Neunheim VIII

Ortsübliche Bekanntmachung
Die Stadt Ellwangen beabsichtigt in Neunheim südlich der K 3223 das Gewerbegebiet
„Neunheim VIII“ zu erschließen.
Die Entwässerung des Gewerbegebiets wird in drei Entwässerungsabschnitte aufgeteilt.
1. Die Entwässerung des westlichen Abschnitts mit fünf Gewerbeflächen erfolgt im
modifizierten Mischsystem. Bei dieser Entwässerungsvariante wird zur Rückhaltung des
anfallenden Regenwassers der Dachflächen auf Grundstück Flst. Nr. 4736 und Flst.
Nr. 4737, Gemarkung Röhlingen, ein Regenrückhaltebecken (RRB 1 „Neunheim VIII“)
erstellt. Es ist als Erdbecken ohne Dauerstau im Nebenschluss geplant und führt das
anfallende Regenwasser gedrosselt in den Mittelbach ab.
Das gewerbliche bzw. häusliche Schmutzwasser sowie das Regenwasser aus Straßen,
Betriebs- und Lagerflächen wird über den bestehenden Mischwasserkanal dem
bestehenden Regenüberlaufbecken „RÜB 1 Industriegebiet Neunstadt (Fa. Kicherer)“
und im weiteren Verlauf der Kläranlage Haisterhofen zugeleitet.
2. Die Entwässerung des östlichen Abschnitts erfolgt im klassischen Trennsystem. Dabei
wird das häusliche bzw. gewerbliche Schmutzwasser über eine neue
Schmutzwasserleitung zum bestehenden Sammelkanal direkt zur Kläranlage
Haisterhofen abgeleitet.
Für das anfallende Regenwasser der Verkehrsflächen wird auf Grundstück Flst. Nr.
4734 und Flst. Nr. 4735, Gemarkung Röhlingen, ein Regenklärbecken ohne
Dauerstau erstellt. Die Entlastung des überschüssigen Regenwassers erfolgt über den
Beckenüberlauf und den Klärüberlauf in den Strütbach.
Das anfallende Regenwasser der Dachflächen wird direkt in den Strütbach eingeleitet.
Die Retension des eingeleiteten überschüssigen Regenwassers aus dem geplanten
Regenklärbecken sowie des Regenwassers der Dachflächen erfolgt im bestehenden
Regenrückhaltebecken „Hirschbach/Strütbach“.
3. Die K 3223 ist durch die Erschließung des Gewerbegebiets künftig eine
Erschließungsstraße und muss daher über eine entsprechende
Regenwasserbehandlungsanlage geführt werden. Das anfallende Oberflächenwasser
der K 3223 wird deshalb dem auf Grundstück Flst. Nr. 4734 und Flst. Nr. 4735,
Gemarkung Röhlingen, geplanten Regenklärbecken zugeführt.
- Antragsteller/Bauherr: Stadt Ellwangen, Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
- Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren

Die Stadt Ellwangen hat am 26.08.2015 beim Landratsamt Ostalbkreis beantragt,
das Erlaubnisverfahren nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und
des Wassergesetzes für Baden-Württemberg durchzuführen.

Die Gesuchsunterlagen des Vorhabens liegen einen Monat - in der Zeit vom
16.11.2015 bis 15.12.2015 jeweils einschließlich - beim Bürgermeisteramt der Stadt
Ellwangen, Spitalstr. 4, Zimmer 134, 73479 Ellwangen und beim Landratsamt
Ostalbkreis, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, Sebastiansgraben 34, Zimmer 202,
73479 Ellwangen, während der Dienststunden zur Einsicht aus.
 Einwendungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis
einschließlich 29.12.2015 - schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt
der Stadt Ellwangen, Spitalstr. 4, Zimmer 134, 73479 Ellwangen oder beim
Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, Sebastiansgraben 34,
Zimmer 202, 73479 Ellwangen, oder Stuttgarter Straße 41, Zimmer 304, 73430
Aalen, erhoben werden.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin
durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50
Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem
Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. - Die Zustellung der
Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass

nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen
der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die
nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,

nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,

wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung gegen den Inhaber der
Erlaubnis nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können.
Landratsamt Ostalbkreis
Untere Wasserbehörde
Az.: IV/43-701.01