Hinweise auf Rechtsgrundlagen für Bauten in der Landwirtschaftszone Das Projekt „sportsclinic“ liegt in der Landwirtschaftszone. Der Gemeinderat ist der Ansicht, dieses könne in dieser Zone verwirklicht werden. Die Ausscheidung einer Bauzone sei nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen. Rechtsgrundlagen Ob für dieses Vorhaben eine Baubewilligung erteilt werden kann, muss vom Kanton (Baudirektion) nach Art. 24c und Art. 37a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) beurteilt werden. Nach diesen Bestimmungen können Bauten und Anlagen mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1, Raumplanungsverordnung (RPV SR 700.1)). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gilt folgende Regel: Bruttogeschossfläche und Bruttonebenfläche zusammen dürfen um nicht mehr als 100 m2 erweitert werden (Art. 42 Abs. 3 lit.b, RPV). Grösse Danach ist der Spielraum für das vorgesehene Neubauprojekt äusserst gering. Das ehemalige Bürgerheim weist 25 Zimmer, Etagentoiletten und Duschen, Pikettzimmer, Büro, Küche/Speisesaal, Ökonomieräume und Technikräume mit einer gewerblich genutzten Bruttohauptfläche von 1'077 m2 und einer Bruttonebenfläche von 368 m2 auf. Entsprechend dürfte ie e er lic en t te pt l c e i l 100m2 auf 2 1’177m erweitert werden. In einer Stellungnahme des Planungsamtes wird ein Bedarf von 1’790 2 für ein Therapiezentrum erwähnt. Die Projektverfasser rechnen mit 30 Zimmern, Küche/Speisesaal, Therapieräumen. Allein aufgrund seiner Grösse könnte dieses Vorhaben somit nicht bewilligt werden. Welche Zweckänderungen sind zulässig? Es sind nur jene Zweckänderungen erlaubt, die keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach sich ziehen, die keine mehr als geringfügige Erweiterung der Erschliessung erfordern und denen darüber hinaus keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen. Gefordert ist auch die Wesensgleichheit, die nur gegeben ist, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt. Auswirkungen auf Raum und Umwelt Das ehemalige Altersheim diente dem betreuten Wohnen im Alter, insbesondere auch den Einwohnern und Einwohnerinnen. Die Bewohner lebten dort über mehrere Jahre. Mit einem Therapie- und Regenerationszentrum kommen neben dem Wohnen neue Funktionen hinzu und die Patienten wechseln ständig. Ihre Betreuung ist personalintensiver als in einem Altersheim und die Besucherfrequenzen sind erheblich grösser. Das bedeutet wesentlich mehr Betriebsamkeit im und um das Haus. Ein solcher Betrieb gehört nicht in eine Erholungslandschaft und nicht in eine Landschaftsschutzzone. Die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sind wesentlich. Verkehrserschliessung Patienten, Besucher, Personal und Zulieferung erzeugen bedeutend mehr Verkehr als bisher. Die Zufahrt stösst schon heute an ihre Kapazitätsgrenzen (Restaurant Gupf, Ausflugsverkehr, Bewirtschaftungsverkehr) und die Fussgänger (Naherholung, Wanderweg) sind eingeschränkt. Der zusätzliche Verkehr würde eine Erweiterung der Verkehrserschliessung (Einlenker in Staatsstrasse, Oberstrasse, Bürgerheimstrasse, Fuss- und Wanderwege) erfordern, was mehr als eine geringfügige Erweiterung der Verkehrsinfrastruktur bewirkt. Neue wirtschaftliche Zweckbestimmung Das ehemalige Altersheim diente in erster Linie der hiesigen Bevölkerung und hatte einen kommunalen Nutzen. Ein Therapie- und Regenerationszentrum dient einer angereisten Klientel und privaten Investoren. Es ist damit auch nicht mehr lokal eingebunden und könnte auch anderswo stehen. Es handelt sich um eine völlig neue wirtschaftliche Zweckbestimmung, die das Raumplanungsgesetz so nicht zulässt. Wichtige Anliegen der Raumplanung Wichtige Anliegen der Raumplanung sind unter anderem die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen sowie die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität (Art. 1 RPG). Ein Therapie- und Regenerationszentrum mit seinen genannten Auswirkungen in eine schützenwerte Landschaft (vgl. kant. Schutzzonenplan und Richtplan) zu setzen, widerspricht dieser Zielsetzung klar. Wenn die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden soll, gehört ein solcher Betrieb nicht an einen schlecht erschlossenen Standort in einer intakten Landschaft ausserhalb des Siedlungsgebietes. Auch die Zielsetzung der Siedlungslenkung nach innen wird verletzt. Zusammenfassung Aufgrund der öffentlich bekannten Projektkenntnisse ist der Schluss zu ziehen, dass für das geplante Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für das beabsichtigte Vorhaben keine Baubewilligung erteilt werden kann. Trotzdem stimmen wir über einen Baurechtsvertrag ab, dessen Grundlage aus dem genannten Therapie- und Regenerationszentrum besteht. Was wird dann bei allfälliger Annahme dieses Baurechtsvertrages realisiert? Wir wissen es nicht. Heinz Meier
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