Dajcar_Rechtlicher Rahmen Nina Dajcar 2015-12

Pfäffikersee; Foto: Andreas Gerth
Solothurn, 3. Dezember 2015:
Vollzugshilfe «Bauten und Anlagen in Moorlandschaften»
Rechtlicher Rahmen
Dr. iur. Nina Dajcar
Themen
!  Rechtsgrundlagen
!  zulässige Nutzungen, Bauten und Anlagen
!  Zusammenspiel des Moorlandschaftsschutzes mit dem
Planungs- und Baurecht
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
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Rechtsgrundlagen
BV
NHG, RPG
Moorlandschaftsverordnung mit
Inventar,
Raumplanungsverordnung
kantonales Recht zur Umsetzung der
Bundesvorgaben
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
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Art. 78 Abs. 5 BV «Rothenthurmartikel»
«Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und
gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt.
Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch
Bodenveränderungen vorgenommen werden.
Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der
bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und
Moorlandschaften dienen.»
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
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Regelungen des NHG und der MLV
!  Art. 23b-23d NHG
!  Definition des Begriffs «Moorlandschaft»
!  Inventarisierung durch den Bund in Zusammenarbeit mit den
Kantonen
!  Bestimmung allgemeiner Schutzziele
!  Regelungen zur zulässigen Gestaltung und Nutzung
!  Moorlandschafts-Verordnung (MLV)
!  Auflistung der Objekte im Anhang 1 (Inventar) und Verweis auf
Objektblätter
!  Detailregelungen zur Abgrenzung, Gestaltung und Nutzung,
Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
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rechtliche Hauptelemente des
Moorlandschaftsschutzes
!  fast absoluter Schutz
!  keine Interessenabwägung
!  aber: schutzzielverträgliche Nutzungen, Bauten und Anlagen
sind möglich
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
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Themen
!  Rechtsgrundlagen Moorlandschaftsschutz
!  zulässige Nutzungen, Bauten und Anlagen
!  Zusammenspiel des Moorlandschaftsschutzes mit dem
Planungs- und Baurecht
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
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Schutzzielbestimmung
1. allgemeine
Schutzziele
(NHG, MLV)
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
3. weitere
Konkretisierung
durch Kantone
2. spezifische
Schutzziele in den
Objektblättern
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grundsätzlich zulässige Nutzungen
!  zulässig sind schutzzielverträgliche Nutzungen wie
!  die land- und fortwirtschaftliche Nutzung
!  der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten
und Anlagen (eingeschränkte Besitzstandsgarantie)
!  Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen
!  die dafür notwendigen Infrastrukturanlagen
!  weitere, wenn sie zusätzlich von nationaler Bedeutung und
standortgebunden sind
!  angepasste touristische Nutzung
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
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grundsätzlich unzulässige Nutzungen
!  unzulässig sind Änderungen oder neubauähnliche
Erweiterungen, die nicht für die land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung notwendig sind
!  Einzelfallbeurteilung zur Abgrenzung von Unterhalt/Erneuerung
(zulässig) gegenüber Änderung/Neubau (unzulässig)
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
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Beispiel: Ferienhäuser in Moorlandschaft
!  Beispiel St. Petersinsel (BGer, 1C_515/2012, 17.9.2013):
Wiederaufbauverbot für Ferienhäuser
Foto: Benoît Magnin
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
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Themen
!  Rechtsgrundlagen Moorlandschaftsschutz
!  zulässige Nutzungen, Bauten und Anlagen
!  Zusammenspiel des Moorlandschaftsschutzes mit dem
Planungs- und Baurecht
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
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Verhältnis von Moorlandschaftsschutz und
Planungs- und Baurecht
Grundordnung:
Raumplanungsgesetz
und -verordnung
Planungs- und Baugesetz,
Bau- und Zonenordnung etc.
Moorlandschaft:
zusätzliche Bestimmungen des
Moorlandschaftsschutzes
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Planerische Umsetzung des
Moorlandschaftsschutzes (1)
!  Umsetzungsauftrag an die Kantone
!  Anpassungen der Richtpläne
!  Zuweisung zu geeigneten Nutzungszonen:
!  in der Regel Schutzgebiete / -zonen
!  Teilgebiete: allenfalls Landwirtschaftszone mit zusätzlichen
Schutzbestimmungen
!  Spezialfall Landwirtschaftszonen nach Art. 38 RPV
!  vereinzelt Überschneidungen mit bestehenden Bauzonen
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Planerische Umsetzung des
Moorlandschaftsschutzes (2)
Richtplan Kt. Zürich
Kantonale Schutzverordnung
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Planerische Umsetzung des
Moorlandschaftsschutzes (3)
Wetzikon: Abgrenzung Moorlandschaft-Bauzone, BGE 127 II 184;
s.a. Urteil 1C_489/2011 vom 21. Juni 2012 zu den Pufferzonen
Urteil vom 21. Juni 2012
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Zusammenfassung
!  strenger Schutzes gründet in der Bundesverfassung
!  schutzzielverträgliche Nutzungen, Bauten und Anlagen sind
möglich
!  nicht schutzzielverträgliche Bauten und Anlagen: Die
einzelfallweise Abgrenzung von Unterhalt/Erneuerung im
Gegensatz zu Änderungen/Neuanlagen ist entscheidend
!  Schutzbestimmungen sind in die raumplanerischen
Instrumente aufzunehmen
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
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Danke für die Aufmerksamkeit
Pfäffikersee; Foto: Andreas Gerth
Fragen oder Bemerkungen?
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