Pfäffikersee; Foto: Andreas Gerth Solothurn, 3. Dezember 2015: Vollzugshilfe «Bauten und Anlagen in Moorlandschaften» Rechtlicher Rahmen Dr. iur. Nina Dajcar Themen ! Rechtsgrundlagen ! zulässige Nutzungen, Bauten und Anlagen ! Zusammenspiel des Moorlandschaftsschutzes mit dem Planungs- und Baurecht Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 2 Rechtsgrundlagen BV NHG, RPG Moorlandschaftsverordnung mit Inventar, Raumplanungsverordnung kantonales Recht zur Umsetzung der Bundesvorgaben Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 3 Art. 78 Abs. 5 BV «Rothenthurmartikel» «Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.» Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 4 Regelungen des NHG und der MLV ! Art. 23b-23d NHG ! Definition des Begriffs «Moorlandschaft» ! Inventarisierung durch den Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen ! Bestimmung allgemeiner Schutzziele ! Regelungen zur zulässigen Gestaltung und Nutzung ! Moorlandschafts-Verordnung (MLV) ! Auflistung der Objekte im Anhang 1 (Inventar) und Verweis auf Objektblätter ! Detailregelungen zur Abgrenzung, Gestaltung und Nutzung, Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 5 rechtliche Hauptelemente des Moorlandschaftsschutzes ! fast absoluter Schutz ! keine Interessenabwägung ! aber: schutzzielverträgliche Nutzungen, Bauten und Anlagen sind möglich Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 6 Themen ! Rechtsgrundlagen Moorlandschaftsschutz ! zulässige Nutzungen, Bauten und Anlagen ! Zusammenspiel des Moorlandschaftsschutzes mit dem Planungs- und Baurecht Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 7 Schutzzielbestimmung 1. allgemeine Schutzziele (NHG, MLV) Bauten und Anlagen in Moorlandschaften 3. weitere Konkretisierung durch Kantone 2. spezifische Schutzziele in den Objektblättern Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 8 grundsätzlich zulässige Nutzungen ! zulässig sind schutzzielverträgliche Nutzungen wie ! die land- und fortwirtschaftliche Nutzung ! der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen (eingeschränkte Besitzstandsgarantie) ! Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen ! die dafür notwendigen Infrastrukturanlagen ! weitere, wenn sie zusätzlich von nationaler Bedeutung und standortgebunden sind ! angepasste touristische Nutzung Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 9 grundsätzlich unzulässige Nutzungen ! unzulässig sind Änderungen oder neubauähnliche Erweiterungen, die nicht für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung notwendig sind ! Einzelfallbeurteilung zur Abgrenzung von Unterhalt/Erneuerung (zulässig) gegenüber Änderung/Neubau (unzulässig) Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 10 Beispiel: Ferienhäuser in Moorlandschaft ! Beispiel St. Petersinsel (BGer, 1C_515/2012, 17.9.2013): Wiederaufbauverbot für Ferienhäuser Foto: Benoît Magnin Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 11 Themen ! Rechtsgrundlagen Moorlandschaftsschutz ! zulässige Nutzungen, Bauten und Anlagen ! Zusammenspiel des Moorlandschaftsschutzes mit dem Planungs- und Baurecht Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 12 Verhältnis von Moorlandschaftsschutz und Planungs- und Baurecht Grundordnung: Raumplanungsgesetz und -verordnung Planungs- und Baugesetz, Bau- und Zonenordnung etc. Moorlandschaft: zusätzliche Bestimmungen des Moorlandschaftsschutzes Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 13 Planerische Umsetzung des Moorlandschaftsschutzes (1) ! Umsetzungsauftrag an die Kantone ! Anpassungen der Richtpläne ! Zuweisung zu geeigneten Nutzungszonen: ! in der Regel Schutzgebiete / -zonen ! Teilgebiete: allenfalls Landwirtschaftszone mit zusätzlichen Schutzbestimmungen ! Spezialfall Landwirtschaftszonen nach Art. 38 RPV ! vereinzelt Überschneidungen mit bestehenden Bauzonen Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 14 Planerische Umsetzung des Moorlandschaftsschutzes (2) Richtplan Kt. Zürich Kantonale Schutzverordnung Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 15 Planerische Umsetzung des Moorlandschaftsschutzes (3) Wetzikon: Abgrenzung Moorlandschaft-Bauzone, BGE 127 II 184; s.a. Urteil 1C_489/2011 vom 21. Juni 2012 zu den Pufferzonen Urteil vom 21. Juni 2012 Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 16 Zusammenfassung ! strenger Schutzes gründet in der Bundesverfassung ! schutzzielverträgliche Nutzungen, Bauten und Anlagen sind möglich ! nicht schutzzielverträgliche Bauten und Anlagen: Die einzelfallweise Abgrenzung von Unterhalt/Erneuerung im Gegensatz zu Änderungen/Neuanlagen ist entscheidend ! Schutzbestimmungen sind in die raumplanerischen Instrumente aufzunehmen Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 17 Danke für die Aufmerksamkeit Pfäffikersee; Foto: Andreas Gerth Fragen oder Bemerkungen? Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Dr. iur. Nina Dajcar: Rechtlicher Rahmen 18
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