Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser Probeklausur II I. „In dubio pro reo und Wahlfeststellung: 1. Was besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“ („im Zweifel für den Angeklagten“)? 2. In welchen beiden Entscheidungssituationen kann der Grundsatz „in dubio pro reo“ eingreifen? 3. Was ist unter einer gleichartigen, was unter einer ungleichartigen Wahlfeststellung zu verstehen? 4. Unter welchen Voraussetzungen kann eine ungleichartige Wahlfeststellung getroffen werden? II. Worin unterscheidet sich die sog. kumulative Kausalität von der sog. alternativen Kausalität? III. Um den X zu töten, beauftragte der Stationsarzt A die Krankenschwester K, bei dem „Patienten in Zimmer Nr. 5“ eine Injektion vorzunehmen. Die der K übergebene Spritze enthielt ein schwer nachweisbares Gift. K gab jedoch die tödliche Spritze dem in Nr. 5 neu eingelieferten Y. X war, was A nicht wusste, kurz zuvor auf Veranlassung des Chefarztes nach Zimmer Nr. 8 verlegt worden. K hatte, wovon A auch ausgegangen war, weder erkannt noch erkennen können, dass die Spritze Gift enthielt. 1. Hat sich K nach § 12 StGB strafbar gemacht? 2. Hat sich A nach Maßgabe der Tötungsdelikte strafbar gemacht? Mord sowie Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht zu prüfen. IV. A schießt mit Tötungswillen aus nächster Nähe auf B, wobei er aus seinem mit 6 Patronen geladenen Revolver nur einen Schuss abgibt, weil er als guter Schütze glaubt, dass dieser bereits tödlich wirken wird. B wird zwar verletzt, jedoch gelingt es ihm zu fliehen, weil A aus Mitleid und Reue keinen weiteren Schuss abgibt. Hat sich T nach §§ 212, 22 f. StGB strafbar gemacht?
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