Informationen zur Wohnungsgeberbestätigung

Informationen zur Wohnungsgeberbestätigung
§ 19 Absatz 3 Bundesmeldegesetz
Am 01.11.2015 ist ein neues Meldegesetz in Kraft getreten. Es handelt sich hierbei erstmals um
bundeseinheitliche Vorschriften. Neu ist die Mitwirkung der Wohnungseigentümer bzw.
Wohnungsgeber. Eine ähnliche Vorschrift gab es in Baden-Württemberg durch das Landesgesetz bereits
früher einmal. Zum Verfahren dieser Mitwirkungspflicht möchten wir Ihnen Folgendes erklären:
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Es gibt neue Vordrucke für die Wohnungsgeberbestätigung. Diese finden Sie auf unserer
Homepage www.nuertingen.de Suchbegriff „Wohnungsgeberbestätigung“, im Rathaus im oder vor dem
Bürgeramt sowie bei den Ortschaftsverwaltungen.
Der Vordruck ist vom Vermieter/Wohnungsgeber auszufüllen und nicht vom Mieter/Meldepflichtigen !!
Keine Blankounterschrift und Namen der Einziehenden vom Mieter einsetzen lassen – Folge: Sie
bestätigen den Einzug von Personen, die Ihnen vielleicht nicht bekannt sind. (siehe unten)
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Einzutragen sind die Angaben über den Wohnungsgeber und falls abweichend zusätzlich die
des Eigentümers. Die Angaben müssen nicht nur die Anschrift des/der bezogenen Zimmer / Wohnung
enthalten sondern auch Stockwerk oder Wohnungs-/ Zimmernummer. Es unterschreibt der
Wohnungsgeber - bei Eigennutzung der Eigentümer. Ist der Eigentümer z.B. ein Unternehmen, kann es
einen Beauftragten geben.
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Wer ist Wohnungsgeber? Immer derjenige, der den Wohnraum unmittelbar zur Verfügung
stellt. Ein Mietvertrag ist nicht Voraussetzung. So ist z.B. ein Hauptmieter Wohnungsgeber für seinen
Untermieter. Eine Person, die aufgrund ihres tatsächlichen Aufenthaltes in einer Wohnung meldepflichtig
wird, muss sich auch ohne Zustimmung des Eigentümers anmelden. Auch wenn die Unterschrift auf der
Wohnungsgeberbestätigung verweigert wird, muss die Meldebehörde eine meldepflichtige Person
anmelden.
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Tag des Einzugs: Der Tag des tatsächlichen sichtbaren „Einzugs“ und der anschließenden
tatsächlichen Nutzung der Wohnung zum Wohnen oder Schlafen. Dieses Datum kann mit dem des
Mietvertrages übereinstimmen - muss es aber nicht, wenn z.B. die Wohnung zuvor noch renoviert wird
ohne diese tatsächlich zu bewohnen (Möbel unterstellen ohne Nutzung zum Wohnen ist keine Grundlage
für eine Anmeldung). Für den Auszug („Tag des Auszugs“) gilt dies entsprechend.
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Der Mietvertrag ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht.
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Wohnungsgeberbestätigung muss bei Anmeldung (oder Abmeldung) vorgelegt werden. Bis
31.12.2015 werden Meldungen in Nürtingen noch ohne gleichzeitige Vorlage der Bestätigung
entgegengenommen – ab Januar 2016 werden wir die Bürger wieder wegschicken, damit das Gesetz
ordnungsgemäß umgesetzt werden kann. Mit der Einführung dieser Bestätigung sollen sogenannte
Scheinwohnungen vermieden werden. Ist die Anmeldung einmal erfasst und die Person im Melderegister
für eine Adresse eingetragen, hat diese Person bereits eine Anmeldebestätigung erhalten und kann diese
auch missbräuchlich verwenden. Es wäre nicht zielführend, wenn die Meldebehörde zwei Wochen später
die Wohnungsgeberbestätigung anmahnt und der vermeintliche Wohnungsgeber erklärt, dass er diese
Person gar nicht kennt oder kein Einzug stattgefunden hat.
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Eine elektronische Mitteilung ist vorgesehen, aber noch nicht umgesetzt. Wir informieren zu
gegebener Zeit auf unserer Homepage.
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In diesem Zusammenhang müssen wir auch noch auf Folgendes hinweisen: Es ist verboten, eine
Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein
tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses
Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet
werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht
rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu
1.000 Euro geahndet werden.
Für Fragen oder Einzelberatung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgeramts unter der
Telefonnummer 07022/75-245 als Ansprechpartner zur Verfügung. Bei E-mail Anfragen
( [email protected] ) bitte Telefonnummer für Rückruf angeben.
Ihr Bürgeramt Nürtingen