Neue Promotionsordnung zum Dr. med./Dr. med. dent.: Wichtige Hinweise für Betreuer an der Medizinischen Fakultät Mannheim Anmeldung der Doktoranden Die Anmeldung muss laut Landeshochschulgesetz zu Beginn der Arbeit erfolgen. Eine rechtzeitige Anmeldung ist wichtig, da zwischen dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren und der Abgabe der Dissertation mindestens ein Jahr liegen muss (§ 5 Abs. 7). Der Anmeldung zum Promotionsverfahren ist eine von Betreuer (= Doktorvater/Doktormutter) und Bewerber (= künftiger Doktorand) zu unterschreibende Promotionsvereinbarung beizufügen (§ 5 Abs. 2). Auf den Webseiten des Promotionsbüros steht eine Vorlage zur Verfügung, in der alle vom Landeshochschulgesetz vorgeschriebenen Inhalte abgebildet sind. Bitte füllen Sie die Vorlage gemeinsam mit dem Bewerber vollständig aus, die als optional gekennzeichneten Felder können freigelassen werden. Als Startdatum tragen Sie bitte den realen Beginn der Doktorarbeit ein, auch wenn dieser vor Abschluss der Vereinbarung liegt. Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen später auch geändert werden. Es entstehen durch die Promotionsvereinbarung keine einklagbaren Rechtspositionen. Wissenschaftliche Betreuung und Dissertation Eine verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehung schließt die Übernahme einer Betreuung aus (§ 6 Abs. 1). In der Promotionsvereinbarung verpflichtet sich Doktorvater/Doktormutter zu mindestens zwei Beratungsgesprächen mit dem Doktoranden (zu Beginn und in einem fortgeschrittenen Stadium der Arbeit). Auf Antrag des Betreuers ist in Einzelfällen eine kumulative Dissertation möglich. Diese umfasst, neben einer Einleitung, mindestens zwei themenverwandte, begutachtete Publikationen in international führenden Fachzeitschriften mit dem Doktoranden als Erstautor. Über die Anerkennung einer Fachzeitschrift als international führend entscheidet der Promotionsausschuss. Publikationen mit geteilter Erstautorschaft werden nicht anerkannt. Keine der zur kumulativen Dissertation eingereichten Publikationen darf Gegenstand eines anderen (laufenden oder abgeschlossenen) Promotionsverfahrens sein. Eine der Publikationen muss eine Originalpublikation sein, die andere kann auch ein Übersichtsartikel sein. Die Erarbeitung der Ergebnisse und Niederschrift der Diskussion bzw. des Übersichtstextes müssen zu deutlich über 50% durch den Doktoranden erfolgt sein. Letzteres muss von allen Co-Autoren und dem Betreuer schriftlich bestätigt werden (§ 7 Abs. 5). Promotionsprüfung und Bewertung der Promotionsleistung Für die Zulassung zur Promotionsprüfung wird unter anderem ein elektronisches Exemplar der Dissertation mit einer Einverständniserklärung eingereicht, dass die Dissertation unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsprogramme auf die Einhaltung allgemein geltender wissenschaftlicher Standards überprüft werden darf. Begründete Ausnahmen können beim Promotionsausschuss schriftlich beantragt werden (§ 8 Abs. 1). Die Promotionsordnung sieht nicht vor, dass alle Dissertationen regelhaft hinsichtlich möglicher Plagiate untersucht werden. Die Einverständniserklärung ermöglicht dies jedoch bei einem konkreten Anlass. Nachdem der Promotionsausschuss auf Grundlage der Gutachten einen Notenvorschlag gemacht hat, ist die mündliche Prüfung in der Regel innerhalb von 12 Monaten abzulegen. Sie wird universitätsöffentlich von zwei Prüfern in Form einer 30- bis maximal 60-minütigen Disputation durchgeführt, mit Kurzvortrag des Doktoranden und nachfolgender Befragung durch die Prüfer. Inhalt der Prüfung sind die Dissertation und Grundlagen der angrenzenden Fachgebiete. Die Prüfung soll den Charakter eines kollegialen Fachgesprächs haben und keine reine Wissensabfrage sein. In einer nicht öffentlichen Beratung entscheiden die Prüfer, ob die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist. Die Prüfer können außerdem eine Empfehlung zur Benotung der gesamten Promotionsleistung an den Promotionsausschuss abgeben (§ 11 Abs. 1, 3, 7). Übergangsbestimmungen Nach Inkrafttreten der neuen Promotionsordnung gilt für Promovierende, die bereits ihre Dissertation im Promotionsbüro eingereicht haben, die alte Promotionsordnung. Auf Antrag kann in diesen Fällen jedoch auch die neue Promotionsordnung angewendet werden (§ 18). Die Promotionsordnung kann eingesehen werden unter: http://www.umm.uni-heidelberg.de/dekanat/promotion/dokumente/mtb_21-15.pdf
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