Infos zur Abschlussprüfung 2016 I. Prüfungsausschuss (§66 RSO) - Grundsätzlich alle Lehrkräfte, die in den 10. Klassen unterrichten. - Alle Zweitkorrektoren und –prüfer. - Ausgeschlossen sind Lehrkräfte, die das Sorgerecht über einen Absolventen haben oder in naher persönlicher oder wirtschaftlicher Beziehung steht. Jahresfortgangsnote (JFN) - wird aus den Leistungen des bisherigen Schuljahres gebildet und vor der Abschlussprüfung festgelegt und den Schülern und Eltern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Schriftliche Prüfungsnote (sPN) - Note der schriftlichen Abschlussprüfung Vorläufige Prüfungsnote (vPN) - Note aus JFN und schriftlicher bzw. praktischer Prüfung bei ausstehender mündlicher Prüfung. Prüfungsnote (PN) - ist die Fachnote, die aus allen im Rahmen der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen gebildet wird. Gesamtnote (GN) Ermittelt aus JFN und PN mit Übergewicht PN. Für alle Nicht-Vorrückungsfächer gilt: Jahresfortgangsnote = Gesamtnote (Abschlusszeugnisnote) Für alle Vorrückungsfächer aber Nicht-Prüfungsfächer gilt: Jahresfortgangsnote = Gesamtnote (Abschlusszeugnisnote) - Nur bei Note 5 oder 6 in Vorrückungs- aber Nicht-Prüfungsfächern wird eine freiwillige mündliche Prüfung (§69 Abs. 1 RSO) angeboten. Danach wird die Jahresfortgangsnote neu festgelegt. II. 1. 1.1 Ablauf der Abschlussprüfung Vor der schriftlichen Prüfung Sprechfertigkeitsprüfungen - Englisch: Speaking Test (14.03. – 17.03.2016) - Französisch – DELF 2 (13.06. – 17.06.2016) Die Ergebnisse der Sprechfertigkeitsübungen zählen zur schriftlichen Prüfungsnote. 1.2 Praktische Prüfung Im Fach Haushalt und Ernährung gibt es vor der schriftlichen Prüfung im letzten Drittel des Schuljahres eine praktische Prüfung, die sich über 240 Minuten erstreckt und Teil der schriftlichen Prüfungsnote ist. 2. Festlegung der Jahresfortgangsnoten - werden aus den Leistungen des bisherigen Schuljahres gebildet, von der Klassenkonferenz festgelegt und den Schülern und Eltern vor der Abschlussprüfung mitgeteilt. 3. Mündliche Prüfung (§69 Abs 1 RSO) Bei Note 5 oder 6 in einem Vorrückungsfach, das nicht Prüfungsfach ist, kann eine freiwillige mündliche Prüfung abgelegt werden. Die Jahresfortgangsnote wird nach der mündlichen Prüfung neu festgesetzt. 4. Schriftliche Prüfung (§68 RSO) - von Erst- und Zweitkorrektor bewertet 5. Festlegung der Gesamtnoten - aus dem Durchschnitt der JFN und der PN wird im Verhältnis 1:1 die Gesamtnote gebildet. Bei ,5 Werten überwiegt die PN. Beispiele: JFN sPN GN 4 4 4 4 3 3 4 2 3 4 1 2 2 3 3* 2 4 3 2 5 4 ** 6. Vorläufige Prüfungsnote/Prüfungsnote * Ist die sPN um eine Notenstufe schlechter als die JFN, dann erhält der Prüfling die Möglichkeit zu einer freiwilligen mündlichen Prüfung. Die sPN entspricht nun der vorläufigen Prüfungsnote. Beispiel: JFN sPN vPN 4 5 5 Nach der mündlichen Prüfung wird die Prüfungsnote neu festgelegt. Dabei zählt die sPN zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Um die JFN als Gesamtnote zu erhalten, sollte die mündliche Prüfung um zwei Notenstufen besser sein als die sPN. **Unterscheiden sich die JFN und die sPN um 3 oder gar 5 Noten- stufen zum Schlechteren, dann kann der Prüfungsausschuss zur Klärung des Leistungsstandes zu einer verpflichtenden mündlichen Prüfung laden. 2 7. 5 4 Mündliche Prüfungen (§69 RSO) Der Prüfungsausschuss stellt nach der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. Kann die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, so entfällt die mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert grundsätzlich 20 Minuten je Fach. Sie wird in der Regel von der Lehrkraft abgenommen, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen. Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Tage vor der Prüfung bekannt gegeben werden. Die 3 Anlässe zu einer mündlichen Prüfung zusammengefasst: 1) Note 5 oder 6 in einem Vorrückungs- aber Nicht-Prüfungsfach Freiwillige mündliche Prüfung zur Notenverbesserung möglich! 2) Die JFN und die sPN unterscheiden sich um eine Notenstufe zum Schlechteren (*) Freiwillige mündliche Prüfung zur Notenverbesserung möglich! 3) Die JFN und die sPN unterscheiden sich um 3 oder gar 5 Notenstufe zum Schlechteren (**) Der Prüfungsausschuss kann zur Klärung des Leistungsstandes zu einer verpflichtenden mündliche Prüfung laden. 8. Wann ist die Abschlussprüfung nicht bestanden? - Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern nicht Notenausgleich nach § 73 gewährt wird, - Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern nicht Notenausgleich nach § 73 gewährt wird, und bei - Gesamtnote 6 im Fach Deutsch. Scheidet eine Schülerin oder ein Schüler später als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung aus der Schule aus, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Bei einem Wiedereintritt in die Jahrgangsstufe 10 gilt die Schülerin oder der Schüler als Wiederholungsschülerin oder -schüler. 9. Notenausgleich (§73 RSO) Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei 1. Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach, 2. Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder 3. mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern Notenausgleich gewährt. Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch. 10. Termine der schriftlichen Abschlussprüfungen - Mi 22. Juni 2016: Französisch - Do 23. Juni 2016: Deutsch - Fr 24. Juni 2016: Englisch - Mo 27. Juni 2016: Mathematik I + II - Di 28. Juni 2016: BwR - Mi 29. Juni 2016: Physik - Do 30. Juni 2016: Haushalt und Ernährung
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