PI Abrechnung ABRECHNUNG Schnittstelle von BEMA und GOZ überarbeitet: Was wurde in der Implantologie geändert? | Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat mit Unterstützung einiger KZVen in 2013 einen Leitfaden mit dem Titel „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV“ erarbeitet, der Vertragszahnarztpraxen zugestellt wurde. PI stellt Ihnen die relevanten Änderungen für die Implantologie vor. | Die Änderungen im Leitfaden Privatzahnärztliche Leistungen ohne Verlust des Kassenzuschusses GKV-Patienten können in vielen Fällen privatzahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, ohne ihren Kassenzuschuss zu verlieren. Aufgabe des Zahnarztes ist es, die Patienten darüber aufzuklären und ihnen sämtliche für die Therapieentscheidung benötigten Informationen zu liefern. Dazu muss der Zahnarzt den Umfang der vertragszahnärztlichen Leistungen und mög liche Schnittstellen zur privatzahnärztlichen Versorgung kennen. Überarbeitung zum 1. Juni 2015 in Kraft getreten Der Leitfaden wurde nun überarbeitet, die Änderungen sind zum 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Die vorgenommene Kommentierung der GOZ-Nummern steht inhaltlich in Übereinkunft mit den im GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vom 2. März 2015 vertretenen Auffassungen. Ergänzende Regelungen auf KZV-Ebene durch landesspezifische Vereinbarungen zwischen der KZV und den Krankenkassen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Adhäsive Befestigung Nr. 2197 auch bei adhäsiver Befestigung von Kronen auf Implantat Wie erwartet wurden die Erläuterungen bzw. Hinweise zur GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung – plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) neu gefasst. Diese Gebührenziffer ist nun auch bei der adhäsiven Befestigung von Kronen auf Implantat nach den BEMA-Nrn. 20ai, 20bi, 24ai und 24bi berechenbar. In der vorherigen Bestimmung wurde die Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben Einzelkronen auf Implantat ausgeschlossen. PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Die GOZ-Nr. 2197 ist berechnungsfähig für den Mehraufwand einer adhäsiven Befestigung einer Aufbaufüllung, eines gegossenen Aufbaus mit Stiftverankerung nach Nr. 2190, eines Schraubenaufbaus oder Glasfaserstifts o. Ä. nach Nr. 2195, von konfektionierten Kronen, provisorischen Kronen, Kronen bzw. Brückenankern nach den BEMA-Nrn. 20a-c und 91a-d, Kronen auf Einzelimplantaten nach den BEMA-Nrn. 20a(i) und 20b(i) sowie für den Mehraufwand einer adhäsiven Wiedereingliederung von Kronen, Brücken und Adhäsivbrücken oder bei der Erneuerung oder dem Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale oder dergleichen (siehe dazu auch den Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Nr. 2197). 6 PRAXIS07-2015 IMPLANTOLOGIE Abrechnung PI Weiterhin wurde bei den GOZ-Nrn. 2200, 5000, 5030 und 5040 der ursprüng liche Hinweis, dass die GOZ-Nr. 2197 nicht für die adhäsive Befestigung von Kronen auf Implantat berechenbar ist, aufgehoben. Entfernung von Kronen oder Ähnliches Die GOZ-Nr. 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers ...) ist bei gesetzlich Versicherten nur dann berechenbar, wenn diese Maßnahme nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Behandlung ist. In diesem Zusammenhang werden Einlagefüllungen, Veneers und medizinisch nicht notwendige Leistungen genannt. Voraussetzung für Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 2290 bei GKV-Versicherten PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Eine Leistung nach Nr. 2290 ist mit GKV-Versicherten nur vereinbarungsfähig, wenn Versorgungen entfernt werden, auf deren Erbringung kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht. Die Leistung ist insbesondere für Inlays, Onlays, Overlays aus Keramik oder Gusslegierung, für Inlays, Onlays, Overlays als Brückenanker und für Veneers vereinbarungsfähig, weil sie im GKV-Sachleistungskatalog nicht enthalten sind. Sie ist auch vereinbarungsfähig für das Entfernen von Versorgungen zum Zwecke einer Neuversorgung, auf die kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht (zum Beispiel für das Ent fernen von Kronen zum Zwecke deren Erneuerung aus ästhetischen Gründen). Aus der Auflistung geht nicht hervor, wie beispielsweise die Abnahme von implantatgetragenen Steg- oder Brückengerüsten zu berechnen ist. Ein Leistungsanspruch bei Erstversorgung eines zahnlosen Kiefers mit einer Totalprothese besteht zum Beispiel nach den Befundklassen 4.2 und 4.4. Eine Stegversorgung ist nicht im Sachleistungskatalog enthalten und auch nicht Inhalt der vorgenannten Festzuschüsse. Die BEMA-Nr. 23 lautet: „Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle“. Stegversorgung nicht im Sach leistungskatalog enthalten Die Regelversorgung bei einem zahnlosen Kiefer ist eine totale Prothese im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung. Weder im Kompendium „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ (Stand: 1. April 2014) noch im aktuellen Leitfaden „Schnittstelle zwischen BEMA und GOZ“ findet sich eine Erläuterung, ob die Entfernung von Suprakonstruktionen nach BEMA oder GOZ zu berechnen ist. Daher sollten Sie gegebenenfalls bei Ihrer KZV in Erfahrung bringen, wie die regionale Auffassung dazu lautet. Im Hinblick auf eine eventuelle Wirtschaftlichkeitsprüfung ist diese Frage durchaus von Bedeutung. Ggf. regionale Auffassung bei der KZV in Erfahrung bringen Eine Textänderung erfolgte bei den Funktionsabformungen nach den GOZNrn. 5180 und 5190. Diese sind nicht nur bei einer Totalprothese, sondern auch bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese vereinbarungsfähig, wenn sie über den Herstellungsablauf einer totalen Prothese in der vertragszahnärztlichen Versorgung hinausgehen. Textänderung bei Funktionsabformungen nach GOZ-Nrn. 5180 und 5190 ↘↘ WEITERFÜHRENDER HINWEIS •Die Änderungen des Leitfadens und das aktuelle Kompendium können unter pi.iww.de im Download-Bereich heruntergeladen werden. 07-2015PRAXIS IMPLANTOLOGIE 7
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