NfL I-635-15

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
21 DEC 2015
gültig ab: 31 MAR 2016
1-635-15
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Bekanntmachung
über die Festlegung einer Flugplatzverkehrszone (ATZ)
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der Nachrichten für Luftfahrer
-zertifiziertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001
um den Verkehrslandeplatz Frankfurt-Egelsbach (EDFE)
Bekanntmachung über die Festlegung einer Flugplatzverkehrszone (ATZ)
um den Verkehrslandeplatz Frankfurt-Egelsbach (EDFE)
Aufgrund des § 22 Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom
29. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1894) legt das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur die folgende Flugplatzverkehrszone (ATZ) um den Verkehrslandeplatz Frankfurt-Egelsbach fest:
1. Räumliche Ausdehnung
a. Seitliche Begrenzung
495915 N 083550 O – 500140 N 084600 O – 495505 N 084622 O –
495500 N 083555 O – 495915 N 083550 O
b. Vertikale Begrenzung
Obere Begrenzung: 1500 Fuß Höhe über NN
Untere Begrenzung: GND
2. Zeitliche Wirksamkeit
Während der jeweiligen Betriebszeiten des Verkehrslandeplatzes FrankfurtEgelsbach.
3. Festlegungen
Die ATZ Egelsbach dient dem Schutz des dortigen Flugplatzverkehrs. Piloten sind
verpflichtet die ATZ zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb derselben zu
landen oder zu starten.
Die räumliche Ausdehnung gemäß Nummer 1 und die Ein- und Ausflüge gemäß
den Nummern. 4 bis 7 sind im Luftfahrthandbuch, AIP VFR, in Kartenform dargestellt.
Der Einflug in und Ausflug aus der ATZ richtet sich nach den folgenden Regelungen.
4. Einflüge in die ATZ mit strahl- oder propellerturbinengetriebenen Luftfahrzeugen
Einflüge in die ATZ mit strahl- oder propellerturbinengetriebenen Luftfahrzeugen
dürfen bis maximal 1500 Fuß Höhe über NN und entsprechend den nachstehenden Vorgaben erfolgen:
a. Bei Betriebsrichtung 26:
YANKEE Einflug: Östlich Rödermark in westliche Richtung (Kurs über
Grund: 266° (rw)).
b. Bei Betriebsrichtung 08:
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DELTA Einflug: Westlich des Stadtgebiets von Darmstadt östlich entlang
der A5 in nördliche Richtung.
5. Einflüge in die ATZ mit sonstigen Luftfahrzeugen
Einflüge in die ATZ mit sonstigen Luftfahrzeugen dürfen bis maximal 1500 Fuß
Höhe über NN und entsprechend den nachstehenden Vorgaben erfolgen:
a. Bei Betriebsrichtung 26:
KILO Einflug: Östlich des Stadtgebiets von Darmstadt in nord-nordwestliche Richtung (Kurs über Grund: 338° (rw)) oder
ECHO Einflug: Westlich Eppertshausen in westliche Richtung (Kurs über
Grund: 274° (rw)).
b. Bei Betriebsrichtung 08:
DELTA Einflug: Westlich des Stadtgebiets von Darmstadt östlich entlang
der A5 in nördliche Richtung oder
TANGO Einflug: Zwischen den Stadtgebieten von Dietzenbach und
Rödermark in west-süd-westliche Richtung (Kurs über Grund: 242° (rw)).
6. Ausflüge aus der ATZ mit strahl- oder propellerturbinengetriebenen
Luftfahrzeugen
Ausflüge aus der ATZ mit strahl- oder propellerturbinengetriebenen Luftfahrzeugen dürfen bis maximal 1500 Fuß Höhe über NN und entsprechend den nachstehenden Vorgaben erfolgen:
a. Bei Betriebsrichtung 26:
DELTA Ausflug: Westlich entlang der A5 in südliche Richtung bis westlich
des Stadtgebiets von Darmstadt.
b. Bei Betriebsrichtung 08:
YANKEE Ausflug: In östliche Richtung (Kurs über Grund: 086° (rw)) bis
östlich von Rödermark.
7. Ausflüge aus der ATZ mit sonstigen Luftfahrzeugen
Ausflüge aus der ATZ mit sonstigen Luftfahrzeugen dürfen bis maximal 1500 Fuß
Höhe über NN und entsprechend den nachstehenden Vorgaben erfolgen:
a. Bei Betriebsrichtung 26:
DELTA Ausflug: Westlich entlang der A5 in südliche Richtung bis westlich
des Stadtgebiets von Darmstadt oder
TANGO Ausflug: In ost-nord-östliche Richtung (Kurs über Grund: 062°
(rw)) bis zwischen Dietzenbach und Rödermark.
b. Bei Betriebsrichtung 08:
KILO Ausflug: In süd-süd-östliche Richtung (Kurs über Grund: 158° (rw))
bis östlich von Darmstadt oder
ECHO Ausflug: In östliche Richtung (Kurs über Grund: 094° (rw)) bis westlich von Eppertshausen.
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8. Ausnahmen
Die Flugplatzinformationsstelle Egelsbach kann Ausnahmen von den Festlegungen gemäß Nummer 3 Satz 2 und den Nummern 4 bis 7 zulassen.
Die Festlegungen über den Ein- oder Ausflug in die beziehungsweise aus der ATZ
finden keine Anwendung:
a. Bei Abflügen im Rahmen eines Z-Flugplans: Soweit sie von einer Flugverkehrskontrollstelle eine abweichende Flugverkehrskontrollfreigabe erhalten
haben.
b. Bei Anflügen im Rahmen eines Y-Flugplans: Auf Flüge, die den Flugregelwechsel IFR nach VFR nicht weiter als 5 Seemeilen vor Einflug in die ATZ
vollzogen haben.
c. Bei Durchflügen durch die ATZ zum An- und Abflug vom/zum Verkehrsflughafen Frankfurt Main auf veröffentlichten Flugverfahren oder per Einzelfreigabe durch die für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main zuständige
Flugverkehrskontrollstelle.
9. Hinweise
a. Aufgrund der eingeschränkten Erkennbarkeit von Bodenmerkmalen bei
Dunkelheit wird Piloten, die mit strahl- oder propellerturbinengetriebenen
Luftfahrzeugen an- beziehungsweise abfliegen, empfohlen, während der
Nacht frühzeitig mit der Flugplatzinformationsstelle Egelsbach Kontakt aufzunehmen und bei Bedarf navigatorische Unterstützung zu erbitten. Piloten, die mit sonstigen Luftfahrzeugen an- beziehungsweise abfliegen, wird
bei Nacht empfohlen, die DELTA beziehungsweise KILO Ein- und Ausflüge
zu nutzen.
b. Auf die Festlegung einer Zone mit Funkkommunikationsspflicht (RMZ) (
siehe Dritte Änderung der Bekanntmachung über die Einrichtung von Lufträumen mit vorgeschriebener Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zone – RMZ) und einer Zone mit Transponderpflicht (siehe Siebte Änderung der Bekanntmachung über die Einrichtung von Lufträumen mit vorgeschriebener Transponderschaltung (Transponder Mandatory Zone – TMZ)
für den Verkehrslandeplatz Egelsbach wird hingewiesen.
c. Es wird empfohlen, innerhalb der ATZ bei Anflügen eine angezeigte Eigengeschwindigkeit von 160 Knoten nicht zu überschreiten.
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d. Zur navigatorischen Unterstützung können die folgenden Punkte als Beginn des Einflugs in beziehungsweise Ende des Ausflugs aus der ATZ genutzt werden:
TANGO
YANKEE
ECHO
KILO
DELTA
500018N 0084848O
495812N 0085124O
495706N 0085012O
495236N 0084324O
495213N 0083605O
10. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 31.03.2016 in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die
Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und
allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Bonn, den 17.12.2015
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
LF17/6163.1/10
Im Auftrag
Ralf Paurat
DFS GmbH | BueroNfL3 2:PN | 21.12.2015 | 12:08:48 GMT | [email protected]