Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BT-Drs. 18/6446) Kölner Kolloquien zur Wirtschaftskriminalität Korruption im Gesundheitswesen Strafbarkeit und Prävention Prof. Dr. Hendrik Schneider Agenda I. 3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E II. Alternativvorschlag III. Ergebnis I. 3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E 3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E • § 299a I Nr. 2, § 299b I Nr. 2 StGB-E ist überflüssig • Differenzierung der §§ 299a, b StGB-E in Abs. 1 und Abs. 2 verfehlt das Ziel • § 299a I Nr. 2, § 299b I Nr. 2 StGB-E ist schädlich 3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E Lösungsempfehlung • Fundi-Perspektive: Streichung der § 299a I Nr. 2, § 299b I Nr. 2 StGB-E • Realo-Perspektive: Einschränkung des Anwendungsbereichs der § 299a I Nr. 2, § 299b I Nr. 2 StGB-E 3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E These 1 § 299a I Nr. 2, § 299b I Nr. 2 StGB-E ist überflüssig: • Monopole sind selten: es kommt auf die Umgrenzung des Marktes an (kartellrechtliche Fragestellung) • Kein erkennbares Korruptionsrisiko bei etwaigen Monopolsituationen à Die zweite Alternative ist kriminalpolitisch nicht notwendig à Bei in Kraft setzen der §§ 299a, b I Nr. 1 StGB-E entsteht keine Lücke im Schutz vor Korruption, die es durch §§ 299a, b I Nr. 2 StGB-E zu schließen gilt 3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E These 2 Die Differenzierung der §§ 299a, b StGB-E in Abs. 1 und Abs. 2 verfehlt das Ziel: • Ziel des Gesetzgebers: bloße Verstöße gegen Rabattvorschriften sollen nicht zur Straftat aufgewertet werden (Apothekerparagraf) • Auf Produkterwerb folgt regelmäßig die Abgabe der zuvor bezogenen Produkte à Unternehmer hat an reiner Lagerhaltung kein Interesse 3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E These 3 § 299a I Nr. 2, § 299b I Nr. 2 StGB-E ist schädlich: • Berufspflichtverletzung als bloßes Zwischenziel wird durch §§ 299a, b I Nr. 2 StGB-E zum Hauptziel deklariert • Berufspflichtverletzung ist nicht Selbstzweck des Vorteilsgebers, vielmehr will er eigene finanzielle Vorteile generieren à Gefahr der Ausweitung der Nr. 2 zum Auffangtatbestand bei fehlendem Nachweis einer unlauteren Bevorzugung à Risiko des Unterstellens gesetzlich erwünschter Kooperationen unter Generalverdacht 3 Thesen zu §§ 299a, b StGB-E II. Alternativvorschlag im Rahmen des Realo-Modells „§ 299 a StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. in anderen Fällen seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. II. Alternativvorschlag im Rahmen des Realo-Modells „§ 299 a StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. in anderen Fällen seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze. II. Alternativvorschlag im Rahmen des Realo-Modells III. Ergebnis Kongruenz zwischen Tatbestand und Gesetzesbegründung • Erreichung ausdrücklicher Subsidiarität der §§ 299a I Nr. 2, 299b I Nr. 2 StGB-E durch Einschub „in anderen Fällen“ • Dieser Anwendungsvorbehalt entspricht Gesetzgeberwillen: à Einfügung der §§ 299a I Nr. 2, 299b I Nr. 2 StGB-E nur für Bestechungsfälle bei fehlendem Wettbewerb III. Ergebnis Kontakt Universität Leipzig Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Nebengebiete Burgstraße 27 04109 Leipzig Tel.: 0341 / 97 35 220 Fax: 0341 / 97 35 229 Mail: [email protected]
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