Merkblatt zur Schwerbehindertenabgabe - GKT

Merkblatt zur Schwerbehindertenabgabe
Betriebe mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sollen fünf Prozent
dieser Stellen schwerbehinderten Menschen zur Verfügung stellen.
Die entsprechende Meldung ist bis zum 31. März des Folgejahres bei der für sie
zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Alle Betriebe sind hierzu verpflichtet.
Betriebe, die nicht die vorgesehene Anzahl von schwerbehinderten Menschen
beschäftigen, haben unaufgefordert eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu
überweisen, in dessen Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet.
Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:
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115 € bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %;
200 € bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %;
290 € bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %.
Erleichterungen für kleinere Betriebe:
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Arbeitgeber mit weniger als 40
schwerbehinderten Menschen beschäftigen;
Arbeitsplätzen
müssen
einen
andernfalls zahlen sie je Monat 105 €.
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Arbeitgeber mit weniger als 60
schwerbehinderte Menschen beschäftigen;
Arbeitsplätzen
müssen
zwei
andernfalls zahlen sie 105 € je Monat, wenn sie nur einen Pflichtplatz
besetzen, und 360 €, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen
beschäftigen, da sich die Ausgleichsabgabe bei zwei unbesetzten
Pflichtplätzen auf 180 € je unbesetzten Pflichtplatz erhöht.
Wichtig:
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Einhaltung der o.g. Frist bei der
zuständigen Agentur für Arbeit (31. März).
für
das
Unternehmen
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Erfassen der Daten auf den richtigen Formularen. Nutzen Sie die
hierfür vorgesehenen Vordrucke oder das Bearbeitungsprogramm REHADATElan, welche Sie unter der Internetseite www.rehadat-elan.de herunterladen
können. Bitte beachten Sie, dass die Anzeigepflicht und die Frist in jedem
Fall gelten, auch wenn der Betrieb nicht ausdrücklich zur Abgabe
aufgefordert wurde.
Ansonsten:
Bei Nichtmelden oder Verspäten drohen Bußgelder von bis zu
10.000 Euro.
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Tipp:
Gemäß § 140 Sozialgesetzbuch IX können Betriebe, die anerkannten Werkstätten für
behinderte Menschen Aufträge erteilen, 50 % des Gesamtrechnungsbetrages abzüglich
der Materialkosten auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
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