Grundsaetze Lohnkostenzuschuesse

Aktenvermerk
Datum:
01. August 2016
Geschäftsanweisung 2016 - 03
Die Grundsätze für Leistungen nach § 27 SchwbAV werden geändert. Die
nachstehenden neuen Fördergrundsätze sind ab dem 01.8.2016 anzuwenden.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Grundsätze des Integrationsamtes Baden-Württemberg über die Leistungen an Arbeitgeber (außerhalb von Integrationsprojekten) zur Abgeltung
außergewöhnlicher Belastungen nach § 27 SchwbAV vom 01.08.2016 (Beschäftigungssicherungszuschüsse)
1.
Rechtsgrundlage
1.1
Arbeitgeber können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel aus
der Ausgleichsabgabe Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen (Beschäftigungssicherungszuschüsse), insbesondere bei Leistungseinschränkung und personeller Unterstützung im Sinne der Ziffern 4.1 a) und 4.1
b) dieser Grundsätze, nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) in Verbindung mit § 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
(SchwbAV) in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
1.2
Im Übrigen gelten die Rechtsgrundsätze der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, insbesondere § 102 Abs. 4 bis 6 SGB IX sowie § 18 Abs. 1 und 3
SchwbAV.
2.
Nachrang der Leistungen
Die Leistungen sind gegenüber den zweckgleichen Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 bis 5 SGB IX sowie gegenüber Leistungen, die von
anderer Seite für denselben Zweck erbracht werden, nachrangig. Deshalb
kommt vor allem ein Minderleistungsausgleich nach diesen Grundsätzen nicht
in Betracht, sofern ein Eingliederungszuschuss im Sinne von §§ 217 ff. SGB III
Aktenzeichen:
2110, 21712
oder § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX durch die Agentur für Arbeit oder einen anderen
Träger erbracht wird. Nr. 3.2 bleibt unberührt.
3.
3.1
Allgemeine Voraussetzungen
Leistungen nach diesen Grundsätzen kommen in Betracht, wenn
• ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis auf einem
Arbeitsplatz nach §§ 73 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX besteht,
• mindestens der jeweils gültige gesetzliche Mindestlohn gezahlt
wird und
• ein vertretbares Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und
Arbeitsentgelt in Bezug auf die vorhandene Erwerbsfähigkeit
besteht.
3.2
Dabei kommen Leistungen zum Ausgleich von Leistungseinschränkungen oder zur personellen Unterstützung in der Regel frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
Leistungen in Form der personellen Unterstützung kommen in den ersten sechs
Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu den Leistungen
der Agentur für Arbeit nur für bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschen
in Betracht, die aufgrund der Behinderung eine über die Einarbeitung hinausgehende zusätzliche Leistung benötigen, also z.B. für Vorlesekräfte für blinde
Menschen, die nicht über Arbeitsassistenz finanziert werden können. Der Vorrang der Leistungen der Rehabilitationsträger bleibt zu beachten.
4.
Außergewöhnliche Belastungen
4.1
Belastungen im Sinne des § 27 Abs. 2 SchwbAV sind einmalige oder
laufende finanzielle Aufwendungen sowie sonstige Belastungen des Arbeitgebers, die hervorgerufen werden insbesondere
a)
durch eine gegenüber der betrieblichen Normalleistung auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkte
Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen (Leistungseinschränkung),
b)
durch eine erforderliche personelle Unterstützung durch andere Beschäftigte des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung des
schwerbehinderten Menschen (personelle Unterstützung).
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Eine solche personelle Unterstützung ist insbesondere gegeben bei
• längerer oder regelmäßig wiederkehrender fachlicher bzw. arbeitspädagogischer Unterweisung und Anleitung (insbesondere bei lern-/ geistig behinderten Menschen),
• regelmäßiger arbeitsbegleitender Betreuung und Motivation zur Arbeitsausführung (insbesondere bei seelisch behinderten Menschen),
• regelmäßig erforderlichen tätigkeitsbezogenen Handreichungen und
Hilfestellungen (z. B. Wege im Betrieb) bei der Arbeitsausführung sowie
der Sicherstellung der Kommunikation am Arbeitsplatz (insbesondere
für erheblich körperbehinderte und/oder sinnesbehinderte Menschen).
c)
Belastungen, die durch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit entstehen, stellen für sich allein keine außergewöhnliche Belastung im Sinne dieser Empfehlungen dar.
4.2
Die unter Nr. 4.1 beschriebenen Aufwendungen sowie sonstigen Belastungen müssen im Zusammenhang mit behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen bei den konkreten Arbeitsplatzanforderungen stehen.
4.3
Überdurchschnittlich im Sinne von § 27 Abs. 2 SchwbAV sind die Aufwendungen sowie die sonstigen Belastungen des Arbeitgebers dann, wenn sie
die im Betrieb oder Dienststelle üblicherweise für Beschäftigte mit vergleichbaren Arbeitsaufgaben anfallenden Kosten deutlich überschreiten.
Dies ist in der Regel der Fall
a)
bei einer Leistungseinschränkung im Sinne der Nr. 4.1 a), wenn die Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen mindestens um 30 Prozent.
geringer ist als diejenige eines anderen Beschäftigten, der eine vergleichbare
Tätigkeit/Funktion im Betrieb/der Dienststelle ausübt,
b)
bei innerbetrieblicher personeller Unterstützung im Sinne der Nr. 4.1 b),
wenn diese arbeitstäglich durchschnittlich mindestens 0,5 Stunden erforderlich
ist.
4.4
Ziel der Leistung ist es, den schwerbehinderten Menschen über die personelle Unterstützung oder ergänzende Leistungen – insbesondere durch die
Betreuung durch den IFD – in die Lage zu versetzen, annähernd eine betriebliche Normalleistung zu erbringen bzw. die eigene Arbeitsleistung selbstständig
und unabhängig erbringen zu können.
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4.5
Die Möglichkeiten, den schwerbehinderten Menschen zu einer von
fremder Unterstützung unabhängigen und ihrem Arbeitsentgelt entsprechenden
Arbeitsleistung zu befähigen, müssen ausgeschöpft sein.
Dazu gehören insbesondere
• die dem Fähigkeitsprofil des schwerbehinderten Menschen entsprechende
Auswahl des Arbeitsplatzes,
• gegebenenfalls die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz,
• die behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes
einschl.
Arbeitszeitgestaltung und Arbeitsorganisation,
• die auf die Fähigkeiten abgestimmte berufliche Bildung und Einarbeitung
einschl. innerbetrieblicher Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung.
Zur Umsetzung dieser Maßnahmen ist die aktive Mitwirkung des Arbeitgebers
erforderlich.
4.6
Die Tragung der Kosten der behinderungsbedingten außergewöhnlichen finanziellen Aufwendungen sowie sonstiger Belastungen im Sinne der
Nrn. 4.1 bis 4.4 muss für den Arbeitgeber unzumutbar sein.
4.6.1 Das Maß der Unzumutbarkeit orientiert sich insbesondere an der Erfüllung der Beschäftigungspflicht gemäß § 77 Abs. 2 SGB IX. Maßgeblich ist bei
beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern die letzte festgestellte Beschäftigungsquote gemäß der Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX des Arbeitgebers. Sofern
sich die vom Arbeitgeber mitgeteilten aktuellen Beschäftigungszahlen günstiger
auswirken, sind diese zugrunde zu legen. Ist die Beschäftigungsquote des
Hauptbetriebs geringer als die Beschäftigungsquote am Beschäftigungsort,
kann die Günstigkeitsregelung angewandt werden.
4.6.2 Im Übrigen sind an den Arbeitgeber bezüglich des ihm finanziell Zumutbaren besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine ordentliche (Änderungs-) Kündigung arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich ausgeschlossen ist
oder Anspruch auf Verdienstsicherung besteht.
5.
5.1
Berechnung und Höhe des Zuschusses
Die Ermittlung der Leistungen erfolgt
4
a) für den Umfang der Leistungseinschränkung (Nr. 4.1 a) in drei Bedarfsstufen,
b) für den personellen Unterstützungsbedarf (Nr. 4.1 b) in sechs Bedarfsstufen.
5.1.1 Die Bedarfsstufen sind
a)
bei Leistungseinschränkung
Stufe 1:
um 30 Prozent
Stufe 2:
um 40 Prozent
Stufe 3:
um 50 Prozent
b)
bei personeller Unterstützung
Stufe 1:
0,5 bis unter 1,0 Stunden
Stufe 2:
1,0 bis unter 1,5 Stunden
Stufe 3:
1,5 bis unter 2,0 Stunden
Stufe 4:
2,0 bis unter 2,5 Stunden
Stufe 5:
2,5 bis unter 3,0 Stunden
Stufe 6:
3,0 Stunden und mehr
5.1.2 Den Bedarfsstufen werden Beträge zugeordnet, die eine branchen-,
regional- oder länderspezifische Entlohnung des schwerbehinderten Menschen
bzw. der Unterstützungsperson sowie die Erfüllung der Beschäftigungspflicht
durch den Arbeitgeber berücksichtigen.
Die Stufe 3 beim Ausgleich von Leistungseinschränkungen in Kombination mit
Stufe 6 bei der personellen Unterstützung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen und bedarf einer besonderen Begründung.
Die Beträge innerhalb einer Bedarfsstufe orientieren sich an den jeweiligen
Bruttolöhnen/ Bruttogehältern der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zuzüglich
pauschaliert 20 Prozent Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Arbeitgeberbruttogehalt).
5.1.3 Die Zahlbeträge sind
a)
bei Leistungseinschränkung
Stufe 1:
50 bis 375 €
Stufe 2:
75 bis 563 €
Stufe 3:
100 bis 750 €
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Die vorgenannten Zahlbeträge entsprechen einer Vollzeitbeschäftigung und
sind bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig zu kürzen. Eine Altersteilzeit im
Blockmodell ist während der Arbeitsphase nicht als Teilzeit, sondern wie eine
Vollzeitbeschäftigung zu behandeln mit der Folge, dass während der Freistellungsphase die Leistungen entfallen.
b)
bei personeller Unterstützung
Stufe 1:
30 bis 225 €
Stufe 2:
45 bis 338 €
Stufe 3:
60 bis 450 €
Stufe 4:
75 bis 563 €
Stufe 5:
90 bis 675 €
Stufe 6:
105 bis 788 €
5.1.4
Maßgebender Zeitpunkt, Erhöhung, Widerruf
Maßgebend für die Berechnung des Zuschusses sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung. Dies gilt auch für die der Berechnung zugrunde liegenden Parameter wie
- durchschnittliches monatliches Einkommen des schwerbehinderten
Menschen,
- Beschäftigungsquote,
- Kleinbetrieb,
- Alterssicherung,
- Stundenlohn der unterstützenden Person.
Eine Erhöhung des Zuschusses kann im laufenden Bewilligungszeitraum (vgl.
6.2) nur dann verlangt werden, wenn sich der Beschäftigungsumfang des
schwerbehinderten Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin um mehr als 20 Prozent
erhöht und/oder sich das Arbeitgeberbruttogehalt um mehr als 20 Prozent erhöht. Für den Fall, dass sich der Beschäftigungsumfang und/oder das Arbeitgeberbruttogehalt um mehr als 20 Prozent vermindert, kann die Bewilligung des
Zuschusses mit Wirkung ab dem Eintritt der Vertragsänderung widerrufen und
der Zuschuss entsprechend vermindert werden. Vor einem beabsichtigten Widerruf ist der Arbeitgeber anzuhören (§ 24 SGB X). Die Bewilligung kann auch
widerrufen werden bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell
vom Beginn der Freistellungsphase an (vgl. oben 5.1.3).
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5.2
Regelung für nicht beschäftigungspflichtige Betriebe
Für Betriebe, die nicht nach §§ 71 ff. SGB IX der Beschäftigungspflicht unterliegen, wird der nach diesen Grundsätzen ermittelte Beschäftigungssicherungszuschuss um 10 Prozent erhöht.
5.3
Bei der abschließenden Gesamtbetrachtung soll die Höhe des jährlichen
Beschäftigungssicherungszuschuss (Leistungseinschränkung, personelle Unterstützung oder Kombination beider Leistungstatbestände) 40 Prozent des
Bruttojahreseinkommens (einschließlich Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und gezahlte vermögenswirksame Leistungen) des
schwerbehinderten Menschen (Leistungsobergrenze) nicht überschreiten.
6.
Antragstellung und Dauer der Leistung, Zahlungsweise
6.1
Leistungen nach diesen Grundsätzen setzen einen begründeten Antrag
des Arbeitgebers voraus.
6.2
Die Leistungen werden für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend
mit dem Monat der Antragstellung, bewilligt. Die Auszahlung erfolgt in einem
Turnus von sechs Monaten jeweils rückwirkend. Leistungen können auf Antrag
wiederholt erbracht werden.
6.3
Leistungen werden auch bei Abwesenheit des schwerbehinderten
Menschen (insbesondere Urlaub, Arbeitsunfähigkeit) erbracht, solange nicht
Lohnersatzleistungen von Dritten erbracht werden; bei Entgelt- oder Gehaltsfortzahlung längstens jedoch 6 Wochen. Bei Beamten und in Fällen, in denen
die Entgeltfortzahlung aufgrund tariflicher/gesetzlicher Regelungen über sechs
Wochen hinaus geleistet wird, wird die Leistung ungekürzt weiterbezahlt. Auch
bei Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld wird die Leistung in der Regel weiterbewilligt.
6.4
Sollen Arbeitsverhältnisse beendet werden, entfallen die Leistungsvoraussetzungen in der Regel
• bei Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt ab
dem Folgemonat,
• bei Aufhebungsverträgen vom Monat nach Unterzeichnung des Vertrages
an,
weil in diesen Fällen das Ziel der begleitenden Hilfe, das Arbeitsverhältnis zu
sichern, nicht mehr erreicht werden kann.
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7.
Degression, Eintritt der tariflichen Alterssicherung
7.1
Auch bei unveränderten Leistungsvoraussetzungen wird der Zuschuss
ab dem zweiten Bewilligungsjahr kontinuierlich reduziert (Degression). Die
Reduzierung beträgt über einen Zeitraum von längstens 20 Jahren jährlich 2,5
Prozent (Degressionsfaktor) bezogen auf die zuletzt bewilligte monatliche Leistung bis auf 50 Prozent der Bezugsgröße, jedoch mindestens 150 Euro (165
Euro bei nicht beschäftigungspflichtigen Betrieben nach Nr. 5.2) (Sockelbetrag). Bei Weiterbewilligungsanträgen gilt als Bezugsgröße der vor der Sockelbetragsanwendung festgestellte Zahlbetrag.
Tritt im Bewilligungszeitraum eine Änderung ein, z. B. durch Erhöhung der Minderleistung und/oder der Betreuungszeit oder ändert sich der Beschäftigungsumfang des schwerbehinderten Menschen um mehr als 20 Prozent (vgl. Nr.
5.1.4), ist eine neue Berechnung durchzuführen. Der sich daraus ergebende
neue Zahlbetrag ist die neue Bezugsgröße, die Degressionsstufe bleibt erhalten.
7.2
Tritt im Laufe des Förderzeitraums nach tariflichen Regelungen Alterssicherung oder eine Verbeamtung auf Lebenszeit ein, wird die Leistung im folgenden Bewilligungszeitraum um 30 Prozent, ausgehend vom rechnerisch ermittelten Förderbetrag, gekürzt.
In Altfällen, in denen bei der Berechnung wegen der Alterssicherung bereits 30
Prozent vom rechnerischen Betrag abgezogen wurden, wird die Herabsetzung
auf den Sockelbetrag rückgängig gemacht. Neue Bezugsgröße für die Degression ist der Auszahlungsbetrag vor Herabsetzung auf den Sockelbetrag.
8.
Besondere Regelungen für sog. unübliche
Beschäftigungsverhältnisse
8.1.
„Unüblich“ sind Beschäftigungsverhältnisse mit schwerbehinderten
Menschen, die nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes beschäftigt werden können. Diese Beschäftigungsverhältnisse zeichnen sich
dadurch aus, dass sie für Menschen mit besonderen funktionalen Einschränkungen sowohl in Bezug auf die Arbeitsanforderungen als auch auf die sonstigen Beschäftigungsbedingungen (Einsatzort, Arbeitszeit, personale Unterstützung) individuell zugeschnitten werden müssen. Dies bedingt, dass der Arbeitgeber bereit ist, die üblichen Anforderungen zurückzustellen und einzelne Anforderungen individuell an die Fähigkeiten (ggf. auch an die reduzierte Belas8
barkeit) des behinderten Menschen anzupassen (bzw. auf einen Teil der sonst
üblichen Anforderungen zu verzichten). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber
bereit sein, eine durchgehende und umfassende personale Unterstützung zu
ermöglichen. Solche Arbeitsverhältnisse können aufgrund einer intensiven Betreuung und individuellen Anbahnung (Praktika, Arbeitserprobung und Anpassung) durch den IFD entstanden sein oder sich aus einem ursprünglich normalen Arbeitsverhältnis bei einer erheblichen Leistungswandlung des Beschäftigten entwickeln.
Merkmale der unüblichen Beschäftigungsverhältnisse sind:
•
Die dabei entstehenden Arbeitsplätze (Arbeitsverhältnisse) umfassen
individuell zugeschnittene Arbeitsaufgaben, die sich an die Beschäftigungssituation in einer WfbM annähern. D.h., diese Arbeitsplätze können
nicht allgemein ausgeschrieben und beliebig wieder besetzt werden. Die
darauf Beschäftigten finden in der Regel auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kein vergleichbares Arbeitsverhältnis.
•
Die Auswirkungen der funktionalen Einschränkungen zeigen sich häufig
in den Dimensionen: Eigenständigkeit, Qualifikation, Anweisungsverständnis, Belastbarkeit, direkte Abhängigkeit von personaler Unterstützung.
•
Die Arbeitsverhältnisse führen zu einer dauerhaft außergewöhnlich hohen
Belastung des Arbeitgebers, die mit den allgemeinen Kategorien von
Leistungseinschränkung und personeller Unterstützung nicht sachgerecht
erfasst werden kann.
8.2
Die Zuschusshöhe kann in diesen Fällen abweichend von Nr. 5 dieser
Grundsätze individuell anhand der Belastung für den Arbeitgeber festgelegt
werden. Die Förderhöchstgrenze beträgt auch in diesen Fällen 40 Prozent der
Bruttolohnkosten (Arbeitgeberbrutto). Diese Fälle können von der Degression
(Nr. 7 dieser Grundsätze) ausgenommen werden.
9.
Besondere Regelungen für wesentlich behinderte Menschen
und Menschen der Zielgruppe der Aktion 1000 /
Perspektive 2020
9.1
Ausgenommen von der Anwendung der Nrn. 5 und 7 dieser Grundsätze
sind die Arbeitsverhältnisse der schwerbehinderten Menschen, die zur Zielgruppe der Aktion 1000 (wesentlich behinderte Menschen) gehören. Zur Zielgruppe gehören insbesondere schwerbehinderte Menschen, die
9
a)
vor dem Beschäftigungsverhältnis (oder früher) in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt waren oder Berufsbildungsbereich gefördert wurden,
b)
vor dem Beschäftigungsverhältnis (oder früher) Schüler einer Sonderschule „G“ waren bzw. als integrativ beschulte Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf aus dem Förderbereich „G“ hatten,
c)
vor dem Beschäftigungsverhältnis (oder früher) wegen ihrer intellektuellen
Einschränkungen in einer BVE und/oder in KoBV beruflich vorbereitet wurden,
d)
von einem Träger der Eingliederungshilfe mit einem „ergänzenden
Lohnkostenzuschuss“ aus Mitteln der Eingliederungshilfe bereits gefördert wurden oder eine solche Förderung im Rahmen des Förderprogramms „Arbeit Inklusiv“ nach Ablauf des 36. Beschäftigungsmonats zugesagt wurde oder
e)
der Träger der Eingliederungshilfe eine wesentliche Behinderung nach
§ 54 SGB XII festgestellt hat.
9.2
Bei allen anderen Arbeitnehmern kann das Integrationsamt im Rahmen
seiner Ermittlungen (ggf. unter Beteiligung des IFD) die Zuordnung zur Zielgruppe der Aktion 1000 dann belegen, wenn wegen erheblicher intellektueller
und ggf. anderer funktionaler Einschränkungen ein Scheitern des Arbeitsverhältnisses droht und bei Verlust des Arbeitsplatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit nur noch eine Aufnahme in die WfbM möglich sein wird. Durch diese Feststellung wird eine wesentliche Behinderung inhaltlich belegt. Der Träger der
Eingliederungshilfe ist nur dann einzubinden, wenn eine höhere Förderung als
40 vom Hundert notwendig wird. Die Einbeziehung des Trägers der Eingliederungshilfe erfolgt auf Basis der bestehenden Verwaltungsvereinbarungen mittels Teilhabeplanverfahren in der Regel über den IFD.
10.
Ausnahmen bei Kündigungsabsicht
Ausnahmen von der Anwendung der Nrn. 5 und 7 dieser Grundsätze sind auch
dann denkbar, wenn der Kündigungsantrag bereits beim Integrationsamt eingegangen ist oder zumindest die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers besteht
und die Kündigung hierdurch abgewendet werden kann.
10
11.
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig für Leistungen nach diesen Grundsätzen ist das Integrationsamt, in
dessen Bereich der Arbeitsplatz liegt.
Bei Telearbeitsverhältnissen ist der Betriebssitz maßgebend.
In Baden-Württemberg ist der Standort des Integrationsamtes zuständig, in
dessen Bereich der Arbeitsplatz des betroffenen schwerbehinderten Menschen
liegt.
12.
In-Kraft-Treten
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.08.2016 in Kraft mit der Maßgabe,
dass sie
a) bei allen Erstanträgen anzuwenden sind, die für den Leistungszeitraum ab
01.08.2016 bewilligt werden,
b) bei Weiterbewilligungsanträgen auch in den Fällen anzuwenden sind, in
denen der Antrag bereits vor dem 01.08.2016 gestellt wird, soweit der Weiterbewilligungszeitraum nach dem 01.08.2016 beginnt.
Karl-Friedrich Ernst
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