Schnittstelle von beMA und gOZ überarbeitet: Was wurde in

PI
Abrechnung
ABRECHNUNG
Schnittstelle von BEMA und GOZ überarbeitet:
Was wurde in der Implantologie geändert?
| Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat mit Unterstützung
einiger KZVen in 2013 einen Leitfaden mit dem Titel „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit
Versicherten der GKV“ erarbeitet, der Vertragszahnarztpraxen zugestellt
wurde. PI stellt Ihnen die relevanten Änderungen für die Implantologie vor. |
Die Änderungen im Leitfaden
Privatzahnärztliche
Leistungen ohne
Verlust des
Kassenzuschusses
GKV-Patienten können in vielen Fällen privatzahnärztliche Leistungen in
Anspruch nehmen, ohne ihren Kassenzuschuss zu verlieren. Aufgabe des
Zahnarztes ist es, die Patienten darüber aufzuklären und ihnen sämtliche für
die Therapieentscheidung benötigten Informationen zu liefern. Dazu muss
der Zahnarzt den Umfang der vertragszahnärztlichen Leistungen und mög­
liche Schnittstellen zur privatzahnärztlichen Versorgung kennen.
Überarbeitung
zum 1. Juni 2015 in
Kraft getreten
Der Leitfaden wurde nun überarbeitet, die Änderungen sind zum 1. Juni 2015
in Kraft getreten. Die vorgenommene Kommentierung der GOZ-Nummern
steht inhaltlich in Übereinkunft mit den im GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vom 2. März 2015 vertretenen Auffassungen. Ergänzende Regelungen auf KZV-Ebene durch landesspezifische Vereinbarungen
zwischen der KZV und den Krankenkassen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Adhäsive Befestigung
Nr. 2197 auch bei
adhäsiver Befestigung von Kronen
auf Implantat
Wie erwartet wurden die Erläuterungen bzw. Hinweise zur GOZ-Nr. 2197
(Adhäsive Befestigung – plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone,
Veneer etc.) neu gefasst. Diese Gebührenziffer ist nun auch bei der adhäsiven
Befestigung von Kronen auf Implantat nach den BEMA-Nrn. 20ai, 20bi, 24ai
und 24bi berechenbar. In der vorherigen Bestimmung wurde die Berechnung
der GOZ-Nr. 2197 neben Einzelkronen auf Implantat ausgeschlossen.
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
Die GOZ-Nr. 2197 ist berechnungsfähig
„„ für den Mehraufwand einer adhäsiven Befesti­gung einer Aufbaufüllung,
eines gegossenen Aufbaus mit Stiftverankerung nach Nr. 2190, eines
Schraubenaufbaus oder Glasfaserstifts o. Ä. nach Nr. 2195, von konfektionierten Kronen, provisorischen Kronen, Kronen bzw. Brückenankern nach
den BEMA-Nrn. 20a-c und 91a-d, Kronen auf Einzel­implantaten nach den
BEMA-Nrn. 20a(i) und 20b(i) sowie
„„ für den Mehraufwand einer adhä­siven Wiedereingliederung von Kronen,
Brücken und Adhäsivbrücken oder
„„ bei der Erneuerung oder dem Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale oder dergleichen (siehe dazu auch den Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Nr. 2197).
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PRAXIS07-2015
IMPLANTOLOGIE
Abrechnung
PI
Weiterhin wurde bei den GOZ-Nrn. 2200, 5000, 5030 und 5040 der ursprüng­
liche Hinweis, dass die GOZ-Nr. 2197 nicht für die adhäsive Befesti­gung von
Kronen auf Implantat berechenbar ist, aufgehoben.
Entfernung von Kronen oder Ähnliches
Die GOZ-Nr. 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers ...) ist bei gesetzlich Versicherten nur dann berechenbar, wenn diese
Maßnahme nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Behandlung ist. In
diesem Zusammenhang werden Einlage­füllungen, Veneers und medizinisch
nicht notwendige Leistungen genannt.
Voraussetzung für
Berechenbarkeit der
GOZ-Nr. 2290 bei
GKV-Versicherten
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
Eine Leistung nach Nr. 2290 ist mit GKV-Versicherten nur verein­barungsfähig,
wenn Versorgungen entfernt werden, auf deren Erbringung kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht. Die
Leistung ist insbesondere für Inlays, Onlays, Overlays aus Keramik oder
Gusslegierung, für Inlays, Onlays, Overlays als Brückenanker und für Veneers
vereinbarungsfähig, weil sie im GKV-Sachleistungskatalog nicht enthalten
sind. Sie ist auch vereinbarungsfähig für das Entfernen von Versorgungen
zum Zwecke einer Neuversorgung, auf die kein Leistungsanspruch im Rahmen
der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht (zum Beispiel für das Ent­
fernen von Kronen zum Zwecke deren Erneuerung aus ästhetischen Gründen).
Aus der Auflistung geht nicht hervor, wie beispielsweise die Abnahme von
implantatgetragenen Steg- oder Brückengerüsten zu berechnen ist. Ein
Leistungsanspruch bei Erstversorgung eines zahnlosen Kiefers mit einer
Total­prothese besteht zum Beispiel nach den Befundklassen 4.2 und 4.4. Eine
Stegversorgung ist nicht im Sachleistungskatalog enthalten und auch nicht
Inhalt der vorgenannten Festzuschüsse. Die BEMA-Nr. 23 lautet: „Entfernen
einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle“.
Stegversorgung
nicht im Sach­
leistungskatalog
enthalten
Die Regelversorgung bei einem zahnlosen Kiefer ist eine totale Prothese im
Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung. Weder im Kompendium
„Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ (Stand: 1. April 2014) noch im aktuellen
Leitfaden „Schnittstelle zwischen BEMA und GOZ“ findet sich eine Erläuterung,
ob die Entfernung von Suprakonstruktionen nach BEMA oder GOZ zu berechnen ist. Daher sollten Sie gegebenenfalls bei Ihrer KZV in Erfahrung bringen,
wie die regionale Auffassung dazu lautet. Im Hinblick auf eine eventuelle
Wirtschaftlichkeitsprüfung ist diese Frage durchaus von Bedeutung.
Ggf. regionale
Auffassung bei der
KZV in Erfahrung
bringen
Eine Textänderung erfolgte bei den Funktionsabformungen nach den GOZNrn. 5180 und 5190. Diese sind nicht nur bei einer Totalprothese, sondern
auch bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese vereinbarungsfähig,
wenn sie über den Herstellungsablauf einer totalen Prothese in der vertragszahnärztlichen Versorgung hinausgehen.
Textänderung bei
Funktionsabformungen nach GOZ-Nrn.
5180 und 5190
↘↘ WEITERFÜHRENDER HINWEIS
•Die Änderungen des Leitfadens und das aktuelle Kompendium können unter pi.iww.de
im Download-Bereich heruntergeladen werden.
07-2015PRAXIS
IMPLANTOLOGIE
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