M.B. Depesche Ausgabe 03.2016

M.B.– D e p e s c h e
März 2016
In dieser Ausgabe:
BHG: zur Risikoinformation bei
Kreditaufnahmen durch die WEG
BHG zum Kredit im WEG
Äste können teuer werden
Kontopfändung
Aus dem Gerichtssaal kurz ...
Impressum:
Herausgeber Hausverwaltung
Friedrich Maier-Bode
Aachener Straße 444, 50933 Köln
Telefon: 0221-921615-0
Telefax: 0221-921615-14
Email:
[email protected]
Mitglied im Immobilienverband Deutschland IVD (ehem. RDM)
Mitglied im Verband Nordrhein Westfälischer Immobilienverwalter VNWI
Auch armer alten Mann
kann gepfändet werden
Hier wurde entschieden, dass
nicht jede Kontenpfändung,
die gegen einen Bezieher von
Grundsicherungsleistungen du
rchgeführt worden ist, wegen
besonderer
Härte
aufgehoben werden muss.
Das gelte auch dann, wenn es
sich um eine sehr alten
Schuldner handelt, der eine
eidesstattliche Versicherung
abgegeben hat und zuvor
einen Prozess gegen seine
Vermieter verloren hat, bei
dem
es
um
einen
Mietrückstand
ging.
Der
Mieter hatte hier behauptet,
er habe keinen Mietrückstand
auflaufen lassen, sondern
vielmehr die Miete wegen
Mängeln zu Recht gemindert.
Den Prozess verlor er –
ebenso wie den gegen seine
Kontopfändung. (LG Frankfurt
am Main, 2/17 T 16/10)
Wohnungseigentümer-Gemeinschaften haben das
Recht, einen langfristigen Kredit für die Sanierung
ihres Hauses aufzunehmen. Die Gemeinschaft muss
sich dabei allerdings darüber bewusst sein, dass sie
ein hohes Haftungsrisiko damit eingeht. In dem konkreten Fall vor dem Bundesgerichtshof konnte sich
eine Eigentümerin gegen ihre Eigentümergemeinschaft durchsetzen, die ein Darlehen in Höhe von
rund 1,3 Millionen Euro für die Wärmedämmung der
Fassade aufnehmen wollte. Der Kredit sollte eine
Laufzeit von zehn Jahren haben. Weil der Beschluss
der Gemeinschaft über die Kreditaufnahme aber
nicht den Anforderungen sorgfältiger Verwaltung
genügte (dem dazugehörigen Protokoll ließ sich nicht
entnehmen, ob und wie die Eigentümer über das
Haftungsrisiko aufgeklärt worden waren, das mit
einem langfristigen Kredit verbunden ist), konnte der
Beschluss gekippt werden. (Hier ging es um eine
Einheit mit mehr als 200 Eigentümern. Die Sanierungsarbeiten sollten 2 Millionen € kosten, wovon
knapp 1,3 Millionen € per Kredit bezahlt werden
sollten.) (BGH, V ZR 244/14) XX
Wenn ein Baumeigentümer überhängende Äste
nicht
abschneiden
(lassen)
will...
Weigert sich der Eigentümer mehrerer Bäume, die
auf einer etwa 100 Meter langen gemeinsamen
Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück stehen,
die bis zu sieben Meter Länge überhängenden Äste
selbst abzusägen oder absägen zu lassen, so darf
der durch den Überwuchs beeinträchtigte Nachbar
zur "Eigenhilfe" greifen - und auch einen professionellen Gartenbaubetrieb mit den Arbeiten beauftragen. Dies auch dann, wenn sich dadurch eine hohe
Rechnung (hier in Höhe von 6.700 €) ergibt. Der
Nachbar kann nicht argumentieren, eine andere
Firma hätte die Arbeiten "wesentlich billiger" ausgeführt - darum hätte er sich dann wohl aber selber
kümmern müssen... (Grundsätzlich geweigert hatte
sich der Baumfreak mit der Begründung, dass von
den Bäumen ausgehende Laub- und Nadelimmissionen "ortsüblich und damit hinzunehmen" seien.) (OLG
Koblenz, 3 U 631/13)XX
Mit freundlicher Unterstützung
des IVD/ W. Büser
Aus dem Gerichtssaal
kurz notiert
Auch auf dem Balkon nicht "Herr im eigenen Haus"...
Besitzer von Eigentumswohnungen sind nicht in allen
Belangen "Herr im eigenen Haus". Das gilt zum Beispiel
für den Fall, dass sie planen, ihren Balkon zu verglasen,
um auch bei schlechter Witterung "draußen" sitzen zu
können. Die Eigentümergemeinschaft konnte sich dafür
nicht erwärmen und untersagte das Vorhaben. Durch
den Umbau werde der Gesamteindruck der Wohnanlage "optisch störend verändert". Dem schloss sich das zu
Hilfe gerufene Amtsgericht Lübeck an. Ein verglaster
Balkon vermittele einen "deutlich wuchtigeren Eindruck"
als die Balkone der übrigen Eigentümer. (AmG Lübeck,
35 C 45/13) XX
Vermieter muss die Wünsche der Mieter respektieren
Ist ein Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen in einer seiner Wohnungen zuständig (etwa
weil er Fenster hat ersetzen oder Schäden durch Wasser beseitigen lassen), so darf er weder "irgendeinen
Teppich" legen noch "irgendwelche Wandfarbe" anbringen lassen. Der Mieter hat ein "gewisses Mitspracherecht". Wird dies vom Vermieter nicht akzeptiert, so
darf der Mieter auf Vermieterkosten "nachbessern".
(LG Berlin, 65 S 190/12) XX
Auch Berufstätiger muss „Tagtermin" freischaufeln
Das Amtsgericht hat entschieden, dass Mieter Handwerkertermine nicht nach ihren eigenen Bedürfnissen legen
dürfen. Sie müssten auch bereit ein, für Arbeiten im
Auftrag des Vermieters an Werktagen zu üblichen Arbeitszeiten die Wohnung zu öffnen. Ein Mieter kann
somit nicht pauschal Termine (hier Ablesungen der Heizung) zwischen 10 und 18 Uhr mit der Begründung ablehnen, er müsse „immer bis 18 Uhr arbeiten“. Eine pauschale Ablehnung sei nicht ausreichend, Ausnahmen
seien nur in Einzelfällen möglich, etwa wenn der Mieter
gerade ein neues Arbeitsverhältnis mit Probezeit begonnen habe oder er vor wichtigen Prüfungen stehe.
(AmG Berlin-Lichtenberg, 18 C 366/13)