M.B.– D e p e s c h e März 2016 In dieser Ausgabe: BHG: zur Risikoinformation bei Kreditaufnahmen durch die WEG BHG zum Kredit im WEG Äste können teuer werden Kontopfändung Aus dem Gerichtssaal kurz ... Impressum: Herausgeber Hausverwaltung Friedrich Maier-Bode Aachener Straße 444, 50933 Köln Telefon: 0221-921615-0 Telefax: 0221-921615-14 Email: [email protected] Mitglied im Immobilienverband Deutschland IVD (ehem. RDM) Mitglied im Verband Nordrhein Westfälischer Immobilienverwalter VNWI Auch armer alten Mann kann gepfändet werden Hier wurde entschieden, dass nicht jede Kontenpfändung, die gegen einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen du rchgeführt worden ist, wegen besonderer Härte aufgehoben werden muss. Das gelte auch dann, wenn es sich um eine sehr alten Schuldner handelt, der eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und zuvor einen Prozess gegen seine Vermieter verloren hat, bei dem es um einen Mietrückstand ging. Der Mieter hatte hier behauptet, er habe keinen Mietrückstand auflaufen lassen, sondern vielmehr die Miete wegen Mängeln zu Recht gemindert. Den Prozess verlor er – ebenso wie den gegen seine Kontopfändung. (LG Frankfurt am Main, 2/17 T 16/10) Wohnungseigentümer-Gemeinschaften haben das Recht, einen langfristigen Kredit für die Sanierung ihres Hauses aufzunehmen. Die Gemeinschaft muss sich dabei allerdings darüber bewusst sein, dass sie ein hohes Haftungsrisiko damit eingeht. In dem konkreten Fall vor dem Bundesgerichtshof konnte sich eine Eigentümerin gegen ihre Eigentümergemeinschaft durchsetzen, die ein Darlehen in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro für die Wärmedämmung der Fassade aufnehmen wollte. Der Kredit sollte eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Weil der Beschluss der Gemeinschaft über die Kreditaufnahme aber nicht den Anforderungen sorgfältiger Verwaltung genügte (dem dazugehörigen Protokoll ließ sich nicht entnehmen, ob und wie die Eigentümer über das Haftungsrisiko aufgeklärt worden waren, das mit einem langfristigen Kredit verbunden ist), konnte der Beschluss gekippt werden. (Hier ging es um eine Einheit mit mehr als 200 Eigentümern. Die Sanierungsarbeiten sollten 2 Millionen € kosten, wovon knapp 1,3 Millionen € per Kredit bezahlt werden sollten.) (BGH, V ZR 244/14) XX Wenn ein Baumeigentümer überhängende Äste nicht abschneiden (lassen) will... Weigert sich der Eigentümer mehrerer Bäume, die auf einer etwa 100 Meter langen gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück stehen, die bis zu sieben Meter Länge überhängenden Äste selbst abzusägen oder absägen zu lassen, so darf der durch den Überwuchs beeinträchtigte Nachbar zur "Eigenhilfe" greifen - und auch einen professionellen Gartenbaubetrieb mit den Arbeiten beauftragen. Dies auch dann, wenn sich dadurch eine hohe Rechnung (hier in Höhe von 6.700 €) ergibt. Der Nachbar kann nicht argumentieren, eine andere Firma hätte die Arbeiten "wesentlich billiger" ausgeführt - darum hätte er sich dann wohl aber selber kümmern müssen... (Grundsätzlich geweigert hatte sich der Baumfreak mit der Begründung, dass von den Bäumen ausgehende Laub- und Nadelimmissionen "ortsüblich und damit hinzunehmen" seien.) (OLG Koblenz, 3 U 631/13)XX Mit freundlicher Unterstützung des IVD/ W. Büser Aus dem Gerichtssaal kurz notiert Auch auf dem Balkon nicht "Herr im eigenen Haus"... Besitzer von Eigentumswohnungen sind nicht in allen Belangen "Herr im eigenen Haus". Das gilt zum Beispiel für den Fall, dass sie planen, ihren Balkon zu verglasen, um auch bei schlechter Witterung "draußen" sitzen zu können. Die Eigentümergemeinschaft konnte sich dafür nicht erwärmen und untersagte das Vorhaben. Durch den Umbau werde der Gesamteindruck der Wohnanlage "optisch störend verändert". Dem schloss sich das zu Hilfe gerufene Amtsgericht Lübeck an. Ein verglaster Balkon vermittele einen "deutlich wuchtigeren Eindruck" als die Balkone der übrigen Eigentümer. (AmG Lübeck, 35 C 45/13) XX Vermieter muss die Wünsche der Mieter respektieren Ist ein Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen in einer seiner Wohnungen zuständig (etwa weil er Fenster hat ersetzen oder Schäden durch Wasser beseitigen lassen), so darf er weder "irgendeinen Teppich" legen noch "irgendwelche Wandfarbe" anbringen lassen. Der Mieter hat ein "gewisses Mitspracherecht". Wird dies vom Vermieter nicht akzeptiert, so darf der Mieter auf Vermieterkosten "nachbessern". (LG Berlin, 65 S 190/12) XX Auch Berufstätiger muss „Tagtermin" freischaufeln Das Amtsgericht hat entschieden, dass Mieter Handwerkertermine nicht nach ihren eigenen Bedürfnissen legen dürfen. Sie müssten auch bereit ein, für Arbeiten im Auftrag des Vermieters an Werktagen zu üblichen Arbeitszeiten die Wohnung zu öffnen. Ein Mieter kann somit nicht pauschal Termine (hier Ablesungen der Heizung) zwischen 10 und 18 Uhr mit der Begründung ablehnen, er müsse „immer bis 18 Uhr arbeiten“. Eine pauschale Ablehnung sei nicht ausreichend, Ausnahmen seien nur in Einzelfällen möglich, etwa wenn der Mieter gerade ein neues Arbeitsverhältnis mit Probezeit begonnen habe oder er vor wichtigen Prüfungen stehe. (AmG Berlin-Lichtenberg, 18 C 366/13)
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