Weisung zur Verwendung der Aufwertungsreserve

DEPARTEMENT
VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES
Gemeindeabteilung
1. September 2015
WEISUNG KOMMUNALES RECHNUNGSWESEN
Umgang mit der Neubewertungs- und Aufwertungsreserve
ab Rechnungsabschluss 2015
ergänzt mit Übergangsregelung für das Jahr 2015 (Ziff. 2.2.2, 2. Absatz)
1. Neubewertungsreserve (Einwohner- und Ortsbürgergemeinde sowie Gemeindeverbände)
Im Zuge der Neubewertung des Finanzvermögens kann eine positive oder negative Neubewertungsreserve entstehen. In Fällen, wo das Finanzvermögen unter HRM1 überbewertet war, ist die Neubewertungsreserve negativ. Die Neubewertungsreserve (negativ oder positiv) ist gemäss § 117b Gemeindegesetz per Ende des Rechnungsjahres 2015 auf das Eigenkapitalkonto 29990.01
("Kumulierte Ergebnisse der Vorjahre") umzubuchen. Die kumulierten Ergebnisse der Vorjahre dienen als "Reservefonds" zur Deckung von zukünftigen Defiziten in der Erfolgsrechnung. Bei einer
positiven Neubewertungsreserve werden die kumulierten Ergebnisse der Vorjahre bzw. wird dieser
"Reservefonds" für den Ausgleich von zukünftigen Defiziten erhöht. Dies ist verantwortbar, da das
Finanzvermögen in der Regel veräusserbar ist und für die Deckung von allfälligen Defiziten Liquidität
beschafft werden kann.
Buchungssätze:
29600.01 an 29990.01 (positive Neubewertungsreserve)
29990.01 an 29600.01 (negative Neubewertungsreserve)
Zukünftige Wertberichtigungen des Finanzvermögens werden erfolgswirksam gebucht.
2. Aufwertungsreserve
2.1 Allgemeines
Die Neubewertung des Verwaltungsvermögens hat dazu geführt, dass mit dem Rechnungsabschluss
2014 die Bilanzen der Einwohnergemeinden Aufwertungsreserven im Umfang von 5.4 Milliarden
Franken aufweisen. Die Neubewertungsreserven belaufen sich insgesamt auf 418 Millionen Franken.
In der Botschaft zur Umsetzung und Einführung von HRM2 wurde die Aussage gemacht, dass die
Aufwertungsreserve zur Abdeckung eines allfällig höheren Abschreibungsbedarfs dient. Die Wahl
des Zeitpunkts für die Auflösung oder den Übertrag ins übrige Eigenkapital werde den Gemeinden
überlassen.
Mit der neuen Rechnungslegung und der Aufwertung des Verwaltungsvermögens ändert sich die
Ertrags- und Finanzlage des Gemeinwesens nicht. Mit der starken Erhöhung des Eigenkapitals besteht ein erhebliches Risiko für falsche finanzielle Beurteilungen.
Die Aufwertungsreserve ist die Folge der Aufwertung des Verwaltungsvermögens, das der Erfüllung
von öffentlichen Aufgaben dient und nicht frei veräussert werden kann. Im Gegensatz zu Neubewertungsreserven stehen Aufwertungsreserven grundsätzlich nicht zur Deckung von Defiziten zur Verfügung. Die Verwendung der Aufwertungsreserve für die Deckung von Defiziten der Erfolgsrechnung
könnte zu einer höheren Verschuldung führen, da eventuell Fremdkapital aufgenommen werden
muss.
2.2 Einwohnergemeinden (ohne Spezialfinanzierungen)
2.2.1 Aufwertungsreserve aus Grundstücken des Verwaltungsvermögens
Die Grundstücke des Verwaltungsvermögens waren in der Vergangenheit in vielen Fällen nicht bewertet bzw. waren vollständig abgeschrieben. Grundstücke werden unter HRM2 planmässig nicht
abgeschrieben. Bei Wertverminderung findet jedoch eine Wertberichtigung zu Lasten der Erfolgsrechnung statt. Aufgrund dieser Ausgangslage soll eine Aufwertungsreserve, resultierend aus Neubewertungen von Grundstücken, mit dem Rechnungsabschluss 2015 in das (neu zu schaffende)
Konto "Aufwertungsreserve Grundstücke " (Konto 29500.02) umgebucht werden. Diese Aufwertungsreserve wird stehen bleiben und steht weder für Entnahmen zur Kompensation von höheren
Abschreibungen noch für die Deckung von zukünftigen Aufwandüberschüssen in der Erfolgsrechnung zur Verfügung.
Buchungssatz:
29500.01 an 29500.02
2.2.2 Aufwertungsreserve aus restlichen Anlagen des Verwaltungsvermögens
Die nach Umbuchung der "Aufwertungsreserve Grundstücke" verbleibende Aufwertungsreserve (aus
restlichen Anlagen des Verwaltungsvermögens) wird, unabhängig davon ob im Budget 2015 und in
den Folgejahren noch Entnahmen budgetiert und geplant sind, im Konto 29500.01 ("Aufwertungsreserven übrige Anlagen") belassen. Diese Aufwertungsreserve steht bis und mit Rechnung 2018 für
Entnahmen zur Kompensation von Mehrabschreibungen zur Verfügung. Eine Entnahme aus der
Aufwertungsreserve kann getätigt werden, wenn Mehrabschreibungen resultieren und sie budgetiert
worden ist. Die Gemeinderäte können seit dem Budget 2015 entscheiden, ob sie auf die Entnahme
verzichten oder diese weiterführen wollen, wobei der Verzicht auch für die Folgejahre gilt. Eine Umbuchung auf das Eigenkapitalkonto 29990.01 ("Kumulierte Ergebnisse der Vorjahre") ist nicht vorgesehen.
Übergangsregelung für das Jahr 2015:
Einwohner- und Ortsbürgergemeinden, welche im Budget 2015 trotz Mehrabschreibungen auf die
Entnahme aus Aufwertungsreserven verzichtet haben, haben die einmalige Möglichkeit, auf diesen
Entscheid zurückzukommen. Bei einer Weiterführung der Entnahmen aus Aufwertungsreserven
muss die Entnahme im Rechnungsabschluss (trotz fehlender Budgetierung) verbucht werden.
Eine Überprüfung dieser Regelung erfolgt im Jahr 2018 auf Basis der Rechnungsabschlüsse 2014
bis 2017.
2.3 Spezialfinanzierungen
Die Spezialfinanzierungen sind verursacher- bzw. gebührenfinanziert. Bei den Spezialfinanzierungen
handelt es sich um unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, welche nicht Eigentümerinnen von
Grundstücken sein können. Eigentümerin ist immer die Einwohnergemeinde.
Allfällige Aufwertungsreserven sind mit dem Rechnungsabschluss 2015, gesondert nach Spezialfinanzierung, in das jeweilige Bilanzkonto „Verpflichtungen bzw. Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen“ umzubuchen.
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Buchungssätze (Beispiele):
Wasserwerk: 29501 an 29001.01
Abwasserbeseitigung: 29502 an 29002.01
Abfallbeseitigung: 29503 an 29003.01
Elektrizitätswerk: 29504 an 29004.01
2.4 Ortsbürgergemeinden
Was die Aufwertungen aus Wald und Grundstücken angeht, besteht dieselbe Regelung wie bei den
Einwohnergemeinden (vgl. Kapitel 2.2). Die Aufwertungsreserve, welche aus der Aufwertung bzw.
erstmaligen Bewertung von Grundstücken und Waldungen entstanden ist, wird mit dem Rechnungsabschluss 2015 ins neu zu schaffende Bilanzkonto "Aufwertungsreserve Grundstücke" (Konto
29500.02) gebucht. Diese Aufwertungsreserve wird ebenfalls stehen bleiben und steht weder für
Entnahmen zur Kompensation von höheren Abschreibungen noch für die Deckung von zukünftigen
Aufwandüberschüssen in der Erfolgsrechnung zur Verfügung.
Ein allfällig verbleibender Rest der Aufwertungsreserve, resultierend aus der Aufwertung von Verwaltungsvermögen (ohne Grundstücke und Waldungen) verbleibt im Bilanzkonto "Aufwertungsreserve
übrige Anlagen" (Konto 29500.01) gebucht. Allfällige entstehende höhere Abschreibungen dürfen bis
und mit 2018 durch Entnahmen aus der Aufwertungsreserve neutralisiert werden.
Buchungssatz (Umbuchung Aufwertungsreserve aufgrund Neubewertung Grundstücke und Wald):
29500 an 29500.02
2.5 Gemeindeverbände
Die Gemeindeverbände finanzieren sich durch Gemeindebeiträge oder durch Gebühren (Abfall, Abwasser, Schulgebühren). Da Grundstücke keinem Wertverzehr unterliegen, fliessen keine planmässigen Abschreibungen in die Gebührenrechnung ein. Es wäre also nicht korrekt, wenn ein aufgrund
der Bewertung von Grundstücken resultierender Aufwertungsgewinn in das Konto "kumulierte Ergebnisse der Vorjahre" umgebucht würde und damit die Gebühren gesenkt werden könnten. Aufwertungsgewinne von Grundstücken sind mit dem Abschluss 2015 ins Konto "Aufwertungsgewinne
Grundstücke" (Konto 29500.02) zu buchen.
Der nach dieser Ausscheidung und nach den Entnahmen verbleibende Restbetrag der Aufwertungsreserve wird mit dem Rechnungsabschluss 2015 in das Konto 29990.01 ("Kumulierte Ergebnisse der
Vorjahre") umgebucht.
Buchungssatz (Umbuchung Aufwertungsreserve aufgrund Neubewertung Grundstücke):
29500.01 an 29500.02
Buchungssatz (Umbuchung restliche Aufwertungsreserve):
29500.01 an 29990.01
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3. Schlussbestimmungen
Diese Weisung gilt ab 1. September 2015. Sie ersetzt die Weisung mit Schreiben vom 3. Juli 2014
des Departementsvorstehers.
Yvonne Reichlin-Zobrist
Leiterin Gemeindeabteilung
Markus Urech
Leiter Gemeindeinspektorat
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