3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht,
Kriminologie, Jugendstrafrecht und
Strafvollzugsrecht
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung eines Gesetzes zur Bekämpfung
von Korruption im Gesundheitswesen
(BT-Drs. 18/6446)
Kölner Kolloquien zur Wirtschaftskriminalität
Korruption im Gesundheitswesen
Strafbarkeit und Prävention
Prof. Dr. Hendrik Schneider
Agenda
I.  3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E
II.  Alternativvorschlag
III. Ergebnis
I.  3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E
3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E
•  § 299a I Nr. 2, § 299b I Nr. 2 StGB-E ist überflüssig
•  Differenzierung der §§ 299a, b StGB-E in Abs. 1 und Abs. 2
verfehlt das Ziel
•  § 299a I Nr. 2, § 299b I Nr. 2 StGB-E ist schädlich
3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E
Lösungsempfehlung
•  Fundi-Perspektive:
Streichung der § 299a I Nr. 2, § 299b I Nr. 2 StGB-E
•  Realo-Perspektive:
Einschränkung des Anwendungsbereichs der § 299a I Nr. 2,
§ 299b I Nr. 2 StGB-E
3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E
These 1
§ 299a I Nr. 2, § 299b I Nr. 2 StGB-E ist überflüssig:
•  Monopole sind selten: es kommt auf die Umgrenzung des Marktes an
(kartellrechtliche Fragestellung)
•  Kein erkennbares Korruptionsrisiko bei etwaigen Monopolsituationen
à Die zweite Alternative ist kriminalpolitisch nicht notwendig
à Bei in Kraft setzen der §§ 299a, b I Nr. 1 StGB-E entsteht keine Lücke
im Schutz vor Korruption, die es durch §§ 299a, b I Nr. 2 StGB-E zu
schließen gilt
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These 2
Die Differenzierung der §§ 299a, b StGB-E in Abs. 1
und Abs. 2 verfehlt das Ziel:
•  Ziel des Gesetzgebers: bloße Verstöße gegen Rabattvorschriften
sollen nicht zur Straftat aufgewertet werden (Apothekerparagraf)
•  Auf Produkterwerb folgt regelmäßig die Abgabe der zuvor
bezogenen Produkte
à Unternehmer hat an reiner Lagerhaltung kein Interesse
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These 3
§ 299a I Nr. 2, § 299b I Nr. 2 StGB-E ist schädlich:
•  Berufspflichtverletzung als bloßes Zwischenziel wird durch §§ 299a, b I
Nr. 2 StGB-E zum Hauptziel deklariert
•  Berufspflichtverletzung ist nicht Selbstzweck des Vorteilsgebers, vielmehr
will er eigene finanzielle Vorteile generieren
à Gefahr der Ausweitung der Nr. 2 zum Auffangtatbestand bei fehlendem
Nachweis einer unlauteren Bevorzugung
à Risiko des Unterstellens gesetzlich erwünschter Kooperationen unter
Generalverdacht
3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E
II.  Alternativvorschlag im
Rahmen des Realo-Modells
„§ 299 a StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“
(1)  Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die
Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im
Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass
er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder
Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder
Untersuchungsmaterial
1.
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer
Weise bevorzuge oder
2. in anderen Fällen seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der
heilberuflichen Unabhängigkeit verletze,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II.  Alternativvorschlag im Rahmen des
Realo-Modells
„§ 299 a StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des
Absatzes 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für
diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder
gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-,
Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von
Patienten oder Untersuchungsmaterial
1. 
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in
unlauterer Weise bevorzuge oder
2. 
in anderen Fällen seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der
heilberuflichen Unabhängigkeit verletze.
II.  Alternativvorschlag im Rahmen des
Realo-Modells
III.  Ergebnis
Kongruenz zwischen Tatbestand und
Gesetzesbegründung
•  Erreichung ausdrücklicher Subsidiarität der §§ 299a I Nr. 2,
299b I Nr. 2 StGB-E durch Einschub „in anderen Fällen“
•  Dieser Anwendungsvorbehalt entspricht Gesetzgeberwillen:
à Einfügung der §§ 299a I Nr. 2, 299b I Nr. 2 StGB-E nur für
Bestechungsfälle bei fehlendem Wettbewerb
III.  Ergebnis
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