02.Ablauf eines Strafverfahrens – AKTUELL

Einführung in das Strafrecht
Ablauf eines Strafverfahrens - Übersicht
Prof. Dr. Felix Herzog
Ermittlungsverfahren
Anstoß durch die eigenständige Tätigkeit der
Polizei
oder
durch
Anzeige
eines
mutmaßlichen kriminellen Verhaltens
Beginn des strafprozessualen Verfahrens
Verdichtung vager Verdachtsmomente zum
konkreten Verdacht
nach dem Wortlaut des § 152 II StPO dann,
wenn „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
für eine verfolgbare Straftat“ bestehen
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2
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Ermittlungsverfahren
Ermittlung ist die umfassende Aufklärung des
Sachverhaltes
Ziel:
Überprüfung,
ob
sich
der
Anfangsverdacht derart belegen lässt, dass
sich
ein
für
die
Anklageerhebung
vorausgesetzter „hinreichender Tatverdacht“
ergibt
Modell der StPO: Überprüfung in zwei
Richtungen
§ 160 II StPO: „die Staatsanwaltschaft (StA) hat
nicht nur die zur Belastung, sondern auch die
zur Entlastung dienenden Umstände zu
ermitteln“
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3
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Ermittlungsverfahren
Modell des Gesetzes (§ 161 StPO)
alle wesentlichen Ermittlungsschritte liegen in
der Hand der StA, die sich hierfür der Hilfe der
Polizei bedient
Modell ≠ Realität des Ermittlungsverfahrens
die StA kann wegen der Vielzahl von
Vorgängen die Ermittlungen gar nicht führen,
sie ist auch nicht der Ort an dem Informationen
über Anfangsverdachtssituationen anlaufen,
sondern
sie
wird
mit
vorläufigen
abgeschlossenen Ermittlungsvorgängen durch
die Polizei beliefert
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Ermittlungsverfahren
Richtervorbehalt gem. § 162 StPO
Einschaltung eines sog. Ermittlungsrichters für
besonders
einschneidende
Eingriffe
in
Grundrechte einer vom Ermittlungsverfahren
betroffenen Person
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Ermittlungsverfahren
Richtervorbehalt kann bei „Gefahr in Verzug“
übergangen werden, § 162 I 3 StPO
nicht vor jeder Hausdurchsuchung wird ein
Durchsuchungsbefehl eingeholt und den
Betroffenen präsentiert (wie häufig in den
Fernsehkrimis suggeriert)
Regelfall: an vorläufige Festnahmen von
Tatverdächtigen schließen sich unmittelbar
Hausdurchsuchungen an, um Beweismittel
aufzufinden
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Ermittlungsverfahren
Polizei hat nur das Recht zur vorläufigen
Festnahme
spätestens am Ende des der Festnahme
folgenden Tages muss die festgenommene
Person einem Richter vorgeführt werden,
der
über
die
Fortdauer
der
Freiheitsentziehung entscheiden muss
wird eine Person in Untersuchungshaft
genommen, dann ist gem. § 114 StPO
zwingend ein richterlicher Haftbefehl
vorausgesetzt
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Ermittlungsverfahren
Abschluss des Ermittlungsverfahrens
StA kann sich positiv für die Fortführung des
Strafverfahrens entscheiden
Erhebung der Anklage, d.h. Antrag auf
Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 170 I StPO),
oder
Strafbefehlsantrag (§ 407 StPO)
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Ermittlungsverfahren
StA kann sich negativ für die Einstellung des
Verfahrens entscheiden
kein hinreichender Tatverdacht (§ 170 II StPO)
Geringfügigkeit der Tat (§ 153 StPO)
Einstellung kann von der Erfüllung von Auflagen
abhängig gemacht werden (§ 153 a StPO)
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwischenverfahren
erfolgt
durch
die
Anklageerhebung
Einreichung einer Anklageschrift beim
zuständigen Gericht (§ 170 I StPO)
Inhalt der Anklageschrift ist geregelt in § 200
StPO
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 200 StPO
Inhalt der Anklageschrift
(1) ¹Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm
zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die
gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden
Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). ²In ihr sind ferner
die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung
stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der
Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen
Anschrift nicht bedarf. IIn den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird
ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht
offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die
Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt
dies entsprechend.
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 200 StPO
Inhalt der Anklageschrift
(2) IIn der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der
Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn
Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwischenverfahren
mit der Anklageerhebung verändert sich die
gesetzliche Bezeichnung der betroffenen
Person, § 157 StPO
aus dem Beschuldigten wird Angeschuldigter
und
sobald das Gericht die Anklage zulässt und das
Hauptverfahren eröffnet, wird aus dem
Angeschuldigten ein Angeklagter
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwischenverfahren
im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht
über die Zulassung der Anklage, § 199 StPO
dafür reicht die StA die Anklageschrift ein und
legt die Verfahrensakten vor
der
Gerichtsvorsitzende
teilt
dem
Angeschuldigten die Anklageschrift mit und
fordert ihn dazu auf, Einwände gegen die
Anklageschrift vorzubringen und etwaige
Beweisanträge zu stellen (§ 201 I StPO)
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwischenverfahren
sieht das Gesetz (§§ 140 ff. StPO) vor, dass
der Angeschuldigte einen Pflichtverteidiger
haben muss, so ist dieser spätestens im
Zwischenverfahren vom Gericht zu bestellen
(§ 141 StPO)
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwischenverfahren
am Ende des Zwischenverfahrens steht das
Gericht vor drei Entscheidungsmöglichkeiten:
Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO)
das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass
der Angeschuldigte einer strafbaren
Handlung hinreichend verdächtig erscheint
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Einführung in das Strafrecht
Zwischenverfahren
Nichteröffnungsbeschluss (§ 204 StPO)
das Gericht erwartet aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen einen Freispruch des
Angeschuldigten (der Tatverdacht ist nicht
hinreichend begründet oder das Gericht hält
die vom Angeschuldigten begangene Tat aus
rechtlichen Gründen nicht für strafbar)
Einstellen der Strafsache wegen
Geringfügigkeit (§§ 153 II, 153 a II StPO)
mit Zustimmung des Angeschuldigten und
der StA
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Einfü
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Hauptverhandlung
Vorbereitung, §§ 213 ff. StPO
1. Terminbestimmung (§ 213 StPO)
- vom Vorsitzenden des Gerichts bestimmt
- Beachte: Frist von einer Woche zwischen
Zustellung der Ladung und dem Hauptverhandlungstermin, § 217 StPO
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Hauptverhandlung
Vorbereitung, §§ 213 ff. StPO
2. Einwendungen gegen Gerichtsbesetzung
- wenn Verhandlung vor dem LG oder OLG:
Mitteilung über Besetzung des Gerichts
ggü. dem Angeklagten und der
Verteidigung, § 222 a StPO
Prüfung, ob die Besetzung
ordnungsgemäß zustande gekommen ist
wenn (-), Besetzungsrüge gem. § 222 b
StPO
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Hauptverhandlung
Gang
1. Aufruf der Sache (§ 243 I 1 StPO)
2. Präsenzfeststellung (§ 243 I 2 StPO)
- der Vorsitzende stellt die Anwesenheit des
Angeklagten, des Verteidigers sowie der
herbeigeschafften Beweismittel, insb. der
geladenen Zeugen und Sachverständigen fest
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Einfü
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Hauptverhandlung
Gang
Ausbleiben der Zeugen
Mögliche Folge:
Verhängung von Ordnungsgeldern und
zwangsweise Vorführung
Ausbleiben des Angeklagten
es findet keine Hauptverhandlung (HV) statt,
§ 230 StPO
bei fehlender Entschuldigung: Vorführung gem.
§ 230 II StPO oder Haftbefehl
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Hauptverhandlung
Gang
3. Belehrung: Zeugen und Sachverständige
(§§ 57, 72 StPO)
- nach der Belehrung haben die Zeugen den
Sitzungssaal zu verlassen, § 243 II 1 StPO, da
sie gem. § 58 StPO einzeln und in
Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen
zu vernehmen sind
Regelung soll eine bewusste wie
unbewusste Anpassung späterer Aussagen
an die vorherigen Aussagen verhindern
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Hauptverhandlung
Gang
4. Vernehmung des Angeklagten zu seinen
persönlichen Verhältnissen (§ 243 II 3 StPO)
5. Verlesung des Anklagesatzes durch die StA
(§ 243 III 1 StPO)
- wörtlich zu verstehen, d.h. die StA trägt nicht
die Anklageschrift im ganzen oder die Anklage
im freien Vortrag vor, sondern verliest lediglich
den Anklagesatz i.S. des § 200 I 1 StPO
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Hauptverhandlung
Gang
6. Belehrung des Angeklagten über
Aussagefreiheit (§ 243 IV 1 StPO)
- d.h. „es steht ihm frei, sich zu der Anklage zu
äußern, oder nichts zur Sache auszusagen“
- ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird
er nach Maßgabe des § 136 II StPO zur Sache
vernommen, § 243 IV 2 StPO
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Hauptverhandlung
Beweisaufnahme
verweigert der Angeklagte die Aussage zur
Sache - was sein gutes Recht ist -, dann ergibt
sich eine übergangslose Fortsetzung der HV
mit der Beweisaufnahme, ansonsten schließt
sich die Beweisaufnahme an die Aussagen des
Angeklagten an
§ 244 StPO: „Nach der Vernehmung des
Angeklagten erfolgt die Beweisaufnahme“
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Hauptverhandlung
Beweisaufnahme
§ 244 II StPO: die Beweisaufnahme dient dazu, „die
Wahrheit“ über den Sachverhalt zu „erforschen“,
indem Beweis erhoben wird über „alle Tatsachen
und Beweismittel, die für die Entscheidung von
Bedeutung sind“.
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Einfü
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Hauptverhandlung
Beweisaufnahme
Ergebnis der Beweisaufnahme ≠ vollständige
Konstruktion der objektiven Wahrheit eines
Vorganges
§ 261 StPO: HV dient einer subjektiven
Wahrheit i.S. einer Überzeugungsbildung des
Gerichts von bestimmten Tatsachen
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Hauptverhandlung
Schlussplädoyers
§ 258 I StPO: nach dem Schluss der
Beweisaufnahme erhalten die StA und die
Verteidigung des Angeklagten zu ihren
Ausführungen und Anträgen das Wort
sog. Plädoyers
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Einfü
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Hauptverhandlung
Schlussplädoyers
§ 258 II StPO: „Dem Angeklagten ist das letzte
Wort zu erteilen“
Ausprägung des Grundrechts auf rechtliches
Gehör (Art. 103 I GG) und
der Angeklagte soll dem Richter seine Sicht der
Dinge noch einmal näher bringen können
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Hauptverhandlung
Urteilsverkündung
§ 260 I StPO: „Die Hauptverhandlung schließt
mit der auf die Beratung folgenden
Verkündung des Urteils“
Beratung findet nicht öffentlich statt
Urteilsverkündung, § 268 II StPO
Verlesung der Urteilsformel (Inhalt gem.
§ 260 IV StPO)
Mitteilung der Urteilsgründe
Rechtsmittelbelehrung, § 35 a StPO
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Einfü
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Zwangsmittel
Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO)
Sicherstellung und Beschlagnahme
(§§ 94 ff. StPO)
Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO)
Überwachung des Fernmeldeverkehrs
(§ 100 a StPO)
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Einfü
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Zwangsmittel
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Untersuchungshaft = Freiheitsentziehung
ausschließliche Anordnungsbefugnis des
Richters gem. Art. 104 II GG
Voraussetzungen:
1. dringender Tatverdacht
2. Vorliegen eines Haftgrundes
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 I 2
StPO)
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwangsmittel
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
1. dringender Tatverdacht
- d.h. es muss ein hoher Grad von
Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein, dass
der Beschuldigte die Tat begangen hat und
dass alle Voraussetzungen der Strafbarkeit
und Verfolgbarkeit vorliegen
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwangsmittel
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
2. Vorliegen eines Haftgrundes
- klassischer Haftgrund: Flucht (§ 112 II StPO)
- wird aufgrund bestimmter Tatsachen
festgestellt, dass der Beschuldigte flüchtig ist
oder sich verborgen hält, so ist dies ein
Haftgrund
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwangsmittel
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Haftgrund der Fluchtgefahr
will verhindern, dass sich der Beschuldigte dem
Strafverfahren entzieht, sei es dauerhaft oder
vorübergehend
nicht schematisch nach abstrakten Kriterien
(fester Wohnsitz = keine Fluchtgefahr;
Ausländer mit Hauptwohnsitz im Ausland =
Fluchtgefahr) sondern nach den konkreten
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen
Fluchtprognose: physische und psychische
Verfassung des Beschuldigten, seine materielle
Lage, Höhe der Straferwartung, soziale
Bindungen, Arbeitsverhältnisse usw.
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwangsmittel
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Haftgrund der Verdunkelungsgefahr
Grundlage: der Beschuldigte kann in Freiheit
Maßnahmen gegen die Durchführung des
Strafverfahrens ergreifen, die im Interesse der
Verfahrenssicherung durch seine Verhaftung
zu unterbinden sind
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwangsmittel
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Voraussetzungen sind gegeben, wenn konkrete
Tatsachen
Verdacht
den dringenden
begründen,
der Beschuldigte
werde
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite
schaffen, unterdrücken oder verfälschen, auf
Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige
in unlauterer Weise einwirken oder andere zu
solchen Verhalten veranlassen und dadurch die
Ermittlung der Wahrheit erschweren
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Einführung in das Strafrecht
§ 112 III StPO
Haftgrund der Tatschwere
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6
Abs. 1 Nr.1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129 a Abs. 1
oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1, oder
nach den §§ 211, 212, 226, 306 b oder 306 c des
Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder
Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs.
1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf
die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein
Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 112 a StPO
Haftgrund der Wiederholungsgefahr
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte
dringend verdächtig ist,
1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 oder
nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung
schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§
89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224
bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach
§ 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des
Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10
oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes
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39
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§ 112 a StPO
Haftgrund der Wiederholungsgefahr
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr
begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere
erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat
fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden
Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die
Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im
Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten
einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig
abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen
für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die
Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des
Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.
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40
Einfü
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Zwangsmittel
Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO
eine Durchsuchung ist ein massiver
Grundrechtseingriff und eine Maßnahme, die
erhebliche rufschädigende Außenwirkungen
haben kann
Richterliche Durchsuchungsanordnung
anzugeben sind die verfolgte Straftat, das
Durchsuchungsziel, ggf. die inhaltliche
Bezeichnung der gesuchten Beweismittel
und das Ausmaß der Durchsuchung
diese
Festlegungen
dienen
konkretisierenden Verwirklichung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
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41
der
des
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwangsmittel
Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO
auf Verlangen ist dem Betroffenen gem.
§ 102 StPO nach Beendigung der
Durchsuchung eine schriftliche Bescheinigung
über den Grund der Durchsuchung zu erteilen
weiterhin kann der Betroffene ein Verzeichnis
über
die
in
Beschlag
genommenen
Gegenstände verlangen, § 107 StPO
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42
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwangsmittel
Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO
bestimmte Dokumente dürfen gem. § 97 StPO
nicht beschlagnahmt werden, hier greifen die
Bestimmungen der §§ 52 ff. StPO über sog.
Zeugnisverweigerungsrechte
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43
Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 53 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
(1) ¹Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als
Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist;
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist; Rechtsanwälten stehen dabei sonstige
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;
3.
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44
Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 53 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder bekanntgeworden ist;
3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in
einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden
ist;
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45
Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 53 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten
Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen
selbst;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung
von
Druckwerken,
Rundfunksendungen,
Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung
dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten
berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 53 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
²Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis
verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von
Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie
über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten
Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst
erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener
Wahrnehmungen. ³Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge,
Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil
oder
redaktionell
aufbereitete
Informationsund
Kommunikationsdienste handelt.
(2)¹Die
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen
das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 53 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
²Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter
Materialien und
den Gegenstand
entsprechender
Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung
eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der
Untersuchung
1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der
Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 a, 85, 87, 88, 95,
auch in Verbindung mit § 97 b, §§ 97 a, 98 bis 100a des
Strafgesetzbuches),
2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach
den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
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48
Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 53 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
3. eine
Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig
erlangte Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des
Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. ³Der Zeuge kann
jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit
sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder
Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen
Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder
deren Inhalts führen würde.
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Zwangsmittel
Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO
die Postbeschlagnahme ist in den
Sonderregelungen der §§ 99, 100 StPO
geregelt
Besonderheit:
Eingriff in das Postgeheimnis des Art.10 GG
betrifft auch solche Postsendungen,
die nichts mit den Ermittlungen zu tun
haben, was sich bei verschlossenen
Sendungen immer erst durch Öffnung
und Kenntnisnahme des Inhalts
herausstellt
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50
Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 100 a StPO
Überwachung der Telekommunikation
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden,
wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2
bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen
der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch
eine
Straftat
vorbereitet
hat,
2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 100 a StPO
Überwachung der Telekommunikation
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und
der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
sowie des Landesverrats und der Gefährdung der
äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86,
87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b) Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern nach § 108e,
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den
§§ 109d bis 109h,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den
§§ 129 bis 130,
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52
Einfü
Einführung in das Strafrecht
§ 100 a StPO
Überwachung der Telekommunikation
e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146
und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152,
sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in
den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und
des § 179 Abs. 5 Nr. 2,
g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und
jugendpornographischer Schriften nach § 184b
Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2,
h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den
§§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und
schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
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k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den
§§ 249 bis 255,
l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und
gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260
und 260a,
m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2
und 4,
n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263
Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im
Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung
mit § 263a Abs. 2,
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o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2
genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264
Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in
§ 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen
und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in
Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3,
sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten
Voraussetzungen,
r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und,
unter den in § 300 Satz 2 genannten
Voraussetzungen, nach § 299,
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s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
§§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308
Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310
Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b
Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den
§§ 332 und 334,
2. aus der Abgabenordnung:
a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz
2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,
b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger
Schmuggel nach § 373,
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c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3. aus dem Arzneimittelgesetz:
Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen,
4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur
missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
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b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und
bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des
Außenwirtschaftsgesetzes,
7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in
Bezug genommenen Vorschrift unter den dort
genannten Voraussetzungen,
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
4 sowie den §§ 30a und 30b,
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8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3
Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1
und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 21,
b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
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11.
aus dem Waffengesetz:
a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe
c und d sowie Abs. 5 und 6.
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten
oder gegen Personen richten, von denen auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den
Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende
Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der
Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.
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(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor,
dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt
würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine
Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht
verwertet
werden.
Aufzeichnungen
hierüber
sind
unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und
Löschung ist aktenkundig zu machen.
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Vielen Dank
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