Newsletter Steuern & Recht 1/2016

NEWSLETTER 01/2016
Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der jüngsten von den
rumänischen Behörden genehmigten Gesetzesänderungen
1. Erhebliche Änderungen von Erklärung 394 („Informative Erklärung bezüglich Lieferungen von
Gütern/Dienstleistungen und Einkäufen in Rumänien durch für Umsatzsteuerzwecke registrierte
Unternehmen“) ............................................................................................................................ Seite 1
2. Methodische Normen für die Anwendung der neuen Abgabenordnung .............................. Seite 2
3. Änderung bei jenen Fällen der Verarbeitung persönlicher Daten, wo keine Notwendigkeit besteht,
die NSAPDP zu verständigen .................................................................................................... Seite 3
4. Bildung zentraler und regionaler Insolvenzausschüsse, soweit gemäß Gesetz Nr. 151/2015 über
Insolvenzverfahren erforderlich ................................................................................................ Seite 4
1. Erhebliche Änderungen von Erklärung 394 („Informative Erklärung
bezüglich Lieferungen von Gütern/Dienstleistungen und Einkäufen in
Rumänien durch für Umsatzsteuerzwecke registrierte Unternehmen“)
Eine jüngst verabschiedete Gesetzesbestimmung führt eine Reihe wesentlicher Änderungen von Form und Inhalt
der Erklärung 394 ein, die zur Meldung von in Rumänien erfolgten Lieferungen und Einkäufen dient. Die
Regelung, die am 1. April 2016 in Kraft tritt, gilt für März 2016 sowie für Januar und Februar 2016.
Die neue Erklärung wird wesentlich detaillierter sein als die aktuelle Version und geht mit einer Überprüfung des
Status aller Begünstigten/Lieferanten hinsichtlich ihres USt-Systems einher.
Die neue Erklärung wird folgende Angaben enthalten:
a) Informationen über mittels Gutschriftsanzeigen, stornierten Rechnungen und Eigenbelegen, die
während des Berichtszeitraums ausgestellt wurden, korrigiert wurden
b) Detaillierte Angaben im Hinblick auf Rechnungen, die im Berichtszeitraum bezahlt und kassiert wurden
c) Angaben bezüglich vereinfachter Rechnungen und Steuerbelege, die den Anforderungen an eine
vereinfachte Rechnung entsprechen (separat zu erklären, je nachdem ob die USt-Nummer des
Begünstigten auf dem Beleg genannt wird)
Albanien | Österreich | Bulgarien | Kroatien | Tschechische Republik | Ungarn | Polen | Rumänien | Serbien | Slowakei | Slowenien
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Darüber hinaus sind verschiedene Transaktionen in unterschiedlichen Kategorien wiederzugeben, in
Abhängigkeit von der Kategorie des Lieferanten/Kunden, mit dem die Transaktion durchgeführt wurde. Es
handelt sich um folgende Kategorien:
a) Transaktionen mit Steuerzahlern, die in Rumänien für Umsatzsteuerzwecke registriert sind
b) Transaktionen mit Steuerzahlern, die in Rumänien nicht für Umsatzsteuerzwecke registriert sind
c) Transaktionen mit Steuerzahlern, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten ansässig sind, welche nicht in
Rumänien für Umsatzsteuerzwecke registriert und nicht verpflichtet sind, sich in Rumänien für
Umsatzsteuerzwecke registrieren zu lassen
d) Transaktionen mit Steuerzahlern, die in einem Staat außerhalb der EU ansässig sind, welche nicht in
Rumänien für Umsatzsteuerzwecke registriert und nicht verpflichtet sind, sich in Rumänien für
Umsatzsteuerzwecke registrieren zu lassen
Für Januar und Februar 2016 hat die Erklärung 394 gemäß der aktuell geltenden Gesetzgebung vorgelegt zu
werden. Steuerzahler haben eine Frist bis 25. April 2016, um die neue Erklärung 394 für die Monate Januar,
Februar und März 2016 vorzulegen. (Anm.: Die für Januar und Februar 2016 bereits vorgelegten Erklärungen
werden ersetzt.)
Quelle: Verfügung Nr. 3769/2015 bezüglich der Meldung von in Rumänien erfolgten Lieferungen von
Gütern/Dienstleistungen sowie Einkäufen durch steuerpflichtige Personen, die für Umsatzsteuerzwecke
registriert sind, sowie zur Genehmigung von Form und Inhalt der informativen Erklärung betreffend
Lieferungen von Gütern/Leistungen und Einkäufen, die in Rumänien von steuerpflichtigen, für
Umsatzsteuerzwecke registrierten Personen getätigt werden, veröffentlicht im Amtsblatt von Rumänien,
Teil I, Nr. 11, tritt am 1. April 2016 in Kraft.
2. Methodische Normen für die Anwendung der neuen Abgabenordnung
Die methodischen Normen für die Anwendung der neuen Abgabenordnung wurden am 13. Januar 2016 im
Amtsblatt von Rumänien veröffentlicht.
Einige der wichtigeren Klarstellungen, die zum Gesetz erfolgt sind, sind unter anderem folgende:

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Instruktionen und Beispiele bezüglich Umsatzsteuerbehandlung in bestimmten Situationen, die sich
infolge der jüngsten Änderung des Umsatzsteuersatzes ergeben können
Beispiele für die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen von Neubauten und Bauland (z.B.
unterliegt der Verkauf von Neubauten und Bauland ab 2016 dem Reverse-Charge-Mechanismus
(Verlagerung der Steuerschuld))
Die Steuer auf Gebäude ist auf Basis des in einem Bewertungsgutachten durch einen autorisierten
Gutachter (d.h. ein Mitglied des Nationalen Verbandes rumänischer Gutachter, ANEVAR) ermittelten
Werts zu berechnen. Dieses Bewertungsgutachten ist zusammen mit der Steuererklärung vorzulegen
und sollte einen Nachweis enthalten, dass der Wert des Gebäudes in der vom nationalen
Gutachterverband geführten Datenbank erfasst wurde.
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Quelle: Regierungsbeschluss Nr. 1/2016 zur Genehmigung der methodischen Normen für die Anwendung
von Gesetz Nr. 227/2015 betreffend die neue Abgabenordnung, veröffentlicht im Amtsblatt von Rumänien,
Teil I, Nr. 22, in Kraft getreten am 13. Januar 2016.
3. Änderung bei jenen Fällen der Verarbeitung persönlicher Daten, wo keine
Notwendigkeit besteht, die NSAPDP zu verständigen
Beschluss Nr. 200/2015, herausgegeben vom Präsidenten der National Supervisory Authority for
Personal Data Processing (NSAPDP), trat am 28. Dezember 2015 in Kraft.
Mit Beschluss Nr. 200/2015 legt die NSAPDP jene Situationen fest, in denen Verarbeiter persönlicher Daten
verpflichtet sind, die Aufsichtsbehörde über eine beabsichtigte Verarbeitung persönlicher Daten in Kenntnis
zu setzen:
 die Verarbeitung von Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische, religiöse,
weltanschauliche oder ähnliche Überzeugungen, Mitgliedschaft in Gewerkschaften, sowie
Gesundheit und Sexualleben der betroffenen Personen
 die Verarbeitung generischer und biometrischer persönlicher Daten
 die Verarbeitung persönlicher Daten bezüglich Vergehen, strafrechtliche Verurteilungen,
Sicherheitsmaßnahmen oder der betroffenen Person auferlegte Verwaltungssanktionen durch
private Rechtsträger
 die elektronische Verarbeitung persönlicher Daten im Hinblick auf die Überwachung bzw.
Evaluierung von Persönlichkeitszügen, beruflichen Kompetenzen, Glaubwürdigkeit, Verhalten oder
andere derartige Aspekte
 die elektronische Verarbeitung persönlicher Daten aus Archivsystemen durch private Rechtsträger
im Hinblick auf das Treffen automatisierter Einzelfallentscheidungen basierend auf einer Analyse
von Solvenz, wirtschaftlicher und finanzieller Situation, sowie Informationen, die mit einiger
Wahrscheinlichkeit eine disziplinäre, administrative oder strafrechtliche Haftung von Personen nach
sich ziehen
 die Verarbeitung persönlicher Daten betreffend Minderjährige für Direkt-Marketing-Zwecke
 die Verarbeitung von Daten bezüglich rassischer oder ethnischer Herkunft, politischer, religiöser,
weltanschaulicher oder ähnlicher Überzeugungen, Mitgliedschaft in Gewerkschaften oder die
Gesundheit und das Sexualleben ihrer eigenen Mitglieder durch Vereine, Stiftungen oder sonstige
gemeinnützige Organisationen, soweit für die Wahrnehmung der Tätigkeit der Organisation
erforderlich, sofern die betreffenden persönlichen Daten ohne die Zustimmung der betroffenen
Personen an Dritte weitergegeben werden
Quelle: Beschluss Nr. 200/2015 der NSAPDP, veröffentlicht im Amtsblatt, Teil I, Nr. 969/28.12.2015
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4. Bildung zentraler und regionaler Insolvenzausschüsse, soweit gemäß Gesetz
Nr. 151/2015 über Insolvenzverfahren gefordert
Am 13. Januar 2016 verabschiedete die rumänische Regierung Beschluss Nr. 11/2016 über die Bildung
zentraler und regionaler Insolvenzausschüsse. Die Einrichtung dieser Ausschüsse ist nur einer der Schritte,
die im Aktionsplan für die Umsetzung von Gesetz Nr. 151/2015 über Insolvenzverfahren vorgesehen sind,
welches am 31. Dezember 2016 in Kraft treten soll.
Gemäß Beschluss Nr. 11/2016 sind ein zentraler Ausschuss und 42 regionale Ausschüsse zu bilden, und
zwar aus Vertretern des Ministeriums für Arbeit, Familie und Soziales, des Justizministeriums, des
Finanzministeriums, der nationalen Konsumentenschutzbehörde sowie Vertretern der nationalen
Handelsregisterbehörde. Gemeinsam mit dem Konkursverwalter, dem Liquidator und den ordentlichen
Gerichten sind diese Ausschüsse für die Anwendung der Insolvenzverfahren bei Privatpersonen zuständig.
Quelle: Regierungsbeschluss Nr. 11/2016, veröffentlicht im Amtsblatt, Teil I, Nr. 50, am 22.01.2016
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