Erfa 2015 Herbst final

Erfahrungsaustausch
Logistik und Verkehr
November 2015
VDMA | Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
Tagesordnung
Luftfrachtsicherheit - never ending story?
» Aktuelle Informationen zu Aktivitäten von VDMA und BDI
» Neue Verordnung VO (EU) 1998/2015 ab 01.02.2015
Containertransport – Verwiegen oder welche Alternative
» Aktueller Stand
Schwer- und Großraumtransporte
» Themenauswahl vom VDMA-Schwergut-Tag 30. September 2015
» Änderungen Rechtsvorschriften
Erfahrungsaustausch zum Thema Verkehrsinfrastruktur
» Trotz Aufstockung des Verkehrshaushaltes reichen die Geldmittel nicht aus, um
die Qualität unserer Straßen schnell zu verbessern. Wie ist die Lage bei Ihnen?
Abschlussdiskussion, Themen für die nächste Veranstaltung
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Sicherheit für Ihre Luftfracht
Luftfrachtsicherheit - never ending story?
» Aktuelle Informationen zu Aktivitäten von
VDMA und BDI
» Neue Verordnung VO (EU) 1998/2015
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Luftsicherheit – Bekannter Versender
Allgemein
Sichere Lieferkette für den Luftfrachtversand
» Rund 1.900 Firmen mit 2.500 Standorten haben den Status bekannter
Versender (bV) vom LBA erhalten und können somit ohne Verzögerung ihre
Luftfrachten abwickeln
» Der Rest der industriellen Verlader hat sich anderweitig organisiert und lässt
seine Sendungen - meist außerhalb der Flughäfen - kontrollieren
Maschinenbau besonders betroffen
» Durch die Kontrollen entstehen teilweise hohe Kosten und, insbesondere bei
Ersatzteillieferungen, in der Regel nicht hinnehmbare Verzögerungen
» Bei Produkten des Maschinen- und Anlagenbaus entfällt wegen des hohen
Metallanteils meist auch die Möglichkeit des Röntgens, weshalb die Kosten und
Zeitverzögerungen durch die alternativen Kontrollverfahren nochmals ansteigen
 sehr viele VDMA-Mitglieder haben daher den Status bV erworben
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Luftsicherheit – Bekannter Versender
Was ist neu?
AEO S/F wird in der Verordnung stärker als bisher berücksichtigt
» Alt: Anerkennung für den geschäftlichen Versender (gV)
– aber nur für Versand mit Frachtflugzeugen
» Neu: Anerkennung Status AEO S/F für die bV-Zulassung
- nur für die Stellen, die bei den AEO-Audits auch überprüft wurden.
Problematik aus unserer Sicht:
2 recht unterschiedliche Verfahren werden „verbunden“ und
Probleme mit einem Verfahren können sich auf das andere auswirken
Seit Anfang 2014 neue Anforderungen für bekannte Versender
» Neue Aufgliederung der Gruppen im Zusammenhang mit den Schulungen:
11.2.3.9 – 11.2.7
» Sicherheitsbeauftragte müssen zusätzlich Schulungen nach 11.2.3.9 vorweisen
» Luftfahrt-Bundesamt beginnt mit vorgezogenen Re-Audits und verschärft
nochmals die Anforderungen – „Dokumentarischer“ Versender entfällt
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Luftsicherheit – Bekannter Versender
Aktuell
Luftfahrt-Bundesamt zieht Re-Audits vor und erhöht die Anforderungen
für den Status Bekannter Versender (nicht mit der Industrie abgestimmt)
» 5-jährige Laufzeit wird einseitig um meist 3 Jahre vorgezogen.
» Es sollen auch Vertriebsmitarbeiter – ohne Zugriff auf Luftfrachten – überprüft und
geschult werden. Betroffener Personenkreis wird so teilweise mehr als verdoppelt
– kaum noch wirtschaftlich darstellbar, zumal auch ohne Sicherheitsgewinn.
» dokumentarischer Versender/disponierende Stelle steht endgültig zur Disposition.
Aktivitäten
» Diverse Aktionen mit dem Ziel „Verlässlichkeit der Verfahren“ und
„Abstimmung neuer Anforderungen bereits im Vorfeld“.
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Luftsicherheit – Bekannter Versender
Unsere Aktivitäten
06.08.2014
» Brainstorming Luftfrachtsicherheit im VDMA-Haus, Frankfurt
01.09.2014
» BDI-Schreiben an StS Michael Odenwald/Antwort 24.09.2014: Zuständigkeit liegt beim LBA
05.09.2014
» Branchentreff Luftfracht (BDL/BDI) am Flughafen Köln-Bonn
22.10.2014
» Sitzung der BDI ad-hoc-AG Luftfrachtsicherheit im VDMA-Haus, Frankfurt
25.11.2014 + 14.01.2015
» Gespräche von Industrie- und Verbandsvertretern im Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig
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25./26.11.2015
Luftsicherheit – Bekannter Versender
Unsere Aktivitäten
23.03.2015
» Expertenrunde Luftsicherheit im VDMA-Haus in Frankfurt
26.03.2015
» BDI-Delegation bei StS‘in Dorothee Bär, BMVI, Berlin
08.06.2015
» BDI-Delegation im BMVI, Berlin
» Treffen mit Vertretern des LBA, u. a. LBA-Präsident
Presseartikel im Oktober 2015
» Verkehrsrundschau
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25./26.11.2015
Luftsicherheit
gemeinsame Aktionen
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Luftsicherheit – Bekannter Versender
25.11.2014 - Termin im Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig
Kurzform Inhalte der Diskussionen (25.11.2014)
» LBA macht deutlich, dass die Neuregelungen notwendig sind, um die bisherigen Zulassungen mit
bestimmten Konstellationen konform mit den Inhalten der Verordnungen zu gestalten
» Laut Ansicht des LBA sind auch die vorgezogenen Re-Audits als fortlaufende Statusüberprüfung
aufgrund der Verordnungen rechtskonform – aus Sicht Industrie aber weiter strittig
» Die Schulung von Vertriebspersonal wurde konkretisiert: bezieht sich allein auf Vertrieb am jeweiligen
Standort (wird vom LBA aber Monate später erst im Internet geändert)
» Bis zur Klärung der offenen Punkte sagt das LBA zunächst zu, das bestimmte Re-Audits
ausgesetzt werden. Die Re-Audits werden aber inzwischen in vollem Umfang fortgesetzt. Insbesondere
wird überprüft, ob die neuen Schulungsanforderungen umgesetzt wurden. NICHT MEHR GÜLTIG!
‒ 11.2.3.9 für alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen inklusive aller Vertriebsmitarbeiter
am jeweiligen Standort
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25./26.11.2015
Luftsicherheit – Bekannter Versender
14.01.2015 - Termin im Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig
Kurzform Inhalte der Diskussionen (14.01.2015)
» Keine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte
‒ vom LBA initiierte Re-Audits und
‒ Schulungsanforderungen für Vertrieb sind aus Sicht LBA rechtskonform
» LBA setzt Re-Audits fort und „kümmert“ sich vor allem um die Zulassungen der sog. dokumentarischen
Versender/disponierenden Stellen.
‒ Ergebnis dürfte in der Regel Verlust des bV-Status sein.
» Vereinbart wird eine bessere Kommunikation seitens LBA.
‒ Seither ging eine E-Mail der Leiterin Referat S 4 – bekannter Versender mit Hintergrundinformationen
zum Thema dokumentarischer bV ein.
» Andere wichtige Punkte werden weiter nicht direkt kommuniziert, sondern tauchen ohne vorherige
Information der betroffenen Branchenverbände auf der Seite www.lba.de auf
‒ Aktuell: RegB dürfen Sendungen von noch zugelassenen dokumtentarischen bV
nicht mehr als sicher (Status SPX by KC) einstufen
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25./26.11.2015
Luftsicherheit – Bekannter Versender
14.01.2015 - Termin im Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig
Kurzform Inhalte der Diskussionen
» Industrie macht nochmals deutlich, dass die jetzt noch verfügbaren Verfahren bei weitem nicht
ausreichen, um die Logistikkonzepte der deutschen Industrieunternehmen weiter führen zu können.
‒ Third Party Logistics (TPL) bzw. SPX by RA kann allein bei Serienfertigung eingesetzt werden. Die im
Maschinenbau übliche Einzelfertigung kann von diesem neuen Status nicht profitieren.
» Der dokumentarische Versender/disponierende Stelle wird weiterhin benötigt.
Unser Standpunkt:
Dokumentarischer Versender ist ein bekannter Versender, bei dem die Logistikabwicklung aus diversen
Gründen von einem Dienstleister übernommen wird: direkt im Unternehmen an Stelle der sonst üblichen
Abteilung mit eigenem Personal oder ausgelagert an andere Standorte im Umfeld oder anderswo.
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25./26.11.2015
Luftsicherheit – Bekannter
Versender
Wie geht es weiter?
BMVI?
» Stelle Leitung des entsprechenden Bereichs
derzeit nicht besetzt, nur kommissarisch
Brüssel?
» Nur europäische Verbände werden von der
Kommission als Ansprechpartner akzeptiert
ESC (European Shippers Council)?
» … ist in Brüssel im entsprechenden Gremium
vertreten
» Aus Deutschland sind Firmen Mitglied, kein
Verband
» Gespräche BDI mit ESC ohne Ergebnis
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25./26.11.2015
Neue Verordnung
VO (EU) 1998/2015
» Zusammenfassung aller bisherigen Änderungen der VO (EU) 185/2010
» Veröffentlicht am 05.11.2015, auf LBA-Seite ab 18.11.2015
» Tritt am ab 01.02.2016 in Kraft
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25./26.11.2015
Containertransport
Ab 01.07.2016 müssen alle Container vor
dem Verladen gewogen sein !
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25./26.11.2015
Hintergründe
November 2014
» International Maritime Organization (IMO) beschließt, dass die
Bruttomasse eines Containers vor Verladung auf ein Seeschiff vom
Befrachter zu verifizieren und zu dokumentieren ist
» Basis: Internationales Abkommen von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (SOLAS), Kapitel VI Teil A Regel 2
» Gilt für alle Container
» Ab 1. Juli 2016 keine Verladung auf ein Seeschiff ohne verifizierte
Bruttomasse
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25./26.11.2015
Mögliche Verfahren
Verfahren 1 - Wiegen
» Eher unproblematisch mit Blick auf das Verfahren ist die Abwicklung, wenn
der Container nach der Beladung gewogen wird. Dabei wird sich der
Container in vielen Fällen auf einem Straßenfahrzeug befinden:
» Hier wird vom Wiegeergebnis die Eigenmasse des Fahrzeugs gemäß
Zulassungsdokumenten abgezogen, die Masse des Tankinhalts ist ebenfalls
abzuziehen.
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25./26.11.2015
Mögliche Verfahren
Problemfelder Verfahren 1 - Wiegen
» Das Verwiegen greift generell in die bestehenden Abläufe ein
» Problematisch dürfte auch werden, dass ggf. nicht genügend Kapazitäten
bei den einsetzbaren Waagen vorhanden sein werden und es hier zu
Wartezeiten kommen wird.
» Äußerst problematisch: Wenn sich beispielsweise zwei 20-Fuß-Container
auf dem Chassis befinden, müssen beide Container gesondert gewogen
werden, was in der Praxis meist nicht ohne größeren Aufwand
durchführbar, wenn sogar teilweise unmöglich, sein wird.
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25./26.11.2015
Mögliche Verfahren
Verfahren 2 - Ermitteln des Bruttogewichts
» Dazu muss jedes einzelne Packstück, ggf. die Verpackung sowie die
Staumittel gewogen und mit dem auf dem Container angegebene
Bruttogewicht des Containers addiert werden.
» Die jeweils eingesetzte Methode muss aber zertifiziert werden.
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Mögliche Verfahren
Problemfelder Verfahren 2 - Ermitteln des Bruttogewichts
» Die auf dem Container angegebenen Daten können abweichen, weil sich
das Gewicht durch Reparaturen etc. verändern kann.
» Jedes einzelne Packstück muss gewogen werden.
» Der Feuchtigkeitsgehalt kann sich während des Transports verändern. Zum
Beispiel trocknet das Verpackungs- und Stauholz aus oder nimmt
Feuchtigkeit auf. Aus diesem Grund sollen Toleranzgrenzen festgelegt
werden. Die Verlader plädieren für eine Toleranz von plus/minus 5 Prozent,
die Reeder wollen nur 3 Prozent akzeptieren.
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25./26.11.2015
Aktueller Stand
Verlader
» Das Deutsche Seeverladerkomitee DSVK wird auf seiner
Sitzung Anfang Dezember 2015 das Thema behandeln.
» Möglich ist danach eine konzertierte Aktion aller betroffenen
Verbände, damit wenigstens in den verbleibenden 6 Monaten
bis zum Juli 2016 die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig
fallen und zum Stichtag die Verfahren feststehen können.
Behörden
» Es gibt noch keine erkennbaren Aktivitäten für Vorgaben
» Statt das Thema auf EU-Ebene zu behandeln, verlagert das
Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur auf
Länderebene!
» In den Niederlanden mit den wichtigen Häfen Rotterdam und
Amsterdam sieht es laut unseren Informationen nicht anders
aus
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25./26.11.2015
Schwertransport
Rechtliche Rahmenbedingungen
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Vortrag VDMA-Schwergut-Tag
30. September 2015
Übersicht Recht
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
Andreas Schauer, VDMA
25./26.11.2015
Warum Vorschriften für den Schwertransport?
Aspekt Verkehrssicherheit
Technische Anforderungen
Technische Überwachung
Typprüfung/Genehmigung
(HU, SP)
StVZO, FZV, EG, UNECE
§ 29, § 47 a StVZO
Technik
Elemente der Verkehrssicherheit
Mensch
VDMA
Spielregeln
Schulung/Ausbildung
StVO
Fahrerlaubnis FeV
Warum Vorschriften für den Schwertransport?
Aspekt Arbeitssicherheit
Eignung des Transportfahrzeuges
Überprüfung Ladungssicherung
Ladungssicherung
Abfahrtkontrolle
StVZO, StVO, VDI, EN
Technik
Elemente der Arbeitssicherheit
Mensch
Angepasste Fahrweise
Unterwegskontrolle der
Ladungssicherung
VDMA
Schulung/Ausbildung/
Weiterbildung
Warum Vorschriften für den Schwertransport?
Aspekt Straßenschonung und Infrastrukturerhalt
Bauweise des Transportfahrzeuges
Ausnahmegenehmigungen und
Begrenzung Abmessungen/Massen
Auflagen
Kurvenlaufeigenschaften
§ 70 StVZO
Straßenschonung und Infrastrukturerhalt
VDMA
Fahrstreckenfestlegung
Leichtigkeit des Verkehrs:
Brückenauflagen
Zeitliche Auflagen
Rechtliche Grundlagen
• Straßenverkehrsgesetz
• Verkehrsvorschriften zur Zulassung, Fahrerlaubnis etc.
• Ermächtigung des BMVI, Einzelheiten durch Verordnung zur Regeln in:
• FZV
• StVZO
• StVO
• FeV
• Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze der Bundesländer
• Gemeingebrauch, Sondernutzung, Kostenregelung (Straßenbaulastträger)
• Nachgeschaltete Regelwerke
• VwV zu § 29 und § 46 StVO
• Empfehlungen zu § 70 StVZO
• Standards wie VDI 2700, DIN und EN Normen
VDMA
Vortrag VDMA-Schwergut-Tag
Rechtliche
Rahmenbedingungen
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
30. September 2015
Wolfgang Draaf, BSK
25./26.11.2015
Rechtliche Rahmenbedingungen für Schwertransporte
1. Empfehlungen zu § 70 StVZO
2. Verwaltungsvorschriften zu §§ 29 Abs. 3
und 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
3. Richtlinie für die Kenntlichmachung
Straßenfahrzeuge/Ladung
4. Richtlinie Großraum- und Schwertransporte
(RGST 20XX)
5. Verstöße - Strafen
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Empfehlungen zu § 70 StVZO
Erleichterungen (I)
» Gültigkeit nun maximal 12 Jahre, wählbar durch Antragsteller
» zwei neue Längengruppen bei Sattelkraftfahrzeugen:
nun bis 32,00 m möglich
» Sattelanhänger kann nun 10 Achsen aufweisen = max. 120 t
» Sattelzugmaschine nun 2- bis 5-achsig (44 t) als Dauer möglich
» ballastierte Zug-/Schubmaschine solo mit 35 t zGM. möglich
» max. zGM. nun 164 t zuzüglich
2. Zug- oder Schubmaschine
ls Dauerausnahmegenehmigung
darstellbar
Quelle: Wolfgang Draaf, BSK
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25./26.11.2015
Empfehlungen zu § 70 StVZO
Erleichterungen (II)
» Andockachse für Sattelzugmaschine nun beschrieben, wird als
Anhänger mit eigenem Kennzeichen beschrieben, je nach System
bis zu 10 t Achslast möglich
» 2-Anhänger-Betrieb nun auch als Dauer möglich
» bei einem Ausschermaß von > 0,80 m:
Schild „Achtung! Fahrzeug schert aus“
» bei einem Ausschermaß von > 1,10 m:
Begleitperson oder Begleitfahrzeug (kein BF 3 mehr)
Quelle: Wolfgang Draaf, BSK
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Verwaltungsvorschriften zu §§ 29 Abs. 3
und 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
Sachstand
» Entwurf derzeit im Reinschriftverfahren
» Danach finale Abstimmung mit den Ländern
» Danach Anhörung der betroffenen Verbände
» Danach Abstimmung im Bundesrat
Quelle: Wolfgang Draaf, BSK
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Verwaltungsvorschriften zu §§ 29 Abs. 3
und 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
Mögliche Neuerungen (I)
» Einzelerlaubnis = Erlaubnis für 1 (!) Fahrt, Strecke in einem Guss
» Gültigkeit Einzelerlaubnis = 3 Monate
» Dauerstreckenerlaubnis maximal 5 Strecken (≤ 60 t zGM.)
» jede Änderung eines Antrages/Bescheides = Neuantrag
» Kennzeichenänderung bauartgleich ≠ Neuantrag
» Sattelkraftfahrzeuglänge bis 23,00 m ohne Einschränkung
» Anhörfreigrenze Fahrzeugkombination > 5 Achsen = 44,00 t
» 100 t-Gutachten obligatorisch
» keine Polizeibegleitung auf Autobahn bei Breite > 5,50 m
Quelle: Wolfgang Draaf, BSK
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25./26.11.2015
Verwaltungsvorschriften zu §§ 29 Abs. 3
und 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
Mögliche Neuerungen (II)
» Anmeldefrist Polizei 48 Werktagsstunden (= inkl. Samstag)
» Fahrzeit immer Sonntag, 22.00 Uhr bis Samstag, 06.00 Uhr
» Verkehrsarme Zeit ist geblieben
» AB-Nachtfahrt nur bei erheblicher Beeinträchtigung
» Nachtfahrt vor und nach Ostern / Pfingsten
» keine „Urlaubssperrzeit“ mehr vom 01.07. bis zum 31.08.
Quelle: Wolfgang Draaf, BSK
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Richtlinie für die Kenntlichmachung
Straßenfahrzeuge/Ladung
Am 30. April 2015 im Verkehrsblatt veröffentlicht und ab
diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist in Kraft getreten
Problemfelder (I)
» Auflagentexte in den Ausnahmegenehmigungen / Erlaubnissen
verweisen auf unterschiedliches Alter der Richtlinien
» Kennzeichnung überbreiter Fahrzeuge > 2,75 haben
Bestandsschutz bei der Fahrzeugkennzeichnung, es gelten die
Vorschriften zum Zeitpunkt der Erteilung
» Erlaubnisse werden auf Basis der „alten“ Kenntlichmachungsrichtlinie erteilt, weil RGST 2013 noch nicht förmlich eingeführt
und VEMAGS die seit Januar 2014 veröffentlichte RGST 2013 noch
nicht programmtechnisch verarbeitet hat
Quelle: Wolfgang Draaf, BSK
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25./26.11.2015
Richtlinie für die Kenntlichmachung
Straßenfahrzeuge/Ladung
Problemfelder (II)
» passive lichttechnische Einrichtungen (LTE) müssen standardmäßig
retroreflektierend ausgeführt sein
» bei Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit oder bei
Verdeckung von LTE müssen die jeweils betroffenen LTE wiederholt
werden
» es wird zwingend zwischen Kenntlichmachung des Fahrzeuges und
der Ladung unterschieden
» Kenntlichmachung der Ladung an der Ladung oder in
unmittelbarer Nähe (unmittelbar ist nicht abstandsmäßig definiert)
Quelle: Wolfgang Draaf, BSK
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25./26.11.2015
Richtlinie für die Kenntlichmachung
Straßenfahrzeuge/Ladung
Problemfelder (III)
» Vorrichtungen zur Kenntlichmachung der Ladung an Fahrzeugen
somit teilweise nicht ausreichend und müssen geändert werden,
z.B. bei der Platzierung der Teleskopstangen oder am
Schwanenhals
» Ladungsüberstand nach hinten > 1,00 m ist die Kenntlichmachung
des Überhangs auch zur Seite erforderlich (gemäß § 51a Absatz 7
StVZO); gilt nur, wenn diese Richtlinie Bestandteil eines
Bescheides ist, nicht für Fälle nach § 22 StVO
Quelle: Wolfgang Draaf, BSK
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25./26.11.2015
Richtlinie Großraum- und Schwertransporte
(RGST 20XX)
RGST 20XX
» wird parallel zur Verwaltungsvorschrift neu geschrieben
» es wird ein „Kampf“ um die alte Anlage 3 geben
sie wird wegen Übersichtlichkeit und Lehrbarkeit benötigt
Quelle: Wolfgang Draaf, BSK
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25./26.11.2015
Verstöße - Strafen
Beispiel
Verstoß gegen eine Bedingung
» Erlöschen der kompletten Ausnahme
z. B. zGM. = 131 t – tGM. = 135 t,
Überladung = 95 t
» Mehr als 30% Überladung  1 Punkt, 235 € Strafe
Quelle: Wolfgang Draaf, BSK
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25./26.11.2015
Abfahrtkontrollen
Dipl.-Ing. Andreas Schauer
VDMA Referat Verkehr
Oberursel, 30. September 2015
VDMA | Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
Vortrag VDMA-Schwergut-Tag
30. September 2015
Abfahrtkontrollen
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
Andreas Schauer, VDMA
25./26.11.2015
Hintergrund
• Bund-Länder Arbeitsgruppe „Entlastungsmöglichkeiten für die
Polizei im Zusammenhang mit Großraum- und Schwertransporten“
legt im Abschlussbericht vom 04.05.2011 Empfehlungen vor.
• Bedürfnis nach einer maßgeblichen Harmonisierung der polizeilichen
Abfahrtkontrollen in den Bundesländern wird deutlich
• Bildung einer gesonderten Projektgruppe
• Federführung: Nordrhein-Westfalen
• Teilnehmer: Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Bremen
• Prüfen, ob durch Harmonisierung weiteres Einsparpotential und
Erhöhung Handlungssicherheit für die Polizei möglich
• Erarbeitung entsprechender Handlungsempfehlungen
VDMA
Rechtsgrundlagen
• Anordnung der Polizeibegleitung zur
Gefahrenabwehr durch
Straßenverkehrsbehörde (zuständig
nach § 44 Abs. 1, 3a StVO)
• Zuständigkeit Polizei, wenn Verkehr
durch Zeichen oder Weisungen zu
regeln ist (§ 44 Abs. 2 StVO)
• Prüfung der Genehmigung und
Auflagen und des Gewichtes nicht
erforderlich
• Sichtprüfung ausreichend
VDMA
Sichtprüfung
• Genehmigung und Erlaubnis
beinhalten bereits
Gefahrenabwehrprinzip
• Mindeststandard für Polizei:
• Gültigkeit Genehmigung und Erlaubnis
sowie allgemeine Zulässigkeit des
Transports prüfen
• Auflagen und Bedingungen zur
Begleitung zur Kenntnis nehmen
• Offenkundige Mängel sichten (nicht
erforderlich bei Übernahme von anderer
Polizeibegleitung)
VDMA
Verdachtskontrolle und allgemeine Verkehrskontrolle
• Bei festgestellten Mängeln
• Möglichkeit weiterer polizeilicher
Maßnahmen und weitergehende
Überprüfung
• Ggf. Hinzuziehung von speziell
geschultem Personal
• Weiterhin Möglichkeit der
Durchführung allgemeiner
Verkehrskontrollen
VDMA
Auswirkungen und Vorteile
• AG empfiehlt Umsetzung der
Empfehlungen und die Einführung
und gegenseitige Anerkennung
des Mindeststandards
• Vorteile
• Handlungssicherheit
• Reduzierung von Zeit- und
Personalaufwand
• Reduzierung der Übergabezeiten im
Verlauf des Transportes
VDMA
Hilfestellung des Verladers
bei Anträgen
Verlader können den Transporteur bei den
Anträgen für Ausnahmegenehmigungen
unterstützen
» Angaben Gewicht etc. müssen immer stimmen
» Ziel muss korrekt angegeben werden
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Ziel auf dem Antrag
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Ziel auf dem Antrag
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25./26.11.2015
Tatsächliches Ziel: 4 Bauabschnitte rund um das Kreuz!
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Hinweise
Abmessungen und/oder Gewichte
und/oder Schwerpunkt weichen vom
Antrag ab
Folge: es muss ein neuer Antrag gestellt
werden, weil
» ein anderes Fahrzeug eingesetzt werden muss
oder
» andere Abmessungen und/oder Gewichte
und/oder Achslasten nachgerechnet werden
müssen
» größere Ladungsüberhänge zusätzliche
Verkehrssicherung erfordern (z. B. Polizei)
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25./26.11.2015
Verkehrsinfrastruktur
Verkehrsinfrastruktur
» Trotz Aufstockung des Verkehrshaushaltes reichen die
Geldmittel nicht aus, um die Qualität unserer Straßen schnell zu
verbessern.
» Wie ist die Lage in Ihrer Region?
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
VDMA
Infrastrukturpolitik
Schwergutverkehr
Masterplan Schwergut
» Beteiligte Verbände etc. …
» … und eine Vielzahl an Unternehmen
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25./26.11.2015
Abschlussdiskussion
Ausblick 2016
Mögliche Themen für die nächste Veranstaltung
» Luftsicherheit – aktueller Stand der Verbandsaktivitäten
und Erfahrungsaustausch
» Rückblick auf das Thema Verwiegen von See-Containern,
Erfahrungsaustausch
» Umgang mit den Incoterms, Fallbeispiele aus der Praxis
» Ladungssicherung
– Hinweise für die Organisation im Unternehmen
» Aktueller Stand neue Vorschriften für Schwerguttransporte
» Aktivitäten zum Masterplan Schwergut
» Infrastrukturpolitik
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015
Herzlichen Dank
Herzlichen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
VDMA |
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Ingo Elste
Ihr Ansprechpartner
Betriebswirtschaft
» E-Mail:
[email protected]
» Telefon
(+49 69) 66 03-16 48
Logistik und Verkehr
u.a. Luftsicherheit (bekannter Versender) Incoterms – Schwerguttransport –
Ladungssicherung - Verkehrspolitik
VDMA Ingo Elste - Erfa Logistik und Verkehr
25./26.11.2015