Allgemeine Staatslehre Prof. Dr. Thomas Giegerich Souveränität des Staates - im staatsrechtlichen Sinne (S. nach innen) = Letztverantwortung für Setzung und Durchsetzung von Recht (suprema potestas [J. Bodin 1576] – Über-/Unterordnung – Reziprozität von Unterordnung [subiectio] und Schutzanspruch [protectio] – Gewaltmonopol) - im völkerrechtlichen Sinne (S. nach außen): = Völkerrechtsunmittelbarkeit (Völkerrechtssubjektivität): Bindung nur an Völkerrecht, nicht an Recht anderer Staaten; Setzung von Völkerrecht nur im Konsens mit anderen Souveränen (Völkerrechtssubjekten) – Gleichordnung; Unterwerfung unter internationale oder fremdstaatliche Gerichtsbarkeit nur mit Einverständnis; Durchsetzung von Recht notfalls durch Selbsthilfe. Die Betätigung von S. nach außen ist Aufgabe der „auswärtigen Gewalt“.
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