mit dem das Gesetz vom 12. Juni 1900 betreffend die

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Entwurf
Gesetz vom ……………, mit dem das Gesetz vom 12. Juni 1900 betreffend die besonderen
Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol
geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 12. Juni 1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe,
wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, LGBl. Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel hat zu lauten:
„Gesetz vom 12. Juni 1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener
Höfe (Tiroler Höfegesetz)“
2. § 1 hat zu lauten:
㤠1
Als geschlossener Hof gilt jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene
Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 69
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 112/2003, in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012).“
3. § 2 hat zu lauten:
㤠2
(1) Alle Veränderungen an dem Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe bedürfen der
Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen folgende Veränderungen an dem Bestand und Umfang
der geschlossenen Höfe:
a) Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aufgrund einer rechtskräftigen
Enteignungsentscheidung;
b) Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aufgrund einer Zwangsversteigerung
im Sinn des Art. VI Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77;
c) Abschreibungen und Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 190/2013, sofern aus dem
Trennstück kein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;
d) Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die durch rechtskräftige Entscheidung
oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder
Energieversorgung, der Abwasserentsorgung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung
oder den öffentlichen Wasserbauten zu dienen;
VD-741/32-2016
Fassung vom 13. April 2016
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e) Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen im Zug eines Agrar- oder
Baulandumlegungsverfahrens;
f) Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aufgrund einer Teilung von
Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Zug eines Feldvergleiches von Amts
wegen oder von der Agrarbehörde vorgenommen werden.“
4. Im § 3 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn gegen die vom
Eigentümer beantragte höferechtliche Vereinigung mehrerer Liegenschaften keine erheblichen
wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken bestehen, und wenn der Durchschnittsertrag des neu zu
bildenden Hofes zur angemessenen Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen ausreicht,
ohne das Zehnfache eines solchen Ertrages zu überschreiten.“
5. Im § 4 wird im ersten Satz das Wort „hofrechtliche“ durch das Wort „höferechtliche“ ersetzt.
6. Im § 4 werden im zweiten Satz die Wortfolge „einer Familie von fünf Köpfen“ durch die Wortfolge
„von mindestens zwei erwachsenen Personen“ und das Zitat „§ 3 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
7. Im § 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „einer Familie von mindestens fünf Köpfen“ durch die
Wortfolge „von mindestens zwei erwachsenen Personen“ ersetzt.
8. Im § 6 wird der zweite Satz aufgehoben.
9. Im § 7 werden im ersten Satz die Worte „einer Familie“ durch die Wortfolge „von mindestens zwei
erwachsenen Personen“ ersetzt.
10. Im § 9 werden im ersten Satz die Worte „eines Bescheides“ durch die Wortfolge „eines Bescheides
nach dem zweiten Abschnitt“ ersetzt.
11. Folgende Bestimmung wird als neuer § 10 eingefügt:
㤠10
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines
begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid festzustellen, dass die betreffende Veränderung an dem
Bestand und Umfang des geschlossenen Hofes nach § 2 Abs. 2 keiner höferechtlichen Bewilligung
bedarf.“
12. Im § 11 wird im ersten Satz die Wortfolge „In dem Gesuch“ durch die Worte „Im Antrag“ ersetzt.
13. § 14 hat zu lauten:
㤠14
(1) Änderungen im Bestand geschlossener Höfe treten erst nach erfolgter Durchführung im
Grundbuch in Wirksamkeit. Ohne eine nach dem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung darf die
Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
(2) Die Vereinigung zweier Höfe, die Bildung eines neuen Hofes oder die Zuschreibung von
Liegenschaften zu einem bestehenden Hof darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn sich aus
der Vereinigung nicht eine ungleichartige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergibt.
(3) Bei der höferechtlichen Vereinigung von lastenfreien und belasteten Liegenschaften erfolgt die
gebührenfreie Ausdehnung bestehender Hypothekarrechte auf alle Bestandteile des Hofes. § 25 Abs. 2
des Liegenschaftsteilungsgesetzes gilt sinngemäß.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
VD-741/32-2016
Fassung vom 13. April 2016