Einführung in das Strafrecht Ablauf eines Strafverfahrens - Übersicht Prof. Dr. Felix Herzog Ermittlungsverfahren Anstoß durch die eigenständige Tätigkeit der Polizei oder durch Anzeige eines mutmaßlichen kriminellen Verhaltens Beginn des strafprozessualen Verfahrens Verdichtung vager Verdachtsmomente zum konkreten Verdacht nach dem Wortlaut des § 152 II StPO dann, wenn „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat“ bestehen Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 2 Einfü Einführung in das Strafrecht Ermittlungsverfahren Ermittlung ist die umfassende Aufklärung des Sachverhaltes Ziel: Überprüfung, ob sich der Anfangsverdacht derart belegen lässt, dass sich ein für die Anklageerhebung vorausgesetzter „hinreichender Tatverdacht“ ergibt Modell der StPO: Überprüfung in zwei Richtungen § 160 II StPO: „die Staatsanwaltschaft (StA) hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“ Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 3 Einfü Einführung in das Strafrecht Ermittlungsverfahren Modell des Gesetzes (§ 161 StPO) alle wesentlichen Ermittlungsschritte liegen in der Hand der StA, die sich hierfür der Hilfe der Polizei bedient Modell ≠ Realität des Ermittlungsverfahrens die StA kann wegen der Vielzahl von Vorgängen die Ermittlungen gar nicht führen, sie ist auch nicht der Ort an dem Informationen über Anfangsverdachtssituationen anlaufen, sondern sie wird mit vorläufigen abgeschlossenen Ermittlungsvorgängen durch die Polizei beliefert Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 4 Einfü Einführung in das Strafrecht Ermittlungsverfahren Richtervorbehalt gem. § 162 StPO Einschaltung eines sog. Ermittlungsrichters für besonders einschneidende Eingriffe in Grundrechte einer vom Ermittlungsverfahren betroffenen Person Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 5 Einfü Einführung in das Strafrecht Ermittlungsverfahren Richtervorbehalt kann bei „Gefahr in Verzug“ übergangen werden, § 162 I 3 StPO nicht vor jeder Hausdurchsuchung wird ein Durchsuchungsbefehl eingeholt und den Betroffenen präsentiert (wie häufig in den Fernsehkrimis suggeriert) Regelfall: an vorläufige Festnahmen von Tatverdächtigen schließen sich unmittelbar Hausdurchsuchungen an, um Beweismittel aufzufinden Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 6 Einfü Einführung in das Strafrecht Ermittlungsverfahren Polizei hat nur das Recht zur vorläufigen Festnahme spätestens am Ende des der Festnahme folgenden Tages muss die festgenommene Person einem Richter vorgeführt werden, der über die Fortdauer der Freiheitsentziehung entscheiden muss wird eine Person in Untersuchungshaft genommen, dann ist gem. § 114 StPO zwingend ein richterlicher Haftbefehl vorausgesetzt Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 7 Einfü Einführung in das Strafrecht Ermittlungsverfahren Abschluss des Ermittlungsverfahrens StA kann sich positiv für die Fortführung des Strafverfahrens entscheiden Erhebung der Anklage, d.h. Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 170 I StPO), oder Strafbefehlsantrag (§ 407 StPO) Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 8 Einfü Einführung in das Strafrecht Ermittlungsverfahren StA kann sich negativ für die Einstellung des Verfahrens entscheiden kein hinreichender Tatverdacht (§ 170 II StPO) Geringfügigkeit der Tat (§ 153 StPO) Einstellung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 153 a StPO) Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 9 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwischenverfahren erfolgt durch die Anklageerhebung Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht (§ 170 I StPO) Inhalt der Anklageschrift ist geregelt in § 200 StPO Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 10 Einfü Einführung in das Strafrecht § 200 StPO Inhalt der Anklageschrift (1) ¹Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). ²In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. IIn den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 11 Einfü Einführung in das Strafrecht § 200 StPO Inhalt der Anklageschrift (2) IIn der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 12 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwischenverfahren mit der Anklageerhebung verändert sich die gesetzliche Bezeichnung der betroffenen Person, § 157 StPO aus dem Beschuldigten wird Angeschuldigter und sobald das Gericht die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet, wird aus dem Angeschuldigten ein Angeklagter Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 13 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwischenverfahren im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht über die Zulassung der Anklage, § 199 StPO dafür reicht die StA die Anklageschrift ein und legt die Verfahrensakten vor der Gerichtsvorsitzende teilt dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit und fordert ihn dazu auf, Einwände gegen die Anklageschrift vorzubringen und etwaige Beweisanträge zu stellen (§ 201 I StPO) Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 14 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwischenverfahren sieht das Gesetz (§§ 140 ff. StPO) vor, dass der Angeschuldigte einen Pflichtverteidiger haben muss, so ist dieser spätestens im Zwischenverfahren vom Gericht zu bestellen (§ 141 StPO) Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 15 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwischenverfahren am Ende des Zwischenverfahrens steht das Gericht vor drei Entscheidungsmöglichkeiten: Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 16 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwischenverfahren Nichteröffnungsbeschluss (§ 204 StPO) das Gericht erwartet aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einen Freispruch des Angeschuldigten (der Tatverdacht ist nicht hinreichend begründet oder das Gericht hält die vom Angeschuldigten begangene Tat aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar) Einstellen der Strafsache wegen Geringfügigkeit (§§ 153 II, 153 a II StPO) mit Zustimmung des Angeschuldigten und der StA Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 17 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Vorbereitung, §§ 213 ff. StPO 1. Terminbestimmung (§ 213 StPO) - vom Vorsitzenden des Gerichts bestimmt - Beachte: Frist von einer Woche zwischen Zustellung der Ladung und dem Hauptverhandlungstermin, § 217 StPO Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 18 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Vorbereitung, §§ 213 ff. StPO 2. Einwendungen gegen Gerichtsbesetzung - wenn Verhandlung vor dem LG oder OLG: Mitteilung über Besetzung des Gerichts ggü. dem Angeklagten und der Verteidigung, § 222 a StPO Prüfung, ob die Besetzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist wenn (-), Besetzungsrüge gem. § 222 b StPO Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 19 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Gang 1. Aufruf der Sache (§ 243 I 1 StPO) 2. Präsenzfeststellung (§ 243 I 2 StPO) - der Vorsitzende stellt die Anwesenheit des Angeklagten, des Verteidigers sowie der herbeigeschafften Beweismittel, insb. der geladenen Zeugen und Sachverständigen fest Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 20 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Gang Ausbleiben der Zeugen Mögliche Folge: Verhängung von Ordnungsgeldern und zwangsweise Vorführung Ausbleiben des Angeklagten es findet keine Hauptverhandlung (HV) statt, § 230 StPO bei fehlender Entschuldigung: Vorführung gem. § 230 II StPO oder Haftbefehl Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 21 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Gang 3. Belehrung: Zeugen und Sachverständige (§§ 57, 72 StPO) - nach der Belehrung haben die Zeugen den Sitzungssaal zu verlassen, § 243 II 1 StPO, da sie gem. § 58 StPO einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen sind Regelung soll eine bewusste wie unbewusste Anpassung späterer Aussagen an die vorherigen Aussagen verhindern Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 22 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Gang 4. Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen (§ 243 II 3 StPO) 5. Verlesung des Anklagesatzes durch die StA (§ 243 III 1 StPO) - wörtlich zu verstehen, d.h. die StA trägt nicht die Anklageschrift im ganzen oder die Anklage im freien Vortrag vor, sondern verliest lediglich den Anklagesatz i.S. des § 200 I 1 StPO Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 23 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Gang 6. Belehrung des Angeklagten über Aussagefreiheit (§ 243 IV 1 StPO) - d.h. „es steht ihm frei, sich zu der Anklage zu äußern, oder nichts zur Sache auszusagen“ - ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 II StPO zur Sache vernommen, § 243 IV 2 StPO Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 24 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Beweisaufnahme verweigert der Angeklagte die Aussage zur Sache - was sein gutes Recht ist -, dann ergibt sich eine übergangslose Fortsetzung der HV mit der Beweisaufnahme, ansonsten schließt sich die Beweisaufnahme an die Aussagen des Angeklagten an § 244 StPO: „Nach der Vernehmung des Angeklagten erfolgt die Beweisaufnahme“ Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 25 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Beweisaufnahme § 244 II StPO: die Beweisaufnahme dient dazu, „die Wahrheit“ über den Sachverhalt zu „erforschen“, indem Beweis erhoben wird über „alle Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 26 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Beweisaufnahme Ergebnis der Beweisaufnahme ≠ vollständige Konstruktion der objektiven Wahrheit eines Vorganges § 261 StPO: HV dient einer subjektiven Wahrheit i.S. einer Überzeugungsbildung des Gerichts von bestimmten Tatsachen Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 27 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Schlussplädoyers § 258 I StPO: nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten die StA und die Verteidigung des Angeklagten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort sog. Plädoyers Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 28 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Schlussplädoyers § 258 II StPO: „Dem Angeklagten ist das letzte Wort zu erteilen“ Ausprägung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) und der Angeklagte soll dem Richter seine Sicht der Dinge noch einmal näher bringen können Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 29 Einfü Einführung in das Strafrecht Hauptverhandlung Urteilsverkündung § 260 I StPO: „Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils“ Beratung findet nicht öffentlich statt Urteilsverkündung, § 268 II StPO Verlesung der Urteilsformel (Inhalt gem. § 260 IV StPO) Mitteilung der Urteilsgründe Rechtsmittelbelehrung, § 35 a StPO Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 30 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwangsmittel Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) Sicherstellung und Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO) Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO) Überwachung des Fernmeldeverkehrs (§ 100 a StPO) Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 31 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwangsmittel Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO Untersuchungshaft = Freiheitsentziehung ausschließliche Anordnungsbefugnis des Richters gem. Art. 104 II GG Voraussetzungen: 1. dringender Tatverdacht 2. Vorliegen eines Haftgrundes 3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 I 2 StPO) Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 32 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwangsmittel Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO 1. dringender Tatverdacht - d.h. es muss ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat und dass alle Voraussetzungen der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit vorliegen Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 33 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwangsmittel Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO 2. Vorliegen eines Haftgrundes - klassischer Haftgrund: Flucht (§ 112 II StPO) - wird aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, so ist dies ein Haftgrund Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 34 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwangsmittel Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO Haftgrund der Fluchtgefahr will verhindern, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, sei es dauerhaft oder vorübergehend nicht schematisch nach abstrakten Kriterien (fester Wohnsitz = keine Fluchtgefahr; Ausländer mit Hauptwohnsitz im Ausland = Fluchtgefahr) sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen Fluchtprognose: physische und psychische Verfassung des Beschuldigten, seine materielle Lage, Höhe der Straferwartung, soziale Bindungen, Arbeitsverhältnisse usw. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 35 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwangsmittel Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO Haftgrund der Verdunkelungsgefahr Grundlage: der Beschuldigte kann in Freiheit Maßnahmen gegen die Durchführung des Strafverfahrens ergreifen, die im Interesse der Verfahrenssicherung durch seine Verhaftung zu unterbinden sind Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 36 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwangsmittel Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO Voraussetzungen sind gegeben, wenn konkrete Tatsachen Verdacht den dringenden begründen, der Beschuldigte werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder verfälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchen Verhalten veranlassen und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 37 Einfü Einführung in das Strafrecht § 112 III StPO Haftgrund der Tatschwere (3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr.1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129 a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306 b oder 306 c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 38 Einfü Einführung in das Strafrecht § 112 a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 39 Einfü Einführung in das Strafrecht § 112 a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren. (2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 40 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwangsmittel Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO eine Durchsuchung ist ein massiver Grundrechtseingriff und eine Maßnahme, die erhebliche rufschädigende Außenwirkungen haben kann Richterliche Durchsuchungsanordnung anzugeben sind die verfolgte Straftat, das Durchsuchungsziel, ggf. die inhaltliche Bezeichnung der gesuchten Beweismittel und das Ausmaß der Durchsuchung diese Festlegungen dienen konkretisierenden Verwirklichung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 41 der des Einfü Einführung in das Strafrecht Zwangsmittel Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO auf Verlangen ist dem Betroffenen gem. § 102 StPO nach Beendigung der Durchsuchung eine schriftliche Bescheinigung über den Grund der Durchsuchung zu erteilen weiterhin kann der Betroffene ein Verzeichnis über die in Beschlag genommenen Gegenstände verlangen, § 107 StPO Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 42 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwangsmittel Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO bestimmte Dokumente dürfen gem. § 97 StPO nicht beschlagnahmt werden, hier greifen die Bestimmungen der §§ 52 ff. StPO über sog. Zeugnisverweigerungsrechte Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 43 Einfü Einführung in das Strafrecht § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen (1) ¹Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich; 3. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 44 Einfü Einführung in das Strafrecht § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen 3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 45 Einfü Einführung in das Strafrecht § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen 4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 46 Einfü Einführung in das Strafrecht § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen ²Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. ³Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informationsund Kommunikationsdienste handelt. (2)¹Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 47 Einfü Einführung in das Strafrecht § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen ²Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung 1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97 b, §§ 97 a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), 2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 48 Einfü Einführung in das Strafrecht § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen 3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. ³Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 49 Einfü Einführung in das Strafrecht Zwangsmittel Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO die Postbeschlagnahme ist in den Sonderregelungen der §§ 99, 100 StPO geregelt Besonderheit: Eingriff in das Postgeheimnis des Art.10 GG betrifft auch solche Postsendungen, die nichts mit den Ermittlungen zu tun haben, was sich bei verschlossenen Sendungen immer erst durch Öffnung und Kenntnisnahme des Inhalts herausstellt Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 50 Einfü Einführung in das Strafrecht § 100 a StPO Überwachung der Telekommunikation (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 51 Einfü Einführung in das Strafrecht § 100 a StPO Überwachung der Telekommunikation (2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a, b) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e, c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130, Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 52 Einfü Einführung in das Strafrecht § 100 a StPO Überwachung der Telekommunikation e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2, g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2, h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b, j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 53 Einfü Einführung in das Strafrecht § 100 a StPO Überwachung der Telekommunikation k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a, m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4, n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2, Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 54 Einfü Einführung in das Strafrecht § 100 a StPO Überwachung der Telekommunikation o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2, q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 55 Einfü Einführung in das Strafrecht § 100 a StPO Überwachung der Telekommunikation s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334, 2. aus der Abgabenordnung: a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen, b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 56 Einfü Einführung in das Strafrecht § 100 a StPO Überwachung der Telekommunikation c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2, 3. aus dem Arzneimittelgesetz: Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen, 4. aus dem Asylverfahrensgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a, 5. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2, Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 57 Einfü Einführung in das Strafrecht § 100 a StPO Überwachung der Telekommunikation b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, 6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, 7. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b, Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 58 Einfü Einführung in das Strafrecht § 100 a StPO Überwachung der Telekommunikation 8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, 9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3, 10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a) Völkermord nach § 6, b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 59 Einfü Einführung in das Strafrecht § 100 a StPO Überwachung der Telekommunikation 11. aus dem Waffengesetz: a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3, b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6. (3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 60 Einfü Einführung in das Strafrecht § 100 a StPO Überwachung der Telekommunikation (4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 61 Einfü Einführung in das Strafrecht Vielen Dank Prof. Dr. Felix Herzog
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