird. Es ist jährlich
zu melden, auch wenn sein Wert bzw. Saldo null oder negativ ist. Dasselbe gilt für Konten, denen kein
Betrag gutgeschrieben worden ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in
Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt,
auf das sich die Informationen beziehen.
Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.
Die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz können den meldenden Finanzinstituten gestatten, dritte
Dienstleister beizuziehen und die Sorgfaltspflichten für Neukonten auf bestehende Konten und jene für
Konten von hohem Wert auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Der Bundesrat schlägt im Vorentwurf des AIA-Gesetzes vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1
und 2 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes).
Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen
Grundsätzlich müssen meldende Finanzinstitute alle bestehenden Konten natürlicher Personen überprüfen, wobei die anzuwendenden Sorgfaltspflichten für Konten von geringerem Wert und für Konten
von hohem Wert unterschiedlich ausgestaltet sind.
Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind Konten, bei denen es
sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt. Diese Ausnahme
besteht nur, sofern die Gesetze den Verkauf solcher Verträge an eine in einem meldepflichtigen Staat
ansässige Person verhindern und dies unabhängig davon wo die Transaktion erfolgt. Im Kommentar
zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu dieser Ausnahme enthalten
(Abschn. III Rz. 2-3 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Das Änderungsprotokoll wird
durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dieser Ausnahmebestimmung ergänzt (vgl.
Kapitel 5.6, Ausführungen zur vierten Erklärung).
Unterabschnitt D regelt ausgehend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls die Frage,
in welchem Zeitrahmen die Überprüfung bestehender Konten natürlicher Personen vorzunehmen ist.
Es handelt sich um die gleichen Ein-Jahres- und Zwei-Jahres-Fristen, wie sie im Vorentwurf des AIAGesetzes vorgesehen sind.
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Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert
Weist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person einen Gesamtsaldo oder -wert von 1 Million USDollar oder weniger auf, so handelt es sich um ein Konto von geringerem Wert. Im Anhang I werden
jeweils US-Dollar-Beträge angegeben, wobei spezifiziert wird, dass es sich auch um einen äquivalenten
Betrag in der Währung eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz handeln kann (vgl. die Ausführungen
zu Abschnitt VII des Anhangs I und Art. 2 Abs. 1 Bst. k des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Bei Konten
von geringerem Wert muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit anhand einer mit Belegen dokumentierten Hausanschrift oder gegebenenfalls mittels einer Indiziensuche feststellen. Staaten, die den gemeinsamen Meldestandard umsetzen, können den Finanzinstituten die Anwendung beider Verfahren gestatten oder nur die Indiziensuche vorsehen. Der Bundesrat schlägt vor, beide Verfahren zuzulassen (vgl.
Art. 7 Abs. 4 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes).
Die Bestimmung der Ansässigkeit durch eine mit Belegen dokumentierte Hausanschrift stellt ein vereinfachtes Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten dar. Dabei kann ein meldendes Finanzinstitut die
Ansässigkeit mit Hilfe von erfassten Belegen bestimmen, welche die aktuelle Hausanschrift des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin bestätigen. Damit ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann,
die es in seinen Unterlagen hat, muss diese aktuell sein und auf Belegen beruhen. Konkret bedeutet
dies zum Beispiel, dass ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die auf einem gültigen Pass
oder einer gültigen Identitätskarte aufgeführt ist. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind
weitergehende Ausführungen zu diesem Verfahren enthalten (Abschn. III Rz. 7-12 des Kommentars
zum gemeinsamen Meldestandard). Weiter ist auf Artikel 9 Absätze 5 und 6 des Vorentwurfs des AIAGesetzes zu verweisen, die einzelne Punkte klären, in keiner Weise aber die durch den gemeinsamen
Meldestandard und seinen Kommentar gewährten Möglichkeiten einschränken.
Sind die Voraussetzungen zur Bestimmung der Ansässigkeit mittels einer mit Belegen dokumentierten
Hausanschrift nicht erfüllt, so muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit mittels einer elektronischen Indiziensuche bestimmen. In der elektronischen Indiziensuche muss das meldende Finanzinstitut die
elektronischen Datensätze auf die unten aufgeführten Indizien durchsuchen. Diese Indizien sind eine
Serie von Faktoren, die darauf hinweisen, wo ein Kontoinhaber oder eine Kontoinhaberin ansässig ist:
a) Identifizierung des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin als Ansässige/r eines meldepflichtigen Staates;
b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschliesslich einer Postfachanschrift) in einem meldepflichtigen Staat;
c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer
im Staat des meldenden Finanzinstituts;
d) Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto;
e) gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder
Zeichnungsberechtigung; oder
f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat, sofern dem
meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin
vorliegt.
Bei widersprüchlichen Indizien sind eine Selbstauskunft und/oder Belege einzuholen. Ansonsten hat
grundsätzlich eine Meldung an alle meldepflichtigen Staaten zu erfolgen, für die Indizien festgestellt
wurden (es kommen Spezialregeln zur Anwendung, wenn das einzige gefundene Indiz ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift ist). Werden keine Indizien gefunden, so gilt das Konto als undokumentiert. Staaten können vorsehen, dass undokumentierte Konten der Steuerbehörde zu melden sind
(vgl. Art. 13 Abs. 1 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Dadurch soll die Steuerbehörde prüfen können,
warum ein bestimmtes Finanzinstitut undokumentierte Konten führt und ob dies durch geeignete Umsetzungsmassnahmen der Sorgfaltspflichten verbessert werden kann. Angaben zu undokumentierten
Konten werden nicht an die Partnerstaaten weitergeleitet.
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Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von hohem Wert
Bestehende Konten von hohem Wert sind Konten, die einen aggregierten Wert von mehr als 1 Million
US-Dollar aufweisen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. l des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Bei solchen
Konten gelten erweiterte Sorgfaltspflichten, die unter anderem eine Suche in Papierunterlagen und die
Nachfrage bei dem Kundenbetreuer oder der Kundenbetreuerin nach den Fakten, die ihm oder ihr bekannt sind, beinhalten.
Bei Konten von hohem Wert kommt das Hausanschriftverfahren nicht zur Anwendung. Es muss eine
elektronische Indiziensuche durchgeführt werden. Weiter ist eine Suche in den Papierunterlagen vorgesehen, wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts die nötigen Felder für alle oben genannten Faktoren nicht enthalten. Werden zum Beispiel alle oben genannten
Faktoren ausser Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen elektronisch erfasst und sind diese elektronischen Daten durchsuchbar, so kann ein Finanzinstitut die Suche in den Papierunterlagen auf die
Suche nach Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen beschränken. Zusätzlich zu der elektronischen Indiziensuche und der Suche in den Papierunterlagen muss für Konten von hohem Wert eine
Befragung des Kundenbetreuers oder der Kundenbetreuerin durchgeführt werden. Für das weitere Verfahren wird auf die Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem
Wert verwiesen.
Abschnitt IV: Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen
Bei Neukonten natürlicher Personen sieht der gemeinsame Meldestandard die Einholung einer Selbstauskunft im Rahmen der Kontoeröffnung vor. Die Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich auf alle Konten
anzuwenden. Eine gültige Selbstauskunft muss vom Kontoinhaber oder von der Kontoinhaberin unterzeichnet und datiert sein sowie Name, Wohnadresse, Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum enthalten. Nachdem das meldende Finanzinstitut die
Selbstauskunft erhalten hat, muss es die Plausibilität dieser Selbstauskunft überprüfen. Dabei ist vorgesehen, dass sich das Finanzinstitut auf die bei der Kontoeröffnung beschafften Informationen stützt,
einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten Unterlagen.
Der gemeinsame Meldestandard und der dazugehörige Kommentar führen aus, dass eine Selbstauskunft gültig ist, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend
oder unglaubwürdig ist (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Sie enthalten weitergehende Ausführungen dazu (vgl. insbesondere Abschn. IV Rz. 12 ff. des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Weiter wird in Artikel 16 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes festgelegt, dass
eine Person, die eine Selbstauskunft abgegeben hat, verpflichtet ist, dem meldenden schweizerischen
Finanzinstitut Änderungen an den in der Selbstauskunft gemachten Angaben mitzuteilen. Demnach liegt
die Verantwortung zur Aktualisierung der beim Finanzinstitut dokumentierten Angaben nicht nur beim
Finanzinstitut, sondern auch bei der Person, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat.
Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern
Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, (1) ob der Rechtsträger selbst eine meldepflichtige Person ist, und (2) ob der Rechtsträger ein passiver Non Financial
Entity (NFE) ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist. Der
Begriff „passiver NFE“ wird in Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 8 des gemeinsamen Meldestandards definiert. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist
und kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.
Ein Trust oder eine Stiftung mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Trust gilt typischerweise als passiver
NFE.
Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind bestehende Konten von
Rechtsträgern, die einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweisen, sofern
der Staat, der den gemeinsamen Meldestandard umsetzt, dies gestattet. Diese Ausnahme wurde im
gemeinsamen Meldestandard eingeführt, um die Umsetzungskosten der Finanzinstitute zu reduzieren,
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da die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Rechtsträgern komplexer sind als jene für natürliche
Personen. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 3 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Sobald eines dieser Konten einen
Gesamtsaldo oder -wert von über 250 000 US-Dollar aufweist, sind die Überprüfungs-, Identifizierungsund Meldepflichten anwendbar.
Der gemeinsame Meldestandard führt aus, dass gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen
sind. Dazu gehören namentlich gewisse börsennotierte Kapitalgesellschaften, staatliche Rechtsträger,
internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute (vgl. die Definition der „meldepflichtigen Person“ in Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 2 des gemeinsamen Meldestandards). Auf Konten solcher Rechtsträger sind die Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht anzuwenden.
Nach Abschnitt V Unterabschnitt E Nummer 1 des gemeinsamen Meldestandards müssen bestehende
Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtwert von über 250 000 US-Dollar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls überprüft werden. Es handelt sich um die gleiche ZweiJahres-Frist, wie sie im Vorentwurf des AIA-Gesetzes vorgesehen ist.
Überprüfungsverfahren zur Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist
Die Feststellung, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, kann in der
Regel anhand vorliegender Informationen (z.B. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung
der Geldwäscherei erhoben wurden) oder bei Bedarf über eine Selbstauskunft erfolgen. Mit Bezug auf
die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen.
Überprüfungsverfahren zur Feststellung der beherrschenden Personen des Rechtsträgers
Unabhängig davon, ob das Konto anhand des oben erwähnten Überprüfungsverfahrens als ein meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, muss das meldende Finanzinstitut bestimmen, ob es sich beim
Rechtsträger um einen passiven NFE mit beherrschenden Personen handelt, die in einem meldepflichtigen Staat ansässig sind. Gegebenenfalls muss ein bereits meldepflichtiges Konto auch noch in Bezug
auf die beherrschenden Personen des Rechtsträgers gemeldet werden. In einem solchen Fall erfolgt
eine Meldung an den Ansässigkeitsstaat des Rechtsträgers und an die Ansässigkeitsstaaten der beherrschenden Personen des Rechtsträgers, sofern mit diesen Staaten der AIA rechtswirksam eingeführt
worden ist.
Der gemeinsame Meldestandard sieht die Identifikation der beherrschenden Personen eines passiven
NFE vor, um zu verhindern, dass diese Rechtsgebilde zur Umgehung des AIA verwendet werden.
Zur Bestimmung, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven oder einen aktiven NFE handelt,
kann in der Regel auf vorliegende Informationen (z.B. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben wurden) abgestellt werden oder bei Bedarf eine Selbstauskunft
eingeholt werden. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Liegt ein passiver NFE vor, so sind in einem nächsten Schritt die beherrschenden Personen zu
bestimmen. Dabei hängen die anzuwendenden Überprüfungsverfahren vom Gesamtsaldo oder -wert
des Kontos ab. Weist das Konto einen Gesamtsaldo oder –wert von höchstens 1 Million US-Dollar auf,
so kann sich das meldende Finanzinstitut auf Informationen stützen, die es aufgrund von Verfahren zur
Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben hat. Andernfalls muss das meldende Finanzinstitut bei dem
Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft einholen. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Kann
keine Selbstauskunft eingeholt werden, so ist eine Indiziensuche zur Bestimmung der Ansässigkeit vorzunehmen.
Abschnitt VI: Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
Bei Neukonten von Rechtsträgern müssen dieselben beiden Überprüfungen wie bei bestehenden Konten durchgeführt werden. Da die Beschaffung einer Selbstauskunft für Neukonten jedoch einfacher ist,
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gilt hier nicht der Schwellenwert von 250 000 US-Dollar. Die Regelung, wonach gewisse Rechtsträger
keine meldepflichtigen Personen sind, gilt dagegen auch für Neukonten.
Um zu bestimmen, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, muss ein
meldendes Finanzinstitut eine Selbstauskunft beim Rechtsträger einholen und deren Plausibilität überprüfen.
Zur Überprüfung, ob ein Rechtsträger ein passiver NFE ist, gelten dieselben Überprüfungsverfahren wie
in Abschnitt V. Das Überprüfungsverfahren zur Identifizierung der beherrschenden Personen weicht
insofern von jenem in Abschnitt V ab, als das meldende Finanzinstitut in jedem Fall bei dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft zur Bestimmung ihrer Ansässigkeit einholen muss. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in
Abschnitt IV verwiesen.
Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften
Dieser Abschnitt enthält Zusatzregeln zu den allgemeinen Sorgfaltsvorschriften, unter anderem zur
Frage, wann sich ein meldendes Finanzinstitut nicht auf Selbstauskünfte und Belege verlassen kann,
sowie zur Zusammenfassung von Kontosalden. Weiter wird klargestellt, dass alle Dollar-Beträge oder
Beträge in der Währung eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz im gemeinsamen Meldestandard
den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht umfassen (vgl. Art. 10 Abs. 2-3
und 5 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes).
Zudem räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, ein alternatives Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines
rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrages oder Gruppenrentenversicherungsvertrages vorzusehen. Es handelt sich dabei um eine Option, die in Abschnitt VII Randziffer 13 des Kommentars zum
gemeinsamen Meldestandard vorgesehen ist. Indem Anhang I diese Variante als Option vorsieht, wird
den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Flexibilität bei der Umsetzung gewährt sowie die Möglichkeit
eingeräumt, diese Frage gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich zu regeln. Nach Artikel 7 Absatz 8
des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes legt der Bundesrat fest, welche im Kommentar zum globalen Meldestandard enthaltenen Alternativbestimmungen für die Schweiz anwendbar sein sollen.
Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen
Abschnitt VIII enthält die Definitionen der im gemeinsamen Meldestandard verwendeten Begriffe, darunter „meldendes Finanzinstitut“, „nicht meldendes Finanzinstitut“, „Finanzkonto“ und „meldepflichtiges
Konto“. Diese Begriffe werden, soweit nötig, an anderer Stelle im Bericht erläutert.
In Bezug auf die Definition des Begriffes „bestehendes Konto“ sowie des Begriffes „verbundener Rechtsträger“ räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, die im Kommentar zum
gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Alternativbestimmungen zu wählen (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. C. Nr. 9 und Abschn. VIII Unterabschn. E Nr 4 des gemeinsamen Meldestandards sowie Abschn. VIII Rz. 82 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Werden die Optionen ausgeübt,
so wird die Definition des „bestehenden Kontos“ ausgeweitet, um unter bestimmten Voraussetzungen
auch Neukonten bestehender Kunden zu umfassen. Der Begriff „verbundener Rechtsträger“ wird ausgeweitet, um den Fall abzudecken, dass die verbundenen Rechtsträger Investmentunternehmen sind.
Indem Anhang I diese Varianten als Optionen vorsieht, wird den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz
Flexibilität bei der Umsetzung gewährt sowie die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage gegenüber allen
Partnerstaaten einheitlich zu regeln. Nach Artikel 7 Absatz 8 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes legt
der Bundesrat fest, welche im Kommentar zum globalen Meldestandard enthaltenen Alternativbestimmungen für die Schweiz anwendbar sein sollen.
Weiter räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, den Finanzinstituten zu
gestatten, als Beleg jede Einstufung in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin zu verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten nationalen oder internationalen
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Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, bevor das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft
wurde. Meldende Finanzinstitute können auf eine solche Einstufung nur abstellen, wenn die Verwendung des Branchenkodierungssystems im Einklang mit ihrer üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke
der Bekämpfung der Geldwäscherei (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu
Steuerzwecken) steht. Dieses Vorgehen kann den Finanzinstituten gestattet werden, sofern ihnen nicht
bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig
ist (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. E Nr. 6 des gemeinsamen Meldestandards). Indem Anhang I diese
Variante als Option vorsieht, wird den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Flexibilität bei der Umsetzung gewährt sowie die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich
zu regeln. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Option Gebrauch zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 6 des
Vorentwurfs des AIA-Gesetzes).
Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung
Um eine wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten des gemeinsamen
Meldestandards sicherzustellen, sollen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz über entsprechende
Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen. Insbesondere sollen sie über Vorschriften verfügen,
die verhindern, dass Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre die Melde- und Sorgfaltspflichten umgehen. Die meldenden Finanzinstitute sollen weiter verpflichtet werden, die unternommenen Schritte
sowie die herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, die zur Durchführung der Sorgfaltspflichten
nötig sind. Die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz sollen ebenfalls über Kontrollmechanismen verfügen, um zu prüfen, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten. Diese
Kontrollmechanismen sollen auch nicht dokumentierte Konten erfassen. Schliesslich sollen auch Verfahren umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten,
weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Um eine
wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz auch im Falle
der Nichteinhaltung Sanktionen vorsehen.
Die in Abschnitt IX enthaltenen Bestimmungen sind nicht direkt anwendbar und müssen im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden. Dies soll für die Schweiz im Rahmen des künftigen AIA-Gesetzes
erfolgen.
5.5
Erläuterungen zum Anhang II
Die EU hat in der Amtshilferichtlinie einen Anhang II mit ausgewählten Auszügen aus dem Kommentar
zum gemeinsamen Meldestandard aufgenommen. Um eine einheitliche Umsetzung des AIAStandards der OECD unter den EU-Mitgliedstaaten und im Verhältnis der Schweiz zu den EUMitgliedstaaten zu gewährleisten, ist dieser Anhang II ebenfalls im AIA-Abkommen mit der EU aufgenommen worden. Im Rahmen des MCAA sind die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum gemeinsamen Meldestandard Teil der im MCAA enthaltenen Definition des gemeinsamen Meldestandards. Sie finden somit für die Schweiz Anwendung, sodass auch für die Schweiz eine einheitliche
Umsetzung des AIA-Standards gegenüber allen Partnerstaaten gewährleistet ist.
1. Änderung der Gegebenheiten
Dieser Absatz enthält den Abschnitt III, Randziffer 17 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard, ergänzt durch einen Teil des Abschnitts III, Randziffer 13 des Kommentars zum gemeinsamen
Meldestandard. Er umfasst eine Umschreibung, was als „Änderung der Gegebenheiten“ gilt, sowie der
vorzunehmenden Massnahmen, wenn sich ein meldendes Finanzinstitut auf die im gemeinsamen
Meldestandard beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen hat und eine Änderung der
Gegebenheiten betreffend die ursprünglichen Belege eintritt.
2. Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern
Dieser Absatz enthält den Abschnitt VI, Randziffer 20 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er stellt klar, dass eine Selbstauskunft im Rahmen der Feststellung der beherrschenden
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Personen im Zusammenhang mit einem Neukonto eines passiven NFE nur von dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin oder von der beherrschenden Person abgegeben werden kann.
3. Ansässigkeit eines Finanzinstituts
Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 4 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard, kombiniert mit dem Abschnitt VIII, Randziffer 5 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Diese Randziffern enthalten Ausführungen zur Ansässigkeit eines Finanzinstituts. Der Kommentar unterscheidet zwischen drei Fällen:
1. Das Finanzinstitut ist in einem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. Es gilt für die Zwecke
des gemeinsamen Meldestandards als in diesem Staat ansässig.
2. Das Finanzinstitut, das kein Trust ist, ist in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig.
Ein solches Finanzinstitut gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig in
dem Staat oder Hoheitsgebiet, (i) nach dessen Recht es eingetragen ist, (ii) in dem sich der Ort
seiner Geschäftsleitung (einschliesslich seiner tatsächlichen Verwaltung) befindet oder (iii) in dem
es der Finanzmarktausicht untersteht.
3. Das Finanzinstitut ist ein Trust. Zusätzlich zu einer allfälligen Ansässigkeit nach Ziffer 1,23 gilt es
für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig in dem Staat oder Hoheitsgebiet,
in dem sein Treuhänder (Trustee) ansässig ist. Hat es mehrere Treuhänder (Trustee) und sind
diese in verschiedenen Staaten und Hoheitsgebieten ansässig, so ist auch der Trust in mehreren
Staaten ansässig.
Führen die Ziffern 1 und 2 dazu, dass ein Finanzinstitut in mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig ist, so gilt es als in dem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig, in dem es Konten führt. Führt hingegen Ziffer 3 zu einer Mehrfachansässigkeit, sind Mehrfachmeldungen die Folge. Jeder Treuhänder
(Trustee) hat die Überprüfung, Identifikation und Meldung nach dem Recht seines Ansässigkeitsstaates vorzunehmen. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes enthält in Artikel 4 dieselbe Regelung.
4. Geführte Konten
Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 62 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er führt aus, nach welchen Regeln bestimmt wird, wo die Konten von Finanzinstituten geführt werden.
5. Trusts, die passive NFEs sind
Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 108 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er führt aus, wo Rechtsträger wie Personengesellschaften oder ähnliche Rechtsgebilde, die
keine steuerliche Ansässigkeit haben, als ansässig gelten. Weiter führt er aus, dass Trusts, die passive NFEs sind, nicht als ähnliche Rechtsgebilde gelten. Ohne diese Regelung würde es zu Doppelmeldungen kommen.
6. Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers
Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 153 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er enthält Ausführungen zur Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers.
5.6
Erläuterungen zum Änderungsprotokoll
Das Änderungsprotokoll besteht aus vier Artikeln.
Art. 1
Im Rahmen des Artikels 1 des Änderungsprotokolls wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen durch ein neues AIA-Abkommen mit der EU ersetzt. Der Titel des Zinsbesteuerungsabkommens
wird geändert und lautet neu „Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung
23
Da das Schweizer Steuerrecht Trusts als transparent behandelt, kann kein Trust für die Zwecke
des gemeinsamen Meldestandards nach Ziffer 1 als in der Schweiz ansässig gelten.
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der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“, kurz AIA-Abkommen mit der EU. Zum Inhalt
des AIA-Abkommens mit der EU wird auf die Ausführungen in den Kapiteln 5.3 - 5.5 verwiesen.
Art. 2 Inkrafttreten und Anwendung
Abs. 1
Absatz 1 hält fest, dass das Änderungsprotokoll von jeder Vertragspartei nach ihren Verfahren genehmigt oder ratifiziert werden muss. Nach Abschluss dieser Verfahren ist die andere Vertragspartei hierüber zu notifizieren. Das Änderungsprotokoll tritt am ersten Januar nach der letzten Notifikation in
Kraft.
Abs. 2
Absatz 2 bezieht sich auf den Informationsaustausch auf Ersuchen nach Artikel 5 des AIAAbkommens mit der EU. Dieser ist anwendbar auf Ersuchen, die am Tag des Inkrafttretens oder später gestellt werden und sich auf Steuerjahre beziehen, die am Tag des Inkrafttretens oder später beginnen. Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU sieht demnach keine Rückwirkung vor. Allfällige am
Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls hängige Gesuche sind nach Artikel 10 des Zinsbesteuerungsabkommens zu behandeln, der ebenfalls den Informationsaustausch auf Ersuchen regelt,
allerdings mit engeren Voraussetzungen. Dieser gilt zudem weiterhin, sofern nicht Artikel 5 des AIAAbkommens mit der EU anwendbar ist, d.h. auch nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls, für
Amtshilfeersuchen, welche sich auf Steuerjahre vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls beziehen. Mit dieser Bestimmung ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen der Übergang
vom Zinsbesteuerungsabkommen zum AIA-Abkommen mit der EU sichergestellt.
Abs. 3
Absatz 3 hält fest, dass Ansprüche nach Artikel 9 des Zinsbesteuerungsabkommens vom Inkrafttreten
des Änderungsprotokolls unberührt bleiben. Das betrifft Ansprüche auf Steuergutschrift oder Rückerstattung des Steuerrückbehalts zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Abs. 4
Nach Absatz 4 wird die Schweiz per Ende der Anwendbarkeit des Zinsbesteuerungsabkommens eine
Schlussabrechnung erstellen, eine abschliessende Zahlung an die EU-Mitgliedstaaten leisten und die
Informationen weiterleiten, die sie unter Artikel 2 des Zinsbesteuerungsabkommens mit Bezug auf das
letzte Jahr, in dem es anwendbar ist, erhalten hat. Damit sind auch in Bezug auf die Zahlungen und
Meldungen unter dem Zinsbesteuerungsabkommen ein geordneter Abschluss und ein lückenloser
Übergang zum AIA sichergestellt.
Art. 3
Die Bestimmungen von Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU werden in einem Protokoll konkretisiert, analog dem Vorgehen bei den DBA. Spezifiziert werden unter anderem die Voraussetzungen,
die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Abs. 2). Notwendig sind insbesondere die Identifikation der
betroffenen steuerpflichtigen Person sowie, soweit bekannt, Name und Adresse der Person (z.B. eine
Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Ebenso hält
das Protokoll zum Abkommen fest, dass diese Voraussetzungen nicht formalistisch ausgelegt werden
dürfen (Abs. 3).
Absatz 3 hält zudem fest, dass das Erfordernis der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ für ein Informationsersuchen sowohl im Fall einer einzelnen steuerpflichtigen Person als auch im Fall mehrerer Steuerpflichtiger erfüllt sein kann. Damit wird die Zulässigkeit von Gruppenersuchen gemäss OECDStandard explizit bestätigt. Dieser sieht seit 2012 auch konkrete Ersuchen vor, die auf eine definierte
Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren
Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Das Verfahren zur Beantwortung
von Gruppenersuchen richtet sich nach dem StAhiG.
In Absatz 4 wird zudem explizit ausgeführt, dass das AIA-Abkommen mit der EU keine Grundlage für
den spontanen Informationsaustausch bildet.
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Art. 4 Sprachen
Das Änderungsprotokoll wird in allen Sprachen der EU-Mitgliedstaaten, darunter auch den drei Amtssprachen des Bundes, erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Erklärungen zum Abkommen
Das Änderungsprotokoll wird durch vier gemeinsame Erklärungen und eine Erklärung der Schweiz ergänzt.
Die erste gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien hält fest, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird. Dies entspricht der Erklärung des Bundesrates im
Herbst 2014 an den Präsidenten des Global Forum, wonach der Bundesrat beabsichtigt, den AIA
2017 mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 einzuführen. Das Inkrafttreten des Abkommens
steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin
abgeschlossen sind.
Die zweite gemeinsame Erklärung hält fest, dass die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum
gemeinsamen Meldestandard zur Erläuterung und Auslegung des AIA-Abkommens mit der EU herangezogen werden sollen, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Der explizite Verweis auf die
Kommentare entspricht auch dem im MCAA verfolgten Ansatz. Die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum gemeinsamen Meldestandard sind Teil der im MCAA enthaltenen Definition des gemeinsamen Meldestandards und haben somit Geltung für die Vertragsparteien des MCAA.
Die dritte gemeinsame Erklärung hält analog zur zweiten Erklärung fest, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Auslegung von Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU,
das den Informationsaustausch auf Ersuchen regelt, herangezogen werden soll. Auch hier wird damit
eine einheitliche und standardkonforme Umsetzung bezweckt.
Die vierte gemeinsame Erklärung bezieht sich auf Abschnitt III Unterabschnitt A des Anhangs I, wonach bestehende rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge nicht überprüft,
identifiziert und gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze des einen oder des anderen
Staates verhindern tatsächlich den Verkauf solcher Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im
meldepflichtigen Staat ansässige Personen. In der Erklärung halten die Vertragsparteien fest, dass sie
beabsichtigen, die praktische Relevanz dieser Bestimmung im Verhältnis zwischen der Schweiz und
den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu prüfen. Weiter halten sie ihr gemeinsames Verständnis fest, wonach ein meldendes Finanzinstitut am Verkauf dann tatsächlich verhindert ist, wenn die Gesetze kumulativ den Verkauf solcher Verträge an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen sowohl im
meldepflichtigen Staat als auch unter anderen Umständen verhindern. Damit ist insbesondere gemeint, dass der Verkauf an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen auch ausgeschlossen ist,
wenn dieser im Staat erfolgt, in dem das Finanzinstitut seine Tätigkeit ausübt. Das erste Element (Verkauf im meldepflichtigen Staat) ist aufgrund der beiderseits bestehenden Lizenzerfordernisse zwischen der EU und der Schweiz erfüllt, wenn ein Finanzinstitut über keine solche Lizenz verfügt. Das
zweite Element (Verkauf unter anderen Umständen, insbesondere im Staat der Tätigkeitsausübung
des Finanzinstituts) bedarf einer vertieften Überprüfung, unter anderem, weil laufende Rechtsetzungsprojekte innerhalb der EU (insb. Solvency II) sich auf diese Frage auswirken könnten. Ausschlaggebend ist die Rechtslage beim Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Die Schweiz und die EUMitgliedstaaten werden sich gegenseitig allfällige nach ihrem Recht beim Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bestehende Verhinderungen des Verkaufs solcher Verträge notifizieren.
Die fünfte Erklärung ist eine einseitige Erklärung der Schweiz und bezieht sich auf den Informationsaustausch auf Ersuchen nach Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU. Wie jeweils auch im Rahmen
der DBA erklärt die Schweiz, dass sie keine Informationen austauschen wird bei Ersuchen, die auf
rechtswidrig erlangten Daten beruhen (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 5 des AIA-Abkommens mit
der EU in Kapitel 5.3).
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6
Umsetzungsrecht und Änderung bisherigen Rechts
6.1
Umsetzungsrecht für das AIA-Abkommen mit der EU
Das AIA-Abkommen mit der EU enthält im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EUMitgliedstaaten die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA, den Informationsaustausch auf Ersuchen und die Quellensteuerbefreiung von Zins-, Dividenden- sowie Lizenzgebührenzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen.
Das AIA-Abkommen mit der EU sieht in Artikel 2 einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vor. Es gilt somit als anderes internationales Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes. Dementsprechend wird bei der Umsetzung des AIA mit
der EU das AIA-Gesetz zur Anwendung kommen, soweit dessen Bestimmungen sich nicht auf die
Umsetzung des AIA gestützt auf das MCAA beschränken. Es besteht die Erwartung, dass jeder Staat,
der den AIA-Standard der OECD umsetzt, eine für alle Partnerstaaten vereinheitlichte Liste von nicht
meldenden Finanzinstituten und ausgenommenen Konten erstellt und diese öffentlich zugänglich
macht. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes konkretisiert in Artikel 3 die nicht meldenden schweizerischen Finanzinstitute und die ausgenommenen Konten. Diese Konkretisierung wird sowohl für das
MCAA als auch für das AIA-Abkommen mit der EU gelten. Neben konkretisierenden Ausführungsbestimmungen enthält das AIA-Gesetz Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren (z.B. die
Pflicht der meldenden Finanzinstitute die meldepflichtigen Personen zu informieren, vgl. Art. 12 des
Vorentwurfs des AIA-Gesetzes), die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.
Das AIA-Abkommen mit der EU sieht in Artikel 5 einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Es gilt somit als anderes internationales Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe b des StAhiG. Im Rahmen der Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen wird eine Anpassung von Artikel 1 StAhiG vorgeschlagen, um klar festzulegen, dass das StAhiG den Vollzug der
Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch
regelt.
6.2
Aufhebung zweier Bundesgesetze
Zinsbesteuerungsgesetz (ZBstG)
Die Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens wird durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember
200424 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) geregelt. Das ZBstG konkretisiert insbesondere die Pflichten der Zahlstellen und enthält
Verfahrens- und Strafbestimmungen.
Mit dem Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA wird das ZBstG grundsätzlich hinfällig. Jedoch werden auch nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls während einer gewissen Zeit bestimmte Abwicklungs- und Kontrollhandlungen im Zusammenhang mit dem Zinsbesteuerungsabkommen ausgeführt werden müssen. So sieht das Zinsbesteuerungsabkommen vor, dass die in einem
Kalenderjahr erhobenen Steuerrückbehaltsbeträge und erfolgten freiwilligen Offenlegungen jeweils bis
zu einem bestimmten Zeitpunkt im darauffolgenden Kalenderjahr von der ESTV an die jeweiligen EUMitgliedstaaten zu übermitteln sind (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 des Zinsbesteuerungsabkommens). Dies soll auch mit Bezug auf das letzte Jahr der Anwendbarkeit des Zinsbesteuerungsabkommens so gehandhabt werden (Art. 2 Abs. 4 des Änderungsprotokolls sieht eine entsprechende
Schlussabrechnung vor), und die entsprechenden Bestimmungen des ZBstG, zum Beispiel zur Übermittlung der Steuerrückbehaltsbeträge und zu freiwilligen Offenlegungen von den Zahlstellen an die
ESTV (Art. 5 und 6 ZBstG), sollen anwendbar bleiben. Zudem ist in Artikel 4 Absatz 2 ZBstG vorgesehen, dass ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden
kann. Vor diesem Hintergrund soll dem Bundesrat im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss die Kompetenz erteilt werden, das ZBstG aufzuheben, sobald die damit zusammenhängen-
24
SR 641.91
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den Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nachdem das Zinsbesteuerungsabkommen ausser Kraft bzw. das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Die Anwendbarkeit des ZBstG während sechs Jahren ermöglicht es der ESTV, bei den Zahlstellen Kontrollen zur korrekten Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens auch mit Bezug auf die letzten Jahre dessen
Anwendbarkeit durchzuführen. Dazu bedarf es weiterhin der entsprechenden Verfahrensvorschriften
und Strafbestimmungen.
Artikel 16 ZBstG legt fest, dass die Amtshilfe nach dem Zinsbesteuerungsabkommen sich nach dem
StAhiG richtet. Diese Bestimmung hat rein deklaratorische Wirkung, da die Anwendbarkeit des StAhiG
aus seinem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b abgeleitet werden kann (vgl. die Ausführungen dazu in Kapitel 6.1).
Schliesslich wird im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss festgehalten, dass die
Schweigepflicht, die in Artikel 10 ZBstG geregelt ist, auch nach Aufhebung des ZBstG bestehen bleibt.
Konkret bedeutet dies, dass Personen, die mit dem Vollzug des Zinsbesteuerungsabkommens und
des ZBstG betraut waren, auch nach deren Aufhebung verpflichtet sind, gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu
bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. Ebenso sollen Feststellungen über Dritte,
die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 4 ZBstG bei einer Zahlstelle gemacht wurden, auch
nach Aufhebung des ZBstG nicht für andere Zwecke als für die Durchführung des Steuerrückbehalts
und der freiwilligen Offenlegung verwendet werden dürfen.
Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
Die Umsetzung der Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich wird
durch das IQG25 geregelt. Darin werden die sich aus den Quellensteuerabkommen ergebenden
Rechte und Pflichten der Zahlstellen und der betroffenen Personen konkretisiert. Weiter enthält das
Gesetz Verfahrens- und Strafbestimmungen. Wie in Kapitel 3 ausgeführt, sollen die beiden Quellensteuerabkommen auf die Einführung des AIA mit der EU hin aufgehoben werden. Dazu soll mit dem
Vereinigten Königreich und mit Österreich je eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung getroffen
werden, in der ein reibungsloser Übergang zum AIA geregelt wird. In Artikel 1 Absatz 2 des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses wird der Bundesrat zum Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarungen ermächtigt.
Werden die beiden Abkommen, deren Umsetzung das IQG regelt, aufgehoben, so wird das IQG
grundsätzlich hinfällig. Jedoch werden auch nach dem Übergang zum AIA mit der EU während einer
gewissen Zeit noch bestimmte Abwicklungs- und Kontrollhandlungen im Zusammenhang mit den
Quellensteuerabkommen ausgeführt werden müssen, wofür die entsprechenden Bestimmungen im
IQG weiterhin zur Anwendung kommen sollen. Dies gilt beispielsweise für die Abwicklung bezüglich
der im letzten Jahr der Anwendbarkeit der Quellensteuerabkommen erhobenen Steuerbeträge und
erfolgten freiwilligen Meldungen, bei der die entsprechenden IQG-Bestimmungen, gegebenenfalls in
Verbindung mit Bestimmungen der Aufhebungsvereinbarungen, anwendbar bleiben sollen.
Der genaue Inhalt der Aufhebungsvereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich ist
noch nicht bekannt. Dennoch soll dem Bundesrat im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss die Kompetenz erteilt werden, das IQG aufzuheben, sobald die damit zusammenhängenden
Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nachdem die Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich ausser Kraft sind. Einerseits besteht ein
thematischer Bezug, da die Einführung des AIA die Aufhebung der Quellensteuerabkommen mit dem
Vereinigten Königreich und Österreich nach sich zieht, andererseits wird mit der Verbindung zu dieser
Vorlage ein separater Gesetzgebungsprozess allein zur Aufhebung des IQG vermieden.
Auch in diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass die Geheimhaltungspflicht, die in Artikel 39 IQG geregelt ist, auch nach Aufhebung des IQG bestehen bleibt. Es kann auf die Ausführungen
zum Zinsbesteuerungsgesetz verwiesen werden.
25
SR 672.4
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7
Auswirkungen der Vorlage
7.1
Sach- und Personalausgaben
Die Implementierung des AIA-Standards der OECD wird bei der ESTV zu einem erhöhten finanziellen
Aufwand führen. Die ESTV wird zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Partnerstaaten wie auch mit den kantonalen Steuerverwaltungen (und allenfalls weiteren Behörden, vgl.
die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes) in Bezug auf vom Ausland
eingehende Informationen. Die nachfolgenden Ausführungen basieren weitgehend auf denjenigen, die
bereits im Erläuterungsbericht zum MCAA enthalten sind26.
Für die Umsetzung des Projekts AIA gegenüber der EU wie auch ausgewählten anderen Staaten gestützt auf das MCAA benötigt die ESTV in den Jahren 2015-2017 fünf Vollzeitstellen. Für die Entwicklung eines EDV-Systems fallen bis zur Inbetriebnahme Anfang 2018 Sachmittel von rund 7,5 Millionen
Franken an. Ab 2018 werden für den laufenden Betrieb jährlich schätzungsweise 3 Millionen Franken
benötigt. Die konkret benötigten Ressourcen ab dem Jahr 2016 werden im Rahmen der Gesamtbeurteilungen Ressourcen im Personal- beziehungsweise Informatikbereich 2015 beantragt. Für die Finanzierung der zusätzlich benötigten Mittel im Jahr 2015 ist ein Nachtragsbegehren nicht auszuschliessen. Die für den laufenden Betrieb ab 2018 benötigten Personal- und Sachausgaben werden mit dem
Inkraftsetzungsbeschluss zum AIA Gesetz im Laufe des Jahres 2016 anbegehrt werden, da der konkrete Bedarf für den Betrieb des AIA zu diesem Zeitpunkt gezielter abgeschätzt werden kann.
Die für das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU sowie für die beiden Quellensteuerabkommen mit
dem Vereinigten Königreich und mit Österreich eingesetzten personellen Ressourcen werden im Lauf
der nächsten Jahre grundsätzlich freigesetzt.
Die Umsetzung des AIA-Standards führt auch bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu personellen
und informatikbezogenen Mehrkosten von schätzungsweise mehreren Millionen Franken. Die Informatiksysteme müssen angepasst werden, um die neu erhaltenen Daten zu integrieren, und Letztere
müssen ausgewertet werden. Dies kann auch zu Mehraufwendungen infolge von Nachbesteuerungsverfahren führen.
7.2
Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Der Übergang zum AIA ist einer der Faktoren – zusammen mit der Umsetzung der von den G-20Staaten angestossenen globalen Regulierungsagenda, vermehrten Schwierigkeiten beim Marktzutritt
für Schweizer Anbieter im Ausland sowie sinkenden Erträgen im Tiefzinsumfeld –, die eine grundlegende Überprüfung der Geschäftsmodelle der Schweizer Finanzdienstleister in Gang gebracht haben.
Von der Einführung des AIA sind diejenigen Finanzinstitute direkt betroffen, die Kundenvermögen aus
der EU in der Schweiz verwalten und deshalb die für die Umsetzung des AIA nötigen Prozesse einführen müssen. Auch ist ein Einfluss auf die Höhe der in der Schweiz verwalteten Vermögen möglich,
wenn Kundinnen und Kunden aus der EU ihre Vermögenswerte ins Ausland verschieben oder diese
zur Steuerbegleichung verwenden.
Der Prozess der Transition hat in der Schweiz vor einiger Zeit begonnen, und es ist anzunehmen,
dass die entsprechenden Erwartungen bereits gebildet sind: Mit der im Dezember 2009 verabschiedeten und im Februar 2012 konkretisierten Weissgeldstrategie hatte der Bundesrat den Prozess zur
Steuertransparenz eingeleitet. Die Schweiz hat in diesem Rahmen am 1. Januar 2013 je ein Quellensteuerabkommen mit Österreich und dem Vereinigten Königreich in Kraft gesetzt. Bereits seit 2005 ist
zudem das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU in Kraft, das freiwillige Meldungen erlaubt. Das
Änderungsprotokoll, das Gegenstand dieser Vorlage ist, sieht einen Systemwechsel zum AIA vor. Insofern dürfte der Effekt des AIA auf die Finanzbranche und auch auf die Volkswirtschaft zwar spürbar
26
Erläuternder Bericht zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, S. 51-54.
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sein, aber nicht abrupt ausfallen. Die ökonomischen Auswirkungen des AIA sind zudem im Kontext
der weiteren regulatorischen und wirtschaftlichen Herausforderungen an die Finanzbranche zu sehen.
Der hauptsächliche Nutzen für die Schweiz bei der Einführung des AIA-Standards mit der EU dürfte
die Verbesserung der Reputation ihres Finanzplatzes sein. Der einheitliche globale AIA-Standard gegenüber der EU stärkt zudem die Rechtssicherheit für die im internationalen Geschäft tätigen Finanzinstitute und ermöglicht die Umsetzung einheitlicher Anforderungen gegenüber den verschiedenen
Staaten. Demgegenüber entstehen während der Einführungsphase bei den betroffenen Finanzinstituten Zusatzkosten. Umsetzungskosten ergeben sich primär aus den juristischen und technischen Vorbereitungsarbeiten (z.B. Due Diligence, Personalschulungen, Informationsarbeiten), im Infrastrukturbereich (vor allem Informatiksysteme), im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Aufbereitung, dem
Austausch und der Qualitätssicherung der Daten sowie den hierfür nötigen Personalkosten. Die Branche schätzt, dass die Einführung des AIA auf globaler Ebene den Bankensektor insgesamt zwischen
300 und 600 Millionen Franken kosten könnte, respektive zwischen 3 und 15 Millionen Franken pro
Institut. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auf die von den Finanzinstituten für die Quellensteuerabkommen mit Österreich und dem Vereinigten Königreich sowie die für das Zinsbesteuerungsabkommen eingeführten Prozesse und das damit verbundene Knowhow abgestellt werden kann, was die zu
erwartenden Kosten der Umsetzung etwas mindert. Die Banken gehen dennoch davon aus, dass die
Mehrkosten wesentlich sein werden, da die Synergien mit bestehenden Systemen eher theoretischer
Natur seien. Allgemein gilt es zu berücksichtigen, dass die mit der Einführung des AIA verbundenen
Kosten auch bei Finanzinstituten in den EU-Staaten anfallen werden oder bereits angefallen sind.
Langfristig sind sowohl die Fixkosten als auch die laufenden Kosten für Schweizer Finanzinstitute begrenzt, wenn es gelingt, auf einen einheitlichen globalen Standard abzustellen.
Insgesamt haben sich 93 Staaten (darunter wichtige konkurrierende Finanzplätze der Schweiz wie Luxemburg und Singapur) zum Austausch von Informationen nach dem AIA-Standard verpflichtet (58
Länder ab 2017, 35 Länder – darunter auch die Schweiz – ab 2018). Damit sind zwischen diesen
Staaten keine massiven Vermögensverlagerungen zu erwarten. Die Gewährleistung eines Level
Playing Field, d.h. gleicher Voraussetzungen für alle Partnerstaaten, und die zeitlich abgestimmte Einführung des AIA-Standards sind zentrale Voraussetzungen, um sicherzustellen, dass es kurz- bis mittelfristig nicht zu Vermögensverschiebungen in Staaten ohne AIA kommen wird. Insofern als die wichtigsten konkurrierenden Finanzplätze den AIA-Standard gegenüber der EU gleichzeitig wie die
Schweiz übernehmen, können relative Wettbewerbsnachteile für Schweizer Anbieter von Finanzdienstleistungen vermieden werden. Damit gewinnen zugleich wichtige positive Wettbewerbsfaktoren
der Schweiz, wie z.B. die politische Stabilität, das Humankapital und die Infrastruktur, in Zukunft an
Bedeutung. Kurzfristig kann die Umsetzung des AIA in der Schweiz relativ hohe Umsetzungskosten
für die betroffenen Finanzinstitute mit sich bringen. Diese Entwicklungen sowie auch der verschärfte
Wettbewerb unter den Banken dürften die Überprüfung der Geschäftsmodelle im Vermögensverwaltungsgeschäft beschleunigen und könnten Strukturanpassungen nach sich ziehen. Die anfallenden
Kosten des AIA sind letztlich abzuwägen gegen eine dauerhaft zu erwartende Stärkung der Standortfaktoren (u.a. Reputation, Rechtssicherheit).
7.3
Steuerliche Auswirkungen
Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Effekten der Meldungen der
Schweiz zugunsten der ausländischen Steuerbehörden und den Meldungen, die der schweizerische
Fiskus basierend auf der reziproken Wirkung von den EU-Mitgliedstaaten erhalten wird.
Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind aus den folgenden Gründen Mindereinnahmen
bei Bund und Kantonen möglich:
-
Die Finanzinstitute können die mit der Umsetzung des AIA verbundenen Kosten als Aufwand
von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abziehen. Auch tiefere Margen und ein allfälliger Rückgang der verwalteten Kundenvermögen als Folge des AIA reduzieren die Gewinne des Finanzsektors, was direkt die Gewinnsteuererträge und indirekt, über eine allfällige
Abnahme der Beschäftigung und tendenziell tiefere Saläre, auch die Erträge der Einkommenssteuer vermindert.
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-
-
Mindereinnahmen können auch bei der Verrechnungssteuer auf Anlageportfolios ausländischer Kundinnen und Kunden entstehen. Diese dürften jedoch kaum ins Gewicht fallen, da
namentlich steuerunehrliche Kundinnen und Kunden einen hohen Anreiz haben, verrechnungssteuerbelastete Anlagen zu vermeiden.
Durch die Ablösung des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EU sowie der Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich fallen die Entgelte bzw. Bezugsprovisionen aus diesen Abkommen weg. Es handelt sich um rund 125 Millionen Franken
(2014) aus dem Zinsbesteuerungsabkommen und um rund 750 000 Franken (2013) aus den
Quellensteuerabkommen.
Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und
Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen bei
Zahlstellen in EU-Mitgliedstaaten. Konkret kann sich das Mehreinnahmenpotenzial wie folgt realisieren:
-
-
-
Unversteuerte Vermögenswerte können unter Umständen aufgrund der ausländischen Meldungen aufgedeckt werden. Im Nachsteuerverfahren resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer, Verzugszins und Busse). Das regularisierte Vermögen generiert
danach in den Folgejahren permanente Mehreinnahmen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer.
Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer (straflosen) Selbstanzeige motivieren. Es resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche
Nachsteuer und Verzugszins; im Wiederholungsfall zusätzlich reduzierte Busse) sowie permanente Mehreinnahmen aus dem regularisierten Vermögen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer.
Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer Repatriierung der Vermögenswerte in die Schweiz bewegen. Dies erhöht die Wertschöpfung in der
inländischen Vermögensverwaltung, was auf indirektem Weg zusätzliche Gewinn- und Einkommenssteuern generiert.
Eine Schätzung der steuerlichen Minder- und Mehreinnahmen in Folge der Einführung des AIA kann
nicht vorgenommen werden. Es fehlen Angaben zu verschiedenen Parametern, welche die Höhe dieser Minder- und Mehreinahmen beeinflussen, insbesondere zur Anzahl Partnerstaaten, mit denen der
AIA aktiviert wird, zum Zeitpunkt der Aktivierung, zur Anzahl betroffener Kundinnen und Kunden und
deren Verhalten im Vorfeld zur Einführung des AIA, sowie zur Höhe der bisher unversteuerten Vermögen von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen bei ausländischen Zahlstellen.
8
Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage wird in der Legislaturplanung 2011–2015 nicht erwähnt. Das AIA-Abkommen mit der EU
entspricht jedoch dem Ziel 3 der Legislaturplanung: „Stabilität und Standortattraktivität des Finanzplatzes sind gewährleistet“. Gemäss diesem Ziel sind Massnahmen zu treffen, die das Vertrauen in den
Schweizer Finanzplatz wiederherstellen, diesen in Einklang mit den Regeln der Steuerkonformität
bringen und seine Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten. Das vorliegende AIA-Abkommen mit der EU
steht auch mit dem Ziel 9 in Einklang („Das Verhältnis der Schweiz zur EU ist gestärkt“). Die Schweiz
und die EU verstärken ihre Zusammenarbeit im Steuerbereich und leisten dadurch einen wichtigen
Beitrag zur Verhinderung von Steuerhinterziehung.
9
Rechtliche Aspekte
9.1
Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Änderungsprotokolls basiert auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)27, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich
27
SR 101
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der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die
Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist
durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Art. 7a, Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199728). Beim Änderungsprotokoll
handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, wobei für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Für die Genehmigung ist somit die Bundesversammlung zuständig. Dasselbe gilt für die Ermächtigung zum Abschluss der Vereinbarungen über die Aufhebung der bestehenden Quellensteuerabkommen.
Das Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 173 Abs. 2 BV.
9.2
Referendum
Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200229 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als
rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt,
Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage
von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das Änderungsprotokoll mit der EU enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und seine Umsetzung erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Änderungsprotokolls ist deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
9.3
Erlassform
Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrages dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages
dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen (Art. 141a Abs. 2 BV). Der Bundesrat beantragt
daher, das Bundesgesetz über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember
2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung in den
Beschluss zur Genehmigung des Abkommens zu integrieren.
28
29
SR 172.010
SR 171.10
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33/33
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt
(https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/bundesblatt.html)veröffentlicht wird.
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung eines Protokolls
zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen
der Schweiz und der EU
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ... 2,
beschliesst:
Art. 1
1
Das Protokoll vom 27. Mai 20153 zur Änderung des Abkommens vom 26. Oktober
20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind,
wird genehmigt.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren und Vereinbarungen
über die Aufhebung der Abkommen abzuschliessen, die im Anhang zum Bundesgesetz vom 15. Juni 20125 über die internationale Quellenbesteuerung aufgeführt sind.
Art. 2
Das Bundesgesetz über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 BV).
1
2
3
4
5
SR 101
BBl ...
BBl …
SR 0.641.926.81
SR 672.4, AS 2013 27
2012-3149
1
Anhang
(Art. 2)
Entwurf
Bundesgesetz
über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17.
Dezember 2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012
über die internationale Quellenbesteuerung
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung6,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom …7,
beschliesst:
Art. 1
Aufhebung von Bundesgesetzen
Der Bundesrat hebt das Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 20048 (ZBstG)
und das Bundesgesetz vom 15. Juni 20129 über die internationale Quellenbesteuerung
(IQG) auf, sobald die damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nach Aufhebung der Abkommen, auf die diese
Gesetze Anwendung finden.
Art. 2
Weitergeltung von Schweige- und Geheimhaltungspflichten
Die Schweige- und Geheimhaltungspflichten, die sich aus Artikel 10 ZBstG und Artikel 39 IQG ergeben, bleiben nach Aufhebung dieser Gesetze bestehen.
Art. 3
Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
6
7
8
9
2
SR 101
BBl .....
SR 641.91, AS 2005 2558, 2006 2197, 2013 231
SR 672.4, AS 2013 27
ÄNDERUNGSPROTOKOLL
ZU DEM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ÜBER REGELUNGEN,
DIE DEN IN DER RICHTLINIE 2003/48/EG DES RATES
IM BEREICH DER BESTEUERUNG VON ZINSERTRÄGEN
FESTGELEGTEN REGELUNGEN GLEICHWERTIG SIND
AMP/CH/EU/de 1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden als „Schweiz“ bezeichnet,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION
im Folgenden beide als „VERTRAGSPARTEI“ oder beide zusammen als
„VERTRAGSPARTEIEN“ bezeichnet,
IM HINBLICK auf die Anwendung des OECD-Standards für den automatischen
Informationsaustausch über Finanzkonten (im Folgenden „globaler Standard“) im Rahmen einer
Zusammenarbeit, die den legitimen Interessen beider VERTRAGSPARTEIEN Rechnung trägt,
IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN seit langem enge Beziehungen im
Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen, insbesondere bei der Anwendung von
Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen1 festgelegten Regelungen gleichwertig sind, unterhalten und von dem Wunsch geleitet
sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser
Beziehungen zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN von dem Wunsch geleitet sind, eine
Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
auf der Grundlage eines gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs vorbehaltlich
bestimmter Vertraulichkeitsvorschriften und sonstiger Schutzvorkehrungen, unter anderem der
Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen,
1
ABl. EU L 157 vom 26.6.2003, S. 38.
AMP/CH/EU/de 2
IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG
des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
(im Folgenden "Abkommen"), der in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses
Änderungsprotokoll vorsieht, dass der Informationsaustausch auf Ersuchen auf Handlungen
beschränkt ist, die als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen, an den OECDStandard für Steuertransparenz und steuerlichen Informationsaustausch angepasst werden sollte,
IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN ihre Datenschutzgesetze und ihre
Datenschutzpraxis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden werden, die nach
Maßgabe des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung
ausgetauscht werden, und sich verpflichten, im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze
und dieser Praxis einander ohne übermäßige Verzögerung zu unterrichten,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten und die Schweiz i) geeignete Schutzvorkehrungen
getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen in der durch dieses
Änderungsprotokoll geänderten Fassung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und
ausschließlich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen
Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung
über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke
verwendet werden, und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen
(darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und
vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie
Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu
Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens in der durch dieses
Änderungsprotokoll geänderten Fassung),
AMP/CH/EU/de 3
IN DER ERWÄGUNG, dass mit den Kategorien meldender Finanzinstitute und meldepflichtiger
Konten, die von dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung
erfasst sind, die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden sollen, die Meldung zu
vermeiden, indem sie Vermögen auf Finanzinstitute verlagern oder in Finanzprodukte investieren,
die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll
geänderten Fassung fallen. Allerdings sollten einige Finanzinstitute und Konten, bei denen ein
geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Schwellenwerte aufgenommen werden,
da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene Finanzinstitute
aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten
nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch
Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen betreffen, um Situationen
Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst
Einkünfte oder Vermögenwerte darstellt, die Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind. Daher ist
die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens in der durch dieses
Änderungsprotokoll geänderten Fassung notwendig und verhältnismäßig, um den
Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Schweiz zu ermöglichen, die betreffenden
Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden
Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden–
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
AMP/CH/EU/de 4
ARTIKEL 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der
Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden
"Abkommen") wird wie Folgt geändert:
1.
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der
Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“;
2.
Die Artikel 1 bis 22 erhalten folgende Fassung:
„ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
(1)
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
a)
„Europäische Union“ die durch den Vertrag über die Europäische Union errichtete
Union und schließt die Gebiete ein, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union unter den dort festgelegten Bedingungen Anwendung findet.
AMP/CH/EU/de 5
b)
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
c)
„Schweiz“ das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wie es durch
deren Recht im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt ist.
d)
"ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN der SCHWEIZ" und "ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
der MITGLIEDSTAATEN" die in Anhang III unter Buchstabe a bzw. unter den
Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang III ist Bestandteil dieses
Abkommens. Die Liste der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN in Anhang III kann durch
einfache Mitteilung an die andere VERTRAGSPARTEI durch die Schweiz in Bezug
auf die unter Buchstabe a aufgeführte Behörde und durch die Europäische Union in
Bezug auf die anderen unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden geändert
werden.
e)
„MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT“ i) ein in einem Mitgliedstaat
ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS,
wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat befindet.
f)
„SCHWEIZERISCHES FINANZINSTITUT“ i) ein in der Schweiz ansässiges
FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS,
die sich außerhalb der Schweiz befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in
der Schweiz ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in der
Schweiz befindet.
AMP/CH/EU/de 6
g)
„MELDENDES FINANZINSTITUT“ je nach Zusammenhang ein
MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein SCHWEIZERISCHES
FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES
FINANZINSTITUT handelt.
h)
„MELDEPFLICHTIGES KONTO“ je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO oder ein SCHWEIZERISCHES
MELDEPFLICHTIGES KONTO, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat
beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde.
i)
„MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO“ ein von einem
MELDENDEN SCHWEIZERISCHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN
eines MITGLIEDSTAATS sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren
MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN eines Mitgliedstaats beherrscht wird.
j)
„SCHWEIZERISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO“ ein von einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO,
dessen Kontoinhaber eine oder mehrere SCHWEIZERISCHE MELDEPFLICHTIGE
PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren
SCHWEIZERISCHEN MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird.
k)
„PERSON EINES MITGLIEDSTAATS“ eine natürliche Person oder einen
RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN
SCHWEIZERISCHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig
identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person.
AMP/CH/EU/de 7
l)
„SCHWEIZERISCHE PERSON“ eine natürliche Person oder einen
RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN
MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung
der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in der Schweiz ansässig
identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person.
(2)
Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte großgeschriebene Ausdruck hat
die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der
Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehördenim Bereich der
Besteuerung2 oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das
Abkommen anwendet, und ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt,
wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung
übereinstimmt.
Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte
Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGEN
BEHÖRDEN eines MITGLIEDSTAATS und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der
SCHWEIZ sich nicht gemäß Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine
gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem
Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der
Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden
Mitgliedstaats und ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die
Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz)
geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem
sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
2
ABl. EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
AMP/CH/EU/de 8
ARTIKEL 2
Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN
(1)
Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfalts-
vorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DER SCHWEIZ und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der
MITGLIEDSTAATEN die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten
Informationen jährlich untereinander automatisch austauschen.
(2)
Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf
jedes SCHWEIZERISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall der Schweiz in
Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO:
a)
Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, Geburtsdatum und -ort
(bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die INHABER
DES KONTOS ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und
für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den
Anhängen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die
MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift,
Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN
PERSON;
b)
Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
c)
Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN
FINANZINSTITUTS;
AMP/CH/EU/de 9
d)
Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder RÜCKKAUFWERTS bei
RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen
geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise
Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
e)
bei VERWAHRKONTEN:
i)
Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und
Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto
vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Koto (oder in Bezug auf
das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten
Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
ii)
Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten
Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden
und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler,
Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig
war;
f)
bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des
Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt
oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
AMP/CH/EU/de 10
g)
bei allen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der
in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten
Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und
für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der
Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen
geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.
ARTIKEL 3
Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs
(1)
Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die
Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den
Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines
Mitgliedstaats oder der Schweiz) bestimmt werden.
(2)
Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten
Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.
(3)
Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am
…* unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen
auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen.
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 11
(4)
Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Artikel 2 beschriebenen
Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard
aus.
(5)
Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über ein oder mehrere
Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards.
ARTIKEL 4
Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens
Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS unterrichtet die ZUSTÄNDIGE
BEHÖRDE der SCHWEIZ und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ unterrichtet
die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS, wenn die erstgenannte
(unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu
einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat
oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die
unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht
zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um gegen die in der Unterrichtung
beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
AMP/CH/EU/de 12
ARTIKEL 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
(1)
Unbeschadet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen der Schweiz und
einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauscht die ZUSTÄNDIGE
BEHÖRDE der SCHWEIZ und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN eines MITGLIEDSTAATS
auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur
Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und
Bezeichnung, die für Rechnung der Schweiz und der Mitgliedstaaten oder ihrer politischen
Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden Mitgliedstaat
widerspricht.
(2)
Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie die Schweiz oder
einen Mitgliedstaat,
a)
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der
Verwaltungspraxis der Schweiz oder des Mitgliedstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren der Schweiz oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden
können;
AMP/CH/EU/de 13
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder
Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung
der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
(3)
Ersucht ein Mitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit diesem Artikel um
Erteilung von Informationen, so nutzt der ersuchte Staat (die Schweiz oder ein Mitgliedstaat)
zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsmaßnahmen, selbst wenn er die
Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nichtbenötigt. Die im vorstehenden Satz
enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind jedoch in
keinem Fall so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der
Informationen nur deshalb abzulehnen, nur weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen
Informationen hat.
(4)
Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er der Schweiz oder einem
Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im
Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder
Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
(5)
Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über die zu verwendenden
Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich
Verschlüsselungsstandards.
AMP/CH/EU/de 14
ARTIKEL 6
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
(1)
Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) nach diesem
Abkommenerhalten hat, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie
Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt hat, und
zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit dem
anwendbaren innerstaatlichen Recht und Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen
erteilenden Staat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts angegeben werden können.
(2)
Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden
(einschließlich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung über Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern des betreffenden
Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) oder mit der Aufsicht darüber befasst sind.
Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden und zwar
nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet
des Absatzes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im
Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen.
AMP/CH/EU/de 15
(3)
Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein
Mitgliedstaat oder die Schweiz)erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, sofern
diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staates (der Schweiz
beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen
und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE dieses Staates diese Verwendung genehmigt.
Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) einem anderen Staat (der
Schweiz beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem an einen dritten
Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der
ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen
stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen
Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung erteilt, können an die Schweiz weitergeleitet werden, sofern dies von
der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des MITGLIEDSTAATS, aus dem die Informationen
stammen, vorab genehmigt wurde.
(4)
Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ wird
die ANDERE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (der Schweiz beziehungsweise des betreffenden
Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes
Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und
ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten.
AMP/CH/EU/de 16
ARTIKEL 7
Konsultationen und Aussetzung des Abkommens
(1)
Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf,
so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ oder eines MITGLIEDSTAATS um
Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE der SCHWEIZ und einer oder
mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von MITGLIEDSTAATEN zur Ausarbeitung
geeigneter Maßnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird.
Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische
Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom
Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann
die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.
(2)
Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens
und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ den nach diesem
Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit der Schweiz beziehungsweise einem
bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE
BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes
umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der
Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens, die nicht fristgerechte
oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ sowie eine dem
Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder
Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise
AUSGENOMMENE KONTEN.
AMP/CH/EU/de 17
ARTIKEL 8
Änderungen
(1)
Die VERTRAGSPARTEIEN konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der
OECD der GLOBALE STANDARD in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder – falls die
VERTRAGSPARTEIEN dies als notwendig erachten – um das technische Funktionieren
dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen
und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach
Antragstellung durch eine VERTRAGSPARTEI oder in dringenden Fällen so schnell wie
möglich.
(2)
Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die VERTRAGSPARTEIEN
einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.
(3)
Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede
VERTRAGSPARTEI die andere VERTRAGSPARTEI über mögliche Entwicklungen, die das
ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören
auch einschlägige Abkommen zwischen einer VERTRAGSPARTEI und einem Drittstaat.
(4)
Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines
neuen Abkommens zwischen den VERTRAGSPARTEIEN geändert werden.
AMP/CH/EU/de 18
(5)
Hat eine VERTRAGSPARTEI eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen
Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens
entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen VERTRAGSPARTEI mit. Innerhalb eines
Monats nach der Mitteilung findet zwischen den VERTRAGSPARTEIEN ein
Konsultationsverfahren statt. Haben sich die VERTRAGSPARTEIEN im Rahmen des
Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses
Abkommens verständigt, so kann die VERTRAGSPARTEI, die die Änderung beantragt hat,
ungeachtet des Absatzes 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des
Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss
des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um
eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizuführen.
Eine von der OECD beschlossene Änderung des GLOBALEN STANDARDS gilt als von
einer VERTRAGSPARTEI umgesetzt, wenn
a)
in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Änderung in die Richtlinie 2011/16/EU des Rates
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
aufgenommen worden ist
b)
in Bezug auf die Schweiz die Änderung in ein Abkommen mit einem Drittstaat oder in
das innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist.
AMP/CH/EU/de 19
ARTIKEL 9
Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen
(1)
Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden
Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und
Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften
im Quellenstaat nicht besteuert, wenn
–
die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von
mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält und
–
die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat und die andere Gesellschaft in der Schweiz
steuerlich ansässig ist und
–
nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden
Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und
–
beide Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und beide die
Form einer Kapitalgesellschaft3 aufweisen.
3
Für die Schweiz umfasst der Begriff "Kapitalgesellschaft" die:
société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima;
société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a
responsabilità limitata;
société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita
per azioni.
AMP/CH/EU/de 20
(2)
Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhenden
Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und
Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen
Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn
–
diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine direkte Beteiligung von
mindestens 25 % miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten
Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von
mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält,
und
–
die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine
Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig
ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und
–
nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in
diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und keine der Betriebsstätten in diesem
Drittstaat gelegen ist und
–
alle Gesellschaften insbesondere in Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren ohne
Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und jede die Form einer
Kapitalgesellschaft4 aufweist.
4
Für die Schweiz umfasst der Begriff "Kapitalgesellschaft"die:
société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima;
société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a
responsabilità limitata;
société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita
per azioni.
AMP/CH/EU/de 21
(3)
Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den
Mitgliedstaaten, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden,
Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt.
ARTIKEL 10
Kündigung
Jede VERTRAGSPARTEI kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die
andere VERTRAGSPARTEI kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Notifikation folgt. Im
Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen
erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin Artikel 6 dieses
Abkommens.
ARTIKEL 11
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der in denen der Vertrag
über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
angewendetwerden, nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für die Schweiz
andererseits.";
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3.
Die Anhänge werden ersetzt wie folgt:
"ANHANG I
Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten
(„GEMEINSAMER MELDESTANDARD“)
ABSCHNITT I:
ALLGEMEINE MELDEPFLICHTEN
A. Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis E muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT
für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der
zuständigen Behörde seines Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) die folgenden
Informationen melden:
1.
Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz),
STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen
Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei
einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder
mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE
PERSONEN sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat, die Schweiz
oder ein anderer Staat) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des Rechtsträgers
sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz),
STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder
MELDEPFLICHTIGEN PERSON;
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2.
Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
3.
Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN
FINANZINSTITUTS;
4.
Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder Rückkaufwerts bei
RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten
Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums
aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
5.
bei VERWAHRKONTEN:
a)
Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und
Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen
Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im
Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder
dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
b)
Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von
FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten
Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und
für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler,
Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;
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6.
bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des
Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder
dem Konto gutgeschrieben wurden, und
7.
bei allen anderen Konten, die nicht unter Unterabschnitt A Nummer 5 oder 6 fallen, der
Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines
anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm
gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist,
einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder
eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.
B. In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge
lauten.
C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die
BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese
STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in
den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten ist und nicht nach
innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Union von
diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES
FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um
bei BESTEHENDEN KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das
Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem
BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, zu
beschaffen.
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D. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht zu melden, wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat, der Schweiz oder
einem anderen Ansässigkeitsstaat keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER
ausgegeben wird.
E. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei
denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu
beschaffen und zu melden und er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des
MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar.
ABSCHNITT II:
ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN
A. Ein Konto gilt ab dem Tag als MELDEPFLICHTIGES KONTO, an dem es nach den
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches
identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in
Bezug auf ein MELDEPFLICHTIGES KONTO jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet
werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
B. Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines
anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.
C. Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss
der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der
mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.
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D. Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN
gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des
innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die
Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den MELDENDEN
FINANZINSTITUTEN liegt.
E. Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN
gestatten, die für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf
BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die für KONTEN VON HOHEM WERT
geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf KONTEN VON
GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat oder die Schweiz die
Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für
BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung.
ABSCHNITT III:
SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN
unter den BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.
A. Nicht ÜBERPRÜFUNGS-, IDENTIFIZIERUNGS- ODER MELDEPFLICHTIGE
KONTEN. Ein BESTEHENDES KONTO EINER NATÜRLICHEN PERSON, bei dem es
sich um einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG handelt, muss nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet
werden, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern tatsächlich den Verkauf solcher VERTRÄGE
durch das MELDENDE FINANZINSTITUT an im MELDEPFLICHTIGEN STAAT
ansässige Personen.
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B. KONTEN VON GERINGEREM WERT. Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN
VON GERINGEREM WERT.
1.
Hausanschrift. Liegt dem MELDENDEN FINANZINSTITUT anhand der erfassten
BELEGE eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die KONTOINHABER ist,
kann das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Person zur Feststellung, ob sie eine
MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, als in dem Staat (Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem
anderen Staat) steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.
2.
Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das MELDENDE
FINANZINSTITUT hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die
KONTOINHABER ist, nicht auf erfasste BELEGE nach Unterabschnitt B Nummer 1, muss
das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende
Indizien überprüfen und Unterabschnitt B Nummern 3 bis 6 anwenden:
a)
Identifizierung des KONTOINHABERS als Ansässiger eines MELDEPFLICHTIGEN
STAATES,
b)
aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfachanschrift) in einem
MELDEPFLICHTIGEN STAAT,
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c)
eine oder mehrere Telefonnummern in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT und
keine Telefonnummer in der Schweiz oder je nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat
des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,
d)
Dauerauftrag (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in
einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto,
e)
aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT
erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder
f)
ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN
STAAT, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT keine andere Anschrift des
KONTOINHABERS vorliegt.
3.
Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von Unterabschnitt B
Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der
Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet
werden können oder das Konto zu einem KONTO VON HOHEM WERT wird.
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4.
Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne von Unterabschnitt B
Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die
dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das
MELDENDE FINANZINSTITUT den KONTOINHABER als steuerlich ansässige Person in
jedem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei
denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in
jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
5.
Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift
und keine andere Anschrift und keine der unter Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a
bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE
FINANZINSTITUT in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C
Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom
KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen, um die steuerliche(n)
Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Wird bei der Suche in
Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder
BELEGE zu beschaffen erfolglos, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto je
nach Zusammenhang der zuständige Behörde ihres Mitgliedstaats oder der Schweiz als nicht
dokumentiertes Konto melden.
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6.
Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 muss ein
MELDENDES FINANZINSTITUT einen KONTOINHABER in den folgenden Fällen nicht
als in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Person betrachten:
a)
Die Daten des KONTOINHABERS enthalten eine aktuelle Post- oder Haus-anschrift in
dem MELDEPFLICHTIGEN STAAT, eine oder mehrere Telefonnummern in dem
MELDEPFLICHTIGEN STAAT (und keine Telefonnummer in der Schweiz oder je
nach Zusammenhang in dem Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS)
oder einen Dauerauftrag (bei FINANZKONTEN mit Ausnahme von Einlagenkonten)
für Überweisungen auf ein in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT geführtes Konto
und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente
oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
i)
eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en)
(einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), die nicht meldepflichtige
Staaten umfassen, und
ii)
BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.
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b)
Die Daten des KONTOINHABERS beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit
Anschrift in dem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder
Zeichnungsberechtigung und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die
nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
i)
eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en)
(einen Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), die nicht
MELDEPFLICHTIGE STAATEN umfassen, oder
ii)
BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.
C. ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN für KONTEN VON HOHEM WERT.
Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für KONTEN VON HOHEM
WERT.
1.
Suche in elektronischen Datensätzen. In Bezug auf KONTEN VON HOHEM WERT
muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die
in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.
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2.
Suche in Papierunterlagen. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des
MELDENDEN FINANZINSTITUTS Felder für alle unter Unterabschnitt C Nummer 3
genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen
erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst,
so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei KONTEN VON HOHEM WERT auch die
aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die
folgenden kontobezogenen, vom MELDENDEN FINANZINSTITUT innerhalb der letzten
fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien
überprüfen:
a)
die neuesten für dieses Konto erfassten BELEGE,
b)
den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten
Kontoeröffnungsunterlagen,
c)
die neuesten vom MELDENDEN FINANZINSTITUT aufgrund von VERFAHREN
ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder für sonstige
aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,
d)
derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und
e)
derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei
EINLAGENKONTEN).
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3.
Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen. Ein
MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2
beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch
durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:
a)
den Ansässigkeitsstatus des KONTOINHABERS,
b)
die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte Haus- und
Postanschrift des KONTOINHABERS,
c)
gegebenenfalls die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte(n)
Telefonnummer(n) des KONTOINHABERS,
d)
im Fall von FINANZKONTEN, bei denen es sich nicht um EINLAGENKONTEN
handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein
anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen
Zweigniederlassung des MELDENDEN FINANZINSTITUTS oder einem anderen
FINANZINSTITUT),
e)
Angaben dazu, ob für den KONTOINHABER aktuell ein Postlagerungsauftrag oder
eine c/o-Anschrift vorliegt, und
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f)
Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.
4.
Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten. Zusätzlich
zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Unterabschnitt C
Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT das einem
Kundenbetreuer zugewiesene KONTO VON HOHEM WERT (einschließlich der mit diesem
KONTO VON HOHEM WERT zusammengefassten FINANZKONTEN) als
MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt
ist, dass der KONTOINHABER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.
5.
Folgen der Feststellung von Indizien.
a)
Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von
KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2
aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C
Nummer 4 als Konto einer MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine
weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die
dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.
b)
Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von
KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2
Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung der Gegebenheiten
ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so
muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden
MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als
MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die
Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt
genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
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c)
Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von
KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift
festgestellt und werden keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B
Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER
festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT vom KONTOINHABER eine
Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des
KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT keine
Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, muss es das Konto der ZUSTÄNDIGEN
BEHÖRDE seines MITGLIEDSTAATS oder je nach Zusammenhang der SCHWEIZ
als nicht dokumentiertes Konto melden.
6.
Bei einem BESTEHENDEN KONTO einer NATÜRLICHEN PERSON, das zum
31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls
kein KONTO VON HOHEM WERT ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden
Kalenderjahrs jedoch ein KONTO VON HOHEM WERT ist, muss das MELDENDE
FINANZINSTITUT die in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten
Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das
Konto ein KONTO VON HOHEM WERT wird, folgenden Kalenderjahrs abschließen. Wird
das Konto aufgrund dieser Überprüfung als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert, so
muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die erforderlichen kontobezogenen
Informationen für das Jahr, in dem das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO
identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der KONTOINHABER
ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
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7.
Führt ein MELDENDES FINANZINSTITUT die in Unterabschnitt C genannten
erweiterten Überprüfungsverfahren für ein KONTO VON HOHEM WERT durch, so ist es in
den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe KONTO VON HOHEM WERT diese
Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach
Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das
MELDENDE FINANZINSTITUT diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das
Konto nicht mehr undokumentiert ist.
8.
Tritt bei einem KONTO VON HOHEM WERT eine Änderung der Gegebenheiten ein,
die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene
Indizien zugeordnet wird, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden
MELDEPFLICHTIGEN STAAT, für den ein Indiz festgestellt wird, als
MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die
Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten
Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
9.
Ein MELDENDES FINANZINSTITUT muss Verfahren einrichten, mit denen
sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto
erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der
KONTOINHABER eine neue Postanschrift in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT hat, so
muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die neue Anschrift als eine Änderung der
Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B
Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom
KONTOINHABER zu beschaffen.
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D. Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN VON HOHEM WERT natürlicher
Personen muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des am …* unterzeichneten
Änderungsprotokolls abgeschlossen sei. Die Überprüfung von BESTEHENDEN KONTEN
VON GERINGEREM WERT natürlicher Personen muss innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten des am … * unterzeichneten Änderungsprotokolls abgeschlossen sein.
E. Ein BESTEHENDES KONTO einer NATÜRLICHEN PERSON, das nach diesem
Abschnitt als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren
als MELDEPFLICHTIGES KONTO, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine
MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.
ABSCHNITT IV:
SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN
unter den NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.
A. Bei NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN muss das MELDENDE
FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der
Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand deren das MELDENDE
FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS feststellen
kann, und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN
FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der
aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)
erfassten Unterlagen, bestätigen.
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
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B. Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der KONTOINHABER in einem
meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT
das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten und die Selbstauskunft auch die
STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des KONTOINHABERS in dem
MELDEPFLICHTIGEN STAAT (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das
Geburtsdatum enthalten.
C. Tritt bei einem NEUKONTO einer NATÜRLICHEN PERSON eine Änderung der
Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder
bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder
unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und
muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des
KONTOINHABERS hervorgeht beziehungsweise hervorgehen.
ABSCHNITT V:
SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN
unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
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A. Nicht ÜBERPRÜFUNGS-, IDENTIFIZIERUNGS- oder MELDEPFLICHTIGE KONTEN
von RECHTSTRÄGERN. Sofern sich das MELDENDE FINANZINSTITUT nicht entweder
für alle BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN oder jeweils für eine
eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss EIN
BESTEHENDES KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, das zum 31. Dezember des Jahres
vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo
oder -wert von höchstens 250 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines
Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens
250 000 USD aufweist, nicht als MELDEPFLICHTIGES KONTO überprüft, identifiziert
oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines
darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.
B. ÜBERPRÜFUNGSPFLICHTIGE KONTEN von RECHTSTRÄGERN. EIN
BESTEHENDES KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, das zum 31. Dezember des Jahres
vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo
oder -wert von mehr als 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats
oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von mehr als 250 000 USD aufweist, und
ein BESTEHENDES KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, dessen Gesamtkontosaldo oder wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …*unterzeichneten
Änderungsprotokolls diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden
Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D
festgelegten Verfahren überprüft werden.
*
ABl.: Bitte Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
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C. MELDEPFLICHTIGE KONTEN von RECHTSTRÄGERN. Von den in Unterabschnitt B
beschriebenen bestehenden Konten von RECHTSTRÄGERN gelten nur diejenigen Konten
als MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die von einem oder mehreren RECHTSTRÄGERN
gehalten werden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, oder von PASSIVEN NFEs
mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE
PERSONEN sind.
D. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN von
RECHTSTRÄGERN. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN
KONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die
folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder
mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder
mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind,
gehalten wird:
1.
Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.
a)
Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung
verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR
BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf
Hinweise, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT
ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in
einem Mitgliedstaat als Hinweis, dass der KONTOINHABER in einem
MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist.
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b)
Weisen die Informationen darauf hin, dass der KONTOINHABER in einem
MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE
FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei
denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft vom KONTOINHABER eine
Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich
verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem
KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt.
2.
Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren
BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE
PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines BESTEHENDEN KONTOS
EINES RECHTSTRÄGERS (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine
MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen,
ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren
BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE
PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines
PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als
MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das
MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt D Nummer 2 Buchstaben a bis c
aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
a)
Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob
der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss das MELDENDE
FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines
Status beschaffen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von
in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer
Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein aktiver NFE ist oder ein anderes
FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6
Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht
um ein FINANZINSTITUT eines TEILNEHMENDEN STAATES handelt.
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b)
Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur
Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann
sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR
BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten
Informationen verlassen.
c)
Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine
MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE
PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich
ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf Folgendes verlassen:
i)
bei einem BESTEHENDEN KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, dessen
Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert
1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der
Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt, auf
die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE
(AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen oder
ii)
auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser
BEHERRSCHENDEN PERSON aus dem Staat/den Staaten (ein Mitgliedstaat,
die Schweiz oder andere Staaten), in dem/denen die BEHERRSCHENDE
PERSON steuerlich ansässig ist.
AMP/CH/EU/de 43
E. Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für BESTEHENDE KONTEN VON
RECHTSTRÄGERN.
1.
Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, die zum
31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am … * unterzeichneten Änderungsprotokolls
einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 USD oder einen auf die
Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von
mehr als 250 000 USD aufweisen, muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Protokolls abgeschlossen sein.
2.
Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, deren
Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …*
unterzeichneten Änderungsprotokolls 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines
Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht
übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss
innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen
Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.
3.
Tritt bei einem BESTEHENDEN KONTO EINES RECHTSTRÄGERS eine Änderung
der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist
oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen
nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in
Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 44
ABSCHNITT VI:
SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN
unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN VON
RECHTSTRÄGERN. Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein
MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um
festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN
oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die
MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:
1.
Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.
a)
Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein
kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n)
Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS ermitteln kann, sowie Bestätigung der
Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT
bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von
VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten
Unterlagen. Erklärt der RECHTSTRÄGER, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor,
so kann sich das MELDENDE FINANZINSTITUT zur Bestimmung der Ansässigkeit
des KONTOINHABERS auf die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS
verlassen.
AMP/CH/EU/de 45
b)
Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der KONTOINHABER in einem
MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE
FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei
denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT stellt anhand der in seinem Besitz
befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass
es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON in
Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt.
2.
Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren
BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE
PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines NEUKONTOS EINES
RECHTSTRÄGERS (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine
MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen,
ob der KONTOINHABER ein passiver NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN
PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt
es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine
MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu
betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter
Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils
geeignetsten Reihenfolge befolgen.
a)
Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob
der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss sich das MELDENDE
FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis
seines Status verlassen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand
von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in
vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder
ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A
Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es
sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt.
AMP/CH/EU/de 46
b)
Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur
Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann
sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR
BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten
Informationen verlassen.
c)
Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine
MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE
PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich
ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des
KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.
ABSCHNITT VII:
BESONDERE SORGFALTSVORSCHRIFTEN
Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten
die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
A. Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf
sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder
bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder
unglaubwürdig sind.
AMP/CH/EU/de 47
B. Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines
RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGS-VERTRÄGE. Ein
MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche
Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGENVERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGS-VERTRAGS, die eine
Todesfallleistung erhält, keine MELDE-PFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem
MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der
Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MELDENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN
VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine
MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT
erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des
Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT
tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine
MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die
Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten.
Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu gestatten, ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem
RÜCKKAUFS-FÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem
GRUPPENRENTENVER-SICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder
Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO zu behandeln, sofern
das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN
GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
a)
der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder der
GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG ist auf einen Arbeitgeber
ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber,
AMP/CH/EU/de 48
b)
die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil
entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen
im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und
c)
der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende
Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung
eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von
1 000 000 USD.
Der Ausdruck „RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG“
bedeutet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine
Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband,
eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen
sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser
Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den
Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und
Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.
Der Ausdruck „GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen
RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche
Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine
Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.
AMP/CH/EU/de 49
Vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten
der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option
in diesem Unterabschnitt Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die
Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren und leitet die
Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter . Jedwede Änderungen bei der
Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe
Weise mitgeteilt.
C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen
1.
Zusammenfassung von KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN. Für die Zwecke der
Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer natürlichen Person
muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN
RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als
die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die
FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder
STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine
Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der
Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird
jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des
gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 50
2.
Zusammenfassung von KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Für die Zwecke der
Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN eines
RECHTSTRÄGERS muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem
VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN berücksichtigen, jedoch
nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS
die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder
STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine
Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der
Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird
jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des
gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.
3.
Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer. Für die Zwecke der
Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer Person zur
Feststellung, ob es sich bei einem FINANZKONTO um ein Konto von hohem Wert handelt,
ist ein MELDENDES FINANZINSTITUT im Fall von Konten, bei denen einem
Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar
derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person
(außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten
zusammenzufassen.
4.
Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen. Alle US-Dollar-Beträge
oder auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Beträge
umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.
AMP/CH/EU/de 51
ABSCHNITT VIII:
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:
A. MELDENDES FINANZINSTITUT
1.
Der Ausdruck „MELDENDES FINANZINSTITUT“ bedeutet je nach Zusammenhang
ein mitgliedstaatliches FINANZINSTITUT oder ein schweizerisches FINANZINSTITUT, bei
dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt.
2.
Der Ausdruck „FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES“ bedeutet
i) ein in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht
Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses
TEILNEHMENDEN STAATES befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in
einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in
diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet.
3.
Der Ausdruck „FINANZINSTITUT“ bedeutet ein VERWAHRINSTITUT, ein
EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE
VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT.
AMP/CH/EU/de 52
4.
Der Ausdruck „VERWAHRINSTITUT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, dessen
Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung
FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS
besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren,
wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden
Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens
20 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i)
während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht
einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet,
oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher
Zeitraum kürzer ist.
5.
Der Ausdruck „EINLAGENINSTITUT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der im
Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen
entgegennimmt.
6.
Der Ausdruck „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,
a)
der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen
Kunden ausübt:
i)
Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel,
Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und
Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,
ii)
individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
AMP/CH/EU/de 53
iii)
sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN oder
Kapital im Auftrag Dritter;
oder
b)
dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von
FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der
RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es
sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE
VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6
Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.
Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter
Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die
Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage
von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben b zuzurechnen,
wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des
RECHTSTRÄGERS mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS
entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember
des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens
des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck
„INVESTMENTUNTERNEHMEN“ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich
aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um
einen AKTIVEN NFE handelt.
Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von
„FINANZINSTITUT“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen
gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“ – FATF) vereinbar
ist.
AMP/CH/EU/de 54
7.
Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am
Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den
Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft
oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige
Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum
Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps,
Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- ODER
RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte
und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen
an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- ODER
RENTENVERTRÄGEN. Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst keine nicht
fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.
8.
Der Ausdruck „SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT“ bedeutet
einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die
Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen
RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen
RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in
Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
B. NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT
1.
Der Ausdruck „NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT" bedeutet ein
FINANZINSTITUT, bei dem es sich um Folgendes handelt:
a)
einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE
ORGANISATION oder eine Zentralbank, außer bei Zahlungen, die aus einer
Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die
denen einer spezifizierten VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHRoder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen,
AMP/CH/EU/de 55
b)
einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG, einen
ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG, einen
PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, einer
INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK oder einen
QUALIFIZIERTEN KREDITKARTENANBIETER,
c)
einen sonstigen RECHTSTRÄGER, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur
Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie
die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten RECHTSTRÄGER
aufweist, nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT
gilt und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der
Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz gemeldet wurde
beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Europäischen Kommission mitgeteilt
wurde, sofern sein Status als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT dem Zweck
dieses Abkommens nicht entgegensteht,
d)
einen AUSGENOMMENEN ORGANISMUS FÜR DIE GEMEINSAME ANLAGEN
oder
e)
einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein MELDENDES FINANZINSTITUT
ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen
MELDEPFLICHTIGEN KONTEN des Trusts meldet.
AMP/CH/EU/de 56
2.
Der Ausdruck „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“ bedeutet die Regierung eines
Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines
Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel
auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine
Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum
eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates oder einer oder mehrerer
Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“). Diese
Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten RECHTSTRÄGERN und
Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates.
a)
Eine „wesentliche Instanz“ eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates
bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine
Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine
Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates
darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder
sonstigen Konten des Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates
gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine
wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in
seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder
Verwalter handelt.
b)
Ein beherrschter RECHTSTRÄGER bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der formal
vom Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat getrennt ist oder auf andere
Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern
i)
der RECHTSTRÄGER sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte
Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer
staatlicher Rechtsträger befindet,
AMP/CH/EU/de 57
ii)
die Nettoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS seinem eigenen Konto oder den
Konten eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER gutgeschrieben
werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt, und
iii)
die Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS bei seiner Auflösung einem oder
mehreren STAATLICHEN RECHTSTRÄGERN zufallen.
c)
Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um
die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die
Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt
werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet
der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die
Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen STAATLICHEN
RECHTSTRÄGER ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel
Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an
Privatpersonen erbracht werden.
3.
Der Ausdruck „INTERNATIONALE ORGANISATION“ bedeutet eine internationale
Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese
Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen
Organisation), i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, ii) die mit einem Mitgliedstaat,
der Schweiz oder einem anderen Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches
Abkommen geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
AMP/CH/EU/de 58
4.
Der Ausdruck „ZENTRALBANK“ bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher
Genehmigung neben der Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen
Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln
darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder
eines anderen Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum
des betreffenden Mitgliedstaats, der Schweiz oder des betreffenden anderen Staates stehen
kann.
5.
Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG“
bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie
Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für
erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von
ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds
a)
nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als fünf Prozent der
Vermögenswerte des Fonds hat,
b)
staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt
und
c)
mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
i)
der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der
Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender
Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz;
AMP/CH/EU/de 59
ii)
der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme
von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7
genannten Plänen oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten
Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;
iii)
Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter
Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen
werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in
Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in
Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten
übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder
iv)
die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener
Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers
begrenzt oder dürfen unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C
genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die
Währungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 USD oder einen auf die
Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im
Gegenwert von höchstens 50 000 USD betragen.
6.
Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG“
bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie
Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die
derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder
mehrerer Arbeitgeber sind,sofern
a)
weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind,
AMP/CH/EU/de 60
b)
ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um
INVESTMENTUNTERNEHMEN oder PASSIVE NFEs handelt,
c)
die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von
Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten
Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung
des Arbeitnehmers begrenzt werden,
d)
nicht im Gründungsstaat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) des Fonds ansässige
Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben
und
e)
der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden
übermittelt.
7.
Der Ausdruck „PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS,
einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK“ bedeutet
einen von einem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, einer INTERNATIONALEN
ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK errichteten Fonds zur Gewährung von
Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder
Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen
bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen
Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als
Gegenleistung für ihre dem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, der INTERNATIONALEN
ORGANISATION oder der ZENTRALBANK persönlich geleisteten Dienste gewährt
werden.
AMP/CH/EU/de 61
8.
Der Ausdruck „QUALIFIZIERTER KREDITKARTENANBIETER“ bedeutet ein
FINANZINSTITUT, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
a)
Das FINANZINSTITUT gilt nur als FINANZINSTITUT, weil es ein
Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung
leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung
nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird, und
b)
spätestens ab dem Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt
das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass
ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 USD oder eines auf die
Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert
von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines
Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen
zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung
von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.
Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im
Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der
Rückgabe von Waren ein.
9.
Der Ausdruck „AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME
ANLAGEN“ bedeutet ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für
gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem
Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder RECHTSTRÄGERN,
die keine MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, oder über diese gehalten werden, mit
Ausnahme eines PASSIVEN NFE mit BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die
MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 62
Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der
Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als
AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN, wenn der
Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern
a)
der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 31. Dezember 2015 des Jahres vor
Inkrafttreten des am …∗ unterzeichneten Änderungsprotokolls keine effektiven
Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,
b)
der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht,
c)
der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II bis VII aufgeführten
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen
Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger
Zahlung vorgelegt werden, und
d)
der Organismus für gemeinsame Anlagen über Maßnahmen und Verfahren verfügt, um
sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall
innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des am … * unterzeichneten
Änderungsprotokolls eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.
∗
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 63
C. FINANZKONTO
1.
Der Ausdruck „FINANZKONTO“ bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT
geführtes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und
a)
im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Eigen- und
Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT. Ungeachtet der vorstehenden
Bestimmung umfasst der Ausdruck „FINANZKONTO“ keine Eigen- und
Fremdkapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGER, der nur als
INVESTMENTUNTERNEHMEN gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder
Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, das bei einem anderen FINANZINSTITUT als
diesem RECHTSTRÄGER im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im
Auftrag dieses Kunden i) Anlageberatung erbringt oder ii) Vermögenswerte verwaltet,
b)
im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen
FINANZINSTITUTS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem
FINANZINSTITUT, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht
nach Abschnitt I eingeführt wurde, sowie
c)
von einem FINANZINSTITUT ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE
VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE, mit
Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren
sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder
Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es
sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handelt.
Der Ausdruck „FINANZKONTO“ umfasst keine Konten, bei denen es sich um
AUSGENOMMENE KONTEN handelt.
AMP/CH/EU/de 64
2.
Der Ausdruck „EINLAGENKONTO“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und
Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate,
Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT
im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt
werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch Beträge, die von einer
Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer
ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten
werden.
3.
Der Ausdruck „VERWAHRKONTO“ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen
VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), in dem
FINANZVERMÖGEN zugunsten eines Dritten verwahrt wird.
4.
Der Ausdruck „EIGENKAPITALBETEILIGUNG“ bedeutet im Fall einer
Personengesellschaft, die ein FINANZINSTITUT ist, entweder eine Kapital- oder eine
Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein
FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person
gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts
betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich
beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie
berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine
Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine
freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
5.
Der Ausdruck „VERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch
einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit
erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-,
Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
AMP/CH/EU/de 65
6.
Der Ausdruck „RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen Vertrag, bei
dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand
der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum
Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den
Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines
Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates), als
RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber
bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
7.
Der Ausdruck „RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet
einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag
zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT.
8.
Der Ausdruck „BARWERT“ bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der
Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne
Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den
Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag
als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der
vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck „BARWERT“ nicht einen aufgrund eines
VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:
a)
ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen
Lebensversicherungsvertrag verfügt,
b)
in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen
Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen
wirtschaftlichen Verlust,
AMP/CH/EU/de 66
c)
in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS
(nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder
RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS) bereits gezahlten Prämie (abzüglich
Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei
Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der
Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers
in Bezug auf die Vertragsprämie,
d)
in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines
Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem
VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C
Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, oder
e)
in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für
einen VERSICHERUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung,
sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste
vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.
9.
Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO“ bedeutet
a)
ein FINANZKONTO, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …*
unterzeichneten Änderungsprotokolls von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT
geführt wird.
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 67
b)
Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, den Ausdruck
„BESTEHENDES KONTO“ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS
ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn
i)
der KONTOINHABER auch Inhaber eines FINANZKONTOS bei dem
MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem verbundenen RECHTSTRÄGER
in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) wie das MELDENDE
FINANZINSTITUT ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C
Nummer 9 Buchstabe a ist;
ii)
das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der verbundene
RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz)
wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und
alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als
BESTEHENDE KONTEN nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke
der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in
Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder
Werts eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der
kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt;
iii)
das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das
den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)
unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das
FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR
BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter
Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und
AMP/CH/EU/de 68
iv)
die Eröffnung des FINANZKONTOS – außer für die Zwecke dieses
Abkommens – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter
Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert.
Vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten
der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option
unter diesem Buchstaben Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die
Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der
Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der
Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe
Weise mitgeteilt.
10.
Der Ausdruck „NEUKONTO “ bedeutet ein von einem MELDENDEN
FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das zum oder nach dem Inkrafttreten des am
…* unterzeichneten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES
KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt wird.
11.
Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ bedeutet ein
BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
12.
Der Ausdruck „NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ bedeutet ein
NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 69
13.
Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN“ bedeutet ein
BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.
14.
Der Ausdruck „KONTO VON GERINGEREM WERT“ bedeutet ein BESTEHENDES
KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens
1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz
lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres
vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls.
15.
Der Ausdruck „KONTO VON HOHEM WERT“ bedeutet ein BESTEHENDES
KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als
1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz
lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres
vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls.
16.
Der Ausdruck „NEUKONTO VON RECHTSTRÄGERN“ bedeutet ein NEUKONTO ,
dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.
17.
Der Ausdruck „ausgenommenes Konto“ bedeutet eines der folgenden Konten:
a)
ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i)
Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist
Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für
die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschließlich
Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 70
ii)
Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die
andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des
KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem
ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge
werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert).
iii)
In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die
Steuerbehörden.
iv)
Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität
oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser
Ereignisse Vorschusszinsen fällig.
v)
Entweder i) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf
die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im
Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt oder ii) für das Konto gilt eine
auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze von höchstens
1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der
Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD, wobei
in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die
Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.
Ein FINANZKONTO, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a Ziffer v
genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf
das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren
FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17
Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder
Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7
erfüllen, übertragen werden können.
AMP/CH/EU/de 71
b)
Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i)
Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die
Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse
gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die
Altersvorsorge der Aufsicht.
ii)
Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die
andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des
KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem
ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge
werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert).
iii)
Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in
Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise
Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen,
oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen
fällig.
iv)
Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die
Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im
Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die
Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII
Unterabschnitt C gelten.
AMP/CH/EU/de 72
Ein FINANZKONTO, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv
genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf
das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren
FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17
Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder
Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7
erfüllen, übertragen werden können.
c)
Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des
90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende
Voraussetzungen erfüllt:
i)
Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahrs des
Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich
regelmäßige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.
ii)
Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des
Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann.
iii)
Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme
einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten
Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und
Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher
Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen
vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen.
iv)
Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber.
AMP/CH/EU/de 73
d)
Ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu
diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen
enthalten.
e)
Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit
i)
einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;
ii)
einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder
beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen
erfüllt:
-
Das Konto wird ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer
zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen
Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert
oder mit FINANZVERMÖGEN, das im Zusammenhang mit dem Verkauf,
dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto
eingezahlt wird.
-
Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur
Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Ver-pflichtung
des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlich-keiten
beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur
Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem
Mietvertrag eingerichtet und genutzt.
-
Die Vermögenswerte des Kontos, einschließlich der daraus erzielten
Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des
Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten
des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf
andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser
Personen).
AMP/CH/EU/de 74
-
Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch
von FINANZVERMÖGEN eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches
Konto.
-
Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt
C Nummer 17 Buchstabe f.
iii)
einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS, das ein durch Immobilien
besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung
ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder
Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem
späteren Zeitpunkt oder
iv)
einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS ausschließlich zur Ermöglichung
der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt.
f)
Ein EINLAGENKONTO, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i)
Das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen
in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität
fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden
zurücküberwiesen wird.
AMP/CH/EU/de 75
ii)
Spätestens ab dem Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls
setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder
verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 USD
oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz
lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder
sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt,
dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen
die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII
Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen
nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch
Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
g)
Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur
Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie
die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a bis f beschriebenen Konten
aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als AUSGENOMMENES KONTO gilt
und – in Bezug auf die Mitgliedstaaten – in der Liste nach Artikel 8 Absatz 7a der
Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und der Schweiz gemeldet wurde
beziehungsweise – in Bezug auf die Schweiz – der Europäischen Kommission mitgeteilt
wurde, sofern sein Status als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieses
Abkommens nicht entgegensteht.
D. MELDEPFLICHTIGES KONTO
1.
Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGES KONTO“ bedeutet ein Konto, dessen Inhaber
eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der
von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird, sofern es
nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 76
2.
Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGE PERSON“ bedeutet eine PERSON EINES
MELDEPFLICHTIGEN STAATES, jedoch nicht i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien
regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) eine
Kapitalgesellschaft, die ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER einer Kapitalgesellschaft
nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) EINE
INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein
FINANZINSTITUT.
3.
Der Ausdruck „PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES“ bedeutet eine
natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der nach dem
Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines
Erblassers, der in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig war. In diesem Sinne gilt
ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine
Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als
in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
4.
Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGER STAAT“ bedeutet im Zusammenhang mit der
Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen die Schweiz in Bezug
auf einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Schweiz.
5.
Der Ausdruck „TEILNEHMENDER STAAT“ bedeutet in Bezug auf einen
Mitgliedstaat oder die Schweiz
a)
einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber der Schweiz oder
b)
die Schweiz in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber einem Mitgliedstaat oder
AMP/CH/EU/de 77
c)
einen anderen Staat, i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat
oder die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in
Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem
Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz veröffentlichten und der Schweiz
beziehungsweise der Europäischen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist,
d)
in Bezug auf die Mitgliedstaaten einen anderen Staat, i) mit dem die Europäische Union
ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I
genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von der Europäischen
Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.
6.
Der Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ bedeutet die natürlichen Personen,
die einen RECHTSTRÄGER beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck
den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die
Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die
den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist,
bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der
Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den
FATF-Empfehlungen vereinbar ist.
7.
Der Ausdruck „NFE“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der kein FINANZINSTITUT
ist.
8.
Der Ausdruck „PASSIVER NFE“ bedeutet i) einen NFE, der kein AKTIVER NFE ist,
oder ii) ein INVESTMENTUNTERNEHMEN nach Unterabschnitt A Nummer 6
Buchstabe b, das kein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES ist.
AMP/CH/EU/de 78
9.
Der Ausdruck „AKTIVER NFE“ bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien
erfüllt:
a)
Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr
oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als
50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs
oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind
Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden
sollen.
b)
Die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse
gehandelt oder der NFE ist ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines
RECHTSTRÄGERS, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse
gehandelt werden.
c)
Der NFE ist ein STAATLICHER RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE
ORGANISATION, eine ZENTRALBANK oder ein RECHTSTRÄGER, der im
Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.
d)
Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen)
Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine
andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausüben, sowie in der
Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit
der Ausnahme, dass ein RECHTSTRÄGER nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt,
wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel
ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte
Übernahmen („Leveraged-Buyout-Fonds“) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck
darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile
an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.
AMP/CH/EU/de 79
e)
Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft
betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes
Geschäft als das eines FINANZINSTITUTS zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach
dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE
folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.
f)
Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein FINANZINSTITUT und veräußert
derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht,
eine andere Tätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS fortzusetzen oder wieder
aufzunehmen.
g)
Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von
Transaktionen mit oder für VERBUNDENE RECHTSTRÄGER, die keine FINANZINSTITUTE sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für
RECHTSTRÄGER, die keine VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER sind, mit der
Maßgabe, dass der Konzern dieser VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER vorwiegend
eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausübt.
h)
Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:
i)
Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder
einem anderen Staat) ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke
errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem
Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) errichtet und betrieben und
ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband,
eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur
Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
AMP/CH/EU/de 80
ii)
Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem
anderen Staat) von der Einkommensteuer befreit.
iii)
Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte
an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
iv)
Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, der
Schweiz oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE
dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen
nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet oder zu deren Gunsten
verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der
gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung
für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom
NFE erworbenen Vermögensgegenstands.
v)
Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, der
Schweiz oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE
müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an
einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere gemeinnützige
Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des
NFE (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates) oder einer
seiner Gebietskörperschaften anheim.
AMP/CH/EU/de 81
E. Sonstige Begriffsbestimmungen
1.
Der Ausdruck „KONTOINHABER“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden
FINANZINSTITUT als Inhaber eines FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine
Person, die kein FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter,
Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen
Person ein FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als KONTOINHABER im Sinne dieses
Anhangs, stattdessen gilt die andere Person als KONTOINHABER. Im Fall eines
RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines
RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der KONTOINHABER jede Person, die
berechtigt ist, auf den BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern.
Kann niemand auf den BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so
ist der KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede
Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei
Fälligkeit eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines
RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäß einen
Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KONTOINHABER.
2.
Der Ausdruck „VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE
(AML/KYC)“ bedeutet die Verfahren eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur
Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses MELDENDE
FINANZINSTITUT unterliegt.
3.
Der Ausdruck „RECHTSTRÄGER“ bedeutet eine juristische Person oder ein
Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen
Trust oder eine Stiftung.
AMP/CH/EU/de 82
4.
Ein RECHTSTRÄGER ist ein „VERBUNDENER RECHTSTRÄGER“ eines anderen
Rechtsträgers, wenn einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht oder die
beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst
Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der
Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die
Möglichkeit, einen RECHTSTRÄGER als „verbundenen RECHTSTRÄGER“ eines anderen
Rechtsträgers zu bestimmen, wenn a) einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen
beherrscht, b) die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen oder c)
die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des
Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und
diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher INVESTMENTUNTERNEHMEN
einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an
mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS.
Vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten
der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option
unter dieser Nummer Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die
Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der
Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der
Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe
Weise mitgeteilt.
5.
Der Ausdruck „STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER“ bedeutet die
Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn
keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden).
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 83
6.
Der Ausdruck „BELEGE“ umfasst folgende Dokumente:
a)
eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle
(beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des
Staates (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates), in dem der
Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;
b)
bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle
(beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde)
ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und
normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;
c)
bei einem RECHTSTRÄGER ein von einer autorisierten staatlichen Stelle
(beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde)
ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des RECHTSTRÄGERS enthält
sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, der
Schweiz oder einen anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat
(Mitgliedstaat, die Schweiz oder einen anderen Staat), in dem der RECHTSTRÄGER
eingetragen oder gegründet wurde;
d)
einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen
Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.
AMP/CH/EU/de 84
In Bezug auf BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN hat jeder Mitgliedstaat
und die Schweiz die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu gestatten, als
Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER zu
verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems
ermittelt wurde, die das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen
Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER
GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu
Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das
FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem
MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass
diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck „standardisiertes
Branchenkodierungssystem“ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von
Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken
verwendet wird.
Vor Inkrafttreten des am …*unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten
der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von dieser
Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der
Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der
Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser
Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
*
ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 85
ABSCHNITT IX:
WIRKSAME UMSETZUNG
Jeder Mitgliedstaat und die Schweiz muss über entsprechende Vorschriften und
Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben
beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich
1.
Vorschriften zur Verhinderung, dass FINANZINSTITUTE, Personen oder Intermediäre
Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;
2.
Vorschriften, die MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur
Durchführung der obengenannten Melde- und Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und
herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung
dieser Dokumente;
3.
Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN FINANZINSTITUTE
die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines
MELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;
4.
Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den RECHTSTRÄGERN und
Konten, die nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE
beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Risiko
besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, sowie
5.
wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.
AMP/CH/EU/de 86
ANHANG II
Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten
1.
Änderung der Gegebenheiten
Eine „Änderung der Gegebenheiten“ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den
Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im
Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der
Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des
KONTOINHABERS (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung
eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem
mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die
Zusammenfassung von Konten gemäß Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1
bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des
KONTOINHABERS auswirkt.
Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III
Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt
eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN
FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE
(oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss
das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen
Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach
Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem,
welches Datum später ist – eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die
steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das
MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine
neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B
Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.
AMP/CH/EU/de 87
2.
Selbstauskunft bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN
Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES
FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines
PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft
entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.
AMP/CH/EU/de 88
3.
Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS
Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen
TEILNEHMENDEN STAAT „ansässig“, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats,
der Schweiz oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES untersteht (d. h. der
teilnehmende Staat kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im
Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat, der Schweiz
oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt
dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES und ist
somit ein mitgliedstaatliches FINANZINSTITUT, ein schweizerisches FINANZINSTITUT
oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES. Ein Trust, der
ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, der Schweiz
oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist) als der
Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen TEILNEHMENDEN
STAATES unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat,
der Schweiz oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ansässig sind, es sei denn, der
Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung
des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte
MELDEPFLICHTIGE KONTEN einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT (einem
Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT), weil er in
diesem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist. Hat ein
FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B.
weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine
Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz
oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend und ist somit ein
mitgliedstaatliches FINANZINSTITUT, ein schweizerisches FINANZINSTITUT oder ein
FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
AMP/CH/EU/de 89
a)
Es ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen
TEILNEHMENDEN STAATES eingetragen,
b)
es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen
Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen
TEILNEHMENDEN STAAT oder
c)
es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen
TEILNEHMENDEN STAAT.
Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden
Staaten (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat) ansässig,
so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden Staates, in dem es die
FINANZKONTEN führt.
4.
Geführte Konten
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN
geführt werden:
a)
Verwahrkonten von dem FINANZINSTITUT, das das Vermögen auf dem Konto
verwahrt (einschließlich FINANZINSTITUTEN, die Vermögen als Makler für einen
KONTOINHABER bei diesem Institut verwahren);
AMP/CH/EU/de 90
b)
Einlagenkonten von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug
auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von FINANZINSTITUTEN,
unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein FINANZINSTITUT ist);
c)
Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem FINANZINSTITUT in Form eines
FINANZKONTOS von diesem FINANZINSTITUT;
d)
RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE oder
RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE von dem FINANZINSTITUT, das
verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.
5.
Trusts, die PASSIVE NFEs sind
Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership
oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I
Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem
sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten
juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited
Liability Partnership „ähnlich“, wenn sie in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT nach
dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige RECHTSTRÄGER behandelt werden. Um
jedoch (angesichts des weiten Begriffs „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ bei Trusts)
Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als
ähnliches Rechtsgebilde gelten.
AMP/CH/EU/de 91
6.
Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS
Eine der in Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen
Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER
entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat, der
Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat umfassen muss, in dem er ansässig zu sein
behauptet, oder den Mitgliedstaat, die Schweiz oder den anderen teilnehmenden Staat, in dem
der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des
RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche
Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der
RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die
Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die
einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene
Anschrift des Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit
der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift
zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.
ANHANG III
Liste der zuständigen Behörden der VERTRAGSPARTEIEN
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“
a)
in der Schweiz: Le chef du Département fédéral des finances ou son représentant
autorisé / Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements
oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person / Il capo del
Dipartimento federale delle finanze o la persona autorizzata a rappresentarlo,
AMP/CH/EU/de 92
b)
im Königreich Belgien: De Minister van Financiën / Le Ministre des Finances oder ein
Beauftragter,
c)
in der Republik Bulgarien: Изпълнителният директор на Националната агенция за
приходите oder ein Beauftragter,
d)
in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,
e)
im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,
f)
in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein
Beauftragter,
g)
in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,
h)
in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονοµικών oder ein Beauftragter,
i)
im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,
j)
in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,
k)
in der Republik Kroatien: Ministar financija oder ein Beauftragter,
l)
in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter,
AMP/CH/EU/de 93
m)
in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein
Beauftragter,
n)
in der Republik Zypern: Ο Υπουργός Οικονοµικών oder ein Beauftragter,
o)
in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,
p)
in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter,
q)
im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,
r)
in Ungarn: Ein pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,
s)
in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,
t)
im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,
u)
in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,
v)
in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,
w)
in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,
AMP/CH/EU/de 94
x)
in Rumänien: Președintele Agenției Naționale de Administrare Fiscală oder ein
Beauftragter,
y)
in der Republik Slowenien: Minister za finance oder ein Beauftragter,
z)
in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter,
aa)
in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein
Beauftragter,
ab)
im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,
ac)
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen
Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich
verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter und die
zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird
gemäß der am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen
Union notifizierten Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der EUund EG-Rechtsakte und damit in Beziehung stehende Verträge (Agreed Arrangements
relating to Gibraltar authorities in the context of EU and EC instruments and related
treaties), von der der Schweiz eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der
Europäischen Union notifiziert wird und welche auf dieses Abkommen Anwendung
findet."
AMP/CH/EU/de 95
ARTIKEL 2
Inkrafttreten und Anwendung
(1)
Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmigung durch die
VERTRAGSPARTEIEN gemäß ihren eigenen Verfahren. Die VERTRAGSPARTEIEN notifizieren
einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am 1. Januar nach der
letzten Notifikation in Kraft.
(2)
Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Änderungsprotokolls gilt in Bezug auf den
Informationsaustausch auf Ersuchen für am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls oder
danach gestellte Ersuchen um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am 1. Januar
des Jahres, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt, oder nach diesem Tag beginnen. Artikel 10
des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gilt weiter,
sofern nicht Artikel 5 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens Anwendung
findet.
(3)
Die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 9 des Abkommens in der Fassung vor
seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll werden durch das Inkrafttreten dieses
Änderungsprotokolls nicht berührt.
(4)
Die Schweiz erstellt bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens in der Fassung vor
seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll eine Schlussabrechnung, tätigt eine
Abschlusszahlung an die Mitgliedstaaten und meldet die Informationen, die sie von in der Schweiz
niedergelassenen Zahlstellen gemäß Artikel 2 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung
durch dieses Änderungsprotokoll in Bezug auf das letzte Jahr, in dem das Abkommen in der
Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll anwendbar war, oder
gegebenenfalls in Bezug auf ein vorausgehendes Jahr erhalten hat.
AMP/CH/EU/de 96
ARTIKEL 3
Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustauschüber Finanzkonten zur Förderung
der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Anlässlich der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls zwischen der Europäischen Union und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichnungsbevollmächtigten folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des durch
dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens sind:
(1)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass erst dann um einen Informationsaustausch nach
Artikel 5 dieses Abkommens nachgesucht wird, wenn der ersuchende Staat (ein Mitgliedstaat oder
die Schweiz) alle nach dem innerstaatlichen Steuerverfahren verfügbaren regulären
Informationsquellen ausgeschöpft hat.
(2)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates
(eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) der zuständigen Behörde des ersuchten Staates (der
Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) bei einem Informationsersuchen nach Artikel 5
dieses Abkommens folgende Informationen mitteilt:
i)
die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
ii)
den Zeitraum, für den die Informationen angefordert werden;
AMP/CH/EU/de 97
iii)
eine Beschreibung der angeforderten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und
Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten
wünscht;
iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen angefordert werden;
v)
soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über
die gewünschten Informationen verfügt.
(3)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf den Standard der
„voraussichtlichen Erheblichkeit“ einen möglichst umfassenden Informationsaustausch nach
Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten
und der Schweiz nicht gestattet ist, Beweisausforschungen („fishing expeditions“) anzustellen oder
Informationen anzufordern, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerbelange eines
bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Absatz 2 enthält zwar wichtige verfahrenstechnische
Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass es nicht zu Beweisausforschungen kommt, doch ist
Absatz 2 Ziffern i bis v nicht so auszulegen, dass ein wirksamer Informationsaustausch behindert
wird. Dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ kann sowohl bei einem (anhand des
Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen als auch bei mehreren (anhand des
Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen entsprochen werden.
(4)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der spontane Informationsaustausch nicht Teil dieses
Abkommens ist.
(5)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines Informationsaustauschs nach Artikel 5
dieses Abkommens die im ersuchten Staat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) vorgesehenen
verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Rechte von Steuerpflichtigen
anwendbar bleiben. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu
dienen, den Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und nicht bezwecken,
den Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.“
AMP/CH/EU/de 98
ARTIKEL 4
Sprachen
Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer,
bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer,
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter
dieses Änderungsprotokoll gesetzt.
AMP/CH/EU/de 99
ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
ZUM INKRAFTTRETEN DES ÄNDERUNGSPROTOKOLLS
Die VERTRAGSPARTEIEN erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen
Anforderungen der Schweiz und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug
auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das
Änderungsprotokoll am ersten Tag des Januar 2017 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu
Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
ZUM ABKOMMEN UND ZU DEN ANHÄNGEN
Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass die Kommentare zu dem OECD-Muster für
eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN und zu dem gemeinsamen
Meldestandard bei der Durchführung des Abkommens und der Anhänge als Referenz oder zur
Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS
Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECDMusterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen bei der Anwendung von Artikel 5 über den Informationsaustausch
auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte.
AMP/CH/EU/D/de 1
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
ZU ANHANG I ABSCHNITT III UNTERABSCHNITT A DES ABKOMMENS
Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass sie die praktische Relevanz von Anhang I
Abschnitt III Unterabschnitt A prüfen werden, dem zufolge bestehende RÜCKKAUFSFÄHIGE
VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE nicht überprüft,
identifiziert oder gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern effektiv den
Verkauf solcher VERTRÄGE durch das MELDENDE FINANZINSTITUT an im
MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen.
Die VERTRAGSPARTEIEN legen Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A gemeinsam dahin aus,
dass die Gesetze den Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN
und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen
nur dann effektiv verhindern, wenn das auf ein MELDEPFLICHTIGES in einem
TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) ansässiges
FINANZINSTITUT anwendbare Recht (das EU-Recht und das innerstaatliche Recht der
Mitgliedstaaten oder das schweizerische Recht) dieses MELDEPFLICHTIGE FINANZINSTITUT
nicht nur effektiv durch Gesetz am Verkauf von rückkaufsfähigen
VERSICHERUNGSVERTRÄGEN und RENTENVERSICHERUNGS-VERTRÄGEN in einem
MELDEPFLICHTIGEN STAAT (der Schweiz oder je nach Zusammenhang einem Mitgliedstaat)
hindert, sondern das MELDENDE FINANZINSTITUT durch Gesetz effektiv daran hindert,
rückkaufsfähige VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE
unter sonstigen Umständen an in diesem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen zu
verkaufen.
AMP/CH/EU/D/de 2
Sind nach Maßgabe des anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des innerstaatlichen
Rechts eines Mitgliedstaats MELDENDE FINANZINSTITUTE in der Schweiz durch Gesetz am
Verkauf solcher Verträge an in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen unabhängig vom Ort des
Abschlusses dieser Verträge gehindert, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Europäischen
Kommission mit, die dies ihrerseits der Schweiz notifiziert. Sind nach Maßgabe des
schweizerischen Rechts MELDENDE FINANZINSTITUTE eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in der Schweiz ansässige Personen unabhängig vom
Ort des Abschlusses dieser Verträge gehindert, notifiziert die Schweiz die Europäische Kommission
entsprechend, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikationen
erfolgen vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen
Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Ermangelung einer solchen Notifikation wird davon
ausgegangen, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE durch die Gesetze des MELDEPFLICHTIGEN STAATES im Einzelfall nicht effektiv am Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN
VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in
diesem meldepflichtigen Staat ansässige Personen gehindert sind. Vorausgesetzt, dass das
MELDENDE FINANZINSTITUT durch das Recht seines Staates nicht ebenfalls effektiv am
Verkauf von rückkaufsfähigen VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder
RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in dem meldepflichtigen Staat ansässige Personen
gehindert ist, findet Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A auf die betreffenden MELDENDEN
FINANZINSTITUTE und VERTRÄGE keine Anwendung.
ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ
ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS
Die schweizerische Delegation hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass die Schweiz
keine Informationen im Zusammenhang mit einem Ersuchen austauschen wird, das auf rechtswidrig
erlangten Daten beruht. Die Europäische Kommission hat vom Standpunkt der Schweiz Kenntnis
genommen.
AMP/CH/EU/D/de 3
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
EDA
Bern, den 27. Mai 2015
Adressaten:
die politischen Parteien
die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
die Dachverbände der Wirtschaft
die interessierten Kreise
Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Bundesrat hat am 27. Mai 2015 das EFD und das EDA beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der
Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden
der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Genehmigung eines Protokolls zur
Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU ein
Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Am 27. Mai 2015 haben die Schweiz und die EU in Brüssel ein Protokoll zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens unterzeichnet. Dieses ersetzt das geltende
Zinsbesteuerungssystem durch den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA). Das revidierte Abkommen enthält grundsätzlich drei Elemente:
 den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD. Der AIA-Standard
der OECD konnte ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen werde.
Dort wo der AIA-Standard der OECD dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten
erteilt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Dadurch ist sichergestellt, dass
die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber allen Partnerstaaten gleich
ausüben und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen Partnerstaaten
einheitlich umsetzen kann;
 den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECDStandard (Art. 26 des OECD Musterabkommens);
 eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Unternehmen. Diese Bestimmung wurde unverändert aus dem
bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen und ist im Interesse des
Schweizer Wirtschaftsstandortes.
Das Änderungsprotokoll wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird, wobei das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter dem Vorbehalt
steht, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin ab-
geschlossen sind. Das Änderungsprotokoll enthält zudem die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu
gewährleisten.
Das Änderungsprotokoll entspricht dem vom Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedeten Verhandlungsmandat. Zudem konnte mit der Eröffnung von Gesprächen
über die Wahrung und Verbesserung des Marktzutritts und der faktisch weitgehenden Verwirklichung der Vergangenheitsregularisierung ein gutes Verhandlungsergebnis erreicht werden. Das Änderungsprotokoll stellt im Rahmen der Strategie des
Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz durch die Einhaltung international geltender Standards ein zentrales Element dar.
Die Vorlage und die Vernehmlassungsunterlagen können über die Internetadresse
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html bezogen werden.
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 17. September 2015.
Wir sind bestrebt, die Dokumente im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BehiG; SR 151.3) barrierefrei zu publizieren. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Stellungnahmen, wenn möglich, elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine WordVersion) innert der Vernehmlassungsfrist an folgende Email-Adresse zu senden:
[email protected]
Für Rückfragen und allfällige Informationen stehen Ihnen Frau Catherine Chammartin (Tel 058 462 61 30) und Herr Ansgar Simon (Tel 058 465 47 45) zur Verfügung.
Für Ihre wertvolle Mitarbeit danken wir Ihnen im Voraus bestens.
Mit freundlichen Grüssen
Eveline Widmer-Schlumpf
Didier Burkhalter
2/2
Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten
Liste des destinataires
Elenco dei destinatari
Art. 4 Abs. 3 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061)
1. 2. 3. 4. 5. Kantone / Cantons / Cantoni ............................................................................................... 2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques
représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale 4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete /
associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui
œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città
e delle regioni di montagna ................................................................................................. 6 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de
l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali
dell'economia......................................................................................................................... 6 Interessierte Kreise / milieux intéressés / ambienti interessati...................................... 7 Stand: 4.3.2015
1. Kantone / Cantons / Cantoni
Staatskanzlei des Kantons Zürich
Kaspar Escher-Haus
8090 Zürich
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Bern
Postgasse 68
Postfach 840
3000 Bern 8
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Luzern
Bahnhofstrasse 15
6002 Luzern
[email protected]
Standeskanzlei des Kantons Uri
Postfach
6460 Altdorf
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Schwyz
Postfach
6431 Schwyz
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Obwalden
Rathaus
Postfach 1562
6061 Sarnen
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Nidwalden
Dorfplatz 2
Postfach 1246
6371 Stans
[email protected]
Regierungskanzlei des Kantons Glarus
Rathaus
8750 Glarus
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Zug
Postfach 156
6301 Zug
[email protected]
Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg
Rue des Chanoines 17
1701 Fribourg
[email protected]
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Solothurn
Rathaus
Barfüssergasse 24
4509 Solothurn
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt
Marktplatz 9
Postfach
4001 Basel
[email protected]
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft
Rathausstrasse 2
4410 Liestal
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen
Beckenstube 7
8200 Schaffhausen
[email protected]
Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Regierungsgebäude
Postfach
9102 Herisau
[email protected]
Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden
Marktgasse 2
9050 Appenzell
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons St. Gallen
Regierungsgebäude
9001 St. Gallen
[email protected]
Standeskanzlei des Kantons Graubünden
Reichsgasse 35
7001 Chur
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Aargau
Regierungsgebäude
5001 Aarau
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Thurgau
Regierungsgebäude
8510 Frauenfeld
[email protected]
Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino
Residenza Governativa
6501 Bellinzona
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud
Château cantonal
1014 Lausanne
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton du Valais
Palais du Gouvernement
1950 Sion
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel
Château
2001 Neuchâtel
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton de Genève
Case postale 3964
1211 Genève 3
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton du Jura
2, rue de l’Hôpital
2800 Delémont
[email protected]
Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
Conférence des gouvernements cantonaux (CdC)
Conferenza dei Governi cantonali (CdC)
Sekretariat
Haus der Kantone
Speichergasse 6
Postfach 444
3000 Bern 7
[email protected]
Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren
(FDK)
Conférence des directrices et directeurs cantonaux des finances
(CDF)
Conferenza dei direttori cantonali delle finanze (CDCF)
Sekretariat
Haus der Kantone
Speichergasse 6
Postfach
CH - 3000 Bern 7
2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés
à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale
Bürgerlich-Demokratische Partei BDP
Parti bourgeois-démocratique PBD
Partito borghese democratico PBD
BDP Schweiz
Postfach 119
3000 Bern 6
[email protected]
Christlichdemokratische Volkspartei CVP
Parti démocrate-chrétien PDC
Partito popolare democratico PPD
Postfach 5835
3001 Bern
Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow
Frau Linda Hofmann
St. Antonistrasse 9
6000 Sarnen
[email protected]
[email protected]
Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis
Geschäftsstelle CSPO
Postfach
3930 Visp
[email protected]
Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP
Parti évangélique suisse PEV
Partito evangelico svizzero PEV
Nägeligasse 9
Postfach 294
3000 Bern 7
[email protected]
FDP. Die Liberalen
PLR. Les Libéraux-Radicaux
PLR.I Liberali Radicali
Sekretariat Fraktion und Politik
Neuengasse 20
Postfach 6136
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
Grüne Partei der Schweiz GPS
Parti écologiste suisse PES
Partito ecologista svizzero PES
Waisenhausplatz 21
3011 Bern
Grünliberale Partei glp
Parti vert’libéral pvl
Laupenstrasse 2
3008 Bern
[email protected]
[email protected]
Lega dei Ticinesi (Lega)
Lega dei Ticinesi
Via Monte Boglia 3
6900 Lugano
[email protected]
Mouvement Citoyens Romand (MCR)
c/o Mouvement Citoyens
Genevois (MCG)
CP 340
1211 Genève 17
[email protected]
Schweizerische Volkspartei SVP
Union Démocratique du Centre UDC
Unione Democratica di Centro UDC
Postfach 8252
3001 Bern
Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS
Parti socialiste suisse PSS
Partito socialista svizzero PSS
Postfach
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete /
associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent
au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni
di montagna
Schweizerischer Gemeindeverband
Laupenstrasse 35
Postfach 8022
3001 Bern
[email protected]
Schweizerischer Städteverband
Monbijoustrasse 8
Postfach 8175
3001 Bern
[email protected]
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete
Postfach 7836
3001 Bern
[email protected]
4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de
l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia
economiesuisse
Verband der Schweizer Unternehmen
Fédération des entreprises suisses
Federazione delle imprese svizzere
Swiss business federation
Schweizerischer Gewerbeverband (SGV)
Union suisse des arts et métiers (USAM)
Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)
Schweizerischer Arbeitgeberverband
Union patronale suisse
Unione svizzera degli imprenditori
Postfach
8032 Zürich
[email protected]
[email protected]
Postfach
3001 Bern
[email protected]
Hegibachstrasse 47
Postfach
8032 Zürich
[email protected]
Schweiz. Bauernverband (SBV)
Union suisse des paysans (USP)
Unione svizzera dei contadini (USC)
Haus der Schweizer Bauern
Laurstrasse 10
5200 Brugg
[email protected]
Schweizerische Bankiervereinigung (SBV)
Association suisse des banquiers (ASB)
Associazione svizzera dei banchieri (ASB)
Swiss Bankers Association
Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB)
Union syndicale suisse (USS)
Unione sindacale svizzera (USS)
Postfach 4182
4002 Basel
[email protected]
Postfach
3000 Bern 23
[email protected]
Kaufmännischer Verband Schweiz
Société suisse des employés de commerce
Società svizzera degli impiegati di commercio
Postfach 1853
8027 Zürich
Travail.Suisse
Postfach 5775
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
[email protected]
5. Interessierte Kreise / milieux intéressés / ambienti interessati
Schweizerischer Versicherungsverband (SVV)
Association Suisse d’Assurances
Associazione Svizzera d’Assicurazioni (ASA)
Verband Schweiz. Kantonalbanken
Union des Banques Cantonales SuisseS
Unione delle banche cantonali svizzere
Postfach 4288
8022 Zürich
RBA-Holding AG
Mattenstrasse 8
3073 Gümligen
[email protected]
Wallstrasse 8
Postfach
4002 Basel
[email protected]
[email protected]
Verband Schweiz. Kreditbanken und Finanzierungsinstitute
Association Suisse des Banques de Crédit et Etablissements de
Financement
Dr. iur. Robert Simmen
Uraniastr. 12
Postfach 3228
8021 Zurich
Vereinigung Schweizerischer Assetmanagement- und
Vermögensverwaltungsbanken
L’Association de Banques Suisses de Gestion
L'Associazione di Banche Svizzere di Gestione Patrimoniale ed
Istituzionale
Vereinigung Schweiz. Privatbankiers (VSPB)
Association de Banques Privées Suisses (ABPS)
Postfach
820
8010 Zürich
[email protected]
[email protected]
12, rue du Général-Dufour
1211 Genève 11
[email protected]
Verband der Auslandsbanken in der Schweiz
Association des banques étrangères en Suisse
Associazione delle banche estere in Svizzera
Schweizer Verband Unabhängiger Effektenhändler (SVUE)
c/o Bratschi Wiederkehr + Buob
Usteristr. 23
8001 Zurich
[email protected]
Bahnhofstr. 70
Postfach 1130
8021 Zürich
[email protected]
SIX Group
Postfach 1758
8021 Zürich
BX Berne eXchange
Berner Börsenverein
Aarbergergasse 36
3011 Bern
[email protected]
Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA)
Postfach 4182
4002 Basel
Swissholdings
Postfach 402
3000 Bern 7
[email protected]
Interkantonaler Rückversicherungsverband IRV
Union intercantonale de réassurance
Bundesgasse 20
Postfach
3001 Bern
[email protected]
EXPERTsuisse – Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung,
Steuern und Treuhand
EXPERTsuisse – Association suisse des experts en audit, fiscalité et
fiduciaire
TREUHAND | SUISSE
FIDUCIAIRE | SUISSE
FIDUCIARI | SUISSE
Centre Patronal
Postfach 1477
8021 Zürich
[email protected]
Monbijoustrasse 20
Postfach 8520
3001 Bern
[email protected]
Kapellenstrasse 14
Postfach 5236
3001 Bern
[email protected]
Case postale 1215
1001 Lausanne
[email protected]
Switzerland Global Enterprise
Stampfenbachstrasse 85
CH-8006 Zürich
[email protected]
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz
Conférence des préposés aux poursuites et aux faillites de Suisse
Conferenza degli ufficiali di esecuzione e fallimenti della Svizzera
Roger Schober
Betreibungs- und Konkursamt
Bern-Mittelland
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen
Schweizerischer Verband für Frauenrechte
Postfach 2206
4001 Basel
[email protected]
[email protected]
Stiftung für Konsumentenschutz (SKS)
Monbijoustrasse 61
Postfach
3000 Bern 23
[email protected]
Konsumentenforum kf
Belpstrasse 11
3007 Bern
[email protected]
Fédération Romande des Consommateurs (FRC)
Case postale 6151
1002 Lausanne
[email protected]
Associazione Consumatrici e Consumatori della Svizzera italiana
(ACSI)
Casella postale 165
6932 Lugano-Breganzona
[email protected]
Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen (BFK)
Bureau fédéral de la consommation (BFC)
Ufficio federale del consumo (UFDC)
Schweizerischer Verband für Strukturierte Produkte (SVPS)
Association Suisse Produits Structurés (ASPS)
Associazione Svizzera per prodotti strutturati (ASPS)
Effingerstrasse 27
3003 Bern
[email protected]
Rämistrasse 4
Postfach
8024 Zürich
[email protected]
Schweizer Vereinigung Unabhängiger Finanzberater (SVUF)
Groupement Suisse des Conseils en Gestion Indépendants (GSCGI)
Associazione Svizzera dei Consulenti Finanziari Indipendenti (ASCFI)
Verband Schweiz. Vermögensverwalter (VSV)
Association Suisse des Gérants de Fortune (ASG)
Associazione Svizzera di Gestori di Patrimoni (ASG)
Forum SRO
Forum OAR
Forum OAD
Case postale 3255
1211 Genève 3
Übernahmekommission (UEK)
Commission des OPA (COPA)
Commissione delle offerte pubbliche di acquisto Commissione (COPA)
Schweizerisches Bundesgericht
Tribunal fédéral suisse
Tribunale federale
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Schweizerische Nationalbank
Banque nationale suisse
Banca nazionale svizzera
Alliance Sud
Postfach 1758
8021 Zürich
[email protected]
Bahnhofstrasse 35
8001 Zürich
[email protected]
Forum-SRO
c/o Dr. Martin Neese
Baarerstrasse 78
6300 Zug
[email protected]
[email protected]
Av. du Tribunal fédéral 29
1000 Lausanne 14
[email protected]
Postfach
9023 St-Gallen
[email protected]
Postfach
8022 Zürich
[email protected]
Monbijoustrasse 31
Postfach 6735
3001 Bern
[email protected]
Erklärung von Bern
Déclaration de Berne
Dichiarazione die Berna
Dienerstrasse 12
Postfach
CH-8026 Zürich
[email protected]
Transparency International Schweiz
Schanzeneckstrasse 25
Postfach 8509
CH-3001 Bern
ASIP – Schweizerischer Pensionskassenverband
ASIP – Association Suisse des institutions de Prévoyance
Kreuzstrasse 26
8008 Zürich
[email protected]
[email protected]
Swiss Association of Trust Companies (SATC)
Schweizerischer Anwaltsverband (SAV)
Fédération Suisse des Avocats (FSA)
Federazione Svizzera degli Avvocati (FSA)
Neugasse 12
Postfach 616
6301 Zug
[email protected]
Marktgasse 4
Postfach 8321
3001 Bern
[email protected]