Allgemeine Infos zur Realschulabschlussprüfung 2015-16

Infos zur Abschlussprüfung 2016
I.
Prüfungsausschuss (§66 RSO)
- Grundsätzlich alle Lehrkräfte, die in den 10. Klassen unterrichten.
- Alle Zweitkorrektoren und –prüfer.
- Ausgeschlossen sind Lehrkräfte, die das Sorgerecht über einen Absolventen
haben oder in naher persönlicher oder wirtschaftlicher Beziehung steht.
Jahresfortgangsnote (JFN)
- wird aus den Leistungen des bisherigen Schuljahres gebildet und vor der
Abschlussprüfung festgelegt und den Schülern und Eltern vor der schriftlichen
Prüfung mitgeteilt.
Schriftliche Prüfungsnote (sPN)
- Note der schriftlichen Abschlussprüfung
Vorläufige Prüfungsnote (vPN)
- Note aus JFN und schriftlicher bzw. praktischer Prüfung bei ausstehender
mündlicher Prüfung.
Prüfungsnote (PN)
- ist die Fachnote, die aus allen im Rahmen der Abschlussprüfung erbrachten
Leistungen gebildet wird.
Gesamtnote (GN)
Ermittelt aus JFN und PN mit Übergewicht PN.
Für alle Nicht-Vorrückungsfächer gilt:
Jahresfortgangsnote = Gesamtnote (Abschlusszeugnisnote)
Für alle Vorrückungsfächer aber Nicht-Prüfungsfächer gilt:
Jahresfortgangsnote = Gesamtnote (Abschlusszeugnisnote)
- Nur bei Note 5 oder 6 in Vorrückungs- aber Nicht-Prüfungsfächern wird eine
freiwillige mündliche Prüfung (§69 Abs. 1 RSO) angeboten. Danach wird die
Jahresfortgangsnote neu festgelegt.
II.
1.
1.1
Ablauf der Abschlussprüfung
Vor der schriftlichen Prüfung
Sprechfertigkeitsprüfungen
- Englisch: Speaking Test (14.03. – 17.03.2016)
- Französisch – DELF 2 (13.06. – 17.06.2016)
Die Ergebnisse der Sprechfertigkeitsübungen zählen zur schriftlichen
Prüfungsnote.
1.2
Praktische Prüfung
Im Fach Haushalt und Ernährung gibt es vor der schriftlichen Prüfung im letzten
Drittel des Schuljahres eine praktische Prüfung, die sich über 240 Minuten
erstreckt und Teil der schriftlichen Prüfungsnote ist.
2.
Festlegung der Jahresfortgangsnoten
- werden aus den Leistungen des bisherigen Schuljahres gebildet, von der
Klassenkonferenz festgelegt und den Schülern und Eltern vor der
Abschlussprüfung mitgeteilt.
3.
Mündliche Prüfung (§69 Abs 1 RSO)
Bei Note 5 oder 6 in einem Vorrückungsfach, das nicht Prüfungsfach ist, kann eine
freiwillige mündliche Prüfung abgelegt werden. Die Jahresfortgangsnote wird
nach der mündlichen Prüfung neu festgesetzt.
4.
Schriftliche Prüfung (§68 RSO)
- von Erst- und Zweitkorrektor bewertet
5.
Festlegung der Gesamtnoten
- aus dem Durchschnitt der JFN und der PN wird im Verhältnis 1:1 die
Gesamtnote gebildet.
Bei ,5 Werten überwiegt die PN.
Beispiele:
JFN
sPN
GN
4
4
4
4
3
3
4
2
3
4
1
2
2
3
3*
2
4
3
2
5
4 **
6.
Vorläufige Prüfungsnote/Prüfungsnote
* Ist die sPN um eine Notenstufe schlechter als die JFN, dann erhält der Prüfling die
Möglichkeit zu einer freiwilligen mündlichen Prüfung. Die sPN entspricht nun der
vorläufigen Prüfungsnote.
Beispiel:
JFN
sPN
vPN
4
5
5
Nach der mündlichen Prüfung wird die Prüfungsnote neu festgelegt. Dabei zählt die
sPN zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Um die JFN als Gesamtnote
zu erhalten, sollte die mündliche Prüfung um zwei Notenstufen besser sein als die sPN.
**Unterscheiden sich die JFN und die sPN um 3 oder gar 5 Noten- stufen zum
Schlechteren, dann kann der Prüfungsausschuss zur Klärung des Leistungsstandes zu
einer verpflichtenden mündlichen Prüfung laden.
2
7.
5
4
Mündliche Prüfungen (§69 RSO)
Der Prüfungsausschuss stellt nach der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung fest, ob
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen.
Kann die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, so entfällt die mündliche
Prüfung.
Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert grundsätzlich 20 Minuten je
Fach. Sie wird in der Regel von der Lehrkraft abgenommen, die in der Abschlussklasse
den Unterricht erteilt hat. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder
Unterausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen.
Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülerinnen und Schülern spätestens
zwei Tage vor der Prüfung bekannt gegeben werden.
Die 3 Anlässe zu einer mündlichen Prüfung zusammengefasst:
1)
Note 5 oder 6 in einem Vorrückungs- aber Nicht-Prüfungsfach
Freiwillige mündliche Prüfung zur Notenverbesserung möglich!
2)
Die JFN und die sPN unterscheiden sich um eine Notenstufe zum Schlechteren
(*)
Freiwillige mündliche Prüfung zur Notenverbesserung möglich!
3)
Die JFN und die sPN unterscheiden sich um 3 oder gar 5 Notenstufe zum
Schlechteren (**)
Der Prüfungsausschuss kann zur Klärung des Leistungsstandes zu einer
verpflichtenden mündliche Prüfung laden.
8.
Wann ist die Abschlussprüfung nicht bestanden?
- Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern nicht Notenausgleich nach
§ 73 gewährt wird,
- Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern nicht Notenausgleich nach
§ 73 gewährt wird, und bei
- Gesamtnote 6 im Fach Deutsch.
Scheidet eine Schülerin oder ein Schüler später als zwei Monate vor Beginn der
schriftlichen Prüfung aus der Schule aus, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und
nicht bestanden. Bei einem Wiedereintritt in die Jahrgangsstufe 10 gilt die Schülerin
oder der Schüler als Wiederholungsschülerin oder -schüler.
9.
Notenausgleich (§73 RSO)
Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder
Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei
1.
Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach,
2.
Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder
3.
mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern Notenausgleich gewährt.
Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch.
10.
Termine der schriftlichen Abschlussprüfungen
-
Mi
22. Juni 2016:
Französisch
-
Do
23. Juni 2016:
Deutsch
-
Fr
24. Juni 2016:
Englisch
-
Mo
27. Juni 2016:
Mathematik I + II
-
Di
28. Juni 2016:
BwR
-
Mi
29. Juni 2016:
Physik
-
Do
30. Juni 2016:
Haushalt und Ernährung