Neue _Promotionsordnung_zum_Dr

Neue Promotionsordnung zum Dr. med./Dr. med. dent.:
Wichtige Hinweise für Betreuer an der Medizinischen Fakultät Mannheim
Anmeldung der Doktoranden
Die Anmeldung muss laut Landeshochschulgesetz zu Beginn der Arbeit erfolgen.
Eine rechtzeitige Anmeldung ist wichtig, da zwischen dem Antrag auf Zulassung zum
Promotionsverfahren und der Abgabe der Dissertation mindestens ein Jahr liegen muss (§ 5 Abs. 7).
Der Anmeldung zum Promotionsverfahren ist eine von Betreuer (= Doktorvater/Doktormutter) und
Bewerber (= künftiger Doktorand) zu unterschreibende Promotionsvereinbarung beizufügen (§ 5
Abs. 2). Auf den Webseiten des Promotionsbüros steht eine Vorlage zur Verfügung, in der alle vom
Landeshochschulgesetz vorgeschriebenen Inhalte abgebildet sind. Bitte füllen Sie die Vorlage
gemeinsam mit dem Bewerber vollständig aus, die als optional gekennzeichneten Felder können
freigelassen werden. Als Startdatum tragen Sie bitte den realen Beginn der Doktorarbeit ein, auch
wenn dieser vor Abschluss der Vereinbarung liegt. Die Vereinbarung kann im gegenseitigen
Einvernehmen später auch geändert werden. Es entstehen durch die Promotionsvereinbarung keine
einklagbaren Rechtspositionen.
Wissenschaftliche Betreuung und Dissertation
Eine verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehung schließt die Übernahme einer Betreuung
aus (§ 6 Abs. 1).
In der Promotionsvereinbarung verpflichtet sich Doktorvater/Doktormutter zu mindestens zwei
Beratungsgesprächen mit dem Doktoranden (zu Beginn und in einem fortgeschrittenen Stadium der
Arbeit).
Auf Antrag des Betreuers ist in Einzelfällen eine kumulative Dissertation möglich. Diese umfasst,
neben einer Einleitung, mindestens zwei themenverwandte, begutachtete Publikationen in
international führenden Fachzeitschriften mit dem Doktoranden als Erstautor. Über die Anerkennung
einer Fachzeitschrift als international führend entscheidet der Promotionsausschuss. Publikationen mit
geteilter Erstautorschaft werden nicht anerkannt. Keine der zur kumulativen Dissertation eingereichten
Publikationen darf Gegenstand eines anderen (laufenden oder abgeschlossenen) Promotionsverfahrens
sein. Eine der Publikationen muss eine Originalpublikation sein, die andere kann auch ein
Übersichtsartikel sein. Die Erarbeitung der Ergebnisse und Niederschrift der Diskussion bzw. des
Übersichtstextes müssen zu deutlich über 50% durch den Doktoranden erfolgt sein. Letzteres muss
von allen Co-Autoren und dem Betreuer schriftlich bestätigt werden (§ 7 Abs. 5).
Promotionsprüfung und Bewertung der Promotionsleistung
Für die Zulassung zur Promotionsprüfung wird unter anderem ein elektronisches Exemplar der
Dissertation mit einer Einverständniserklärung eingereicht, dass die Dissertation unter Verwendung
elektronischer Datenverarbeitungsprogramme auf die Einhaltung allgemein geltender
wissenschaftlicher Standards überprüft werden darf. Begründete Ausnahmen können beim
Promotionsausschuss schriftlich beantragt werden (§ 8 Abs. 1). Die Promotionsordnung sieht nicht
vor, dass alle Dissertationen regelhaft hinsichtlich möglicher Plagiate untersucht werden. Die
Einverständniserklärung ermöglicht dies jedoch bei einem konkreten Anlass.
Nachdem der Promotionsausschuss auf Grundlage der Gutachten einen Notenvorschlag gemacht hat,
ist die mündliche Prüfung in der Regel innerhalb von 12 Monaten abzulegen. Sie wird
universitätsöffentlich von zwei Prüfern in Form einer 30- bis maximal 60-minütigen Disputation
durchgeführt, mit Kurzvortrag des Doktoranden und nachfolgender Befragung durch die Prüfer.
Inhalt der Prüfung sind die Dissertation und Grundlagen der angrenzenden Fachgebiete. Die Prüfung
soll den Charakter eines kollegialen Fachgesprächs haben und keine reine Wissensabfrage sein. In
einer nicht öffentlichen Beratung entscheiden die Prüfer, ob die Prüfung „bestanden“ oder „nicht
bestanden“ ist. Die Prüfer können außerdem eine Empfehlung zur Benotung der gesamten
Promotionsleistung an den Promotionsausschuss abgeben (§ 11 Abs. 1, 3, 7).
Übergangsbestimmungen
Nach Inkrafttreten der neuen Promotionsordnung gilt für Promovierende, die bereits ihre Dissertation
im Promotionsbüro eingereicht haben, die alte Promotionsordnung. Auf Antrag kann in diesen Fällen
jedoch auch die neue Promotionsordnung angewendet werden (§ 18).
Die Promotionsordnung kann eingesehen werden unter:
http://www.umm.uni-heidelberg.de/dekanat/promotion/dokumente/mtb_21-15.pdf