Informationen zur Wohnungsgeberbestätigung § 19 Absatz 3 Bundesmeldegesetz Am 01.11.2015 ist ein neues Meldegesetz in Kraft getreten. Es handelt sich hierbei erstmals um bundeseinheitliche Vorschriften. Neu ist die Mitwirkung der Wohnungseigentümer bzw. Wohnungsgeber. Eine ähnliche Vorschrift gab es in Baden-Württemberg durch das Landesgesetz bereits früher einmal. Zum Verfahren dieser Mitwirkungspflicht möchten wir Ihnen Folgendes erklären: • Es gibt neue Vordrucke für die Wohnungsgeberbestätigung. Diese finden Sie auf unserer Homepage www.nuertingen.de Suchbegriff „Wohnungsgeberbestätigung“, im Rathaus im oder vor dem Bürgeramt sowie bei den Ortschaftsverwaltungen. Der Vordruck ist vom Vermieter/Wohnungsgeber auszufüllen und nicht vom Mieter/Meldepflichtigen !! Keine Blankounterschrift und Namen der Einziehenden vom Mieter einsetzen lassen – Folge: Sie bestätigen den Einzug von Personen, die Ihnen vielleicht nicht bekannt sind. (siehe unten) • Einzutragen sind die Angaben über den Wohnungsgeber und falls abweichend zusätzlich die des Eigentümers. Die Angaben müssen nicht nur die Anschrift des/der bezogenen Zimmer / Wohnung enthalten sondern auch Stockwerk oder Wohnungs-/ Zimmernummer. Es unterschreibt der Wohnungsgeber - bei Eigennutzung der Eigentümer. Ist der Eigentümer z.B. ein Unternehmen, kann es einen Beauftragten geben. • Wer ist Wohnungsgeber? Immer derjenige, der den Wohnraum unmittelbar zur Verfügung stellt. Ein Mietvertrag ist nicht Voraussetzung. So ist z.B. ein Hauptmieter Wohnungsgeber für seinen Untermieter. Eine Person, die aufgrund ihres tatsächlichen Aufenthaltes in einer Wohnung meldepflichtig wird, muss sich auch ohne Zustimmung des Eigentümers anmelden. Auch wenn die Unterschrift auf der Wohnungsgeberbestätigung verweigert wird, muss die Meldebehörde eine meldepflichtige Person anmelden. • Tag des Einzugs: Der Tag des tatsächlichen sichtbaren „Einzugs“ und der anschließenden tatsächlichen Nutzung der Wohnung zum Wohnen oder Schlafen. Dieses Datum kann mit dem des Mietvertrages übereinstimmen - muss es aber nicht, wenn z.B. die Wohnung zuvor noch renoviert wird ohne diese tatsächlich zu bewohnen (Möbel unterstellen ohne Nutzung zum Wohnen ist keine Grundlage für eine Anmeldung). Für den Auszug („Tag des Auszugs“) gilt dies entsprechend. • Der Mietvertrag ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht. • Wohnungsgeberbestätigung muss bei Anmeldung (oder Abmeldung) vorgelegt werden. Bis 31.12.2015 werden Meldungen in Nürtingen noch ohne gleichzeitige Vorlage der Bestätigung entgegengenommen – ab Januar 2016 werden wir die Bürger wieder wegschicken, damit das Gesetz ordnungsgemäß umgesetzt werden kann. Mit der Einführung dieser Bestätigung sollen sogenannte Scheinwohnungen vermieden werden. Ist die Anmeldung einmal erfasst und die Person im Melderegister für eine Adresse eingetragen, hat diese Person bereits eine Anmeldebestätigung erhalten und kann diese auch missbräuchlich verwenden. Es wäre nicht zielführend, wenn die Meldebehörde zwei Wochen später die Wohnungsgeberbestätigung anmahnt und der vermeintliche Wohnungsgeber erklärt, dass er diese Person gar nicht kennt oder kein Einzug stattgefunden hat. • Eine elektronische Mitteilung ist vorgesehen, aber noch nicht umgesetzt. Wir informieren zu gegebener Zeit auf unserer Homepage. • In diesem Zusammenhang müssen wir auch noch auf Folgendes hinweisen: Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Für Fragen oder Einzelberatung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgeramts unter der Telefonnummer 07022/75-245 als Ansprechpartner zur Verfügung. Bei E-mail Anfragen ( [email protected] ) bitte Telefonnummer für Rückruf angeben. Ihr Bürgeramt Nürtingen
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