Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Die neue Vollzugshilfe

Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften
Bauten und Anlagen in
Moorlandschaften
Die neue Vollzugshilfe
SANU, Solothurn, 3. Dezember 2015
Andreas Stalder, Peter Staubli Sektion Landschaftsmanagement, BAFU
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften
Bauten und Anlagen …
… in Moorlandschaften von besonderer Schönheit
und nationaler Bedeutung… ? !
… von besonderer Schönheit und
von nationaler Bedeutung … ? !
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Andreas Stalder, Peter Staubli
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… dient dem
Schutzziel …?
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften | 3.12.2015
Andreas Stalder, Peter Staubli
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Inhalt
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
Anlass für die Vollzugshilfe
Stellenwert der Vollzugshilfe
Adressaten der Vollzugshilfe
Ziele der Vollzugshilfe
Wichtigste Inhalte der Vollzugshilfe
! Vertiefung durch Peter Staubli im 2. Teil
6.  Wie nutze ich die Vollzugshilfe ?
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1. Anlass für die Vollzugshilfe
K  Rechtlich komplexe Materie:
-  Art. 78 Abs.5 BV
-  Art. 23b ff NHG
-  Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996
-  überlagerndes / flankierendes Recht:
RPG, kant. Planungs- und Baurecht;
Landwirtschafts- und Waldrecht
K  Unterschiedliche Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Erlasse
K  Wirkungskontrolle Moorschutz
K  Vollzugserfahrung; Vollzugsprobleme
…… aus allen Sektoralpolitiken, aus der Raumplanung
K  Wunsch der Vollzugsbehörden, v.a. aus den Kantonen
(SANU-Seminar zum selben Thema 2008 in Amsoldingen)
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2. Stellenwert der Vollzugshilfe
Die Vollzugshilfe wurde in Zusammenarbeit mit den
hauptbetroffenen Bundesämtern für Landwirtschaft und für
Raumentwicklung (ARE) erarbeitet.
K  Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe
K  Sie will eine einheitliche Vollzugspraxis fördern
K  Sie will die sich stellenden Fragen illustrieren
"  Berücksichtigen Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so
können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht
rechtskonform vollziehen. In den gegebenen
Ermessensspielräumen können aber auch andere Lösungen
rechtskonform sein.
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3. Adressaten der Vollzugshilfe
K  Adressaten der Vollzugshilfe:
Akteure, welche Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
planen, beurteilen und bauen
Ergänzend allenfalls zusätzlich betroffene Behörden und Rechtsmittelinstanzen
"  Konkret: Planer, Architekten, Raumplanungs- und
Baubewilligungsbehörden in Gemeinden und Kantonen, mitwirkende
Fachstellen aus Landwirtschaft (Meliorationen), Waldwirtschaft, Natur- und
Landschaftsschutz, Beschwerdeinstanzen
K  Ergänzung durch ein illustratives Faltblatt
für weitere Interessierte, die nicht mit der konkreten Umsetzung des
Moorlandschaftsschutzes befasst sind
"  Konkret: Bauherren, nicht federführende Mitglieder von Kollegialbehörden
wie Baukommissionen, Alp- und Meliorationsgenossenschaften
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4. Ziele der Vollzugshilfe
Fokus: Beurteilung von konkreten Vorhaben !
K  Erläuterung der rechtlichen Grundlagen und ihres
Zusammenwirkens
K  Erläuterung der fachlichen Grundlagen
K  Erläuterung der unbestimmten Rechtsbegriffe und der mit ihrer
Umsetzung verbundenen Ermessensspielräume
K  Erläutern der zu bearbeitenden inhaltlichen Themen
K  Aufzeigen der einzelnen Bearbeitungsschritte
K  Illustration
K  Hinweise auf die Gerichtspraxis
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5. Inhaltsübersicht der Vollzugshilfe
Fokus: Beurteilung von konkreten Vorhaben !
K 
Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen Hinweise auf die
moorlandschaftsrechtlichen Grundlagen (insbesondere auf die
Schutzziele)
K 
Vorgehen bei der Beurteilung von Bauten und Anlagen in
Moorlandschaften:
1. Moorlandschaftsrechtliche (NHG / Verordnungen) Fragen (Kap.2):
- Sind die Gesuchsunterlagen vollständig ! Vertiefung Peter Staubli
- Ist die der Baute/Anlage zu Grunde liegende Nutzung
zulässig ?
- Ist die Baute/Anlage schutzzielverträglich ? ! Vertiefung Peter Staubli
2. Raumplanungsrechtliche Fragen (Kapitel 3)
3. Hinweise auf das Waldrecht (Kapitel 4)
K 
K 
K 
Hinweise auf die Rechtsprechung (Anhang 1)
Hinwiese auf Literatur und Gesetzgebung (Anhang 2)
Checkliste als Wegweiser für den Praktiker (Anhang 3)
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5. Inhalte der Vollzugshilfe (II)
Was ist nicht Thema der Vollzugshilfe ?
K  Agrarpolitische und landwirtschaftsrechtliche Fragen
-  z.B. betreffend Direktzahlungen
K  Meliorationsrechtliche Fragen
-  z.B. betreffend Erfüllung von Voraussetzungen der DZV
K  Konzeptionelle Fragen der Raumplanung
-  z.B. Fragen der Richt- und Nutzungsplanung
K  Konzeptionelle Fragen des NHG und seiner
Ausführungserlasse
-  Z.B. Fragen der Inventarisierung
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6. Wie nutze ich die Vollzugshilfe ?
1. Sind die Unterlagen vollständig ?
Unterlagen ergänzen
2. Dient das Vorhaben einer
moorlandschaftsrechtlich
zulässigen Nutzung ?
Vorhaben nicht
bewilligungsfähig
3. Ist das Projekt mit den konkreten
Schutzzielen der Moorlandschaft
verträglich ?
Vorhaben überarbeiten?
«normale» bau- und planungsrechtliche Prüfung (kant. Recht)
Bauentscheid
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
1. Schritt: Vollständigkeit der Unterlagen
Gesuchsunterlagen
Erforderlich sind:
K  Technische Angaben zur Art und Intensität der Nutzung
K  Angaben zur Erschliessung sowie zur Ver- und Entsorgung
K  Visualisierung der geplanten Baute oder Anlage
K  Visualisierung Umgebungsgestaltung
K  Begründung der Schutzzielverträglichkeit des Projektes
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
1. Schritt: Vollständigkeit der Unterlagen
Moorlandschaftsspezifische Grundlagen
Damit die Schutzzielverträglichkeit beurteilt werden kann, muss
auf die folgenden Grundlagen zurückgegriffen werden:
Bund
K 
K 
Allgemeine Schutzziele nach Art. 4 ML-Verordnung
Objektbeschreibung (Anhang 2 ML-Verordnung
Kantonale und kommunale Grundlagen
K 
K 
K 
Spezifische Schutzziele
Schutzbestimmungen und Pläne (z.B. Schutzverordnung, Zonenplan,
Baureglement etc.)
Weitere Grundlagen (z.B. Landschaftsentwicklungskonzept, Richtplan etc.)
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
1. Schritt: Vollständigkeit der Unterlagen
Fokus allgemeine Schutzziele
Art 23c Abs. 1 NHG
K  Geschützt sind namentlich diejenigen Eigenheiten der ML, welche die
Einmaligkeit bzw. ihren besonderen Wert innerhalb einer Gruppe von
vergleichbaren ML ausmachen
Art 4 Abs. 1 MLV
K  Das Landschaftsbild muss grundsätzlich vor nachteiligen Veränderungen
geschützt werden
K  Moorbiotope und weitere Biotope sind ungeachtet ihrer Bedeutung
uneingeschränkt zu erhalten
K  Geomorphologische Elemente und charakteristische Aspekte der
Kulturlandschaft sind zu erhalten.
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
1. Schritt: Vollständigkeit der Unterlagen
Fokus Moorlandschaftsspezifische Schutzziele
Bsp. Anhang 2 ML-Verordnung (Objektbeschreibung ML 62)
K  Die Moorlandschaft besitzt sehr abgeschiedene, naturnahe Gebiete…..
K  Das Gebiet Leser-Tolen ist eine wertvolle Alp-Kulturlandschaft mit vielfältigen,
natürlichen und kulturbedingten Elementen (u.a. Lesesteinhaufen,
Weidemauern, alte Fichten…)
Bsp. Referenzliste ML 357 (unpublizierte Umsetzungshilfe des Bundes)
K  Schutz des Auenbereichs vor Ausdehnung Kiesabbau und Aufschüttung
K  Bei der Räumung der Alpweiden von Schutt und Felssturzmassen sind die
hänge vor Ausebnungen der Geländeoberfläche zu schützen
K  Erhaltung der als besonders wertvoll bezeichneten Alpgebäude in ihrer Struktur
und Bausubstanz.
Bsp. Sachplan ML Kanton Bern (ML 118)
K  Gebiete, welche bisher frei von Anlagen und Bauten sind, sollen unverbaut
erhalten bleiben.
K  Besondere, die Landschaft prägende Reliefformen dürfen nicht verändert
werden, etwa durch Abbau oder Aufschüttung.
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
3. Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit
Generelles
K 
K 
K 
Schutzziele umfassen natürliche und kulturlandschaftliche Aspekte.
In den meisten Fällen können ML nur erhalten werden, wenn eine nachhaltige
Nutzung langfristig sichergestellt ist.
Die Prüfung der Schutzzielverträglichkeit muss individuell bzw.
moorlandschaftsspezifisch erfolgen.
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
3. Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit
Prüfkriterien
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
6. 
Standort
Dimensionierung
Materialisierung
Architektonische und bauliche Gestaltung
Integration in die Umgebung; Umgebungsgestaltung
Indirekte Auswirkungen
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
3. Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit
Standort 1
K 
K 
K 
Die Standortwahl ist entscheidend für die Eingliederung in die Landschaft.
Ausgeschlossen sind Biotope, Vorkommen geschützter Arten und deren
Vernetzungsachsen
Die Baute / Anlage darf den Wasser und –Stoffhaushalt der Moore nicht
beeinträchtigen
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
3. Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit
Standort 2, wichtigste Kriterien
K 
K 
K 
K 
K 
Standortevaluation aufgrund Topographie, bestehenden Landschafts- und
Vegetationsstrukturen
Freihaltung von unbebauten Landschaftsräumen, Kuppen und Sichtachsen.
Ausrichtung auf das bestehende Wegnetz und an bestehende Siedlungsstrukturen
Übernahme bestehender Siedlungsmuster und Einhaltung der traditionellen
Gebäudeabstände in Streusiedlungen
Übernahme der traditionellen Gebäudetypologie
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
3. Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit
Dimensionierung
K 
K 
Die Dimensionierung muss auf die traditionelle Gebäudetypologie mit ihren
Volumina und Proportionen Rücksicht nehmen
Bei notwendigen Vergrösserung (z.B. aufgrund des Tierschutzgesetzes) mit
baulicher Gliederung, Teilung des Gebäudes oder gestalterischen
Massnahmen eine optimale Eingliederung abstreben. Traditionelle
Proportionen und Dachformen sind auch in diesen Fällen zu übernehmen.
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
3. Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit
Materialisierung
K 
K 
K 
K 
Bei der Materialwahl sind traditionelle, ortsübliche Materialien zu bevorzugen.
Das Material für Dacheindeckung und Dachelemente ist besonders sorgfältig
auszuwählen.
Optisch auffällige, spiegelnde Bauteile sind zu vermeiden, dies gilt namentlich
auch für technische Anlagen zur Energieversorgung (Solarpanels)
Sorgfältige Farbwahl
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
3. Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit
Architektonische und bauliche Gestaltung
K 
K 
K 
Die Zielsetzung wird in der Regel mit traditionell, ortsüblich oder typisch
umschrieben. Die Gestaltung soll somit die traditionelle Architektur und
Bautypologie übernehmen. Optisches «Absetzen» ist zu vermeiden.
Wichtig sind: Grundriss, Proportionen, Dachgestaltung (v.a. Firstausrichtung),
Fassaden, Gebäudeöffnungen (Fenster, Türen, Tore).
Zurückhaltung bei Dachaufbauten und –einschnitten und Balkonen
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
3. Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit
Integration in die Umgebung; Umgebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltung hat grosse Bedeutung bei der Eingliederung in eine ML.
K  Minimierung Terrainveränderung. Unauffällige Gestaltung von Böschungen
K  Begrünung mit standortheimischen Pflanzen. Kaschierung auffälliger
Gebäudeteile.
K  Minimierung befestigter Flächen. Wo unvermeidbar, Anpassung an das Relief.
K  Ortsübliche Zäune und Einfriedungen. Verzicht auf weiträumige Beleuchtungen
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
3. Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit
Indirekte Auswirkungen von Bauten und Anlagen
Im Einzelfall muss geprüft werden, ob die Baute / Anlage indirekte Auswirkungen
hat. Diese dürfen nicht zu einer mit den Schutzzielen unverträglichen landwirtschaftlichen oder touristischen Nutzung führen. Zum Beispiel:
K  Die Erhöhung der Stellplätze eines Stalls oder die Umstellung von Mist auf
Vollgülle bedürfen eines Bewirtschaftungsplanes, welcher die Biotopverträglichkeit nachweist.
K  Umstellung Skilift auf Sessellift. Im Sommerbetrieb besteht die Gefahr einer
Zunahme der Störung von Lebensräumen empfindlicher Arten.
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
3. Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit
Erschliessungen
Erschliessungen (Strassen, Leitungen) sind relativ häufige Eingriffe und haben in
der Regel eine grosse Auswirkung auf die ML. Zu beurteilen sind:
K  Linienführung: Anpassung an das bestehende Wegnetz, Anpassung an das
Relief.
K  Minimale Dimensionierung (Länge, Breite)
K  Materialwahl: ein Naturbelag (Rasen, Kiesdeckschicht o.ä.) sind vorzuziehen.
Befestigungen (z.B. Betonspuren, Rasengittersteine) können lokal sinnvoll
sein.
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Beurteilung von Bauten und Anlagen
3. Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit
Indirekte Auswirkungen von Erschliessungen
Auch bei Erschliessungen sind indirekte Auswirkungen zu beurteilen:
K  Veränderung Wasserhaushalt und in der Folge Beeinträchtigung von
Moorbiotopen.
K  Störungszunahme in bislang unerschlossenen Landschaftsräumen. Gefahr der
Zweckentfremdung des Weges.
K  Bei Wanderwegen und Naturlehrpfaden ist zudem die Gefährdung durch
Trittschäden in heiklen Gebieten zu beachten.
K  Verbesserung der nachhaltigen Nutzung von Flachmooren (Vereinfachung des
regelmässigen Streueschnitts, Verhinderung ungeordnetes Befahren)
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Andreas Stalder, Peter Staubli
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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